R 188/82
OLG, Entscheidung vom
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 14. Mai 1986 IV a ZR 155/84 HGB § 139; BGB § 2209; BGB § 1922 Vererbung von Personengesellschaftsanteilen und Testamentsvollstreckung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Betracht kamen. Ebenso wie die Grundschuld zurSicherung einer schuidrechtlichen Forderung bestellt werden kann, ohne da8 sie dadurch trotz ihrer Abstraktheit zu einem nicht eintragungsfahigen Recht wird, mus es den Parteien auch moglich sein, eine Grundschuldnebenleistung zur Sicherung von Forderungen zu bestellen, die wie Geldbeschaffungskosten, Disagio und a hnliche wegen ihrer Forderungsabhangigkeit bei der Grundschuld一anders als bei der Hypothek一nicht zum dinglichen Inhalt der Nebenleistung gemacht werden kbnnten. M08te die Grundschuldnebenleistung dagegen ihrer Art nach bezeichnet werden, ware sie praktisch auf Vorfalligkeitsentschadigung,ぬrwaltungskosten und Strafzinsen beschrankt und wUrde als Sicherungsmittel fUr Nebenleistungen der schuldrechtlichen Forderung, zu deren Sicherung die Grundschuld bestellt Ist, unbrauchbar. Eine derartige Beschrankung der Gestaltungsfreiheit der Parteien bei der Bestellung von Grundschuld und Grundsehuldnebenleistungen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch die Rechtssicherheit erfordert eine derartige Einschrankung nicht, denn aus dem Grundbucheintrag und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ergibt sich, das das GrundstUck auser mit der Grundschuld auch mit einer Grundschuldnebenleistung in bestimmter oder bestimmbarer H6he belastet ist. Im Gegenteil dient es der Rechtsklar-heit, wenn die Parteien neben der Grundschuld eine in ihrem rechtlichen Schicksal von ihr abhangige Grundschuldnebenleistung bestellen kdnnen, um damit 一 wie bei der Hypothek 一 schuldrechtliche Nebenforderungen der schuidrechtlichen Hauptforderung, fUr die die Grundschuld bestel lt ist, zu sichern. Es Ist nicht ersichtlich, welche Erwagungen es gebieten kbnn-ten, es der Gestaltungsfreiheit der Parteien zu entziehen, das sie eine Grundschuldnebenforderung auser fUr Vorfalligkeitsentschadigungen, Verwaltungskosten und Strafzinsen auch fUr andere wirtschaftliche Zwecke bestellen, zu deren Erreichung auch eine Grundschuldhauptleistung bestellt werden k6nnte. Damit Ist selbstverstandlich nicht gesagt, das die Parteien durch die Bezeichnung als,, Nebenleistung" in der Eintragungsbewilligung die Eintragungsfahigkeit gemas§1191 Abs.2BGB stets herbeifUhren k6nnten. Ergibt sich vielmehr aus dem Inhalt der Eintragungsbewilligung, das eine nLcht grundschuldabhangige Nebenleistung bestellt werden soll, z. B. durch die Bezeichnung als Geldbeschaffungskosten oder dadurch, das die Nebenleistung auch noch zu einem Zeitpunkt entstehen soll, zu dem die Grundschuld bereits getilgt ist, ist die Eintragung abzulehnen. Um einen derartigen Fall ging es in der Entscheidung desO崎Schleswig a.a.O., in dem zweifelhaft war, ob das Abhangigkeitsverhaltnis auch tats加hlich bestand, weil nach dem Wortlaut der Eintragungsbewilligung unklar war, ob auch bei vorzeitiger Tilgung der Grundschuld die gesamte Nebenleistung zu zahlen war oder nur ein dem Zeitablauf bis zurvorzeitigen Tilgung entsprecheriderAnteil . Nur aus diesem Grunde hat das OLG Schleswig die Eintragungsfahigkeit verneint, nicht aber, weil es etwa eine Kennzeichnung der Nebenleistung ihrer Art nach in der Eintragungsbewilligung verlangt hatte. Das GBA beruft sich fUr sein ぬriarigen auf Kennzeichnung der Grundschuldnebenleistung ihrer Art nach daher zu Unrecht auf diese Entscheidung. Hieraus folgt, das im vorliegenden Falle eine nahere Bezeich-nung der Grundschuldnebenleistung ihrer Art nach nicht verlangt werden kann. Aus dem Inhalt der Eintragungsbewilligung ergibt sich namlich, das es sich um eine Grundschuldnebenlei-stung i. S. d. §1191 Abs. 2 BGB handelt, namlich um eine Nebenleistung, die nach dem Willen der Beteiligten nicht Hauptlel-stung sein soli, sondern in ihrem rechtlichen Schicksal von der abstrakten Grundschuldhauptsache abhangig sei n soll. Dies ergibt sich aus der Bezeichnung als,, Nebenleistung" und wird dadurch best飢igt, das diese,, einmalig" sein und,, zus飢zilch" zu der Grundschuld zu zahlen sein soll und da8 aus ih「一 anders als aus der Hauptsumme 一 keine Zinsen zu entrichten sind. Damit ist klargestellt, das die Nebenleistung nicht ohne die Grundschuld entstehen soll und wegen ihrer Einmaligkeit nicht nach Tilgung der Grund声chuld weiterlaufen kann・ Dem kann entgegen der Ansicht von St6ber, ZIP 1980, 617 VII nicht entgegengehalten werden, das es ein Trugschlus sei, anzunehmen, das mit einer nur allgemeinen Bezeichnung der,, Nebenleistungen" bereits ihre Abhangigkeit von der Hauptsache dergestalt erkennbar gemacht sei, das sie nur entstehen, wenn der Hauptanspruch entstanden ist, und das sie nicht mehr entstehen k6nnten, wenn die Hauptsache erloschen ist. Richtig ist zwar, das dann, wenn Einigung und/oder Eintra-gung nichtig sind, der Grundschuldhauptanspruch und die Grundschuldnebenleistungen gleichermasen nicht entstehen und bestehen. Der