Urteil
6 Sa 237/22
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2023:0627.6SA237.22.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Auslegung und Inhaltskontrolle einer arbeitsvertraglichen Provisionsregelung, die die Einbuchung eines Auftrags als Anspruchsvoraussetzung enthält.(Rn.37)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein -Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz- vom 22. Juni 2022 - 9 Ca 481/21 - wird kostenpflichtig zurück-gewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Auslegung und Inhaltskontrolle einer arbeitsvertraglichen Provisionsregelung, die die Einbuchung eines Auftrags als Anspruchsvoraussetzung enthält.(Rn.37) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein -Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz- vom 22. Juni 2022 - 9 Ca 481/21 - wird kostenpflichtig zurück-gewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist nicht begründet. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 23. August 2022 mit am 02. September 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 23. November 2022, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). Der Kläger hat sich zwar hinsichtlich seines Zahlungsanspruchs im Rahmen der Berufungsbegründung nicht mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts unter (B I 1) zur mangelnden Nachvollziehbarkeit seines Anspruchs der Höhe nach auseinandergesetzt, sondern sich lediglich mit dessen Argumentation zum Anspruch dem Grunde nach (B I 2) befasst. Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen; setzt sich die Berufung nur mit einer der Begründungen auseinander, ist sie in Bezug auf diesen Streitgegenstand unzulässig, da der Angriff gegen eine der Begründungen nicht ausreicht, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen (vgl. BAG 29. Juli 2020 - 7 ABR 27/19 - Rn. 18, 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 14; 19. Oktober 2010 - 6 AZR 118/10 - Rn. 8, jeweils zitiert nach juris). Die Berufungskammer geht vorliegend jedoch von einer echten Doppelbegründung des Arbeitsgerichts in diesem Sinne nicht aus. Das Arbeitsgericht hat sich mit der Zulässigkeit des Klageantrags als Gesamtklage unter dem Gesichtspunkt seiner Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht befasst (vgl. hierzu: BAG 07. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn. 11 ff.; 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18 ff.; jeweils zitiert nach juris). Wenn es zunächst die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Anspruchs der Höhe nach beanstandet und sich erst im Anschluss mit der Anspruchsbegründung als solcher auseinandersetzt, versteht die Berufungskammer die erstgenannten Ausführungen nicht als Zweitbegründung im Sinne einer echten Doppelbegründung, sondern lediglich als Hilfsbegründung vorab. Damit erweisen sich die Ausführungen des Klägers auch zum Zahlungsantrag als ausreichend. II. Die Berufung ist in der Sache jedoch nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung unterlag der Zurückweisung. 1. Die mit dem Antrag zu 1) verfolgte Zahlungsklage ist im zuletzt zur Entscheidung gestellten Umfang zulässig, jedoch nicht begründet. 1.1. Die Klage ist als bezifferte Leistungsklage zulässig. Nachdem der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer seinen Klageantrag auf 10.179,66 Euro brutto reduziert und zur Begründung darauf verwiesen hat, er verlange lediglich noch 3 % Provision hinsichtlich der auf Seite 1 der Anlage K6 (Bl. 55 d. A.) genannten Beträge in Höhe von 339.322,00 Euro bestehen keine Bedenken mehr hinsichtlich der Bestimmtheit seiner Gesamtklage iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage verfolgten Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt (BAG 07. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn. 12, 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18; jeweils zitiert nach juris). Nach Teilklagerücknahme ist hiervon nunmehr auszugehen, da ein Rückgriff auf die überschaubare Seite 1 der Anlage K6 die einzelnen Bestandteile der Klageforderung individualisierbar macht, während dies zuvor - vom Arbeitsgericht in anderem Zusammenhang gerügt - nicht der Fall war. 1.2. Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Provisionsanspruch in Höhe zuletzt geltend gemachter 10.179,66 Euro brutto nicht zu, da die auf S. 1 der Anlage K6 angeführten Nettowarenwerte - von den Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer unstreitig erklärt - nicht auf von ihm eingebuchte (finalisierte) Maschinenaufträge zurückgehen. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Auslegung von § 4 Ziff. 2 Satz 1 AV, der einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB standhält, ergibt, dass die Einbuchung Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist. a) Bei der Bestimmung von § 4 Ziff. 2 AV handelt es sich bereits dem äußeren Erscheinungsbild nach als Formularvertrag um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd. § 305 Abs. 1 BGB. Dass die Vertragsklausel “ausgehandelt” iSv. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB worden wäre, weil sie die Beklagte als Verwender inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Kläger Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt hätte mit der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (vgl. BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - Rn. 37, mwN; LAG Rheinland-Pfalz 11. Dezember 2018 - 6 Sa 177/17 - Rn. 66; jeweils zitiert nach juris), hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BAG 13. September 2001 - VII ZR 487/99 - Rn. 28, BGH 03. April 1998 - V ZR 6/97 - Rn. 20; 29. Januar 1982 - V ZR 82/81 - Rn. 12, jeweils zitiert nach juris) nicht in Anspruch genommen. b) Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Einbuchung der finalisierten Maschinenaufträge für die Entstehung des Provisionsanspruchs des Klägers nach § 4 Ziff. 2 Satz 1 AV Voraussetzung ist. Dies ergibt die Auslegung der Vertragsklausel. aa) § 4 Ziff. 2 Satz 1 AV ist als Allgemeine Geschäftsbedingung nach seinem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie er von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 123/18 - Rn. 19, 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 12 mwN, zitiert nach juris). bb) § 4 Ziff. 2 Satz 1 AV regelt, dass der Arbeitnehmer eine Provisionszahlung in Höhe von 3 % des Nettowarenwertes aller von ihm eingebuchten Maschinenaufträge erhält. Hieraus ergibt sich auch nach Auffassung der Berufungskammer bereits vom Wortlaut her eindeutig, dass auch die Einbuchung des Auftrages, die nach den unstreitigen Schilderungen des Klägers nach Erteilung eines schriftlichen Kundenauftrags mit den final verhandelten Bedingungen per Knopfdruck in das Bestellsystem „F. Mashine“ erfolgt und die Bestellung an das Werk auslöst, Voraussetzung für das Entstehen des Provisionsanspruchs ist. Erkennbar liegt der Sinn der von § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB abweichenden Regelung darin, den Provisionsanspruch in Fällen zu regeln, in denen mehrere Mitarbeiter einer Niederlassung an der Herbeiführung des Geschäfts beteiligt sind. Eine gesetzliche Regelung dieser Situation im fortbestehenden Rechtsverhältnis besteht - anders als in § 87 Abs. 1 Satz 2 HGB für den ausgeschiedenen Mitarbeiter - nicht, so dass im Fall von Überlagerungen beim Tätigwerden verschiedener Handelsvertreter für das gleiche Vermittlungsvorhaben die Gefahr einer doppelten Provisionspflicht für den Unternehmer entsteht (vgl. Staub - Emde HGB 6. Aufl. 2021 § 87 Rn. 14). Sind mehrere Mitarbeiter befugtermaßen für einen Geschäftsabschluss ursächlich geworden, richtet sich im Einzelfall der Provisionsanspruch nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen, sondern nach der vertraglichen Abrede; der Unternehmer kann durch Vereinbarungen mit seinen Handelsvertretern der Gefahr einer Provisionskollision vorbeugen (vgl. Münchner Kommentar zum HGB - Ströbl 5. Aufl. 2021 § 87 Rn. 59; vgl. Oetker - Busche HGB 7. Auflage 2021 § 87 Rn. 18). Eine derartige vertragliche Abrede haben die Parteien vorliegend mit § 4 Ziff. 2 AV getroffen, indem bestimmt wird, dass der Provisionsanspruch demjenigen zusteht, der nach Finalisierung des unter Umständen erst längere Zeit nach Angebotsunterbreitung erteilten Auftrags diesen im System einbucht. c) So verstanden hält die von den Parteien getroffene Regelung einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand. aa) § 4 Ziff. 2 Satz 1 AV ist nicht bereits als Entgeltabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB