V ZR 244/83
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 01. Februar 1985 V ZR 244/83 ZPO §§ 794, 797, 767; BGB § 313 Zwangsvollstreckungsunterwerfung bei formnichtigem Kaufvertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau neuen Komplementär aufnehmen und die Fortsetzung der KG beschließen. Wird auf die Aufforderung des Registergerichts, die Auflösung anzumelden, nicht alsbald reagiert, so dürfte sich in angemessener Zeit das Amtslöschungsverfahren anschließen. Gesetzesgrundlage für die Amtslöschung sind § 31 HGB und § 141 FGG . Das Registergericht hat hiernach die KG von der beabsichtigten Löschung zu informieren und eine Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. Die Frist muß mindestens mit drei Monaten bemessen sein; sie kann auf Antrag verlängert werden. Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet über ihn das Gericht. Der Widerspruch ist an keine Form gebunden. Er kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Begründung des Widerspruchs ist nicht vorgeschrieben. Wird ein evtl. Widerspruch zurückgewiesen, so ist sofortige Beschwerde an das LG und ggf. sofortige weitere Beschwerde an das OLG zulässig. Die Löschung darf erst erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben oder der den Widerspruch zurückweisende Beschluß rechtskräftig geworden ist. Die Beteiligung anderer Behörden (Finanzamt, IHK) an diesem Löschungsverfahren ist nicht vorgeschrieben. Rechtsprechung 1. Allgemeines/Liegenschaftsrecht - Zwangsvollstrekkungsunterwerfung bei formnichtigem Kaufvertrag (BGH, Urteil vom 1. 2. 1985 - V ZR 244/83) ZPO §§ 794 Abs.1 Nr. 5; 797 Abs. 4; 767 BGB § 313 S. 2 Ist ein notarieller Kaufvertrag wegen Unterverbriefung nichtig, so folgt daraus nicht die Unwirksamkeit der darin enthaltenen Unterwerfungserklärung nach §794 Abs.1 Nr. 5 ZPO. Nach der Heilung des Kaufvertrages ( § 313 S. 2 BGB ) kann dessen ursprüngliche Nichtigkeit nicht mehr Grundlage einer Zwangsvollstreckungsabwehrklage (§§ 797 Abs. 4, 767 ZPO) sein. Zum Sachverhalt: Durch notariellen Vertrag vom 28.12. 1981 (Teil I dieses Vertrages) verkauften die Bekl. dem KI. Teileigentum an einem Grundstück In D (Gaststättenräume). Über den beurkundeten Kaufpreis von 205 000 DM hinaus sollte nach den zuvor getroffenen Abreden vom KI. ein weiterer Betrag gezahlt werden, über dessen Höhe die Parteien streiten. In Teil II dieses Vertrages verkauften die BekI. dem KI. außerdem das Wirtschaftsinventar der Gaststätte „D" nach einem beiliegenden Verzeichnis zum Preis von 39 550 DM (einschließlich Mehrwertsteuer). Sowohl wegen der Zahlung des Kaufpreises für das Teileigentum (Teil I § 2) als auch wegen der Zahlung des Kaufpreises für das Inventar (Teil II § 2) unterwarf sich der KI. der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Den beurkundeten Kaufpreis von 205 000 DM hat der KI. bezahlt. Er ist aufgrund des Vertrages als Eigentümer im Teileigentumsgrundbuch eingetragen. Er hat im übrigen am 30.10. 1981 an die Bekl. 30 000 DM durch Scheckhingabe und 15 000 DM in bar und am 23.12. 