Unterschied zwischen abhangiger Nebenleistung und einer weiteren selbstandigen Hauptleistung wirkt sich aber z. B. dann aus, wenn nur die Einigung U ber die Grundschuld oderderen Eintragung nichtig sind, nicht aber一weil sie z. B. spater erfolgen 一die Einigung oder Eintragung hinsichtIich der Nebenleistung. Diese wUrde dann wegen ihrer Abhan-gigkeit von der nichtigen Grundschuld nicht entstehen, wah-rend sie bei Ausgestaltung als einer weiteren Hauptleistung entstehen k6nnte. Auch widerspricht es nicht dem Begriff,, Nebenleistung'', das eine als einmalig gewollte Nebenleistung nach ihrer Entstehung nicht mehr das Schicksal der Grundschuldhauptleistung zu teilen braucht, denn das eine Nebenlei-stung nach ihrer Entstehung selbstandige Bedeutung hat, gilt fUr alle Nebenleistungen, z. B. auch fUr fallig gewordene Grundschuldzinsen. 5. Erbrecht/Gesellsch討tsrecht一ぬrerbung von Personengeselischaftsanteilen und Testamentsvollstreckung (BGH, Urteil vom 14. 5. 1986 一 lv a ZR 155/84) BGB§§1922; 2209 HGB§139 Der im Wege der Erbfolge auf einen Gesellschafter-Erben obergegangene Geseilschaftsanteil geh6rt zum NachlaB. Zur Stellung des Testamentsvollstreckers in bezug auf einen ye旧rbten Gesellschaftsanteil bei Vor- und Nacherbschaft Zum Sachyerhalt: Die an 12. 7. 1976 verstorbene Erblasserin wurde aufgrund ihres eigenhandigen 肥starnents vorn 3. 6. 1974 von ihren Ehemann, den Beki., als ihren alleinigen, nichtbefreiten Vorerben beerbt; zu ihren Nacherben setzte sie bestimmte in Polen wohnhafte ぬrwandte ein. AuBerdem setzte die Erblasserin zahlreiche ぬrm台chtnisse aus, und zwar auch fortlaufende Zahlungen an ihreぬrwandten in Polen, und ordneteferner Testamentsvollstreckung an. 肥stamentsvollstreckerin ist seit dem 30. 4. 1980 die KI.; der frUhere 肥stamentsvollstrecker ist dem Beki. als Streithelfer beigetreten. Die Erblasserin und der BeM. betrieben in A. ein Sportwaffengesch台ft in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft. Seit dem Tode der Erblasserin fohrt der BekI. das Gesch討t allein fort; er ist inzwischen als Einzelhandeiskaufmann im Handelsregister eingetragen Die KI. hat in ihrer Eigenschaft als叱stamentsvollstreckerin Stufenklage erhoben und verlangtvon dem Beki. u. a. Auskonfte, Abgabevon eidesstattlichen ぬrsicherungen, Vorlage von Unterlagen und Zahlung. Das LG hat den Beki. durch 肥ilurteil zu bestimmten AuskUnften und Zahiungen veru巾Ut und hat die Klage u. a. wegen eines weiteren Zahlungsanspruchs abgewiesen. Mit i hrer Berufung hat die KI. weitere AuskUnfte und Zahlungen sowie die Vorlage eines ぬrzeichnisses der Aktiva und der Passiva der offenen Handelsgesellschaft am Tode駐ag, der SchluBbilanz zum Todestag und der JahresabschlUsse fUr die Jahre 1971 bis 1982, jeweils nebst den dazugehうrigen Gewinn- und ぬrlustrechnungen, verlangt. Das Berufungsgericht hat den Beki. zu weiteren AuskUnf-ten und Zahlungen und zur Vorlage der JahresabschlUs肥 fUr die Jahre 1976 bis 1982 verurteilt und hat die Berufung im U brigen zurUckgewie-sen. Mit ihrerfl叫sion begehrt die KI. weiterhin Vorlage einesぬrzeichnisses der Aktiva und der Passiva der offenen Handelsgesellschaft am Todestag sowie der Schlul3bilanz zu diesem Stichtag und der JahresabschlUsse fUr die Jahre 1971 bis 1975. Der Beki . erstrebte mit seiner Revト sion, soweit der Senat sie zur Entscheidung angenommen hat, die ZurUckweisung der Berufung bezUglich der Vorlage der Jahresabschl0sse fUrdieJahrel976bis 1982. Aus den Gronden: Die Revision der KI. hat im wesentlichen Erfolg, die Revision des BekI. dagegen nicht. Heft Nr.11・MittRhNotK・November 1986 「 ―ー In dem Testament vom 3. 6. 1974 heiBt es: ,,Der jeweilige 叱stamentsvollstrecker h蹴 sodann das vorhandene Vermogen nach bestm6glichen wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erhalten, zu verwalten und zu vermehren, und er hat den erwirtschafteten o berschuB gemaB den Erbanteilen an die Berechtigten dahin auszuzahlen, wohin diese es wonschen." Diese Bestimmungen hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt, daB die 叱stamentsvollstreckung (umfassend) sowohl fUr den Vorerben (Verwaltungsvollstreckung) als auch fUr die Nacherben angeordnet ist, for die Nacherben allerdings nicht schon jetzt( §2222 BGB), sondern erst nach dem Eintritt der Nacherbtolge. DemgegenUber meint die Revision des BekI., der Erblasserin sei es vor allem darum gegangen, ihren in Polen lebenden Verwandten als Nacherben primar nicht die ぬrmbgenssubstanz, sondern 一 zunachst 一 nur deren Ertragnisse zukommen zu lassen. Sie w川 deshalb eine Verwaltungsvollstreckung an der Vorerbschaft verneint und Dauervollstreckung (§22O9 BGB) nur zu Lasten der Nacherben bejaht wissen. Sie halt es fUr am nachsten liegend, daB die Testamentsvollstreckung gegenober dem BekI. tedighch als eine beaufsichtigende i. 5. v.