V ZR 82/81
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 29. Januar 1982 V ZR 82/81 BGB § 242 Unwirksamkeit einer formularmäßigen Sicherungszweckbestimmungserklärung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau sers abzuschließen, ist zulässig. Geht mit der Vollmacht jedoch eine Bindung einher, z. B. durch eine Unwiderruflich•• keit, eine Vertragsstrafe oder eine Reueprovision, findet auf die Vollmacht und das zugrundellegende Rechtsgeschäft §312 BGB Anwendung mit der Folge der Nichtigkeit, wenn die Beteiligten nicht zu den künftigen gesetzlichen Erben gehörenso. Die bindende Vollmacht unter künftigen Miterben ist mit dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis nach § 312 Abs. 2 BGB beurkundungspflichtig. b) zu Schenkungsversprechen und Bürgschaft Nach wohl überwiegender Ansicht bedarf die unwiderrufliche Vollmacht zu einem Schenkungsversprechen und zu einer Bürgschaft nicht der Form der §§ 518, 766 BGBto, Eine Begründung wird jedoch - soweit ersichtlich - nicht gegeben, wenn man von einer lapidaren Verweisung auf § 167 Abs. 2 BGB absieht. Stellt man jedoch auf die Warnfunktion der Formvorschrift ab, so ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auch hier die zur unwiderruflichen Vollmacht entwlkkalten Grundsätze Anwendung finden solltensz. c) zu Erbschaftskauf, Erbverzicht und Erbteilsübertragung Unwiderrufliche Vollmachten zu den vorgenannten Rechtsgeschäften bedürfen nach den zu § 313 BGB dargestellten Grundsätzen ebenfalls der notariellen Beurkundung. Dies wird in Rechtsprechung und Uteratur, gestützt auf die Warnfunktion der Formvorschriften, ohne Einschränkung vertretenso. d) zur Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils Nach § 15 GmbHG bedarf die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen und der Verpflichtungsvertrag zur Abtretung der notariellen Beurkundung. Es ist in Rechtsprechung und Literatur unumstritten, daß die Formvorschrift keine Warnfunktion hat, sondern sie bezweckt in erster Linie eine Beschränkung des freien und formlosen Handels mit solchen Geschäftsanteilens& Eine Vollmacht bedarf daher nicht der Form des § 15 GmbHG , auch wenn sie unwiderruflichso ist oder von § 181 BGB befreit, da die mit einer solchen Vollmacht einhergehende Bindung des Vollmachtgebers den Zweck der Formvorschrift nicht tangiert Rechtsprechung 1. Allgerneines - Unwirksamkeit einer formularmäßigen SieherungszwecicbestImmungserklärung (BGH, Urteil vom 29. 1. 1982 - V ZR 82/81 - mitgeteilt von Notarassessor Jörg Bettendorf, Duisburg) BGB § 242 Zur Wirksamkeit einer in einem Formularvertrag enthaltenen Sicherungsabrede, derzufolge eine vom Grundstückseigentümer dem Kreditgeber bestellte Grundschuld als Sicherheit auch für alle zukünftigen Ansprüche des Kreditgebers gegen den mit dem Grundstückseigentümer nicht identischen Kreditschuldner dienen soll. Zum Sachverhalt: Der Kläger ist Eigentümer eines an seinen Bruder verpachteten Hofgrundstückes. Die Beklagte gewährte dem Pächter und dessen Ehefrau (im folgenden: Darlehensnehmer) im Jahre 1966 „zur Förderung vordringlicher agrar- und ernährungswirtschaftlicher Maßnahmen" ein zweckgebundenes Darlehen in Höhe von 35 000 DM, für welches von der Landwirtschaftskammer Zinsvergünstigungen gewährt wurden. Als Sicherheit für das Darlehen bestellte der Kläger in notarieller Verhandlung vom 20. 12. 1966 eine Grundschuld über 35 000 DM an verschiedenen Parzellen seines Grundbesitzes zu Gunsten der Beklagten und übernahm zusammen mit den Darlehensnehmern für den Eingang des Grundschuldbetrages auch die persönliche Haftung. In dem vorgedruckten Text der notariellen Urkunde heißt es unter Art X: „Die Grundschuld dient als Sicherheit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der genannten Sparkasse mit den Eheleuten WIIII X. (Darlehensnehmer) und Herrn Karl X. (Kläger) insbesondere aus Darlehen, Kontokorrentverkehr, Wechseln Bürgschaftsübernahmen, Abtretungen oder gesetzlichem Forderungsübergang." In einer weiteren vollstreckbaren Urkunde vOrn 21. 