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VII ZR 349/82

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 07. März 1984 VII ZR 349/82 AGBG §§ 9, 11, 24; BGB § 638 Verkürzung der Gewährleistungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau zungen des § 176 Abs. 1 HGB 175. Ob diese unbeschränkte Haftung die Kommanditisten bzw. „werdenden" Kommanditisten einer „Soll-KG" auch dann trifft, wenn die KG im Rechtsverkehr unter der Bezeichnung „GmbH & Co. KG" auftritt, ist umstritten. Der BGH hat eine dahingehende Haftung angenommen176. Die Gesellschafter der Vor-GmbH haften den Gläubigern beschränkt auf die noch nicht geleisteten Einlagen. Etwas anderes kann auch dann nicht gelten, wenn sich die Vor-GmbH als Komplementärin an einer KG beteiligt und dadurch ihre Haftung nach §§ 128, 161 Abs. 2 HGB bzw. § 427 BGB auslöst. Diese Haftung erlischt aus den genannten Gründen mit Eintragung der GmbH in das Handelsregisterin. Zur Handelndenhaftung des Geschäftsführers nach § 11 Abs. 2 GmbHG trifft der BGH im 6. Leitsatz seines Urteils vom 9.3.1981 eine Aussage dahin, daß der Geschäftsführer nach dieser Bestimmung auch dann persönlich haftet, wenn er im Namen der KG handelt und dadurch die Haftung der Vor-GmbH nach § 128 HGB auslöst. Eine nähere Begründung in den Urteilsgründen, warum der Geschäftsführer der Vor-GmbH auch dann nach § 11 Abs. 2 GmbHG haften soll, wenn er rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen der durch die Vor-GmbH vertretenen KG abgibt, fehlt indessen. Im Schrifttum wurde diese Auffassung ganz berwiegend auch schon vor Erlaß des Urteils vom 9. 3.1981 vertreten. Streitig war und ist insoweit nur, ob die Haftung des Geschäftsführers der Vor-GmbH & Co. KG aus einer unmittelbaren oder analogen Anwendung des § 11 Abs. 2 GmbHG abzuleiten ist178. Die Handelndenhaftung des Geschäftliche Erklärungen im Namen der durch die Vor-GmbH Handelsregister und nicht etwa dadurch, daß das Rechtsgeschäft gegenüber der KG wirksam geworden ist und dadurch auch deren Komplementär- (Vor-) GmbH nach § 128 HGB haftet179, wie dies der BGH sowohl in der Entscheidung vom 9. 3. 19811" als auch in einer früheren Entscheidung181 ausgesprochen hat. Daß der BGH an dieser Auffassung nicht mehr festhält, läßt sich einer später ergangenen Entscheidung entnehmen182. Resumee: Zieht man aus dem z. Z. anerkannten Recht der Vor-GmbH ein kurzes Resumee, so fällt zunächst die in weiten Bereichen anerkannte Teilrechtsfähigkeit ins Auge. Der Notar wird sie in der Praxis vor allem bei Grundstücksgeschäften und bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen bzw. Handelsregisteranmeldungen unter Beteiligung der Vor-GmbH als Gesellschafterin zu beachten haben. Die neue Konzeption der Haftungsverhältnisse in der VorGmbH stellt eine in sich geschlossene Regelung dar, die eine Jahrzehnte bestehende große Rechtsunsicherheit im wesentlichen beseitigt hat. Als offene Frage stellt sich insbesondere die des Zeitpunkts und des Inhalts der registergerichtlichen Kontrolle hinsichtlich etwa entstandener Vorbelastungen aus einer vorzeitig aufgenommenen Geschäftstätigkeit. Daneben wird sich die Praxis künftig mit dem Problem auseinandersetzen müssen, inwieweit die zur Mehrpersonen-Vor-GmbH entwickelten Rechtsgrundsätze auch auf die Einmann-Vor-GmbH anzuwenden sind. Rechtsprechung 1. Allgemeines/Schuldrecht — Verkürzung der Gewährleistungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken (BGH, Urteil vom 8. 