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VII ZR 196/83

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 05. April 1984 VII ZR 196/83 AGBG § 9; BGB § 675 Zur Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung in einem Vermietungsvermittlungs- und Vermietungsgarantievertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ringfügige Abweichungen der von der Beklagten im Vertrag angegebenen Fläche vom endgültigen Vermessungsergebnis nicht vermeiden lassen, habe die Beklagte von einer quadratmetergenauen Flächenangabe abgehalten. Nur im Hinblick darauf wird die Aufnahme der Klausel in den notariellen Vertrag durch die Beklagte verständlich. In der Sache selbst ist diese Erklärung nicht nur überflüssig — der Vermesser ist auch ohne besondere Anweisungen zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet —, sondern auch irreführend. Grundlage der Vermessungstätigkeit ist nicht eine abstrakte Flächenvorgabe, sondern allein der maßstabsgerechte Lageplan. Die vorstehend erörterte Vertragsgestaltung ist darauf ausgerichtet, das Vertrauen des Erwerbers in die weitestgehende Genauigkeit der Flächenangabe zu erwecken. Bei dieser Sachlage konnte die Beklagte redlicherweise nicht ohne weiteres davon ausgehen, ein Erwerber sei bereit, eine noch so grobe Abweichung der wirklichen von der vertraglich genannten Flächengröße hinzunehmen. Zu einer solchen Annahme berechtigte sie insbesondere auch nicht der Umstand, daß sich die Kläger auf eine Gesamtpreisabrede ohne Anpassungsvorbehalt bei wesentlich abweichendem Meßergebnis einließen. Denn wenn sich nach Vorliegen des Meßergebnisses erhebliche Abweichungen der wirklichen von der im Vertrag genannten Grundstücksgröße ergeben sollten, ist ein Käufer auch dann hinreichend geschützt, wenn der Verkäufer die „Circa"-Größe zusichert (vgl. Senatsurteil vom 14.7.1978 [= DNotZ 1979, 336 ]). Ebensowenig kann sich die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf berufen, daß im Vertrag ein besonderer Bodenpreis nicht ausgewiesen sei und hinsichtlich der Bestimmung des Leistungsinhaltes allein die zeichnerische Darstellung im Lageplan verbindlich sei. Denn gerade wenn die Größenangabe im Vertrag weder als Hilfsmittel zur Erläuterung oder Ermittlung des Kaufpreises noch zur Bestimmung des Kaufgegenstandes dient,-liegt es nahe, in der "besonderen Herausstellung der Verläßlichkeit der Flächenangaben zugleich eine Zusicherung zu sehen (vgl. Senatsurteil vom 14.7.1978 aaO). Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der in § 6 (1) des Vertrages vereinbarte Gewährleistungsausschluß. Erwecken die von der Verkäuferin in § 1 der Vereinbarung im Zusammenhang mit der Grundstücksgröße gemachten Angaben beim Käufer das Vertrauen in die weitestgehende Genauigkeit der Flächenangabe, so kann der sich aus der Sicht der Käufer zu bestimmende Erklärungswert der Ausschlußklausel (vgl. BGHZ 59, 158 , 160) nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ( § 157 BGB ) nicht dahin bestimmt werden, der Bruch dieses Vertrauens bleibe ohne Sanktion, die Verkäuferin brauche für Abweichungen nicht einzustehen. § 6 (1) des Vertrages ist vielmehr aufgrund der Gesamtwürdigung der zur Grundstücksgröße gemachten Angaben aus der Sicht der Käufer so auszulegen, die Beklagte wolle lediglich nicht dafür einstehen, daß das Ergebnis der amtlichen Vermessung der im Vertrag angegebenen Quadratmeterzahl genau entspricht. Ein Erwerber muß also geringfügige Abweichungen hinnehmen (vgl. hierzu auch OLG Nürnberg, MDR 1976, 142 ). Die Käufer durften die Erklärung der Beklagten also so verstehen, daß diese für die „Circa"-Größe der verkauften Fläche oder die Folgen eines Fehlens dieser Eigenschaften einstehen wolle. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Kläger müßten sich nur eine „Vermessungstoleranz" von 1% anrechnen lassen, ist dies angesichts der vorliegenden Vertragsgestaltung, bei der die Beklagte im besonderen Maße Vertrauen in die größtmögliche Korrektheit der im. Vertrag genannten Flächenangabe für sich in Anspruch genommen hat, nicht zu beanstanden. Die Revision erinnert dagegen auch nichts. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht auch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung als nicht durchgreifend angesehen. Das verkaufte Grundstück konnte vor der Vermessung den Klägern nicht übergeben werden. Ansprüche wegen Nichterreichens der zugesicherten Grundstücksgröße im Zeitpunkt der Übergabe (§§ 459 Abs. 2, 446 BGB) setzten aber die Durchführung der Vermessung und die Übergabe des Grundstücks voraus. Da die abschließende Vermessung erst im September 1981 durchgeführt worden ist, war der Minderungsanspruch der Kläger zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht (18.5.1982) noch nicht verjährt, §§ 209 Abs. 1 BGB , 270 Abs. 3 ZPO. Auch dagegen wendet sich die Revision nicht. Das Berufungsurteil stellt sich demnach aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar ( § 563 ZPO ), so daß die Revision der Beklagten zurückzuweisen ist. 3. AGBG § 9; BGB § 675 (Zur Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung in einem Vermietungsvermittlungs- und Verm ietun gsgaran tie vertra g) Die Bestimmung in einem Formularvertrag, wonach dem Baubetreuer eine für die Vermietung des Bauobjekts und die Übernahme einer Mietgarantie vereinbarte Vergütung auch dann zusteht, wenn der Bauherr diese Leistungen einver• ständlich nicht in Anspruch nimmt, benachteiligt den Bau• herrn entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam. BGH, Urteil vom 5.4.1984 — VII ZR 196183 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Beklagten haben sich von 1979 bis 1982 wiederholt an Bauherren-Modellen beteiligt, bei denen die Klägerin, ein Baubetreuungsunternehmen, als Trägerin verschiedener Funktionen ihre Vertragspartnerin war. Grundlage der Rechtsbeziehungen war jeweils ein von der Klägerin formularmäßig verwendeter Baubetreuungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag. Eines dieser Bauherren-Modelle betraf das Objekt D., ein anderes das Bauvorhaben S. Aus diesem zweiten Projekt hat die Klägerin den von den Beklagten bar zu zahlenden Kapitaleinsatz von 28.456 DM nebst Zinsen mit der Begründung eingeklagt, daß die Beklagten in Verzug geraten seien. Die Beklagten haben eingewendet, daß die Forderung infolge Aufrechnung mit Gegenansprüchen erloschen sei, die ihnen aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung der Klägerin aus dem Objekt D. und zweiweiteren Bauvorhaben zuständen. Die Klägerin habe nämlich Provisionen für die Vermietung der Objekte und für die Übernahme der Vermietungsgarantie einbehalten, obwohl sie insoweit nicht tätig geworden sei, die Vermietung vielmehr ihnen, den Beklagten, überlassen habe. Die Klägerin hat erwidert, sie sei nur im Fall D. zur Vermietung und deren Garantie verpflichtet gewesen. Auch wenn die Parteien sich — unstreitig — später dahin geeinigt hätten, daß die Beklagten dort die Vermietung selbst übernehmen sollten, könne sie die dafür vereinbarte Vergütung aufgrund ihrer Vertragsbedingungen beanspruchen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von .23.796,05 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Es hat die Aufrechnung nur für durchgreifend erachtet, soweit sie den Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Vermietungsgebühr aus dem Objekt D. in Höhe von 4.749,95 DM betraf. Mit der Berufung haben die Beklagten sich nur gegen die Höhe der zuerkannten Zinsen sowie dagegen gewendet, daß