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II R 58/81

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 12. April 1983 BReg. 3 Z 89/81 KostG §§ 145, 155, 156; BNotO § 58 Abs. 3 Zur Änderung einer Kostenberechnung nach Ausscheiden aus dem Notaramt und zur Gebühr nach § 145 KostG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau falls soviel erkennen, daß nicht die gesamte Abwicklung des Bauherrenprojekts dem Notar allein übertragen werden sollte. Zur Einholung aller erforderlichen Gläubigererklärungen ist der Notar in den Urkunden nicht beauftragt worden, so daß dieser von KAL (§ 145 Rdnr. 14) als „Erfordern" angesehene Fall nicht vorliegt. Die Zweifel am Umfang der Ermächtigung können, jedenfalls soweit es um die Regelung in den Urkunden geht, nicht allein den Kostenschuldnern und ihrer Vertreterin angelastet werden, da es insoweit in erster Linie Aufgabe des Notars ist, darauf zu achten, daß Irrtümer und Zweifel vermieden werden (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 BeurkG ). Andererseits kann ein auch die Herstellung der einschlägigen Entwürfe umfassender Auftrag an den Notar nach dem Akteninhalt auch nicht völlig ausgeschlossen werden. Das Landgericht hätte in erster Linie ermitteln sollen, ob etwa außerhalb des Urkundentextes die Herstellung von Entwürfen Gegenstand schriftlicher oder mündlicher Äußerungen zwischen der T. und dem Notar gewesen ist. Da ein solcher Auftrag nicht unbedingt ausdrücklich erteilt sein mußte, wären Anhaltspunkte für oder gegen sein Vorliegen auch durch Feststellungen darüber zu gewinnen gewesen, in welchem Umfang der Notar — wie er vorgetragen hatte — zur Durchführung des gesamten Reihenhausprojekts schon vor der Beurkundung der Auflassungen im Einverständnis oder jedenfalls mit Kenntnis und ohne Widerspruch der T. tätig geworden war. Dabei wäre insbesondere von Bedeutung, von wem und wann mit der Sparkasse Z. vor Fertigung der Entwürfe über die Freigabe von den Gesamtgrundpfandrechten und über deren Bedingungen verhandelt worden ist. Ferner wäre aufzuklären gewesen, warum nach den Ausführungen des Notars erst ein anläßlich der Beurkundungen am 18. 2.1982 erteilter Auftrag des Geschäftsführers der T., den Vollzug im Grundbuch baldigst herbeizuführen, zur Herstellung der Entwürfe geführt hat, während nach den Kaufverträgen die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung von der Kaufpreiszahlung abhängig war (Ziffer III 1), der Kaufpreis aber erst nach Freistellung von allen nicht übernommenen Belastungen fällig sein sollte (Ziffer IV 2 c). Schließlich hätte versucht werden können, festzustellen, ob die T. unter Mitwirkung des Notars schon andere ähnliche Projekte durchgeführt hat und wie sie sich bei der Gelegenheit gegenüber einer Fertigung von Entwürfen durch den Notar verhalten hat. Da das Landgericht die Annahme eines Auftrags zur Entwurfsfertigung im wesentlichen nur auf Ziffer VIII der Kaufverträge gestützt und von der nach § 12 FGG erforderlichen Ermittlung weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte abgesehen hat, war auch insoweit sein Beschluß aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. 22. KostG §§ 145, 155, 156; BNotO § 58 Abs. 3 (ZurÄnderung einer Kostenberechnung nach Ausscheiden aus dem Notaramt und zur Gebühr nach § 145 KostG) 1. Hat das Landgericht die Kostenhaftung eines Gesamtschuldners bejaht und diejenige des zweiten Gesamtschuldners aus tatsächlichen Gründen verneint, so kann die Zulassung der weiteren Beschwerde auf die bejahte Kostenhaftung beschränkt werden. 