§2208 Abs. 2 BGB anzusehen sei. Insowefl sei die KI. dafUr eingesetzt, for die DurchfUhrung der dem BekI. auferlegten Rentenzahlungen und die Erf0llung der sonstigen ぬrmachtnisse zu sorgen. Jedenfalls lasse die Nichteinschaltung des Testamentsvollstreckers in die laufenden Z加lungen an die Ver-wandten der Erblasserin denkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung nicht die Auslegung zu, daB die KI. das Recht haben solle, als pers6nlich haftende Gesellschafterin treuhanderisch for die Nach laBbeteiligten aufgenommen zu werden. Die KI. habe keine eigenen Verwaltungsrechte an dem Gesellschaftsanteil der Erblasserin. Dagegen habe sie zu U berwachen und dafor Sorge zu tragen, daB der Beki. den NachlaB ordnungsgemaB in seiner Substanz fUr die Nacherben erhalte. sollte, praktisch nicht mehr nachgeholt werden. Ein weiteres ぬrzeichnis zum Todestag als dasjenige, das die KI. unstreitig bereits erhalten h飢,kann sie daher nicht verlangen. Dagegen hat das Berufungsgericht der Klage wegen der Sch luBbilanz zum Todestag zu Unrecht nicht stattgegeben. Das Berufungsgericht h蹴 obersehen, daB der Bilanz zu diesem Stichtag, die die KI. erhalten hat, keine Gewinn- und Verlustrechnung beigefogt war. Demnach kommt es darauf an, ob der KI. ein Anspruch auf eine Bilanz zum Todestag der Erblasserin zusteht. Das h蹴 dasBerufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen. Die Geselisch討t ist 一」 edenfalls fUr das hier zu entscheidende Rechtsverhaltnis 一 als nicht erloschen 即zusehen. Vielmehr h蹴 die KI. als 叱stamentsvollstreckerin darauf zu achten, daB der BekI. die Grenze der ordnungsmaBigen Verwaltung der Vorerbsch討t auch als Gesellschafter-Erbe nicht o berschreitet. Dieser Aufgabe kann die KI. ohne umfassenden Einblick in das Unternehmen nicht genUgen. Das OLG hat die Berufung zurUckgewiesen, soweit die KI. mit ihr die Vorlage eines Verzeichnisses derAktivaund Passivader offenen Handelsgesellschaft am Todestag und der darauf aufbauenden Bilanz zu diesem Stichtag verlangt. Zwar habe ein Anspruch auf diese Unterlagen bestanden; diesen Anspruch habe der BekI. aber durch o bergabe der Zwischenbilanz vom 12. 7. 1976 und des Verzeichnisses der Aktiva und Passiva erfUllt. Der Gesellschaftsanteil des Gesellschafters einer Personengesellschaft als der Inbegriff seiner Rechtsbeziehungen aus dem Gesellschaftsverhaltniszu derGesellschaft, zu derenぬrm6gen und zu den U brigen Gesellschaftern (BGHZ 65,79,82= DNotZ 1976, 113 ), kurz seine,, Mitgliedschaft" ( BGHZ 81, 82 , 84 = DNotZ 1982, 490 ; Flume, Die Personengesellsch討t, 125ff.), geh6rt selbstverstandlich zu seinem Verm6gen. Er kann Gegenstand einer Verfogung unter Lebenden sein (RG DNotZ 1944, 195= WM 1964, 1130 ; BGHZ81, 82,84一 DNotZ 1982, 490 und standig). Sein Verbleib beim Tode eines Gesellschafters richtet sich, wenn darober nicht schon durch den Gesellsch討tsvertrag oder sonst durch Rechtsgesch討t unter Lebenden bestimmt ist, nach Erbrecht (Senat, Urteil vom 4. 5. 1983一1ぬZR 22 9/81一 NJW 1983, 2376 一 MDR 1983, 1003 一 JR 1983, 502 m. Anm. Schneider= BB 1983, 2138 =DB 1983, 1700= WM 1983, 672 = FamRZ 1983, 899 = DNotZ 1984, 35 ). Indessen k加ndおErbrecht die Rechte des ErbIおsers nur so auf dessen Rechtsnachfolgerweiterleiten, wie es sie beim Erbfall vorfindet. Das hat der Sen試 in der angefUhrten Entscheidung ausdrUcklich betont. DemgemaB muB es das Erbrecht ohne weiteres hinnehmen, wenn ein Recht oder eine Rechisstellung des Erblassers nicht oder nur beschrankt vererblich ist. Das ist bei einem Gesellsch討tsanteil ( BGHZ 22, 186 , 191= DNotZ 1957, 406 ; 68, 225, 237一 DNotZ 1977, 550 ) nicht anders als bei anderen Rechten, deren Vererblichkeit eingeschrankt ist. An derartigen Besonderheiten darf aber die erbrechtliche Weiterleitung nur beschrankt vererblicher Rechte und Rechtsgoter nicht scheitern. Aus diesem Grunde h試 der Sen飢 a.a.O. anerkannt, daB die vererblich gestellte Mitgliedschaft in einer PersonengeseLlschaft beim Tode ihres Inhabers nicht,, als ganzes'', sondern im Wege der Sondererbfolge (Singularsukzession) unmittelbar und geteilt ohne weiteres Dazutun an die mehreren Nachfolger-Erben gelangt (ebenso BFH 137, 500 一 MittRhNotK 1983, 177 ). Dabei h飢 der Sen飢 unter Nr. 4 der EntscheidungsgrUnde und in einem Leits蹴z aber gleichzeitig betont, daB die (geteilten) Gesellschaftsanteile der mehreren Nachfolger-Erben trotz der Sondererbfolge zum NachlaB (zur Erbschaft) geh6ren. Das gilt erst recht, wenn der verstorbene Gesellschafter nur einen (Vor-)Erben hat und es deshalb keiner Abweichung von der in §1922 Abs. 1 BGB (,,als ganzes'') zwingend vorgeschriebenen Universalsukzession bedarf. Die hiergegen gerichtete Revision der KI. ist unbegrUndet, soweit es sich um das verlangte Bestandsveロeichnis handelt. Die Revision macht hierzu nur geltend, das o bergebene Verzeichnis beruhe m6glicherweise nicht auf einer k6rperlichen Bestandsaufnahme. Die Erlauterungen zu der Zwischenbilanz gaben nicht vor, auf einer solchen Aufnahme zu beruhen. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Zwar haben die fUr eine offene Handelsgesellschaft vorgeschriebenen JahresschluB bilanzen (Handelsbilanzen) und erst recht der bei Aufl6sung gebotene RechnungsabschluB Inventare zugrunde zu legen, denen gru nds謝zlich eine k6rperliche (oder eine gleichwertige) Bestandsaufnahme voranzugehen hat( §39 HGBa. F.). Indessen kann eine derartige Aufn加me, wenn sie unterblieben sein Mit seiner Auffassung, daB ein durch Erbfolge an einen Erben des verstorbenen Gesellschafters gelangter Geseilschaftsanteil zum NachlaB geh6rt, sieht sich der Senat in O bereinstimmung mit der standigen Rechtsprechung des BGH und der ganz U berwiegenden Meinung des gesellschaftsrechtlichen Schrifttums (vgl. z. B. BGHZ 24, 106 , 112= DNotZ 1957, 413 ,,NachlaB des Erblassers"'; 50, 316, 318,,o briger NachlaB"'; 68, 225, 238, 240 一 DNotZ 1977, 550 ,, GesamtnachlaB'',,, aus dem NachlaB'';69,47,50f.,,NachlaBverm6gen";78, 177,182,184= DNotZ 1981, 760 ,, Bestandteil des Nachlasses''; Urteil vom 24.11. 1980 一 II ZR 194/79 一 LM BGB§730 Nr. 8 unter 4a der EntscheidungsgrUnde,, Nach laBgegenstande'',,,U briger NachlaB"; Urteil vom 9. 3. 1981 一 II ZR 173/80 一 LM BGB§2113 Damit sind aber keine Rechtsfehler in bezug auf die Auslegung der Testamentsvol lstreckerano川nung durch das Berufungsgericht dargetan. Der angefohrte Denk- und ErfahrungsverstoB bezieht sich auf ein Auslegungsergebnis, zu dem das Berufungsgericht nicht gelangt ist. Auch sonst ist dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang kein Rechtsfehler unterlaufen; die von ihm gefundene Auslegung ist jedenfalls m6glich. Auf die von der Revision des BekI. for richtig gehaltene weitere M6glichkeit brauchte nicht besonders eingegangen zu werden; sie war dem Berufungsgericht nicht vorgetragen und drangte sich auch nicht ger如ezu auf. Demnach ist davon auszugehen, daB Testamentsvollstreckung (Dauervollstreckung) auch fUr die Vorerbschaft besteht und daB der BekI. in seiner Rechtsstellung als Vorerbe demgemaB durch die Testamentsvollstreckung dauernd beschrankt ist. Heft Nr. 11 ・ MiItRhNOIK ・ November1986 Nr. 19 BI. 3 R,, NachlaB"; Urteil vom 26. 10. 1983一II ZR 44/83 一 LM HOB§161 Nr. 82 BI. 2 R,, Erbschaftsgegenstand", BI. 4 ,,NachlaB'", BI. 4 R,, NachlaBverwaltung"; z. B. OroBkomm. HOB/Fischer, 3. Aufl.§105, Rd.-Nr.28c; Flume, DB 1983, 2272; Marotzke, AcP 184 (1984), 541, 553; Esch, NJW 1984, 339). Auch in seinerjongsten einschlagigen Entscheidung vom 30.4. 1984 一 DNotZ 1984, 630 hat der II. Zivilsenat des BOH den Gesellschaftsanteil des pers6nlich haftenden Gesellschaf-ters einer Kommanditgesellschaft unter Bezugりahme auf das Senatsurteil vom 4. 5. 1983 ausdrocklich und trotz Betonung seinerTrennung von dem erbrechtlich (gesamthanderisch) gebundenen U brigen NachlaBverm6gen zum NachlaB gerechnet (BOHZ91, 132, 135, 138= DNotZ 1984, 630 ). Entgegen verbreiteter Meinung hat auch das RO in seinen Urteilen ROZ 170, 392 und 172, 199 sich nicht eindeutig dafUr ausgesprochen, dem Geselischaftsanteil seine Qualitat als (den NachlaBglaubigern unmittelbar und vorrangig haftender) NachlaBgegenstand abzuerkennen. Diese Entscheidungen betonen vielmehr, daB der Machtbereich des 肥stamentsvoll-streckers grunds飢zlich auf den NachlaB beschrankt sei. Daraus leiten sie ab, daB dem Testamentsvollstreckerjede Einwirkung auf die Rechtsbeziehungen, die der Gesellschafter-Erbe mit dem Eintritt in die Gesellschaft aufgrund Erbfolge erlange, versagt sei. Diese Einschrankung des Machtbereichs des Testamentsvollstreckers begronden sie aber riichtdamit, der vererbte Gesellschaftsanteil sei nicht Teil des Nachlasses, sondemn damit, die Rechte und Pflichten, die dem GesellschafterErben aus der Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung des Erb!assers erwachsen, fielen nicht ausschlie8lich in den Bereich des Nachlasses. Dabei hat das RG vornehmlich die pers6nliche Haftung des Gesellsch証ter-Erberi und seiie pers6nlichen (gesellschaftsrechtlichen) Bindungen vorAugen, die sich keineswegs nurauf seine Erbenstellurig oder sein Verhaltnis zum NachlaB auswirkten ( RGZ 170, 392 , 394; 172, 199, 202 ff.). Wohl findet sich in dem DR 1943, 1228ff. abgedruckten BeschluBdesRGvom9. 9. l943derS 飢z,,, die Teilhaberschaft als solche" gehdre,, nicht zum NachlaB". Derselbe Senat des RG hat indessen in seinem nur eine Woche spatererlassenen Urteil RGZ 171, 358 den Gesellschaftsanteil eines verstorbenen pers6nlich haftenden Geselischafters ohne Er6rterung der ange-fUhrten Rechtsprechung ausdrUcklich als einen (einzelnen) NachlaBgegenstand bezeichnet und behandelt. In der Rechtsprechung des BGH hat der frohere IV. Zivilsenat lediglich in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung vom 8. 10. 1953 (IV ZR 248/52=LM HOB§105 Nr. 6) ausgesprochen, die Teilhaberrechte an einer Personenhandeisgesellschaft fielen bei der ぬrerbung nichtin den NachlaB. Diese Auffassung istsptestensseitderoben angefUhrten Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 25. 5. 