2_ 1967 wurde die Grundschuld auf eine weitere Parzelle des Grundbesitzes des Klägers erstreckt; im übrigen wurde auf den Inhalt der Urkunde vom 20. 12. 1966 Bezug genommen. Das zinsbegünstigte Darlehen Ist vollständig zurückgezahlt. Die Darlehensnehmer haben Jedoch von der Beklagten weitere Kredite in Höhe von ca. 45 000 DM erhalten. DIe Beklagte beabsichtigt, • den Kläger wegen dieser Verbindlichkeit aus der notariellen Urkunde in Anspruch zu nehmen Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, die vom LG abgewiesen worden Ist. Auf seine Berufung hat das OLG die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden für unzulässig erklärt. Mit der vom OLG zugelassenen Revision verfolgt die Eieklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Aus den Gründen: Die Revision bleibt ohne Erfolg: 1, Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es sich bei der streitigen Klausel um eine Vereinbarung Im Rahmen eines Formularvertrages handelt_ Wie der Senat für den hier maßgeblichen Rechtszustand vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. 12. 1976 (AGBGesetz) wiederholt entschieden hat, kann ein Vertrag trotz notarieller Beurkundung die Eigenheiten Allgemeiner Geschäftsbedingungen aufweisen und deshalb als ein ihnen rechtlich gleichstehender Formularvertrag anzusehen sein ( BGHZ 62, 251 , 253 = DNotZ 1974, 558 ; 63, 238, 239 = DNotZ 1975, 210 ; 67, 101, 103 = DNotZ 1971, 19 ; 75, 15, 20 = DNotZ 1979, 733 ). Um einen derartigen Formularvertrag handelt es sich dann, wenn er mit im wesentlichen gleichem Inhalt in einer Vielzahl von Fällen Verwendung finden soll und wenn eine Vertragspartei die von Ihr aufgestellten Bedingungen der Gegenseite abverlangt Das trifft auf einen notariellen Vertrag zu, der nicht eine von dem Notar für den Einzelfall entworfene Regelung enthält, sondern inhaltlich nur das wiedergibt, was eine Partei für eine Reihe gleichartiger Verträge einseitig festgelegt hat Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine derartige Formularvereinbarung bejaht und eine individuelle Absprache verneint; Schon aus der äußeren Form der Urkunde vom 20. 12. 1966 ist erkennbar, daß die Beklagte einer Vielzahl von Grundschuldbestellungen einseitig von ihr formulierte Bedingungen zugrunde legt. Es handelt sich um einen Vordruck der so Staudinger/Wurte, § 312 BGB , Rd-Nr. 6, 81 RG JW 1927, 1363; RGRKSteffen, § 167 BGB , Rd.-Nr_ 4; MünchKomm/ Thiele, § 167 BGB , Rd.-Nr. 27 m.w.N. 82 Für eine Formpflicht MünchKomm/Thiele, § 167 BGB , Rd-Nr, 27; 31eudinperiDlicher, § 167 BGB , Rd-Nr. 28 nur im Rahmen von § 518 BGB . 83 Für den Erbeeheftskauf BayObIGZ 1964, 234; OLG Schleswig Schilt Anz. 1962. 173; StaudingcriFerldieleslar, § 2371 BGB , Rd-Nr. 10; für ErtteilsHeft Nr. 4 Mitt9hkryti Übertragung HORK/Kregel, § 2033 BGB , Rd,-Nr. 13 m.w.N.: für Erbverzicht: StaudingerMiloher. § 167 BGB , Rd.-Nr. 26; MünchKomm/Thiele, § 167 BGB, Rd,-Nr. 26, 84 BGH Z 13,49, 51 f.= DNotZ 1954, 403 ; BGH WM 1969,1257,1268= Ofslice 1970, 46; Hachenburg/SchillIng/Zutt, § 15 GmbHG , Rd.-Nr. 9. 85 a.A. Fischer, GmbH Rundschau 1952, 114. Beklagten, bei dem im wesentlichen nur noch der Name des Sicherungsgebers und des Kreditschuldners sowie die Grundschuldsumme ergänzt werden müssen, dagegen alles übrige einschließlich der Bezeichnungen der Beklagten schon vordruckt ist Da die Urkunde vom 21. 2. 1967 auf den Inhalt der Urkunde vom 20. 12. 