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VI ZR 197/79

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt a. Main 28. April 1981 20 W 795/80 GmbHG §35, 37, 45, 53, 55, 56 Zur Vertretungsmacht der Gesellschafterversammlung nach außen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Aus den Gründen: 1. Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Registergericht zur anderweiten Behandlung und erneuten Entscheidung. 21 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in beiden Instanzen ist nur das in der Zwischenverfügung vom 19.12.1980 bezeichnete Eintragungshindernis, nicht die endgültige Entscheidung über die Anmeldung selbst (BayObLGZ 1974, 479/481; 1968, 182/183; MittBayNot 1980, 169 ). Sonach ist hier nur darüber zu befinden, ob das Verlangen des Registergerichts, den Nachweis der Zustimmung der Gesellschafter zur Amtsniederlegung des Geschäftsführers T. beizubringen, berechtigt ist. Gegen dieses Verlangen bestehen indes rechtliche Bedenken. a) Gemäß § 39 Abs. 1, 2 GmbHG sind der Anmeldung der Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers die Urkunden über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. In der Anmeldung vom 19.12.1980 ist als Beendigungsgrund angegeben, T. habe mit Erklärung vom 6.12.1980, die der Gesellschafterin zugegangen sei, mit sofortiger Wirkung die Geschäftsführung der Gesellschaft niedergelegt. Danach hätte das Registergericht zwar gemäß § 39 Abs. 2 GmbHG i.V.m. § 12 FGG verlangen können, daß die Erklärung vom 6.12.1980 in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorgelegt und ebenso -deren (zum Wirksamwerden erforderlicher) Zugang an die alleinige Gesellschafterin der GmbH (vgl. BayObLGZ 1980, 429 /439) nachgewiesen wird. Es war aber nicht ohne weiteres befugt, sogleich den Nachweis der Zustimmung der Gesellschafterin zu verlangen, weil die angemeldete Beendigung des Vertretungsverhältnisses gar nicht auf einer solchen Zustimmung, also auf einer einverständlichen Beendigung des Vertretungsverhältnisses, beruhte, sondern nach der Anmeldung ausschließlich auf der einseitigen Erklärung vom 6.12.1980. Auch wenn diese Erklärung nicht schriftlich, sondern nur mündlich gegenüber der Gesellschafterin abgegeben worden sein sollte, wäre die Vorlage einer Beweisurkunde, z.B. eines Bestätigungsschreibens, zu verlangen gewesen (vgl. KG R JA 16, 84 /85; Scholz GmbHG 6. Aufl. § 39 Hätte das Registergericht, wie geboten, gemäß § 39 Abs. 2 GmbHG i.V.m. § 12 FGG die Vorlage der in der Anmeldung genannten Erklärung vom 6.12.1980 verlangt, dann hätte es aller Voraussicht nach die in den Schriftsätzen gemachten Ausführungen über die Gründe der Erklärung vom 6.12.1980 erfahren und daraus entnehmen können, daß die am 6.12.1980 erklärte Amtsniederlegung des Geschäftsführers durch ein Verhalten der Gesellschafterin veranlaßt worden ist, das sich als wichtiger Grund darstellen und das somit — auch wenn (was bisher nicht ersichtlich ist) über die Berechtigung des wichtigen Grundes gestritten würde — die sofortige Wirksamkeit der Amtsniederlegung zur Folge gehabt haben könnte (vgl. BGH Betrieb 1980, 1980 f. = MittBayNot 1980, 219 ; BayObLGZ 1980, 429/439). b) War aber, wofür die genannten Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers sprechen, die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers — wie angemeldet — am 6.12.1980 mit sofortiger Wirkung beendet worden, dann war er zu der Anmeldung vom 19.12.1980 nicht mehr berechtigt, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anmeldeberechtigter ( § 78 GmbHG ) Geschäftsführer war. In Fällen, in denen die Amtsniederlegung von dem niederlegenden Geschäftsführer entweder ausdrücklich