3.1984 — VII ZR 349/82) AGBG §§ 9; 11 Nr.10 f.; 24 BGB § 638 Auch Kaufleute in Betrieb ihres Handelsgewerbes werden als Auftraggeber (Besteller) in aller Regel durch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verkürzung der (mit der Abnahme beginnenden) fünfjährigen Gewährleistungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken (§ 638 Abs.1 BGB) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, so daß die Verkürzung unwirksam ist (§ 9 AGBG). Zum Sachverhalt: Die KI. beauftragte unter dem 31.5.1978 die Bekl., zwei 18,5 m hohe Tanks mit einem Durchmesser von 7,5 m, die der Lagerung von 70° heißem Glaubersalz dienen, außen zu entrosten, mit Mennige anzustreichen und dann mit Polyurethan-Hartschaum zu isolieren. Die Bekl. verwies sowohl in ihrem Angebot als auch in ihrer Auftragsbestätigung auf die Geltung der den Schreiben beigefügten „Allgemeinen Ausführungsund Zahlungsbedingungen für die Verarbeitung von Polyurethan-Hartschaum, Fassung 1974 nach VOB 1965" (AAZB). Darin heißt es unter 7. Gewährleistung: Wir übernehmen die Gewähr für die Güte und Haltbarkeit unseres Polyurethan-Hartschaumes derart, daß wir alle nachweisbaren Mängel an unseren Arbeiten, soweit diese auf Verwendung ungeeigneten Materials oder auf unsachgemäße Ausführung zurückzuführen sind, nach schriftlicher Aufforderung in angemessener Frist auf unsere Kosten beseitigen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche bestehen nicht. Bei Dachverschäumungen übernehmen wir für die Dichtigkeit und für einwandfreien Wasserablauf nur, wenn die Unterbodenkonstruktion ein einwandfreies Gefälle von mindestens 3% aufweist, (Gewähr). Für Mängel am Polyurethan-Hartschaum, die auf Risse und Setzungen des Bauwerks zurückzuführen sind, haften wir nicht. Desgleichen haben wir keine Beschädigungen unseres Hartschaumes durch andere Handwerker oder sonstige dritte Personen zu vertreten. Bezüglich Schall- und Wärmedämmung sind die vom Auftraggeber vorgesehenen Konstruktionen und Berechnungen ohne weiteres für uns bindend, es sei denn, daß uns die Berechnung ausdrücklich in Auftrag gegeben wurde. Die Verjährungsfrist für unsere Gewährleistung beträgt zwei Jahre. Ende September 1978 wurden die Arbeiten der Bekl. beendet und die Lagertanks in Betrieb genommen. Etwa ein halbes Jahr später zeigten sich in dem Hartschaum Blasen und Risse, die von der KI. wiederholt gerügt wurden. Die Bekl. lehnte die kostenlose Mängelbeseitigung ab. Die KI. verlangt mit der Klage Nachbesserung. Die Bekl. hat ihre Verantwortlichkeit für die Mängel geleugnet und die Einrede der Verjährung erhoben. Hilfsweise hat sie ihre Verurteilung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 29 925 DM Werklohn beantragt. LG und OLG haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit der— angenommenen — Revision, deren Zurückweisung die Bekl. beantragt, verfolgt die KI. ihren Nachbesserungsanspruch weiter. 