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III ZR 24/64

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 27. Februar 1985 IV a ZR 136/83 BGB §§ 2333, 2336 Anforderungen an eine Pflichtteilsentziehung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau setzentwurfs —; ferner Staudinger/Göppinger, Rd.-Nr. 22; Soergel/Gaul, Rd.-Nr. 3; RGRK/Böckermann, Rd.-Nr. 14, jeweils zu § 1600e BGB ). Die mit 6 Monaten bemessene Schwebezeit soll dem Kinde also nicht nur die Verweigerung, sondern auch die Erteilung der Zustimmung ermöglichen, und dieser Zweck wird bei einer — wie hier — vor dem Kinde bzw. seinem gesetzlichen Vertreter geheim gehaltenen Anerkennung eben nicht erreicht. Soweit die Notarkammer schließlich ihre Auffassung, der Notar brauche im vorliegenden Falle die Übersendungspflicht nach § 1600e Abs. 2 BGB nicht zu erfüllen, mit einer Parallele zum Verbot der Verwertung unzulässig gewonnener Beweisergebnisse im Strafverfahren begründet, vermag sich der Senat dieser Erwägung ebenfalls nicht anzuschließen. Das Gutachten der Notarkammer führt in dieser Hinsicht aus: Beweismittel, die der Staat unter Verstoß gegen Beweisgewinnungsverbote erhalten habe, dürften im späteren Verfahren nicht gegen den Beschuldigten verwertet werden (sogenannte Beweisverwertungsverbote). Einem Beschuldigten, der vorseiner ersten Vernehmung nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht nach § 136 StPO hingewiesen worden ist, könnealso seinedaraufhin gemachte Aussage später nicht vorgehalten werden. Ähnlich sei die Interessenlage hier. Der Notar sei als Träger eines öffentlichen Amtes ( § 1 BNotO ) verpflichtet, innerhalb seiner Pflicht zur Belehrung ( § 17 BeurkG ) auf alle Rechtsfolgen des Geschäfts hinzuweisen, wenn ihm die Beurkundung eines Vaterschaftsanerkenntnisses angetragen werde. Dazu gehöre auch die Aufklärung über seine Pflicht zur Urkundenherausgabe nach § 1600e Abs. 2 BGB . Beharre der Auftraggeber trotz dieser Belehrung auf Geheimhaltung des Inhalts der Urkunde, so müsse der Notar nach zutreffender Ansicht gemäß § 14 Abs. 2 BNotO die Beurkundung ablehnen. Sei die entsprechende Belehrung durch den Notar unterblieben und komme es somit durch die Beurkundung zu einer der Verfügung des Anerkennenden entzogenen Anerkennungserklärung, so dürfe sich der Verstoß gegen die Belehrungspflicht, da in derSphäre des Staates wurzelnd, nicht zu ungunsten des Anerkennenden auswirken. Dieser Betrachtungsweise stehe auch nicht entgegen, daß der Anerkennende gegenüber dem Notar wegen der falschen Belehrung unter Umständen einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung habe. Denn ein solcher Anspruch setze auf seiten des Anerkennenden den Eintritt eines Schadens voraus, was durch Anwendung der obigen Grundsätze gerade vermieden werden solle. Nach Auffassung des Senats kann indessen eine auf unzulässigerweise verwerteten Beweisergebnissen beruhende Bestrafungeines Angeklagten nicht auf eine Stufe gestellt werden mit den möglichenNachteilen,die einem vom Notar nicht gehörig belehrten Anerkennenden durch die gegen seinen Willen entsprechend § 1600e Abs. 2 BGB offenbarte Anerkennung erwachsen können. Außerdem kann der Anerkennende in einem solchen Falle — wie die Notarkammer selbst anführt — unter Umständen den Ersatz seines etwaigen Schadens vom Notar beanspruchen, wogegen einem Straftäter im Falle seiner rechtskräftigen Bestrafung auf der Grundlage an sich unverwertbarer Beweismittel kein vergleichbarer „Ausgleich" zur Verfügung steht. Der Senat verkennt — ebenso wie schon das LG —nicht die schwerwiegenden Interessenkonflikte, die sich im vorliegenden Falle ergeben haben, insbesondere zwischen dem Vater, der seine Anerkennungserklärung geheimhalten zu können glaubte, und dem Jugendamt, aber auch zwischen der Mutter, welche ebenfalls die Geheimhaltung der Anerkennungserklärung wünschte, und dem durch das Jugendamt vertretenen Kinde. Aus der Neuregelung des Nichtehelichenrechts, insbesondere der Normierung einer Mitteilungspflicht in § 1600e Abs. 2 BGB, läßt sich aber entnehmen, daß der Gesetzgeber das Interesse des Kindes an der Kenntnis der Person seines Erzeugers und an der Feststellung seiner blutsmäßigen Abstammung höher bewertet hat als das Interesse der— unverheirateten — Elternteile an der Geheimhaltung der Anerkennung, die nach früherem Recht möglich war. Das muß um so mehr gelten, wenn ein Mann — wie hier — die Vaterschaft bereits in gehöriger Form anerkannt hat. Wenn die weitere Beschwerde meint, der Zweck des § 1600e Abs. 2 BGB, dem Kinde sichere Kenntnis von der Anerkennung zu verschaffen, sei schon dadurch erreicht, daß der Name des Vaters in einer öffentlichen Urkunde niedergelegt sei, so trifft das nicht zu. Das Kind hat nämlich, abgesehen von Unterhaltsfragen, zumindest in erbrechtlicher Hinsicht keine Gewähr für die Wahrnehmung seiner Rechte, solange ihm gegenüber der Vater anonym bleibt (so auch LG Hanau, a.a.O., S. 656). Der Grundsatz, daß niemand gezwungen werden kann, sich freiwillig zu einem Kinde zu bekennen, steht im vorliegenden Falle nicht in Frage, weil sich der Erzeuger bereits zu dem Kinde bekannt hat und auch seiner Unterhaltspflicht durch Zahlungen an die Kindesmutter regelmäßig nachkommt, wie letztere in ihrem Antrag auf Aufhebung der Amtspflegschaft vorgetragen hat. 3. Erbrecht -- Anforderungen an eine Pflichtteilsentziehung (BGH, Urteil vom 27.2. 1985 — IV a ZR 136/83) BGB §§ 2333; 2336 1. Auch bei der Pfllchttellsentziehung reicht es nicht aus, wenn der Erblasser wegen des Entziehungsgrundes lediglich auf andere, der Testamentsform nicht entsprechende Erklärungen verweist. 2. Der Grund für eine Pflichtteilsentziehung gemäß § 2333 Nr. 3 BGB ist in der Verfügung von Todes wegen nicht i.S. v. § 2336 Abs. 2 BGB angegeben, wenn der Erblasser sich mit seinen Worten nicht auf bestimmte konkrete Vorgänge (unverwechselbar) festlegt und den Kreis der in Betracht kommenden Vorfälle nicht auch nur einigermaßen und praktisch brauchbar eingrenzt. Zum Sachverhalt: Die 1939 geborene KI. ist eine Tochter des am 20. 7. 1977 verstorbenen Kaufmanns Dr. F. R. (Erblasser), des Hauptaktionärs der P-Werke in F. Die Erben des Dr. R. sind die Beklagten zu 1) bis 4). Es ist Nachlaßverwaltung angeordnet; Nachlaßverwalter ist der Bekl. zu 5). In dem eigenhändigen Testament des Erblassers vom 4.9. 1975 heißt es: „Ich bestimme zu meinen Erben die gesetzlichen Erben, ausgenommen 2. meine Tochter M. (— Klägerin} Ich entziehe ihr auch den Pflichtteil, da sie sich durch die in den Jahren 1974 und 1975 erfolgten Beleidigungen, üblen Nachreden und Verleumdungen eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen mich schuldig gemacht hat. Einzelheiten gehen aus der beiliegenden Aktennotiz vom 28.7. 1975 und der Zuschrift des Herrn Dr. R. vom 22. 8. 