V ZR 93/53
ag, Entscheidung vom
9mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 07. Dezember 1982 BReg. 2 Z 42/82 BGB § 1026; GBO § 46 Abs. 2 Zur lastenfreien Abschreibung bei bestehender Grenzabstandsdienstbarkeit Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau rechtlichen Abmachungen konnten aber die Parteien desRechtsstreits als jeweilige Sonderrechtsnachfolger der früheren Grundstückseigentümer nicht binden. Daß der Kläger den Dachvorsprung gleichwohl dulden muß, folgt nun aus § 912 Abs. 1 BGB . Die Bauten waren bereits ausgeführt, als er das Eigentum am Flurstück 836 erwarb. Der Überbau ist im Sinne von § 912 Abs. 1 BGB entschuldigt, denn der V. fällt infolge der Zustimmung der Voreigentümer H. weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last. Der Kläger konnte dem Bauvorhaben nicht mehr widersprechen (vgl. Senatsurteile vom 3. Dezember 1954, V ZR 93/53, LM BGB § 912 Nr. 1; BGB-RGRK 12. Aufl. § 912 Rdnr. 3; MünchKomm/ Säcker, BGB §912 Rdnr. 45; SoergellBaur, BGB 11. Aufl. § 912 Rdnr. 26; Staudinger/Beutler, BGB 12. Aufl. § 912 Rdnr. 34; Palandt/Bassenge, BGB 42. Aufl. § 912 Anm. 2 c). Das bedeutet aber andererseits, daß dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Überbaurente zusteht (vgl. Meisner/Stern/Rodes/Dehner, Bundesnachbarrecht 6. Aufl. § 24 1 5 b) bb);Soergel/BauraaO Rdnr. 27; Staudinger/BeutleraaO). Ob die Eheleute H. mit ihrer Zustimmung auf eine Überbaurente verzichtet haben, kann offenbleiben, denn dingliche Wirkung (gegenüber dem Kläger) könnte ein solcher Verzicht nur bei Eintragung im Grundbuch haben (§ 914 Abs. 2 Satz 2 BGB), die aber nicht erfolgt ist. 4. BGB § 1026; GBO § 46 Abs. 2 (Zur lastenfreien Abschreibung bei bestehender Grenzabstandsdienstbarkeit) 1. Voraussetzungen für die lastenfreie Abschreibung eines Teils eines mit einer Dienstbarkeit belasteten Grundstücks. 2. Selbständige Auslegung einer Grundbucheintragung (und der dort zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung) durch das Rechtsbeschwerdegericht. Grundsätze für diese Auslegung. 3. Der Ausübungsbereich einer Grenzabstandsdienstbarkeit für ein zu errichtendes Gebäude umfaßt den gesamten Bereich der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken, sofern nicht aus der Bewilligung die genaue Lage dieses Gebäudes an der Grenze hervorgeht. BayObLG, Beschluß vom 8.12.1982 — BReg.,2 Z 42/82 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: 1. Die Beteiligten zu 1) sind Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 1718 der Gemarkung F. Dieses Grundstück ist in Abteilung II lfd. Nrn. 1 und 2 mit je einer „Bebauungsbeschränkung" zugunsten des jeweiligen Eigentümers des angrenzenden Grundstücks Flst. Nr. 1713 und zugunsten des Freistaats Bayern unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 10. 3.1966 belastet. 2. Mit Vertrag vom 12. 2.1981 überließen die Beteiligten zu 1) eine Teilfläche des Grundstücks FIst. Nr. 1718 (Bauplatz) sowie einen Hälfteanteil an einer weiteren Teilfläche dieses Grundstücks (Weg) an die Beteiligten zu 2). Nach Durchführung der Vermessung erklärten die Beteiligten die Auflassung hinsichtlich des neu gebildeten Grundstücks Flst. Nr. 1718/1 (Bauplatz) und des Hälfteanteils an dem neu gebildeten Grundstück Flst. Nr. 1718/2 (Weg). Das neu gebildete Grundstück Fist. Nr. 1718/2 grenzt in seiner ganzen Breite, das Grundstück Flst. Nr. 1718/1 nur zu einem geringen Teil an das herrschende Grundstück Flst. Nr. 1713; das — den Beteiligten zu 1) verbleibende — Restgrundstück Flst. Nr. 1718 hat keine gemeinsame Grenze mit dem Grundstück Fist. Nr. 1713 mehr. In der Urkunde vom 29.10.1981 heißt es weiter, die Bebauungsbeschränkungen an dem Grundstück Flst. Nr. 1718 (alt) beträfen ausschließlich das Wegegrundstück Flst. Nr. 1718/2. Die Beteiligten beantragten daher die lastenfreie Abschreibung der Grundstücke Flst. Nrn. 1718 und 1718/1 gemäß § 1026 BGB . 