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VI ZR 197/79

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 30. Juni 1981 VI ZR 197/79 BNotO § 19; BeurkG § 17 Zur Belehrungspflicht bei Beurkundung von Angebot und Annahme durch verschiedene Notare Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau schaftsvertrag obliegenden Leistungen darstelle, somit also auch die Beschlußfassung § 53 Abs. 2 GmbHG unterliege. Bedürfe aber der Gesellschafter wegen der zu regelnden Materie keines Schutzes, so sei nicht einzusehen, daß an den zur Durchführung des die Vertragsänderung regelnden Beschlusses weitergehende formelle Anforderungen geknüpft würden. Im Schrifttum hat Schilling (Gesellschafterbeschluß und Insichgeschäft, a.a.O., S. 264; vgl. auch Schilling in Hachenburg, GmbH-Gesetz, 6. Aufl., 1959, § 55 Anm. 10) diesen Erwägungen Rechnung getragen und zunächst sogar die Auffassung vertreten, die Willenserklärung des Beschlußorgans und die der Gesellschaft könnten ausnahmsweise zusammenfallen, wenn, wie im Falle der Beteiligung und Abberufung des Geschäftsführers nach § 46 Nr. 5 GmbHG , das Beschlußorgan auch Vertretungsorgan sei. Er hat diese Ansicht, die dem Unterschied zwischen dem Beschluß der Gesellschafterversammlung als Internum und der Mitteilung des Beschlusses, die diesem Internum Außenwirkung verleiht, nicht Rechnung trägt, im Anschluß an Plander (ZHR 133 (1970), 327, 374, 381, 386) dann dahin abgewandelt, daß der beschlußfassenden Mehrheit selbst die zur Umsetzung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung in eine Erklärung der Gesellschaft erforderliche Vertretungsmacht zuzubilligen sei (Schilling in Hachenburg, 7. Aufl., § 46 RdNr. 16, § 55 RdNr. 10). Dieselbe Auffassung vertritt Mertens (Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 1970 ff., § 112 RdNr. 20). Möglicherweise liegt sie auch den Erläuterungen von Scholz/K. Schmidt (a.a.O., RdNr. 61) zugrunde, die, freilich ohne die hier aufgeworfene Frage anzusprechen, von der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung sprechen, immerhin also nicht von derjenigen aller Gesellschafter. Allerdings können sich die Vorinstanzen für ihre Auffassung demgegenüber noch immer auf die in der Rechtsprechung und im Schrifttum überwiegend vertretene Meinung berufen, wonach ein Auftreten der Gesellschafter als Vertreter der Gesellschaft nach außen mangels einer anderweitigen gesetzlichen Regelung nur in Form der Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter denkbar sei (vgl. etwa KGJ 31, A 197;. Gessler/Hefermehl/Eckhardt/Kropff, Aktiengesetz, Band 2, 1973-74, § 112 RdNr. 14; Godin/Wilhelmi, Aktiengesetz, Band 1, 4. Aufl., 1971, § 97 Anm. 2; Staub/Pinner, HGB, Band 2, 14. Aufl., 1933, § 247 Anm. 5). Die Auffassung, daß die mehrheitlich beschließende Gesellschafterversammlung auch die zur Umsetzung ihres Beschlusses in eine Erklärung der Gesellschaft erforderliche Vertretungsmacht hat, verdient gegenüber der nur formalistisch ausgerichteten Gegenmeinung den Vorzug. Dabei tritt der Senat den Erwägungen, wie sie dem vorgelegten Rechtsgutachten und der Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer D. zugrunde liegen, voll bei. Vor allem überzeugt ihn der Gedanke, daß die Willensmacht der Gesellschafterversammlung weder aus dogmatischen noch aus praktischen Gründen in der Weise eingeschränkt sein muß, daß sie mit Mehrheit zwar die Übernahme zur Zulassung beschließen, mit dieser Mehrheit aber die Ermächtigung des Geschäftsführers oder eines Dritten zum Abschluß des Übernahmevertrages nicht erteilen kann. Die Gesellschafter, die ihren Willen ausschließlich durch Beschlüsse bilden, sind dabei weitgehend ungebunden. Das