1977 ( BGHZ 69, 47 , 50f.)U berholt, in der das Gegenteil gesagt ist. Obwohl der erkennende Senat bei der Betonung der NachlaBqualitat eines vom gesamthanderisch gebundenen NachlaB getrennt und im Wege der Sondererbfolge auf einen Gesellschafter-Erben U bergegangenen Gesellschaftsantei Is somit an sich keine neue Erkenntnis ausgesprochen hat, ist diese Auffassung auf Widerspruch von Ulmer ( NJW 1984, 1496 ) gestoBen (insoweitjedoch zustimmend: z. B. Schneider, JR 1983, 502; Esch, NJW 1984, 339 ; Marotzke, a.a.O.; Brox, Anmerkung JZ 1984, 892 ). Der erkennende Senat hat seine Auffassung deshalb einer erneuten PrUfung unterzogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daB an ihr festgehalten werden muB. te Die von Ulmer befUrwo巾 automatische Zuordnung des vererbten Geselischaftsanteils zum,, Privatverm6gen" des Gesellschafter-Erben ist zutreffend; sie ist die Kehrseite der von der Rechtsprechung entwickelten Sondererbfolge. Jedoch folgt daraus noch nicht die v6llige Abtrennung vom NachlaB. Ulmer erkennt an, daB der Geseilschaftsanteil zwar zur Erbschafti.S.v. §1922 Abs. 1 BGB geh6rt, rechnet ihn aber gleichwohl nicht zum NachlaB (Ulmer, Gesellschaftsrecht und Unter232 nehmensrecht, Festschrift fUr Wolfgang Schilling, 1973, 79, 85; NJW 1984, 1496 , 1498). Indessen ist derGebrauch der W6rter ,,Erbschaft" und,, NachlaB" im Gesetz anerkanntermaBen so wenig aussagekraftig, daB sich hieraus kein tragfahiges Argu-ment fUr diese Auffassung gewinnen laBt. Auch aus der vom BGH anerkannten Sondererbfolge (Singu-larsukzession) bei der erbrechtlichen \N厨terleitung der Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft an mehrere Gesell-schafter-Erben kann nichts dafor hergeleitet werden, daB der vom gesamthanderisch gebundenen NachlaB getrennte GesellschaftsanteU nicht die Qualitat eines NachlaBgegenstandes habe. Die Gegenmeinung laBt auBer Betracht, daB die NachlaBgegenstande nach derGesetzeslage auch nach der Auseinandersetzung in der Hand der einzelnen Miterben weiterhin ,,NachlaB" bleiben. DemgemaB bleibt die Beschrankung der §780 Abs. 1 ZPO ) fUrjeden Miterben Haftung auf den NachlaB( §§1990 ff. BGB ); auch nach der auch nach der Teilung sinnvoll( Teilung des Nachlasses kann es dementsprechend zum Nach §216 Abs. 2 KO ). U berdies ist das Verm6laBkonkurs kommen( gen des Erblassers selbstverstandlich auch in der Hand eines Alleinerben,, NachlaB". Hinzu kommt, daB in den bundesrechtlich geregelten Fallen derSondererbfolge im H酎erecht und im Reichsheimst狙enrecht der Hof und die Heimst誹te ebenfalls §4 NachlaBbestanidteile sind ( H6feO; §31 AVO zum RHeimstG). Selbst nach der gerichtlichen Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen von mehreren Miter§13 GrdstVG) bleibt der Betrieb grundsatzlich NachlaBbeben( standteil; lediglich die Haftung ist gemaB §16 Abs. 2 GrdstVG modifiziert. Die Frage, welche Gegenstande zum,, NachlaB" geh6ren, kann nicht nach den BedUrfnissen entschieden werden, die in diesem oderjenem Bereich eine Einschrankung oder Ausweitung des Machtbereichs des Testamentsvollstreckers, des NachlaBverwalters oder des NachlaBkonkursverwalters geraten erscheinen lassen (so aber anscheinend Ulmeち NJW1984, 1496, 1498). Von zentraler Bedeutung und insoweit maBgebend ist vielmehr die Funktion, die dem NachlaB als Haftungsobjekt fUr die NachlaBverbindhchkeiten zukommt. Die eher formale Zuordnung des Nachlasses zu dem Eigenverm6gen des (Al-lein-)Erben gemaB§1922 BGB oder der einzelnen Miterben §2042 BGB) wird namlich manach der Auseinandersetzung( teriell o berlagert durch die Ordnung des Haftungszugriffs einerseits durch die Eigenglaubiger des Erben und durch die NachlaBglaubiger andererseits. Dieser Ordnung liegt der Gedanke zugrunde, daB der Erbe (und seine Eigenglaubiger) in bezug auf den Haftungszugriff der Glaubiger des Erblassers auf dessen Verm6gen nach dem Erbfall grunds飢 zLich nicht besser stehen darf, als vorher der Erblasser ( BGHZ 68, 225 , 239, 240= DNotZ 1977, 550 ). Dementsprechend k6nnen die NachlaBglaubiger in das Erblasserverm6gen nach dessen Ubergang auf den Erben weiterhin Zugriff nehmen; dabei haben sie sogar, wie bei der NachlaBverwaltung und beim NachlaBkonkurs und noch haufiger in den Fallen der§§780 Abs.1 ZPO, 1190ff. BGB deutlich wird, den Vorrang vor den Eigenglaubigern des Erben. Diese 一 in gewissem Umfang vorrangige 一 Haftung des Erblasserverm6gens for die NachlaBver-bindlichkeiten sichert das Gesetz mit Hilfe der Qualifizierung dieses von dem oder den Erben ererbten Verm6gens und der §§2019, 2041, 2111 BGB )an seine durch dingliche Surrogation( Stelle getretenen Verm6gensstUcke als,, NachlaB". In diese 一 in den Einzelheiten ohnehin diffizile 一 Ordnung des Haftungs-zugriffs der verschiedenen Glaubigergruppen U berhaupt einzugreifen, ist nicht geraten. Dies gerade im Bereich der erb-rechtlichen Gesellschafternachfolge zu tun, m0Bte die zahlrei-chen ungel6sten Folgeprobleme der von der Rechtsprechung des BGH hierzu entwickelten Sondererbfolge weiter vermeh-ren und sogar in andere Gebiete hineintragen. Auch die beteiligten Interessen der Gesellschafter einer Personengesellschaft und dieser Gesellschaft selbst erfordern den von Ulmer befUrworteten Eingriff in die Ordnung des,, Nachlasses" und insbesondere in die Ordnung des Haftunigszugriffs der NachlaBglaubiger auf das NachlaBverm6gen nicht. November 1986 MittRhNotK ・ lieft Nr.11 ・ Gesellschaft und die Mitgeseilschaftervon Einwirkungen fremder Personen auf die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft zu bewahren, um die Abwehr gesellschaftsfremder Personen also, bedarf es eines Eingriffs in die erbrechtliche Haf-tungsordnung schon deshalb