1975 nebst Anlagen hervor. Ich setze Herrn Dr. K. zum Testamentsvollstrecker ein. Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist neben der Verwaltungs- und Verteilungsaufgabe insbesondere die Abwehr der meiner Tochter M. entzogenen Pflichtteilsansprüche. gez. F. R." Die KI. hält dieEntziehungeres,Pflichtteils für unwirksam und verlangt im Wege der Stuferldage von den Bekl. Auskünfte, sachverständige Ermittlung des Wertes von Nachlaßgegenständen, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und von dem beklagten Nachlaßverwalter Zahlung ihres Pflichtteils. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil der Pflichtteil wirksam entzogen sei. Mit ihrer Berufung hat die KI. ihre Klage weiterverfolgt und im Wege der Zwischenfeststellungsklage zusätzlich den Ausspruch begehrt, daß ihr Pflichtteilsrecht „nicht wirksam entzogen" worden sei, „d. h. daß ihr ein Pflichtteilsrecht nach . .. (dem Erblasser) zustehe. Das Berufungsgericht hat diesem neuen Begehren durch Teilurteil stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Bekl. Im Revisionsverfahren ist Rechtsanwalt Dr. M. der KI. als Streithelfer beigetreten. 178 Heft Nr. 9 • MittRhNotK • September 1985 setzentwurfs —; ferner Staudinger/Göppinger, Rd.-Nr. 22; Soergel/Gaul, Rd.-Nr. 3; RGRK/Böckermann, Rd.-Nr. 14, jeweils zu § 1600e BGB ). Die mit 6 Monaten bemessene Schwebezeit soll dem Kinde also nicht nur die Verweigerung, sondern auch die Erteilung der Zustimmung ermöglichen, und dieser Zweck wird bei einer — wie hier — vor dem Kinde bzw. seinem gesetzlichen Vertreter geheim gehaltenen Anerkennung eben nicht erreicht. Soweit die Notarkammer schließlich ihre Auffassung, der Notar brauche im vorliegenden Falle die Übersendungspflicht nach § 1600e Abs. 2 BGB nicht zu erfüllen, mit einer Parallele zum Verbot der Verwertung unzulässig gewonnener Beweisergebnisse im Strafverfahren begründet, vermag sich der Senat dieser Erwägung ebenfalls nicht anzuschließen. Das Gutachten der Notarkammer führt in dieser Hinsicht aus: Beweismittel, die der Staat unter Verstoß gegen Beweisgewinnungsverbote erhalten habe, dürften im späteren Verfahren nicht gegen den Beschuldigten verwertet werden (sogenannte Beweisverwertungsverbote). Einem Beschuldigten, der vorseiner ersten Vernehmung nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht nach § 136 StPO hingewiesen worden ist, könnealso seinedaraufhin gemachte Aussage später nicht vorgehalten werden. Ähnlich sei die Interessenlage hier. Der Notar sei als Träger eines öffentlichen Amtes ( § 1 BNotO ) verpflichtet, innerhalb seiner Pflicht zur Belehrung ( § 17 BeurkG ) auf alle Rechtsfolgen des Geschäfts hinzuweisen, wenn ihm die Beurkundung eines Vaterschaftsanerkenntnisses angetragen werde. Dazu gehöre auch die Aufklärung über seine Pflicht zur Urkundenherausgabe nach § 1600e Abs. 2 BGB . Beharre der Auftraggeber trotz dieser Belehrung auf Geheimhaltung des Inhalts der Urkunde, so müsse der Notar nach zutreffender Ansicht gemäß § 14 Abs. 2 BNotO die Beurkundung ablehnen. Sei die entsprechende Belehrung durch den Notar unterblieben und komme es somit durch die Beurkundung zu einer der Verfügung des Anerkennenden entzogenen Anerkennungserklärung, so dürfe sich der Verstoß gegen die Belehrungspflicht, da in derSphäre des Staates wurzelnd, nicht zu ungunsten des Anerkennenden auswirken. Dieser Betrachtungsweise stehe auch nicht entgegen, daß der Anerkennende gegenüber dem Notar wegen der falschen Belehrung unter Umständen einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung habe. Denn ein solcher Anspruch setze auf seiten des Anerkennenden den Eintritt eines Schadens voraus, was durch Anwendung der obigen Grundsätze gerade vermieden werden solle. Nach Auffassung des Senats kann indessen eine auf unzulässigerweise verwerteten Beweisergebnissen beruhende Bestrafungeines Angeklagten nicht auf eine Stufe gestellt werden mit den möglichenNachteilen,die einem vom Notar nicht gehörig belehrten Anerkennenden durch die gegen seinen Willen entsprechend § 1600e Abs. 2 BGB offenbarte Anerkennung erwachsen können. Außerdem kann der Anerkennende in einem solchen Falle — wie die Notarkammer selbst anführt — unter Umständen den Ersatz seines etwaigen Schadens vom Notar beanspruchen, wogegen einem Straftäter im Falle seiner rechtskräftigen Bestrafung auf der Grundlage an sich unverwertbarer Beweismittel kein vergleichbarer „Ausgleich" zur Verfügung steht. Der Senat verkennt — ebenso wie schon das LG —nicht die schwerwiegenden Interessenkonflikte, die sich im vorliegenden Falle ergeben haben, insbesondere zwischen dem Vater, der seine Anerkennungserklärung geheimhalten zu können glaubte, und dem Jugendamt, aber auch zwischen der Mutter, welche ebenfalls die Geheimhaltung der Anerkennungserklärung wünschte, und dem durch das Jugendamt vertretenen Kinde. Aus der Neuregelung des Nichtehelichenrechts, insbesondere der Normierung einer Mitteilungspflicht in § 1600e Abs. 2 BGB, läßt sich aber entnehmen, daß der Gesetzgeber das Interesse des Kindes an der Kenntnis der Person seines Erzeugers und an der Feststellung seiner blutsmäßigen Abstammung höher bewertet hat als das Interesse der— unverheirateten — Elternteile an der Geheimhaltung der Anerkennung, die nach früherem Recht möglich war. Das muß um so mehr gelten, wenn ein Mann — wie hier — die Vaterschaft bereits in gehöriger Form anerkannt hat. Wenn die weitere Beschwerde meint, der Zweck des § 1600e Abs. 2 BGB, dem Kinde sichere Kenntnis von der Anerkennung zu verschaffen, sei schon dadurch erreicht, daß der Name des Vaters in einer öffentlichen Urkunde niedergelegt sei, so trifft das nicht zu. Das Kind hat nämlich, abgesehen von Unterhaltsfragen, zumindest in erbrechtlicher Hinsicht keine Gewähr für die Wahrnehmung seiner Rechte, solange ihm gegenüber der Vater anonym bleibt (so auch LG Hanau, a.a.O., S. 656). Der Grundsatz, daß niemand gezwungen werden kann, sich freiwillig zu einem Kinde zu bekennen, steht im vorliegenden Falle nicht in Frage, weil sich der Erzeuger bereits zu dem Kinde bekannt hat und auch seiner Unterhaltspflicht durch Zahlungen an die Kindesmutter regelmäßig nachkommt, wie letztere in ihrem Antrag auf Aufhebung der Amtspflegschaft vorgetragen hat. 3. Erbrecht -- Anforderungen an eine Pflichtteilsentziehung (BGH, Urteil vom 27.2. 1985 — IV a ZR 136/83) BGB §§ 2333; 2336 1. Auch bei der Pfllchttellsentziehung reicht es nicht aus, wenn der Erblasser wegen des Entziehungsgrundes lediglich auf andere, der Testamentsform nicht entsprechende Erklärungen verweist. 2. Der Grund für eine Pflichtteilsentziehung gemäß § 2333 Nr. 3 BGB ist in der Verfügung von Todes wegen nicht i.S. v. § 2336 Abs. 2 BGB angegeben, wenn der Erblasser sich mit seinen Worten nicht auf bestimmte konkrete Vorgänge (unverwechselbar) festlegt und den Kreis der in Betracht kommenden Vorfälle nicht auch nur einigermaßen und praktisch brauchbar eingrenzt. Zum Sachverhalt: Die 1939 geborene KI. ist eine Tochter des am 20. 