II ZR 130/84
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. Februar 1985 II ZR 130/84 BGB § 2205; HGB § 177 Testamentsvollstreckung an Kommanditanteilen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau lasser — mehr oder weniger sicher — mit den Mitteln der Beweisaufnahme oder sogar nur mit Hilfe der Auslegung (vgl. dazu BGHZ 86, 41 , 46) aufzudecken. Viemehr muß der Erblasser den Grund „in der Verfügung" angeben. Von ihm wird daher verlangt, daß er sich auf einen oder mehrere bestimmte Vorwürfe festlegt und diese gerade in der Verfügung von Todes wegen festhält. Damit sind für den Erblasser, der einen Pflichtteil entziehen will, Schwellen aufgebaut, die er im allgemeinen nicht leichthin überwinden wird. Er wird dadurch in besonderem Maße zu verantwortlichem Testieren angehalten. Das außerordentliche Gewicht und der demütigende Charakter der Pflichtteilsentziehung (BGH, Urteil vom 11.2.1965 — Ili ZR 24/64), die einer „Verstoßung über den Tod hinaus" nahekommt, haben dazu geführt, daß das Gesetz die Wirksamkeit dieser Maßnahme auch in förmlicher Hinsicht sinnvoll an strenge Voraussetzungen knüpft. Die Rechtsprechung darf diese Förmlichkeiten nicht beiseite schieben. 13. BGB § 2205; HGB § 177 (Testamentsvollstreckung an Kommanditanteilen) Zu den Befugnissen des mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Nachlaßvermögens betrauten Testamentsvollstreckers hinsichtlich eines vererbten Kommanditanteils. BGH, Urteil vom 25.2.1985 — II ZR 130/84 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH. Aus dem Tatbestand.• Der am 19. Juli 1973 verstorbene Vater der Beklagten war an der Kommanditgesellschaft „Sch. & Co." als Kommanditist mit einer eingezählten Einlage von 300.000 DM beteiligt. Persönlich haftender Gesellschafter war sein Sohn O. Im Gesellschaftsvertrag war bestimmt, daß das Gesellschaftsverhältnis beim Tode eines Kommanditisten mit den Erben fortgesetzt wird. Der Vater der Beklagten wurde kraft Testaments von seinen drei Kindern (der Beklagten und ihren beiden Brüdern G. und O.) zu gleichen Teilen beerbt. Seine Ehefrau hatte der Erblasser mit einem Vermächtnis bedacht, das unter anderem die Zahlung einer Rente auf Lebenszeit umfaßte. In dem Testament, bei dessen Errichtung das später als Kommanditgesellschaft weitergeführte Handelsgeschäft noch in der Form einer offenen Handelsgesellschaft betrieben wurde, hatte der Erblasser die klagende Treuhandgesellschaft zur Testamentsvollstreckerin ernannt und hierzu bestimmt: „§4 1)Es ist mein Wunsch, daß das von mir und meinem Sohn O. als offene Handelsgesellschaft geführte Handelsgeschäft nach meinem Ableben von meinen Erben als Kommanditgesellschaft fortgeführt wird. Ich bitte daher meine Kinder G. und B., mit ihrem Anteil an meinem Geschäftskapital als Kommanditisten in das Geschäft einzutreten. 2) Bei dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages bzw. bei der Auseinandersetzung über mein Geschäftskapital und allen hiermit zusammenhängenden Fragen hat mein Testamentsvollstrecker maßgeblich mitzuwirken. Er ist berechtigt und verpflichtet, die Rechte und Pflichten meiner Kinder G. und B. — evtl. von deren Abkömmlingen — gegenüber der Firma und meinem Sohn O. sowie untereinander wahrzunehmen. In dem etwaigen Gesellschaftsvertrag sind ihm die weitestgehenden Befugnisse zur Kontrolle und Mitsprache einzuräumen. §5 1) Ich ordne eine Testamentsvollstreckung an, die mindestens bis zum Ableben meiner Ehefrau bzw. solange Abkömmlinge von mir an dem Handelsgeschäft (§ 4) als Kommanditisten oder stille Teilhaber oder durch Forderungen irgendwelcher Art beteiligt sind, andauern 2) Mein Testamentsvollstrecker soll die Nachlaßverbindlichkeiten begleichen, die Vermächtnisse zur Ausführung bringen, die Erfüllung der Auflagen sichern und den Nachlaß zu gegebener Zeit auseinandersetzen. Insbesondere soll er durch geeignete Maßnahmen die Zahlung der meiner Ehefrau hinterlassenen Rente und die Begleichung der Zins- und Tilgungslasten des Hausgrundstücks durch meine Erben sichern. 