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V ZR 78/79

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 06. März 1984 IVa ZR 152/82 BGB § 2330 Voraussetzungen einer Pflichtschenkung des Erblassers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau tar gelten, insbesondere, wenn es wie hier nicht auf eine gemeinsame Erledigung der Anträge ankommt, sondern vielmehr vom Sinn der Auflassungsvormerkung her zu unterstellen ist, daß zunächst — vor Eigentumsumschreibung — die Vormerkung eingetragen werden soll (vgl. KG Rechtspfleger 71, 312 ff [= DNotZ 1971, 418 ]). Nach den dargelegten Grundsätzen und der ausdrücklichen Beschränkung im Vorlagebogen ist daher davon auszugehen, daß lediglich der Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung gestellt sein sollte, und daß die übrigen in der Urkunde enthaltenen Anträge noch ausgeschlossen sein sollten. b) Dafür, daß die Beteiligten — was ohne weiteres zulässig und möglich wäre — neben dem Notar selbst aktiv werden wollten und ihrerseits weitergehende Anträge stellen wollten, gibt die vorgelegte Urkunde nichts her. Um eine selbständige Antragstellung der Beteiligten oder aber um eine bloße Botenstellung des Notars annehmen zu können, hätte es einer entsprechenden Erklärung des Notars oder aber der Beteiligten in irgendeiner Form dem Grundbuchamt gegenüber bedurft. Ebenso wie im Rahmen der Rechtsprechung zu § 29 das Grundbuchamt nicht von sich aus bei zur Ablehnung führenden Tatsachen ganz entfernt liegende Möglichkeiten vermuten und sie zur Grundlage seiner Entscheidung machen darf, sondern begründete, sich durch den tatsächlichen Sachverhalt aufdrängende Zweifel haben muß, die zur Berücksichtigung führen (vgl. Haegele, Grundbuchrecht, 7. Aufl., Anm. 27 zur Randziff. 61), müßte auch im gegenständlichen Fall, um eine eigene Antragstellung der Beteiligten oder aber eine bloße Botenstellung des Notars annehmen zu können, irgendein Sachverhalt gegeben sein, der diese Annahme rechtfertigt. Aus der bloßen Beifügung einer Urkunde als Anlage, die mehrere Anträge enthält, kann eine derartige Schlußfolgerung jedoch nicht gezogen werden. c) Die vom Amtsgericht — Grundbuchamt — unter bloßem Hinweis auf den Aufsatz des Rechtspflegers Bauch in Rechtspfleger 1982, 457 ff ohne nähere Begründung getroffene Folgerung, wie sie in der Zwischenverfügung vom 24.5.1984 ihren Ausdruck findet, vermag das erkennende Gericht nicht zu ziehen. Wie Haegele, Grundbuchrecht, 7. Aufl., Anm. 22 zu Randziff. 72 d, zu Recht feststellt, kann zur Begründung der von Bauch und vom Grundbuchamt gezogenen Schlußfolgerung auch nicht die Entscheidung des BGH (BGH 71, 349 ff = Rpfleger 1978, 365 ff [= DNotZ 1978, 696 ]) herangezogen werden. Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit dem von Bauch angeschnittenen Problem offenbar überhaupt nicht beschäftigt und dazu auch keine Stellung bezogen. Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist im vorliegenden Fall auch nicht anwendbar, weil nach dem in der amtlichen Entscheidungssammlung abgedruckten Sachverhalt „sämtliche" in der Urkunde enthaltenen Anträge vom Notar gestellt worden waren und weil in den Entscheidungsgründen ausgeführt wird, daß nach den Feststellungen des Landgerichts auch die Beteiligten selbst den Antrag gestellt haben. Derartiges ist im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht der Fall gewesen. Ein Tätigwerden nach § 15 GBO und die Vorlage einer Urkunde als Bote bei der gleichen Handlung schließt sich zudem logisch aus. d) Die in der