7. 1977 verstorbenen Kaufmanns Dr. F. R. (Erblasser), des Hauptaktionärs der P-Werke in F. Die Erben des Dr. R. sind die Beklagten zu 1) bis 4). Es ist Nachlaßverwaltung angeordnet; Nachlaßverwalter ist der Bekl. zu 5). In dem eigenhändigen Testament des Erblassers vom 4.9. 1975 heißt es: „Ich bestimme zu meinen Erben die gesetzlichen Erben, ausgenommen 2. meine Tochter M. (— Klägerin} Ich entziehe ihr auch den Pflichtteil, da sie sich durch die in den Jahren 1974 und 1975 erfolgten Beleidigungen, üblen Nachreden und Verleumdungen eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen mich schuldig gemacht hat. Einzelheiten gehen aus der beiliegenden Aktennotiz vom 28.7. 1975 und der Zuschrift des Herrn Dr. R. vom 22. 8. 1975 nebst Anlagen hervor. Ich setze Herrn Dr. K. zum Testamentsvollstrecker ein. Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist neben der Verwaltungs- und Verteilungsaufgabe insbesondere die Abwehr der meiner Tochter M. entzogenen Pflichtteilsansprüche. gez. F. R." Die KI. hält dieEntziehungeres,Pflichtteils für unwirksam und verlangt im Wege der Stuferldage von den Bekl. Auskünfte, sachverständige Ermittlung des Wertes von Nachlaßgegenständen, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und von dem beklagten Nachlaßverwalter Zahlung ihres Pflichtteils. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil der Pflichtteil wirksam entzogen sei. Mit ihrer Berufung hat die KI. ihre Klage weiterverfolgt und im Wege der Zwischenfeststellungsklage zusätzlich den Ausspruch begehrt, daß ihr Pflichtteilsrecht „nicht wirksam entzogen" worden sei, „d. h. daß ihr ein Pflichtteilsrecht nach . .. (dem Erblasser) zustehe. Das Berufungsgericht hat diesem neuen Begehren durch Teilurteil stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Bekl. Im Revisionsverfahren ist Rechtsanwalt Dr. M. der KI. als Streithelfer beigetreten. 178 Heft Nr. 9 • MittRhNotK • September 1985 setzentwurfs一; ferner Staudinger/G6ppinger, Rd.-Nr. 22; Soergel/Gaul, Rd.-Nr. 3; RGRK/B6ckermann, Rd.-Nr. 14, jeweils zu§1600e BGB)・ Die mit 6 Monaten bemessene Schwebezeit soll dem Kinde also nicht nur die Verweigerung, sondern auch die Erteilung der Zustimmung erm6glichen, und dieser Zweck wi川bei einer 一 wie hier一vor dem Kinde bzw. seinem gesetzlichen ぬrtreter geheim gehaltenen Anerkennung eben nicht erreicht. Soweit die Notarkammer schlieBlich ihre Auffassung, der Notar brauche im vorliegenden Falle die o bersendungspflicht nach §1600e Abs. 2 BGB nicht zu erfollen, mit einer Parallele zum ぬrbot der ぬrwertung unzulassig gewonnener Bewe鵬円帥- nisse im Strafverfahren begrしndet, vermag sich der Senat dieser Erwagung ebenfalls nicht anzuschlieBen. Das Gutachten der Notarkarrimer fohrt in dieser Hinsicht aus: Beweismittel, die der Staat unter VerstoB gegen Beweisgewinnungsverbote erhalten habe, dUrften im sp散eren Verfahren nicht gegen den Beschuldigten verwertet werden (sogenannte Beweisverwertungsverbote). Einem Beschuldigten, der vor seiner ersten Vernehrnung nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht nach §136 StPO hingewiesen wo川enist,めnrie also seine daraufhin gemachte Aussage sp飢er nicht vorgehalten werden. A hnlich sei die Interessenlage hier. Der Notar sei als 升ager eines 6 ffentlichen Amtes( §1 BNotO ) verpflichtet, innerhalb seiner Pflicht zur Belehrung( §17 BeurkG ) auf alle Rechtsfolgen des Geschafts hinzuweisen, wenn ihm die Beurkundung eines Vaterschattsanerkenntnisses angetragen werde. Dazu geh6re auch die Aufklarung U ber seine Pflicht zur Urkundenherausgabe nach §1600e Abs. 2 BGB . Beharre der Auftraggeber trotz dieser Belehrung auf Geheimhaltung des Inhalts der Urkunde, so mUsse der Notar nach zutreffender Ansicht gemaB§14 Abs. 2 BNotO die Beurkundung ablehnen. Sei die entsprechende Belehrung durch den Notar unterblieben und komme es somit durch die Beurkundung zu einer der ぬrfogung des Anerkennenden entzogenen Anerkennungserklarung, so dUrfe sich der VerstoB gegen die Belehrungspflicht, da in derSphare des Staates wurzelnd, nicht zu ungunsten des Anerkennenden auswirken. Dieser Betrachtungsweise stehe auch nicht entgegen, daB der Anerkennende gegenUber dem Notar we-gen der falschen Belehrung unter Umstanden einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung habe. Denn ein sotcher Anspruch setze auf Seiten des Anerkennenden den Eintritt eines Schadens voraus, was durch Anwendung der obigen Grundsatze gerade vermieden werden solle. Nach Auffassung des Senats kann indessen eine auf unzul台s-sigerweise verwerteten Beweisergebnissen beruhende Be-strafungeines Angeklagten nicht auf eine Stufe gestellt werden mit den m6glichen Nachteilen, die einem vom Notar nicht geh6rig belehrten Anerkennenden durch die gegen seinen Willen entsprechend §1600e Abs. 2 BGB offenbarte Anerkennung erwachsen k6nnen. AuBerdem kann der Anerkennende in einem solchen Falle 一 wie die Notarkammer selbst anfUhrt 一 unter Umstanden den Ersatz seines etwaigen Schadens vom Notar beanspruchen, wogegen einem Straftater im Falle seiner rechtskr飢igen Bestrafung auf der Grundlage an sich unverwertbarer Beweismittel kein vergleichbarer,, Ausgleich'' zur Verfogung steht. Der Senat verkennt一 ebenso wie schon das LG 一nicht die schwerwiegenden lnteressenkonflikte, die sich im vorliegenden Falle e円eben haben, insbesondere zwischen dem \)飢er, der seine Anerkennungserklarung geheimhalten zu k6nnen glaubte, und山m Jugendamt, aber auめ2面schen der Mutter, welche ebenfalls die Geheimhaltung der Anerkennungserklarung wUnschte, und dem durch das Jugendamt vertretenen Kinde. Aus der Neuregelung des Nichtehelichenrechts, insbesondere der Normierung einer Mitteilungspflicht in§1600e Abs. 2 BGB, laBt sich aber entnehmen, daB der Gesetzgeber d番Interesse des Kindes an der Kenntnis der円昭on seines Erzeugers und an der Feststellung seiner blutsmaBigen Abstam-mung h6her bewertet hat als das Interesse der一unverheirate-ten一Elternteile an der Geheimhaltung der Anerkennung, die nachf元herern Recht m6glich war. Das muB um so mehr gelten, wenn ein Mann一 wie hier一dieV敵erschaft bereits in geh6riger Form anerkannt hat. Wenn die weitere Beschwerde meint, der Zweck des§1600e Abs. 2 BGB, dem Kinde sichere Kenntnis von der Anerkennung zu versch師en, sei schon dadurch erreicht, daB der Name des '.1蹴e喝 in einer 6 ffentlichen Urkunde niedergelegt sei, so trifft das nicht zu. Das Kind hat namlich, abgesehen von Unterhaltsfragen, zumindest in erbrechtlicher Hinsicht keine Gewahr for die Wahrnehmung seiner Rechte, solange ihm gegenUber der ぬter anonym bleibt (so auch LG Hanau, a.a.O., S. 656). Der Grundsatz, daB niemand gezwungen werden kann, sich freiwillig zu einem Kinde zu bekennen, steht im vorliegenden Falle nicht in Frage, weil sich der Erzeuger bereits zu dem Kinde bekannt hat und auch seiner Unterhaltspflicht durch Zahlungen an die Kindesmutter regelmaBig nachkommt, wie letztere in ihrem Antrag auf Aufhebung der Amtspflegschaft vorgetragen hat. 3. Erbrα巾t 一Anfo川erungen an eine Pf Ii曲加1瞬n切ehung (BGH, Urteil vom 27.2. 