2. Erteilt der Amtsnachfolger eines ausgeschiedenen Notars in vollstreckbarer Form eine abgeänderte Kostenberechnung, so ist er in dem Verfahren auf Beschwerde des Kostenschuldners neben dem ausgeschiedenen Notar notwendiger Verfahrensbeteiligter. 3. Zu den Gebühren nach § 145 Abs. 1 und Abs. 3 KostG. BayObLG, Beschluß vom 12. 4.1983 — BReg. 3 Z 89/81 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: 1. Der Kaufmann N. bat Notar S., den Beteiligten zu 3), um einen Beurkundungstermin, weil er ein bebautes Grundstück um 340.000 DM verkaufen wollte. Aufgrund der Angaben von N., der als Kaufinteressenten die Beteiligten zu 1) und 2) bezeichnet hatte, fertigte der Notar zur Vorbereitung des Termins den Entwurf eines Kaufvertrages. Am 7. 3.1980 erschienen N. und die Beteiligten zu 1) und 2) beim Notar. Dieser begann, den vorbereiteten Entwurf zu verlesen. Die weitere Verlesung wurde auf Wunsch des Beteiligten zu 2) abgebrochen, da u. a. über den Kaufpreis keine Einigung erzielt werden konnte. Zu einer Beurkundung des Kaufvertrages kam es dann nicht mehr. Am 10. 3.1980 schrieb der Notar dem Beteiligten zu 2) Beiliegend finden Sie den Entwurf des vorbezeichneten Kaufvertrages, den ich auftragsgemäß für sie angefertigt habe. Der Vertragsentwurf soll gleichzeitig auch Herrn B. [Beteiligter zu 1)] zugänglich sein und für ihn gelten... " 2. Am 18.7.1980 erteilte der Notar den Beteiligten zu 1) und 2) eine Kostenberechnung (Wert 340.000 DM; Gebühr gem. § 145 Abs. 3 KostG, Auslagen und Umsatzsteuer) Ober 626,22 DM. Der Notar schied dann aus seinem Amt aus. Da die Beteiligten zu 1) und 2) die geforderten Kosten nicht bezahlten, erteilte Notar H. als Amtsnachfolger und Verwahrer der Urkunden des Beteiligten zu 3) diesem am 5. 5.1981 eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung vom 18.7.1980 in Höhe eines Betrages von 642,72 DM (625,22 DM und 16,50 DM Zustellungskosten für die Ausfertigung und Porti). 4. Gegen diese Kostenberechnung legten die Beteiligten zu 1) und 2) Beschwerde ein. Sie begründeten ihre Beschwerden u. a. mit dem Vorbringen, sie hätten dem Notar keinen Auftrag erteilt. Notar H. wurde am Verfahren nicht beteiligt. 5. Das Landgericht hob am 12.10.1981 die gegen den Beteiligten zu 1) gerichtete Kostenberechnung vom 18.7.1980 in der Fassung der vollstreckbaren Ausfertigung vom 5. 5.1981 auf. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) änderte es die genannte Kostenberechnung auf 567,19 DM ab und wies dessen weitergehende Beschwerde zurück., Soweit über diese Beschwerde entschieden worden ist, ließ das Landgericht für die Beteiligten zu 2) und 3) die weitere Beschwerde zu. 6. Gegen den ihm am 6.11.1981 zugestellten Beschluß des Landgerichts wandte sich der Beteiligte zu 2) mit der weiteren Beschwerde vom 25.11.1981. Der Beteiligte zu 3) legte am 5.12.1981 weitere Beschwerde ein; ihm ist der landgerichtliche Beschluß bis zu diesem Tag nur unvollständig (ohne Seite 5) zugestellt gewesen. Aus den Gründen: 1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist unzulässig, soweit er sich dagegen wendet, daß das Landgericht die gegen den Beteiligten zu 1) gerichtete Kostenberechnung vom 18.7.1980 in der Fassung der vollstreckbaren Ausfertigung vom 5. 