V ZR 19/80
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 26. März 1981 V ZR 19/80 BGB § 242; ErbbauVO § 9 Zur Erhöhung der Erbbauzinsen bei Fehlen einer Anpassungsklausel Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. Die Revision der Beklagten führte zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der wirksam abgeschlossene Kaufvertrag, da beide Gesellschafter gemeinschaftlich geschäftsführungs- und vertretungsbefugt waren ( § 709 Abs. 1, § 714 BGB ), nur wirksam abgeändert werden konnte, wenn auf der Verkäuferseite beide Gesellschafter entspechende Erklärungen abgaben. Ihm ist aber nicht darin beizupflichten, daß die vor der Abtretung des Geschäftsanteils an die Beklagte zu 2) zunächst schwebend unwirksam abgeschlossenen Änderungsverträge nach vollzogener Abtretung weiterhin (nur) mit K.'s Zustimmung zu dem (wiederum vom Beklagten zu 1) und einem für K. auftretenden vollmachtlosen Vertreter mit der Käuferin abgeschlossenen) zweiten Änderungsvertrag vom 24. Juni 1975 hätte wirksam werden können und die Genehmigungserklärung der Beklagten als nunmehriger Mitgeselischafterin rechtlich unerheblich gewesen sei. Das Gegenteil ist der Fall. Nachdem K. am 14. Juni 1976 durch Abtretung seines Anteils aus der Gesellschaft ausgeschieden war, besaß er nicht mehr die mit seiner Gesellschafterstellung verbundene Rechtsmacht (§§ 709, 714 BGB), gemeinschaftlich mit dem Beklagten zu 1) mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft rechtsgeschäftlich zu handeln. In seine Rechtsposition war die Beklagte zu 2) eingetreten. Sie haftete nicht nur fortan an seiner Stelle mit dem Gesellschaftsvermögen für die im Kaufvertrag eingegangene Gesamthandverbindlichkeit ( BGHZ 74, 240 , 241), ihr standen nunmehr auch zur gesamten Hand neben dem Beklagten zu 1) die Rechte aus diesem Vertrage zu, und Vertragsänderungen waren folgerichtig ihre und des Beklagten zu 1) gemeinschaftliche Sache. Die Ansicht des Berufungsgerichts, Vertrags. partner der Käuferin seien der Beklagte zu 1) und K. geblieben, weil sich die mit der Anteilsabtretung begründete Rechtsnachfolge im Außenverhältnis nicht auswirke, mag auf der früher weitgehend vertretenen Auffassung beruhen, die Eigenart der gesamthänderischen Verpflichtung erschöpfe sich darin, daß für sie zwei Vermögensmassen haften; sie steht aber im Widerspruch dazu, daß als Folge des Gesamthandprinzips die Gesellschafterin ihrer Verbundenheit „als Gesellschaft", diese allerdings ohne Verselbständigung gegenüber den Mitgliedern, mit Wirkung für und gegen das Gesellschaftsvermögen im Rechtsverkehr handeln können (vgl. auch BGHZ 78, 311 ) und § 718 Abs. 1 BGB dementsprechend die „durch die Geschäftsführung erworbenen Gegenstände", also auch die Rechte und Pflichten aus einem im Namen der Gesellschaft abgeschlossenen Vertrage dem Gesellschaftsvermögen zuweist. Vertragspartnerin war daher die Gesellschaft geworden, und sie blieb es auch, als K. seinen Anteil auf die Beklagte zu 2) übertrug, da der Bestand des Gesamthandvermögens mit allen Rechten und Pflichten von einem Mitgliederwechsel in der Gesellschaft nicht berührt wird. Die Beklagte zu 2) konnte daher der Vertragsänderung mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft zustimmen. Dadurch, daß der (notariell beurkundete) zweite Änderungsvertrag nicht in ihrem, sondern im Namen K.'s abgeschlossen worden ist und sie ihre Zustimmungserklärung nur in notariell beglaubigter Form abgegeben hat, wird deren Wirksamkeit gemäß § 182 Abs. 2 BGB nicht beeinträchtigt; denn soweit seinerzeit im Namen K.'s als Mitgesellschafters abgeschlossen worden war, hat sie als dessen Rechtsnachfolgerin zustimmen können. 