1985一 IV a ZR 136/83) 8GB弱2よ為;2336 1. Au山bei der PfIl由ti博Ilsenセlehung reicht es nicht aus, wenn der Erblasser納肥gen des Enセiehungsgrundes le・ diglich auf andere, der Te試amentsform nicht entspre・ chende Erkl負rungen ver酬eist. 2. Der Grund fUr eine Pf lich加ilsenセlehung gern自B§2333 Nr.3 BGB ist in der Verfogung von Todes wegen nicht i. S.v.§2336Abs.2BGBang叩eben, wenn der Erblasser sichm比seinen Worten nicht auf bestimmte konk肥te Vo『・ gange (unven田echsei加r) festl凶t und den Kreis der in Betracht kommenden Vo噛Ile nicht auch nur einigerma・ B en und praktisch brau山bar eingrenzt. Zum Sachverhalt: Die 1939 geborene KI. ist eine Tochter des am 20.7. 1977 verstorbenen Kaufmanns Dr. F. R. (Erblasser), des Hauptaktionars der P-Werke in F. Die Erben des Dr. R. sind die Beklagten zu 1) bis 4). Es ist NachlaBverwaltung angeordnet; Nachlal3verwalter ist der BekI. zu 5). In dem eigenhandigen Testament des Erblassers vom 4.9. 1975 heiBt es; ,, Ich bestimme zu meinen Erben die gesetzlichen Erben, ausge-nommen 1. . . 2.meine Tochter M.(一 PCI加erin) Ich entziehe ihrauch den Pflichtteil, da sie sich durch die in den Jahren 1974 und 1975 erfolgten Beleidigungen,U blen Nachreden und ぬ「leumdungen eines schweren vorsatzlichenぬrgehens gegen mich schuldig gemacht hat. Einzelheiten gehen aus der beiliegenden Aktennotiz vom 28.7. 1975 und der Zuschrift des Herrn Dr. R. vom 22.8. 1975 nebst Anlagen hervor. Ich setze Herrn Dr. K. zum Testamentsvollstrecker ein. Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist neben derぬrwaltungs- undぬrteilungsaufgabe insbesondere die Abwehr der meiner Tochter M. entzogenen PflichtteilsansprUche. gez. F. R.' Die Kl.h飢 d一印切耐期叩加喫寧馴lich畑1$ 柏r unwirksam und verlangt im W凶eder Stul回蜘関e von山nBekl. Aus舶nfte, sachverstandige Ermi切ung des Wertes von Nachi出gegenstnden, Abgabe der eidesstattlichen Versiめerung und von由m beklagten Nachlasverwalter 為hlung ihres Pflichlteils. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil der Pflichtteil wirksam entz喫押n sei. Mit ihrer Berufung hat die PCI. ih旧Klage weiterverfolgt und im Wege der Zwischenfeststellungsklage zu略tzllch den Ausspruch begehrt, das ihr Pf Iich地ilsrechtりniめtwirksam entzogen叫 wo川en sei,,, d.h. daB ihr ein Pf Iiめ廿面1蜘china由...(d馴m Erblasser) zustehe". Das Berufungsgericht hat diesem neuen Begehren durch Teilurteil stattgegeben. Hie円egen richtet si山die Revision der BekI. Im Revisionsverfahren ist Rechtsanwalt Dr. M. der XL als Str耐th耐ferbeigetreten. Heft Nr. 9 ・M批RhNotK ・September 1985 ー一一■コら畦国国■一 Aus den Gronden: Aus den Gründen: genommene schriftliche Aktenvermerk des Erblassers läßt fer- fergenommene schriftliche Aktenvermerk des E rblassers laot ner erkennen, daß dieser der KI. den Pflichtteil bei der Errichner erkennen, daB dieser der KI. den Pflichil bei der Errich加 Revision hat keinen Erfolg. Die Revision hat keinen Erfolg. tung seines Testaments auch aus weiteren Gründen entziehen tung seines Testaments auch aus weiteren Gronden entziehen wollte. Der Vermerk, der sich über sechs Schreibmaschinenwollte. Der ぬrmerk, der sich U ber sechs Schreibmaschinen1. Ohne RechtsverstoB geht das Berufungsgericht davon I.1. Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht davon aus, aus, Seiten erstreckt, trägt auf Seite 1 die U berschrift seiten erstreckt,t庖gt auf Seite 1 die Überschrift daß die KI. zu den, Kreis der pflichtteitsberechtigten AbkommdaB die KI. zu dem Kreis der pflichtteilsberechtigten AbkömmiInge des Erblassers geh6rt, durch das Testament Erblaslinge des Erblassers gehört, durch das Testament desdes Erblas- ,, Betr.: Die unwahren und veriogenen Behauptungen . . . „Betr.: Die unwahren und verlogenen Behauptungen . . . sers von der Erbfolge ausgeschlossen ist undund deshalb gemaB (der KI.), die meines Erachtens ausreichen, umum ihr das sers von der Erbfolge ausgeschlossen ist deshalb gemäß (der KI.), die meines Erachtens ausreichen, ihr das § 2303 Abs.1 S.1 BGB ihren Pflichtteil verlangen kann, wenn §2303 Abs. 1 S.1 BGB ihren Pf!ichtteil verlangen kann, wenn Pflichtteiisrecht abzusprechen." Pflichtteilsrecht abzusprechen." der Erblasser ihr diesen nicht wirksam entzogen hat. hat. Auch die der Erblasser ihr diesen nicht wirksam entzogen Auch die Diese Überschrift ist sinngemäß überber jeder der fUnf folgenden Uberschrift ist sinngemaB U jeder der fünf folgenden Revision hat insoweit nichts zu zu erinnern. Revision hat insoweit nichts erinnern. Seiten wiederholt. Darunter sind 1515 fortlaufend numerierte VorSeiten wiederholt. Darunter sind fortlaufend numerierte VorMit Recht zieht das Berufungsgericht als als einzigen hier in BeMit Recht zieht das Berufungsgericht einzigen hier in Bewürfe gegen die KI. angeführt, und zwar unter Nr.1-4, Nr.11— worfe gegen die KI. angefohrt, und zwar unter Nr.1-4, Nr.11 一 tracht kommenden Pflichtteilsentziehungsgrund§ 2333 Nr. 3 solche, die sich auf den Inhalt der Schriftsätze der KI. in dem trachtkommenden Pflichtteilsentziehungsgrund § 2333 Nr. 3 14 solche, die sich auf den Inhalt der Schriftsatze der KI. in dem BGB heran. Danach kann der Erblasser einem Abkömmling 8GB heran. Danach kann der Erblasser einem Abk6mmlinggenannten UnterhaltsprozeB beziehen. Die weiteren Vorwürfe genannten Unterhaltsprozeß beziehen. Die weiteren Vorworfe den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich eines Verbrechens den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich eines Verbrechens betreffen folgende Punkte: betreffen folgende Punkte: oder eines schweren vorsatzlichen oder eines schweren vorsätzlichen ぬrgehens gegen den ErbVergehens gegen den ErbNr. 5: Der Ehemann der Kl. habe in deren Gegenwart geNr.5: Der Ehemann der KI. habe in deren Gegenwart ge-lasser (oder dessen Ehegatten) schuldig gemacht hat. Die Entlasser (oder dessen Ehegatten) schuldig gemacht hat. Die Entgenüber einem Neffen des Erblassers geäußert, er habe genUber einem Neffen des Erblassers geauBert, er habe Ziehung bedarf gemaB§2336 Abs.1 ziehung bedarf gemäß § 2336 Abs.1 BGB einer letztwilligen einer letztwilligen nur noch das Ziel, diesen fertig machen. nur noch das Ziel, diesen fertig zu zu machen. Verfogung; der Grund der Entziehung muB Verfügung; der Grund der Entziehung muß gemäß § 2336 Nr. 2 BGB in der Verfügung angegeben werden. 