Zwischenverfügung zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht, die offenbar auf den Aufsatz von Bauch (aaO) zurückgreift, setzt sich zudem zum eigenen jahrzehntelangen Verhalten des Grundbuchamts in Wider spruch. Bisher wurden nämlich nur die im Vorlagebogen ausdrücklich gestellten Anträge, nicht auch solche Anträge, die lediglich in der als Anlage vorgelegten Urkunde enthalten waren, berücksichtigt. Es würde zudem zu einer in der Praxis nicht erwünschten Kompliziertheit führen, wenn man — trotz eines klaren Antrags — verlangen würde, etwas zu beschreiben, was man mit der Vorlage des Antrags nicht bezwecken will. 11. BGB § 2330 (Voraussetzungen einer Pflichtschenkung des Erblassers) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Schenkung des Erblassers seiner sittlichen Pflicht entspricht. BGH, Urteil vom 7.3.1984 — IVa ZR 152/82 — Aus dem Tatbestand: Die Klägerin ist das einzige Kind, nämlich die Tocher aus erster Ehe, des am15.1.1976 im Alter von79 Jahren verstorbenen Erblassers. Sie verlangt 1/4 des Nachlaßwertes als ihren Pflichtteil und eine Pflichtteilsergänzung von der Beklagten. Diese war seit 13.7.1972 die zweite Ehefrau des Erblassers und ist aufgrund des . Erbvertrages vom 1.10.1975 seine Alleinerbin. Umstritten ist in der Revisionsinstanz noch, ob die am Tage des Erbvertrages vom Erblasser zusätzlich zur Erbeinsetzung noch vorgenommene Schenkung der Hälfte des Grundeigentums an die Beklagte jedenfalls zum Teil seiner sittlichen Pflicht entsprach und deshalb insoweit nicht der Pflichtteilsergänzung unterliegt. Ist diese Frage zu Gunsten der Klägerin zu beantworten, erhöht sich ihr Anspruch um 19770,— DM. Der Erblasser und seine erste Ehefrau, die Mutter der Klägerin, hatten seit1948 getrennt gelebt. Im Februar1958 war die damals 34 Jahre alte Beklagte zu dem damals 61 Jahre alten Erblasser gezogen. Sie hatte seitdem mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt und im Jahre 1963 ihren Beruf als Buchhändlerin wegen Erkrankung des Erblassers aufgegeben. Versuche des Erblassers, zur Scheidung der Ehe zu gelangen, hatten keinen Erfolg. Im Mai 1972 war die Mutter der Klägerin verstorben. Das Grundeigentum des Erblassers bestand aus einem repräsentativen Einfamilienhaus in einem parkähnlichen Garten nebst unbebauten Parzellen, lag jedoch neben einem Schrottplatz in der Nähe einer Autobahn und einer Eisenbahnlinie und war Industrieimmissionen ausgesetzt. Erst nach dem Tode des Erblassers am 12.4.1976 wurde der Schenkungsvertrag zwischen dem Erblasser und der Beklagten im Grundbuch vollzogen. Das Landgericht hatte der Klägerin 93 609,43 DM zuerkannt. Demgegenüber ist ihre Forderung vom Berufungsgericht auf nur noch 33 720,86 DM festgesetzt worden. Grund dafür war u.a. die Annahme des Berufungsgerichts, die Schenkung unterliege zur Hälfte — also zu einem Viertel des Grundstückswertes — gemäß § 2330 BGB nicht der Pflichtteilsergänzung. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Aus den Gründen: Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß der Klägerin nur hinsichtlich der Hälfte des Wertes des der Beklagten geschenkten Grundstücksanteils ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehe. 1. Das Berufungsgericht führt aus, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sei es zur Auffassung gelangt, daß die Zuwendung eines Miteigentumsanteiles von 1/4 an die Beklagte trotz der mit der Einsetzung als Alleinerbin ihr schon zuteil gewordenen gewissen Altersversorgung einer sittlichen Pflicht und einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen habe. Die Motivation dafür könne nur darin gesehen werden, daß der Erblasser der Beklagten 262 MittBayNot 1984 Heft 6 mit Rücksicht auf das im Zeitpunkt der Schenkung fast 18 Jahre währende Zusammenleben und in Anerkennung der in dieser Zeit erbrachten Versorgungs- und Pflegedienste seine Dankbarkeit habe bekunden und als Ersatz für die ihr entgangenen eigenen Möglichkeiten eine zusätzliche Alterssicherung habeverschaffen wollen, da sie lediglich eine geringe Witwenrente, aber Nachlaßschulden in erheblichem Umfange zu erwarten gehabt habe. Bei der gemäß § 2330 BGB vorzunehmenden Abwägung könne nicht außer Betracht bleiben, daß der Erblasser gleichzeitig mit der Schenkung der Klägerin ein Vermächtnis von 35000,— DM ausgesetzt habe. Er habe damit rechnen können, daß die Klägerin wegen des beruflichen Werdeganges ihres Ehemannes auch in Zukunft in gesicherten finanziellenVerhältnissen leben werde. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. 2. Zunächst kann dem Berufungsurteil nicht gefolgt werden, soweit darin sittliche Pflicht und auf den Anstand zu nehmende Rücksicht ununterschieden nebeneinandergestellt werden. Anstandsschenkungen sind nach einhelliger Ansicht z. B. kleinere Zuwendungen wie die üblichen Gelegenheitsgaben zu besonderen Tagen oder Anlässen oder wie das Trinkgeld; dafür spielt die örtliche oder gesellschaftliche Verkehrssitte eine große Rolle (BGH Urteil vom 19.9. 1980 — V ZR 78/79 — LM BGB § 534 Nr. 2 = WM 1980, 1336 ; neben den dort gegebenen Nachweisen vgl. MK-Kolhosser Rdnr. 5, SoergellMühl 11. Aufl. Rdnr. 5, Erman/Seiler 7. Aufl. Rdnr. 3, Palandt/Putzo 43. Aufl. Anm. 1 — sämtlich zu § 534 BGB). Da hier der Erblasser der Beklagten bei ihrer erbvertraglichen Einsetzung zur Alleinerbin als zusätzliche Alterssicherung zugleich die Hälfte des wesentlichen Teils seines Vermögens geschenkt hat, kann von einer Anstandsschenkung nicht die Rede sein. 3. Anerkannt ist allerdings, daß der große Wert einer Schenkung der Anwendung des § 2330 BGB nicht grundsätzlich entgegensteht, so daß selbst eine den Nachlaß im wesentlichen erschöpfende Schenkung einer sittlichen Pflicht entsprechen kann (Senatsurteil vom 27.5.1981 — IVa ZR 132/80 — LM ZPO § 282 Nr. 18 BI. 2 R = WM 1981, 909 , 910 [= MittBayNot 1982, 32 ]). Die Unterhaltszahlung für nahe Verwandte wird sogar als klassisches Beispiel einer Pflichtschenkung angesehen (MK-Kolhosser § 534 Rdnr. 4). Auch die Sicherung des Lebensunterhaltes für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann unter § 2330 BGB fallen (RG LZ 1923, 448, 449; Senatsurteil vom 10.11.1982 — IVa ZR 83/81 — LM BGB § 138 C d Nr. 22 = WM 1983, 19 , 21 [= DNotZ 1984, 42 ]: „moralische Pflicht"). Demgemäß ist der Ansatzpunkt des Berufungsgerichts gerechtfertigt, die Motivation der zusätzlichen Alterssicherung unter den Gesichtspunkt der sittlichen Pflicht zu fassen (Senatsurteil vom 11.11.1981 — IVa ZR 235/80 — LM BGB § 2330 Nr. 4 = WM 1982, 100). Gegebenenfalls kann auch die Zuwendung eines Grundstücks oder eines Nießbrauchs aus Dankbarkeit für unbezahlte langjährige Dienste im Haushalt oder für unentgeltliche Pflege und Versorgung einer sittlichen Pflicht entsprechen (BGB Urteile vom 2.11.1977 und vom 26.4.1978 — IV ZR 144176 und 26177 — WM 1977, 1410 , 1411 und 1978, 905). einer solchen Weise sittlich geboten war, daß umgekehrt das Unterlassen der Schenkung dem Erblasser als Verletzung der für ihn bestehenden sittlichen Pflicht zur Last zu legen wäre. In dem bereits zitierten Senatsurteil