V ZR 78/79
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Aachen 14. Februar 2017 3 S 127/16 Rückforderung von Taschengeldzahlungen an die Enkelin wegen Verarmung des Großvaters Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Rückforderung von Taschengeldzahlungen an die Enkelin wegen Verarmung des Großvaters LG Aachen, Urteil vom 14.2.2017, 3 S 127/16 BGB §§ 528, 534, 812 SGB XII § 93 Leitsätze: 1. Der Sozialhilfeträger ist berechtigt, Ansprüche des Leistungsempfängers nach § 528 BGB auf Rückforderung von Geschenken auf sich überzuleiten und gegen den Beschenkten geltend zu machen. 2. Bei früheren monatlichen Taschengeldzahlungen des Leistungsempfängers an seine Enkelin in angemessener Höhe (hier ca. 50 € monatlich) kann es sich um Anstandsschenkungen i. S. v. § 534 BGB handeln. Sachverhalt: 1 I. Die Klägerin macht aus übergeleitetem Recht Ansprüche gegen die Beklagte nach § 528 BGB wegen Verarmung des Schenkers geltend. Der Großvater der Beklagten hatte dieser seit 1998 monatlich 100 DM, bzw. seit 2002 monatlich 51,13 € überwiesen. 2 Der Großvater ist pflegebedürftig und kann seine Pflege nicht mehr (vollumfänglich) bezahlen. Die Klägerin fordert nun nach Überleitung der Ansprüche gemäß § 93 SGB XII in Höhe der Pflegeaufwendungen das Geschenkte von der Beklagten zurück. 3 Die Beklagte wendet ein, es habe sich um Anstandsschenkungen gehandelt. 4 Das AG hat dies verneint und die Beklagte verurteilt, 3.511,40 € zu zahlen. Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung. (…) Aus den Gründen 8 II. Die Berufung ist zulässig und begründet. 9 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 3.511,40 € gegen die Beklagte aus § 528 BGB i. V. m. § 812 BGB i. V. m. § 93 SGB XII. 10 Der Anspruch ist vorliegend nach § 534 BGB ausgeschlossen. Bei den Zuwendungen des Großvaters an die Beklagte handelte es sich um Anstandsschenkungen. 11 Anstandsschenkungen beruhen im Vergleich zu den Pflichtschenkungen zwar auf einer geringeren moralischen Verpflichtung; ihr Unterlassen würde jedoch gegen die Anschauungen der sozialen Kreise des Schenkers verstoßen und einen Verlust an Achtung und Ansehen für ihn mit sich bringen (vgl. Staudinger/Tiziana J. Chiusi, Neub. 2013, § 534 Rdnr. 15). 12 Maßstab für die Bestimmung des Anstands und ggf. für die Begrenzung des Umfangs eines Geschenks sind daher die Personen, die aus den sozialen Kreisen des Schenkers stammen; diese lassen sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls an Hand der örtlichen und sozialen und standesgemäßen Verkehrssitte bestimmen. Auch wenn die Anstandsgeschenke im Wert geringer sind als Pflichtschenkungen, müssen sie mit Hinblick auf einen möglichen Ansehensverlust gerade geboten sein (vgl. Staudinger/Tiziana J. Chiusi, § 534 Rdnr. 15). 13 Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten, dass es heute üblich ist, dass Großeltern ihren Enkeln ein monatliches Taschengeld zukommen lassen. Dies war zwischen den Parteien in erster Instanz auch unstreitig. 14 Es handelt sich bei dem Betrag nach dem von der Klägerin erstinstanzlich nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten auch um einen solchen, der im Bereich des Üblichen an monatlichen Zuwendungen an Enkel liegt. 15 Bei der Entscheidung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Fall bei Beginn der Zuwendungen nicht absehbar war, dass der Großvater der Beklagten einmal pflegebedürftig werden würde. Auch dies wurde von der Klägerin nicht konkret in Abrede gestellt. 