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Urteil

2-27 O 425/18

LG Frankfurt 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2020:0313.2.27O425.18.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 27.342.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.11.2018 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der Nichterfüllung der Kaufverträge hinsichtlich der Pro-Forma Invoice mit den Nummern … entstehen werden, einschließlich etwaiger nachträglicher Mehraufwendungen aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Preiserhöhungen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 27.342.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.11.2018 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der Nichterfüllung der Kaufverträge hinsichtlich der Pro-Forma Invoice mit den Nummern … entstehen werden, einschließlich etwaiger nachträglicher Mehraufwendungen aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Preiserhöhungen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet. A. Zulässigkeit I. Das angerufene Gericht ist örtlich zuständig. A und die Beklagte haben in den abgeschlossenen Kaufverträgen den Gerichtsstand Frankfurt am Main vereinbart. II. Der Feststellungsantrag ist nach § 256 ZPO zulässig. Insbesondere kann die Klägerin nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verwiesen werden. Nach ihrem unbestrittenen Vortrag, ist die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen. B. Begründetheit I. Anwendbares Recht Anzuwendendes Recht ist das deutsche Recht. Dies haben die Parteien sowohl in den Lieferverträgen als auch in dem APA vereinbart. II. Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht Ein Anspruch der Klägerin aus dem APA oder aus §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB aus eigenem Recht besteht nicht. Sie war nicht Vertragspartnerin der Lieferverträge mit der Beklagten. In dem APA zwischen A und der Beklagten war zwar als Konto, auf das eine etwaige Rückerstattung erfolgen solle, ein Konto der Klägerin angegeben. Ein eigenes Forderungsrecht der Klägerin war jedoch nicht verankert und ergibt sich auch nicht aus einer Auslegung des APA. Auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB kommt nicht in Betracht. Sollte der zwischen A und der Beklagten geschlossene Vertrag unwirksam sein, so stünde ein Rückzahlungsanspruch nicht der Klägerin, sondern A zu. Denn Leistender war nach dem Empfängerhorizont der Beklagten A, die damit auch Bereicherungsgläubiger wäre. III. Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht 1. Antrag zu 1) Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 27.342.000,00 € aus abgetretenem Recht, §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB bzw. APA iVm § 398 BGB Zwischen A und der Beklagten sind ursprünglich wirksame Kaufverträge zustande gekommen. Die Ansprüche aus diesen Verträgen gegen die Beklagte hat A unstreitig nach § 398 BGB an die Klägerin abgetreten. Die von der Beklagten geltend gemachte Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Sittenwidrig ist ein Vertrag, wenn er gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender verstößt. Das ist bei einem Kaufvertrag nach dem Vertragsinhalt grundsätzlich nicht der Fall. Jedoch ist bei der Bewertung auch der Gesamtcharakter des Geschäftes zu berücksichtigen, so dass auch Beweggrund und Zweck einzubeziehen sind. Aus diesem Grunde wird Handel mit einer Terrororganisation als sittenwidrig eingestuft werden, weil hiermit der Terrorismus unterstützt wird. Nach dem deutschen und europäischen Regime, das vorliegend maßgeblich ist, ist A jedoch nicht als Terrororganisation eingestuft; sie steht unstreitig auf keiner Liste. Der Handel mit ihr wird von staatlicher Seite gerade nicht missbilligt. Aus diesem Grunde kann sich auch die Beklagte hierauf nicht berufen.Die bewusste Entscheidung des europäischen Gesetzgebers kann die Beklagte nicht durch das „Einfallstor“ des § 138 BGB unterlaufen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 03. Dezember 2014 – 401 HKO 7/14 –, Rn. 6, juris). Nach Auffassung der Kammer gilt das auch