entzogen, weil die Vorschrift eine Hauptleistungspflicht betrifft. Zwar werden die Hauptleistungspflichten regelmäßig nicht durch Gesetze geregelt, so dass Abreden über die Hauptleistungspflichten deshalb von den Vertragsparteien in der Regel selbst getroffen werden müssen, weshalb die Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien über Art und Umfang der Arbeitsleistung und das dafür zu zahlende Entgelt die Hauptleistungspflichten betreffen und deshalb grundsätzlich keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen (vgl. BAG 20. Februar 2008 - 10 AZR 125/07 - Rn. 14, zitiert nach juris). § 4 Ziff. 2 Satz 1 AV stellt jedoch keine Abrede über die Hauptleistungspflichten dar, sondern modifiziert vielmehr die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der vereinbarten Provision dergestalt, dass nur nach ihrer Finalisierung auch vom Kläger gebuchte Aufträge provisionsauslösend sind. bb) § 4 Ziff. 2 Satz 1 AV ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. (1) Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, verständlich und durchschaubar darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt (BAG 20. Oktober 2022 - 8 AZR 332/21 - Rn. 35; 24. August 2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 18; vgl. auch 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 22, jeweils zitiert nach juris). (2) In Anwendung dieser Grundsätze ist § 4 Ziff. 2 Satz 1 AV nicht intransparent. Der Klausel lässt sich klar entnehmen, dass auch die Einbuchung eines Auftrags nach seiner Finalisierung durch Verhandlungen mit dem Kunden über das unterbreitete Angebot zur Anspruchsvoraussetzung für die Entstehung des Provisionsanspruchs zählt. Ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume für die Beklagte sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. cc) Der Kläger wird durch § 4 Ziff. 2 AV auch nicht unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). (1) Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, ob die gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt. Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders vorliegt, ist auf der Grundlage einer Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten zu beantworten. Hierbei ist das Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der Klausel mit dem Interesse des Vertragspartners an der Ersetzung der Klausel durch das Gesetz abzuwägen. Bei dieser wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner, bei der auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten sind, ist ein genereller, typisierender Maßstab anzulegen (BAG 20. Februar 2008 - 10 AZR 125/07 - Rn. 15; 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 23, jeweils zitiert nach juris). (2) Danach vermag die Berufungskammer eine unangemessene Benachteiligung des Klägers durch § 4 Ziff. 2 Satz 1 AV nicht zu erkennen. (2.1.) Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Für die Frage, für welche Geschäfte der Handelsvertreter eine Provision erhalten soll und auf welchen Zeitpunkt es für das Entstehen des Provisionsanspruchs ankommt, ist die von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung maßgeblich, die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB ist insoweit dispositiv (vgl. BAG 22. Januar 2015 - VII ZR 87/14 - Rn. 12, zitiert nach juris; Staub HGB 5. Aufl. § 87 Rn. 14). Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 87a Abs. 5, § 87 c Abs. 5 BGB und findet auch in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 1/3856, S. 24) Niederschlag, nach der § 87 HGB nicht die Verteilung der Provision regelt, wenn mehrere Handelsvertreter an einem während des Bestehens ihres Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäft mitgewirkt haben und wie bisher auch in Zukunft diese Fälle der vertraglichen Vereinbarung überlassen bleiben sollten. Eine derartige Vereinbarung haben die Parteien vorliegend getroffen. (2.2.) Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Entstehung des Provisionsanspruchs davon abhängig macht, dass der Auftrag vom Anspruchsteller nach Finalisierung ins System eingebucht worden ist. Nach dem zwischen den Parteien nicht streitigen Ablauf der Auftragsvergabe wird den Kunden nach Erstkontakt und Probereinigung nach Kundenwunsch eine konfigurierte Anlage zum Richtpreis angeboten. Die Auftragserteilung erfolgt sodann - je nach Budget und Auftragsgröße unter Umständen auch erst ein bis zwei Jahre später - nach Einarbeitung etwaiger Änderungswünsche in das finale Angebot, wobei nach dieser Finalisierung der Auftrag eingebucht und die Bestellung im Werk ausgelöst wird. Es ist nicht unverhältnismäßig, diese - unter Umständen erst Jahre später - erfolgte Finalisierung und Einbuchung des Kundenauftrags zur Voraussetzung des Provisionsanspruchs zu erheben. Dies ergibt sich, wie dargestellt, schon daraus, dass die Beklagte hierdurch eine Regelung dazu trifft, wem bei Zusammenarbeit mehrerer Mitarbeiter die Provision zustehen soll. Nachdem ein provisionspflichtiges Geschäft überhaupt erst mit der Einbuchung zustande kommt, ist es dem Kläger zumutbar, hinzunehmen, dass auch diese Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, zumal dann, wenn zwischen der Angebotsunterbreitung und dem finalen Abschluss unter Umständen längere Zeiträume vergehen. Dass die Beklagte im Rahmen der Bemessung der sechswöchigen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG Provisionen nicht oder nicht unter Ansatz eines angemessen längeren Referenzzeitraums (vgl. zu § 63 Abs. 1 Satz 1 HGB: BAG 05. Juni 1985 - 5 AZR 459/83 - Rn. 17 ff., vgl. LAG Rheinland-Pfalz 20. Januar 2022 - 5 Sa 204/21 - Rn. 22 f.; jeweils zitiert nach juris) berücksichtigt hätte, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auch hat er nicht substantiiert dargetan, dass er die genannten Aufträge zwar finalisiert hat, jedoch ausschließlich wegen der fehlenden Einbuchung und damit uU in unbilliger Art und Weise von einer Provisionszahlung ausgeschlossen worden wäre. Soweit der Kläger zum Kunden S. vorgetragen hat, es habe "eine Tendenz" gegeben, genügte dies nicht. Insgesamt ist damit nicht ersichtlich, dass § 4 Ziff. 2 AV die Interessen des Klägers in unangemessener Weise außer Acht lässt oder nicht mehr mit dem gesetzlichen Leitbild der §§ 87 ff. HGB in Einklang steht. (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn - Löwisch HGB 4. Auflage 2020 § 87 Rn. 83). d) Nachdem der Kläger unstreitig keinen der auf S. 1 der Anlage K6 verzeichneten Aufträge nach Finalisierung eingebucht hat, steht ihm der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Dass die Beklagte die Auszahlung von Provisionen ohne Berücksichtigung der Einbuchung im Sinne des klägerischen Vortrags abweichend von § 4 Ziff. 2 AV gehandhabt hätte und ihr deshalb die Berufung auf die Vorschrift unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB versagt sein könnte, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. 2. Die mit dem Antrag zu 2) verfolgte Stufenklage ist zulässig, aber insgesamt unbegründet. Der Kläger kann bereits die begehrte Auskunft nicht verlangen. 2.1. Die Stufenklage ist nach § 254 ZPO zulässig. a) Nach § 254 ZPO kann mit der Klage auf Rechnungslegung, auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eine Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden werden, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Bei der Stufenklage wird ein der Höhe oder dem Gegenstand nach noch unbekannter und daher entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch nicht zu beziffernder Leistungsanspruch zugleich mit den zu seiner Konkretisierung erforderlichen Hilfsansprüchen auf Auskunft und ggf. Richtigkeitsversicherung erhoben. Dabei muss die in der ersten Stufe verlangte Auskunft dem Zweck dienen, einen bestimmten Leistungsantrag im Klageweg verfolgen zu können; unzulässig ist eine Stufenklage, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige, hiermit nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll. Dient die Auskunft hingegen dazu, den Leistungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmen zu können, kann sie - über den Gesetzeswortlaut von § 254 ZPO hinaus - Informationsansprüche jeglicher Art erfassen. Der Begriff der Rechnungslegung iSd. § 254 ZPO erfasst alle Auskünfte, die zur Anbringung eines bezifferten Zahlungsantrags erforderlich sind (vgl. BAG 09. November 2021 - 1 AZR 206/20 - Rn. 13; 28. August 2019 - 5 AZR 425/18 - Rn. 17 ff. mwN, jeweils zitiert nach juris). b) Gemessen hieran ist die Stufenklage zulässig. Die vom Kläger verlangten Auskünfte zu den seit Januar 2021 eingegangenen Aufträgen der von ihm vor seiner Erkrankung betreuten Kunden dienen der Bestimmbarkeit des Provisionsanspruchs nach § 4 Ziff. 2 AV, der einen Provisionsanspruch von 3 % des Nettowarenwertes aller Maschinenaufträge vorsieht, was nach der Rechtsauffassung des Klägers diejenigen sind, bei denen er einen (maßgeblichen) Anteil am Auftragsabschluss hatte. 