3) Wegen des Handelsgeschäfts verweise ich auf § 4 Abs. 2:` Am 15. Juni 1981 übertrugen die Beklagte und ihr Bruder G. ihre ererbten Kommanditanteile auf ihren Bruder 0., den persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft. Mit der gegen die Beklagte und ihren Bruder G. erhobenen Klage hat die Klägerin die Feststellung beantragt, daß die Kommanditbeteiligungen der Beklagten und ihres Bruders der Testamentsvollstreckung unterliegen und die Übertragung der Kommanditbeteiligungen auf O. unwirksam ist; hilfsweise hat sie beantragt festzustellen, daß die Ansprüche auf Gewinn und auf ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben aus den Kommanditbeteiligungen unter die Testamentsvollstreckung fallen. Das Landgericht hat dem Hauptantrag der Klage stattgegeben. Die ursprünglich von beiden Beklagten eingelegte Berufung ist nur von der Beklagten aufrechterhalten worden, während ihr Bruder G. sein Rechtsmittel zurückgenommen hat. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten festgestellt, daß deren Anspruch auf ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben bezüglich ihres Kommanditanteils unter die Testamentsvollstreckung der Klägerin fällt. Die weitergehende Klage gegen die Beklagte hat das Oberlandgericht abgewiesen. Mit der Revision hat die Beklagte beantragt, die gegen sie gerichtete Klage in vollem Umfang abzuweisen. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: 1. Mit der Revision macht die Beklagte — wie schon in den Vorinstanzen — in erster Linie geltend, die Anordnung der Testamentsvollstreckung erstrecke sich schon nach dem im Testament zum Ausdruck gekommenen Willen des Erblassers nicht auf die Kommanditanteile der Erben. Dem Testamentsvollstrecker habe insoweit (nur) die Mitwirkung bei dem im Testament vorgesehenen Abschluß eines Kommanditgesellschaftsvertrages unter Beteiligung der Erben obgelegen. Diese Aufgabe sei hinfällig und die Anordnung der Testamentsvollstreckung damit insoweit gegenstandslos geworden, nachdem das Handelsgeschäft noch zu Lebzeiten des Erblassers in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt worden sei. Damit dringt die Revision nicht durch. Die Erstreckung der Testamentsvollstreckung auf den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben, die allein noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, folgt bereits daraus, daß die Testamentsvollstreckung in § 5 des Testaments ohne jede Einschränkung hinsichtlich der ihr unterliegenden Gegenstände angeordnet worden ist. Sie würde danach, selbst wenn die Kommanditanteile nach dem Willen des Erblassers nicht durch den Testamentsvollstrecker verwaltet werden sollten, jedenfalls den gesamthänderisch gebundenen Nachlaß voll umfassen. Zu diesem gehört aber unbeschadet der Sondernachfolge, die hinsichtlich des Kommanditanteils stattfindet, der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben (Sen. Urt. v. 24.11.1980 — II ZR 194/79, WM 1981, 140 , 141; vgl. auch BGHZ 91, 132 , 136 f.; Ulmer in Großkomm., HGB 3. Aufl. § 139 Rdnr. 58 und Festschrift Schilling S. 79, 87 ff.; Hueck, Das Recht der OHG, 4. Aufl. S. 411 m.w.N.). , II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß sich die angeordnete Testamentsvollstreckung nicht auf den