dann, wenn die Terrorismusbekämpfung, die Basis der Listung von A ist, dem Grunde nach natürlich auch deutschen Interessen dient. Weiterhin ist der Vertrag nicht wegen Verstoßes gegen § 7 AWV nach § 134 BGB nichtig. Voraussetzung hierfür wäre, dass eine verbotene Boykotterklärung der Beklagten abgegeben wurde, diese nach § 134 BGB nichtig ist und dies nach § 139 BGB zu einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages führt. Es fehlt jedoch schon an der ersten Voraussetzung. Die Beklagte hat keine verbotene Boykotterklärung abgegeben. Denn die Befolgung eines Boykotts wird dann nicht als Verstoß gegen § 7 AWV angesehen, wenn der Unterstützer des Boykotts nicht mit dem Boykottzweck, sondern mit dem Ziel, eigenen Schaden von sich abzuwenden, handelt (Haellmigk, CCZ 2018, 108, 113; Arlt, ZIP 2015, 2202, 2204; Hocke/Sack/Pelz, Außenwirtschaftsrecht, § 7 AWV Rn. 23). Dies ist bei Leistungsverweigerungsrechten wie dem vorliegenden regelmäßig der Fall (vgl. Arlt, aaO, 2210). Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 31.10.2018 entsprechend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Leistungsverweigerung erfolge, weil eine Bestrafung – namentlich eine SDN-Listung – durch US-Behörden mit den damit einhergehenden wirtschaftlichen existenzbedrohenden Folgen vermieden werden solle. Eine Gesamtnichtigkeit des Vertrages nach § 139 BGB wegen Verstoßes gegen die Blocking-VO kommt von vornherein nicht in Betracht. Der Regelungszweck der Verordnung steht dem entgegen. Denn die Blocking-VO dient gerade dem Erhalt des Vertrages (vgl. Lieberknecht, IPRax 2018, 573, 575). Der Vertrag zwischen den Parteien hat sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Ob dies infolge eines wirksamen Rücktritts geschehen ist oder dadurch, dass die Beklagte aufgrund Ziffer 3. APA wirksam festgestellt hat, dass die Exportkontrollsituation eine Lieferung der Waren nicht erlaube, kann an dieser Stelle dahinstehen. Denn auch wenn ein Rücktritt vorläge, bleibt der Vertrag als Grundlage des Rückgewährschuldverhältnisses bestehen. Die Regelungen, die die Parteien für die Gestaltung der Rückabwicklung in Ziffer 3. APA getroffen haben, wären also – soweit sie wirksam sind – zu beachten. Dem Grunde nach ist das Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs zwischen den Parteien auch unstreitig. Streitig ist allein, ob sich die Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen kann. Dies ist nicht der Fall. Unstreitig folgt ein Zurückbehaltungsrecht nicht aus Ziffer 3.b. APA, da eine Bank, die bereit gewesen wäre, die Rückzahlung der Vorauszahlung vorzunehmen, mit der … vorhanden war. Streitig ist indes, ob die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht aus Ziffer 3. d. herleiten kann. Dies scheidet nach einer sachgerechten Auslegung der Klausel nach §§ 133, 157 BGB aus. Der Wortlaut der Klausel knüpft daran an, ob die Ausfuhrkontrollsituation den Geldtransfer erlaubt. Nach der für die Beklagte gültigen ausfuhrkontrollrechtlichen Situation, also der für sie maßgeblichen Rechtslage, war eine Rückzahlung der Gelder zulässig. Das US-amerikanische Handelsverbot ist, soweit es wie vorliegend extraterritorial erfolgt, gemäß Art. 9 Abs. 1 Rom-I VO nicht als Auslandsrecht zu berücksichtigen. Die Beklagte könnte sich mithin auf die Klausel im vorliegenden Falle nur dann berufen, wenn sie weit im Sinne einer Zumutbarkeitsklausel zu verstehen wäre. Hierfür gibt jedoch der Wortlaut nichts her. Eine Anknüpfung an die Zumutbarkeit der Rückzahlung im Hinblick auf für die Beklagte nicht bindende Sanktionen gegen den Iran überdehnen den Wortlaut. Auch die Systematik innerhalb der Klausel spricht gegen die von der Beklagten favorisierte Auslegung. Denn als weitere Voraussetzung für die Verpflichtung zum Rücktransfer der Vorauszahlung wird die Erfüllung „weiterer“ rechtlicher Anforderungen genannt. Dies spricht dafür, dass insgesamt allein die rechtliche Zulässigkeit des Geldtransfers für die Beklagte maßgeblich für ihre Verpflichtung zur Geldrückzahlung sein sollte. Die Beklagte kann ferner nicht den Wortlaut der Präambel dafür