1966 Bezug nimmt, liegen auch ihr Insoweit einseitig von der Beklagten aufgestellte Bedingungen in Formularform zugrunde. Es geht hier also nicht um die Frage, ob ein vom Notar stammendes Formblatt einem solchen der Beklagten gleichzustellen ist (vgl. hierzu BGHZ 74, 204 , 211 = DNotZ 1979, 741 ). Die Beklagte hat sich vielmehr unmittelbar ihres eigenen Formblatts bedient. Da die Beklagte sich auf eine ihr günstige Individualvereinbarung beruft, hätte sie substantiiert vortragen müssen, daß die streitige Klausel mit dem Kläger Individuell ausgehandelt und vereinbart wurde (vgl_ MünchKomm/Kötz, § 1 AGBG, Rd.-Nr. 24; Jäger, NJW 1979, 1569 ). Insoweit ist ihr Vortrag aber unzureichend. Das bloße Verlesen des Vertragstextes und eine etwaige allgemeine Belehrung durch den Notar machen aus einem Formularvertrag noch keine Einzelvereinbarung. 2. Die streitige Klausel unterliegt mithin der Wirksamkeitskontrolle nach § 242 BGB (die Grundschuld ist vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes bestellt worden; vgl. § 28 Abs. 1 AGBG). Es entspricht jedoch gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Zeit vor Inkrafttreten des AGBGesetzes, daß Klauseln In Formularverträgen, die in unangemessener Weise einseitige Interessen auf Kosten des Vertragspartners verfolgen, mit denen dieser nach Treu und Glauben bei derartigen Geschäften nicht rechnen muß und auf die er sich billigerweise nicht einzulassen brauchte, rechtsunwirksam sein können ( BGHZ 17, 1 , 3; 38, 183, 185; 54, 106, 109; 75, 15, 20 = DNotZ 1979, 733 ; BGH BB 1976, 157 m.w.N.). Ein juristisch nicht versierter Vertragspartner wird bei Vertragsabschluß häufig nicht in der Lage sein, die oft umfangreichen und abstrakt gefaßten Bedingungen in ihrer konkreten Auswirkung richtig einzuschätzen, Er muß deshalb darauf vertrauen dürfen, daß die von ihm pauschal gebilligten und vorn anderen Teil vorformulierten Geschäftsbedingungen bzw. Klauseln In Formularverträgen nicht allzuweit von den bei Rechtsgeschäften gleicher Art üblichen und für ihn vorstellbaren Bedingungen abweichen (BGH NJW 1978, 1519 ). Derjenige, der zur Sicherung eines fremden und zudem zweckgebundenen zinsvergünstigten Darlehens an seinem eigenen Grundstück eine Grundschuld zugunsten des Darlehensgebers bestellt, braucht billigerweise nicht damit zu rechnen, daß ohne besondere und mit Ihm ausgehandelte Vereinbarung die Grundschuld als Sicherheit für alle zukünftigen Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung zwischen dem Darlehensschuldner und dem Darlehensgläubiger dient (vgl. Staudinger/Schlosser, § 3 AGBG , Rd.-Nr. 29; Ulmer/Brandner/Hensen, §3 AGBG, Rd.-Nr. 18; Erman/ H. Hefermehl, § 3 AGBG , Rd.-Nr. 7; OLG Stuttgart, BB 1977, 415, 416 betreffend die Ausdehnung der für eine bestimmte Bankforderung eingegangenen Bürgschaft auf sämtliche Ansprüche der Bank gegen den Hauptschuldner). Eine solche Ausweitung des Sicherungszwecks liegt außerhalb des durch den Anlaß des Geschäftes bestimmten Rahmens. Die Beklagte will sich damit für künftige Geschäfte mit den Kreditnehmern auf Kosten des Sicherungsgebers Sicherheiten verschaffen, ohne daß er entsprechende wirtschaftliche Vorteile hätte. Im vorliegenden Fall wäre die Gefahr einer Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers schon deswegen erheblich größer, weil die Grundschuld auch für nicht zinsbegünstigte, die Dariehensnehmer stärker belastende Kredite dienen würde. Die künftige Inanspruchnahme des Klägers wäre von seiner Kenntnis und seinem Einfluß völlig unabhängig. Er könnte nicht verhindern, daß die Beklagte den Schuldnern irgendwelche neue Darlehen gewährt, Wechsel erwirbt, sich Forderungen gegen die Schuldner SD abtreten läßt usw. und dafür auf unabsehbare Zelt die Grundschuld als Sicherheit in Anspruch nimmt. Angesichts dieser Umstände entspricht eine solche Klausel, auch wenn sie Im Verkehr mit Banken üblich sein sollte, nicht mehr dem, womit der Sicherungsgeber billigerweise rechnen muß. Daß