Kommanditanteil der Beklagten erstrecke, weil es an der hierzu erforderlichen Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters O. fehle. Die Testamentsvollstreckung für einen Kommanditanteil sei — wenn überhaupt — nur mit Einwilligung der übrigen Gesellschafter zulässig, die für O. unter den gegebenen Umständen weder aus der Nachfolgeklausel des Gesellschaftsvertrages entnommen werden könne, noch sonst erklärt worden sei. Das hindere jedoch nicht, die Testamentsvollstreckung — auch ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter — auf den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben zu erstrecken. 134 MittBayNot 1985 Heft 3 Auch gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich der Machtbereich eines Testamentsvollstreckers nicht auf die Verwaltung des Gesellschaftsanteils des persönlich haftenden Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft erstrecken ( BGHZ 68, 225 , 239 m.w.N.). Gleiches gilt für den Gesellschaftsanteil eines mitgeschäftsführenden Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für diese Fälle hat der Senat entschieden, daß die Testamentsvollstreckung, die für den vererbten Gesellschaftsanteil als solchen nicht eingreifen kann, den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben erfaßt (Sen. Urt. v. 24.11.1980 aaO; ebenso zur Nachlaßverwaltung BGHZ 91, 132 , 136 f. m.w.N.). b) Im vorliegenden Fall betrifft die vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung einen Kommanditanteil, auf den die Einlage voll geleistet ist. Die Frage, ob in einem solchen Fall die Testamentsvollstreckung für den Gesellschaftsanteil als solchen rechtlich möglich ist, hat der Senat bisher offen gelassen (zuletzt BGHZ 91, 132 , 137 f.). Wenn sie grundsätzlich zu bejahen wäre, wofür manches spricht, würde die Testamentsvollstreckung insoweit wegen des persönlichen Verbundes, in dem die Gesellschafter auch in der Kommanditgesellschaft zueinander stehen, die Zustimmung der übrigen Gesellschafter (die auch schon im Gesellschaftsvertrag enthalten sein kann) voraussetzen (BGHZ 68, 225, 241). Fehlt es — wie hier — an dieser Zustimmung, verbleibt gleichwohl der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben unter der Testamentsvollstreckung. Über diesen Anspruch wird der Zugriff auf den Vermögenswert des Gesellschaftsanteils ermöglicht, der für den Testamentsvollstrecker verfügbar sein muß, wenn der Anteil als solcher seiner Machtbefugnis entzogen ist. Dies gilt nicht nur in Fällen, in denen die Erstreckung der Testamentsvollstreckung auf den Gesellschaftsanteil überhaupt nicht möglich ist, sondern es müßte in gleicher Weise auch dann gelten, wenn die Testamentsvollstreckung an dem Anteil grundsätzlich zulässig wäre, aber im Einzelfall an der fehlenden Zustimmung der Mitgesellschafter scheitert. 2. Der Anspruch auf das Auseinandersetzungs- (oder Abfindungs-)guthaben unterliegt als verkehrsfähiger vermögensrechtlicher Anspruch ( § 717 Satz 2 BGB ; §§ 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB) der Testamentsvollstreckung auch ohne die Zustimmung der übrigen Gesellschafter. Auch sonst stehen der Testamentsvollstreckung insoweit keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Die Revision macht unter Berufung auf Richard! (Das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers an der Mitgliedschaft in einer Personenhandelsgesellschaft, S. 69 f.) geltend, der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben könne deshalb nicht dem Zugriff des Testamentsvollstreckers unterliegen, weil dieses Guthaben mindestens zu einem Teil auf die Tätigkeit der werbenden Gesellschaft nach dem Erbfall