175 Hierzu näher Binz, GmbH-Rdsch 1976, 33 ff. m. w. N. 176 Vgl. BGH DNotZ 1980, 56 ; WM 1982, 126 ; a. A. Limbach, GmbH-Rdsch 1967, 165; K. Schmidt, ZHR 1980, 202 ; ders., NJW 1981, 1347 ; Priester, BB 1980, 913; Binz, GmbH-Rdsch 1976, 33; Hüffer, JuS 1980, 488 , jeweils m. w. N. 177 Vgl. 0. unter C.III. 178 Für eine unmittelbare Anwendung des § 11 Abs. 2 GmbHG Binz, GmbHRdsch 1976, 34; K. Schmidt, NJW 1981, 1347 ; Huber, Festschrift Hefermehl, 143; für eine entsprechende Anwendung insbesondere Ulmer, ZGR 1981, 618 179 Vgl. etwa K. Schmidt, NJW 1981, 1347 ; Fleck, GmbH-Rdsch 1983, 16 180 Vgl. Fn. 9, Entscheidungsgründe unter 3.a. 181 BGHZ 76, 320 s NJW 1980, 1630 182 Vgl. BGHZ 80, 182 ---..GmbH-Rdsch 1981, 191— DNotZ 1981, 506 ; hierzu Fleck, GmbH-Rdsch 1983, 6 lieft Nr. 5 - MittRhNotK • Mai 1984 99 Aus den Gründen: Das Berufungsgericht hält den an sich begründeten Mängelbeseitigungsanspruch der KI. wegen Ablaufs der in den AAZB vereinbarten zweijährigen Gewährleistungsfrist für verjährt. Es geht davon aus, daß die Parteien die Geltung der VOB/B nicht vereinbart haben, und läßt offen, ob es sich bei den Leistungen der Bekl. um Arbeiten an einem Grundstück oder bei einem Bauwerk gehandelt hat. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre in Nr. 7 AAZB sei gegenüber einem Kaufmann weder nach § 11 Nr.10 f. noch nach den §§ 9, 24 Satz 2 AGBG unwirksam. Die gesetzliche Fünfjahresfrist sei ungewöhnlich lang. Mängel, wie sie hier aufgetreten seien, würden aber regelmäßig schon nach kurzer Zeit festgestellt. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. 1.Die tatrichterliche Wertung, daß in den von der Bekl. gestellten AAZB zwar auf einige Bestimmungen der VOB/B (1952/ 1965) verwiesen, die VOB/B insgesamt aber nicht zum Gegenstand des Vertrages gemacht sei, läßt allerdings Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch hingenommen. Somit ist, da es sich hier ersichtlich um Arbeiten bei Bauwerken gehandelt hat (vgl. Senatsurteile vom 8.1.1979 — VII ZR 35/68 = BauR 1970, 47 = LM BGB § 638 Nr.14; NJW 1977, 2361 m. N.), von der gesetzlichen Fünfjahresfrist für die Gewährleistung ( § 638 BGB ) auszugehen, wie das Berufungsgericht unterstellt. 2. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht ferner an, die AAZB der Bekl. seien dadurch, daß auf sie in Angebot und Auftragsbestätigung der Bekl. Bezug genommen und sie diesen beiden Schreiben beigefügt worden seien, Bestandteil des Vertrages geworden. 3. Die in Nr. 7 AAZB enthaltene Bestimmung, daß die Gewährleistungsfrist (nur) zwei Jahre betrage, ist jedoch unwirksam. a) Sie widerspricht für Arbeiten bei Bauwerken, welche das Gesetz einer fünfjährigen Gewährleistung unterwirft, der Vorschrift des § 11 Nr.10 f. AGBG, nach der die Verkürzung gesetzlicher Gewährleistungsfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist. Diese Vorschrift findet allerdings, wenn die Geschäftsbedingungen wie hier gegenüber einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes verwendet werden, unmittelbar keine Anwendung (§ 24 Satz 1 Nr.1 AGBG). Jedoch kann die Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG zur Unwirksamkeit der Fristverkürzung führen ( § 24 Satz 2 AGBG ). b) So ist bereits vor Geltung des AGBG bei Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gegenüber Kaufleuten nicht nur der darin ausbedungenen Verkürzung verhältnismäßig kurzer Gesetzesfristen die Wirksamkeit versagt worden, weil sie dem Vertragspartner unter branchenüblichen Umständen nicht zuzumuten ist (vgl. BGHZ 71, 167 , 169; BGH, Urteil vom 24. 