heranziehen, dass das APA generell Vorsorge gegen Maßnahmen der USA treffen sollte. In der Präambel wird Bezug darauf genommen, dass die USA die Wiedereinführung von US-Sekundärsanktionen gegen den Iran angekündigt haben, die den Finanzsektor betreffen und die Möglichkeiten von Geldtransfer in den und aus dem Iran limitieren. Hieraus ergibt sich jedoch, dass die Überlegung nicht die Auswirkungen von US-Sanktionen auf die Beklagte, sondern ausschließlich auf die für einen Geldtransfer benötigten Banken betraf. Allein die Vorauszahlung an sich und Ziffern 3. a) und b) stehen hiermit in Zusammenhang, nicht aber Ziffer 3. d). Eine rechtliche Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB oder ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der Rückzahlung nach § 275 Abs. 2 und 3 BGB besteht nicht. Gegenüber einem Geldanspruch kann sich der Schuldner nach allgemeiner Meinung auf keine der drei Alternativen des § 275 BGB berufen (allg. Meinung, vgl. Palandt, BGB, 79. Aufl., § 275 Rn. 3 und § 276 Rn. 28). In Betracht käme schließlich eine Anpassung des Vertrages über § 313 BGB, die die Beklagte – zeitweise – zur Verweigerung der Rückzahlung berechtigen würde. Hierzu müssten sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, schwerwiegend geändert haben. Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und nicht beanstandeten Vorstellungen des anderen Vertragsteils von dem Vorhandensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut. Vorliegend sind beide Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen, dass ihr Vertrag weder mittelbar noch unmittelbar von Sanktionen betreffend den Handel mit dem Iran betroffen sein werde. Dass die Beklagte mit dem Vertrag einen Rechtsbruch begehen oder sich selbst nach geltender Rechtslage den Auswirkungen von US-Sanktionen aussetzen wollte, kann nicht angenommen werden. Dies war auch für A ersichtlich. Diese Grundlagen haben sich schwerwiegend verändert. Denn zwischenzeitlich wurde A auf die SDN-Liste der USA gesetzt, womit die Beklagte sich mit dem Risiko konfrontiert sieht, durch ihre Geschäftsbeziehung selbst zum Ziel von US-Sanktionen zu werden (sog. secondary sanctions). Allerdings kann sich die Beklagte gleichwohl nicht darauf berufen, dass die Geschäftsgrundlage weggefallen und ihr im Wege der Vertragsergänzung ein (zeitlich begrenztes) Leistungsverweigerungsrecht zuzubilligen sei. Denn das Risiko, das sich vorliegend verwirklicht hat, fällt in den Risikobereich der Beklagten. Dies ist zwar nicht nach den vertraglichen Vereinbarungen der Fall, weil die Vertragsparteien eine vertragliche Risikoverteilung nur hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit von Lieferung und Rückzahlung von Geldern getroffen haben (s.o.). Allerdings ergibt sich die Risikozuweisung an die Beklagte aus Folgendem: Erwartungen und Umstände, die für den nachteilig Betroffenen vorhersehbar sind, fallen in seinen Risikobereich (BGH, Urteil vom 27. März 1981 - V ZR 19/80, WM 1981, 583). Wer eine Gefahr kennt oder kennen muss, übernimmt das Risiko ihres Eintritts, wenn er den Vertrag unverändert abschließt und keine vertraglichen oder tatsächlichen Vorkehrungen trifft (MüKo, BGB, 8. Aufl., § 313 Rn. 74). Dass die Beklagte mit der Erfüllung des Vertrages oder einer Rückzahlung der Gelder US-Sanktionen verletzen könnte, war vorhersehbar. Dennoch wurde keine Vorsorge für den Fall getroffen, dass durch US-Sanktionen mittelbarer Druck für die Beklagte entstehen könnte, von dem Vertrag Abstand zu nehmen. Dies geschah, obwohl zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses US-Sanktionen dem Grunde nach bereits vorhersehbar waren. Am 04.11.2018 sollte die vor dem Iran-Abkommen geltende Rechtslage hinsichtlich der Sanktionen wiederhergestellt sein, d.h. alle natürlichen und juristischen Personen, die im Zuge des Iran-Abkommens von der SDN-Liste des OFAC gestrichen wurden, sollten wieder gelistet werden. Zudem sollten neue Sanktionen folgen. Die Beklagte durfte sich danach keinesfalls darauf verlassen, dass es bei der schrittweisen Wiedereinführung der nach dem Iran-Abkommen aufgehobenen Sanktionen