3. Den vom Urkundsnotar gemäß § 15 GBO gestellten Antrag vom 20.11.1981 auf Vollzug aller in seiner Urkunde vom 29.10.1981 gestellten Anträge beanstandete die Grundbuchrechtspflegerin mit Zwischenverfügung vom 15.12.1981. Es heißt dort, eine Abschreibung bezüglich der Bebauungsbeschränkungen gemäß § 1026 BGB sei nicht möglich, weil diese auch das Grundstück FIst. Nr. 1718/1 beträfen. Es werde deshalb um „Pfandfreigaben" gebeten. Hiergegen wandte sich der Notar mit Schreiben vom 7.1.1982, das er für den Fall der Nichtabhilfe als Erinnerung behandelt wissen wollte. Grundbuchrechtspflegerin und Grundbuchrichter haben der Erinnerung nicht abgeholfen. Nach Vorlage hat das Landgericht mit Beschluß vom 6. 4.1982 die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Urkundsnotars. Aus den Gründen: Die zulässige weitere Beschwerde ( §§ 78, 80, 16 GBO ) ist nicht begründet. 1.... 2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Im vorliegenden Fall ist nicht nur ein räumlich abgegrenzter Teil des Grundstücks Flst. Nr. 1718 (alt) ohne vorherige Abschreibung (vgl. § 7 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 GBO ) mit einer Grunddienstbarkeit — entsprechendes gilt für die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ( § 1090 Abs. 2 BGB ; BayObLGZ 1954, 286 /289 f.) - belastet. Vielmehr sind, wie aus den Eintragungsvermerken und den dort zulässigerweise gemäß § 874 BGB in Bezug genommenen Eintragungsbewilligungen hervorgeht, die Dienstbarkeiten an dem Gesamtgrundstück Fist. Nr. 1718 (alt) bestellt worden. Wird ein solches mit einer Dienstbarkeit belastetes Grundstück geteilt, so besteht die Dienstbarkeit an den rechtlich verselbständigten Teilen des belasteten Grundstücks fort. Die Dienstbarkeit ist deshalb auf das Blatt des Trenngrundstücks mit zu übertragen, sofern nicht der Dienstbarkeitsberechtigte dessen lastenfreie Abschreibung bewilligt oder die Unschädlichkeit der Abtrennung ( Art. 120 Abs. 1 EGBGB ; Gesetz, das Unschädlichkeitszeugnis betreffend, vom 15.6.1898, BayBS III S. 124) festgestellt werden kann ( BayObLGZ 1954, 286 /290, 294; BayObLG Rpfleger 1977, 442 /443; MittBayNot 1981, 136 /137; Staudinger BGB 12. Aufl. Rdnrn. 1, 4, MünchKomm BGB Rdnr. 1, BGB-RGRK 12. Aufl. Rdnr. 1, je zu § 1026). Aber auch dann, wenn — wie hier — das Gesamtgrundstück mit der Dienstbarkeit belastet ist, kann die Ausübung auf einen realen Teil des Grundstücks beschränkt sein. Dabei kann die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich festgelegt sein (vgl. § 1023 Abs. 1 Satz 2 BGB ) oder lediglich der tatsächlichen Ausübung überlassen bleiben (BGH NJW 1981, 1781 [= MittBayNot 1981, 126 ]; KG NJW 1973, 1128 /1129 [= DNotZ 1973,373/374]; jew. m. Nachw.). Ist der Dienstbarkeitsberechtigte bei der Ausübung der Dienstbarkeit, sei es nach ihrer Art oder auf Grund entsprechender rechtsgeschäftlicher Vereinbarung, rechtlich (also nicht nur tatsächlich) dauernd gehindert, bestimmte Teile des belasteten Grundstücks zu benutzen, so werden bei einer Grundstücksteilung die von der Dienstbarkeit nicht betroffenen Grundstücksteile von der Belastung frei ( §§ 1026,1090 Abs. 2 BGB ; vgl. hierzu BayObLGZ 1954, 286 /294; KG NJW 1969, 470 ; MünchKomm, Erman BGB 7. Aufl., je Rdnr. 2 zu § 1026; Pa-landt BGB 41. Aufl. § 1026 Anm. 2 a). Die