5.1981 aufgehoben hat. Das Landgericht hat die weitere Beschwerde nur zugelassen (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostG), soweit es über die Beschwerde des Beteiligten zu 2) entschieden hat. Wenn es der Beteiligte zu 3) unter Hinweis auf ältere obergerichtliche Entscheidungen für nicht statthaft hält, die weitere Beschwerde in persönlicher oder sachlicher Hinsicht nur eingeschränkt zuzulassen, so kann ihm gefolgt werden. a) Nach der früher herrschenden Auffassung waren Beschränkungen in der Zulassung der weiteren Beschwerde, zum Beispiel nur hinsichtlich eines Teils der Entscheidung oder nur für einen bestimmten Beteiligten, unzulässig (KG 196 MittBayNot 1983 Heft 4 JFGErg. 16, 67 = HRR 1937 Nr. 673; DNotZ 1939, 281 und 1941,203; OLG München DNotZ 1944,83; Jonas/Melsheimer/ Hornig/Stemmler Reichskostenordnung 4. Aufl. § 156 Anm. VIII 2 a; Beushausen/Küntzel/Kersten/Bühling KostO 5. Aufl. § 546 ZPO ; BGHZ48, 134 = NJW 1967, 2312 ; BGH NJW 1979, 767; 1980, 1579; 1981, 287; 1982, 1873; BGH VersR 1980, 264 ) geht die heute herrschende Meinung davon aus, daß auch die nach der Kostenordnung erforderliche Zulassung der weiteren Beschwerde auf einen selbständigen und abtrennbaren Teil eines Streites um die Kosten beschränkt werden kann (BayObLG Rpfleger 1975, 46 LS; BayObLG JurBüro 1978, 573 f.; OLG Düsseldorf DNotZ 1970, 611 ; OLG Frankfurt JurBüro 1976, 1364 und DNotZ 1978, 118 ; OLG Schleswig JurBüro 1978, 911 ; Korintenberg/Ackermann/Lappe KostG 9. Aufl. - KAL - § 14 Rdnr. 177 und § 156 Rdnr. 81; Rohs/Wedewer KostG 2. Aufl. § 156 Anm. VI 2 d). b) Der Beteiligte zu 3) ist Verfahrensbeteiligter, obwohl er aus dem Notaramt ausgeschieden ist ( § 48 BNotO ; vgl. auch § 113 Nr. II Abs. 1 BNotO). Im Zeitpunkt der Erteilung der hier maßgeblichen Kostenberechnung war er noch Inhaber eines Notaramtes. Sein späteres Ausscheiden hat an seiner Stellung als Gläubiger einer aus seinem Notaramt entstandenen öffentlich-rechtlichen Kostenforderung nichts geändert (BayObLG MittBayNot 1982, 266 /267; OLG München HRR 1939 Nr. 1430 = DNotZ 1940,89; OLG Hamm DNotZ 1950,44 = Rpfleger 1948/49, 122). Daraus folgt, daß der ausgeschiedene Notar auch formell am Beschwerdeverfahren nach § 156 KostO . beteiligt ist, wenn seine Kostenberechnung ( § 154 KostO ) von einem Kostenschuldner angegriffen wird (BayObLG aaO;Rohs/Wedewer § 146 Anm. V 2 e; Schneider aaO S. 28). b) Die Zulassungsbeschränkung des Landgerichts bindet das Rechtsbeschwerdegericht. Der Beteiligte zu 3) ist auch beschwerdeberechtigt, weil das Landgericht teilweise zu seinem Nachteil erkannt hat. Das Landgericht hat ersichtlich die weitere Beschwerde, soweit der Beteiligte zu 1) in Betracht kommt, deshalb nicht zugelassen, weil es ihn aus tatsächlichen Gründen nicht als Kostenschuldner angesehen hat. Es führt aus, daß dieser Beteiligte wegen fehlender Auftragserteilung an den Notar keine Kosten nach §§ 57, 145 Abs. 3, 147 Abs. 1 KostG schuldet und daß er auch keinen Entwurf im Sinne des'§ 145 Abs. 1 KostG „erfordert" hat. Wird - wie hier - eine Kostenhaftung eines Beteiligten aus tatsächlichen Gründen als nicht gegeben angesehen, wird dagegen die Kostenhaftung eines weiteren Beteiligten bejaht, so scheidet eine gesamtschuldnerische Haftung (§ 5 Abs. 1, § 141 KostG) insoweit aus. Das Landgericht wollte ersichtlich seine Feststellung, der Beteiligte zu 1) hafte aus tatsächlichen Gründen nicht für die Notarkosten, nicht der nur in rechtlicher Hinsicht möglichen Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterstellen. Da ein Kostenanspruch gegen den Beteiligten zu 1) nach Ansicht des Landgerichts nicht besteht, hat es zu Recht die weitere Beschwerde nur insoweit zugelassen, soweit die