16 Nachdem maßgeblich die Gepflogenheiten sozial Gleichgestellter sind, ist im vorliegenden Einzelfall davon auszugehen, dass das Ausbleiben der monatlichen Zuwendung für den Großvater einen Ansehensverlust in seinem sozialen Umfeld bedeutet hätte. Soweit trotz uneingeschränkter finanzieller Möglichkeiten ein übliches Taschengeld nicht zugewandt worden wäre, wäre dies im vorliegenden Fall geeignet gewesen, im Bekanntenkreis und sozialen Umfeld des Großvaters ein schlechtes Licht auf diesen zu werfen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in der Literatur als Anstandsschenkungen insbesondere Geburtstags-, Weihnachts- und Hochzeitsgeschenke genannt sind. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass Taschengeldzahlungen der Großeltern jedenfalls in der -------------------------------------------------239-------------------------------------------------------- hier vorliegenden Konstellation den vorgenannten Geschenken gleichzustellen sind. 17 Dass die Beklagte das Geld nicht unmittelbar ausgegeben, sondern gespart hat, sodass im Laufe der 16 Jahre eine nicht geringe Summe zusammengekommen ist, lässt nicht darauf schließen, dass es sich nicht um ein monatliches Taschengeld handelte, sondern um eine Art Sparvertrag. Es war der Beklagten freigestellt, über ihr Geld zu verfügen. Dem Großvater war sie hierüber keine Rechenschaft schuldig. (…) Anmerkung: Von Notarassessorin Anne Bergmann, Würzburg In der vorliegenden Entscheidung setzt sich das LG Aachen mit dem Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers gemäß § 528 BGB auseinander. Dabei behandelt das Gericht zunächst einmal mehr das altbekannte Problem der Überleitbarkeit des Anspruchs auf den Sozialleistungsträger und gibt einen kurzen Überblick zum diesbezüglichen Stand der Rechtsprechung. Darüber hinaus liefert die Entscheidung eine gute Zusammenfassung der in Literatur und Rechtsprechung herausgearbeiteten Reichweite und Grenzen des Rückforderungsrechts. 1. Überleitbarkeit auf den Sozialleistungsträger1 Die Belehrung über Existenz und Inhalt des Rückforderungsanspruchs gehört, ebenso wie der ausdrückliche Hinweis auf die in diesem Zusammenhang bestehenden Rückgriffsmöglichkeiten des Sozialleistungsträgers, seit Langem zum Standardrepertoire einer jeden notariellen Überlassungsurkunde.2 Insoweit ergeben sich aus den eher allgemein gehaltenen Erwägungen des Gerichts keine wesentlichen Neuerungen für den Praktiker. Die Entscheidung verdeutlicht jedoch den hohen Stellenwert der notariellen Belehrungspflichten und die tatsächliche praktische Bedeutung, die entsprechende Hinweise für die Beteiligten gewinnen können. Ist bei Durchführung einer – in vielen Fällen steuerlich motivierten – Überlassung von Grundeigentum nicht absehbar, dass der Übergeber innerhalb weniger Jahre zum Sozialfall wird, weil er entgegen seiner Erwartungen nicht mehr in der Lage ist, seine Lebenshaltungskosten aus dem verbleibenden Restvermögen zu decken, wird nur den Allerwenigsten bewusst sein, dass bei Gewährung der notwendigen Sozialhilfe eine Inanspruchnahme des Übernehmers auch noch lange nach Eigentumsumschreibung im Grundbuch droht. Diese Gefahr wiegt umso schwerer, als der Übernehmer in einem solchen Fall unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen allgemeiner Unterhaltstatbestände zur Zahlung gebeten wird und seine tatsächliche Leistungsfähigkeit beim Regress des So zialleistungsträgers keine Berücksichtigung findet. Da die schenkweise zugewandten Vermögenswerte in der Immobilie gebunden sind und zur Anspruchserfüllung nicht unmittelbar zur Verfügung stehen, wird es zumeist an liquiden Mitteln fehlen, aus denen der Übernehmer die Forderungen der Sozialbehörden bedienen könnte. In Anbetracht der voranschreitenden Überalterung unserer Gesellschaft und der sinkenden Pflegebereitschaft der Angehörigen sehen sich Pflegebedürftige im Alter immer