bleiben würde. Auch dass Sanktionen eine andere Stoßrichtung bekommen könnten, also nicht mit der Begründung iranischer Atomaktivitäten sondern zur Terrorbekämpfung, war durchaus vorhersehbar. Nicht-US Unternehmen, die in den USA geschäftlich tätig waren, standen damit zum hier maßgeblichen Zeitpunkt vor der Wahl, ihr Iran-Geschäft abzuwickeln und aufzugeben oder das Risiko von US-Sanktionen einzugehen. Dass die Beklagte sich dessen als international agierendes Unternehmen nicht bewusst gewesen ist, kann ausgeschlossen werden. Dass gleichwohl keine klare Regelung darüber formuliert wurde, wie im nun eingetretenen Fall von mittelbaren Auswirkungen der US-Sanktionen auf die Beklagte zu verfahren sei, geht zu ihren Lasten. An dieser Risikoverteilung ändert sich auch dann nichts, wenn angenommen wird, dass die Parteien jedenfalls nicht vor Ablauf der wind-down Periode Anfang November 2018 damit rechnen mussten, dass für den Vertrag maßgebliche Sanktionen verhängt würden oder Auswirkungen von Anti-Terrormaßnahmen auf den Vertrag als unvorhersehbar eingestuft würden. Denn auch in diesem Fall wären mögliche Sanktionsfolgen nach einer Sphärenbetrachtung allein der Beklagten zuzuweisen. Diese Wertung ist nach der Blocking-VO zwingend. Denn ein vertraglich statuiertes Recht der Beklagten, sich vom Vertrag für den Fall lösen zu können, dass sie mit diesem gegen US-Sanktionen gegen den Iran verstieße, wäre ein Verstoß gegen die Blocking-VO und damit nach § 134 BGB nichtig gewesen (was auch erklären mag, warum ein derartiges Recht nicht vertraglich geregelt wurde). Dies gilt ausdrücklich auch für den hier tatsächlich eingetretenen Fall der SDN-Listung von A auf der Grundlage der am 23.01.2001 durch Präsident Bush als Folge der Terroranschläge vom 11.09.2001 unterzeichneten Executive Order 13224. Mit einer Lösung vom Vertrag oder einem Leistungsverweigerungsrecht aufgrund der SDN-Listung von A käme die Beklagte einem Verbot nach, dass sich aus einem im Anhang der Blocking-VO aufgeführten Gesetz ergibt, was ihr nach Artikel 5 Abs. 1 der Blocking-VO untersagt ist. Zwar ist es zutreffend, dass die Executive Order 13224 sich in dem Annex der Blocking-VO nicht findet und auch die Gesetze, auf die sich Präsident Bush bei ihrem Erlass stützte – namentlich International Economic Powers Act (IEEPA), National Emergencies Act, U.N. Participation Act – nicht aufgeführt sind. Allerdings greift dies zu kurz. Denn genannt im Annex ist der Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012 (IFCA). Nach diesem ist es untersagt, wissentlich erhebliche Unterstützung zu leisten oder Waren oder Dienstleistungen bereitzustellen für jede iranische Person, die in der Liste der besonders benannten Staatsangehörigen und gesperrten Personen aufgeführt ist. Diese in der Blocking-VO enthaltene Zusammenfassung entspricht dem tatsächlichen Gesetzeswortlaut (Sec. 1244 (c) (2) (C) (iii)). Nach dem IFCA ist mithin kurz gesagt der Handel mit SDN-gelisteten Unternehmen untersagt. Genau diesem Verbot würde die Beklagte durch ein Leistungsverweigerungsrecht Rechnung tragen. Der Beklagten ist schließlich eine Befolgung der US-Sanktion nicht auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung der Kommission nach Artikel 5 Abs. 2 der Blocking-VO erlaubt. Dass ihr eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ist nicht dargetan. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen kann sich die Beklagte weiterhin nicht darauf berufen, sie müsse – derzeit – nicht erfüllen, weil die Rückzahlung ihren Angestellten unzumutbar sei. Die vertretungsberechtigten Organe der Beklagten haben den Vertrag in Kenntnis der bestehenden Risiken im Iran-Geschäft abgeschlossen. Es ist ihnen daher auch zuzumuten, die mit der Durchführung des Vertrages verbundenen rechtlichen Risiken – soweit diese für sie persönlich überhaupt bestehen sollten – auszuhalten. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat lediglich Anspruch auf Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz und nicht nach § 288 Abs. 2 BGB i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Ein Geldanspruch auf Rückgewähr nach Rücktritt hat richtiger Auffassung nach keinen Entgeltcharakter (MüKo, BGB, 8. Aufl. § 286 Rn. 82). 