2.2. Die Stufenklage ist insgesamt unbegründet. a) Zwar darf das Gericht im Fall einer Stufenklage grundsätzlich zunächst nur über den Auskunftsanspruch verhandeln und durch Teilurteil hierüber entscheiden; erst nach dessen Rechtskraft ist eine Verhandlung und Entscheidung über den in der nächsten Stufe verfolgten Anspruch zulässig. Ausnahmsweise kommt aber eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Klageanträge in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BAG 09. November 2021 - 1 AZR 206/20 - Rn. 16; BGH 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09 - Rn. 24; zitiert nach juris). b) Danach konnte nicht nur über den Auskunftsanspruch, sondern auch über das darauf aufbauende Leistungsbegehren des Klägers entschieden werden. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Provisionen hinsichtlich der ab Januar 2021 eingegangenen Aufträge der Firmen O., P., L., H. und S. zu zahlen. Der Anspruch ergibt sich aus den bereits unter A II 1.2. dargelegten Gründen, auf die Bezug genommen wird, nicht aus § 4 Ziff. 2 AV, da der Kläger unstreitig finalisierte Aufträge der genannten Firmen nicht ins System der Beklagten eingebucht hat, dies jedoch Voraussetzung für seinen Provisionsanspruch gewesen wäre. Auf Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall stützt sich der Kläger nicht. B Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten um Provisions- und Auskunftsansprüche des Klägers. Die Beklagte ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der europäischen Firmengruppe F. und im Bereich der industriellen Formen- und Teilereinigung mit Ultraschall tätig. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01. April 2012 auf der Basis des am 05. März 2012 geschlossenen Arbeitsvertrages (Blatt 6 ff. d. A., im Folgenden: AV) als Mitarbeiter im technischen Vertrieb beschäftigt. Unter dem 20. Dezember 2013 vereinbarten die Parteien eine Änderung zum Arbeitsvertrag (Blatt 11 ff. d. A.) wonach der das Arbeitsentgelt regelnde § 4 AV wie folgt abgeändert wurde: „§ 4 Arbeitsentgelt 1. Das Jahresgehalt beträgt ab 01.01.2014 42.000,00 EUR brutto. Es wird zu 12 gleichen Teilen (je 3.500,00 EUR) ausbezahlt. 2. Darüber hinaus erhält der Arbeitnehmer eine Provisionszahlung in Höhe von 3 % des Nettowarenwertes aller von ihm eingebuchten Maschinenaufträge. Diese Regelung ist nicht im Volumen begrenzt. Für das Jahr 2014 gehen wir von einem eingebuchten Auftragsvolumen (Netto-Warenwert für Maschinenverkäufe) von 600.000,00 EUR aus. Bei Erreichen dieses Auftragsvolumens erhält der Arbeitnehmer einen einmaligen Bonus von 3.000,00 EUR. 3. Umsätze, welche mit anderen F. Niederlassungen geteilt werden müssen (z.B. Teilereinigung/F. Italien) werden auch nur mit dem entsprechenden Satz berücksichtigt (aktuell 50 %).“ Die Auftragsvergabe durch Kunden erfolgt bei der Beklagten dergestalt, dass nach einem Erstkontakt ein erster Termin/ Meeting stattfindet und sodann eine Probereinigung vor Ort. Im Anschluss erfolgt die Konfiguration der Anlage (sog. F. Machine) nach Kundenwunsch. Schließlich wird ein Richtpreis festgesetzt und ein Angebot für den Kunden erstellt, welches vom Geschäftsführer der Beklagten Höfler geprüft und freigegeben wird. Nach Erhalt des Angebots beantragt der Interessent je nach Projekt und Firmengröße ein Budget bzw. gibt ein solches frei, wobei es Kunden gibt, die sich erst ein bis zwei Jahre später melden. Sodann wird das Angebot und Änderungswünsche besprochen, sowie über den Preis verhandelt. Nachdem vom Kunden ein schriftlicher Auftrag erteilt wurde, in welchem die verhandelten Bedingungen genau definiert sind und die finale Definition der zu liefernden Anlage nochmals beschrieben ist oder der Kunde sich auf Teile des finalen Angebotes bezieht, kommt es zu einer Einbuchung per Knopfdruck in das interne Bestellsystem "F. Mashine" mit fortlaufender Bestellnummer, so dass die Bestellung an das Werk ausgelöst wird. Fällig wird die Provision unstreitig mit Auslieferung der beauftragten Maschine. Der Kläger ist seit dem 29. Januar 2021 arbeitsunfähig erkrankt. Mit seiner am 8. Sept. 2021 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - eingegangenen Klage hat der Kläger nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung vom 23. Juni 2021 (Bl. 13 d. A.) zunächst im Wege der Stufenklage Auskunft, Abrechnung und Zahlung in Bezug auf provisionsauslösende Geschäftsabschlüsse seit dem 01. Januar 2021 geltend gemacht und eine Feststellungsklage erhoben. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2022 hat er die Klage auf bezifferte Zahlung von Provisionen (Antrag zu 1), Auskunft, Abrechnung und Zahlung im Wege der Stufenklage lediglich bezüglich dreier Firmen (Antrag zu 2) geändert und die Klage im Hinblick auf einen Urlaubsabgeltungsantrag erweitert (Antrag zu 2). Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Provisionsansprüche habe er einer Aufstellung entnommen, die die tatsächlich eingegangenen Aufträge seit seinem krankheitsbedingten Ausfall enthalte (Bl. 55 f. d. A.). Bei den Firmen S. und H. bringe er vereinbarungsgemäß nur 50 % in Ansatz, da er den Auftrag bei diesen sog. Sharing Projekten gemeinsam mit F. B. bearbeitet habe. Insgesamt ergebe sich ein Auftragswert von 464.322,00 Euro. Da er nicht wisse, in welchem Auftragsvolumen endgültig die Abrechnung erteilt worden sei, werde weiterhin im Wege der Stufenklage auch Auskunft verlangt. Soweit die Beklagte behaupte, ihm stehe keine Provision zu, weil er die Aufträge nicht eingebucht habe, übersehe sie, dass er bei allen in Rede stehenden Aufträgen maßgeblich und ursächlich die Auftragsvergabe herbeigeführt habe. Der Arbeitsaufwand der endgültigen Auftragserfassung sei sehr gering, da die ganze Datei ja bereits erstellt worden sei. Der Auftrag für die F. Maschine werde automatisch an das Werk gesendet, wenn die Bestellung per Knopfdruck ausgelöst werde. Im Ergebnis komme es daher nicht darauf an, wer den Auftrag eingebucht habe, sondern nur wer Projektleiter gewesen sei. Er sei vor seinem Ausscheiden im Januar 2021 maßgeblich und ursächlich für Geschäftsabschlüsse aufgetreten mit den Firmen S., S. AG & Co. KG, S. I., K., sowie H.. Ein Auftrag der Firma P. sei im Laufe des Monats Januar 2022 zu erwarten gewesen, ein Termin sei am 04. Januar 2022 vereinbart gewesen. Er habe der Firma K./O. mit Datum vom 12. Januar 2021 eine Maschine angeboten. Bezüglich der Firma S. I. habe er das Angebot an die Auftraggeberin versandt mit E-Mail vom 27. Januar 2021. Die Firma S. betreffend habe er gemeinsam mit Herrn B. bei der Erstellung eines Angebotes zusammengearbeitet. Das Angebot sei zum Zeitpunkt seiner Erkrankung nahezu annahmereif gewesen. Es habe keine 100% Lösung gegeben, aber eine positive Tendenz. Ein Termin dazu sei für den 04. Januar 2022 vereinbart worden. Bei der S. AG & Co. KG habe er zuletzt am 19. Dezember 2020 ein Gespräch mit dem dort zuständigen Mitarbeiter geführt. Hinzu kämen weitere Aufträge, die gerade erst erteilt worden seien von den Kunden S., O. und L.. Der Kläger hat zuletzt - unter Klagerücknahme hinsichtlich der Urlaubabgeltung - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 13.929,66 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24. Februar 2022 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, bezüglich der Aufträge der Firmen O. und P., L., Auskunft zu erteilen über seit Januar 2021 eingegangene Aufträge, die Auftragshöhe mitzuteilen, die Provision daraus abzurechnen und auszuzahlen, ebenso bezüglich der Firma H. wegen eines Auftrages, der das bekannte Volumen von 140.000,00 Euro übersteigt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe für keinen einzigen der von ihm aufgelisteten Kunden eine Bestellung in das F. interne Bestellsystem "F.-Maschine" eingebucht. Nur diese Einbuchung in das System könne einen Provisionsanspruch auslösen. Auch wenn der Kläger dem Kunden K. am 12. Januar 2021 ein vorläufiges Angebot übersandt habe, so sei dieses überarbeitet worden und letztlich von Herrn M. H., Mitgeschäftsführer der Beklagten, am 26. April 2021 in das Bestellsystem eingebucht worden, also lange nach dem Beginn der krankheitsbedingten Abwesenheit des Klägers. Der Auftrag der Firma S. I. sei am 11. April 2021 von Herrn M. H. in das Bestellsystem eingebucht worden. Dem Kunden P. L. habe der Kläger per E-Mail am 01. Dezember 2020 ein Angebot zugesandt, eingebucht worden sei die Bestellung des Kunden aber am 25. Februar 2022. Da der Kläger die Bestellung nicht in F.