ihnen aus dem Bauvorhaben D. der-Anspruch auf Erstattung der Provision für die Vermietungsgarantie in Höhe von 4.203,50 DM versagt worden ist. Die Klägerin hat mit der Anschlußberufung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der vollen Klagesumme begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Klage wegen eines Gesamtbetrages von 8.953,45 DM nebst Zinsen abgewiesen. Das weitergehende Rechtsmittel der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Die zugelassene Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. MittBayNot 1984 Heft 4/5 177 Aus den Gründen: Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die aus dem Bauvorhaben S. hergeleitete Klageforderung sei im jetzt nur noch streitigen Umfange, also in Höhe von 8.953,45 DM durch Aufrechnung erloschen. Den Beklagten habe nämlich aus der Abrechnung des Objekts D. eine auf ungerechtfertigter Bereicherung der Klägerin beruhende entsprechend hohe Gegenforderung zugestanden. Da die Klägerin die Vermietung dieses Hauses nicht vermittelt und infolgedessen insoweit auch keine Garantie übernommen habe, sei sie nicht berechtigt gewesen, dafür aus dem Guthaben der Beklagten jene 8.953,45 DM als Vergütung einzubehalten..Die Klausel des Baubetreuungs- und Geschäftsbesorgungsvertrages, wonach die Beklagten auch dann zur Zahlung verpflichtet seien, falls diese Leistungen entfielen, sei nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg Sie meint in erster Linie, eine Minderung des Vergütungsanspruchs scheide bereits deshalb aus, weil es sich bei dem Vertrag um ein „umfangreiches Regelungswerk sui generis" handele, das nicht in einzelne (gesetzliche) Schuldverhältnisse aufgespalten werden könne, sondern einheitlich nach §305 BGB zu beurteilen sei. Demgemäß hätte die vereinbarte Vergütung nur dann herabgesetzt werden dürfen, wenn sich im Vertrag ein dafür sprechender Anhalt fände. Das sei jedoch nicht der Fall; hier sei die Minderung sogar ausdrücklich ausgeschlossen worden. Die Parteien hätten daher auch vereinbaren können, daß die Nichtinanspruchnahme von Teilleistungen die Verpflichtung der Beklagten zur Entrichtung der Vergütung unberührt lasse. Das ist nicht richtig. Das Berufungsgericht stellt seine Entscheidung mit Recht auf die einzelnen hier nicht erbrachten Betreuungsleistungen ab. Der Vertrag der Parteien ist aus Teilen mit jeweils -selbständigem Inhalt zusammengesetzt (vgl. BGH NJW 1983, 985 , 986 [= MittBayNot 1983, 118 ] mit Nachw.). a) Die von der Klägerin unstreitig formularmäßig, auch gegenüber den Beklagten schon mehrfach verwendeten Vertragsbedingungen haben, soweit sie hier von Interesse sind, folgenden Wortlaut: „§ 3 Betreuungs- und Geschäftsbesorgungsaufträge, Entgelte 1. Der Bauherr beauftragt den Betreuer mit der wirtschaftlichen Baubetreuung, d.h. mit der Besorgung aller mit dem Bauvorhaben, seiner Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung in Zusammenhang stehenden wirtschaftlichen, insbesondere finanziellen Angelegenheiten .. . Das Honorar für die wirtschaftliche Betreuung beträgt 3 Prozent vom Gesamtaufwand zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es ist mit dem Abschluß dieses Vertrages zur Zahlung fällig. Für die gemäß § 2 Absatz 2 übernommene Garantie über die Limitierung der Bauzeitzinsen erhält der Betreuer ein Entgelt in Höhe von 1 Prozent des Gesamtaufwandes. Es ist ebenfalls sofort zur Zahlung fällig. 2.Der Bauherr beauftragt den Betreuer, ihm die zur Durchführung des Bauvorhabens erforderlichen Zwischenfinanzierungsmittel sowie die zur langfristigen Finanzierung vorgesehenen Darlehen ... zu beschaffen. Der Betreuer erhält für die Vermittlung der Zwischenkredite und der langfristigen Darlehen sowie für die Bearbeitung der Zwischen- und Endfinanzierung ein Entgelt in Höhe von 4 Prozent des Gesamtaufwandes zzgl. MWSt. Die Vergütung ist sofort fällig. 