2. Antrag zu 2. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB besteht nicht. Zum Zeitpunkt des erstmaligen Tätigwerdens des vormaligen Prozessvertreters der Klägerin am 26.10.2018 befand sich die Beklagte noch nicht im Verzug. In dem Schreiben vom 23.10.2018 hat die Beklagte die Leistung nicht ernsthaft und endgültig verweigert, sondern lediglich ausgeführt, die Lieferungen zeitweise auszusetzen. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt auch nicht aus Art. 6 Blocking-VO. Zunächst ist es bereits zweifelhaft, ob die Vorschrift – im Hinblick auf ihre Historie – nicht lediglich eine Abschöpfungsfunktion hat, die vorliegend leerliefe (vgl. Lieberknecht, aaO, 578). Selbst wenn man dies aber ablehnen wollte, wäre kein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach der Norm gegeben. Zwar ist die Klägerin als juristische Person mit Sitz in der Bundesrepublik grundsätzlich anspruchsberechtigt. Sie nimmt auch am internationalen Handelsverkehr und an damit verbundenen Geschäftstätigkeiten zwischen der Gemeinschaft und Drittländern teil. Allerdings sind ihr die Rechtsanwaltskosten nicht aufgrund der Anwendung der im Anhang der Blocking-VO genannten Maßnahmen entstanden. Denn zum Zeitpunkt des vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigwerdens und damit der Entstehung der Gebühren hatte die Beklagte sich noch überhaupt nicht auf die US-Sanktionen berufen. Vielmehr berief sie sich zu diesem Zeitpunkt ausschließlich auf tatsächliche Probleme mit Ausfuhrgenehmigungen und Spediteuren in Malaysia. 3. Antrag zu 3. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der Nichterfüllung der Kaufverträge entstehen werden, einschließlich etwaiger nachträglicher Mehraufwendungen aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Preiserhöhungen aus §§ 280 Abs. 3, 281, 398 BGB. Zwischen A und der Beklagten sind wirksame Kaufverträge zustande gekommen (s.o.). Ihre Ansprüche aus diesen hat A an die Klägerin abgetreten. Die Beklagte hat die von ihr geschuldete Leistung, nämlich die Lieferung der …, nicht erbracht. Auch insoweit kann die Beklagte sich nicht darauf berufen, sie habe nicht leisten müssen, weil sie vertraglich gemäß Ziffer 3. APA hierzu nicht verpflichtet gewesen sei. Ebenso und aus den identischen Gründen wie in Ziffer 3.d. APA ist die Frage, ob die Exportkontrollsituation die Ausfuhr der Waren erlaubte, ausschließlich nach nationalem und europäischem Recht zu beurteilen. Hiernach war sie zulässig. Es wird auf obige Ausführungen verwiesen. Weiterhin scheidet eine Berufung auf § 275 Abs. 1 BGB aus. Eine faktische Unmöglichkeit bestand nicht. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, dass Schwierigkeiten bei der Ausfuhr der … bestanden hätten. Dass diese unmöglich gewesen sei, weil ihr gegenüber tatsächlich sämtliche Frachtführer die Verschiffung verweigert hätten, hat sie jedoch nicht dargetan. Eine rechtliche Unmöglichkeit scheitert daran, dass das US-amerikanische Handelsverbot als Auslandsrecht nicht zu berücksichtigen ist. Eine Sittenwidrigkeit der Durchführung der Lieferung nach § 138 BGB ist ebenso und aus den identischen Gründen abzulehnen wie eine Sittenwidrigkeit der Kaufverträge mit A. § 275 Abs. 2 BGB hilft der Klägerin gleichfalls nicht weiter. Die Norm gewährt dem Schuldner ein Recht zur Leistungsverweigerung, falls der Leistungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis mehr zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Denkbar wäre, einen erhöhten „Aufwand“ dann zu bejahen, wenn der Schuldner mit Geldbußen oder -strafen belegt wird, falls er die Leistung erbringt oder andere mittelbare finanzielle Einbußen erfolgen. Derartige Nachteile sind allerdings im Rahmen des § 275 Abs. 2 BGB unbeachtlich, weil hierdurch der Aufwand für die eigentliche Leistungserbringung nicht verändert wird; vielmehr handelt es sich insoweit nur um mittelbare Folgen der Erfüllung, die an die individuellen Umstände des Schuldners anknüpfen (Freitag, NJW 2018, 