Dienstbarkeit erlischt in diesem Fall auf dem von ihr nicht betroffenen Grundstücksteil kraft Gesetzes mit dem- Vollzug der Grundstücksteilung; das Grundbuch ist zugleich mit der Abschreibung nach Maßgabe des § 22 GBO dadurch zu berichtigen, MittBayNot 1983 Heft 2 61 daß die Dienstbarkeit gemäß § 46 Abs. 2 GBO auf das neue Grundbuchblatt nicht mit übertragen wird (BayObLGZ 1954, 286/294 f.; 1971, 1/3; KGJ 24, 118/120; MünchKomm § 1026 Rdnr. 3). Die Voraussetzungen des § 1026 BGB sind dabei dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 GBO darzutun (MünchKomm aaO; Erman § 1026 Rdnr. 3; vgl. zu allem auch Horber GBO 15. Aufl. § 46 Anm. 6 b). b) Der Nachweis des Erlöschens der Grunddienstbarkeit und der (inhaltsgleichen) beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach §§ 1026, 1090 Abs. 2 BGB an den Grundstücken Flst. Nrn. 1718 (neu) und 1718/1 könnte hier nur dadurch geführt sein, daß im Wege der Auslegung der Eintragungsvermerke und der dort zulässigerweise gemäß § 874 BGB in Bezug genommenen Eintragungsbewilligungen (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 12. 8.1981 BReg. 2 Z 53/81, insoweit in Rpfleger 1981, 479 nicht abgedruckt) von einer rechtlichen Beschränkung der Ausübung der Dienstbarkeit ausgegangen werden muß. Bei der Auslegung einer Grundbucheintragung muß wegen der Zweckbestimmung des Grundbuchs, über bestehende dingliche Rechte jedem Beteiligten möglichst eindeutig Aufschluß über die dingliche Rechtslage zu geben, auf deren Wortlaut und Sinn abgestellt werden, wie er sich aus dem Eintragungsvermerk (samt in Bezug genommener Eintragungsbewilligung) für den -unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umstände, die außerhalb dessen liegen, dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind ( BGHZ 13, 133 /134; 47, 190/196; 59, 205/209; BGH DNotZ 1966, 486 /487; 1969, 357; 1974, 294; 1976, 16/17; BayObLGZ 1961, 23 /32; 1964, 1/4; 1977, 189/191 und 226/230; 1978, 214/217; 1980, 108/113; BayObLG MittBayNot 1980, 22 ; Horber § 53 Anm. 2; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann Grundbuchrecht 2. Aufl. Einl. C 20, 26). Die Auslegung von Grundbucheintragungen hat das Rechtsbeschwerdegericht selbst und ohne Beschränkung auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auslegung durch das Beschwerdegericht vorzunehmen ( BGHZ 37, 147 /149 f.; 59, 205/208 f.; BayObLGZ 1977, 226 /230; 1978, 214/217 [= MittBayNot 1978,212]; 1982, 69/73; Horber § 78 Anm. 3 A b; jew. m. Nachw.). c) Im Grundbuch ist hier jeweils eine „Bebauungsbeschränkung" eingetragen. Eine solche Einschränkung der Möglichkeit, das für das belastete Grundstück an sich gegebene (öffentliche) Baurecht voll auszuschöpfen, kann Gegenstand einer rechtlich bindenden Vereinbarung über den Umfang der Ausübung der Dienstbarkeit nur auf einem realen Teil des belasteten Grundstücks sein. Damit ist § 1026 BGB auf einen solchen Fall grundsätzlich anwendbar (vgl. Soergel BGB 11. Aufl. Rdnr. 3, BGB-RGRK Rdnr. 2, MünchKomm Rdnr. 2, je zu § 1026). In der Bewilligung vom 10. 3.1966 heißt es, die Eigentümerin des zu belastenden Grundstücks (Flst. Nr. 1718 alt) räume dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks (Flst. Nr. 1713) das Recht ein, auf der Grenze zwischen beiden Grundstücken ein Nebengebäude zu errichten. Sie verpflichte sich, die nach den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung an sich von dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks einzuhaltende Abstandsfläche von 3 m auf ihr Grundstück zu übernehmen und diese Fläche niemals zu überbauen oder bei einer Bebauung nur auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze an das oben bezeichnete Nebengebäude anzubauen. Zur Sicherung vorstehender Verpflichtung wurde die Eintragung je. einer Grunddienstbarkeit und einer (inhaltsgleichen) beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bewilligt und beantragt. aa) Hieraus geht zunächst einmal hervor, daß das verbleibende Restgrundstück Flst. Nr. 1718 (neu) von den Dienstbarkeiten nicht betroffen ist. Denn es liegt, wie aus der notariellen Urkunde vom 12. 