1981 einen weiteren Betrag von 115 000 DM bezahlt. Außerdem hat er ihnen einen Schuldschein In Höhe von 50 000 DM übergeben; der Grund hierfür ist streitig. Die Bekl. betreiben wegen eines Betrages von 39 550 DM die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde mit der Behauptung, für das Teileigentum sei ein zusätzlicher Kaufpreis von 210 000 DM vereinbart worden (hierfür habe der KI. die zusätzlichen Zahlungen geleistet und den Schuldschein gegeben), weshalb der Kaufpreis für das Inventar noch ausstehe. Der KI. hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären. Er behauptet einen zusätzlichen Kaufpreisfür das Teileigentum in Höhe von 115 000 DM; der Schuldschein sei nur zur Sicherheit wegen der damals noch geschuldeten Schwarzgeldzahlung ausgestellt worden. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die BekI. ihren Klageabweisungsantrag weiter; der KI. beantragt, die Revision zurückzuweisen. Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hält die Vollstreckungsgegenklage für zulässig und begründet. Die Nichtigkeit des Kaufvertrages über das Teileigentum habe den Kaufvertrag über das Inventar und damit auch die Unterwerfungsklausel erfaßt ( § 139 BGB ). Zwar sei mit der Auflassung und der Grundbucheintragung der Kaufvertrag seinem gesamten Inhalt nach wirksam geworden (§ 313 Heft Nr. 6 • MittRhNotK • Juni 1985 S. 2 BGB), aber nicht die Unterwerfungserklärung. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß sich diese von vornherein auf die später entstehende Kaufpreisforderung aus dem verdeckten Rechtsgeschäft beziehen sollte. Die Heilung wirke nur für den verdeckten Kaufvertrag. Der daraus folgende Kaufpreisanspruch sei aber nicht Gegenstand der Unterwerfungserklärung und könne dieser auch nicht „unterlegt" werden. II. Die Revision hat Erfolg. Zu Unrecht folgert das Berufungsgericht aus der Nichtigkeit des Inventarkaufs die Unwirksamkeit der diesbezüglichen Unterwerfungserklärung. Diese ist eine ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Willenserklärung, die lediglich prozeßrechtlichen Grundsätzen untersteht (BGH Urt. v. 23.10. 1980, III ZR 62/79, WM 1981, 189 , 190 m. w. N. = DNotZ 1981, 738 ; h. M.). Die Voraussetzungen für ihre Wirksamkeit (vgl. § 794 Abs.1 Nr. 5 ZPO) liegen vor. Sie beruht zwar auf einer sachlichrechtlichen Verpflichtung; deren Bestand ist aber für das Wirksamwerden der Unterwerfungserklärung nicht erforderlich. Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches - etwa § 139 BGB - können grundsätzlich auf sie nicht angewendet werden (vgl. RGZ 146, 308, 312; BayObLGZ 1970, 254 , 258 = DNotZ 1971, 45 ; KG JW 1934, 1731, 1732; Werner, DNotZ 1969, 713 , 722; Thomas/Putzo, 12. Aufl., § 794 ZPO , VI 1 c; Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 1978, § 14, Rd.-Nr. 32). Der Schuldner ist vielmehr darauf verwiesen, eine Divergenz zwischen Unterwerfungserklärung und materiellem Recht auf dem Wege der Vollstrekkungsgegenklage ( §§ 795, 767, 797 Abs. 4 ZPO ) geltend zu machen (Wolfsteiner, a.a.O., Rd.-Nr. 33). Das Berufungsgericht selbst hält zutreffend diese Klageart hier für zulässig. Entgegen seiner Auffassung kann es also nicht darum gehen, ob eine nichtige Unterwerfungserklärung nach § 313 S. 2 BGB geheilt wurde, vielmehr war die Unterwerfungserklärung von Anfang an wirksam (a. A. OLG Köln HRR 1937, Nr. 597), und es fragt sich nur, ob dem KI. Einwendungen zustehen, die den materiellen Anspruch selbst betreffen (§ 797 Abs. 4, § 767 Abs.1 ZPO). Eine solche Einwendung folgt nicht mehr aus der ursprünglichen Nichtigkeit des Inventarkaufs„ denn mit Auflassung und Eintragung in das Grundbuch ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 28.12. 