oder gemäß gerichtlicher Auslegung erst mit Wirkung vom Zeitpunkt der Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister angemeldet wird, ist dieser zwar noch anmeläeberechtigt (KG JW 1927, 1703; BayObLG Beschlüsse vom 16.7.1975 — BReg. 2Z 12/75— und vom 14.12.1973 — BReg. 2 Z 44/73; LG München 1 MittBayNot 1980, 81 f.; Scholz § 78 GmbHG RdNr. 6). Da aber hier in der Anmeldung vom 19.12.1980 von dem anmeldenden Geschäftsführer ausdrücklich erklärt worden war, er habe bereits vorher, nämlich mit einer der Gesellschafterin zugegangenen Erklärung vom 6.12.1980, die Geschäftsführung der Gesellschaft „mit sofortiger Wirkung" niedergelegt, war er — bei Wirksamkeit der Niederlegung — nicht mehr anmeldeberechtigt; denn eine solche Rechtsänderung, mit der keine Satzungsänderung verbunden ist, vollzieht sich außerhalb des Handelsregisters nach materiellem Recht, sie ist von der Anmeldung und Eintragung un= abhängig (vgl. BayObLGZ 1980, 429 /437 f.m.Nachw.; Scholz § 39 GrnbHG RdNrn. 13, 23). Die Anmeldung des Ausscheidens des Geschäftsführers müßte sonach, da andere satzungsgemäß bestellte Geschäftsführer fehlen, von einem Notgeschäftsführer angemeldet werden, der auf Antrag eines Beteiligten entsprechend § 29 BGB zu bestellen wäre ( BayObLGZ 1980, 306 /313 f.; KG JW 1027, 1703 f.; Keidel/Schmatz/Stöber Registerrecht 3. Aufl. RdNr. 759 m.w.Nachw. bei Fn. 118 und Nachtrag RdNr. 756 Nr. 4; Scholz GmbHG § 78 RdNr. 6 und § 6 RdNr. 14; Hachenburg GmbHG 7. Aufl. § 6 RdNr. 11; Wilke/Berg/Gottschling/Gaul Handbuch der GmbH B. Aufl. RdNr. 571; H. Schneider/U. Schneider GmbHRdsch 1980, 4/9 f. Nr. IX). c) Da, wie ausgeführt, das Registergericht und ihm folgend das Landgericht der ihnen nach § 39 Abs. 2, § 78 GmbHG i.V.m. § 12 FGG obliegenden Prüfungspflicht zur Frage der Anmeldeberechtigung des Geschäftsführers nicht ausreichend nachgekommen sind und sich der in der Zwischenverfügung geforderte Nachweis der Zustimmung der Gesellschafterin nicht als Eintragungshindernis erweisen könnte, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Anm. der Schriftleitung: Vgl. hierzu auch die Entscheidung des BayObLG zur Amtsniederlegung des einzigen Geschäftsführers und gleichzeitig alleinigen Gesellschafters einer GmbH, abgedruckt in diesem Heft auf S. 200. 18. GmbHG §35, 37, 45, 53, 55, 56 (Zur Vertretungsmacht der Gesellschafterversammlung nach außen) Die Gesellschafterversammlung, die mehrheitlich über die Zulassung zur Übernahme einer neuen Stammeinlage beschließt, kann auch mehrheitlich jemanden ermächtigen, den Übernahmevertrag auf seiten der Gesellschaft abzuschließen. OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 28.4.1981 — 20 W 795/80 - mitgeteilt von Dr. Karlhans_Dippel, Richter am OLG Aus dem Tatbestand: Der Geschäftsführer der Antragstellerin sowie die Kaufleute S. und R., beide in den Vereinigten Staaten von Amerika wohnend, sind die Gesellschafter der Antragstellerin. Jeder von ihnen hält an dem derzeitigen Stammkapital der Antragstellerin von 2.475.000,— DM eine Stammeinlage von 825.000,— DM. Am 2. März 1980 fand eine wirksam einberufene Gesellschafterversammlung statt, an der die Gesellschafter S. und R. nicht teilnahmen und sich auch nicht vertreten ließen. Von der gleichwohl beschlußfähigen Geselischafterversammlung wurde das Kapital der Antragstellerin um 1.650.000,— DM erhöht; sie ließ zugleich die Hausfrau J., Ehefrau des Geschäftsführers der Antragstellerin, als Übernehmerin der auf das erhöhte Stammka202 MittBayNot 1981 Heft 5 pital zu übernehmenden neuen Stammeinlage zu. Diese erklärte außerhalb der Gesellschafterversammlung formgerecht, daß sie die neue Stammeinlage übernehme. Die Antragstellerin