8GB der VerfUgung angegeben werden. Nr. 6: Die KI. habe gegenüber dem Standesbeamten fal-fal6: Die KI. habe gegenUber dem Standesbeamten 2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, in in dem Testa-2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, derderdem Testament genannte Entziehungsgrund genüge den Anforderungen ment genannte Entziehungsgrund genUge den Anfo 川erungen des § 2336Abs. 22BGB fUr sich allein nicht; die Erklarung lasse des§2336 Abs. BGB für sich allein nicht; die Erklärung lasse auch i. V. m. den angefUhrtenJahreszahlen nicht erkennen, m angeführten Jahreszahlen nicht erkennen welche Äußerungen der Erblasser meine. Auch die die Bezugnahwelche A uBerungen der Erblasser meine. Auch Bezugnahme auf die auf den 28.7.7. 1975 datierte Aktennotiz reiche nicht auf die auf den 28. 1975 datierte Aktennotiz reiche nicht aus. Der Aktenvermerk sei mit Schreibmaschine geschrieben, aus. Der Aktenvermerk sei mit Schreibmaschine geschrieben, trage keine Unterschrift und sei damit als als Testament formnichtrage keine Unterschrift und sei damit Testament formnichtig. Ob die Verweisung des tig. Ob die Verweisung des たstaments auf die Zuschrift des Testaments auf die Zuschrift des Rechtsanwalts Dr. R. mit D飢um vom 22. 8. 1975 ausreicht, halt Rechtsanwalts Dr. R. mit Datum vom 22. 8. 1975 ausreicht, hält das Berufungsgericht fUr zweifelhaft. Es läßt die Frage aber ofdas Berufungsgericht für zweifelhaft. Es last die Frage aber offen, weil der mit Hilfe dieses Schreibens ermittelte Sachverhalt fen, weil der mit Hilfe dieses Schreibens ermittelte Sachverhalt die Pflichtteilsentziehung nicht rechtfertige. die Pflichtteilsentziehung nicht rechtfertige. II.Die hiergegengerichteten Angriffe der Revision sindsind im Erhiergegen gerichteten Angriffe der Revision im ErII. gebnis unbegrondet. gebnis unbegründet. 1. Wie bereits das RG inin RGZ 168,34,35zutreffend erkannt hat, Wie bereits das RG RGZ 168, 34 , 35 zutreffend erkannt h 飢, ist bei der PrUfung der Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung ist bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung zunächst durch Auslegung zu ermitteln, worauf der Erblasser zunachst durch Auslegung zu ermitteln, worauf der Erblasser die Entziehungen stützen wollte. Das Ergebnis dieser Ausledie Entziehungen stUtzen wollte. Das Ergebnis dieser Auslegung ist sodann an dem Erfordernis des§2336 Abs. 2 Halbs. 2 gung ist sodann an dem Erfordernis des § 2336 Abs. 2 Halbs. 2 BGB zu messen (zu dieser Reihenfolge vgl. auch BGHZ 86, 41 , BGB zu messen (zu dieser Reihenfolge vgl. auch BGHZ 86,41, 46, 47 = DNotZ 1983, 38 ). 46, 47= DNotZ 1983, 38 ). sche Angaben gemacht. sche Angaben gemacht. Nr. 7: Die KI. habe einem Reporter falsche Angaben überber Nr.7: Die Kl. habe einem Reporterfalsche Angaben U den Erblasser gemacht; jener habe siesie zu einem ZeitungsErblasser gemacht; jener habe zu einem Zeitungsartikel verwendet. artikel verwendet. Nr. 8: Die Kl. habe in einem amtsgerichtlichen Verfahren Nr. 8: Die KI. habe in einem amtsgerichtlichen Verf 肋ren eine Zeugenaussage mit der BegrUndung abgelehnt, sie eine Zeugenaussage mit der Begründung abgelehnt, sie wolle nicht gegen den Erblasser aussagen; dabei habe die wolle nicht gegen den Erblasser aussagen; dabei habe die Angelegenheit mit dessen Person nicht das geringste zu Angelegenheit mit dessen Person nicht das geringste zu tun gehabt. tun gehabt. Nr. 9: Die KI. habe sich als Zeugin dafür angeboten, sie sie 9: Die KI. habe sich als Zeugin dafUr angeboten, sei bei einem bestimmten politischen Gespräch o ber die sei bei einem bestimmten politischen Gespr über die 台ch Abwerbung von Abgeordneten zugegen gewesen. Abwerbung von Abgeordneten zugegen gewesen. Nr. 10, 15: Die KI. sei in drei Gerichtsverfahren, an an denen 15: Die KI. sei in drei Gerichtsverfahren, denen der Erblasser beteiligt gewesen sei, zu zu allen Terminen erErblasser beteiligt gewesen sei, allen Terminen erschienen, um gegen ihn auszusagen. In einem dieser Verschienen, um gegen ihn auszusagen. In einem dieser Verfahren habe sie angeboten, ihn belastende Tatsachen als als fahren habe sie angeboten, ihn belastende Tatsachen Zeugin zu bekunden. Zeugin zu bekunden. Den Umständen nach spricht alles dafür, daß der Erblasser der Umstanden nach spricht alles daf daB der Erblasser der ロr, KI. auch aus allen diesen GrUnden den Pflichtteil entziehen KI. auch aus allen diesen Gründen den Pflichtteil entziehen wollte. wollte. 2. Mit dieser Auslegung aber noch nicht entschieden, ob der Das Berufungsgericht glaubt, dem Testament selbst nicht ent- ent- Mit dieser Auslegung istist aber noch nicht entschieden, ob der Berufungsgericht glaubt, dem Testament selbst nicht Erblasser die Gronde for die von ihm verfUgte Pflichtteilsentzienehmen zu können, auf welche konkreten Äußerungen der der KI.Erblasser die Gründe für die von ihm verfügte Pflichtteilsentzienehmen zu k6nnen, auf welche konkreten A uBerungen KI. hung auch formgerecht erklart hat. der Erblasser die Entziehung habe stützen wollen. Dabei ist ist der Erblasser die Entziehung habe stotzen wollen. Dabei hung auch formgerecht erklärt hat. aber nicht hinreichend berücksichtigt, daßdaB sich Richter bei bei 白testens seit dem Urteil des BGH vom 29.11. 1963 (V ZR 190/ aber nicht hinreichend berUcksichtigt, sich der der Richter Spätestens seit dem Urteil des BGI-I vom 29.11. 1963 (V ZR 190/ Sp der Auslegung eines Testaments nicht aufauf eine Analyse des = DN0tZ 1964, 628) ist in der h6chstrichterlichen Rechtspreder Auslegung eines Testaments nicht eine Analyse des 61 DNotZ 1964, 628 ) ist in der höchstrichterlichen Rechtspre61= Wortlauts der Verfogung (und darin in Bezug genommenerweiWortlautsder Verfügung (und darin in Bezug genommener weichung geklärt, daß die Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung chung geklart, daB die Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung terer Erklärungen) beschränken darf, sondern daß er auch alle alle terer Erklarungen) beschranken darf, sondern daB er auch neben der Entziehungserklärung (§2336 Abs.1 BGB) jedenneben der Entziehungserklarung (§2336 Abs.1 BGB) jedenihni zuganglichen Umst ihm zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkun白nde auBerhalb der Testamentsurkunfalls im Rahmen von§ 2333 Nr.1-4 BGB gemaB§2336 Nr.2 falls im Rahmen von § 2333 Nr.1-4 BGB gemäß § 2336 Nr. 2 de auswerten muB, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens de auswerten muß, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens BGB auch die Angabe eines (zutreffenden) Kernsachverhalts BGB auch die Angabe eines (zutreffenden) Kernsachverhalts möglicherweise dienlich sind ( BGHZ 86, 41 , 45 一 DNotZ 1983, m6glicherweise dienlich sind ( BGHZ 86, 41 , 45 = DN0tZ 1983, in dem Testament voraussetzt (ebenso BGH, Urteil vom 11.2. in dem Testament voraussetzt (ebenso BGH, Urteil vom 11.2. 