1981 seinem ganzen Inhalte nach, also einschließlich des Teils II (Inventarkauf), wirksam geworden ( BGHZ 59, 269 , 272 = DNotZ 1973, 286 ; Senatsurt. v. 17. 3. 1978, V ZR 217/75, NJW 1978, 1577 = DNotZ 1978, 539). Auch wenn die Parteien die Formunwirksamkeit ihrer Schwarzgeldabrede gekannt haben sollten, würde dies eine Heilung nicht hindern (Senatsurt. v. 15.11. 1974, V ZR 78/73, NJW 1975, 205 = DNotZ 1975, 355 ). Damit ist auch ein Anspruch der Bekl. auf Zahlung des Kaufpreises für das Inventar in Höhe von 39 550 DM entstanden. Es geht hier auch nicht darum, daß der Unterwerfungserklärung in unzulässiger Weise eine andere Forderung „unterlegt" würde (vgl. Senatsurt. v. 23.11. 1979, V ZR 123/76, NJW 1980, 1050, 1051 = MittRhNotK 1980, 108 ). Die Unterwerfungserkläneuen Komplementär aufnehmen und die Fortsetzung der KG beschließen. Wird auf die Aufforderung des Registergerichts, die Auflösung anzumelden, nicht alsbald reagiert, so dürfte sich in angemessener Zeit das Amtslöschungsverfahren anschließen. Gesetzesgrundlage für die Amtslöschung sind § 31 HGB und § 141 FGG . Das Registergericht hat hiernach die KG von derbeabsichtigten Löschung zu informieren und eine Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. Die Frist muß mindestens mit drei Monaten bemessen sein; sie kann auf Antrag verlängert werden. Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet über ihn das Gericht. Der Widerspruch ist an keine Form gebunden. Er kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Begründung des Widerspruchs ist nicht vorgeschrieben. Wird ein evtl. Widerspruch zurückgewiesen, so ist sofortige Beschwerde an das LG und ggf. sofortige weitere Beschwerde an das OLG zulässig. Die Löschung darf erst erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben oder der den Widerspruch zurückweisende Beschluß rechtskräftig geworden ist. Die Beteiligung anderer Behörden (Finanzamt, IHK) an diesem Löschungsverfahren ist nicht vorgeschrieben. Rechtsprechung 1. Allgemeines/Liegenschaftsrecht - Zwangsvollstrekkungsunterwerfung bei formnichtigem Kaufvertrag (BGH, Urteil vom 1.2. 1985 - V ZR 244/83) ZPO §§794 Abs.1 Nr. 5; 797 Abs. 4; 767 BGB §313 S. 2 Ist ein notarieller Kaufvertrag wegen Unterverbriefung nichtig, so folgt daraus nicht die Unwirksamkeit der darin enthaltenen Unterwerfungserklärung nach §794 Abs.1 Nr. 5 ZPO. Nach der Heilung des Kaufvertrages ( § 313 S. 2 BGB ) kann dessen ursprüngliche Nichtigkeit nicht mehr Grundlage einer Zwangsvollstreckungsabwehrklage (§§797 Abs. 4, 767 ZPO) sein. Zum Sachverhalt: Durch notariellen Vertrag vom 28.12. 1981 (Teil 1 dieses Vertrages) verkauften die Bekl. dem KI. Teileigentum an einem Grundstück in D (Gaststättenräume). Über den beurkundeten Kaufpreis von 205 000DM hinaus sollte nach den zuvor getroffenen Abreden vom KI. ein weiterer Betrag gezahlt werden, über dessen Höhe die Parteien streiten. In Teil II dieses Vertrages verkauften die Bekl. dem KI. außerdem das Wirtschaftsinventar der Gaststätte „D" nach einem beiliegenden Verzeichnis zum Preis von 39 550 DM (einschließlich Mehrwertsteuer). Sowohl wegen der Zahlung des Kaufpreises für das Teileigentum (Teil1 § 2)als auch wegen der Zahlung des Kaufpreises für das Inventar (Teil II § 2) unterwarf sich der KI. der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Den beurkundeten Kaufpreis von 205 000 DM hat der KI. bezahlt. Er ist aufgrund des Vertrages als Eigentümer im Teileigentumsgrundbuch eingetragen. Er hat im übrigen am 30.10. 