zurückzuführen sei und eine Aussonderung des Teils, der auf die Zugehörigkeit des Erblassers zur Gesellschaft entfalle, praktisch nicht möglich sei (vgl. dazu auch Ulmer, Festschr. Schilling S. 101 f.) Darin kann der Revision nicht gefolgt werden. Es bedarf dazu keiner Prüfung, ob Wertsteigerungen des vererbten Gesellschaftsanteils, die auf die persönliche Tätigkeit des Gesellschafter-Nachfolgers in dem Unternehmen zurückzuführen sind, dem Nachlaß zugerechnet werden können (vgl. BGHZ 91, 132 , 137), oder wie das Auseinandersetzungsguthaben, auf das der MittBayNot 1985 Heft 3 Testamentsvollstrecker zur Erfüllung seiner Aufgaben Zugriff nehmen kann, sonst im einzelnen zu bemessen ist. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob sich eine Eingrenzung des Zugriffs des Testamentsvollstreckers insoweit nur in dessen Verhältnis zu den Erben oder auch nach außen gegenüber den anderen Gesellschaftern auswirken würde. Jedenfalls wäre eine solche Eingrenzung bestimmbar und könnte danach die Testamentsvollstreckung an dem Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben nicht undurchführbar machen. Über die Höhe des Anspruchs als solche ist hier nicht zu entscheiden. Der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben ist der Testamentsvollstreckung nicht dadurch nachträglich entzogen worden, daß die Beklagte ihren Kommanditanteil auf den persönlich haftenden Gesellschafter O. übertragen hat. Auch wenn — schon wegen der Abweisung der dagegen gerichteten Feststellungsklage — von der Befugnis der Beklagten zur Verfügung über den Kommanditanteil auszugehen ist, erstreckte sich diese Befugnis nicht auf den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben, der von Anfang an der Verfügungsmacht des Testamentsvollstreckers unterlag. Die Lage unterscheidet sich insoweit von derjenigen bei einer Abtretung des Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben. Der in der Senatsentscheidung vom 19.9.83 (II ZR 12/83, WM 1983, 1235 ) aufgestellte Grundsatz, daß die Vorausabtretung des Auseinandersetzungsanspruchs mit der Abtretung des Geschäftsanteils hinfällig wird, kann jedenfalls hier nicht (sinngemäß) eingreifen (ebenso U/mer, NJW 1984, 1496 , 1501 f.). Anmerkung: Die Frage, ob Testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen zulässig ist, ist eine der dogmatisch schwierigsten Fragen im Grenzbereich zwischen Gesellschaftsrecht und Erbrecht. Die Literatur hierzu ist fast unüberschaubar. Als gesicherte Erkenntnis konnte bislang gelten, daß eine Testamentsvollstreckung an Personengesellschaftsanteilen mit dinglicher Wirkung nicht zulässig ist. Dies hat seinen Grund darin, daß die Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht nur eine vermögensrechtliche, sondern auch eine höchstpersönliche Komponente hat, die im Vordergrund steht. Außerdem kollidieren die Haftungsgrundsätze des Erbrechts (beschränkte Erbenhaftung) mit denen des Handelsrechts (persönliche, wenn auch u.U. beschränkte Haftung des Gesellschafters). Die Rechtsprechung hat diese Position ausdrücklich bestätigt, und zwar für die Offene Handelsgesellschaft in RGZ 170,392; 172, 199; BGHZ 24, 112 ; 68, 225, wobei für den Komplementär bei der Kommanditgesellschaft nichts anderes gelten kann, und für•die BGBGesellschaft in RGZ 171, 328 ; BGH DB 1981, 366 . Für die Kommanditgesellschaft gab es bislang nur die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 172, 199 , die jedoch den Sonderfall betraf, daß die Hafteinlage des Kommanditisten nicht voll eingezahlt war, des OLG Frankfurt (DNotZ 1983, 394) sowie des BayObLG ( Rpfleger 1983, 442 ), welche die Rechtsprechung zur