430, 433; MüKo, BGB 8. Aufl., § 275 Rn. 87 ff.). § 275 Abs. 3 BGB ist schließlich nicht einschlägig, weil es sich bei der Lieferung der … nicht um eine von der Beklagten persönlich zu erbringende Leistung handelt. Eine Anpassung des Vertrages über § 313 BGB scheitert erneut daran, dass die Einführung und die Auswirkungen von US-Sanktionen in die Risikosphäre der Beklagten fallen. Abermals kann auf obige Ausführungen verwiesen werden. Eine Fristsetzung gegenüber der Beklagten war nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, weil das Schreiben der Beklagten vom 31.10.2018 (Anlage K 9.1-9.4) als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung anzusehen ist. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, Schadensersatzansprüche von A seien vorliegend vertraglich ausgeschlossen. Die Vertragsparteien haben zwar vereinbart, dass die Beklagte nicht für die Nichtausführung ihrer vertraglichen Verpflichtungen haftet, wenn ihr der Verkauf/die Lieferung verboten ist. Rein rechtlich ist der Beklagten jedoch nach dem für sie gültigen Rechtsstatut die Lieferung gestattet. Allein dies ist maßgeblich. 4. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung einer Vorauszahlung für in den Iran zu liefernde Waren sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen der Nichterfüllung der Verträge in Anspruch. Hintergrund Handel mit iranischen Unternehmen war und ist aufgrund von Sanktionsprogrammen der EU, der USA und der UN rechtlichen und faktischen Unsicherheiten unterworfen. Diese verringerten sich im Jahr 2015, als sich der Iran, China, Frankreich, Russland, Großbritannien, die USA, die EU und Deutschland auf den Joint Comprehensive Plan of Action (nachfolgend: Iran-Abkommen) einigten. Am 08.05.2018 kündigten die USA an, das Iran-Abkommen zu kündigen und zum 07.08.2018 bzw. 05.11.2018 ihre Iran-Sanktionen wiedereinzuführen. Dies betraf auch die von dem Office of Foreign Asset Control (nachfolgend: OFAC) geführte „schwarze Liste“, die Specially Designated Nationals List (nachfolgend: SDN-Liste). Die o.g. Fristen („wind-down periods“) dienten dazu, Unternehmen die Abwicklung ihres bestehenden Iran Geschäfts zu ermöglichen, ohne dafür sanktioniert zu werden. Bereits vor der im November endenden 180-Tagesfrist listete das OFAC auf der SDN-Liste aufgrund der Executive Order 13224 aus dem Jahr 2001, die der Terrorismusbekämpfung dient, iranische Unternehmen als speziell designierte globale Terroristen. Aufgrund der Listung als SDN ist US-Personen der Umgang mit dem gelisteten Unternehmen oder dessen Tochtergesellschaften untersagt. Darüber hinaus kann nach der Executive Order 13224 jede (auch nicht US-) Person als SDN bestimmt werden, die einer SDN finanzielle, materielle oder technologische Unterstützung leistet. In Europa wurde das Vorgehen der USA hinsichtlich der Iran-Sanktionen missbilligt. Zum Schutz gegen Maßnahmen der USA gegen den Iran mit extraterritorialer Wirkung wurde im Sommer 2018 der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22.11.1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1100 der Kommission vom 06.06.2018 (nachfolgend: Blocking-VO) geändert. Hierdurch wurde u.a. in der EU eingetragenen juristischen Personen verboten, Forderungen oder Verboten nachzukommen, die direkt oder indirekt auf den im Anhang der Blocking-VO aufgeführten Gesetzen oder den darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen beruhen oder sich daraus ergeben. Zum vorliegenden Fall Die Beklagte ist auf die Herstellung von … spezialisiert. Sie gehört seit 2017 zum japanischen … Konzern, dem auch die Schwestergesellschaften der Beklagten in den USA angehören. Die Klägerin handelt mit …. Sie vermittelt für die … Company (nachfolgend: A) mit Sitz im Iran seit Jahren Warenlieferungsverträge. Die Klägerin wurde im Jahr 2012 durch zwei deutsche Staatsangehörige als GmbH mit Sitz in Düsseldorf gegründet. Einer der Gründer, Herr …, ist zugleich Geschäftsführer der Klägerin sowie der … GmbH (nachfolgend: B). B ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft von A. Die Geschäftsadressen der Klägerin und B waren