1981 an die Bekl. 30 000 DM durch Scheckhingabe und 15000 DM in bar und am 23.12. 1981 einen weiteren Betrag von 115 000 DM bezahlt. Außerdem hat er ihnen einen Schuldschein in Höhe von 50000 DM übergeben; der Grund hierfür ist streitig. Die Bekl. betreiben wegen eines Betrages von 39 550 DM die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde mit der Behauptung, für das Teileigentum sei ein zusätzlicher Kaufpreis von 210 000 DM vereinbart worden (hierfür habe der KI. die zusätzlichen Zahlungen geleistet und den Schuldschein gegeben), weshalb der Kaufpreis für das Inventar noch ausstehe. Der KI. hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären. Er behauptet einen zusätzlichen Kaufpreis für das Teileigentum in Höhe von115 000DM; der Schuldschein sei nur zur Sicherheit wegen der damals noch geschuldeten Schwarzgeldzahlung ausgestellt worden. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Bekl. ihren Klageabweisungsantrag weiter; der KI. beantragt, die Revision zurückzuweisen. Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hält die Vollstreckungsgegenklage für zulässig und begründet. Die Nichtigkeit des Kaufvertrages über das Teileigentum habe den Kaufvertrag über das Inventar und damit auch die Unterwerfungsklausel erfaßt ( § 139 BGB ). Zwar sei mit der Auflassung und der Grundbucheintragung der Kaufvertrag seinem gesamten Inhalt nach wirksam geworden (§ 313 S. 2 BGB), aber nicht die Unterwerfungserklärung. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß sich diese von vornherein auf die später entstehende Kaufpreisforderung aus dem verdeckten Rechtsgeschäft beziehen sollte. Die Heilung wirke nur für den verdeckten Kaufvertrag. Der daraus folgende Kaufpreisanspruch sei aber nicht Gegenstand der Unterwerfungserklärung und könne dieser auch nicht „unterlegt" werden. II. Die Revision hat Erfolg. Zu Unrecht folgert das Berufungsgericht aus der Nichtigkeit des Inventarkaufs die Unwirksamkeit der diesbezüglichen Unterwerfungserklärung. Diese ist eine ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Willenserklärung, die lediglich prozeßrechtlichen Grundsätzen untersteht (BGH Urt. v. 23.10. 1980, Ili ZR 62/79, WM 1981, 189 , 190 m. w. N. = DNotZ 1981, 738 ; h. M.). Die Voraussetzungen für ihre Wirksamkeit (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ) liegen vor. Sie beruht zwar auf einer sachlichrechtlichen Verpflichtung; deren Bestand ist aber für das Wirksamwerden der Unterwerfungserklärung nicht erforderlich. Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches - etwa § 139 BGB - können grundsätzlich auf sie nicht angewendet werden (vgl. RGZ 146, 308, 312; BayObLGZ 1970, 254 , 258 = DNotZ 1971, 45 ; KG JW 1934, 1731, 1732; Werner, DNotZ 1969, 713 , 722; Thomas/Putzo, 12. Aufl., § 794 ZPO , VI 1 c; Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 1978, § 14, Rd.-Nr. 32). Der Schuldner ist vielmehr darauf verwiesen, eine Divergenz zwischen Unterwerfungserklärung und materiellem Recht auf dem Wege der Vollstrekkungsgegenklage ( §§ 795, 767, 797 Abs. 4 ZPO ) geltend zu machen (Wolfsteiner, a.a.O., Rd.