folgt aus § 45 Abs. 2 GmbHG , der der Selbstverwaltung der Gesellschafter. großen Spielraum läßt. Die Gesellschafterversammlung kann daher jede Angelegenheit, die nicht das Gesetz oder die Satzung den Geschäftsführern zwingend zuweisen, an sich ziehen. Ein Fall, in dem die Gesellschafterversammlung regelmäßig hiervon Gebrauch macht, ist die Zulassung zur Übernahme neuer Stammeinlagen. Da sie über eine Kapitalerhöhung entscheidet ( § 53 GmbHG ), ist es nur zweckmäßig, die Zulassung zur Übernahme der neuen Stammeinlage mit dieser Entscheidung zu verbinden. Wird nun dieser Beschluß der Gesellschafterversammlung in Gegenwart des Übernehmers gefaßt und die Übernahmeerklärung auf de(selben Gesellschafterversammlung abgegeben, so kommt hierdurch der Übernahmevertrag zustande (BGH WM 1966, 1262 , 1263). Die Rechtslage ist hier nicht anders als bei der Geschäftsführerbestellung. Auch dort wird angenommen, daß es einer besonderen Erklärung nicht bedarf, wenn der zu bestellende Geschäftsführer während der Beschlußfassung anwesend ist ( BGHZ 52, 316 , 321; Schilling in Hachenburg, 7. Aufl., a.a.O.). Genügt aber bei Anwesenheit des Übernehmers ein Mehrheitsbeschluß, so ist nicht einzusehen, warum der Wille derselben beschlußfähigen Gesellschafterversammlung nicht genügen soll, um den Geschäftsführer oder einen Dritten zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Übernehmer der neuen Stammeinlage zu ermächtigen. Der Senat jedenfalls meint, daß die Antwort auf die Frage, ob eine Erklärung der Gesellschaft nur auf der Grundlage einstimmiger Mitwirkung aller Gesellschafter oder aber kraft Mehrheitsbeschlusses zustandekommt, nicht davon abhängen kann, ob der Erklärungsempfänger mehr oder weniger zufällig anwesend oder abwesend ist. Dies bedeutet, daß die Abweichung von der noch herrschenden Auffassung bereits in der neueren Rechtsprechung (BGH WM 1966, 1262 , 1263) begründet ist, indem sie den Übernahmevertrag zustandekommen läßt, wenn der Beschluß über die Zulassung zur Übernahme der neuen Stammeinlage in Gegenwart des die Übernahme erklärenden Übernehmers gefaßt wird. Aus der Entscheidung BGHZ 49, 117 = DNotZ 1968, 567 , wonach der Übernahmevertrag auf seiten der Gesellschaft nur von den Gesellschaftern oder jemandem abgeschlossen werden kann, den die Gesellschafter hierzu ermächtigt haben, ergibt sich nichts anderes. Auch der Zusammenhang der Gründe läßt nicht erkennen, daß der Bundesgerichtshöf dabei den Begriff Gesellschafter etwa bewußt in einem Gegensatz zu dem Begriff Gesellschafterversammlung gebraucht habe. c. Notarrecht einschließlich Beurkundungsrecht 19. BNotO § 19; BeurkG § 17 (Zur Belehrungspflicht bei Beurkundung von Angebot und Annahme durch verschiedene Notare) Beurkundet ein Notar nur ein Angebot zum Abschluß eines Grundstückskaufvertrages, so ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, den Adressaten des Angebots über Risiken der Vertragsgestaltung zu belehren. Diese Pflichten obliegen dem Notar, der die Annahme beurkundet. BGH, Urteil vom 30.6.1981 — VI ZR 197/79 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Kläger verlangt von dem beklagten Notar Schadensersatz aus .dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung. Der Beklagte war in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und Notar ständig für die H.-GmbH tätig. Am B. November 1974 beurkundete er auch ein an den Kläger gerichtetes und bis zum 30. November 1974 befristetes Angebot der H.