Kostenhaftung des Beteiligten zu 2) in Betracht kommt. c).Zur Entscheidung über die somit zulässigen Rechtsmittel ist das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig (§ 199 Abs. 1 FGG, Art. 23 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG ). Bei dieser Sach- und Rechtslage braucht auf die Frage nicht eingegangen zu werden, ob bei der Zulassung der weiteren Kostenbeschwerde der revisionsrechtliche Grundsatz gilt, daß eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung nur für einen von mehreren Streitgenossen zulässig ist, sofern es sich nicht um eine notwendige Streitgenossenschaft handelt (BGH LM Nr. 9 zu § 546 ZPO ; BGH NJW 1979, 767 ; BAGE 2, 331; BSGE 3, 135 /139; Tiedtke Die beschränkte Zulassung der Revision in WPM 1977, 666/669 f.). c) In Richtung gegen den Beteiligten zu 1) hat der ausgeschiedene Notar somit eine mangels Zulassung unzulässige weitere Beschwerde eingelegt. Diese war deshalb zu verwerfen. 2. a) Soweit das Landgericht über die Kostenhaftung des Beteiligten zu 2) entschieden hat, sind die weiteren Beschwerden dieses Beteiligten und des ausgeschiedenen Notars (Beteiligter zu 3) statthaft, da sie das Landgericht zugelassen hat (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostG). Sie sind frist- und formgerecht eingelegt (§ 156 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 KostG). Für den Beteiligten zu 3) ist die Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde nicht in Lauf gesetzt worden; ihm ist MittBayNot 1983 Heft 4 wie der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts bestätigt hat - eine vollständige Ausfertigung des landgerichtlichen Beschlusses nicht förmlich zugestellt worden. 3. Das Landgericht hätte den Amtsnachfolger des Beteiligten zu 3), den Notar H., am Verfahren_ beteiligen müssen. a) Notar H. hat am 5. 5.1981 als Amtsnachfolger und Verwahrer der Urkunden die Ausfertigung der Kostenberechnung des aus dem Dienst geschiedenen Notars S. mit-der Vollstreckungsklausel versehen (§ 155 KostG). Ist das Amt eines die Verwahrung der Akten des-ausgeschiedenen Notars einem anderen Notar übertragen ( § 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO ). Für diesen erwächst dann das Recht und die Pflicht, die begonnenen, jedoch noch nicht restlos abgewickelten Amtsgeschäfte des ausgeschiedenen Notars fortzuführen (Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 51 Rdnrn. 53 ff.). Die Aktenverwahrung allein hat allerdings noch nicht zur Folge, daß dieser Amtsnachfolger neben dem ausgeschiedenen Notar die Stellung eines weiteren Verfahrensbeteiligten im Kostenbeschwerdeverfahren erhält. Mit der Aktenverwahrung allein wird noch keine rechtliche Beziehung zu den Kostenschuldnern hergestellt, welche die Kostenberechnung des aus seinem Amt geschiedenen Notarkollegen bekämpfen (vgl. BayObLG MittBayNot 1982, 266 ). b) Mit dem Ausscheiden aus dem Notaramt hat der Beteiligte zu 3) jedoch die Befugnis verloren, eine geänderte oder eine weitere Kostenberechnung zu erstellen oder seine Kostenberechnung mit der Vollstreckungsklausel gemäß § 155 KostG zu versehen (OLG München JFGErg 18, 203 und HRR 1939 Nr. 1430). Diese Berechtigung ist entsprechend § 58 Abs. 3 Satz 1 BNotO auf Notar H. als-den Verwahrer der Urkunden des ausgeschiedenen Notars ( § 51 Abs. 1 BNotO ) übergegangen (KG DNotZ 1967, 712 und 1982, 776; OLG Stuttgart DNotZ 1972, 117 /118; Seybold/Hornig § 51 Rdnrn. 