hat die Kapitalerhöhung zur Wahrung im Handelsregister angemeldet. Vom Amtsgericht ist die Eintragung abgelehnt worden, weil die Kapitalerhöhung nicht durchgeführt sei; der Geschäftsführer der Antragstellerin habe die Übernahmeerklärung der Hausfrau J. nicht mit Wirkung für die Antragstellerin annehmen können. In derselben Erwägung hat das Landgericht die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren weitere Beschwerde. Aus den Gründen: Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Vorinstanzen haben die §§ 55, 56 GmbHG nicht richtig angewendet. Zutreffend gehen die Vorinstanzen allerdings davon aus, daß die Übernahme einer Stammeinlage auf das erhöhte Stammkapital ein Vertrag ist, die Übernahmeerklärung (§ 55 Abs. 1 GmbHG) daher der Annahme durch die Gesellschaft bedarf. Sie verkennen ferner nicht, daß eine Form für diese Annahme nicht vorgeschrieben ist und daher die Antragstellerin die Annahme spätestens konkludent durch den Eintragungsantrag erklärt hat. Irrig ist indessen die Auffassung, daß diese durch den Geschäftsführer der Antragstellerin abgegebene Erklärung in Ermangelung der Mitwirkung der Gesellschafter S. und R. die Annahme der Übernahmeerklärung nicht bewirkt habe. Indessen ist auch insoweit der rechtliche Ausgangspunkt der Vorinstanzen zutreffend. Die Vereinbarung über die Übernahme einer auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlage hat körperschaftsrechtlichen Charakter (BGH WM 1966, 1262 , 1263; BGHZ 49, 117 , 119 = DNotZ 1968, 567 ). Sein Inhalt ist in dem Beschluß der Gesellschafterversammlung auf Erhöhung des Stammkapitals festgelegt ( § 56 Abs. 1 GmbHG ). Es muß hier wegen der Erhöhung des Stammkapitals ein neuer Gesellschaftsanteil gebildet werden. Mithin schafft der Vertrag auf der Grundlage des gefaßten Kapitalerhöhungsbeschlusses neue Mitgliedschaftsrechte und neue Geschäftsanteile. Er ist ein Sozialakt. Hieraus folgt, daß für die Vertretung der Gesellschaft bei der Annahme der Übernahmeerklärung § 35 Abs. 1 GmbHG, wonach die Gesellschaft Dritten gegenüber grundsätzlich durch die Geschäftsführer vertreten wird, und § 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG , der eine Beschränkung dieser Befugnis ausschließt, keine Anwendung finden. Denn der Übernahmevertrag ist, indem er zur Durchführung des Kapitalerhöhungsbeschlüsses entweder die Aufnahme des Übernehmers in die Gesellschaft oder die Vermehrung seiner Mitgliedschaftsrechte bewirkt, in jedem Fall also neue Mitgliedschaftsrechte schafft, kein rechtsgeschäftlicher Außenakt, sondern ein Akt gesellschaftsrechtlicher Betätigung. Für die Vertretung der Gesellschaft hierbei kommen daher nur die Gesellschafter selbst in Betracht. Das entspricht auch der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich zu der Meinung bekannt hat, daß der Übernahmevertrag auf Seiten der Gesellschaft von dem Geschäftsführer nicht abgeschlossen werden kann ( BGHZ 49, 117 , 120 = DNotZ 1968, 567 ). Nun steht es den Gesellschaftern frei, ob sie den erforderlichen Akt selbst vornehmen oder einem Dritten die Ermächtigung zu seiner Durchführung erteilen. Letzteres muß nicht ausdrücklich, sondern kann konkludent geschehen. Daher ist in der Zulassung einer bestimmten Person zur Übernahme einer Stammeinlage auf das erhöhte Kapital die Ermächtigung des Geschäftsführers zum Abschluß des Übernahmevertrages zu sehen, falls sich die Gesellschafter den Abschluß der Übernahmevereinbarung nicht vorbehalten haben (BGHZ 49, 117, 120 = DNotZ 1968, 567 ). Auch das haben die Vorinstanzen im Prinzip nicht verkannt. Sie sehen die Ermächtigung des Geschäftsführers der Antragstellerin zum Abschluß des MittBayNot 1981 Heft 5 Übernahmevertrages