der Notar die Klausel über den Sicherungszweck vorgelesen und damit dem Kläger zur Kenntnis gebracht hat, schließt ihre Unwirksamkeit nicht aus. Das bloße Verlesen eines abstrakten Vertragstextes bietet keine Gewähr dafür, daß ein juristischer Laie, wie der Kläger, Tragweite und Auswirkungen der für ihn überraschenden Klausel voll erfaßt. Dafür, daß der Kläger besonders auf die weitergehende Sicherungsabrede hingewiesen und über die damit verbundenen konkreten Gefahren für ihn belehrt worden Ist (vgl. Reitmarin, DNotZ 1982, 67 , 88 f.), hat die Beklagte nichts vorgetrageri. Dies geht zu Ihren Lasten (vgl. BGH NJW 1978, 1519 , 1520). Der Ausdehnung des Sicherungszweckes auf alle zukünfte gen Ansprüche dar Beklagten gegen die Darlehensnehmer ist mithin die Anerkennung zu versagen. Diesem Ergebnis stehen nicht die Entscheidungen des BGH zu Ziffer 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken vom 23. 2. 1976 BB 1976, 577 und 17. 12. 1980, NJW 1981, 756 sowie das Senatsurteil vom 16.6. 1981, VZR 114/80 entgegen, da es sich dort um jeweils andere, mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbare Fallgestaltungen handelte. 2. Liegenschaftsrecht/Grundbuchrecht - Auflassung an in Gütergemeinschaft lebende Eheleute (BGH, Beschluß vorn 10. 12. 1981 - V ZB 12/81 - mitgeteilt von Notar Kurt Franken, Köln) BGB §§ 873; 925; 1418; GI30 §§ 13; 20; 22; 47 Wird Ehegatten, die In Gütergemeinschaft leben, ein Grundstück "In Miteigentum zu gleichen Teilen" aufgelassen, so können sie auf ihren Antrag als Eigentümer In Gütergemeinschaft In das Grundbuch eingetragen werden; eine (erneute) Auflassung des Grundstücks an sie als Eigentümer zur gesamten Hand Ist nicht erforderlich. Zum Sachverhalt: Als Eigentümer der betroffenen Grundstücke ist im Grundbuch der verstorbene H. eingetragen, der von seiner Inzwischen ebenfalle verstorbenen Ehefrau beerbt wurde. Ihre Erben sind die Bet. zu 1-3. Durch notariellen Auseinandersetzungsvertrag vom 23.8. 1980 vereinbarten die Bet„ daß die Grundstücke auf die Bet. zu 1 und 2 „zu je 1/2-Anteil zu Alleineigentum" übergehen sollen; sie erklärten eine entsprechende Auflassung und bewilligten und beantragten die Eintragung des Elgentumswechsels im Grundbuch. Mit Zwischenverfügung vorn 22. 12. 1980 hat der Rechtspfleger darauf hingewiesen, daß die Bet, zu 1 und 2 In Gütergemeinschaft leben, und um Vorlage einer entsprechenden neuen Auflassungserklärung gebeten. Der Notar hat daraufhin einen von den Bet. zu 1 und 2 unterzeichneten unbeglaublgten „Berichtigungsantrag" eingereicht. in dem diese beantragen, die Grundstücke auf sie In Gütergemeinschaft „umzuschreiben". Dies hat den Rechtspfleger zu einer erneuten Zwischenverfügung vorn 9. 1. 1981 veranlaßt, In der er auf Vorlage einer neuen Auflassungserklärung bestand und auch beanstandete, daß die Unterschriften der Bet. zu 1 und 2 unter dem Berichtigungsantrag nicht beglaubigt seien. Die als Beschwerde behandelte Erinnerung des Notars gegen diese Zwischenverfügung des Grundbuchamts hat das LG als unbegründet zurückgewiesen. Das OLG Köln möchte der weiteren Beschwerde stattgeben, weil der berichtigte Eintragungsantrag der Bet. zu 1 und 2 vollzogen werden könne. Es sieht sich jedoch an dieser Entscheidung im Hinblick auf den Beschluß des BeyObLG vom 2. 11. 1978 (BayObLGZ 1978. 335 ft. = Rpfleger 1979, 18 = DNotZ 1979, 218 ) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde „gemäß §28 Abs. 2 FGO' dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: Die Vorlage ist zulässig. Entgegen der Auffassung dee OLG handelt es sich nicht um eine weitere Beschwerde nach Heft Nr. 4 MittRhNot/S April 1982 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 29.01.1982 Aktenzeichen: V ZR 82/81 Erschienen in: MittRhNotK 1982, 59-60 Normen in Titel: BGB § 242