51, 57; Rohs/Wedewer § 154 Anm. V a). Der ausgeschiedene Notar ist zwar materiell Gläubiger seiner Kostenforderung geblieben und deshalb - wie dargelegt - am Verfahren nach § 156 KostG beteiligt. Jedoch ist nunmehr nur der Amtsnachfolger befugt, von Amts wegen oder auf Anregung eines Beteiligten die. Kostenberechnung abzuändern, also Kosten nachzuberechnen oder die Kostenschuld zu vermindern (KG JVBI. 1941, 109; Rohs/Wedewer § 154 Anm. V c). die Kostenberechnung des ausgeschiedenen Notars um 16,50 DM (Zustellungskosten) erhöht. In vollstreckbarer Form ist den Kostenschuldnern also nicht die Berechnung des ausgeschiedenen Notars, sondern eine abgeänderte Berechnung des Amtsnachfolgers zugestellt worden. Deshalb ist der Amtsnachfolger hier neben dem ausgeschiedenen Notar am Verfahren nach § 156 KostO zu beteiligen (Schneider aaO S. 28; vgl. auch KG DNotZ 1982, 776 ). c) Die somit gebotene, vom Landgericht aber unterlassene Beteiligung des Notars H. stellt einen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nötigt ( § 156 Abs. 2 Satz 4 KostO , §§ 550 ZPO ). 4. Für das weitere Verfahren sind die folgenden Hinweise veranlaßt: a) Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen es nicht, den Beteiligten zu 2) als Schuldner einer Gebühr nach § 145 KostO anzusehen. Es wird der Hergang der Verhandlung beim Notar und das Verhalten sämtlicher daran Beteiligter näher zu ermitteln sein ( § 12 FGG ). (1)Schuldner einer Gebühr nach § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO ist im Regelfall derjenige, der den Notar lediglich beauftragt, den Entwurf einer Urkunde zu fertigen, ohne daß ein Beurkundungsauftrag erteilt ist. Nach heute herrschender Auffassung kann die angeführte Gebühr ausnahmsweise auch bei Bestehen eines Beurkundungsauftrages für ein Rechtsgeschäft dann entstehen, wenn ein gesonderter Auftrag zur Fertigung eines Ürkundenentwurfs gegeben ist und wenn diesem eine selbständige Bedeutung, eine besondere Zweckbestimmung, zukommt (BayObLG JurBüro 1980, 914/915 [= MittBayNot 1980, 38 ] und MittBayNot 1982, 266 ; OLG Düsseldorf DNotZ 1974, 497 ; KG DNotZ 1975, 178 [_ MittBayNot 1974, 286 ] und 755; OLG Schleswig DNotZ 1978, 760/761). Eine solche besondere Zweckbestimmung könnte etwa dann bejaht werden, wenn der Entwurf eines Grundstückskaufvertrages deshalb gefordert wird, weil er als Grundlage für Verhandlungen dienen soll, die der Auftraggeber wegen des Verkaufs eines weiteren Grundstücks mit einem anderen Interessenten führen will (Rohs/Wedewer § 145 Anm. 1 e letzter Absatz). Dem erforderten Entwurf muß immer die Bedeutung einer „selbständigen Zwischenstation auf dem Wege zur Beurkundung" zukommen (KG DNotZ 1975, 178 [= MittBayNot 1974, 286 ]). Die Gebühr des § 145 Abs. 1 KostO erwächst nicht bereits dann, wenn der Auftraggeber der Beurkundung oder dessen Vertragspartner im Anschluß an eine Besprechung beim Notar um Überlassung des Entwurfs bittet, um sich den Vertragsabschluß zu überlegen und dazu gegebenenfalls auch anwaltlichen Rat einzuholen (BayObLG MittBayNot 1982, 266 /268, OLG Stuttgart Die Justiz 1978, 142). Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung den Beteiligten zu 2) deshalb als Auftraggeber eines Entwurfs mit selbständiger Bedeutung angesehen, weil er auf der Grundlage des erbetenen Entwurfs weiter verhandeln wollte. Diese Erwägung allein reicht jedoch nicht aus, um eine Kostenschuld des Beteiligten zu 2) nach § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO bejahen zu können. (2) Der Anfall einer Gebühr nach § 145 Abs. 3 KostO setzt voraus, daß der Notar einen Auftrag zur Beurkundung eines beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfts hat, daß es aus vom Notar nicht zu vertretenden Gründen nicht zum Abschluß der Beurkundung gekommen ist und daß der Entwurf, der im wesentlichen alle Vertragsklauseln enthält, auf 198 : Erfordern an einen Beteiligten ausgehändigt wird (vgl. Amt. Begr. zu § 145 Abs. 3 KostO , BT-Drucks. 