vom 11.11.1981 ist die Anwendbarkeit des § 2330 BGB mit der Erwägung verneint worden, der Erblasser würde „seine sittlichen Pflichten nicht verletzt" haben, wenn er Wohnrecht und Rente, um die es~in jenem Fall ging, nicht geschenkt haben würde (WM 1982, 100, 101). Auch für den Fall der Anstandsschenkung hat der Bundesgerichtshof in dem ebenfalls bereits erwähnten Urteil darauf hingewiesen, es komme darauf an, ob es „der Anstand gebot, gerade so und nicht anders zu handeln" ( WM 1980, 1366 , 1367: „Nicht ersichtlich, wieso derartige Aufwendungen die Schenkung geboten haben könnten"). In diesen Zusammenhang, ob bei einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung und Wertung der Erblasser hinsichtlich seiner Schenkung einem sittlichen Gebot unterlag, gehört auch die von der Revision aufgeworfene Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden es nicht vielmehr einer sittlichen Pflicht entspricht, „den Pflichtteil der leiblichen Tochter nicht völlig auszuhöhlen`: Diese Frage zielt auf das Verhältnis zwischen der sittlichen Pflicht zur Alterssicherung und zur Dankbarkeit gegenüber der Ehefrau und langjährigen Lebensgefährtin einerseits und der zur Erhaltung einer Mindestbeteiligung an dem Nachlaß gegenüber dem einzigen leiblichen Kind andererseits. In der Tat besteht — wie schon der Begriff „Pflichtteil" ausweist — trotz der grundsätzlichen Testierfreiheit auch dem pflichtteilsberechtigten Kind gegenüber eine sittliche Pflicht, den Pflichtteil nicht durch rechtlich noch im Rahmen des Zulässigen bleibende Maßnahmen zu entwerten; das Pflichtteilsrecht verdient entschiedenen Schutz (vgl. zuletzt Senatsurteil BGHZ 88, 102 ). Deshalb muß der Richter unter solchen Umständen eine auf die jeweiligen Besonderheiten des Falles bezogene Abwägung vornehmen, um entscheiden zu können, in welchem Ausmaß die Alterssicherung und die Dankbarkeit gegenüber dem Lebensgefährten es unabweisbar erscheinen lassen, die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbeteiligung des Kindes einzuschränken. Maßgeblich ist dabei die Sichtweise, die der Erblasser im Zeitpunkt der Schenkung bei einer vorausschauenden Betrachtung haben mußte, welche sämtliche Umstände in Erwägung zieht, die seiner Kenntnisnahme auch nur möglicherweise zugänglich waren. 5. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen seine Wertung, zur Hälfte ihres Wertes habe die Schenkung des Erblassers einer sittlichen Pflicht entsprochen, vor dem Hintergrund dieser Anforderungen jedoch nicht. a) Zur Notwendigkeit einer zusätzlichen Alterssicherung hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß die im Zeitpunkt der Schenkung 52 Jahre alte Beklagte damals lediglich eine Witwenrente von zunächst ca. 1150,— DM monatlich mit in der Folgezeit nur geringfügigen Erhöhungen (im Jahr 1982: 1 530,— DM) und aus ihrer eigenen vorzeitig unterbrochenen Berufstätigkeit erst ab Erwerbsunfähigkeit eine noch erheblich niedrigere Rente zu erwarten hatte; bei derart beengten finanziellen Verhältnissen habe ein berechtigtes Bedürfnis für eine zusätzliche Zuwendung bestanden. In diesem Zusammenhang fehlen sowohl Feststellungen zur 4. Bei der Wertung, die vorgenommen werden muß, wenn der Rechtsbegriff „sittliche Pflicht" auszufüllen ist, reicht nicht Höhe des Betrages, den die Beklagte aus. damaliger Sicht zum Lebensunterhalt brauchte, als auch eine Auseinanderdie Beantwortung der Frage aus, ob die Schenkung im Rahsetzung mit der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die von den Pflichten der