38). Der Senat kann diese Prüfung, da weitere Sachaufklarung 38). Der Senat kann diese PrUfung, da weitere Sachaufklärung 1965 — III ZR 24/64 — unveröffentlicht, vgl. Keßler, DRiZ 1966, 1965 一川 ZR 24/64 - unver6ffentlicht, vgl. KeBleち DRIZ 1966, insoweit nicht mehr erfo川erlich ist, selbst nachholen. insoweit nicht mehr erforderlich ist, selbst nachholen. 395, 400). Dabei geht es nicht darum, daß der Erblasser zum 395, 400). Dabei geht es nicht darum, daB der Erblasser zum Ausdruck bringt, unter welchen der im Gesetz angeführten EntAusdruck bringt, unter welchen der im Gesetz angefohrten EntDabei ist als ein solcher Umstand außerhalb desdes Testaments Dabei ist als ein solcher Umstand auBerhalb Testaments ziehungstatbestände,er seinen Entziehungsgrund einordnet; ziehungstatbestandeer seinen Entziehungsgrund einordnet; die unstreitigeTatsache heranzuziehen, daß die KI. und ihre daunstreitige tsache heranzuziehen, daB die KI. und ihre daね die sondern es kommt auf eine (gewisse) Konkretisierung des sondern es kommt auf eine (gewisse) Konkretisierung des mals noch minderjährige Tochter S. in den Jahren 1974 und mais noch minderjahrige Tochter S. in den Jahren 1974 und Grundes oder der Gründe an, auf die er die Entziehung stロtzen Grundes oder der Gronde an, auf die er die Entziehung stützen 1975 vor dem AG und dem LG von dem Erblasser Unterhalt vervor dem AG und dem LG von dem Erblasser Unterhalt verwill. Eine derartige konkrete BegrUndung in dem Testament, die will. Eine derartige konkrete Begründung in dem Testament, die langt haben. Bei Berücksichtigung dieses Umstandes und der langt haben. Bei Berocksichtigung dieses Umstandes und der nicht in die Einzelheiten zugehen braucht, ist schon deshalb nicht in die Einzelheiten z gehen braucht, ist schon deshalb H酬igkeit, mit der jenes Verfahren seinerzeit von selten der KI. Heftigkeit, mit der jenes Verfahren seinerzeit von seiten der Kl. unverzichtbar, weil die Entziehung anderenfalls im Einzelfall unveロ ichtbar, weil die Enセiehung anderenfalls im Einzel同 unstreitig gefohrt wu川e, ist anzunehmen, daB der Erblasser unstreitig geführt wurde, ist anzunehmen, daß der Erblasser am Ende auf solche Vorwürfe gestotzt werden könnte, die für am Ende auf solche VorwUrfe gestützt werden k6nnte, die fUr mit der in dem Testament enthaltenen Bearonduna for die mit der in dem Testament enthaltenen Begründung für die den Erblasser nicht bestimmend waren, sondern erst na由 trgden Erblasser nicht bestimmend waren, sondern erstnachträgrnicn廿etisenに旧flung mutmaßlich diejenigen Vorwürfe im AuPflichtteilsentziehung mutmalilich diejenigen VorwUrfe im Aulich vom Erben erhoben und vom Richter für begründet erklärt lich vom Erben erhoben und vom Richter for begrondet erklart ge hat, die in jenem Unterhaltsverfahren gegen ihn erhoben ge hat, die in jenem Unterhaltsverfahren gegen ihn erhoben werden. Eine dahingehende Befürchtung ist schon bei den Bewerden. Eine d肋ingehende BefUrchtung ist schon bei den Beworden waren und die er anscheinend insgesamt als besonworden waren und die er anscheinend insgesamt als besonratungen der Kommission fUr die zweite Lesung des Entwurfs ratungen der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs ders kはnkend empfunden hatte. Das wird durch die in dem Teders kränkend empfunden hatte. Das wird durch die in dem Tezum BGB geäußert (Protokolle Band 5 S. 556) worden (vgl. zum BGB geauBert (Protokolle Band 5 S. 556) worden (vgl. stament genannten und ihm beigefügten schriftlichen Erklastament genannten und ihm beigefロgten schriftlichen Erkläauch RGZ 95,24,26). Auf die Angabe jeder Konkretisierung hat auch RGZ 95, 24 , 26). Auf die Angabe jeder Konkretisierung hat rungen bestätigt. Dort ist vor allem auf mehrere Schriftsätze der rungen best敵igt. Dort ist vor allem auf mehrere Schriftstze der das RG in der genannten Entscheidung im Jahre 1919 unter das RG in der genannten Entscheidung im Jahre 1919 unter KI. in dem genannten Unterhaltsverfahren Bezug genommen. Kl. in dem genannten Unterhaltsverfahren Bezug genommen. ausdrücklicherBeschはnkung auf diese Fatlgruppe nur für ausdrocklicher Beschränkung auf diese Fallgruppe nur for Der dem Testament beigefügte und dort ausdrücklich in Bezug Der dem Testament beigefUgte und dort ausd § 2333 Nr.5 BGB verzichtet. Dabei hat es erkannt, daB die bei 心cklich in Bezug §2333 Nr. 5 BGB verzichtet. Dabei hat es erkannt, daß die bei H叫 Nr. 9 . MittRhNo氷・ Heft Nr. 9 • MittRhNotK • September 1985 September 1985 fürchtungen freilich vermieden werden mUssen. Im Rahmen von§2333 Nr.5 5 BGB hat es dieseaber fUr nicht gerechtfertigt von § 2333 Nr. BGB hat es diese aber für nicht gerechtfertigt gehalten, weil es den verwendeten Ausdruck,,„ehrloser oder gehalten, weil es den verwendeten Ausdruck ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel wider den Willen des Erblassers" fUr unsittlicher Lebenswandel wider den Willen des Erblassers" für hinreichend deutlich hielt. Ob diese Auffassung im Jahre 1919 hinreichend deutlich hielt. Ob diese Auffassung im Jahre 1919 zutraf und auch noch den heutigen Verhältnissen gerecht würzutraf und auch noch den heutigen Verhaltnissen gerecht wUrde, ist hier nicht zu entscheiden. de, ist hier nicht zu entscheiden. Der hiernach notwendig anzugebende Kern des konkreten Der hiernach notwendig anzugebende Kern des konkreten Sachverhalts, der den Grund der Pflichtteilsentziehung bildet, Sachverhalts, der den Grund der Pftichtteilsentziehung bildet, geh6rt gemaB § 2336 Abs. 2 BGB ,, in" die letztwillige Verfügehört gemäß §2336 Abs・ BGB „in" die letガwillige Verfo2 gung. Dieser Formvorschrift wird, wie auch sonst (vgl. Senatsgung. Dieser Formvorschrift wird, wie auch sonst (vgl. Senatsurteil vom 29.5. 1980 —1Va ZR 26/80 = DNotZ 1980,761),nicht urteil vom 29. 5. 1980 一1ぬZR 26/80= DNotZ 1980, 761 ), nicht schon dadurch Genüge getan, daB der Erblasser wegen des schon dadurch GenUge getan, daß der Erblasser wegen des Entziehungsgrundes lediglich auf andere, der Testamentsform Entziehungsgrundes lediglich auf andere, der Testamentsform nicht entsprechende Erklarungen verweist. An die Einhaltung nicht entsprechende Erklärungen verweist. An die Einhaltung der Testamentsform im Bereich von § 2336 Abs. 2 BGB gerinder Testamentsform im Bereich von §2336 Abs. 2 BGB geringere Anforderungen zu stellen als etwa bei der Erbeinsetzung gere Anforderungen zu stellen als etwa bei der Erbeinsetzung ( BGHZ 80, 242 und 246) oder bei der Bestimmung des Gegen( BGHZ 80, 242 und 246) oder bei der Bestimmung des Gegenstandes, den der Erblasser einem anderen durch Verm台chtnis standes, den der Erblasser einem anderen durch Vermächtnis §§1939, 2065 Abs. 2 BGB ; vgl. Senatsurteil vom zuwendet( 1939, 2065 Abs. 2 BGB; vgl. Senatsurteil vom zuwendet (§§ 29. 5. 1980 一 1ぬ ZR 26/80 一 DNotZ 1980, 761 ), ist entgegen 29.5. 1980 — IVa ZR 26/80 = DNotZ 1980, 761 ),ist entgegen der Auffassung von Firsching (Privatgutachten vom 18.3. 