mit der Hausfrau J. durch die Gesellschafterversammlung durchaus als erteilt an. Sie meinen nur irrigerweise, daß die von der Gesellschafterversammlung so erteilte Ermächtigung in Ermangelung der Mitwirkung der Gesellschafter S. und R. nicht ausreichend sei. Diese Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen. Er sieht keine rechtliche Notwendigkeit dafür, der gesellschaftlichen Praxis die Folgen zuzumuten, die sich an eine Rechtsauffassung knüpfen, nach der die Gesellschafterversammlung durch Mehrheitsbeschluß einen Sozialakt zwar vornehmen, ihm Außenwirkung aber nu,r durch einstimmiges Handeln aller Gesellschafter verschaffen kann. Für die Auffassung des Senats sprechen die Gesichtspunkte, die von der Antragstellerin durch das für sie erstattete Rechtsgutachten des Inhabers des Lehrstuhls für Handelsund Wirtschaftsrecht, Bürgerliches Recht, Rechtsvergleichung und Internationales Privatrecht der Universität Frankfurt am Main, Prof. Dr. H.-J. Mertens, in das Verfahren eingebracht worden sind. Das Gutachten verweist auf die einschneidende Bedeutung, die ein Rechtssatz, wonach die Außenwirkung von Sozialakten nur durch einstimmiges Handeln aller Mitglieder des beschließenden Organs erzielt werden könnte, überhaupt hätte. Von ihm würden nicht nurder Kapitalerhöhungsvertrag in Durchführung einer Kapitalerhöhung betroffen sein, sondern alle anderen Sozialakte mit Außenwirkung, die sich nicht in einem internen Beschluß erschöpften, sondern namens der Gesellschaft erklärt werden müßten, um Außenwirkung zu erlangen, namentlich die Bestellung des Geschäftsführers, eine den Gesellschaftern obliegende Anstellung des Geschäftsführers, die Abberufung eines Aufsichtsorgans, soweit die Gesellschafter hierfür berufen sind, sowie die Entlastung des Geschäftsführers und die Erteilung von Weisungen an ihn (dazu BGHZ 52, 316 , 321 = WM 1969, 1280, 1281; BGH BB 1980, 1177 [= Urteil vom 17.3.1980 — II ZR 178/79 —, zum Abdruck in DNotZ 1981, Heft 11 vorgesehen]; Kuhn, WM 1972, 1142 , 1152; Schilling in Hachenburg, GmbHGesetz, Band 2, 7. Aufl., 1979, § 46 RdNr. 16; Schilling, Gesellschafterbeschluß und Insichgeschäft, Festschrift für Ballerstedt, 1975, S. 257, 271; Scholz/K. Schmidt, GmbHGesetz, 6. Aufl., 1980, § [vom OLG nicht genannt, wohl: „46"; die Schriftleitung] RdNr. 62). In all diesen Fällen sei zu differenzieren zwischen dem Beschluß, mit dem der Wille des Beschlußorgans in einer für das interne Leben der Gesellschaft verbindlichen Weise erklärt werde, und der auf diesem Beschluß beruhenden Willenserklärung der Gesellschaft gegenüber Dritten. Es liefe auf eine durch nichts zu rechtfertigende Entwertung der Mehrheitsherrschaft hinaus, wenn die Mehrheit ihren Beschluß, etwa die Abberufung des Geschäftsführers, nicht durchführen könnte, solange sie gegenüber der möglicherweise kleinsten Minderheit nicht ein rechtskräftiges Urteil nach § 894 ZPO erstritten hätte. Auch die Industrie- und Handelskammer D. hat in ihrer abschließenden Stellungnahme dem Gedanken, daß Beschlüsse über die die Gesellschaft angehenden Angelegenheiten und ihre Durchführung sich gegenseitig nicht blockieren dürfen, gegenüber dem Schutzbedürfnis der widerstrebenden Gesellschafter den Vorrang eingeräumt. Wie sich aus § 53 Abs. 3 GmbHG ergebe, würden Gesellschafter nur dann besonders geschützt, wenn der zu beschließende Gegenstand der Vertragsänderung besondere Auswirkungen auf die Gesellschafter-Position hätte. Eine besondere Gefahr auf die jeweilige Gesellschafter-Position, die von einem Kapitalerhöhungsbeschluß ausgehen könne, habe der Gesetzgeber in § 55 GmbHG nicht gesehen, weil eben die Kapitalerhöhung keine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesell203 