9.1979 — VersR 1980, 40 , 41). Auch die Verkürzung längerer Gesetzesfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht gebilligt worden, wenn die ausbedungene Frist— gemessen an der Eigenart der Leistung — unverhältnismäßig kurz ist, so daß häufig erst nach ihrem Ablauf der Mangel zutage tritt (vgl. BGHZ 64, 238 , 243 = DNotZ 1975, 728 ; BGH NJW 1979, 1550, 1551, 1552 — insoweit in BGHZ 73, 363 nicht abgedruckt —). Unter Geltung des AGBG hat der Senat im Urteil NJW 1981, 1510 , 1511 aus derselben Erwägung eine Verkürzung der Fünfjahresfrist des § 638 BGB auf sechs Monate für unwirksam erachtet. c) Im Schrifttum ist die Meinung geteilt. Einige Autoren halten die Verkürzung gesetzlicher Gewährleistungsfristen im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich für wirksam, sofern die ausbedungene Frist nicht allzu kurz ist (vgl. Ulmer/Brandner/ Hensen, 4. Aufl., § 11 Nr.10 AGBG, Rd.-Nr. 83; Dittmann/Stahl, Rd.-Nr. 531; Stein § 11 AGBG , Rd.-Nr. 99). Andere dagegen sind der Meinung, daß auch gegenüber Kaufleuten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen regelmäßig nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen verkürzt werden können (so Löwe/von Westphalen/Trinkner, Bd. II, 2. Aufl., § 11 Nr. 10 f. AGBG, Rd.-Nra.15 ff.; Staudinger/Schlosser, § 11 Nr.10 AGBG, Rd.-Nr. 86; Schlosser/Coester-Waltjen/Graba, § 11 Nr.10 AGBG, Rd.-Nr.17; Koch/Stübing, § 11 Nr.10 AGBG, Rd.-Nr. 73; Schmidt-Salzer, 2. Aufl., Rd.-Nr. F 132; jetzt auch Palandt/ Heinrichs, 43. Aufl., § 11 AGBG , Anm.10 f cc). d) Der Senat folgt der Meinung, daß das Verbot der Verkürzung gesetzlicher Gewährleistungsfristen (§ 11 Nr.10 f AGBG) grundsätzlich auch bei Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gegenüber Kaufleuten gilt. Auf sie trifft der in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck gekommene Gerechtigkeitsgedanke gleichermaßen zu. Der kaufmännische Verkehr bietet insofern keine Besonderheiten. aa) Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen sind durchweg verhältnismäßig kurz. Das gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch für die fünfjährige Gewährleistung für Arbeiten bei Bauwerken. Diese Frist beruht darauf, daß manche (insbesondere schwerwiegende) Baumängel oft erst nach Jahren, wenn auch aus der Sicht des Gesetzgebers regelmäßig innerhalb fünf Jahren, hervortreten (vgl. Mugdan, Materialien zum BGB, II S. 271 ff.; BGHZ 60, 362 , 364; 67, 1, 6, 9; 68, 372, 375; 72, 206, 208; BGH NJW 1981, 1510 , 1511). Der Gesetzgeber hat nicht einmal diese Fünfjahresfrist für außergewöhnlich lang angesehen, denn er hat für die gesamte werkvertragliche Gewährleistung, abweichend von der Regel des § 225 BGB , eine vertragliche Fristverlängerung zugelassen (§ 638 Abs. 2 BGB). Außerdem hat er an die Prüfung oder Beseitigung eines Werkmangels durch den Unternehmer eine faktische Verlängerung der Gewährleistung infolge Hemmung der Verjährung geknüpft, so daß der Besteller zu besonderen, teilweise kostspieligen Maßnahmen zwecks Unterbrechung der Verjährung vielfach nicht vorzeitig genötigt ist ( § 639 Abs. 2 BGB ). Bei einer Beurteilung der Fristdauer kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß der Besteller nach Entdeckung eines Baumangels häufig zunächst einige Zeit für eine erste Prüfung der Ursache und Verantwortlichkeit braucht, bevor er sich an den verantwortlich erscheinenden Unternehmer wendet. Dabei darf nicht auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls abgestellt werden, sondern muß die verallgemeinernde gesetzliche Einordnung der geschuldeten Leistung als „bewegliches" Werk sowie als Arbeit an Grundstücken oder bei Bauwerken beachtet werden, mag die Zuordnung insofern gelegentlich auch zufällig erscheinen. Somit gibt die Dauer selbst der fünfjährigen Gewährleistung für Arbeiten bei Bauwerken allein keinen Anlaß zu einer vertraglichen Verkürzung, wenngleich im allgemeinen Verjährungsfristen abgekürzt werden können ( § 225 Satz 2 BGB ). bb) Die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche, auf die bei der Anwendung des § 9 AGBG angemessene Rücksicht zu nehmen ist ( § 24 Satz 2 AGBG ), erlauben keine von § 11 Nr.10 f AGBG abweichende Beurteilung. Fällt eine Klausel bei Verwendung gegenüber Nichtkaufleuten unter eine der Verbotsnormen des § 11 AGBG , so ist dies ein Indiz dafür, daß sie auch im Falle der Verwendung unter Kaufleuten zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des kaufmännischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (MünchKomm/Kötz, § 9 AGBG , Rd.-Nr.14; vgl. auch Löwe/ von Westphalen/Trinkner, § 24 AGBG , Rd.-Nr.14; Ulmer/ Brandner/Hensen, § 24 AGBG , Rd.-Nr.19; Palandt/Heinrichs, § 9 AGBG , Anm. 5; Stein, § 24 AGBG , Rd.-Nr.10). Der wesentliche Grundgedanke der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird (§ 9 Abs. 2 Nr.1 AGBG), daß nämlich die verhältnismäßig kurzen Gewährleistungsfristen der §§ 477, 638 BGB die Zeiträume angemessen berücksichtigen, in denen gewöhnlich Mängel auftreten, und daß eine (weitere) Verkürzung den Auftraggeber im Hinblick auf zunächst verborgene Mängel unzumutbar benachteiligen würde, gilt aber auch im Handelsverkehr (vgl. Staudinger/Schlosser, § 11 Nr.10 AG BG, Rd.-Nr. 86). Heft Nr. 5 • MittRhNotK • Mai 1984 besonderen Interessen und Bedürfnisse des kaufmännischen Verkehrs und die dort geltenden Maßstäbe sind für dastypische Auftraggeberrisiko bei Bauwerken ohne Belang. Der Kaufmann ist im allgemeinen nicht etwa imstande, verborgene Baumängel früher zu bemerken als Nichtkaufleute. Auch Kaufleute werden deshalb im Betrieb ihres Handelsgewerbes als Auftraggeber in aller Regel durch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verkürzung der (mit der Abnahme beginnenden) fünfjährigen Gewährleistungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt ( § 9 AGBG ). e) Das trifft auch für die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre in Nr. 7 der von der Bekl. verwendeten „Allgemeinen Ausführungs- und Zahlungsbedingungen für die Verarbeitung von Polyurethan-Hartschaum (Fassung 1974)" zu. Sie gelten nach ihrer Überschrift für jede Verarbeitung von Polyurethan-Hartschaum. Dazu gehören neben Außenbeschichtungen, wie sie hier vorgenommen worden sind, auch Dachverschäumungen und Füllungen von Hohlräumen zur Schall- und Wärmedämmung (alle erwähnt in Nr. 7 AAZB). Die vielfältige Verwendung von Polyurethan-Hartschaum im Bauwesen nimmt zu, wie dem Senat bekannt ist, und zwar vor allem zur Füllung von Hohlräumen, wo der Kunststoff nicht wie die Beschichtung einzelner oberirdischer Lagertanks unter ständiger Beobachtung steht. Die Annahme des Berufungsgerichts, Mängel, wie sie hier aufgetreten seien, würden regelmäßig schon nach kurzer Zeit festgestellt, beschränkt sich auf