-GmbH zum Abschluß eines Kaufvertrages über ein in Hessen liegendes Grundstück. Nach dem Kaufangebot sollte der Kläger in Anrechnung auf den Kaufpreis von 159900 DM eine Hypothek von 80000 DM übernehmen. Im übrigen sollte der Verkauf frei von Belastungen in Abt. II und III des Grundbuches erfolgen. Eine in Abt. III des Grundbuches eingetra204 MittBayNot 1981 Heft-5 gene und an ein Kreditinstitut abgetretene Eigentümergrundschuld über 51 000 DM war indem Angebot nicht erwähnt. Der Beklagte hatte, was im Kaufangebot ausdrücklich niedergelegt wurde, allerdings „aus Entfernungsgründen" das Grundbuch nicht eingesehen. Bis zum 10. Dezember 1974 sollte der Kläger den Kaufpreisrest von 58000 DM auf ein Konto der H.-GmbH einzahlen. Die Verkäuferin bewilligte bereits in dem Kaufangebot zu seinen Gunsten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch. Der Kläger war bei der Beurkundung des Kaufangebots nicht anwesend und war auch bis dahin noch in keine Beziehung zu dem Beklagten getreten. Mit Schreiben vom B. November 1974 übersandte der Beklagte dem Kläger eine Ausfertigung des Vertragsangebots und bat ihn, falls er mit dem Angebot einverstanden sei, die Annahme zu Protokoll eines Notars zu erklären und ihm dann zur Verfügung zu stellen. Der Kläger nahm das Angebot der H.-GmbH am 29. November 1974 an. Die Annahmeerklärung wurde von einem Notar in Oberbayern beurkundet. In der Urkunde ist u.a. folgendes erwähnt: Ich bekenne mich vom beurkundenden Notar darüber belehrt, daß das Grundbuch vor der Beurkundung dieser Annahmeerklärung nicht eingesehen werden konnte und der das Angebot errichtende Notar dieses ebenfalls nicht eingesehen hat ... Ich bestehe trotzdem auf der Beurkundung der Annahme." Nachdem der Kläger den Kaufpreisrest von 58000 DM vereinbarungsgemäß gezahlt hatte, erfolgte am 14. Oktober 1975 die Auflassung. Am 24. Februar 1976 wurde der Kläger als Eigentümer des gekauften Grundstücks im Grundbuch eingetragen, ohne daß die Eigentümergrundschuld über 51000 DM gelöscht war. Im März 1976 wurde über das Vermögen der H.-GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 6. Mai 1976 teilte die Bank, an welche die Verkäuferin ihre Eigentümergrundschuld abgetreten hatte, dem Kläger mit, daß sie Gläubigerin sei und forderte ihn zur Bezahlung des Betrages nebst Zinsen auf. Nachdem der Kläger die Zahlung verweigert hatte, leitete die Bank das Zwangsversteigerungsverfahren ein. Der Kläger verlangt von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Zahlung von 51000 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat zunächst durch. Versäumnisurteil die Klage abgewiesen und auf den Einspruch des Klägers hin den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Revision des Beklagten hat der BGH das klagabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten. Aus den Gründen: 1. a) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß § 17 BeurkG, und zwar dessen Absatz 1 Satz 2, den Beklagten nicht verpflichtete, den Kläger auf die mit der besonderen Vertragsgestaltung verbundenen Risiken, insbesondere der Leistung des Kaufpreises vor Sicherstellung der lastenfreien Grundstücksumschreibung, hinzuweisen und eine Regelung anzuregen, die geeignet war, dem entgegen zu wirken. Die Pflichten des § 17 Abs. 1 BeurkG (vgl. hierzu BGH MittBayNot 1977, 249 = VersR 1978, 60 , 61; KG, VersR 1979, 472 ) obliegen den Notaren entsprechend dem Gesetzeswortlaut nur gegenüber den „Beteiligten". An der Beurkundung beteiligt sind gemäß § 6 Abs. 2 BeurkG jedoch nur die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen. Das sind die sog. formell an der Beurkundung beteiligten Personen. Hierzu gehörte der Kläger jedenfalls nicht. b) Das Berufungsgericht erkennt auch, daß die Rechtsprechung in bestimmten Ausnahmefällen die Belehrungspflicht auch auf nur mittelbar Beteiligte erstreckt, bezweifelt aber mit Recht, ob der Kläger „mittelbar Beteiligter" i.S. dieser