Urteil
312 O 138/21
LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:1006.312O138.21.00
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Leitsätze
1. Bei einem Ticketvertrag mit dem Veranstalter eines Festivals (Festival-Besuchervertrag) handelt es sich um ein absolutes Fixgeschäft.(Rn.30)
2. Mit dem Zeitablauf einer ursprünglich geplanten, aber nicht durchgeführten, Festivalveranstaltung tritt Unmöglichkeit ein (Anschluss OLG Hamburg, Beschluss vom 22. Juli 2021 - 15 U 33/21 und OLG Hamburg, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 15 U 33/21). Der Käufer eines Tickets für ein Festival ist nicht ohne weiteres an einem Festival zu einem anderen Zeitraum und gegebenenfalls mit einem alternativen oder jedenfalls abgeänderten Programm interessiert.(Rn.32)
3. Die streitgegenständliche Klausel weicht i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen vom Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Nach der gesetzlichen Regelung führt die Unmöglichkeit zu einem gesetzlichen Rückgewährschuldverhältnis. Hingegen behält sich der Veranstalter durch die beanstandete Klausel das Recht vor, die Veranstaltung beliebig häufig zu verschieben und dem Verbraucher die Erstattung des Nennwertes der Karte nur im Fall der Unzumutbarkeit, die der Verbraucher beweisen soll, zu gewährleisten. Eine solche Regelung ist unangemessen benachteiligend i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.(Rn.33)
4. Die Klausel verstößt zudem gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Es ist nicht erkennbar, welche Fälle der Unzumutbarkeit vom Veranstalter akzeptiert werden. Es wird nur der Fall einer nachweislich bereits gebuchten Urlaubsreise am neuen Veranstaltungstermin genannt sowie der Fall, den die Verwenderin nicht als unzumutbar akzeptieren will, nämlich die wiederholte Verschiebung. Welche sonstigen Fälle als unzumutbar gelten sollen sollen, lässt sich der Formulierung nicht entnehmen.(Rn.37)
(Rn.39)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, die Verwendung folgender und/oder diesen inhaltsgleichen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu unterlassen:
In Bezug auf Verträge über die Teilnahme an Konzertveranstaltungen
„Wird die Veranstaltung auf Grund eines Umstands abgesagt, abgebrochen oder verschoben, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Einschränkungen aufgrund der Covid-19- Pandemie, insbesondere im Falle von Mutationen des Corona-Virus), ist das Recht des Ticketinhabers bzw. Gastes, von dem Vertrag zurückzutreten oder sonst dessen Rückgängigmachung zu verlangen, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen. Im Falle der Absage oder des Abbruchs hat der Veranstalter nach eigenem Ermessen das Recht, die Veranstaltung nachzuholen. Wird die Veranstaltung - ggf. wiederholt - verschoben oder - im Falle der Absage oder des Abbruchs - nachgeholt, behalten die Tickets für die Veranstaltung ihre Gültigkeit. Der Ticketinhaber bzw. Gast kann jedoch die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte nach Maßgabe von Ziffer I.4.2 verlangen, wenn im Einzelfall die Verschiebung oder die Nachholung der Veranstaltung für ihn unzumutbar ist (z.B. wegen einer nachweislich bereits gebuchten Urlaubsreise an dem neuen Veranstaltungstermin). Eine Unzumutbarkeit liegt nicht darin, dass die Veranstaltung - aus den vorstehend genannten Gründen - wiederholt verschoben wird.“
