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V ZR 227/83

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 28. Februar 1985 V ZR 227/83 BGB § 133 Auslegung einer Hinauszahlungsklausel Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Vermögensverwaltung für das private Vereinsrecht nur beschränkt verwendbar sei. b) Die unternehmerische Betätigung des Vereins kann auch nicht als Nebentätigkeit beurteilt und toleriert werden (sog. Nebentät ig keitsprivi leg). . Eine unternehmerische Betätigung des Vereins wird nur dann nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. von § 21 BGB beurteilt, wenn sie im Vergleich zu seiner ideellen Betätigung nur eine untergeordnete Rolle spielt (Reichert/ Dannecker/Kühr3. Aufl. Rdnr. 51; SauterlSchweyer Rdnr. 47). In vorliegendem Fall kann die unternehmerische Betätigung des Vereins schon um deswillen nicht als Nebentätigkeit angesehen werden, weil der Verein überhaupt keine ideellen Zwecke verfolgt (vgl. Reiche rt/Dannecker/Kühr 3. Aufl. Rdnr. 52). Der Erwerb, das Halten und das Verwalten von Eigentumswohnungen und Garagenstellplätzen sind keine ideellen Zwecke. 2. BGB § 133 (Auslegung einer Hinauszahlungsklausel) Zur Auslegung einer in einem Hofübergabevertrag enthaltenen Klausel, wonach der Übernehmer bei teilweiser oder ganzer Veräußerung des Übergabeanwesens verpflichtet sein soll, ein Drittel des Reinerlöses an den Übergeber (oder dessen Tochter) zu zahlen. BGH, Urteil vom 1. 3. 1985 — V ZR 227/83 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Parteien sind Geschwister. Aufgrund notariellen Übergabevertrags vom 15. September 1975 erwarb der Beklagte ein 12,8 ha großes landwirtschaftliches Anwesen (im folgenden auch: Hof) von seinem Vater. Der Vertrag regelt u. a. eine Abfindung für die Klägerin (Zahlung einer Summe von 10 000 DM; Recht auf einmalige Abholzung von 6 cbm Rundholz, Ziff. VI Nrn. 12 und 13 des Vertrages). In Ziff. VI Nr. 14 des Vertrages ist bestimmt: „Der heutige Übernehmer verpflichtet sich hiermit dem Übergeber gegenüber, ohne dessen Zustimmung keinerlei Grundbesitz zu veräußern auf die Dauer von 15 Jahren von heute an gerechnet. Sollte der Übernehmer innerhalb von 15 Jahren, wie vorgenannt, oder dessen Rechtsnachfolger das Übergabeanwesen ganz oder teilweise veräußern, so sind sie verpflichtet 1/3 des Reinerlöses hinauszubezahlen an den heutigen Übergeber, falls dieser nicht mehr am Leben sein sollte an Frau B., und zwar umgehend. Unter Reinerlös versteht sich der Betrag, der nach Abzug aller von dem Übernehmer in der heutigen Übergabe übernommenen und eingegangenen Verbindlichkeiten, aller Nebenkosten und aller von ihm nachweisbaren Kosten für Verbesserungen am Übergabebesitz von dem erzielten Kaufpreisbetrag verbleibt. Die vorstehende Hinauszahlungsverpflichtung gilt nicht, wenn a) das Übergabeanwesen an einen Ehegatten oder an einen Abkömmling des Übernehmers veräußert wird, b) das Übergabeanwesen gegen ein gleich- oder höherwertiges Anwesen vertauscht wird, c) das Übergabeanwesen verkauft und innerhalb von einem Jahr nach dem Verkauf ein gleich- oder höherwertiges Anwesen erworben wird" Der Vater der Parteien starb am 26. April 1977. Der Beklagte schloß mit seinem Cousin H. und dessen Ehefrau am 15. September 1980 einen notariellen „Erbvertrag mit bedingter Übertragung" in dem er sie vertragsmäßig zu alleinigen Erben einsetzte. Dafür verpflichteten sich die Ehegatten H., eine monatliche