häufiger einer immensen Kostenlast ausgesetzt. Besitzt der Übergeber – abgesehen von dem vertragsgegenständlichen Grundbesitz selbst – kein überdurchschnittliches Vermögen, ist die vorstehend beschriebene Situation damit bei Weitem keine Seltenheit mehr. Über die Folgen einer von den Beteiligten nicht vorhergesehenen Sozialhilfebedürftigkeit des Schenkers und die damit zusammenhängende Gefahr einer unerwünschten Inanspruchnahme des Beschenkten innerhalb der Zehn-Jahres-Frist sollte der Notar in der Beurkundung also nicht leichtfertig „hinweglesen“. Insoweit mag die Entscheidung des LG Aachen Anlass dazu bieten, die eigene Beurkundungspraxis zu überprüfen. 2. Ausnahmetatbestand der Anstandsschenkung im Sinne von § 534 BGB Der besondere Erkenntnisgewinn, den die Entscheidung mit sich bringt, liegt aber vor allem darin, dass die in der Rechtsprechung bislang eher stiefmütterlich behandelte Ausnahmeregelung des § 534 BGB einer näheren Konkretisierung zugeführt wird. Neben allgemeinen Definitionen der Pflicht- und Anstandsschenkung3 bietet die Entscheidung hier einige interessante Erwägungen, aus denen sich auch über den konkreten Einzelfall hinaus Wertungsgesichtspunkte ableiten lassen, die den Umgang mit den Regelungen der §§ 528 f., 534 BGB im Zusammenhang mit Verwandtenschenkungen in der Praxis erleichtern. Mit der allgemeinen Literaturauffassung4 geht das LG davon aus, dass Anstandsschenkungen auf einer geringeren moralischen Verpflichtung beruhen als Pflichtschenkungen, wobei erstere sich vorwiegend dadurch definieren, dass ihr Unterlassen gegen die Anschauungen der sozialen Kreise des Schenkers verstößt und daher einen Verlust an Achtung und Ansehen für ihn mit sich bringt.5 Zutreffend bemerkt das Gericht, dass als Maßstab für die Begrenzung des Umfangs eines Geschenks daher stets solche Personen heranzuziehen seien, die aus dem sozialen Kreis des Schenkers stam ----------------------------------------------------240--------------------------------------------------- men.6 Entscheidend ist dabei, dass das Geschenk aus Sicht dieser Personen gerade geboten sein muss, um einen Ansehensverlust zu verhindern. Dass regelmäßige „Taschengeldzahlungen“ seitens der Großeltern an ihre Enkel den üblichen Gepflogenheiten entsprechen, soweit sie sich in einem moderaten Rahmen (hier: 50 € monatlich) halten, ist zustimmungswürdig. Auch die Tatsache, dass dies nicht anders zu bewerten sein kann, wenn sich die laufenden Zahlungen über die Jahre zu einem ansehnlichen Betrag aufsummiert haben, ist einsichtig, da eine abweichende Beurteilung zu einer kaum nachvollziehbaren Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Beschenkten führen würde, die vom Sinn und Zweck des Gesetzes nicht gedeckt wäre. Als weiteres Kriterium für das Vorliegen einer hinreichend starken moralischen Verpflichtung des Schenkers identifiziert das Gericht die Leistungsfähigkeit des Schenkers im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung und die damit zusammenhängende Absehbarkeit einer künftigen Sozialhilfebedürftigkeit.7 Diese Einsicht ist zutreffend und durchaus erfreulich. Denn die Frage, ob eine Schenkung nach den sozialen Anschauungen eines konkreten Personenkreises als angemessen anzusehen ist, lässt sich in sinnvoller Weise nur aus der ex-ante-Perspektive beantworten. 