Rechtsprechung gewesen ist. Eine Pflicht zur Belehrung mittelbar Beteiligter entsteht nur aus Betreuung. Voraussetzung hierfür ist aber, wie das Berufungsgericht richtig sieht, daß diese Personen sich anläßlich der Beurkundung oder unter Bezugnahme auf. eine vorangegangene Beurkundung an den Notar gewandt und ihm irgendwelche Belange anvertraut haben ( BGHZ 58, 343 , 353 = DNotZ 1973, 240 ; BGH VersR 1969, 374 ), oder daß sie im eigenen Interesse bei der notariellen Amtshandlung anwesend waren ( BGHZ 19, 5 = MittBayNot 1956, 26). Diese Voraussetzung war im Streitfall nicht erfüllt. Der MittBayNot 1981 Heft 5 Kläger als Adressat des Angebots. war bei der Beurkundung nicht anwesend. Dadurch allein, daß der Beklagte ihm mit der Post eine Ausfertigung des Angebotes zuleitete, wurde keine solche Vertrauensbeziehung hergestellt, zumal der Kläger sich auch nach Erhalt des Angebotes nicht persönlich an den Beklagten gewandt hat. c) Richtig ist ferner, daß einem Notar u.U. gemäß § 19 Abs. 1 BNotO auch Amtspflichten gegenüber Personen obliegen können, die weder zu den Beteiligten eines notariellen Amtsgeschäfts zählen, noch mittelbar Beteiligte sind ( BGHZ 31, 5 , 10; 58, 343, 353 = DNotZ 1973, 240 ; BGH VersR 1966, 140 , 141 und VersR 1979, 181 [mit krit. Anm. Kanzleiter, DNotZ 1979, 314, 318] = MittBayNot 1979, 33 [mit krit. Anm. Schippel]). Denn „andere" i.S. des § 19 Abs. 1 BNotO , gegenüber denen der Notar Amtspflichten zu erfüllen hat, sind alle Personen, deren Interessen nach der besonderen Natur des Amtsgeschäfts durch dieses berührt werden (BGHZ a.a.O.). 2. Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht den Inhalt der Amtspflichten, die dem Beklagten bei der Beurkundung des Kaufvertragsangebots dem Kläger gegenüber oblegen haben können, zu weit ausdehnt. a) Gegenüber Dritten, am notariellen Geschäft weder unmittelbar noch mittelbar Beteiligten hat ein Notar im allgemeinen nie irgendwelche Belehrungspflichten zu erfüllen. Ihnen gegenüber ist er im wesentlichen nur zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet, Z.B. dazu, notarielle Urkunden rechtzeitig beim Grundbuchamt einzureichen (BGH MittBayNot 1979, 33), eine Urkunde, durch die ein Dritter Rechte erwerben soll, in rechtlich einwandfreier Form zu gestalten (BGH VersR 1966, 140) oder die Rechtslage zu prüfen (BGH VersR 1974, 336, 337 = DNotZ 1974, 294 m.Anm. Haug = MittBayNot 1974, 97). Mit Rücksicht auf Dritte können einem Notar allerdings gelegentlich auch Belehrungspflichten obliegen; sie beschränken sich regelmäßig jedoch auf die Belehrung der Urkundsbeteiligten, damit diese dann das beabsichtigte Rechtsgeschäft so gestalten, daß der Dritte keine Nachteile erleidet ( BGHZ 58, 343 , 353 = DNotZ 1973, 240 ; BGH VersR 1974, 336 = DNotZ 1974, 294 = MittBayNot 1974, 97 ; Weber, DNotZ 1956, 285, 290 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts). Eine betreuende Beratungs- und Belehrungspflicht gegenüber dem Dritten trifft den Notar dagegen nicht (BGH VersR 1966,140). b) Auch bei der sukzessiven Beurkundung von Angebot und Annahme eines Grundstückskaufvertrages ergeben sich für den Notar, der das Angebot beurkundet, keine zusätzlichen Pflichten gegenüber dem Adressaten des Angebots. Er braucht nur den Anbietenden zu belehren. Die Belehrung des Annehmenden hat der die Annahmeerklärung beurkundende Notar vorzunehmen (Seybold/Hornig, BNotO, 5. Aufl., § 19 RdNr. 22). Daran ändert sich nichts, wenn er für einen Bauträger zugleich mehrere Angebote beurkundet und damit die Funktion eines sog. „Zentralnotars" erlangt (unklar insoweit Reithmann/Brych/Manhart, Kauf vom Bauträger, 4. Aufl., RdNr. 562 und Daimer/Reithmann, Die Prüfungs- und