nicht, weil sich ein Mitgesellschafter im Hinblick auf den h6chstpers6nlichen Charakter des gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlusses innerhalb dieser Gemeinschaft im allgemeinen niemanden aufdrangen lassen mus, mit dem ersich nicht auf die Gesellschaft eingelassen hat (vgl. z. B. BGHZ 65, 79 , 84= DN0tZ 1976, 113; 13, 179, 184一 DNotZ 1954, 407 ; 24, 106, 114= DNotZ 1957, 413 ; Ausnahme: BGHZ 44, 98 , 100= DNotZ 1966, 362 ). Deshalb bedarf die rechisgesch謝tliche VerfUgung U ber den Geselischaftsanteil der Zustimmung aller Gesellschafter (z. B. BGHZ 44, 229 , 231 一 DN0IZ 1966, 504). Dementsprechend stehen zwingende geseilschafisrechtliche Gronde im allgemeinen auch dann entge-gen, wenn der Nachlasverwalter oder der Nachlaskonkursverwalter die ererbten Mitgliedsrechte des Gesellschafter-Erben geltend machen wollten ( BGHZ 91, 132 , 136 = DNotZ 1984, 630 unter Berufung auf BGHZ 47, 293 ). FUr den Testamentsvollstrecker gilt in bezug auf die Ausobung der Mitgliedschafts-rechte des Nachfolger-Erben als eines pers6nlich haftenden Gesellschafters ei ner offenen Handelsgesel Ischaft (BG HZ 68, 225, 239 一 DNoIZ 1977, 550) oder als eines mitgeschafisfUhrenden Geselischafters einer Gesellschaft borgerlichen Rechts (BGH Urteil vom 24.11. 1980, LM BGB§730 Nr. 8; zur Testamentsvollstreckung bei einem vererbten Kommanditanteil an einerfortgesetzten KG: BGH Urteilvom 25.2.1985 一 II ZR 130/ 84 一 NJW 1985, 1953 一 DNotZ 1985, 561 )nichts anderes. Der kUnftige Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben (BGH Urteil vom 24. 11. 1980, a.a.O.), der,, anstelle" des vererbten Gesellschaftsanteils,, in den Nachlas" fallen soll (bei meh-reren Erben trotz Sondererbfolge in den gesamthanderisch ge-bundenen NachlaB), ware a berdies kein A quivalent. Das folgt schon daraus, das das Auseinandersetzungsguthaben in Ge-stalt einer sogenannten Buchwertabfindung in der Praxis,, im Kapitalerhaltungsinteresse" vielfach vertraglich auf einen niedrigeren Betrag als den vollen Wert des vererbten Anteils an der werbenden Gesellschaft festgesetzt wird und nach der Rechtsprechung des BGH grundsatzlich auch festgesetzt werden kann (vgl. z. B. Urteil vom 24. 9. 1984 一 II ZR 256/83 一 NJW 1985, 192). Nach h6chstrichterticher Rechtsprechung soll ein Auseinandersetzungsguthaben sogar ganz ausgeschlossen werden k6nnen (vgl. BGHZ 22, 186 , 194f.= DNotZ 1957, 406 ). Zu dem Erblasserverm6gen, auf das die Nachlasglaubiger (mit Vorrang vor den Eigenglaubigern des Gesellschafter-Erben) Zugriff nehmen k6nnen, geh6rtvielmehr noch weiteres als nur das Auseinandersetzungsguthaben. Es ist daher sicherlich gerechtfertigt, daB der II. Zivilsenat 一 Uber Ulmer hinausgehend 一 anerkannt hat, das auch nach dem Erbfall entstehende GewinnansprUche des Gesellschafter-Erben in den NachlaB fallen ( BGHZ 47, 293 , 296; BGHZ 91, 132 , 136, 137= DNotZ 1984, 630 ). Damitwird den Nachlasglaubigern die M6g-lichkeit bewahrt, sich statt eines sofortigen Zugriffs auf das mdglicherweise unzureichende Abfindungsguthaben gemas oder entsprechend§135 HGB zunachst an die laufenden GewinnansprUche zu halten. Dabei darf freilich nicht o bersehen rsonenhandelsgesellschaft um werden, das es sich bei einer 円 ein lebendes Unternehmen haりdelt, dessen Gewinne und dessen Wert im Laufe der Zeit zum Teil auch auf der verantwort】ト chen Mitwirkung des Gesellschafter-Erben beruhen (vgl. z. B. Senatsurteil vom 29. 2. 1984一IVaZR 188/82 一 LMBGB§280 Nr.7= NJW 1984, 2570 , 2573). Deshalb erscheint es naheliegend, die laufenden Gewinne und jedenfalls nach langerer Zeit erfolgreichen Einsatzes for das Unternehmen auch den Wert nicht vollig dem Nachlas, sondern zu einem angemessenen Anteil ausschlieBlich dem Gesellschafter-Erben zuzuordnen (ahnlich BGHZ 91, 132 , 137; ferner Urteil vom 24.11. 1980, LM BGB§ 730 Nr. 8). Die grundsatzliche Zuordnung des ererbten Gesellschafteranteils des Gesellschafter-Erben zum Nachla8 hat nicht zur Heft Nr.11 ・ MittRhNotK 」November 1986 Folge, das der Testamentsvollstrecker in die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft eingreifen dUrfte oder kbnnte. Sie verhindert aber, daB der Gesellschafter-Erbe in Fallen der gedachten Art U ber den ererbten Gesellschaftsanteil verfUgen kann und dasseine Eigenglaubigerin denAnteil und die daraus §2214 erwachsenden ぬrm6gensrechte vollstrecken k6nnen( BGB). Insofern unterliegt der Geseilschaftsanteil,, als ganzes", gewissermaBen mit seiner,, Ausenseite" nach wie vor der ぬrwaltung des Testamentsvollstreckers. Das ist sachgerecht. SchUtzenswerte Interessen des Gesellschafter-Erben, seiner Mitgesellschafter oder der Gesellschaft, die auch einen derartigen,, Minimalschutz" der dem Testamentsvollstrecker anvertrauten Interessen der U bricien Nachla8beteilicitenverboten. sind nicntersucrniicn・Lin mogiicnes Interesse ciesじeseIIscflaTter-Erben, den Gesellschaftsanteil als Kreditgrundlage zu verwerten, muB hinter die Interessen der sonstigen Nachlasbeteiligten zurUcktreten. Diese Rechtslage hat zur Folge, das die Gesellschaft hier trotz ぬreinigung aller Geselischaftsanteile in der Hand des BekI. )一」 e(z. B. BGHZ 71, 296 , 303 一 DN0tZ 1978, 556; 65, 79, 82 denfalls for das hier zu entscheidende Rechtsverhaltnis 一 als nicht erloschen anzusehen ist (vgl. BGHZ 48, 214 , 219 = DNotZ 1968, 102; BGH Urteilvom 10.1. 