3. Fazit für die Beurkundungspraxis Obwohl die vorliegende Entscheidung deutlich macht, dass § 534 BGB Raum für eine Anwendung auch außerhalb der in der Literatur anerkannten Fallgruppe der „Geburtstags-, Weihnachts- und Hochzeitsgeschenke“8 lässt und die Beurteilung stets einer genaueren Einzelfallbetrachtung bedarf, wird man nicht umhinkommen, weiterhin von einer für die Notarpraxis eher geringen Bedeutung des Ausnahmetatbestands auszugehen. Dies gilt umso mehr, als das LG ausdrücklich unterstellt, dass Anstandsschenkungen regelmäßig einen geringeren Wert aufweisen als Pflichtschenkungen.9 Eine solche Korrelation erscheint logisch zwar nicht zwingend. In der Praxis wird man diese Einschränkung aber gleichwohl beachten müssen. Die notarielle Überlassung zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der Schenker im Rahmen eines einzigen Rechtsgeschäfts sein wertvollstes Vermögensgut an die Nachfolgegeneration überträgt. Der Vorbehalt von Nutzungsrechten oder Versorgungsleistungen stellt dabei im Regelfall keine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung dar. Unter Heranziehung der vorgenannten Kriterien dürfte daher nur in den seltensten Fällen eine Anstandsschenkung vorliegen. Vorsicht ist, obwohl hier tendenziell großzügigere Maßstäbe angelegt werden, selbst bei sog. „renumeratorischen Schenkungen“10 geboten, durch die ein Ausgleich für Investitionen und Eigenleistungen des Beschenkten geschaffen werden soll, obwohl rechtlich kein Vergütungsanspruch besteht. Denn eine Anstandsschenkung wird von einzelnen Literaturstimmen selbst in solchen Konstellationen ausdrücklich abgelehnt, in denen ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück zur Kompensation ehebedingter Zuwendungen an den Ehegatten überlassen wird.11 Inwiefern diese Wertung auch bei erheblichen Investitionen in das Eigentum des Partners ihre Berechtigung hat, mag dahingestellt bleiben. Zumal, wenn man Folgendes bedenkt: Entsprechende Investitionen sonstiger Angehöriger lösen, selbst dann, wenn sie in Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs erfolgen, regelmäßig einen Aufwendungsersatzanspruch aus. Durch eine Verzichtsvereinbarung im Rahmen des Schenkungsvertrages lässt sich somit eine echte Gegenleistung generieren, die bei der für den Umfang des Rückforderungsanspruchs maßgeblichen Bestimmung des Geschenkwertes in Abzug gebracht werden kann.12 1 Ausführlich hierzu bereits Krauß, ZEV 2001, 417 ff.; Vaupel, RNotZ 2009, 497 , 518 ff. 2 Vgl. z. B. Beck’sches Notarhandbuch/Herrler, 6. Aufl. 2015, A V Rdnr. 508 ff.; Würzburger Notarhandbuch/Holland, 5. Aufl. 2017, Teil 2 Kap. 6 Rdnr. 1 (im dortigen Muster unter X. Ziffer 4. und 5.). 3 LG Aachen, Urteil vom 14.2.2017, 3 S 127/16, juris Rdnr. 13; vgl. hierzu auch MünchKomm-BGB/Koch, 7. Aufl. 2016, § 534 Rdnr. 2 f. und BeckOK-BGB/Gehrlein, Stand: 15.6.2017, § 534 Rdnr. 1 f., jeweils m. w. N. 4 MünchKomm-BGB/Koch, § 534 Rdnr. 4 m. w. N.; BeckOKBGB/Gehrlein, § 534 Rdnr. 2. 5 LG Aachen, Urteil vom 14.2.2017, 3 S 127/16, juris Rdnr. 13; BGH, Urteil vom 19.9.1980, V ZR 78/79, NJW 1981, 111 ; MünchKomm-BGB/Koch, § 534 Rdnr. 4. 6 LG Aachen, Urteil vom 14.2.2017, 3 S 127/16, juris Rdnr. 14; MünchKomm-BGB/Koch, § 534 Rdnr. 4; Palandt/Putzo, 76. Aufl. 2017, § 534 Rdnr. 3; LG Lübeck, Urteil vom 30.1.1996, 6 S 136/95, FamRZ 1996, 961 , 962; LG Mönchengladbach, Urteil vom 12.10.1995, 10 O 84/95, NJW 1996, 467 . 7 LG Aachen, Urteil vom 14.2.2017, 3 S 127/16, juris Rdnr. 17. 8 MünchKomm-BGB/Koch, § 534 Rdnr. 4 m. w. N.; BeckOKBGB/Gehrlein, § 534 Rdnr. 2; LG Aachen, Urteil vom 14.2.2017, 3 S 127/16, juris Rdnr. 18. 9 LG Aachen, Urteil vom 14.2.2017, 3 S 127/16, juris Rdnr. 14; in diese Richtung auch MünchKomm-BGB/Koch, § 534 Rdnr. 4 f. 10 Hier tendenziell großzügiger BeckOK-BGB/Gehrlein, § 534 Rdnr. 2. 11 Vgl. MünchKomm-BGB/Koch, § 534 Rdnr. 5. 12 Vaupel, RNotZ 2009, 497 , 519. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Aachen Erscheinungsdatum: 14.02.2017 Aktenzeichen: 3 S 127/16 Rechtsgebiete: Sozialrecht Erschienen in: MittBayNot 2018, 238-240