bis 2015 identisch. Nach wie vor unterhält die Klägerin im Gebäude der B einen Briefkasten. Mitarbeiter der Klägerin sind auch für B tätig. Die Beklagte schloss mit A am 13.08.2018 Kaufverträge über … zum Preis von insgesamt 27.342.000,00 €, für die auf die Anlagen K 1.1 bis 1.3 verwiesen wird. Am 21.08.2018 schlossen A und die Beklagte eine Vorauszahlungsvereinbarung (Advance Payment Agreement, nachfolgend: APA), nach der sich A zur Vorauszahlung dieses Betrages verpflichtete. Dieser sollte mit den späteren Warenlieferungen verrechnet werden. Unter Ziffer 3. APA war geregelt, wie mit einer Überzahlung für den Fall verfahren werden sollte, dass die Beklagte - nach ihrem alleinigen Ermessen - feststellen sollte, dass die Situation hinsichtlich der Ausfuhrkontrolle in den Iran eine weitere Lieferung der Güter nicht zulasse. Hiernach sollte die Beklagte verpflichtet sein, die Gelder zurück an ihre Kundin zu transferieren, wenn dies die Ausfuhrkontrollsituation für den Iran – basierend auf einer angemessenen Bewertung durch die Beklagte - erlauben sollte und andere rechtliche Anforderungen für einen solchen Transfer eingehalten waren. Die Rückerstattung sollte auf ein Konto der Klägerin erfolgen. A bestätigte, dass sie das Risiko akzeptiere, dass eine Überzahlung für einen undefinierten Zeitraum auf einem Konto der Beklagten verbleibe, bis ein Transfer auf das Konto von A möglich sei. Wegen der Einzelheiten des APA wird auf die Anlagen 2.1 bis 2.3 im Anlagenband zur Klage verwiesen. Den Vorauszahlungsbetrag entrichtete die Klägerin in voller Höhe an die Beklagte. Das OFAC veröffentlichte am … eine Pressemitteilung mit Terror-Vorwürfen gegen A. Zugleich wurde A auf der Grundlage der Executive Order 13224 auf der SDN-Liste eingetragen. Als Grund dafür wurde dessen Verbindung zur „… Company“ aufgeführt, die selbst als SDN gelistet ist und zum …-Netzwerk von rund 20 iranischen Unternehmen gehöre, über welches die … finanziert werde, eine paramilitärische Einheit, die dem iranischen Islamischen Revolutionskorps unterstellt sei und die Kindersoldaten rekrutiere und ausbilde. Eine Listung der Klägerin erfolgte nicht. Sanktionsmaßnahmen gegen A auf deutscher oder europäischer Ebene gab es in der Folge nicht. Am 23.10.2018 informierte die Beklagte ihre iranischen Kunden darüber, dass es für sie schwierig sei, Spediteure für die Ausfuhr ihrer Waren aus Malaysia in den Iran zu finden und eine Exportgenehmigung zu erhalten. Die Beklagte erklärte, sie werde die Lieferungen aussetzen und die Situation und Optionen im November neu prüfen; nach Ablauf der 180-Tagesfrist am 04.11.2018 und der Ankündigung der US-Regierung, dass zusätzliche Sanktionen in den nächsten 2-3 Wochen in Kraft treten würden, erwarte die Beklagte im November zuverlässigere Informationen darüber, welche Unternehmen Exporte durchführen würden. A trat die Forderungen und weiteren Rechte aus den Warenlieferungsverträgen mit der Beklagten an die Klägerin am 24.10.2018 ab. Unter dem 26.10.2018 nahm die Klägerin über ihren vormaligen anwaltlichen Vertreter Kontakt zu der Beklagten auf. Mit einheitlichem anwaltlichem Schreiben vom 29.10.2018 forderten die Klägerin und B, die ebenfalls Zahlungen an die Beklagte geleistet hatte, die Beklagte zur Rückzahlung bis zum 31.10.2018 auf. Mit Schreiben vom 31.10.2018 verweigerte die Beklagte die Rückzahlung des geforderten Betrages mit ausführlicher Begründung. Sie wies darauf hin, dass A infolge von Sanktionen vom 16.10.2018 nun auf der SDN-Liste der OFAC stehe und gemäß der Anordnung des US-Präsidenten Nummer 13224 auch solche Personen oder Unternehmen gelistet würden, die gelistete Personen und Unternehmen finanziell oder in sonstiger materieller oder technologischer Weise unterstützen, was bei der Klägerin der Fall sei; die Lieferung der … sowie die Zahlung berge für die Beklagte das Risiko, selbst - mit existenzbedrohenden Folgen – als SDN gelistet zu werden. Zu diesem Zeitpunkt bestand Bereitschaft der … …, bei der beide Parteien eine Kontoverbindung unterhielten, eine Zahlungsanweisung der Beklagten zur Rückzahlung der Vorauszahlung vorzunehmen. Bei