1982 der Auffassung von Firsching (Privatgutachten vom 18.3. 1982 in der vorliegenden Sache 5. 6) nicht gerechtfertigt. Eine derarin der vorliegenden Sache S. 6) nicht gerechtfertigt. Eine derartige Differenzierung der Formen danach, um welche Art von tige Differenzierung der Formen danach, um welche Art von letztwilliger Verfogung es sich jeweils inhaltlich handelt, worde letztwilliger Verfügung es sich jeweils inhaltlich handelt, würde zu einer Aufsplitterung der insoweit bisher einheitlichen Anforzu einer Aufsplitterung der insoweit bisher einheitlichen Anforderungen an die Einhaltung der Testamentsformen fohren, soderungen an die Einhaltung der Testamentsformen führen, sogar deren Aufl6sung einleiten k6nnen und damit die Rechtssigar deren Auflösung einleiten können und damit die Rechtssicherheit ohne Not gefahrden. Es ist zwar richtig, daB das IRG in cherheit ohne Not gefährden. Es ist zwar richtig, daß das RG in RGZ 168,34,36 angenommen hat, dem Erfordernis des§2336 RGZ 168, 34 , 36angenommen hat, dem Erfordernis des § 2336 Abs. 2 BGB k6nne entsprochen sein, wenn der Erblasserin seiAbs. 2 BGB könne entsprochen sein, wenn der Erblasser in seinem Testament wegen der Gründe für die von ihm verfügte nem Testament wegen der GrUnde for die von ihm verfUgte Pflichttei Isentziehung auf bestimmte Scheidungsakten verwiePflichtteilsentziehung auf bestimmte Scheidungsakten verwiesen habe. Es hat eine derartige Lage aber deutlich als Grenzfall sen habe. Es hat eine derartige Lage aber deutlich als Grenzfall gekennzeichnet und ausgefUhrt, das Merkmal k6nne,,„noch" gekennzeichnet und ausgeführt, das Merkmal könne noch" als erfüllt angesehen werden, und zwar um deswillen", weil als erfUllt angesehen werden, und zwar,,„um deswillen",,,„weil die Scheidungsklage seinerzeit bereits anhangig und sonach die Scheidungsklage seinerzeit bereits anhängig und sonach ohne besondere Schwierigkeiten und ohne Unklarheit aus den ohne besondere Schwierigkeiten und ohne Unklarheit aus den Gerichtsakten festzustellen war, welche EntziehungsgrUnde Gerichtsakten festzustellen war, welche Entziehungsgründe der Erblasser" habe angeben wollen. A hnliches läßt sich bei der Erblasser" habe angeben wollen. Ähnliches laBt sich bei (bloBer) Verweisung auf einen maschinenschriftlicheri Vermerk (bloßer) Verweisung auf einen maschinenschriftlichen ぬrrnerk ohne Unterschrift und auch auf das Schreiben eines Dritten ohne Unterschrift und auch auf das Schreiben eines Dritten nicht sagen. Eine derartige Bezugnahme bietet, vor allem im nicht sagen. Eine derartige Bezugnahme bietet, vor allem im Hinblick auf die Möglichkeit, daß die in Bezug genommenen UrHinblick auf die M6glichkeit, daB die in Bezug genommenen Urkunden nach der Testamentserrichtung ausgetauscht oder kunden nach der Testamentserrichtung ausgetauscht oder auch nachtraglich geandert oder erganztwe川en k6nnen 一 das auch nachträglich geändert oder ergänzt werden können — das letztere ist hier zumindest in einem Punkt geschehen 一 be-letztere ist hier zumindest in einem Pun風 geschehen — betr台chtlich weniger Sicherheit für eine zutreffende Feststellung trächtlich weniger Sicherheit for eine zutreffende Feststellung des Erblasserwillens als amtlich gefUhrte und verwahrte Ge-des Erblasserwillens als amtlich geführte und verwahrte Gerichtsakten und kann den gesetzlichen Formzwecken einer Terichtsakten und kann den gesetzlichen Formzwecken einer Testamentsurkunde (vgl・ dazu BGHZ 80, 242 , 246 und 246, 251; stamentsurkunde (vgl. dazu BGHZ 80, 242 , 246 und 246, 251; 76, 109, 117 = DNotZ 1981, 556 ; 47, 68, 70 ff.) damit nicht genü76, 109, 117 一 DNotZ 1981,556; 47, 68,70ff.) damit nicht genUgen (vgl. auch Colmar, Recht 1914, Nr.1292). gen (vgl. auch Colmar, Recht 1914, Nr.1292). Hiernach kommt es darauf an, ob die durch Auslegung ermittelHiernach kommt es darauf an, ob die durch Auslegung ermittelten konkreten Entziehungsgründe — sämtlich oder auch nur zu ten konkreten Entziehungsgronde 一 samtlich oder auch nur zu einem Teil — in dem たstament selbst einen hinreichenden einem Teil 一 in dem Testament selbst einen hinreichenden Ausdruck gefunden haben, um den gesetzlichen Zwecken der Ausdruck gefunden haben, um den gesetzlichen Zwecken der Testamentsform genügen zu k6nnen. Diese Frage hat der SeTestamentsform genUgen zu können. Diese Frage hat der Senat verneint. nat verneint. Die Worte: „Da sie sich durch die in den Jahren 1974 und 1975 Die Worte:,, Da sie sich durch die in den Jahren 1974 und 1975 erfolgten Beleidigungen, üblen Nachreden und Verleumdunerfolgten Beleidigungen,U blen Nachreden und ぬけeumdungen eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen mich gen eines schweren vorstzlichen Vergehens gegen mich schuldig gemacht hat" verweisen nicht auf bestimmte konkrete schuldig gemacht hat" verweisen nicht auf bestimmte konkrete Vorgänge. Eine Hilfe fUr die Eingrenzung dessen, was der ErbVorgange. Eine Hilfe für die Eingrenzung dessen, was der Erblasser mit ihnen gemeint hat, k6nnten sie allenfalls durch die lasser mit ihnen gemeint hat, könnten sie allenfalls durch die Angabe dreier abstrakter Straftatbest台nde und eines verhaltAngabe dreier abstrakter Straftatbestände und eines verhältnismäßig langen 加itraurnes bieten. Das ist hier nicht ausreinismaBig langen Zeitraumes bieten. Das ist hier nicht ausreichend. chend. Die Verbrechen und Vergehen gegen den Erblasser, die die Die Verbrechen und ぬrgehen gegen den Erblasser, die die Pflichtteilsentziehung gemäß §2333 Nr. 3 BGB rechtfertigen Pflichtteilsentziehung gern鄭 § 2333 Nr.3 BGB rech加rtigen k6nnen, sind sehr unterschiedlich geartet. Unter ihnen mag es können, sind sehr unterschiedlich geartet. Unter ihnen mag es auch solche geben, die sich von den übrigen derart abheben, auch solche geben, die sich von den U brigen derart abheben, daB es ausreicht, wenn der Erblasser sie zur BegrUndung der daß es ausreicht, wenn der Erblasser sie zur Begründung der Pflichtteilsentziehung im Testament lediglich mit Hilfe der AnPflichtteilsentziehung im Testament lediglich mit Hilfe der Angabe des abstrakten Straftatbestandes bezeichnet. So könnte gabe des abstrakten Straftatbestandes bezeichnet. So kdnnte es sich etwa bei einem Mordversuch oder auch bei einer Brandes sich etwa bei einem Mordversuch oder auch bei einer Brandstiftung verhalten. Bei solchen Delikten ist es möglich, daß der stiftung verhalten. Bei solchen Delikten ist es m6glich, daB der konkrete Vorgang, den der Erblasser meint, auch ohne Konkrekonkrete Vorgang, den der Erblasser meint, auch ohne Konkretisierung des Vorwurfs durch das Mittel naherer sprachlicher tisierung des Vorwurfs durch das Mittel näherer sprachlicher Umschreibung sowohl für die Beteiligten als auch für neutrale Umschreibung sowohl for die Beteiligten als auch