2.1981 und aus der mit dieser Urkunde verbundenen Planskizze (vgl. ferner den dem Veränderungsnachweis Nr. 397 vom 21.10.1981 anliegenden Ausschnitt aus der Flurkarte) hervorgeht, mehr als 3 m von dem Grundstück Flst. Nr. 1713 entfernt. Auf diesen Teil des ehemaligen Gesamtgrundstücks Flst. Nr. 1718 (alt) erstrecken sich die Dienstbarkeiten nicht, so daß auf diesem Grundstücksteil die Dienstbarkeiten gemäß § 1026 BGB erlöschen. bb) Etwas anderes gilt aber hinsichtlich des (neuen) Grundstücks FIst. Nr. 1718/1. Dieses grenzt, wenn auch nur zu einem geringen Teil, nach wie vor unmittelbar an das herrschende Grundstück Flst. Nr. 1713 an. Die Rechtsbeschwerde ist der Auffassung, entgegen der Auslegung der Bewilligung durch das Landgericht müsse davon ausgegangen werden, die Bebauungsbeschränkung erfasse (in einer Tiefe von 3 m) nur den Bereich unmittelbar anschließend an das zwischenzeitlich auf dem Grundstück Flst. Nr. 1713 errichtete, bis an die Grundstücksgrenze herangerückte Nebengebäude; bei dieser Auslegung werde das Grundstück Flst. Nr. 1718/1 von der Ausübung der Dienstbarkeit nicht betroffen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Den in den Eintragungsvermerken in Bezug genommenen Eintragungsbewilligungen kann zwar entnommen werden, daß auf dem herrschenden Grundstück Flst. Nr. 1713 ein Nebengebäude errichtet und dieses bis an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden sollte. Die Bewilligungen enthalten aber keinerlei Angaben darüber, wo genau „auf der Grenze" dieses Gebäude errichtet werden sollte. Insbesondere enthält die Urkunde auch keine Skizze, auf die etwa - in zulässiger Form (vgl. BGH NJW 1981, 1781 /1782 [= MittBayNot 1981, 126]) - Bezug genommen worden wäre. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Lage des Gebäudes ist den Bewilligungen daher nicht zu entnehmen (vgl. hierzu auch BayObLG MittBayNot 1968, 215 /216 f.). Der Urkunde kann deshalb nicht entnommen werden, daß der Ausübungsbereich der Dienstbarkeiten auf das neue Wegegrundstück Flst. Nr. 1718/2 beschränkt sei. Für die Anwendung des § 1026 BGB ist daher insoweit kein Raum. d) Die weitere Beschwerde, mit der die Freistellung der Grundstücke Flst. Nr. 1718 (neu) und 1718/1 von den Dienstbarkeiten weiterverfolgt worden ist, kann daher keinen Erfolg haben (vgl. § 16 Abs. 2 GBO ). Dabei betrifft das Eintragungshindernis (fehlende Bewilligung der Berechtigten der Dienstbarkeiten) - wie dargelegt - nur das Grundstück Flst. Nr. 1718/1, wovon auch die angefochtene Zwischenverfügung ersichtlich ausgegangen ist. 5. GBO § 19; BGB §§ 133, 880 Abs. 2, 1183, 1192 Abs. 2 (Zur Auslegung von Grundbucherklärungen) In der Zustimmung zur partiellen Aufhebung einer Grundschuld ist auch die Zustimmung zu deren Rangrücktritt enthalten. (Leitsatz nicht amtlich) LG Augsburg, Beschluß vom 21.2.1983 - 7 T 216/83 - mitgeteilt von Notar Wolfgang Olshausen, Rain am Lech MittBayNot 1983 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 07.12.1982 Aktenzeichen: BReg. 2 Z 42/82 Erschienen in: MittBayNot 1983, 61-62 Normen in Titel: BGB § 1026; GBO § 46 Abs. 2