die im vorliegenden Fall durchgeführte Außenisolierung. Darauf kommt es aber bei der Angemessenheitskontrolle nach § 9 AGBG nicht an. Die Prüfung muß sich vielmehr auf sämtliche in Betracht kommenden Verwendungen von Polyurethan-Hartschaum erstrecken. Nach den Erfahrungen des Senats treten gerade Mängel an Dächern und an unterirdischen oder anderen nicht mehr sichtbaren Abdichtungen oft erst später als zwei Jahre nach Abnahme auf. Polyurethan-Hartschaum unterscheidet sich daher nicht von anderen Baustoffen, für deren Verarbeitung bei Bauwerken die in § 638 BGB vorgeschriebene fünfjährige Mängelgewähr des Unternehmers den beiderseitigen Interessen am besten gerecht wird, gleichviel ob der Besteller Kaufmann ist oder nicht. Die in § 7 AAZB ausbedungene Verkürzung der Verjährungsfrist auf 2 Jahre ist nach alledem gemäß § 9 AGBG unwirksam. 4. Sind somit die Gewährleistungsansprüche der KI. nicht verjährt, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, sondern muß aufgehoben werden. Auf die streitige Hemmung der Verjährung kommt es nicht an. Anm. d. Schriftl.: Die vorstehende Entscheidung behandelt nicht die Frage, ob die Vereinbarung der Gewährleistung nach VOB gegen das AGB-Gesetz verstößt. Das ist nach wie vor offen. Die Tragweite von § 23 Abs. 2 Ziff. 5 AGBG stand nicht zur Erörterung. Mit seinen Ausführungen zur Verjährungsfrist des § 638 BGB und zum Sinn von § 11 Nr.10 f AGBG geht der VII. Zivilsenat jedoch auch einen weiteren Schritt in Richtung Unzulässigkeit der Vereinbarung der VOB-Verjährungsregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 2. Allgemeines/Liegenschaftsrecht — Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nur bezüglich eines Teils einer Grundschuld (OLG Hamm, Beschluß vom 24.10.1983 — 15 W 262/83 mitgeteilt von Vors. Richter am OLG Dr. Joachim Kuntze, Hamm) BGB § 1151 GBO §§ 19; 29 ZPO §§ 794 Abs.1 Nr. 5; 800 Unterwirft sich der Grundstückseigentümer hinsichtlich eines letztrangigen Teilbetrages einer Grundschuld der sof orHeft Nr. 5 • MittfihNotK • Mai 1984 tigen Zwangsvollstreckung, so tritt eine Teilung von Forderung und Grundschuld ein; der Grundschuldgläubiger muß in Form des § 29 GBO die Teilung des Rechts bewilligen. Zum Sachverhalt: Die Beteiligten zu 1) sind eingetragene Eigentümer des eingangs genannten Erbbaurechts. Im Erbbaugrundbuch ist in Abteilung III unter lfd. Nr. 3a eine Grundschuld in Höhe von 38 900,— DM mit Rang vor dem Rest zugunsten der Beteiligten zu 2) eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 18.1.1983 unterwarfen sich die Beteiligten zu 1) als Erbbauberechtigte hinsichtlich der dinglichen Ansprüche der Beteiligten zu 2) aus der vorgenannten Grundschuld gemäß §800 ZPO hinsichtlich eines letztrangigen Teilbetrages von 18 900,— DM nebst anteiligen Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in das mit der Grundschuld belastete Erbbaurecht mit der Maßgabe, daß die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Erbbauberechtigten zulässig sein solle. Gleichzeitig haben sie die Eintragung dieser Vollstreckungsunterwerfung in das Erbbaugrund buch bewilligt und beantragt. Mit Zwischenverfügun g vom 21.1.1983 hat das GBA dem Notar mitgeteilt, für die Eintragung seien noch Bewilligung und Antrag der Gläubigerin auf Teilung des Rechts Abteilung III Nr. 3 a in einen erstrangigen Teilbetrag von 20 000,— DM nebst anteiligen Zinsen und einen letztenrangigen Teilbetrag von 18 900,— DM nebst anteiligen Zinsen erforderlich. Hierfür hat er eine Frist bis zum 28.2.1983 gesetzt, welche er mit Verfügung vom 6.5.1983 bis zum 10. 