11/2545 S. 193, abgedruckt auch bei Delp JurBüro 1976, 731 /733; BayObLGZ 1979, 93/94 f. = DNotZ 1979, 632 [= MittBayNot 1979, 127 ]; KG DNotZ 1975, 755 /756). Die Überlassung des Entwurfs muß sich gegenüber dem Beürkundungsgeschäft als unselbständiges Nebengeschäft eines später gescheiterten Beurkundungsauftrags darstellen (KG aaO). Den gebührenauslösenden Entwurf erfordern kann auch ein Teilnehmer ah der nicht zu Ende geführten Verhandlung, der nicht Auftraggeber der Beurkundung war (BayObLGZ 1979, 93/95; BayObLG MittBayNot 1982, 266 /268, KG DNotZ 1974, 305/307 und 1975, 755/756; OLG Stuttgart Die Justiz 1978, 142). Dabei ist zu erwägen, daß ein selbständiger Auftrag auf Urkundenaushändigung nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend erteilt werden kann. Eine aus den Umständen sich ergebende Auftragserteilung bedarf jedoch konkreter Anhaltspunkte. In dem bloßen Entgegennehmen des Entwurfs könnte eine stillschweigende Auftragserteilung nicht gesehen werden; läßt sich nur dies feststellen, so ist der Empfänger des Entwurfs nicht der Schuldner einer Gebühr nach § 145 Abs. 3 KostO , weil er diesen nicht erfordert hat (BayObLGZ aaO; Senatsbeschluß vom 12. 3.1980BReg. 3 Z 4/78; OLG Schleswig DNotZ 1978, 760 /761; Rohs/Wedewer § 145 Anm. VIII b). Sollte die weitere Aufklärung ergeben, daß der Kaufmann N. den Beurkundungsauftrag erteilt hat und daß ihm oder auf seine Veranlassung einem anderen Urkundsbeteiligten der Entwurf ausgehändigt worden ist, so wird mit dem Gesetz davon auszugehen sein, daß der Auftraggeber der Beurkundung auch „erfordert" hat. § 145 Abs. 3 KostO bestimmt nämlich, daß die in § 57 und in § 130 Abs. 2 KostO bestimmten Gebühren „daneben" nicht erhoben werden; Schuldner dieser Gebühren wäre aber stets nur der Auftraggeber der Beurkundung ( BayObLGZ 1979, 93 /95 [= MittBayNot 1979, 127] ). b) Kommt das Landgericht zu der Feststellung, daß eine Gebühr nach § 145 Abs. 1 oder Abs. 3 geschuldet wird, so wird es den Geschäftswert (§ 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 KostO) in gleicher Weise zu bestimmen haben, wie wenn der Entwurf beurkundet worden wäre (KAL § 145 Rdnr. 39; Göttlich/Mümmler KostO 7. Aufl. S. 324). c) Das Landgericht wird weiter zu beachten haben, daß Zustellungskosten, die der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung dienen ( § 750 ZPO ), nicht in die vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Kostenberechnung aufgenommen werden dürfen (vgl. BayObLG MittBayNot 1982, 266 m. w. Nachw.). E. Steuerrecht 23. GrEStG 1940 §§ 10, 11; BGB §§ 364, 946 (Zur Grunderwerbsteuer bei Eigenleistungen) Eigenleistungen, die im Rahmen der Mitwirkungspflicht an einem gemischten Kauf- und Werkvertrag erbracht werden, sind der Gegenleistung ( § 10, § 11 GrEStG ) weder als Leistung an Erfüllungs Statt noch als sonstige Leistung zuzurechnen. BFH, Urteil vom 1.12.1982 - II R 58/81 - BStBI 1983 II 336 MittBayNot 1983 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 12.04.1983 Aktenzeichen: BReg. 3 Z 89/81 Erschienen in: MittBayNot 1983, 196-198 Normen in Titel: KostG §§ 145, 155, 156; BNotO § 58 Abs. 3