3. Der Betreuer verpflichtet sich, für den Bauherrn gegenüber dem Darlehensgeber der Zwischenkredite die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zur Bezugsfertigkeit des Bauvorhabens zu übernehmen oder dem Bauherrn einen ... anderen Bürgen zu beschaffen, ... Der Bürge erhält hierfür ein Entgelt in Höhe von 2 Prozent des Gesamtaufwandes. Die Vergütung ist sofort fällig. 4. Der Betreuer verpflichtet sich, das Bauvorhaben frühestmöglich ab Bezugsfertigkeit zu vermieten.... Für die Übernahme der Vermietungstätigkeit erhält der Betreuer ein Entgelt in Höhe von 1 Prozent des Gesamtaufwandes zzgl. MwSt. Die Vergütung ist sofort fällig. 5. Der Betreuer garantiert hiermit dem Bauherrn, daß spätestens ab Beginn des dritten der Bezugsfertigkeit folgenden Monats für sein Bauvorhaben ein Mietvertrag abgeschlossen wird.... Für die Übernahme dieser Garantie erhält der Betreuer eine Vergütung in Höhe von 1% des Gesamtaufwandes, die sofort fällig ist. 6. Die vorstehend unter Ziffer 1-5 vereinbarten Entgelte stehen dem Betreuer im Hinblick auf die von ihm erbrachten Vorleistungen auch dann zu, wenn der Bauherr eine oder mehrere der vorstehend vereinbarten Leistungen des Betreuers nicht in Anspruch nimmt oder wenn die Leistung dem Betreuer aus einem vom Bauherrn zu vertretenden Grund unmöglich wird." b) Diese Bedingungen zeigen, daß die Klägerin eine Anzahl verschiedenartiger Betreuungsleistungen für eine jeweils darauf abgestimmte Vergütung erbringen sollte. Eine einheitliche, die gesamten Betreuungsleistungen erfassende Vergütung war nicht vorgesehen. Der Gesamtaufwand war lediglich in das von den Beklagten aufzubringende Eigenkapital und in den Nettobetrag des Fremdkapitals aufgegliedert. Die verschiedenen Betreuungsleistungen der Klägerin sind daher je nach ihrem rechtlichen Gehalt nach allgemeinen Grundsätzen (Garantievertrag) oder nach den besonderen Vorschriften über den Makler-, Bürgschafts- sowie den Geschäftsbesorgungsvertrag zu beurteilen, und für jede einzelne dieser Leistungen stellt sich dann die Frage nach ihrer Vergütung. Entgegen der Ansicht der Revision hat denn auch der Bundesgerichtshof in seinem bereits erwähnten Urteil NJW 1983, 985 [= MittBayNot 1983, 985 ] den dort festgestellten Sachverhalt nicht nur nach § 305 BGB gewürdigt, sondern ausgesprochen, daß die Baubetreuerin eine Maklerprovision gefordert habe, die der Bauherr wegen der Bestimmung des § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu zahlen brauche. Auf die von der Revision vermißte Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG kam es dort nicht an, weil der Betreuer in jedem Falle keine Klausel verwendet hatte, die — wie hier — die Vergütung auch bei Nichtleistung sichern sollte. 2. Verfehlt ist ferner die Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe die steuerlichen Konsequenzen seiner Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt. Die. eingehende Aufgliederung der Gesamtbetreuung in einzelne Leistungen und die damit ermöglichte Zuordnung dieser Leistungen zu selbständigen Schuldverhältnissen war — wie auch die Revision nicht verkennt — gerade aus steuerlichen Erwägungen unvermeidlich. Nur wenn die von den Parteien gewählte bürgerlich-rechtliche Gestaltung auch ernsthaft gewollt war, kam eine steuerliche Anerkennung als Werbungskosten in Betracht ( BGHZ 67, 334 , 338 [= MittBayNot 1977, 12 ] mit Nachw.; 76, 86, 95; vgl. auch Wollny, Beilage 1/1982 zu BB Heft 7/1982, S. 6 f.). Die Beklagten hatten daher eine von den einzelnen Betreuungsleistungen der Klägerin unabhängige und damit hinsichtlich ihrer Verwendung von der Finanzverwaltung nicht mehr nachprüfbare Gesamtvergütung gerade nicht übernehmen dürfen und auch nicht übernehmen wollen. 