Belehrungspflicht des Notars, 4. Aufl., RdNr. 105). Einige wichtige Belehrungen, wie z.B. die von § 18 BeurkG geforderte Belehrung der formell Beteiligten über Genehmigungserfordernisse sowie diejenige über die Gefahr der Beurkundung ohne vorherige Grundbucheinsicht (die auch für den Annehmenden von Bedeutung sein können), muß der Notar ohnehin in der das Angebot enthaltenden Urkunde niederlegen (vgl. §§ 18, 21 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BeurkG). Die für den Grundstückskäufer besonders wichtige Betreuung, insbesondere zur Sicherung von Kaufpreiszahlungen vor Eigentumsübergang bzw. der an ist damit allerdings bei sukzessiver Beurkundung von Angebot und Annahme nicht immer gewährleistet, da der Notar, der die Annahme beurkundet, dazu vielfach nicht in der Lage ist. Die Übernahme der Betreuungstätigkeit durch den Angebotsnotar kann aber nur durch besondere Vertragsgestaltung erreicht werden (vgl. die Vorschläge bei Reithmann/Brych/ Manhart, a.a.O., RdNr. 563, 564). Im Streitfalle war dies nicht geschehen. Der Beklagte hatte in dem von ihm beurkundeten Angebot nicht ausdrücklich erklärt, daß er auch gegenüber dem Kläger eine Betreuungstätigkeit übernimmt; ihm wurde eine solche Aufgabe auch bei Zusendung der notariell beurkundeten Annahmeerklärung nicht übertragen. Er hätte sie auch kaum übernehmen können, da er wegen der weiten Entfernung zwischen seinem Amtssitz und der Lage des Grundstücks nicht einmal in der Lage war, persönlichen Kontakt zum Grundbuchamt zu halten. 3. Die Klage kann sich auch nicht etwa aus anderen Gründen als gerechtfertigt erweisen. Ungeklärt ist zwar bis jetzt noch, ob der beklagte Notar auch mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung betraut war und ob er etwa auch am 14. Oktober 1975 die Auflassung beurkundet hat, bei der eine Sukzessivbeurkundung durch § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen war. a) Hatte der Beklagte den Auftrag erhalten, im Interesse des Klägers die Eintragung der. Auflassungsvormerkung herbeizuführen, so war dieser zumindest mittelbar Beteiligter einer solchen Amtshandlung. Hätte der Beklagte in diesem Zusammenhang erfahren oder sich aus seiner früheren Tätigkeit noch erinnert, daß auf dem Grundstück im Range vor der Auflassungsvormerkung noch eine Eigentümergrundschuld lastete, so wäre er allerdings verpflichtet gewesen, dem Kläger dies mitzuteilen. Für eine positive Kenntnis des Beklagten von der Existenz der Grundschuld hat der Kläger jedoch keinen Beweis angetreten. Es besteht auch kein Anschein für eine solche Kenntnis. b) Falls der Beklagte die Auflassung beurkundet hat und der Kläger auf diese Weise sogar zu einem formell Beteiligten einer notariellen Amtshandlung des Beklagten geworden sein sollte, erwuchsen diesem dadurch dem Kläger gegenüber ebenfalls Amtspflichten. Es ist aber nicht ersichtlich, daß eine Verletzung solcher Pflichten den Klageanspruch rechtfertigen könnte. aa) Pflichten zur Sicherung der Kaufpreisanzahlung konnten sich für den Beklagten dadurch nicht mehr ergeben. Im Rahmen der Belehrung über die rechtliche Tragweite der Auflassung ( § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG ) bestand dafür keine Veranlassung. Aufgrund der dem Notar obliegenden Betreuungspflicht ( § 17 Abs. 1 Satz 2 BeurkG ) muß sich ein nur die Auflassung beurkundender Notar zwar unter Umständen auch um die Sicherung von Vorleistungen der Beteiligten kümmern. Im. Streitfall schied dies jedoch aus, da der Kläger nach dem bindend abgeschlossenen Kaufvertrag zur Vorleistung verpflichtet war und seine Leistungen bereits erbracht hatte. bb) Der die Auflassung beurkundende Notar ist allerdings =' ebenso wie derjenige, der