Versorgung und Pflege des Erblassers und von der Mitarbeit in der Praxis freigestellte Beklagte bis zur Erlangung ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente wieder ermen des sittlich noch zu Rechtfertigenden geblieben ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Vornahme der in Rede stehenden Schenkung nach den festgestellten Umständen in MittBayNot 1984 Heft 6 Vor allem" ist nicht ersichtlich, in weicher Weise durch die Zuwendung des Miteigentumsanteils eine zusätzliche Alterssicherung geschaffen werden konnte und sollte. In Anbetracht der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu den erheblichen Lasten, die der Hauseigentümer wegen der Renovierungsbedürftigkeit und der kostspieligen Unterhaltung des Hauses tragen mußte, und im Hinblick auf die nicht unbeträchtlichen, bei Krankheit und Berufsunfähigkeit des im Zeitpunkt der Schenkung über 78 Jahre alten Erblassers weiter anwachsenden Nachlaßschulden war unwahrscheinlich, daß das Haus lediglich als mietfreie, evtl. sogar noch Fremdmiete erbringende Wohnung gedacht war. Vielmehr lag ein Verkauf zur Realisierung der Vermögenswerte nahe. Die möglichen Vorstellungen des Erblassers zu der Höhe des Erlöses im Verhältnis zu den Schulden und damit zu dem seiner Witwe je nach dem Umfang von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen verbleibenden Wert sind im Berufungsurteil nicht dargelegt. Daß es aus der damaligen Sicht des Erblassers sittlich geboten, nämlich im Verhältnis zum Pflichtteilsrecht der Klägerin unabweisbar war, der Beklagten als zusätzliche Alterssiche• rung und aus Dankbarkeitsgründen über die ihr als Alleinerbin zugeflossenen Werte hinaus weitere ca. 20 000,— DM (etwa diese Höhe erreicht nach dem späteren Gang der Ereignisse der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin) oder mehr zukommen zu lassen, kann deshalb nicht bejaht werden. b) Das Berufungsgericht hat lediglich „in Betracht gezogen`, daß Nachlaßschulden in erheblichem Umfang zu erwarten und mit Verkaufsschwierigkeiten zu rechnen war, jedoch ohne die hier erforderliche vorausschauende, konkrete Bewertung vorzunehmen. Im Zuammenhang damit, daß es u.a. wegen der Nachlaßschulden die Schenkung als durch § 2330 BGB geschützt ansieht, hat es auch auf die zu befriedigende Vermächtnis- oder Pflichtteiisforderung der Klägerin hingewiesen. Wenn dieser Hinweis dahin zu verstehen sein sollte, der Erblasser habe einer sittlichen Verpflichtung, die Erbin zur Begleichung des Pflichtteils in den Stand zu setzen, nur durch eine Schenkung nachkommen können, die ihrerseits zwangsläufig diesen Pflichtteil verminderte und zu diesem Zweck sogar gedacht war, dann wäre damit der Rechtsbegriff „sittliche Pflicht" verkannt. iL Einer Zurückverweisung bedarf es nicht, weil der Senat in der Sache selbst entscheiden kann ( § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ). Der Vortrag der Beklagten, den das Berufungsgericht dargestellt oder auf den es in seinem gesamten Umfang jedenfafis Bezug genommen hat, ergibt nicht das Vorliegen der Voraussetzungen, die für eine ihr günstige Wertung nach den Darlegungen unter II 4 und 5 unerläßlich sind. Da das Landgericht die Anwendung der Schutzvorschrift des § 2330 BGB mangels Vorliegens der Voraussetzungen abgelehnt hatte, bestand für die Beklagte als Berufungsklägerin besonderer Anlaß zu umfassendem Vortrag in dieser Hinsicht. Sie hat ohnehin insoweit die Behauptungs- und Beweislast (RGRK/Johannsen 12. Aüfl. § 2330 Rdnr. 3 m.w.N.). Die Beklagte hat nicht genügend dafür