1983 一 V川 ZR231/81=NJW 1983, 2247, 2249=LM BGB§185 Nr. 26; aber auch Baur/ Grunsky, ZHR 133, 209 ). Einer,,Wiederherstellung" der Gesellschaft gemaB oder entsprechend§2143 BGB bedarf es daher nicht (vgl. dazu Flume, Die Personengesellschaft 99ff.). Das ware nur anders, wenn die KI . oder ihr Rechtsvorganger im Amt den Gesellschaftsanteil der Erblasserin i. 5. v.§2217 Abs.1 BGB freigegeben hatte. Eine derartige Freigabe nimmt der BekI. for sichjedoch nicht i n Anspruch, ist dem Parteivorbringen auch sonst nicht zu entnehmen und ist auch nicht anzunehmen. Allerdings fUhlt sich der BekI. anscheinend aufgrund seiner Stellung als Vorerbe als alleiniger Herr des ererbten Gesellト schaftsanteils und fohrt das Unternehmen deshalb wie ein A leininhaber fort, und zwar ohne daB die KI. oder ihr Rechtsvorganger im Amt auch nur den Versuch unternommen h識ten, ihn daran zu hindern. M6glicherweise hat der frUhere Testamentsvollstrecker der alleinigen For廿Uhrung des Unternehmens durch den BekI. sogar zugestimmt; er war dazu aufgrund des Testaments der Erblasserin gehalten (dazu siehe unten). Indessen lage auch in einer derartigen Zustimmung noch keine Freigabe, namlich keine o berlassung des Gesellschaftsanteils ,,zur freien VerfUgung"O ber diesen. Die besonderen Umstande des FallesfUhren allerdings zu einer weiteren Frage: Sollte die Gesellschaft mit dem Tode der Erblasserin gemas §131 Nr. 4 HGB in das Abwicklungsstadium getreten sein, dann fiele damit derAnteil der Erblasserin an derAbwicklu ngsgesellschaft in deren Nachlas (MonchKomm/Ulmer, a.a.O.,§ 727 BGB, Rd.-Nr.10 m. N.), undzwarderart, daser,auchwasdieinneren Angelegenheiten der Abwicklungsgesellschaft angeht, erbrechtlich unter die Verwaltung des Testamentsvollstreckers gestellt werden konnte (Ulmer,§727 BGB, Rd.-Nr.19). Das letztere ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr wollte die Erblasserin die inneren Angelegenheiten des Unternehmens und die Art und Weise seiner For廿Uhrung for die Dauer der Vorerbschaft ersichtlich ihrem Ehemann allein U berlassen. Der von der Erblasserin im Interesse ihrer ぬrwandten angeordneten Verwaltungsvolistreckung kommt daher for die Zeit der Vorerbschaft in bezug auf das Unternehmen nur eine beaufsichtigen.一 das ist auch die Auffasde Funktion zu. Insoweit hat die KI sung der Revision des Beki、一 darauf zu achten, das der BekI. die Grenzen der von ihm geschuldeten ordnungsmasigen ぬr§2l3OAbs.1 BGB)nicht oberschreiwaltung der Vorerbschaft( tet. Jedenfalls k6nnen auch diese Gesichtspunkte trotz der alleinigen Fortfohrung des Unternehmens durch den Beki. nicht dahin fUhren, das der Geselischaftsanteil der Erblasserin aus der Verwaltungs- und Verfogungsbefugnis derTestamentsvollstreckerin 而lug ausgenommen ware (vgl. aber MUnchKomm/ Ulmer,§727BGB,Rd.-Nr.10). wahrzunehmen ( §2216 BGB); anderenfalls kann sie gemaB §2219Abs.1 BGBselbstschadensersatzpflichtigwerden. Dieser Aufgabe kann sie aber ohne umfassenden Einblick in das Unternehmen seit dem Tode der Erblasserin nicht in der gebotenen Weise genUgen. Der BekI. wird ihr diesen Einblick daher in vollem Umfang gewahren mUssen. Dazu geh6rt auch die Vorlage einer ordentlichen Handelsbilanz zum Todestag der Erblasserin. Aus denselben GrUnden mus der Beki. der KF. auch die JahresabschlUsse for die Jahre 1976 bis 1982 vorlegen. Was die JahresabschlUsse fUr die Jahre 1971 bis 1975 angeht, so hat das Berufungsgericht der KI. einen Anspruch aut diese zu Unrecht aberkannt. Die Revision der KI. mus auch hier Erfolg haben. Nach der rechtsfehlerfreien Auslegung durch das Berufungsgericht hat die Erblasserin ぬrwaltungsvollstreckung auch Iしr die Dauer der Vorerbschaft angeordnet. Die KI. hat daher grunds誹zilch den gesamten NachlaB zu verwalten. Dazu geh6ren auch die Rechte der Erblasserin aut die JahresabschlUsse fUr die Zeitraume, in denen sie selbst noch Mitglied der Gesellschaft war. Ein beachtl iches Geheimhaltungsinte resse kann der Beki. dem nicht entgegensetzen. Anm. d. Schriftl.: Vgl. zu den vorstehend behandelten Rechtsproblemen auch Schmellenkamp, Die Testamentsvollstrek-kung an Geseilschaf 始antei len, insbesondere Kommandit-anteilen, und Ersatzl6sungen, MittRhNotK 1986, 181 ff. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die zur Eintragung angemeldete Firma nicht geeignet, wegen des Inhaberzusatzes einelauschung o berdie ぬrhaltnisse des Gesch討ts §18 Abs. 2 HGB ). Inhabers herbeizufohren( Wie das LG nicht verkannt hat, wird die Firma:: Beerdigungsinstitut G. L. Inh. Peter T." von dem Alleingesellschatter und GeschaftsfUhrer Peter T. bisher als Einzelkaufmann mit Recht gefohrt, da er das von seiner Mutter geerbte Handelsgesch討tunter dieser Firma fortgetohrt hat( §22 HGB). Da die neugegrUndete GmbH den Gesch討tsbetrieb der vorbezeichnete汀 Einzelfirma mit Zustimmung ihres Inhabers und mit dem Recht der FirmenfortfUhrung ( §22 HGB)o bernimmt, ist sie gemas§ 4 Abs. 1 S. 3 GmbHG befugt, die erworbene Firma unter Hinzuf-§4Abs. 2 GmbHG)fortzufohgung der Bezeichnung,, GmbH"( ren. Da§22 HGB eine Ausnahme von dem Grundsatz der Firmenwahrheit zugunsten der Firmenbestandigkeit macht, mus die erworbene Firma grundsatzlich unverandert fortgefしhrt werden (vgl. Hachenburg/Ulmer/Heinrich, 7. Aufl., §4 GmbHG, Rd.