das Grundgeschäft beurkundet hat — gegebenenfalls gemäß ` § 21 BeurkG verpflichtet, das Grundbuch einzusehen und für den Fall, daß die Beteiligten eine Beurkundung ohne eine solche Grundbucheinsicht wünschen, diese über die damit verbundenen Gefahren zu belehren. Mit der Beurkundung der Auflassung waren jedoch keine Gefahren für den Kläger verbunden. Für ihn bestand nur die Chance, aufgrund der Auflassung bald im Grundbuch eingetragen zu werden und damit eine Sicherung für die Vorauszahlung und die übernommene Belastung zu erhalten. cc) Der Notar, der die Auflassung beurkundet hat, war im Zweifel zwar auch verpflichtet, für den Vollzug des Geschäfts zu sorgen und die Eigentumsänderung vertragsgemäß, also abgesehen von der übernommenen Hypothek lastenfrei, herbeizuführen. Aus dem Sachvortrag der Parteien ist jedbch nicht zu erkennen, daß der Beklagte, wenn ihm diese Verpflichtung oblag, dabei seine Pflichten verletzt haben könnte. D. Kostenrecht 20. KostG § 19 Abs. 2 (Zum Geschäftswert bei landwirtschaftlichen Anwesen) 1. Der, beim Verkauf eines kleinen Einzelgrundstücks erzielte Kaufpreis kann nicht als geeigneter Anhaltspunkt für einen höheren Wert des ganzen Hofes angesehen werden. 2. Der Geschäftswert kann auch nicht schematisch auf ein Mehrfaches des Einheitswertes festgesetzt werden. 3. Eine individuelle Bewertung ist aber nach den Bewertungsgrundsätzen des § 55 EStG 1971 möglich, wenn der maßgebliche Bewertungszeitpunkt nicht zu lange nach dem 1.7.1970 liegt. 4. Der sich nach § 55 Abs. 2 EStG ergebende Ausgangsbetrag ist für die Gebührenberechnung im Justizkostenwesen nicht zu verdoppeln. 5. Dem Wert des Bodens ist der Gebäudewert hinzuzurechnen, wobei Brandversicherungswerte als geeigneter Anhaltspunkt herangezogen werden können. OLG Hamm, Beschluß vom 12.2.1981 — 15 W 230/80 — 21. KostG §§ 27, 26, UmwG §§ 15, 24 (Zum Geschäftswert eines Umwandlungsbeschlusses) Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung (Hauptversammlung), die Kapitalgesellschaft durch Übertragung des Vermögens auf den alleinigen Gesellschafter umzuwandeln, bestimmt sich — anders als der Wert der Eintragung im Handelsregister — nach der Höhe des in der Umwandlungsbilanz aufgeführten Aktivvermögens. BayObLG, Beschluß vom 11.6.1981 — BReg. 3 Z 58/78 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG, und von Notar Dr. Franz Göller, Selb Aus dem Tatbestand: Der Notar hat am 30.6.1977 einen Gesellschafterbeschluß der Firma X.-GmbH beurkundet; durch ihn ist die GmbH nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes unter Zugrundelegung der zum JahresWechsel 1976/1977 erstellten Umwandlungsbilanz durch Übertragung des Vermögens unter Ausschluß der Abwicklung auf die alleinige Gesellschafterin, die Firma X.-AG umgewandelt worden. Der Notar hat mit Kostenberechnung vom 1.7.1977 zu Lasten der Aktiengesellschaft — neben sonstigen Kosten für diese Beurkundung und fürweitere Geschäfte — eine Gebühr von ... DM unterZugrundelegung eines Geschäftswerts in Höhe der Aktiva der Umwandlungsbilanz berechnet. Das Landgericht hat die Beschwerde der AG zurückgewiesen. Diese hat mit Schreiben vom 29.5.1978 weitere Beschwerde eingelegt. Der Notar beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Aus den Gründen: 1. Die weitere Beschwerde ist statthaft, da sie das Landgericht zugelassen hat (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostG); sie ist fristund formgerecht eingelegt (§ 156 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 MittBayNot 1981 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 30.06.1981 Aktenzeichen: VI ZR 197/79 Erschienen in: MittBayNot 1981, 204-206 Normen in Titel: BNotO § 19; BeurkG § 17