Beschluss
15 W 131/85
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nach § 1956 BGB setzt Kenntnis der die Anfechtung begründenden Tatsachen voraus, nicht hingegen Wissen um die formalen Anfechtungsmodalitäten.
• Die sechswöchige Anfechtungsfrist des § 1954 Abs.1 BGB beginnt mit der Kenntnis von den die Anfechtung begründenden Tatsachen (z. B. Bestehen und Rechtsfolgen des Fristablaufs).
• Kommt es durch ein Aufklärungs‑ oder Informationsgespräch (hier Telefonat mit dem Ehemann) bereits zu Kenntnis der relevanten Tatsachen, läuft die Anfechtungsfrist auch dann an, wenn die Möglichkeit oder das Verfahren der Anfechtung dem Anfechtungsberechtigten nicht ausdrücklich mitgeteilt wurden.
• Ist die Anfechtung verspätet, führt dies zur Aufhebung der erteilten Entscheidung und, wenn sonstige Voraussetzungen vorliegen, zur Anweisung der Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge.
Entscheidungsgründe
Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist; Beginn der Anfechtungsfrist bei Kenntnis der relevanten Tatsachen • Die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nach § 1956 BGB setzt Kenntnis der die Anfechtung begründenden Tatsachen voraus, nicht hingegen Wissen um die formalen Anfechtungsmodalitäten. • Die sechswöchige Anfechtungsfrist des § 1954 Abs.1 BGB beginnt mit der Kenntnis von den die Anfechtung begründenden Tatsachen (z. B. Bestehen und Rechtsfolgen des Fristablaufs). • Kommt es durch ein Aufklärungs‑ oder Informationsgespräch (hier Telefonat mit dem Ehemann) bereits zu Kenntnis der relevanten Tatsachen, läuft die Anfechtungsfrist auch dann an, wenn die Möglichkeit oder das Verfahren der Anfechtung dem Anfechtungsberechtigten nicht ausdrücklich mitgeteilt wurden. • Ist die Anfechtung verspätet, führt dies zur Aufhebung der erteilten Entscheidung und, wenn sonstige Voraussetzungen vorliegen, zur Anweisung der Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge. Der Erblasser verstarb; seine Tochter (Beteiligte zu 2) ist gesetzliche Erbin. Gläubiger (Beteiligte zu 1) hatten ein Räumungsurteil gegen den Erblasser erstritten und verlangten von der Tochter Zahlung der festgesetzten Kosten. Die Gläubiger beantragten einen Erbschein auf gesetzliche Erbfolge. Die Erbin versäumte die sechswöchige Ausschlagungsfrist, erklärte aber später anfechtend die Versäumung und schlug die Erbschaft aus. Im Nachlaßgericht lehnten Rechtspfleger und Nachlaßrichter den Erbscheinsantrag der Gläubiger ab; auch die Erinnerung blieb erfolglos. Die Gläubiger legten weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht ein, das über die Frage entschied, ob die Anfechtung der Fristversäumnis rechtzeitig erfolgte. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde der Gläubiger war formgerecht und beschwerdebefugt (§§ 27, 29 FGG). • Rechtslage: Nach § 1956 BGB ist die Versäumung der Ausschlagungsfrist anfechtbar wie die Annahme; die Anfechtung wegen Irrtums richtet sich nach § 1954 BGB. • Beginn der Anfechtungsfrist: Die sechswöchige Frist des § 1954 Abs.1 BGB beginnt mit der Kenntnis von den Tatsachen, die das Anfechtungsrecht begründen (z. B. Bestehen der Ausschlagungsfrist, ihr Ablauf und die Rechtsfolgen). Es ist nicht erforderlich, daß der Anfechtende über die formalen Voraussetzungen oder die Art der Anfechtung belehrt war. • Anwendung auf den Fall: Die Erbin erlangte durch das Telefonat ihres Ehemanns mit dem Anwalt der Gläubiger Mitte bis Ende April 1984 Kenntnis davon, daß sie Erbin geworden sei, für Nachlaßverbindlichkeiten hafte und die Ausschlagungsfrist sehr wahrscheinlich verstrichen sei. Diese Kenntnis setzte die Anfechtungsfrist in Lauf. • Rechtsfolge: Die spätere Anfechtungserklärung vom 23. August 1984 war damit verspätet; die Entscheidung des Landgerichts verletzt §§ 1956, 1954 BGB und ist aufzuheben. • Verfahrensfolge: Die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das den beantragten Erbschein nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge zu erteilen hat, da die erforderlichen Nachweise vorliegen (§ 2354, § 2359 BGB). Die weiter Beschwerde der Gläubiger hatte Erfolg. Die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden aufgehoben; das Oberlandesgericht verwies die Sache an das Amtsgericht zurück und wies dieses an, den von den Gläubigern beantragten Erbschein zu erteilen. Begründend führte das Gericht aus, dass die Anfechtungsfrist nach §§ 1956, 1954 BGB mit der Kenntnis von den anfechtungsbegründenden Tatsachen zu laufen beginnt; diese Kenntnis erlangte die Erbin durch das Telefonat ihres Ehemanns bereits Mitte bis Ende April 1984, sodass die Anfechtungserklärung vom 23. August 1984 verspätet war. Mangels erstattungsfähiger außergerichtlicher Gründe wurden den Parteien keine Kosten erstattet; der Streitwert wurde auf 1.500 DM festgesetzt.