oHG auf die Beteiligung des Kommanditisten ausdehnten, ohne Rücksicht darauf, ob die Hafteinlage voll eingezahlt ist oder nicht. Die Praxis mußte bislang also von der Unzulässigkeit der Testamentsvollstreckung an Personengesellschaftsbeteiligungen ausgehen. Sie hat daher hierzu Ausweichlösungen entwickelt (treuhänderische Übernahme der Beteiligung durch den Testamentsvollstrecker, Erteilung einer — verdrängenden? — Vollmacht durch den Gesellschafter-Nachfolger an und Bindung im Innenverhältnis), deren jede jedoch ihre Schwierigkeiten mit sich bringt (vgl. dazu Ulmer ZHR 146/1982, 555). Die rechtstheoretischen Bedenken, die gegen die Zulässigkeit einer Testamentsvollstreckung sprechen, waren bei dem alltäglichen Fall einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG kaum noch plausibel zu machen und führten zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten (vgl. dazu Reithmann BB 1984, 1394 ff). Das Urteil des BGH vom 25.02.85 — I! ZR 130/84 — überrascht in zweifacher Hinsicht: Einmal wird in einem obiter dictum zu erkennen gegeben, daß der BGH der Zulässigkeit einer Testamentsvollstreckung an einer Kommanditbeteiligung, bei der die Hafteinlage voll eingezahlt, ist, zuneigt („wofür manches spricht"). Dieses obiter dictum stellt geradezu eine Aufforderung dar, einen entsprechend gelagerten Fall zur Entscheidung dieser Frage vor den BGH zu bringen. Zum anderen betont der BGH, daß die Abfindungsansprüche der Testamentsvollstreckung unterliegen, also auch dann, wenn die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt wird. Diese Aussage ist überraschend, wenn auch nicht neu. So schrieb etwa Dittmann 1960 in der 10.111. Auflage des „Staudinger" (§ 2205 Rdnr. 63): „Wenn aber der Erbe nach § 139 Abs. 2 HGB aus der oHG ausscheidet, so unterliegt der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben der Verwaltung des Testamentsvollstreckers. Entsprechendes gilt, für ein späteres Auscheiden oder für eine Auflösung der Gesellschaft nach anfänglicher Fortsetzung`. Diese Erkenntnis wurde jedoch im Laufe der Zeit zurückgedrängt durch eine einheitliche Betrachtung der Gesellschaftsbeteiligung: Eine gesicherte Erkenntnis ging dahin, daß das Auseinandersetzungsguthaben nur dort der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt, wo ein Anlaß für die Auseinandersetzung gegeben war, also in dem Fall, daß die Gesellschaft nicht mit den Erben fortgesetzt wurde. In allen übrigen Fällen ließ man das vermögensrechtliche Element gegenüber dem höchstpersönlichen in den Hintergrund treten — mit der Folge, daß die ,Zulässigkeit einer Testamentsvollstreckung insgesamt verneint wurde. Dieser Meinung war noch im Jahre 1980 auch der 2. Senat des BGH (BGH DB 1981, 366 ): „Zwar steht der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben (schon vom Erbfall an als künftiger Anspruch) dem Testamentsvollstrecker zu, weil es sich insoweit um einen rein vermögensrechtlichen Anspruch handelt, gegen dessen Zugehörigkeit zum verwalteten Nachlaß keine gesellschaftsrechtlichen Bedenken erhoben werden können; aber die Abwicklung selbst ist, nachdem der Anteil an der werbenden Gesellschaft erst einmal auf den oder die Erben übergegangen ist, deren Gesellschaftersache ( § 730 Abs. 2 BGB ), zumal es auch in diesem Stadium noch um unternehmerische Entscheidungen und nicht selten auch um Vermögenswerte gehen kann, die der Gesellschafter-Erbe nach dem Tode des Erblassers mitgeschaffen hat und die ihm anteilmäßig außerhalb des Nachlaßvermögens endgültig verbleiben müssen. Insofern ist die Rechtslage anders als in dem Fall, in dem eine Gesellschaft schon durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird ( § 727 Abs. 1 BGB ) und eine Sondernachfolge nicht eintritt, der Auseinandersetzungsanspruch vielmehr den Erben zur gesamten Hand zusteht und die Abwicklung nach herrschender Meinung auch zu den Befugnissen eines Testamentsvollstreckers gehören kann`. Der BGH beurteilt nunmehr offensichtlich den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben auch dann selbständig, wenn die Beteiligung mit den Erben fortgesetzt wird, also auch, wenn ein aktueller Auseinandersetzungsanspruch nicht gegeben ist. Der „latente” Auseinandersetzungsanspruch führt damit zu einer „latenten" Testamentsvollstreckung. Diese latente Testamentsvollstreckung wird offenbar aktuell, wenn der Auseinandersetzungsanspruch aktualisiert wird, also bei einer Auseinandersetzung der Gesellschaft. Nicht nur das: Aus dem entschiedenen Fall läßt sich entnehmen, daß die Testamentsvollstreckung auch dann aktuell wird, wenn der Auseinandersetzungsanspruch berührt wird, wie z.B. — wie im entschiedenen Fall — bei Veräußerung der Beteiligung. Folgt man diesem Ansatz, wird die latente Testamentsvollstreckung stets dann zu einer aktuellen werden müssen, wenn gesellschaftsrechtliche Maßnahmen durchgeführt werden, die den Abfindungsanspruch als solchen tangieren, also etwa bei Gesellschaftsvertragsänderungen, die die Bewertung der Anteile im Fall der Auseinandersetzung betreffen, aber auch alle anderen Maßnahmen, die den Abfindungsanspruch erhöhen oder vermindern. Damit ist aber die Testamentsvollstreckung — gewissermaßen durch die Hintertür — in die Personengesellschaft eingeführt worden. Der Gesellschafter-Nachfolger verwaltet zwar die im Erbweg erworbene Beteiligung selbständig, er unterliegt jedoch (mit dinglicher Wirkung!). bei allen Maßnahmen, die den Abfindungsanspruch berühren, der Testamentsvollstreckung. Damit ist auf Umwegen ein Ergebnis erreicht, das die Praxis schon immer gewünscht hat. Das Urteil des BGH bezieht sich auf eine Kommanditbeteillgung, bei der die Hafteinlage voll eingezahlt war. Die Ausführungen des BGH lassen sich jedoch ohne Mühe auf alle Personengesellschaften anwenden. Auch bei der oHG, bei der Komplementärstellung in einer KG und bei der BGBGesellschaft läßt sich die einheitliche Betrachtungsweise ersetzen durch die vom BGH vorgenommene getrennte, also diejenige, bei der das höchstpersönliche und das vermögensrechtliche Element der Beteiligung getrennt beurteilt und getrennt behandelt werden. Man darf gespannt sein, wie sich der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung zur oHG und BGB-Gesellschaft lösen wird. Für die Praxis ist allerdings noch immer keine Klarheit gewonnen: In der Wirtschaftsrechtspraxis hat man noch immer keinen sicheren Boden, die Kautelarjurisprudenz wird also auch weiterhin mit zahlreichen Hilfs- und Ersatzlösungen arbeiten müssen, die insgesamt unbefriedigend sind. Notar Dr. Wolfgang Reimann, Roding B. Handelsrecht einschließlich Registerrecht 14. AktG § 5 (Zur Zulässigkeit satzungsmäßiger Doppelsitze) Das Registergericht darf einen satzungsmäßig angeordneten Doppelsitz der Gesellschaft nur in außergewöhnlichen Fällen zulassen. Die Verschmelzung zweier Gesellschaften allein ist kein solcher Fall. BayObLG, Beschluß vom 29.3.1985 - BReg. 3 Z 22/85 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand. 1. Im Handelsregister des Amtsgerichts B. ist die Firma E:Aktiengesellschaft mit dem Sitz in B. eingetragen. In die Gesellschaft wurde MittBayNot 1985 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.02.1985 Aktenzeichen: II ZR 130/84 Erschienen in: MittBayNot 1985, 134-136 Normen in Titel: BGB § 2205; HGB § 177