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.5.2021 zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Ticketvertrag mit dem Veranstalter eines Festivals (Festival-Besuchervertrag) handelt es sich um ein absolutes Fixgeschäft.(Rn.30) 2. Mit dem Zeitablauf einer ursprünglich geplanten, aber nicht durchgeführten, Festivalveranstaltung tritt Unmöglichkeit ein (Anschluss OLG Hamburg, Beschluss vom 22. Juli 2021 - 15 U 33/21 und OLG Hamburg, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 15 U 33/21). Der Käufer eines Tickets für ein Festival ist nicht ohne weiteres an einem Festival zu einem anderen Zeitraum und gegebenenfalls mit einem alternativen oder jedenfalls abgeänderten Programm interessiert.(Rn.32) 3. Die streitgegenständliche Klausel weicht i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen vom Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Nach der gesetzlichen Regelung führt die Unmöglichkeit zu einem gesetzlichen Rückgewährschuldverhältnis. Hingegen behält sich der Veranstalter durch die beanstandete Klausel das Recht vor, die Veranstaltung beliebig häufig zu verschieben und dem Verbraucher die Erstattung des Nennwertes der Karte nur im Fall der Unzumutbarkeit, die der Verbraucher beweisen soll, zu gewährleisten. Eine solche Regelung ist unangemessen benachteiligend i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.(Rn.33) 4. Die Klausel verstößt zudem gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Es ist nicht erkennbar, welche Fälle der Unzumutbarkeit vom Veranstalter akzeptiert werden. Es wird nur der Fall einer nachweislich bereits gebuchten Urlaubsreise am neuen Veranstaltungstermin genannt sowie der Fall, den die Verwenderin nicht als unzumutbar akzeptieren will, nämlich die wiederholte Verschiebung. Welche sonstigen Fälle als unzumutbar gelten sollen sollen, lässt sich der Formulierung nicht entnehmen.(Rn.37) (Rn.39) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, die Verwendung folgender und/oder diesen inhaltsgleichen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu unterlassen: In Bezug auf Verträge über die Teilnahme an Konzertveranstaltungen „Wird die Veranstaltung auf Grund eines Umstands abgesagt, abgebrochen oder verschoben, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Einschränkungen aufgrund der Covid-19- Pandemie, insbesondere im Falle von Mutationen des Corona-Virus), ist das Recht des Ticketinhabers bzw. Gastes, von dem Vertrag zurückzutreten oder sonst dessen Rückgängigmachung zu verlangen, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen. Im Falle der Absage oder des Abbruchs hat der Veranstalter nach eigenem Ermessen das Recht, die Veranstaltung nachzuholen. Wird die Veranstaltung - ggf. wiederholt - verschoben oder - im Falle der Absage oder des Abbruchs - nachgeholt, behalten die Tickets für die Veranstaltung ihre Gültigkeit. Der Ticketinhaber bzw. Gast kann jedoch die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte nach Maßgabe von Ziffer I.4.2 verlangen, wenn im Einzelfall die Verschiebung oder die Nachholung der Veranstaltung für ihn unzumutbar ist (z.B. wegen einer nachweislich bereits gebuchten Urlaubsreise an dem neuen Veranstaltungstermin). Eine Unzumutbarkeit liegt nicht darin, dass die Veranstaltung - aus den vorstehend genannten Gründen - wiederholt verschoben wird.“ II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.5.2021 zu zahlen. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung zu. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger als Verbraucherverband nach §§ 1, 2, 3 I Nr. 1, 4 UKlaG bzw. § 8 III Nr. 3 UWG i.V.m. § 4 UKlaG klagebefugt. II. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG i.V.m. § 307 I, II Nr. 1, §§ 326 I, IV, 346 I BGB zu. 1. Die streitgegenständliche Klausel ist gem. § 307 I 1, II Nr. 1 BGB unwirksam. Bei der Klausel handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 BGB. Die Beklagte ist Verwenderin der AGB i.S.d. § 305 I BGB. Die Klausel ist gem. § 307 III 1 BGB einer Inhaltskontrolle der §§ 309, 308, 307 BGB zugänglich, hält dieser jedoch im Ergebnis nicht stand. Sie weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen der §§ 326 I, IV, 346 I BGB ab und ist mit diesen nicht vereinbar. Gem. § 307 I 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist gemäß § 307 II Nr.1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. a. Vorliegend wird wegen der Beschränkung des Rücktrittsrechts und des Rechts, Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen, das konditionelle Synallagma der gegenseitigen Leistungspflichten als Grundgedanke der Regelung des § 326 I BGB nicht eingehalten. Das konditionelle Synallagma besagt, dass, wenn bei einer gegenseitigen Leistungspflicht nachträglich Störungen auftreten, sich dies auch auf die Verpflichtung zur Gegenleistung auswirkt. Das Synallagma verhindert, dass eine Partei leistungspflichtig bleibt, obwohl die Gegenleistung ohne ihr Verschulden nicht mehr erbracht werden kann. Dieses Prinzip der konditionellen Verknüpfung kommt vor allem in § 326 BGB zum Ausdruck (vgl. Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Aufl. 2022, Einführung vor § 320 Rz 15; § 326 Rz 2). Der verletzte Grundgedanke der gesetzlichen Regelung der §§ 326 I, IV, 346 I BGB ist daher das ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bei gegenseitigen Verträgen (vgl. BGH, Urteil vom 5.4.1984, VII ZR 196/83 Rz 31; Spenner/Estner, BB 2020, 852). § 326 BGB regelt das Schicksal der Gegenleistung, wenn der Schuldner nach § 275 I-III BGB nicht zu leisten braucht (vgl. Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Aufl. 2022, § 326 Rz 1). Nach § 326 I BGB verliert der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn er nach § 275 I-III von der Leistung frei wird. Der Schuldner der wegen Unmöglichkeit nicht zu erbringenden Leistung trägt damit die Vergütungsgefahr, diese schließt das Investitionsrisiko ein. Aufwendungen, die der Schuldner zur Vorbereitung der unmöglich gewordenen Leistung gemacht hat, kann er grundsätzlich nicht ersetzt verlangen (vgl. Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Aufl. 2022, § 326 Rz 2). Die Tragung der Vergütungsgefahr beginnt mit Vertragsschluss und endet in der Regel mit vollständiger Erfüllung. Dies gilt auch bei Unmöglichkeit infolge der Covid 19-Pandemie (vgl. Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Aufl. 2022, § 326 Rz 2). b. Die streitgegenständliche Klausel I.4.3 der AGB der Beklagten umfasst Fälle solcher Unmöglichkeit, weil die Beklagte als Konzertveranstalterin mit ihr die unverschuldete Absage oder Verschiebung sowie den unverschuldeten Abbruch der Konzertveranstaltung aufgrund höherer Gewalt bzw. der Covid-19-Pandemie regelt. Nach den gesetzlichen Vorschriften träte Unmöglichkeit ein, sodass der Verbraucher zurücktreten und seine Gegenleistung zurückverlangen könnte. Denn bei den Teilnahmeverträgen an diesen Veranstaltungen mit Verbrauchern handelt es sich um absolute Fixgeschäfte. Dementsprechend tritt eine Unmöglichkeit im Sinne des § 275 BGB ein, wenn die vereinbarte Leistungszeit abgelaufen ist, und ist auch der Anspruch auf die Gegenleistung nach § 326 I BGB ausgeschlossen. Ein absolutes Fixgeschäft liegt vor, wenn die Einhaltung der Leistungszeit nach dem Zweck des Vertrages und der gegebenen Interessenlage für den Gläubiger derart wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 275 Rz 58). Diese Voraussetzungen sind erfüllt bei Leistungen in Form von termingebundenen Veranstaltungen wie Konzerten oder Fußballspielen (vgl. LG Breisgau, Urteil vom 3.2.2022, 3 S 45/21, Rz 58; Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 275 Rz 58; Dauner-Lieb/Langen, BGB, 4. Aufl. 2021, § 271 Rz 36); genannt wird auch das behördliche Verbot einer Veranstaltung aufgrund einer Epidemie (vgl. Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Aufl. 2022, § 271 Rz 17). Dementsprechend handelt es sich auch bei dem Ticketvertrag mit dem Veranstalter für ein Festival (Festival-Besuchervertrag), also auch dem H. Festival, um ein absolutes Fixgeschäft. Eine Gesamtschau der Umstände ergibt zum einen, dass die Verbraucher die Teilnahme an der einmal jährlich stattfindenden dreitägigen Veranstaltung längerfristig planen müssen, und zum anderen, dass neben dem jährlichen Termin das Programm des Festivals, also die konkrete Auswahl der auftretenden Künstler und Musikgruppen, entscheidend für die Entscheidung zum Ticketkauf sind. Bei einer Verlegung des mehrtägigen Festivals können nicht nur