-Maschine eingebucht habe, habe er nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung keinen Anspruch auf Provision. Die Firma Stihl habe keinen Maschinenauftrag erteilt, sondern am 05. März 2021 für den Umbau einer bestehenden Wanne Ersatzteile bestellt. Für Ersatzteilaufträge existiere keine Provisionsregelung. Bei O. A., L. handele es sich um keinen laufenden Kunden der Beklagten. Es habe in den letzten Jahren keinen Auftrag von diesem Kunden gegeben, wodurch es unmöglich sei, dass der Kläger in irgendeiner Weise an einem Auftrag dieses Unternehmens beteiligt gewesen sei. Bei dem Kunden H. habe der Kläger keinerlei Aktivitäten entfaltet. Der Kunde sei von Herrn B. und Herrn H. betreut worden. Diese hätten dem Kunden am 03. Mai 2021 ein Angebot unterbreitet, also lange nach dem Beginn der krankheitsbedingten Abwesenheit des Klägers. Dieses sei am 11. Mai 2021 in das interne Bestellsystem eingebucht worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Juni 2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, der Klage habe keinen Anspruch auf Provisionszahlungen in Höhe von 13.929,66 Euro. Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs sei bereits nicht nachvollziehbar, da der Kläger diesen offenbar aus einem Auftragswert von 464.322,00 Euro errechne, der jedoch nicht nachvollziehbar sei und sich insbesondere nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen Auflistung in der Anlage K6 ergebe, aus der sich nur eine Auftragssumme von 339.322,00 Euro ergebe. Zudem sei auszuführen, dass der Kläger nicht dargetan habe, dass er an den aufgelisteten Aufträgen eine provisionsauslösende Beteiligung gehabt habe. Die Auslegung von § 4 Satz 2 AV nach §§ 133, 157 BGB ergebe, dass ein Provisionsanspruch erst mit der abschließenden Eingabe des Maschinenauftrags entstehe und nicht bereits mit dem Unterbreiten des Angebots oder der Projektleitung. Maßgeblich sei daher letztlich, wer den endgültigen Auftrag an das produzierende Werk weiterleite. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Auskunftserteilung über seit Januar 2021 eingegangene Aufträge und deren Höhe der genannten Firmen. Er habe bereits nicht dargelegt, dass sein Anspruch wahrscheinlich sei. Zur Firma O. habe er keinerlei Ausführungen gemacht. Hinsichtlich der Firmen P. und H. fehle es an Vortrag zu tatsächlich stattgefundenen Einbuchungen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 6 ff. des Urteils (= Bl. 166 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das am 23. August 2022 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 02. September 2022, am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen, Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am 23. November 2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Der Kläger macht zweitinstanzlich zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 18. November 2022, wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf Bl. 235 ff. d. A. Bezug genommen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, das Arbeitsgericht habe seinen Vortrag und Beweisantritte rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt. Er habe ausreichend substantiiert vorgetragen, dass seit seiner Arbeitsunfähigkeit am 29. Januar 2021 noch weitere Aufträge durch von ihm betreute Kunden der Beklagten erteilt worden seien. Er habe die Aufträge in ihrer Höhe genau bezeichnet, habe aber wegen seiner krankheitsbedingten Abwesenheit den präzisen Ablauf der endgültigen Auftragsvergabe und die Höhe des Auftragsdatums nicht vortragen können. Ein Ausforschungsbeweis liege nicht vor. Bereits aus der erheblichen Größenordnung der Aufträge ergebe sich, dass davon auszugehen sei, dass keine weiteren Aufträge erteilt worden seien, da jeder Kunde nur über längere Zeiträume von über einem Jahr hinweg neue Aufträge erteile. Die Beweisantritte hätten daher nicht übergangen werden dürfen. Der erneut im Einzelnen dargestellte Ablauf der provisionsauslösenden Auftragsvergabe