VII ZR 349/82
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 07. März 1984 VII ZR 349/82 BGB § 638; AGBG §§ 9, 11 Nr. 10 f., 24 Zur Verkürzung der Gewährleistungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau wenn die Freizeichnung so zu verstehen wäre, wie das Berufungsgericht hilfsweise in Betracht zieht. 6. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist deshalb aufzuheben. Da der Senat nicht in der Lage ist, die Wirksamkeit der Freizeichnungsklausel zu beurteilen und nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO abschließend zu entscheiden, ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, wie die Freizeichnungsklausei zustandegekommen und ob sie gegebenenfalls eingehend mit den Beklagten erörtert worden ist, so daß ein wirksamer Ausschluß jeglicher Haftung der Kläger-für Sachmängel angenommen werden kann. Die Beweislast für eine so weitreichende Vereinbarung tragen die Kläger. 2. BGB § 638; AGBG §§ 9, 11 Nr. 10 f., 24 (Zur Verkürzung der Gewährleistungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) Auch Kaufleute im Betrieb ihres Handelsgewerbes werden als Auftraggeber (Besteller) in aller Regel durch eine In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verkürzung der (mit der Abnahme beginnenden) fünfjährigen Gewährlei• stungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken ( § 638 Abs. 1 BGB ) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, so daß die Verkürzung unwirksam ist (§ 9 AGBG). BGH, Urteil vom 8.3.1984 — VII ZR 349182 — Die Klägerin beauftragte unter dem. 31.5.1978 die Beklagte, zwei 18,5 m hohe Tanks mit einem Durchmesser-von 7,5 m, die der Lagerung von 700 heißem Glaubersalz dienen, außen zu entrosten, mit Mennige anzustreichen und dann mit Polyurethan-Hartschaum zu Isolieren. Die Beklagte verwies sowohl in ihrem Angebot als auch in Ihrer Auftragsbestätigung auf die Geltung der den Schreiben beigefügten „Allgemeinen Ausführungs- und Zahlungsbedingungen für die Verarbeitung von Polyurethan-Hartschaum, Fassung 1974 nach VOB 1965" (AAZB). Darin heißt es unter Wir übernehmen die Gewähr für die Güte und Haltbarkeit unseres Polyurethan-Hartschaumes derart, daß wir alle nachweisbaren Män. gel an unseren Arbeiten, soweit diese auf die Verwendung ungeeigneten Materials oder auf unsachgemäße Ausführung zurückzuführen sind, nach schriftlicher Aufforderung in angemessener Frist auf unsere Kosten beseitigen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche bestehen nicht. Bei Dachverschäumungen übernehmen wir für die Dichtigkeit und für einwandfreien Wasserablauf nur, wenn die Unterbodenkonstruktion ein einwandfreies Gefälle von mindestens 3% aufweist, (Gewähr). Für Mängel an Polyurethan-Hartschaum, die auf Risse und Setzungen des Bauwerks zurückzuführen sind, haften wir nicht. Desgleichen haben wir keine Beschädigungen unseres Hartschaumes durch andere Handwerker oder sonstige dritte Personen zu ver-treten. Bezüglich Schall- und Wärmedämmung sind die vom Auftraggeber vorgesehenen Konstruktionen und Berechnungen ohne weiteres für uns bindend, es sei denn, daß uns die Berechnung ausdrücklich in Auftrag gegeben wurde. Die Verjährungsfrist für unsere Gewährleistung beträgt zwei Jahre." Ende September 1978 wurden die Arbeiten der Beklagten beendet und die Lagertanks in Betrieb genommen. Etwa ein halbes Jahr später zeigten sich in dem Hartschaum Blasen und Risse, die von der Klägerin wiederholt gerügt wurden. Die Beklagte lehnte die kostenlose Mängelbeseitigung ab. Die Klägerin verlangt mit der Klage Nachbesserung. Die