3. Daß die Klägerin den vereinbarten Gesamtaufwand für das Objekt nicht überschritten hatte, ist danach ebensowenig von Belang. Die Festpreisabrede verpflichtete sie nur, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, zur Freistellung der BeMittBayNot 1984 Heft 4/5 aus dem Gesamtaufwand nur eine Vergütung ihrer Betreuungstätigkeit (BGH NJW 1975, 869 , 870), und der Umfang dieser Vergütung hängt wiederum davon ab, was die Parteien insoweit wirksam vereinbart haben. 4. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht somit davon .aus, daß die hier streitigen Provisionsansprüche der Klägerin nur dann gerechtfertigt wären, wenn § 3 Nr. 6 des Baubetreuungs• und Geschäftsbesorgungsvertrages wirksam wäre, die Klägerin also eine Vergütung für die Vermietung des Objekts und für die Übernahme einer sich darauf beziehenden Garantie beanspruchen könnte, obwohl sie insoweit irgendwelche Leistungen nicht erbracht hat. Diese Frage wird vom Berufungsgericht mit Recht verneint. a) Soweit es um die Vergütung gemäß § 3 Nr. 4 des Vertrages, also um die Provision von 4.749,95 DM für die Vermietung des Bauvorhabens geht, nimmt das Berufungsgericht zutreffend an, daß die in §3 Nr. 6 des Vertrages bestimmte Zahlungspflicht der Beklagten auch für den Fall, daß sie die Leistungen der Klägerin nicht in Anspruch nehmen, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist (§ 9 Abs. ( BGHZ 54, 106 , 111; NJW 1982, 181 ; vgl. auch Ulmer/Brandher/Hensen, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdnr. 99; Palandt/Heinrichs, BGB, 43. Aufl., § 9 AGBG Anm. 3 a). Ähnlich liegen die Dinge hier, wo die ursprünglich der Klägerin obliegende Vermietung des Bauvorhabens einvernehmlich den Beklagten übertragen worden ist, die Klägerin also insofern keinerlei Tätigkeit zu entfalten hatte. Zudem ist nach § 11 Nr. 2 a AGBG in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, durch die das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 BGB zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Für die weit tiefer eingreifende Klausel, daß der Vertragspartner trotz einverständlichen Ausfalls der vom Verwender zunächst geschuldeten Leistung zur vollen Gegenleistung verpflichtet bleiben soll, ergibt sich die unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners umso deutlicher. Insoweit bringt denn auch die Revision dagegen nichts vor. 2 Nr. 1 AGBG). Der Bundesgerichtshof hat bereits für die Fälle, die dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9.12.1976 (AGB-Gesetz, BGBl. 1 3317) noch nicht unterlagen, wiederholt hervorgehoben, daß der Makler seinen Lohn nach dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages nur dann verdient, wenn seine Tätigkeit für das zustandegekommene Geschäft — hier also für die Vermietung durch die Beklagten selbst — ursächlich war ( BGHZ 60, 377 , 381 f; 60, 385, 390 [= DNotZ 1973, 618 ].; zuletzt wohl Urt. vom 26.2.1981 — IVa ZR 99/80 = LM AGBG §28 Nr. 1 = WM 1981, 561, 562). Das gilt nicht minder dann, wenn das AGBGesetz anzuwenden ist. Zutreffend hat daher das Oberlandesgericht München für derartige Fälle auch schon entschieden, daß der vertragliche Ausschluß des Rechts auf Rückforderung bereits gezahlter Provisionen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam ist (Urt. vom 2.4.1982 — 23 U 4208/81 = Betrieb 1982, 1003 mit Anm. Brych und Jehl/Steinbrück [= MittBayNot 1982, 64 ]; Urt. vom 28.7.1983 - 1 U 2602/83 BB 1983, 1692 [= MittBayNot 1983, 217 ]; vgl. auch Urt. vom 27.10.1983 - 1 U 2174/83 = Betrieb 1984, 502). b) Entsprechendes gilt für die Vergütung gemäß § 3 Nr. 5 des Vertrages, also für die Provision von 4.203,50 DM für die Übernahme