einem Treffen am 30.11.2018 erklärten die Klägerin und A bei der Beklagten den Rücktritt von den streitgegenständlichen Verträgen und wiederholten dies später schriftlich. Auch andere Unternehmen sahen aufgrund der aktuellen Situation von einer Auslieferung an A als Endkunden ab, erstatteten jedoch die Vorauszahlungen bis zum 04.11.2018 zurück. Keines dieser Unternehmen kam auf die SDN-Liste. Im April 2019 erfolgte die Einstufung der Ebene iranischen Revolutionsgarde durch das US Department of State als Foreign Terrorist Organisation (FTO). Die Klägerin behauptet, sie sei ein privates deutsches Unternehmen und werde nicht von A kontrolliert. Der Vorwurf der Terrorunterstützung gegen sie sei unzutreffend und verleumderisch. Sie ist der Auffassung, die Beklagte hätte weder die Lieferung der … verweigern dürfen noch stehe ihr ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückzahlung des vorausgezahlten Betrages zu. Das APA sei mangels beidseitiger Unterzeichnung nicht wirksam geschlossen worden. Dessen ungeachtet stehe Ziffer 3. APA weder der Lieferung noch der Rückzahlung entgegen, weil die Exportkontrollsituation ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilen sei. Weiter liege eine Unwirksamkeit der Klausel wegen Verstoßes gegen das Boykottverbot gemäß § 7 AWV, gegen die Blocking-VO sowie nach AGB-Recht vor. Die Beklagte habe eine Ausnahmegenehmigung nach Art. 5 Abs. 2 der Blocking-VO beantragt, die versagt worden sei. Die Beklagte hätte die Geschäfte bis zum 04.11.2018 noch abwickeln können; sie habe jedoch die Klägerin hinhalten wollen. Der Verweis auf fehlende Spediteure und Exportgenehmigungen sei eine Schutzbehauptung gewesen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Beklagte sich auf Kosten der Klägerin und A bereichern wolle. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 27.342.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.11.2018 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 168.146,00 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der Nichterfüllung der Kaufverträge hinsichtlich der als Anlage K 1.1 bis 1.3 beigefügten Pro-Forma Invoice mit den Nummern -… entstehen werden, einschließlich etwaiger nachträglicher Mehraufwendungen aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Preiserhöhungen. Die Beklagte beantragt, die Klage wegen des Zahlungsbegehrens in Antrag 1 in Höhe von 27.342.000,00 € als derzeit unbegründet und im Übrigen vollständig abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe nach der Aufkündigung des Iran-Abkommens durch die USA insgesamt Schwierigkeiten gehabt, von Behörden Exportgenehmigungen in den Iran zu erhalten und Frachtunternehmen zu finden, die bereit waren in den Iran zu liefern. Die Erbringung der Leistung sowie die Rückzahlung an die Klägerin berge nach dem 16.10.2018 für die Beklagte angesichts des Vertragsvolumens das hohe Risiko, von der OFAC selbst als SDN gelistet zu werden. Dies hätte für die Beklagte existenzbedrohende Folgen, zumal sie auch Geschäftsbeziehungen in die USA unterhalte. Ausweislich der Gesamtumstände sei die Klägerin eine Strohmanngesellschaft von A. Damit sei sie letztlich Teil eines Netzwerkes, das Terrorismus unterstütze. Es sei davon auszugehen, dass Rückzahlungen der Beklagten an die Klägerin mittelbar oder unmittelbar der Finanzierung von Menschenrechtsverletzungen dienen würden. Eine Zahlung unterstütze zudem mittelbar die Revolutionsgarde; eine Rückzahlung sei vor diesem Hintergrund strafrechtlich nach US Recht relevant. Die reaktivierten US-Sanktionen gegen den Iran spielten vorliegend überhaupt keine Rolle. Die Beklagte ist der Auffassung, bereits der Liefervertrag über die … sei wegen Sittenverstoßes nichtig, da er der Terrorunterstützung gedient habe. Der Sittenverstoß stehe der Rückzahlung entgegen. Darüber hinaus sei die Beklagte aus dem APA zur Verweigerung der Leistung und zur – zeitweiligen – Zurückbehaltung des Kaufpreises berechtigt. Ferner sei die Leistung unmöglich und sowohl der Beklagten als auch deren Angestellten unzumutbar. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.