Beklagte hat ihre Verantwortlichkeit für die Mängel geleugnet und die Einrede der Verjährung erhoben. Hilfsweise hat sie ihre Verurteilung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 29925,- DM Werklohn beantragt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: Das Berufungsgericht hält den an sich begründeten Mängelbeseitigungsanspruch der Klägerin wegen Ablaufs der in den AAZB vereinbarten zweijährigen Gewährleistungsfrist für verjährt. Es geht davon aus, daß die Parteien die Geltung der VOBIB nicht vereinbart haben, und läßt offen, ob es sich bei den Leistungen der Beklagten um Arbeiten an einem Grundstück oder bei einem Bauwerk gehandelt hat. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre in Nr. 7 AAZB sei gegenüber einem Kaufmann weder nach § 11 Nr. 10 f noch nach den §§ 9, 24 Satz 2 AGBG unwirksam. Die gesetzliche Fünfjahresfrist sei ungewöhnlich lang. Mängel, wie sie hier aufgetreten sein, würden aber regelmäßig schon nach kurzer Zeit festgestellt. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. 1. Die tatrichterliche Wertung, daß in den von der Beklagten gestellten AAZB zwar auf einige Bestimmungen der VOBIB (195211965) verwiesen, die VOBIB insgesamt aber nicht zum Gegenstand des Vertrages gemacht sei, läßt allerdings Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch hingenommen. Somit ist, da es sich hier ersichtlich um Arbeiten bei Bauwerken gehandelt hat (vgl. Senatsurteile vom 8.1.1979 = BauR 1970, 47 = LM BGB §638 Nr. 14; NJW 1977, 2361 m. N.), von der gesetzlichen Fünfjahresfrist für die Gewährleistung ( § 638 BGB ) auszugehen, wie das Berufungsgericht unterstellt. 2. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht ferner an, die AAZB der Beklagten seien dadurch, daß auf sie in Angebot und Auftragsbestätigung der Beklagten Bezug genommen und sie diesen beiden Schreiben beigefügt worden seien, Bestandteil des Vertrages geworden. (Wird ausgeführt.) 3. Die in Nr. 7 AAZB enthaltene Bestimmung, daß die GeJuährleistungsfrist (nur) zwei Jahre betrage, ist jedoch unwirksam. a) Sie widerspricht für Arbeiten bei Bauwerken, welche das Gesetz einer fünfjährigen Gewährleistung unterwirft, der Vorschrift des § 11 Nr. 10 f AGBG , nach der die Verkürzung gesetzlicher Gewährleistungsfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist. Diese Vorschrift findet allerdings, wenn die Geschäftsbedingungen wie hier gegenüber einem Kaufmann im Betrieb eines Handelsgewerbes verwendet werden, unmittelbar keine Anwendung (§ 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG). Jedoch kann die Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG zur Unwirksamkeit der Fristverkürzung führen ( § 24 Satz 2 AGBG ). b) So ist bereits vor Geltung des AGBG bei Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gegenüber Kaufleuten nicht nur der darin ausbedungenen Verkürzung verhältnismäßig kurzer Gesetzesfristen die Wirksamkeit versagt worden, weil sie dem Vertragspartner unter branchenüblichen Umständen nicht zuzumuten ist. (vgl. BGHZ 71, 167 , 169; BGH, Urteil vom 24.9.1979 = VersR 1980, 40 , 41). Auch die Verkürzung längerer Gesetzesfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht gebilligt worden, wenn die ausbedungene Frist — gemessen an der Eigenart der Leistung — unverhältnismäßig kurz ist, so daß häufig erst nach ihrem Ablauf der Mangel zutage tritt (vgl. BGHZ 64, 238 , 243 MittBayNot 1984 Heft 3 125 [= DNotZ 1975, 728 ]; BGH NJW 1979, 1550 , 1551, 1552— insoweit in BGHZ 73, 363 nicht abgedruckt —). Unter Geltung des AGBG hat der Senat im Urteil NJW 1981, 1510 , 1511 aus derselben Erwägung eine Verkürzung der Fünfjahresfrist des § 638 BGB auf sechs Monate für unwirksam erachtet. c) Im Schrifttum ist die Meinung geteilt. Einige Autoren halten die Verkürzung gesetzlicher Gewährleistungsfristen im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich für wirksam, sofern die ausbedungene Frist nicht allzu kurz ist (vgl. Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB-Kommentar, 4. Aufl., §11 Nr. 10 Rdnr. 83; Dittmann/Stahl, AGBG, Rdnr. 531; Stein, AGBG, § 11 Rdnr. 99). Andere dagegen sind der Meinung, daß auch gegenüber Kaufleuten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen regelmäßig nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen verkürzt werden können (so Löwe/von Westphalen/ Trinkner, Großkommentar zum AGBG, Bd. 11, 2. Aufl., § 11 Nr. 10 f Rdnr. 15 ff; Staudinger/Schlosser, AGBG § 11 Nr. 10' Rdnr. 86; Schlosser/Coester-Waltjen/Grabe, AGBG § 11' Nr. 10 Rdnr. 17; Koch/Stübing, AGBG § 11 Nr. 10 Rdnr. 73; Schmidt-SalzerAGB 2. Aufl. Rdnr. F 132; jetzt auch Palandt/ Heinrichs, BGB 43. Aufl., AGBG § 11 Anm. 10 f cc). d) Der Senat folgt der Meinung, daß das Verbot der Verkürzung gesetzlicher Gewährleistungsfristen (§ 11 Nr. 10 f AGBG) grundsätzlich auch bei Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gegenüber Kaufleuten gilt. Auf sie trifft der in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck gekommene Gerechtigkeitsgedanke gleichermaßen zu. Der kaufmännische Verkehr bietet insofern keine Besonderheiten. aa) Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen sind durchweg verhältnismäßig kurz. Das gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch für die fünfjährige Gewährleistung für Arbeiten bei Bauwerken. Diese Frist beruht darauf, daß manche (insbesondere schwerwiegende) Baumängel oft erst nach Jahren, wenn auch aus der Sicht des Gesetzgebers regelmäßig innerhalb fünf Jahren, hervortreten (vgl. Mugdan, Materialien zum BGB, II S. 271 ff.; BGHZ 60, 362 , 364 [= DNotZ 1973, 599 ]; 67, 1, 6, 9; 68, 372, 375 [= MittBayNot 1977, 110]; 72, 206, 208; BGH NJW 1981, 1510 , 1511). Der Gesetzgeber hat nicht einmal diese Fünfjahresfrist für außergewöhnlich lang angesehen, denn er hat für die gesamte werkvertragliche Gewährleistung, abweichend von der Regel des § 225 BGB , eine vertragliche Fristverlängerung zugelassen ( § 638 Abs. 2 BGB ). Außerdem hat er an die Prüfung oder Beseitigung eines Werkmangels durch den Unternehmer eine faktische Verlängerung der Gewährleistung infolge Hemmung der Verjährung geknüpft, so daß der Besteller zu besonderen, teilweise kostspieligen Maßnahmen zwecks Unterbrechung der Verjährung vielfach nicht vorzeitig genötigt ist ( § 639 Abs. 2 BGB ). Bei einer Beurteilung der Fristdauer kann auch nicht außer-Betracht bleiben, daß der Besteller nach Entdeckung eines Baumangels häufig zunächst einige Zeit für eine erste Prüfung der Ursache und Verantwortlichkeit braucht, bevor er sich an-den verantwortlich erscheinenden Unternehmer wendet. Dabei darf nicht auf die jeweiligen Umstände des: Einzelfalls abgestellt werden, sondern muß die verallgemeinernde gesetzliche Einordnung der geschuldeten Leistung als „bewegliches" Werk sowie als Arbeit an Grundstücken oder bei Bauwerken beachtet werden, mag die Zuordnung insofern gelegentlich auch zufällig erscheinen. Somit gibt die Dauer selbst der fünfjährigen Gewährleistung für Arbeit bei Bauwerken allein keinen Anlaß zu einer vertraglichen Verkürzung, wenngleich im allgemeinen Verjährungsfristen abgekürzt