6.1983 verlängert hat. Die Beteiligte zu 2), welche sich dem Antrag auf Eintragung der Unterwerfungserklärung angeschlossen hatte, hat mit Schreiben vom 19. 5.1983 die Auffassung vertreten, die Teilung des Rechts sei nicht erforderlich, wobei dieses Schreiben ggf. als Rechtsmittel aufgefaßt werden solle. Rechtspfleger und Grundbuchrichter haben der Erinnerung nicht abgeholfen. Das LG hat die Erinnerung als Beschwerde behandelt und mit Beschluß vom 7.7.1983 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), zu der sich die Beteiligten zu 1) nicht geäußert haben. Aus den Gründen: Das Rechtsmittel ist zulässig. In der Sache erweist es sich aber als unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 78 GBO . Dem LG lag eine zulässige Erstbeschwerde der nach § 13 Abs. 2 GBO beschwerdeberechtigten Beteiligten zu 2) gegen die Zwischenverfügung des GBA vom 21.1.1983 vor, mit welcher dieses die Vorlage der Bewilligung der Teilung des Rechts in Form des § 29 GBO gefordert hat. Die Zwischenverfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, da das Eintragungshindernis, und das Mittel zur Beseitigung angegeben werden sowie eine Frist zur Beseitigung des Hindernisses gesetzt wird (Kuntze/Ertl/Hermann/Eichmann, 2. Auf 1, § 18 GBO , Rd.Nr. 52 ff.). Der Erlaß der Zwischenverfügung war auch sachlich gerechtfertigt. Dem Antrag auf Eintragung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung konnte bei ungeteiltem Recht nicht stattgegeben werden, so daß zuvor die Teilung des Rechts durch Bewilligung des Gläubigers, der Beteiligten zu 2), in Form des § 29 GBO erforderlich war. In der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung hinsichtlich eines letztrangigen Teilbetrages liegt nämlich begrifflich die Teilung der Grundschuld wie auch der zugrundeliegenden Forderung. Zum einen entspricht es entgegen der Meinung der Beteiligten zu 2) allgemeiner Auffassung, daß eine objektive Teilung der Forderung eintritt, wenn für einen Teil der Forderung andere Zins- oder Zahlungsbedingungen vereinbart werden (KG JFG 14, 146, 148 f.; KGJ 9, 268, 270; KG OLG E 9, 347; KG JFG 3, 429, 434; KEHE, a.a.O., § 61 BGB , Rd.-Nr. 3; Meikel/lmhof/ Riedel, 6. Aufl., § 61 GBO , Rd.-Nr. 7; Güthe/Triebel, 6. Aufl., § 61 GBO , Anm. 5; Horber, 16. Aufl., § 61 GBO , Anm. 3; Staudinger/Scherübl, 12. Aufl., §1151 BGB, Rd.-Nr. 3; Staudinger/ Seufert, 10./11. Aufl., § 880 BGB , Rd.-Nr. 5; RGRK/Mattern, 11. Aufl., § 1151 BGB , Anm.1; Palandt/Bassenge, 42. Aufl., § 1151 BGB , Anm. 1b). Vorliegend wird mit einem Teil der Forderung — dem Teilbetrag von 18900,— DM — ein zusätzliches Recht verbunden, indem bezüglich dieses Teilbetrages die sofortige Zwangsvollstreckung gemäß §§ 794 Abs.1 Ziff. 5, 800 ZPO stattfinden kann. Dabei bedarf es keiner Erörterung, ob es sich bei der entsprechenden Erklärung der Beteiligten zu 1) nicht um eine rechtsgeschäftliche, sondern lediglich um eine Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 07.03.1984 Aktenzeichen: VII ZR 349/82 Erschienen in: MittBayNot 1984, 125-126 MittRhNotK 1984, 99-101 Normen in Titel: AGBG §§ 9, 11, 24; BGB § 638