der Garantie für den Abschluß eines Mietvertrages. Dazu führt das Berufungsgericht aus, die Klägerin sei aufgrund der späteren Vereinbarung, daß die Beklagten die Vermietung selbst übernehmen sollten, auch hinsichtlich der Vermietungsgarantie von ihrer Verpflichtung zur Leistung befreit worden. Da dieser Garantievertrag ein gegenseitiger Vertrag sei, gehöre zu seinem wesentlichen Grundgedanken die Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung. Hiermit sei die in § 3 Nr. 6 des Baubetreuungs- und Geschäftsbesorgungsvertrages festgeschriebene Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Garantieprovision nicht vereinbar. Das ist richtig. Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gehört der Grundsatz, daß bei der Abwicklung gegenseitiger Verträge auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung angemessen Rücksicht zu nehmen ist (vgl. etwa § 323 BGB ). So hat denn der BundesMittBayNot 1984 Heft 4/5 gerichtshof schon wiederholt auf diese Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung abgestellt und ausgesprochen, eine Vergütungsklausel stehe nicht in Einklang mit Treu und Glauben, wenn sie dem Verwender das volle Entgelt auch für den Fall zuspricht, daß der Verwender noch gar keine oder eine nur ganz geringfügige Tätigkeit entfaltet hat 4. BGB §§ 633, 634, 635, 670 (Zum Anspruch des Käufers gegen den Bauträger auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten) Hat ein Bauträger sich unter Abtretung der ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche formularmäßig freigezeichnet und sind dem Erwerber bei dem Versuch, diese Ansprüche gegenüber dem Unternehmer oder sonst am Bau Beteiligten durchzusetzen, Kosten entstanden, die er von dem in erster Linie zur Gewährleistung Verpflichteten später nicht ersetzt bekommt, so sind diese Aufwendungen von dem Bauträger nach den Vorschriften über den Auftrag zu ersetzen. BGH, Urteil vom 12.7.1984 — VII ZR 268/83 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Durch Vertrag vom 17.12.1969 erwarben der Käger und seine Ehefrau von der Beklagten eine Eigentumswohnung. Hinsichtlich der Gewährleistung war In § 4 des Vertrages formularmäßig folgendes bestimmt: „Bauliche Mängel, die vor oder bei Übergabe des Sondereigentums mit Recht gerügt werden, muß die Verkäuferin in angemessener Frist beseitigen. Für andere Mängel haftet sie nicht. Mit der Übergabe des Sondereigentums tritt die Verkäuferin Ihre sämtlichen Ansprüche aus Mängelhaftung einschließlich solchen aus mangelhafter Bauleitung gegen alle am Bau Beteiligten an den Käufer zur Geltendmachung im eigenen Namen ab, ohne daß es einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Das gleiche gilt für Ansprüche aus Mängeln am Gemeinschaftseigentum, die an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgetreten werden." Nach Bezug der Wohnung Ende August 1970 rügte der Kläger bei der Beklagten Fließ- und Knackgeräusche, die von der Zentralheizung und ihren Zuleitungen ausgingen. Die Beklagte verwies ihn an den für die Herstellung der Heizungsanlage verantwortlichen Handwerker, die Firma G. Die Aufforderung des Klägers, für die Mängelbeseitigung zu sorgen, lehnte die Beklagte schließlich mit einem Schrei• ben ihrer Anwälte vom 5.7.1973 ab, in dem es — soweit hier interessierend — hieß: „Sämtliche Gewährleistungsansprüche, die von den Miteigentümern geltend gemacht werden, richten sich nicht gegen die T. KG (die Beklagte). ... Wir können daher nur empfehlen, daß die Miteigentümer. . . ihre vermeintlichen Ansprüche gegen die Firma G. durchzusetzen versuchen...... Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 05.04.1984 Aktenzeichen: VII ZR 196/83 Erschienen in: MittBayNot 1984, 177-179 Normen in Titel: AGBG § 9; BGB § 675