auch die Beschlußfassung § 53 Abs. 2 GmbHG unterliege. Bedürfe aber der Gesellschafter wegen der zu regelnden Materie keines Schutzes, so sei nicht einzusehen, daß an den zur Durchführung des die Vertragsänderung regelnden Beschlusses weitergehende formelle Anforderungen geknüpft würden. Im Schrifttum hat Schilling (Gesellschafterbeschluß und Insichgeschäft, a.a.O., S. 264; vgl. auch Schilling in Hachenburg, GmbH-Gesetz, 6. Aufl., 1959, § 55 Anm. 10) diesen Erwägungen Rechnung getragen und zunächst sogar die Auffassung vertreten, die Willenserklärung des Beschlußorgans und die der Gesellschaft könnten ausnahmsweise zusammenfallen, wenn, wie im Falle der Beteiligung und Abberufung des Geschäftsführers nach § 46 Nr. 5 GmbHG , das Beschlußorgan auch Vertretungsorgan sei. Er hat diese Ansicht, die dem Unterschied zwischen dem Beschluß der Gesellschafterversammlung als Internum und der Mitteilung des Beschlusses, die diesem Internum Außenwirkung verleiht, nicht Rechnung trägt, im Anschluß an Plander (ZHR 133 (1970), 327, 374, 381, 386) dann dahin abgewandelt, daß der beschlußfassenden Mehrheit selbst die zur Umsetzung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung in eine Erklärung der Gesellschaft erforderliche Vertretungsmacht zuzubilligen sei (Schilling in Hachenburg, 7. Aufl., § 46 RdNr. 16, § 55 RdNr. 10). Dieselbe Auffassung vertritt Mertens (Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 1970 ff., § 112 RdNr. 20). Möglicherweise liegt sie auch den Erläuterungen von Scholz/K. Schmidt (a.a.O., RdNr. 61) zugrunde, die, freilich ohne die hier aufgeworfene Frage anzusprechen, von der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung sprechen, immerhin also nicht von derjenigen aller Gesellschafter. Allerdings können sich die Vorinstanzen für ihre Auffassung demgegenüber noch immer auf die in der Rechtsprechung und im Schrifttum überwiegend vertretene Meinung berufen, wonach ein Auftreten der Gesellschafter als Vertreter der Gesellschaft nach außen mangels einer anderweitigen gesetzlichen Regelung nur in Form der Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter denkbar sei (vgl. etwa KGJ 31, A 197;. Gessler/Hefermehl/Eckhardt/Kropff, Aktiengesetz, Band 2, 1973-74, § 112 RdNr. 14; Godin/Wilhelmi, Aktiengesetz, Band 1, 4. Aufl., 1971, § 97 Anm. 2; Staub/Pinner, HGB, Band 2, 14. Aufl., 1933, § 247 Anm. 5). Die Auffassung, daß die mehrheitlich beschließende Gesellschafterversammlung auch die zur Umsetzung ihres Beschlusses in eine Erklärung der Gesellschaft erforderliche Vertretungsmacht hat, verdient gegenüber der nur formalistisch ausgerichteten Gegenmeinung den Vorzug. Dabei tritt der Senat den Erwägungen, wie sie dem vorgelegten Rechtsgutachten und der Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer D. zugrunde liegen, voll bei. Vor allem überzeugt ihn der Gedanke, daß die Willensmacht der Gesellschafterversammlung weder aus dogmatischen noch aus praktischen Gründen in der Weise eingeschränkt sein muß, daß sie mit Mehrheit zwar die Übernahme zur Zulassung beschließen, mit dieser Mehrheit aber die Ermächtigung des Geschäftsführers oder eines Dritten zum Abschluß des Übernahmevertrages nicht erteilen kann. Die Gesellschafter, die ihren Willen ausschließlich durch Beschlüsse bilden, sind dabei weitgehend ungebunden. Das folgt aus § 45 Abs. 2 GmbHG , der der Selbstverwaltung der Gesellschafter. großen Spielraum läßt. Die Gesellschafterversammlung kann daher jede Angelegenheit, die nicht das Gesetz oder die Satzung den Geschäftsführern zwingend zuweisen, an sich ziehen. Ein Fall, in dem die Gesellschafterversammlung regelmäßig hiervon Gebrauch macht, ist