fUr neutrale Dritte auf der Hand liegt. Das ist aber nicht so bei den hier in ReDritte auf der Hand liegt. Das ist aber nicht so bei den hier in Rede stehenden,, blos" verbalen Vergehen der Beleidigung, der de stehenden „bloß" verbalen Vergehen der Beleidigung, der üblen Nachrede und der ぬrleumdung. Derartige Vergehen Ublen Nachrede und der Verleumdung. Derartige Vergehen sind, wenn sie weder räumlich noch dem Zeitpunkt oder den sind, wenn sie weder 直umlich noch dem Zeitpunkt oder den Umstanden nach beschrieben und damit identifizierbar festgeUmständen nach beschrieben und damit identifizierbar festgelegt werden, weniger leicht zu greifen" und erst recht nicht unlegt werden, weniger leicht zu,,„greifen" und erst recht nicht unverwechselbar auszumachen; das gilt zumal dann, wenn es um verwechselbar auszumachen; das gilt zumal dann, wenn es um zahlreiche und sehr verschiedenartige Sachverhalte geht. Jezahlreiche und sehr verschiedenartige Sachverhalte geht. Jedenfalls unter solchen Umständen bietet die Angabe der ab自 denfalls unter solchen Umst nden bietet die Angabe der abstrakten Strattatbest合nde in dem 肥stament keinerlei Hilfe, ein strakten Straftatbestände in dem Testament keinerlei Hilfe, ein bestimmtes beanstandetes Verhalten des Pflichtteilsberechbestimmtes beanstandetes Verhalten des Pflichtteilsberechtigten wiederzuerkennen. Der Erblasser hat sich damit auf den tigten wiederzuerkennen. Der Erblasser hat sich damit auf den oder die Entziehungsgründe gerade noch nicht (unverwechseloder die Entziehungsg巾nde gerade noch nicht (unverwechselbar) festgelegt und hat den Kreis der in Betracht kommenden bar) festgelegt und hat den Kreis der in Betracht kommenden Vorfalle nicht auch nur einigermaßen und praktisch brauchbar Vorfälle nicht auch nur einigermaBen und praktisch brauchbar eingegrenzt. Das gilt auch hier, obwohl eine bestimmte Zeiteingegrenzt. Das gilt auch hier, obwohl eine bestimmte Zeitspanne von zwei Jahren hinzugefUgt ist; diese Spanne ist bei spanne von zwei Jahren hinzugefügt ist; diese Spanne ist bei der Art und der Vielzahl der in Betracht kommenden m6glichen der Art und der Vielzahl der in Betracht kommenden möglichen Vorgänge zu lang, als daß sie zu einem praktisch brauchbaren Vorgange zu lang, als das sie zu einem praktisch brauchbaren Grad von Kennzeichnung fohren k6nnte. Damit sind die ForrriGrad von Kennzeichnung führen könnte. Damit sind die Formerfordernisse des § 2336Abs. 2 BGB nicht erfUllt. erfo川ernisse des §2336 Abs. 2 BGB nicht erfüllt. Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, was Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, was der Erblasser gemeint habe, lasse sich bei Heranziehung aller der Erblasser gemeint habe, lasse sich bei Heranziehung aller Umstande durch Auslegung ermitteln und liege demnach fest. Umstände durch Auslegung ermitteln und liege demnach fest. Eine derartige Argumentation ließe den Sinn des gesetzlichen Eine derartige Argumentation liese den Sinn des gesetzlichen Formzwangs am entscheidenden Punkt unbeachtet. Gemäß Formzwangs am entscheidenden Punkt unbeachtet. GemaB §2336 Abs. 2 BGB genügt es gerade nicht, den wirklichen § 2336 Abs. 2 BGB genogt es gerade nicht, den wirklichen Grund der Pflichtteilsentziehung durch den Erblasser — mehr Grund der Pflichtteilsentziehung durch den Erblasser 一 mehr oder weniger sicher 一 mit den Mitteln der Beweisaufnahme oder weniger sicher — mit den Mitteln der Beweisaufnahme oder sogar nur mit Hilfe der Auslegung (vgl. dazu BGHZ 86, 41 , oder sogar nur mit Hilfe der Auslegung (vgl. dazu BGHZ 86, 41 , 46 一 DNotZ 1983, 38 ) aufzudecken. Vielmehr muB der Erblas46 = DN0tZ 1983, 38) aufzudecken. Vielmehr muß der Erblasser den Grund,, in der Verfügung" angeben. Von ihm wird daher ser den Grund „in der Verfogung" angeben. Von ihm wi川 daher verlangt, daß er sich auf einen oder mehrere bestimmte Vorverlangt, das er sich auf einen oder mehrere bestimmte Vorwürfe festlegt und diese gerade in der ぬrfogung von Todes weworfe festlegt und diese gerade in der Verfügung von Todes wegen festhalt. Damit sind fUr den Erblasser, der einen Pflichtteil gen festhält. Damit sind für den Erblasser, der einen Pflichtteil entziehen will, Schwellen aufgebaut, die er im allgemeinen entziehen will, Schwellen aufgebaut, die er im allgemeinen nicht leichthin U berwinden wird. Er wird dadurch in besonde旧m nicht leichthin überwinden wird. Er wird daduにhin besonderem Mase zu verantwortlichem Testieren angehalten. Das außerorMaße zu verantwortlichem Testieren angehalten. Das auBerordentliche Gewicht und der demUtigende Charakter der Pflichtdentliche Gewicht und der demütigende Charakter der Pflicht・ teilsentziehung (BGH, Urteil vom 11 2. 1965 一川 ZR 24/64), die teilsentziehung (BGH, Urteil vom 11.2. 1965 — III ZR 24/64), die einer ,ぬrstol3ung über den Tod hinaus" nahekommt, haben „Verstoßung U ber den Tod hinaus" nahekommt, haben einer, dazu gefohrt, daB das Gesetz die Wirksamkeit dieser MaBnahdazu geführt, daß das Gesetz die Wirksamkeit dieser Maßnahme auch in formlicher Hinsicht sinnvoll an strenge Voraussetme auch in förmlicher Hinsicht sinnvoll an strenge Voraussetzungen kn0pft. Die Rechtsprechung darf diese F6rmlichkeiten zungen knüpft. Die Rechtsprechung darf diese Förmlichkeiten nicht beiseite schieben. nicht beiseite schieben. ・ Erbi 由t — Anfechtung der in derVersäumung der Aus 馴 4. Erbrecht 一 Anft喝加Lung 加r in der ぬ『舶umungder Ausschlagungsfrist liegenden Annahme der Erbschaft schlagungsfrist 喫押加en Annahme der Erbschaft ii — 由 (OLGHamm, Beschluß vom 10. 6. 1985 一 15 W 131/85 一 mit— (OLG Hamm, Bes luBvoffi 10.6. 1985 15 W 131/85 め geteilt von Vors. Richter am OLG Dr. Joachim Kuntze, Hamm) geteilt von Vors. Ri ter am OLG Dr. Joachim Kuntze, Hamm) BGB §§ 119; 1954; 1956 BGB 弱 119; 1954; 1956 1. Dieinder rs umung der Ausschlagungsfrist liegende ぬ 首 1.Die in der Versäumung der Ausschlagungsfrist liegende 的 Annahme der Erbschaft kann bei Vorliegen der übrigen Annahme der 由馴由aft 畑nn bei Vorli en der o brigen E wer Irrtumsvoraussetzungen auch dann angefochten werセ lrrtumsvorausseungen auch dann angefochten ・ 唯 inWirk・ den, wenn der als Erbe Berufene dle Erbschaft in Wirkden, wenn der als Erbe Berufene die Erbsch lichkeit nicht hat 加nehmenwollen und die Frist nur verIi面keft nicht hatannehmen wollen und die Frist nur versaumt hat, weil er über ihr ihr Bestehen, ihren Lauf oder die säumt hat, weil er o ber Bestehen, ihren Lauf oder die ・ Rechtefolgen• ihres Ablaufs in Unkenntnis gewesen Rα剰園回昏m 由res Ablaufs in Unkenntnis gewesen ist. ist ・ ・ September 1985 MittRhNotK Heft Nr.9 Heft Nr..9 • MittRhNotK • September 1985 雀曲一 _ _ ー F- 1 H■ Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 27.02.1985 Aktenzeichen: IV a ZR 136/83 Erschienen in: MittRhNotK 1985, 178-180 Normen in Titel: BGB §§ 2333, 2336