-Nr. 33). Das Berufungsgericht selbst hält zutreffend diese Klageart hier für zulässig. Entgegen seiner Auffassung kann es also nicht darum gehen, ob eine nichtige Unterwerfungserklärung nach § 313 S. 2 BGB geheilt wurde, vielmehr war die Unterwerfungserklärung von Anfang an wirksam (a. A. OLG Köln HRR 1937, Nr. 597), und es fragt sich nur, ob dem KI. Einwendungen zustehen, die den materiellen Anspruch selbst betreffen (§ 797 Abs. 4, § 767 Abs. 1 ZPO). Eine solche Einwendung folgt nicht mehr aus der ursprünglichen Nichtigkeit des Inventarkaufs, denn mit Auflassung und Eintragung in das Grundbuch ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 28.12. 1981 seinem ganzen Inhalte nach, also einschließlich des Teils II (Inventarkauf), wirksam geworden ( BGHZ 59, 269 , 272 = DNotZ 1973, 286 ; Senatsurt. v. 17.3. 1978, V ZR 217/75, NJW 1978, 1577 = DNotZ 1978, 539). Auch wenn die Parteien die Formunwirksamkeit ihrer Schwarzgeldabrede gekannt haben sollten, würde dies eine Heilung nicht hindern (Senatsurt. v. 15.11. 1974, V ZR 78/73, NJW 1975, 205 = DNotZ 1975, 355 ). Damit ist auch ein Anspruch der Bekl. auf Zahlung des Kaufpreises für das Inventar in Höhe von 39 550 DM entstanden. Es geht hier auch nicht darum, daß der Unterwerfungserklärung in unzulässiger Weise eine andere Forderung „unterlegt" würde (vgl. Senatsurt. v. 23.11. 1979, V ZR 123/76, NJW 1980, 1050, 1051 = MittRhNotK 1980, 108 ). Die UnterwerfungserkläHeft Nr.6 • MittRhNotK • Juni 1985 119 rung bezog sich auf den Kaufpreisanspruch für das Inventar, der damals zwar noch nicht bestand, nunmehr aber nach der Heilung ( § 313 S. 2 BGB ) entstanden ist. Die Identität der zu vollstreckenden Forderung ist damit gewahrt. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, daß — wie das Berufungsgericht in Auseinandersetzung mit dem Urteil des OLG Köln ( NJW 1970, 1881 ) ausführt— die Höhe des wirklich verein1970,1881) ausführt— die Höhe barten Kaufpreises für das Teileigentum streitig ist. Aus diesem Streit der Parteien ergibt sich für den vorliegenden Fall keine Besonderheit. Die Bekl. vollstrecken wegen des ihrer Ansicht nach noch offenen Inventarkaufpreises, dessen Grund und Höhe zwischen den Parteien nicht streitig ist. Unerheblich sind die Angriffe der Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die (ursprüngliche) Nichtigkeit des Inventarkaufs angenommen hat. Es genügt, daß der Inventarkauf jedenfalls nach § 313 S. 2 BGB gültig geworden ist. Es sind demnach weitere tatrichterliche Feststellungen dazu erforderlich, ob der KI. den Inventarkaufpreis bezahlt hat. Das hängt davon ab, in welcher Höhe die Bekl. eine Kaufpreisforderung wegen des Teileigentumskaufs gegen den KI. hatten und welche der Forderungen in welcher Höhe mit welcher Zahlung erlosch (vgl. § 366 BGB ; zur Beweislast vgl. BGH Urteile vom 30.5.1974, III ZR 86/73, WM 1974, 836 , 838 und vom 8. 5. 1978, 30. 5. 1974, III ZR 86/73, WM 836, 838 und vom 8.5.1978, II ZR 208/76, WM 1978, 1046 ). 2. Liegenschaftsrecht/Grundbuchrecht — Kein Unanfechtbarkeitszeugnis bei uneingeschränkter Genehmigung nach GrdstVG (BGH, Beschluß vom 14.2. 1985 — V ZB 20/84) Beschluß vom 14.2. 1985 — V ZB GrdstVG §§ 7 Abs. 1; 22 Abs. 1 Abs.1 GrdstVG §§7 Abs.1; Ist eine nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erforderliche Genehmigung uneingeschränkt erteilt, kann das GBA nicht verlangen, daß die Unanfechtbarkeit des Genehmigungsbescheids gesondert nachgewiesen wird. Zum Sachverhalt: Die Beteiligte zu 1) überließ mit notariellem Vertrag vom 17.5. 1984 ihr Grundstück der Beteiligten zu 2). Die Vertragsteile erklärten die Auflassung. Der Urkundsnotar beantragte den Vollzug der Urkunde und legte unter anderem einen Bescheid des Landratsamts L. vom 6. 