die Zulassung zur Übernahme neuer Stammeinlagen. Da sie über eine Kapitalerhöhung entscheidet ( § 53 GmbHG ), ist es nur zweckmäßig, die Zulassung zur Übernahme der neuen Stammeinlage mit dieser Entscheidung zu verbinden. Wird nun dieser Beschluß der Gesellschafterversammlung in Gegenwart des Übernehmers gefaßt und die Übernahmeerklärung auf de(selben Gesellschafterversammlung abgegeben, so kommt hierdurch der Übernahmevertrag zustande (BGH WM 1966, 1262 , 1263). Die Rechtslage ist hier nicht anders als bei der Geschäftsführerbestellung. Auch dort wird angenommen, daß es einer besonderen Erklärung nicht bedarf, wenn der zu bestellende Geschäftsführer während der Beschlußfassung anwesend ist ( BGHZ 52, 316 , 321; Schilling in Hachenburg, 7. Aufl., a.a.O.). Genügt aber bei Anwesenheit des Übernehmers ein Mehrheitsbeschluß, so ist nicht einzusehen, warum der Wille derselben beschlußfähigen Gesellschafterversammlung nicht genügen soll, um den Geschäftsführer oder einen Dritten zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Übernehmer der neuen Stammeinlage zu ermächtigen. Der Senat jedenfalls meint, daß die Antwort auf die Frage, ob eine Erklärung der Gesellschaft nur auf der Grundlage einstimmiger Mitwirkung aller Gesellschafter oder aber kraft Mehrheitsbeschlusses zustandekommt, nicht davon abhängen kann, ob der Erklärungsempfänger mehr oder weniger zufällig anwesend oder abwesend ist. Dies bedeutet, daß die Abweichung von der noch herrschenden Auffassung bereits in der neueren Rechtsprechung (BGH WM 1966, 1262 , 1263) begründet ist, indem sie den Übernahmevertrag zustandekommen läßt, wenn der Beschluß über die Zulassung zur Übernahme der neuen Stammeinlage in Gegenwart des die Übernahme erklärenden Übernehmers gefaßt wird. Aus der Entscheidung BGHZ 49, 117 = DNotZ 1968, 567 , wonach der Übernahmevertrag auf seiten der Gesellschaft nur von den Gesellschaftern oder jemandem abgeschlossen werden kann, den die Gesellschafter hierzu ermächtigt haben, ergibt sich nichts anderes. Auch der Zusammenhang der Gründe läßt nicht erkennen, daß der Bundesgerichtshöf dabei den Begriff Gesellschafter etwa bewußt in einem Gegensatz zu dem Begriff Gesellschafterversammlung gebraucht habe. c. Notarrecht einschließlich Beurkundungsrecht 19. BNotO § 19; BeurkG § 17 (Zur Belehrungspflicht bei Beurkundung von Angebot und Annahme durch verschiedene Notare) Beurkundet ein Notar nur ein Angebot zum Abschluß eines Grundstückskaufvertrages, so ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, den Adressaten des Angebots über Risiken der Vertragsgestaltung zu belehren. Diese Pflichten obliegen dem Notar, der die Annahme beurkundet. BGH, Urteil vom 30.6.1981 — VI ZR 197/79 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Kläger verlangt von dem beklagten Notar Schadensersatz aus .dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung. Der Beklagte war in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und Notar ständig für die H.-GmbH tätig. Am B. November 1974 beurkundete er auch ein an den Kläger gerichtetes und bis zum 30. November 1974 befristetes Angebot der H.-GmbH zum Abschluß eines Kaufvertrages über ein in Hessen liegendes Grundstück. Nach dem Kaufangebot sollte der Kläger in Anrechnung auf den Kaufpreis von 159900 DM eine Hypothek von 80000 DM übernehmen. Im übrigen sollte der Verkauf frei von Belastungen in Abt. II und III des Grundbuches erfolgen. Eine in Abt. III des Grundbuches eingetraMittBayNot 1981 Heft-5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt a. Main Erscheinungsdatum: 28.04.1981 Aktenzeichen: 20 W 795/80 Erschienen in: MittBayNot 1981, 202 Normen in Titel: GmbHG §35, 37, 45, 53, 55, 56