widerlege die richterliche Annahme, dass es allein auf die schlichte Einbuchung des Auftrages ankomme, da Stufe 2 (Termin/Meeting) ca. 10 % Projektaufwand ausmache, Stufe 3 (Probereinigung) 20 - 30 %, Stufe 4 (Konfiguration) ca. 30 - 40 %, Stufe 5 (Richtpreis/Angebot) ca. 10 – 20 %, Stufe 6 (Angebotsbesprechung/Änderungswünsche) ca. 5 – 10 % und Stufe 7 (Bestellung) ca. 5 - 10 %. Sehr wichtig sei dabei auch, dass im Programm F. Machine jederzeit der Projektverantwortliche gelöscht oder geändert werden könne, was vorliegend bei allen in Rede stehenden Projekten erfolgt sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 27. Juni 2023 hat der Kläger seinen Zahlungsantrag unter Teilklagerücknahme im Übrigen auf einen Betrag von 10.179,66 Euro reduziert und erklärt, er stütze sich nur noch auf einen 3%igen Provisionsanspruch gemäß Seite 1 der Anlage K6. Darüber hinaus hat der Kläger den Auskunftsantrag um eine Auskunft hinsichtlich der Firma S. erweitert. Die Beklagte hat der Teilklagerücknahme zugestimmt. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 22. Juni 2022 - 9 Ca 481/21 - wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 10.179,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2022 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, bezüglich der Aufträge der Firmen O. und P., L. und S., Auskunft zu erteilen über seit Januar 2021 eingegangene Aufträge, die Auftragshöhe mitzuteilen, die Provision daraus abzurechnen und auszuzahlen, ebenso bezüglich der Firma H. wegen eines Auftrages, der das bekannte Volumen von 140.000,00 Euro übersteigt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 18. November 2022 (Bl. 261 ff. d. A.), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zweitinstanzlich wie folgt, das Arbeitsgericht habe die Klage völlig zu Recht vollumfänglich abgewiesen. Dem Kläger sei es im gesamten Verfahren nicht gelungen, darzulegen, woraus konkret sich die geforderte Summe ergeben solle, da in der von ihm vorgelegten Aufstellung K6 von einem eingebuchten Auftragswert von 339,322,00 Euro ausgegangen werde, sich aber bei vom Kläger angenommenen 3 % Provision müsste für die Klagesumme ein eingebuchter Betrag von 464.322,00 Euro bestehen. Tatsächlich ergebe sich aus den vom Kläger zuletzt mitgeteilten blau hinterlegten Einträgen lediglich ein Betrag von 180.950,00 Euro. Folglich sei der Klagegegenstand nicht hinreichend bestimmt und hätte bereits wegen Unzulässigkeit abgewiesen werden müssen. Der Kläger trage in der Berufungsbegründung kein weiteres Wort hierzu vor, weshalb die Unzulässigkeit weiter fortbestehe. Hilfsweise sei der Antrag jedenfalls unbegründet. Der Wortlaut von § 4 Ziff. 2 AV sei eindeutig, nur vom Kläger eingebuchte Aufträge könnten einen Provisionsanspruch auslösen. Ein vermeintlich anderes „Leben“ der Klausel ergebe sich nicht. Der Kläger habe - vom Gericht zutreffend festgestellt - noch nicht einmal substantiiert Beispiele anführen können, in denen eine reine Tätigkeit im Vorfeld des Einbuchens für einen Provisionsanspruch ausgereicht habe. Die Behauptung des Klägers ins Blaue hinein, es seien Projektverantwortliche ausgetauscht worden, werde ausdrücklich bestritten. Die vom Kläger dargelegten Abläufe im Einzelnen ließen die vertragliche Regelung nicht hinfällig werden. Für die sachliche Sinnhaftigkeit der Regelung spreche, dass sie es ermögliche, Provisionen eindeutig einem Arbeitnehmer zuzuordnen, was bei den vorgelagerten Schritten kaum möglich sei. Auch wenn der Kläger nicht in der Lage sei, substantiierter vorzutragen, ändere dies nichts an dem Umstand, dass er versuche, beweiserhebliche Tatsachen auszuforschen. Höchst hilfsweise sei der Antrag ausgehend von einem Auftragswert von 339.322,00 Euro oder 180.950,00 Euro nur teilweise begründet. Auch der Anspruch auf Auskunftserteilung bestehe nicht. Der Kläger habe auch im Berufungsverfahren nicht ergänzend vorgetragen. Zur Firma O. sei die Auskunft im Übrigen erteilt, da mitgeteilt sei, dass die Firma in den letzten Jahren keinen Auftrag erteilt habe. Die Aufträge P. und H. habe der Kläger schon nicht selbst eingebucht, weshalb kein Provisionsanspruch bestehe. Vermittlungstätigkeiten, die einen Provisionsanspruch auslösten, seien nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.