2. Bei der Prüfung der Frage, ob damit der zweite Änderungsvertrag (und als Folge davon auch der erste) zwischen der Gesellschaft und der Klägerin wirksam geworden sind, ist allerdings noch zu berücksichtigen, daß die Beklagte zu 2) keine Vertretungsmacht hatte, die im Namen K.'s vollmachtlos abgegebenen Erklärungen zu genehmigen, soweit diese nicht das Gesamthandvermögen betrafen, sondern auf die Haftung K.'s mit seinem Privatvermögen eingewirkt haben würden. K. haftete auch nach der Anteilsübertragung aus dem ursprünglichen Kaufvertrage mit seinem Privatvermögen fort (so daß die Klägerin durch den Mitgliederwechsel keinen Nachteil hatte); hätte aber die vereinbarte Vertragsänderung auch eine Veränderung dieser persönlichen Gesellschafterhaftung zum Gegenstand gehabt, so hätte die Klägerin die Zustimmung der Beklagten nicht ohne weiteres gegen sich gelten lassen müssen, weil das angestrebte Vertragswerk durch diese Zustimmung nicht in seinem ganzen Umfange wirksam geworden wäre; es wäre dann allenfalls zu fragen, ob anzunehmen ist, daß die Vertragspartner den nur teilweise wirksam gewordenen Änderungsvertrag auch ohne den unwirksamen Teil abgeschlossen haben würden ( § 139 BGB ). Die Bedenken, die sich daraus gegen die Wirksamkeit einer Zustimmung des Neugesellschafters in Fällen dieser Art ergeben können, greifen aber unter den vorliegenden Umständen nicht durch. Der Änderungsvertrag hatte für die Gesellschaft und für die Gesellschafter persönlich keine zusätzliche Verpflichtung begründen, sondern, soweit er die Gesellschaft betraf, lediglich den ersten Änderungsvertrag genehmigen sollen, durch den der Kaufpreisanspruch der Gesellschaft von 784.000 auf 845.520 DM erhöht worden war. Die Verpflichtung der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter, das Grundstück zu übereignen, ergab sich bereits aus dem ursprünglichen Kaufvertrag. Allerdings weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, daß der Beklagte zu 1) nach dem zweiten Änderungsvertrag statt der persönlichen Zuwendung von 325.000 DM auch eine von der Klägerin zu errichtende Wohnung hätte wählen können und dann seinerseits Zahlungen an die Klägerin hätte leisten müssen. Diese Zahlungspflicht würde jedoch allein ihn getroffen haben, nicht die Gesellschaft und damit auch nicht den Gesellschafter K. Für oder gegen K. persönlich war daher im zweiten Änderungsvertrag gar nichts vereinbart worden, was einer Genehmigung bedurft hätte. 4. BGB § 242; ErbbauVO § 9 (Zur Erhöhung der Erbbauzinsen bei Fehlen einer Anpassungsklausel) Zur Frage der Erhöhung eines im Jahr 1955 vereinbarten Erb. bauzinses, wenn die Vertragsparteien keine Anpassungsklau. sei vereinbart haben. BGH, Urteil vom 27.3.1981 — V ZR 19/80 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter an BGH Aus dem Tatbestand: Durch notariellen Vertrag vom 29. September 1955 hat die Klägerin an mehreren ihr gehörenden, insgesamt 8 902 qm groben Grundstücken für die Beklagte ein Erbbaurecht auf die Dauer von 99 Jahren bestellt. Die Beklagte hat auf den Grundstücken Mietwohnbauten errichtet. Als Erbbauzins ist in dem Vertrag ein jährlicher Betrag von 0,30 DM je qm = 2 670.60 DM vereinbart worden. Eine Anpassungsklausel enthält der Vertrag nicht. Die Klägerin begehrt unter dem Gesichtspunkt einer nach Treu und Glauben gebotenen Anpassung an die inzwtschen eingetretene Anderung der Verhältnisse eine Erhöhung dieses Erbbauzinses. Die Klägerin hält eine Anhebung des ursprünglichen Erbbauzinses um 306 % und damit für das halbe Jahr um 4 086.02 DM für angemessen: MittBayNot 1981 Heft 3/4 117 dies entspreche dem Prozentsatz, um den der durchschnittliche Bruttostundenverdienst eines Arbeiters im Hoch- und Tiefbau in Hessen von November 1955 bis April 1973 angestiegen sei. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Aus den Gründen: 1. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (s. zuletzt BGHZ 77, 194 , 197 unter II. 2 m.w.N.), an denen festzuhalten ist, kann bei Erbbaurechtsverträgen, die keine Anpassungsklausel enthalten, eine (schuldrechtlich wirkende) nachträgliche Änderung des vereinbarten Erbbauzinses aus Billigkeitsgesichtspunkten nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen in Betracht kommen. Insbesondere ist in dem üblichen Fall einer Bestellung des Erbbaurechts auf mehrere Jahrzehnte — hier auf 99 Jahre — dann, wenn eine Veränderung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzstörung) als Anpassungsgrund geltend gemacht wird, zu berücksichtigen, daß Verträge mit einer so langen Laufzeit immer in die nicht absehbare Zukunft hineinführen. Die bei sonstigen Austauschverträgen im allgemeinen berechtigte Annahme, daB Leistung und Gegenleistung von den Vertragspartnern als einander gleichwertig angesehen werden, muß daher bei Verträgen mit einer sich über mehrere Jahrzehnte erstreckenden Laufzeit mit der Einschränkung verstanden werden, daß die Vertragsparteien nicht damit rechnen können und als verständige Menschen nicht damit rechnen, diese Gleichwertigkeit werde für die ganze Vertragsdauer erhalten bleiben. Es fällt unter das normale Risiko solcher Verträge, daß sich die den Wert der vereinbarten Leistungen beeinflussenden Verhältnisse während der Vertragsdauer zugunsten des einen oder des anderen Vertragspartners ändern. Eine Äquivalenzstörung kann in solchen Fällen ein Anpassungsverlangen nur dann rechtfertigen, wenn das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung (oder jedenfalls das ursprünglich zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung) so stark gestört ist, daß die Grenze des übernommenen Risikos überschritten wird und die benachteiligte Vertragspartei in der getroffenen Vereinbarung ihr Interesse nicht mehr auch nur annähernd gewahrt sehen kann. Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. 2. Des weiteren hat das Berufungsgericht zu Recht hinsichtlich der Frage, ob im vorliegenden Fall eine Überschreitung des übernommenen Risikos in dem dargelegten Sinn eingetreten ist, maßgebend darauf abgestellt, ob die Klägerin die Entwicklung vorausgesehen hat, die die Lebenshaltungskosten seit Vertragsabschluß genommen haben, und die in den Preisindizes der amtlichen Statistik, u.a. in dem vom Berufungsgericht herangezogenen, allgemein gebräuchlichsten Index für einen Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen, zum Ausdruck kommt. Denn die (auf der Grundlage eines sogenannten Warenkorbes erstellten) Preisindizes für die Lebenshaltung sind ein unmittelbarer Spiegel der Preisentwicklung; ihre Entwicklung läßt unmittelbar das Ausmaß des Kaufkraftschwundes der Währungseinheit und damit die Verminderung des Realwertes des ursprünglich vereinbarten Erbbauzinses erkennen ( BGHZ 75, 279 , 286). Die die Entwicklung der Lebenshaltungskosten betreffenden Preisindizes geben daher die am besten geeignete Grundlage für die Beurteilung der Frage ab, ob das Interesse des Grundstückseigentümers durch den Erhalt des — betragsmäßig festgelegten — Erbbauzinses als noch einigermaßen hinreichend gewahrt angesehen werden kann. Besondere Umstände des vor118 liegenden Falles, die hier eine andere Beurteilung rechtferti. gen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Entwicklung der Einkommensverhältnisse ist in diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig, sondern allenfalls geeignet, das Bild abzurunden. Zwar würde erst mit der Berücksichtigung auch dieser Komponente das Gesamtbild der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse zutreffend gekennzeichnet, da erst auf diese Weise Änderungen im Niveau der Lebenshaltung — dem sogenannten Lebensstandard — erkennbar werden ( BGHZ 75, 279 , 287; um das Kriterium „allgemeine wirtschaftliche Verhältnisse" ging es auch in dem von der Revision angeführten Senatsurteil vom 30. März 1979 WM 1979, 837, 838 unter II.). Im vorliegenden Fall kommt es indes nicht auf die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse an. Denn hinsichtlich der Frage, ob eine Vertragspartei in einem vereinbarten Entgelt im Hinblick auf eingetretene Veränderungen ihr Interesse nicht mehr auch nur annähernd noch gewahrt sehen kann und daher unter Billigkeitsgesichtspunkten einen Anspruch auf Anpassung hat, ist nicht eine Orientierung an den Änderungen des Lebensstandards angezeigt; vielmehr erscheint es geboten, insoweit (nur) auf den Umfang des Kaufkraftschwundes des vertraglich vereinbarten Entgelts abzustellen. (Eine andere Frage ist, welche Kriterien dann, wenn die Voraussetzungen für einen Ausgleich unter Billigkeitsgesichtspunkten zu bejahen sind, für den Umfang der Anpassung als maßgebend anzusehen sind: siehe hierzu BGHZ 77, 194 , 200 unter III.). Sonach kommt es weder darauf an, daß, wie das Berufungsgericht unterstellt, der Bruttoverdienst eines Arbeiters — allgemein oder in dem speziellen Bereich des Hoch- und Tiefbaus in Hessen — von 1955 bis 1978 möglicherweise nicht vorhersehbar auf mehr als das Fünffache gestiegen ist, noch auf die Entwicklung anderer Einkommensbereiche und deren Vorhersehbarkeit. Die angefochtene Entscheidung wird vielmehr dadurch getragen, daß die Klägerin die in rund 24 Jahren — von 1955 bis Oktober 1979 — eingetretene Steigerung der Lebenshaltungskosten um 120,3 % nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des Tatrichters jedenfalls als Möglichkeit vorausgesehen und somit das Risiko einer solchen Äquivalenzverschiebung bewußt in Kauf genommen hat. 5. BGB § 313 (Zur Formbedürftigkeit eines auf Verschaffung eines Grundstücks gerichteten Auftrags) Zur Frage, ob ein auf die Beschaffung eines Grundstücks von einem Dritten gerichteter Auftrag, bei dessen Ausführung der Beauftragte im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers handeln soll, unter dem Gesichtspunkt der Begründung einer Erwerbsverpflichtung — des Beauftragten oder des Auftraggebers oder beider — nach § 313 Satz 1 BGB n.F. der notariellen Beurkundung bedarf. BGH, Urteil vom 17.10.1980 — V ZR 143/79 — Aus dem Tatbestand: Die Kläger sind Erben der im Februar 1978 verstorbenen K (,in folgenden als Erblasserin bezeichnet). Diese hatte autgruno eines iin Jahr 1971 abgeschlossenen Kaufvertrags von dem. Architekten S. Inn Hausgrundstück erworben. Durch Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juni 1977 war sie verpflichtet worden. Lug um Lug gegen Rückzahlung des Kaufpreises darin etnzuwilliaen, daß S. wieder als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werde. Diese Eintragung ist erfolgt. Am 29. Juni 1977 gab S. gegenüber der Beklagten zu 1 ein notarielles Angebot zum Kauf des Grundstücks ab, das diese ourcn notarielle Urkunde vom 9. Juli 1977 annahm. Die Mittel zur Zahlung des Kaufpreises hat die Beklagte zu 1 von der Erblasserin ernaiten. 'olittBayNot 1981 Hett 3/4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 26.03.1981 Aktenzeichen: V ZR 19/80 Erschienen in: MittBayNot 1981, 117-118 Normen in Titel: BGB § 242; ErbbauVO § 9