dargetan, daß bei vorausschauender Betrachtungsweise Ende 1975 für ihre Alterssicherung neben den ihr als Alleinerbin zugeflossenen Werten weiter auch der Betrag erforderlich war, den die Mindestbeteiligung der Klägerin als des einzigen pflichtteilsberechtigten Kindes an einem Viertel des Grundstückswertes oder gar an dessen Hälfte ausmachte. . Da die Schenkung des Erblassers vom 1.10.1975 daher in vollem Umfang der Pflichtteilsergänzung unterliegt, war der Verurteilungsbetrag des Berufungsurteils um 19770,— DM nebst Zinsen zu erhöhen. 12. BGB §§ 2275 Abs. 1, 104 Nr. 2(ZurGeschäftsfähigkeitdes Erblassers bei Erbvertragsabschluß) Für die Beurteilung der Frage, ob der einen Erbvertrag ab• schließende Erblasser geschäftsunfähig war, kommt es neben einer Störung der Geistestätigkeit vornehmlich darauf an, ob der Erblasser imstande war, seinen Willen frei und unbeeinflußt von der vorliegenden Störung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. (Leitsatz nicht amtlich) BGH, Urteil vom 20.6.1984 — IV a ZR 206/82 — Aus dem Tatbestand: Die Parteien streiten um die Erbfolge nach dem verstorbenen Rentner K.; dieser war verwitwet und hinterließ keine Abkömmlinge. Die Beklagten stützen sich auf den Erbvertrag, den sie am 7.12.1978 mit dem damals 80 Jahre alten Erblasser abgeschlossen haben und in dem dieser sie zu seinen Erben eingesetzt hat. Die Kläger halten den Erbvertrag für unwirksam und nehmen für sich in Anspruch, Miterben kraft Gesetzes zu sein. Die Kläger sind der Auffassung, der Erbvertrag sei nicht wirksam zustandegekommen, weil der Erblasser nicht geschäftsfähig gewesen sei. Außerdem habe der Erbvertrag der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedurft und verstoße auch gegen § 181 BGB . Aufgrund einer Bescheinigung des Hausarztes des Erblassers vom 2.10.1978 hatte das Vormundschaftsgericht am 11.10.1978 die Gebrechlichkeitspflegschaft (Wirkungskreis: Vertretung des Pflegebefohlenen in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten und bei der Bestimmung des Aufenthalts) angeordnet. Zum Pfleger wurde der Beklagte zu 1) am 8.12.1978 bestellt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die, Klage für unbegründet gehalten. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Feststellungsbegehren weiter. Aus den Gründen: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1.... 2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß einen Erbvertrag gemäß § 2275 Abs. 1 BGB als Erblasser — von den Sonderfällen der Absätze 2, 3 dieser Vorschrift abgesehen — nur schließen kann, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist, nämlich Volljährige ( § 2 BGB ), die nicht geschäftsunfähig ( § 104 BGB ) und nicht in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt ( § 114 BGB ) sind. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, die Kläger hätten nicht bewiesen, daß der Erblasser bei Abschluß des Erbvertrages beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig gewesen sei. Dabei stützt es sich auf die Bekundungen des als Zeuge vernommenen Hausarztes. Dieser habe bekundet, der Erblasser sei im Dezember 1978 geistig voll orientiert gewesen; man habe sich mit ihm damals normal unterhalten können. Das Berufungsgericht hält den Hausarzt für hinreichend sachverständig; auch der Notar habe sich von der Geschäftsfähigkeit des Erblassers überzeugt. MittBayNot 1984 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 06.03.1984 Aktenzeichen: IVa ZR 152/82 Erschienen in: MittBayNot 1984, 262-264 Normen in Titel: BGB § 2330