werden können (§ 225 Satz 2 BGB). bb) Die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche, auf die bei der Anwendung des § 9 AGBG angemessen Rücksicht zu nehmen ist ( § 24 Satz 2 AGBG ), erlauben keine von § 11 Nr. 10 f AGBG abweichende Beurteilung. Fällt eine Klausel bei Verwendung gegenüber Nichtkaufleuten unter eine der Verbotsnormen des § 11 AGBG , so ist dies ein Indiz dafür, daß sie auch im Falle der Verwendung unter Kaufleuten zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des kaufmännischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (Kötz in MünchKomm, AGBG, §9 Rdnr. 14; vgl. auch Löwe/von Westphalen/Trinker, § 24 Rdnr. 14; UImer/Brandner/Hensen, § 24 Rdnr. 19; Palandt/Heinrichs, AGBG § 9 Anm. 5; Stein, § 24 Rdnr. 10). Der wesentliche Grundgedanke der gesetzlichen Regelung von der abgewichen wird ( § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ), daß nämlich die verhältnismäßig kurzen Gewährleistungsfristen der §§ 477, 638 BGB die Zeiträume angemessen berücksichtigen, in denen gewöhnliche Mängel auftreten, und daß eine (weitere) Verkürzung den Auftraggeber im Hinblick auf zunächst verborgene Mängel unzumutbar benachteiligen würde, gilt aber auch im Handelsverkehr (vgl. Staudinger/Schlosser, § 11 Nr. 10 Rdnr. 86). Kaufleute-werden im Betrieb ihres Handelsgewerbes von Bauwerksmängeln nicht minder betroffen als Nichtkaufleute. Die besonderen Interessen und Bedürfnisse des kaufmännischen Verkehrs und die dort geltenden Maßstäbe sind für das typische Auftraggeberrisiko bei Bauwerken ohne Belang. Der Kaufmann ist im allgemeinen nicht etwa imstande, verborgene Baumängel früher zu bemerken als Nichtkaufleute. Auch Kaufleute werden deshalb im Betrieb ihres Handelsgewerbes als Auftraggeber in aller Regel durch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verkürzung der (mit der Abnahme beginnenden) fünfjährigen Gewährleistungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt ( § 9 AGBG ). e) Das trifft auch für die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre in Nr. 7 der von der Beklagten verwendeten „Allgemeinen Ausführungs- und Zahlungsbedingungen für die Verarbeitung von Polyurethan-Hartschaum (Fassung 1974)" zu. (Wird ausgeführt.) 3. BGB § 1018; AVBFernwärmeV vom 20.6.1980 (BGBl 1 S. 742) §§ 2, 3 (Zur dinglichen Absicherung von Fernwärmebezugspflichten) Zur Zulässigkeit einer Grunddienstbarkeit, in der es dem Eigentümer des dienenden Grundstücks untersagt ist, auf seinem Grundstück Anlagen zu errichten oder zu betreiben oder errichten und' betreiben zu lassen, die der Erzeugung von Wärme zur Raumheizung und von Wärme zur Bereitung von Brauchwarmwasser dienen. (Leitsatz nicht amtlich) BGH, Urteil vom 2.3.1984 — V ZR, 155183 — Aus dem Tatbestand: Die Beklagten sind Miteigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung in dem Anwesen Nr. 30. Das Wohngebäude ist an ein Fernheizwerk angeschlossen, das die Klägerin auf ihrem Grundstück Flur-Nr. 1791 betreibt. Zugunsten des jeweiligen Eigentümers dieses Flurstücks bestellte 1973 die Rechtsvorgängerin der Klägerin an dem damals ebenfalls ihr gehörigen Grundstück Flur-Nr. 1800, aus dessen Trennstücken später u. a. das Grundstück Nr. 30 hervorgegangen ist, eine Grunddienstbarkeit. Danach ist der Eigentümer des herrschenden Grundstücks berechtigt, durch das dienende Grundstück HeizMittBayNot 1984 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 07.03.1984 Aktenzeichen: VII ZR 349/82 Erschienen in: MittBayNot 1984, 125 Normen in Titel: BGB § 638; AGBG §§ 9, 11 Nr. 10 f., 24