Terminschwierigkeiten der Ticketkäufer entstehen, sondern auch der unstreitig um die 100 teilnehmenden Künstler und Musikgruppen. Dass bei um die 100 teilnehmenden Künstlern und Musikgruppen mit einer Verschiebung die Änderung des Programms einhergehen muss und es regelmäßig kaum möglich sein wird, das inhaltlich identische Festival zu organisieren, liegt auf der Hand. Auch wenn die Beklagte, wie sie vorträgt, nicht vorhat, im Falle einer Verschiebung wesentliche Änderungen bei den auftretenden Musikern bzw. Musikgruppen vorzunehmen und dies bei der Verschiebung von 2021 auf 2022 auch nicht der Fall gewesen sein sollte, kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Durchführung der inhaltlich identischen Veranstaltung zu einem anderen Termin immer möglich wäre. Dementsprechend bestimmt die Beklagte in ihren AGB gemäß Anlage K1, 1.4.2, zweiter Absatz, auch, dass eine Änderung eines oder mehrerer Künstler im Programm des Festivals keine wesentliche Änderung der Veranstaltung im Sinne der AGB darstellt. Daraus ergibt sich bereits, dass die Gewährung des Zutritts zu dem verschobenen Festival inhaltlich nicht die Erbringung der vereinbarten (aber verspäteten) Leistung sein muss und nur in Ausnahmefällen sein kann, sondern dass es sich regelmäßig um eine andere Leistung, nämlich eine andere als die ursprünglich geplante Veranstaltung, handelt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 22.7.2021, 15 U 33/21, Rz 18 f., juris). Jedenfalls ergibt sich aber aus dem Zusammenspiel von einem mehrtägigen bestimmten Termin und einem bestimmten Programm, also dem vom Ticketkäufer erwarteten Musik- und Erlebnisgenuss zu einem bestimmten Zeitpunkt, dass eine verschobene Leistung für den Gläubiger sinnlos ist, so dass mit dem Zeitablauf der ursprünglich geplanten, aber nicht durchgeführten, Veranstaltung Unmöglichkeit eintritt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 22.7.2021, 15 U 33/21, Rz 18 f., juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 18.10.2021, 15 U 33/21 Rz 18 ff., juris). Anders als bei dem Fluggast, bei dem der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass das Interesse, sein Ziel möglichst schnell zu erreichen, in der Regel fortbesteht, so dass es auch mit einer verspäteten Beförderung noch erreicht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 28.5.2009, Xa ZR 113/08, Rz 12), ist der Käufer eines Tickets für ein Festival für einen bestimmten Zeitraum nicht ohne weiteres an einem Festival zu einem anderen Zeitraum und gegebenenfalls mit einem alternativen oder jedenfalls abgeänderten Programm interessiert. Ähnlich wie bei einem Weihnachts- oder Neujahrskonzert (vgl. Klagerwiderung, S. 10 = Bl 30 d.A.) ist die Einhaltung der Leistungszeit so wesentlich, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt. c. Die beanstandete Klausel weicht i.S.d. § 307 II Nr. 1 BGB unangemessen vom Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, weil nach der gesetzlichen Regelung die Unmöglichkeit zu einem gesetzlichen Rückgewährschuldverhältnis führt, welches die Beklagte einseitig mit der beanstandeten Klausel nach eigenem Ermessen gestaltet, indem sie sich ein Recht vorbehält, die Veranstaltung beliebig häufig zu verschieben und dem Verbraucher die Erstattung des Nennwertes der Karte nur im Fall der Unzumutbarkeit, die der Verbraucher beweisen soll, wie im Falle einer „nachweislich bereits gebuchten Urlaubsreise an dem neuen Veranstaltungstermin“ zu gewährleisten. Dies ist unangemessen benachteiligend i.S.d. § 307 II Nr. 1 BGB. d. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist in den von der streitgegenständlichen Klausel umfassten Fällen nicht von einem Wegfall der großen Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 BGB und damit davon, dass die Klausel gerade das gesetzliche Leitbild abbildet, auszugehen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.1.2022, XII ZR 8/21, zur Gewerberaummiete (insbes. Rz 45ff.): In jenem Fall hatten die Parteien bei Abschluss des Mietvertrages im Jahr 2013 keine Vorstellung einer Pandemie gehabt. Daher war aufgrund der vielfältigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie wie Geschäftsschließungen im Frühjahr 2020 die sogenannte große Geschäftsgrundlage betroffen. Darunter versteht man die Erwartung der vertragschließenden Parteien, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrages nicht etwa durch Revolution, Krieg, Vertreibung, Hyperinflation oder eine (Natur-)Katastrophe ändern und die soziale Existenz nicht erschüttert werde (vgl. BGH, Urteil vom 12.1.2022, XII ZR 8/21, Rz 45). Der BGH sah in der Covid 19-Pandemie die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos, das von der mietvertraglichen Risikoverteilung ohne eine entsprechende vertragliche Regelung nicht erfasst werde. Diese Systemkrise mit ihren weitreichenden Folgen habe vielmehr zu einer Störung der großen Geschäftsgrundlage geführt. Das damit verbundene Risiko könne regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.1.2022, XII ZR 8/21, Rz 55). Dies liegt vorliegend anders, da die angegriffenen AGB unstreitig auf dem Stand vom 9.3.2021 sind und damit während der Pandemie, aber außerhalb der Geltung des Art. 240 § 5 EGBGB, verwendet wurden. Eine Erwartung der vertragschließenden Parteien, dass die grundlegenden Rahmenbedingungen nicht durch eine Naturkatastrophe wie eine Pandemie erschüttert werden könnten, bestand damit nicht. Die Sonderregelung des Art 240 § 5 EGBGB („Covid-Gesetz“) findet vorliegend keine Anwendung. Art 240 § 1 EGBGB gab einem Verbraucher das Recht, Leistungen aus einem wesentlichen Dauerschuldverhältnis, dass vor dem 8.3.2020 geschlossen wurde, bis zum 30.6.2020 unter bestimmten Umständen zu verweigern. Die vorliegend streitgegenständlichen AGB sind unstreitig auf dem Stand vom 9.3.2021 und fallen daher schon aus dem zeitlichen Zusammenhang und damit aus dem Anwendungsbereich der genannten Vorschrift. 2. Die streitgegenständliche Klausel ist zudem wegen Intransparenz gem. § 307 I 2 BGB unwirksam. Denn es ist nicht klar erkennbar, welche Fälle der Unzumutbarkeit die Verwenderin akzeptiert. Nach dem Transparenzgebot kann sich eine unangemessene Benachteiligung schon daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Dazu gehört sowohl, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist, als auch, dass sie im Kontext mit dem übrigen Klauselwerk verständlich ist (vgl. Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Aufl. 2022, § 307 Rz 21 m.w.N.). AGB sind so zu gestalten, dass der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde in der Lage ist, den Inhalt der AGB ohne Einholung von Rechtsrat zu erfassen. Der Vertragspartner des Verwenders muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“ (vgl. BGH, Urteil vom 7.2.2019, III ZR 38/18, Rz 22). Dabei verlangt das Bestimmtheitsgebot, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (vgl. Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Aufl. 2022, § 307 Rzb26 m.w.N.). Die Klausel 1.4.3 lässt nicht erkennen, in welchen Fällen der Ticketinhaber die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte wegen Unzumutbarkeit verlangen kann. Genannt wird nur der Fall einer nachweislich bereits gebuchten Urlaubsreise am neuen Veranstaltungstermin sowie der Fall, den die Verwenderin nicht als unzumutbar akzeptieren will, nämlich die wiederholte Verschiebung. Welche sonstigen Fälle unter die Unzumutbarkeit im Rahmen der Klausel fallen sollen, lässt sich nach der Formulierung nicht bestimmen. Die Beklagte behält sich ein schrankenloses Ermessen im Rahmen der unbegrenzten Anzahl der Verschiebungen der Veranstaltung und im Rahmen der eigenen Prüfung der Unzumutbarkeit der Verschiebung oder der Nachholung der Veranstaltung für den Verbraucher vor. Die Klausel mit solch pauschalen Angaben ermöglicht es dem Vertragspartner nicht, sich einen Überblick über die ihm zustehenden Rechte zu verschaffen. Dies ist intransparent und unzulässig. III. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, die der Höhe nach nicht beanstandet worden sind, ist aus § 5 UKlaG i.V.m. § 13 III UWG bzw. §§ 683, 677, 670 BGB begründet. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 I 2, 288 I, 291 BGB. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Dies ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 27 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne von § 4 UKlaG beim Bundesamt für Justiz eingetragen. Die Beklagte führt Konzertveranstaltungen, darunter das H. Festival, durch. Dieses findet jährlich über drei zusammenhängende Tage in S., N., statt. Das Festival zählt mit mehr als 70.000 Besuchern (2016) zu den größten Musikfestivals in Deutschland. In den letzten Jahren der Veranstaltung beinhaltete das Programm der teilnehmenden Musiker bzw. Musikgruppen über 100 Bands aus verschiedenen Genres, vorrangig Rock, Alternative, Independent und Elektro. 2019 wurden Konzerte auf fünf Bühnen von 12 Uhr mittags bis 5 Uhr morgens abgehalten. Der Kläger wendet sich gegen AGB für die Durchführung von Veranstaltungen mit Stand vom 9.3.2021. Die beanstandete Klausel gemäß Ziffer I.4.3 der AGB für die Durchführung von Veranstaltungen gemäß Anlage K 1 sieht vor, dass bei Absage, Abbruch oder Verschieben der Veranstaltung aus einem nicht vom Veranstalter zu vertretenden Grund wie z.B. durch Einschränkungen aufgrund der Covid 19-Pandemie das Rücktrittsrecht des Ticketinhabers vom Vertrag ausgeschlossen ist, wenn der Veranstalter sich nach eigenem Ermessen für ein Nachholen der Veranstaltung entscheidet. In diesem Fall hat nach der beanstandeten Klausel der Ticketinhaber nur im Einzelfall bei Unzumutbarkeit das Recht, die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte zu verlangen. Der Kläger meint, dass die Klausel gegen § 307 I, II Nr. 1; §§ 326 I, IV, 346 I BGB verstoße und den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteilige, weil die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren sei. Nach der Klausel könne der Verbraucher im Falle von Absage oder Abbruch einer Veranstaltung erst dann vom Vertrag zurücktreten und den gezahlten Ticketpreis erstattet verlangen, wenn die Veranstaltung nicht nachgeholt werde oder eine Teilnahme an der Ersatzveranstaltung für den Verbraucher unzumutbar sei. Diese Regelung weiche von §§ 326 I, IV, 346 I BGB ab und sei mit den wesentlichen Gedanken dieser Regelung nicht vereinbar. Denn grundsätzlich entfalle der Anspruch der Beklagten auf den Ticketpreis nach § 326 I BGB, wenn die Durchführung der Veranstaltung gemäß § 275 I BGB unmöglich geworden sei. Es handele sich bei dem Ticketkauf für die Teilnahme am H. Festival 2021 um ein absolutes Fixgeschäft, weshalb die Abweichung von §§ 326, 346 zu einer unangemessenen Benachteiligung von Verbrauchern führe. Der Anspruch der Beklagten auf den Ticketpreis entfalle nach § 326 I BGB, wenn der Beklagten die Durchführung der Veranstaltung gemäß § 275 I BGB unmöglich geworden sei. Verbraucher könnten dann den bereits gezahlten Ticketkaufpreis nach den Rücktrittsvorschriften §§ 326 II, 346 I BGB zurückverlangen. Dieses Rückerstattungsrecht nach § 326 IV BGB sei an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft und trete ipso jure ein. Für Verbraucher, die den Besuch des H. Festival planten, komme es entscheidend auf den Termin des mehrere Tage dauernden Festivals und die Auswahl der auftretenden Künstler an. Bei einem Ersatztermin handele es sich um eine andere Veranstaltung, weil das Festival in jedem Fall zu einem anderen Zeitpunkt und gegebenenfalls auch mit anderen Künstlern stattfinde. Auf die Zumutbarkeit der Teilnahme an einer Ersatzveranstaltung könne es nicht ankommen. Bei dem in Rede stehenden Festival-Besuchervertrag handele es sich um einen typengemischten Vertrag mit dienstvertraglichen und schwerpunktmäßig werkvertraglichen Elementen, da ein bestimmtes Programm und damit ein bestimmter Erfolg geschuldet