6. 1984 vor, Bescheid des Landratsamts L. vom 6.6. 1984 mit dem zu der Veräußerung die Genehmigung nach dem GrdstVG erteilt wurde. Das GBA beanstandete mit Zwischenverfügung vom 11. 7. beanstandete mit Zwischenverfügung vom 11.7. 1984, daß noch der nach § 7 Abs. 1 GrdstVG erforderliche Nachweis über 7 Abs.1 GrdstVG die Unanfechtbarkeit der Genehmigung fehle. Die als Beschwerde geltende Erinnerung gegen diese Zwischenverfügung hat das LG zurückgewiesen. Das BayObLG möchte der weiteren Beschwerde der Beteiligten stattgeben, weil sich schon aus § 22 Abs. 1 Beteiligten stattgeben, weil sich schon aus § 22 Abs.1 GrdstVG ergebe, daß die uneingeschränkt erteilte Genehmigung nicht mehr angefochten werden könne. Es sieht sich an dieser Entscheidung jedoch im Hinblick auf den Beschluß des OLG Frankfurt am Main vom 23.12. 1964 ( DNotZ 1965, 502 ) gehindert und hat die Sache dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: Die Vorlage ist zulässig (§ 79 Abs. 2 S.1 GBO). Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main genügt bei einer uneingeschränkt erteilten Genehmigung die Vorlage des Bescheids allein nicht, vielmehr sei auch in diesem Fall ein gesonderter Nachweis über die Unanfechtbarkeit der Genehmigung erforderlich. Von dieser die Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden Vorschrift (§ 7 Abs.1 GrdstVG) möchte das BayObLG abweichen. Die zulässige weitere Beschwerde ist begründet. Das GBA kann im vorliegenden Fall einen gesonderten Nachweis über die Unanfechtbarkeit der Genehmigung nicht verlangen. Der Senat folgt dem Vorlagebeschluß, der auch mit der in der Literatur überwiegend vertretenen Meinung übereinstimmt (vgl. KEHE/Ertl, 2. Aufl., § 20, Rd.-Nr.162; Haegele/Schöner/ Aufl., §20, Rd.-Nr.162; Stöber, 7. Aufl., Rd.-Nr. 2223g; Kehrer/Bühler/Tröster, Formu120 larkommentar, Bd.1, § 5 C g; Lange, 2. Aufl., § 7 GrdstVG , Bd.1, § 5 C g; Lange, 2. Aufl., §7 Anm. 3; Pikalo/Bendel, § 6 GrdstVG , Anm. E VI 1 a aa und § 7 Anm. E III 2 b; Vorwerk/von Spreckelsen, § 6 Grds3VG, Rd.GrdStVG, Nr. 39 und § 7, Rd.-Nrn. 7, 9; Ehrenforth, RSG und § 7 GrstVG, Anm. 2 d; Haegele, DNotZ 1964, 680 ; 1965, 503; Rpfleger 1972, DNotZ 1964,680; 1965, 390, 394; a. A. neben dem OLG Frankfurt a. M. LG Traunstein 1964,123; Melkel/Imhof/Riedel, DNotZ 1964, 123 ; Meikel/Imhof/Riedel, 6. Aufl., § 20 GBO , Rd.Treutlein/Crusius, §7 GrdstVG, Nr. 82c; Treutlein/Crusius, § 7 GrdstVG , Anm.1 a; wohl auch Wöhrmann, § 6 GrdstVG , Rd.-Nr. 35 und § 7, Rd.-Nr. 3). Aufgrund einer genehmigungsbedürftigen Veräußerung darf eine Rechtsänderung in das Grundbuch erst eingetragen werden, wenn dem GBA die Unanfechtbarkeit der Genehmigung nachgewiesen wird (§ 7 Abs.1 GrdstVG). Diese Vorschrift stellt nicht auf einen Nachweis in bestimmter Form ab, verweist insbesondere nicht auf das in § 6 Abs. 3 GrdstVG vorgesehene Zeugnis der Genehmigungsbehörde. Daß der erforderliche Nachweis nur durch dieses Zeugnis geführt werden kann, läßt sich dem Wortlaut von § 7 Abs.1 GrdstVG nicht entnehmen. von §7 Abs.1 GrdstVG Ohne Schwierigkeiten hätte der Gesetzgeber nämlich zum Ausdruck bringen können, das GBA dürfe eine Rechtsänderung nur eintragen, wenn ihm die Unanfechtbarkeit der Genehmigung durch gesondertes Zeugnis nachgewiesen sei. Auch das OLG Frankfurt a. M. führt aus, ein Zeugnis nach § 6 Abs. 3 GrdstVG sei