-Nr.70; Baumbach/Hueck, 14.Aufl.,§ 4GmbHG, Rd.-Nr.3の. nderungen k6nnen jedoch nach §18 Abs. 2 HGB notwendig sein, der auch im Verhaltnis zu § 22 HGB gilt (Scholz, 6. Aufl.,§4 GmbHG, Rd.-Nr. 21). Eine Notwendigkeit, die von derGmbH in zulassigerWeise o bernommene Firmazu ndern, um die Gefahr einer IrretUhrung des Publikums auszuschllesen, besteht im vorliegenden Falle nicht. Zu einer Tauschung U ber die ぬrhaltnisse des Gesehaftsinhabers kann die zur Eintragung angemeldete abgeleitete Firma nicht fUhren. Bei unbefangener Betrachtung besteht insbesondere nicht die Gefahr, das das Publikum irrig von einem Einzelhandelsunternehmen und damit vom Bestehen einer pers6nli-chen Haftung ausgeht. Durch den GmbH-Zusatz wird vielmehr 6. Handelsrecht/Gesellschaftsrecht 一 Firma einer neugehinreichend deutlich auf die juristische Person hingewiesen. grUndeten GmbH na山 Obernahme eines einzelkaufm白nni・ schen Gesch自ftsbetriebs Die vom LG geauserte BefUrchtung, die Firma k6nne im (OLG Dosseldorf, Beschlus vom 18. 6. 1986 一 3 Wx 116/86 一 Rechtsverkehr von juristischen Laien dahin verstanden wermitgeteilt von Notar Dr. Godo Selbach, Bergisch Gladbach) den, das die Einzelfirma:, Beerdigungsinstitut G. L." die,, Peter 1.-GmbH" zum Inhaber habe, vermag der Sen飢 nicht zu teilen・ DieseAnnahmesetzt, wiewieAntragstellerin mit Recht geltend macht, ein Denken injuristischen K飢 egorien voraus, wovon bei Die Fortfohrung eines einzelぬufmannischen Gesch討tsbe・ den angesprochenen Verkehrskreisen nicht ausgegangen werden kann. Etwas anderes i訊 auch den Stellungnahmen der triebs durch eine neugegrUndete GmbI-t unter der Firma des Beteiligten nicht zu entnehmen. Ubernommenen Handeisgesch韻5 mit dem Zusatz,, GmbH" HGB§§18 Abs'2; 22 GmbHG§4Abs.1 S.3 verstBt nicht g叩en die allgemeinen Grunds飢ze der Fir・ Soweit der unzutreffende Eindruck hervorgerufen werden menbildung. Spater wurde eine GmbH gegrUndet, die den Gesch討tsbetrieb der Einzelfirma fortfo hren sollte, was im Unternehmensgegenstand der GmbH deutlich gemacht wurde. Die GmbH sollte deshalb die Firma,I Beerdi-gungsinstitut G. L. Inh. Peter T.-GmbH" fUhren. kann, als bestehe neben der zur Eintragung angemeldeten Firma eine,, Peter T.-GmbH", ist damit eine ins Gewicht fallende Gefahrdung der Allgemeinheit nicht verbunden. Jedenfalls ist eindeutig, das es sich um eine GmbH handelt. Eine ぬrwechslungsgefahr besteht nicht, da auser der Antragstellerin eine weitere Gesellschaft mit beschrankter Haftung, die mit dem Namen ihres alleinigen Gesellschafters firmiert, nicht existiert. Eine ungenaue (verkUrzte) Bezeichnung der Antragstel-lerin durch Geschaftspartner oder sonstige Dritte kann daher nicht zu Rechtsnachteilen fUhren. Dle 8nzelfirma wurde im Handelsregister ge'6scht. Die IHK erhob gegen die Firmierung der GmbH Bedenken und vertrat die Auffassung, es we川e der Eindruck erweckt, die Einzelfirma Beerdigungsinstitut G. L. habe a」s Inhaber die Firma P引er T.-GmbH. Sie schlug statt dessen die Firmierung,, Beerdigungsinstitut G. L." oder,, Beerdigungsinstitut G. L. Nachf. GmbH" vor. Das AG teilte mit, daB es die beantragte Firmierung for zulassig erachte. Dagegen richtete sich die als Beschwerde aufzu-fassende Eingabe der IHK. Hiernach Ist das Interesse der Antragstellerin an einer 一 mit Ausnahme des GmbH-Zusatzes 一 unveranderten Firmenfortfohrung als berechtigt anzuerkennen. Die BeschlUsse der Vorinstanzen k6nnen daher keinen Bestand haben. Das Registergericht wird nunmehr U ber den Eintragungsantrag erneut zu befinden und dabei von seinen bisherigen Bedenken Abstand zu nehmen haben. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Es bestand zunachst die Einzelfirma,, Beerdigungsinstitut G. L. Inh. Peter T" Daraufhin legtedasAG die Sache dem LG一 Beschwerdekam mer 一 zur Entscheidung vor. Das LG trug den Bedenken der IHK Rechnung. Der Antrag auf Eintragung der GmbH mit der obengenannten Firmierung wurde durch BeschluB zurockgewiesen. Die dagegen von der GmbH eingelegte Beschwerde wurde wiederum vom LG zurUckgewiesen. Die dagegen eingelegte weitere Beschwerde hatte Erfolg. Aus den Gronden: Die auf zulassige Erstbeschwerde der Antragstellerin ergangene Entscheidung des LG halt der dem Senat obliegenden §§27 FGG, 550 ZPO). rechtlichen NachprUfung nicht stand( 7. Gesel lschaftsrecht 一 Bevollmachtigung bei der Anmel・ dung einer Kapitalerh6hung (BayObLG, BeschluBvom 12. 6. 1986一 BReg. 3Z29/86一mitgeteilt von Richter am BayObLG Ernst Karmasin, MUnchen) GmbHG§ 57 Die Anmeldung einer Kapitalerh6hung durch einen Bevollmaciltigten ist unzulassig. November 1986 MittRhNotK ・ Heft Nr.11 ・ Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 14.05.1986 Aktenzeichen: IV a ZR 155/84 Erschienen in: MittRhNotK 1986, 230 Normen in Titel: HGB § 139; BGB § 2209; BGB § 1922