werde. Im werkvertraglichen Kontext trage die Beklagte bis zum Ende der Vorstellung das Risiko der Leistungserbringung. Das H. Festival sei vom Veranstalter als einzigartiges Ereignis konzipiert und propagiere musikalisches Erlebnis mit einem sogenannten Aftermovie, bei dem die aktuellen Impressionen eingefangen werden sollten. Es werde dem Besucher das Gefühl eines einmaligen Erlebnisses gegeben, welches durch verschiedene Möglichkeiten öffentlich gezeigt werden könne, nämlich zum Beispiel durch aufwendig gestaltete Bändchen oder durch Bekleidungsstücke mit dem Aufdruck „H. Festival 2016“. Damit komme es bei der Buchung der Veranstaltung entscheidend auf den Zeitpunkt der Veranstaltung und der auftretenden Künstler an. Der Antrag zu 2) sei nach § 13 III UWG sowie § 5 UKlaG i.V.m. § 13 III UWG begründet. Die Forderung berechne sich auf der Grundlage einer Durchschnittskalkulation von Personalkosten und Gemeinkosten. Der Kläger beantragt: - wie erkannt -. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die beanstandete Klausel einen Fall der Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB abbilde und daher zulässig sei. Die Covid 19-Pandemie mit ihren weitreichenden staatlichen Eingriffen in das wirtschaftliche und soziale Leben bedeute eine Systemkrise und damit einen Fall der Störung der sogenannten großen Geschäftsgrundlage. Rechtsfolge sei, dass die benachteiligte Partei Vertragsanpassung verlangen könne, wenn ihr ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden könne. Dies könne bei einem Musikfestival zum Beispiel eine Verschiebung der Veranstaltung auf einen späteren Zeitpunkt sein. Nach § 313 III Satz 1 BGB komme ein Rücktritt vom Vertrag nur in Betracht, wenn eine solche Anpassung, bei einem Festival die Verschiebung des Veranstaltungszeitpunkts, nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Die beanstandete Klausel bilde diese gesetzlichen Regelungen ab, sodass es an einem Abweichen von dem gesetzlichen Leitbild fehle. Worin eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers/Ticketinhabers liegen solle, sei nicht erkennbar. Ein Ticketkauf für ein Musikfestival sei nach der wohl herrschenden Meinung in der Literatur kein absolutes Fixgeschäft. Dem Ticketkäufer sei es weitgehend gleichgültig, wann die Veranstaltung stattfinde, im Vordergrund stehe in erster Linie der Musikgenuss und nicht das Veranstaltungsdatum. Aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizonts des Ticketkäufers könne dem Angebot der Beklagten nicht entnommen werden, dass ihre Leistung mit dem avisierten Veranstaltungstermin stehen und fallen solle. In Ticket oder Werbung sei auch nicht durch Wendungen wie „fix“, „genau“ oder „präzise“ angegeben, dass das Geschäft mit der Einhaltung des Liefertermins stehen und fallen solle. Dass das H. Festival, wie der Kläger argumentiere, einen einmaligen Erlebniswert habe, spreche gerade gegen ein absolutes Fixgeschäft. Denn das Festival stehe und falle nicht mit einem bestimmten Termin. In der Literatur würden Vertragsanpassungen nach § 313 BGB während der Corona-Pandemie als gegeben gesehen, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden seien, nach Vertragsschluss schwerwiegend änderten und die Parteien den Vertrag nicht in der Form geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten und unter Berücksichtigung der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung einem Teil oder beiden Parteien die Vertragsfortsetzung nicht zugemutet werden könne. Der Bundesgerichtshof sehe auch im Flugbeförderungsvertrag regelmäßig kein absolutes Fixgeschäft, auch wenn eine mehrtägige Verspätung mit erheblichen Unannehmlichkeiten einhergehen können. Schließlich benachteilige die angegriffene Regelung Verbraucher nicht. Denn die große Mehrheit der Ticketinhaber - dies ist streitig - wünsche bei coronabedingten oder sonstigen Absagegründen die Nachholung der Veranstaltung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.2.2022 verwiesen.