nicht das einzige Nachweismittel, vielmehr genüge auch ein anderes Beweismittel, wenn es „der Form des § 29 Beweismittel, wenn es „der Form des §29 GBO" (gemeint ist wohl § 29 Abs.1 S. 2 GBO) entspreche, das aber zum vorbehaltlosen Genehmigungsbescheid hinzutreten müsse. Nicht recht verständlich ist in diesem Zusammenhang allerdings, daß das OLG Frankfurt a. M. für die Richtigkeit seiner Auslegung doch auf § 6 Abs. 3 GrdstVG abhebt, mit der Begründung, diese Bestimmung entbehre „für die vorbehaltlose Genehmigung ihres Sinnes", wenn die Vorlage des Bescheids allein genüge. § 6 Abs. 3 GrdstVG hat seine Bedeutung für die Fälle, in denen eine uneingeschränkte Genehmigung nicht erteilt wurde. Im vorliegenden Fall ist die nach unangefochtener Auffassung der Vorinstanzen erforderliche Genehmigung (§ 2 Abs.1 S.1 erforderliche Genehmigung (§2 GrdstVG) zum Veräußerungsvertrag vom 17. 5. 1984 mit BeVeräußerungsvertrag vom 17.5. scheid vom 6. 6. 1984 uneingeschränkt erteilt. Der entspre6.6. 1984 uneingeschränkt chende Bescheid ist zweifelsfrei eine öffentliche Urkunde i. S. v. § 29 Abs.1 S. 2 GBO, aus der sich i. V. m. dem Gesetz auch ergibt, daß die Genehmigung unanfechtbar ist. Nach § 22 Abs. 1 GrdstVG können nämlich die Beteiligten einen Antrag auf Abs.1 GrdstVG können nämlich die Beteiligten gerichtliche Entscheidung — neben anderen hier nicht einschlägigen Fällen — nur dann stellen, wenn die Genehmigung versagt oder nur unter Auflagen oder Bedingungen erteilt worden ist. Das bedeutet, daß die ohne Einschränkung erteilte Genehmigung kraft Gesetzes unanfechtbar ist (Senatsbeschl. v. 12. 2.1963, V BLw 29/62, LM GrdstVG § 6 Nr.1 /2 = Rpfleger 12.2. 1963, V BLw 29/62, LM GrdstVG § 6 Nr.1/2 1963, 405; vgl. auch BGHZ 1, 267 ; Ehrenforth, a.a.O., § 22 Anm. 2; Lange, a.a.O., § 22 Anm. 2 und Anm. 8; Pikalo/Bendel, a.a.O., § 22 Anm. E 1; Treutlein/Crusius, a.a.O., § 22 Anm.1; I; Treutlein/Crusius, a.a.O., Vorwerk/von Spreckelsen, a.a.O., § 22 Anm. 8; Wöhrmann, GrdstVG, a.a.O., § 22 Anm. 2; Lücken, DNotZ 1971, 261 , 271). Soweit die Auffassung vertreten wird, gegen eine uneingeschränkt erteilte Genehmigung könne dann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden, wenn der Bescheid nichtig sei, etwa weil er ohne Antrag ergangen oder von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden- sei (vgl. Lange, a.a.O., § 22 Anm. 8; Pikalo/Bendel, a.a.O., §22 Anm. E 1;Treutlein/Crusius, a.a.O., § 22 Anm. 2 und § 20 Anm. 7), könI; Treutlein/Crusius, a.a.O., § 22 Anm. 2 und nen diese gewiß äußerst seltenen Fälle hier vernachlässigt werden. Das GBA kann im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung ohne weiteres feststellen, ob der Bescheid von einer sachlich zuständigen Behörde stammt. Antragslos ergangene Genehmigungen werden die Beteiligten kaum dem GBA vorlegen. Solange keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Bescheids vorliegen, hat ihn das GBA als gültig zu behandeln (vgl. für rechtsähnliche Fälle BayObLG Rpfleger 1971, 430 ). Der Zwang, völlig entfernt liegende Möglichkeiten zu berücksichtigen, würde zu leerem Formalismus führen und einen geordneten Geschäftsgang unnötig erschweren (vgl. Horber, 16. Aufl., Heft Nr. 6 • MittRhNotK • Juni 1985 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 01.02.1985 Aktenzeichen: V ZR 244/83 Erschienen in: MittRhNotK 1985, 119-120 Normen in Titel: ZPO §§ 794, 797, 767; BGB § 313