lebenslängliche Rente von 700 DM und sämtliche Beiträge zu Krankenkassen, Altersversicherungen sowie Berufsgenossenschaften für den Beklagten zu bezahlen, falls nötig, Wart- und Pflegeleistungen zu erbringen und mit Wirkung ab 1. Oktober 1980 alle öffentlichen Lasten und Abgaben für den Grundbesitz des Beklagten zu tragen. Sie übernahmen auch Bankverbindlichkeiten des Beklagten in Höhe von ca. 40 500 DM mit Wirkung vom 1. September 1980. Der Hof des Beklagten blieb an die Ehegatten H. ohne gesonderte Gegenleistung verpachtet, und zwar ohne Lösungsmöglichkeit für den Beklagten, solange der „Erbvertrag Gültigkeit hat`: Die landwirtschaftlichen Maschinen der Hofstelle wurden auf die Eheleute H. übertragen. Dem Beklagten ist ein Rücktrittsrecht eingeräumt, falls die Eheleute H. ihre Verpflichtungen nicht, nicht gehörig oder nicht rechtzeitig erfüllen und für den Fall, daß er heirate oder Abkömmlinge bekomme. Der Beklagte verpflichtöte sich, „ab sofort in keiner Weise ohne Zustimmung" der Eheleute H. über seinen Hof zu verfügen, andernfalls diese berechtigt sein sollten, „die sofortige Übertragung der Grundstücke an sich zu verlangen". Zur Sicherung dieses bedingten Übereignungsanspruchs bewilligte der Beklagte an seinen Grundstücken eine Vormerkung. Die Klägerin ist der Auffassung, in der vertraglichen Übereinkunft des Beklagten mit den Eheleuten H. liege eine verschleierte Veräußerung. Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 353 677,66 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Daneben hat sie Auskunft über sämtliche seit dem 15. September 1980 von ihm oder Dritten entrichteten Beiträge zu Krankenkassen, Altersversorgungen und Berufgenossenschaften sowie die Höhe der auf dem Grundbesitz des Beklagten ruhenden öffentlichen Lasten und Zahlung eines nach dem Ergebnis der Auskünfte zu ermittelnden Betrages begehrt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein Zahlungs- und Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zu, weil der notarielle Vertrag vom 15. September 1980 nicht als Veräußerung im Sinne der Ziffer VI Nr.14 des Übergabevertrages vom 15. September1975 angesehen werden könne. Darunter sei nur die Übertragung des Eigentums zu verstehen. Die Erbeinsetzung der Eheleute H. sei ungeachtet der von ihnen vertraglich übernommenen Gegenleistungen nur eine bindende letztwillige Verfügung, die aber weder eine dingliche Rechtsänderung herbeigeführt noch das Recht des Beklagten beschränkt habe, über sein Vermögen unter Lebenden zu verfügen. Im Zuge der Verpachtung hätten die Eheleute H. nur den unmittelbaren Besitz, nicht aber das Eigentum an den Grundstücken des Beklagten erlangt. Ziffer IX des Erbvertrages gewähre den Eheleuten H. lediglich einen aufschiebend bedingten Auflassungsanspruch, enthalte aber noch nicht die Auflassung selbst. b) Diese Auslegung des Berufungsgerichts ist nicht rechtsbedenkenfrei. Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß unter Veräußerung eines Grundstücks in der Regel die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums durch Auflassung und Eintragung des Erwerbers im Grundbuch zu verstehen ist (vgl. BGHZ 29, 252 , 254; 73, 282, 287 jeweils zu §13 HöfeO; BGH Urt. v. 28. Juni 1961, VIII ZR 46/60, LM BGB § 571 Nr. 4 zu § 571) und die Eheleute H. bisher nicht Eigentum am Hof erworben haben. Das Berufungsgericht durfte bei seiner Auslegung aber nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks Veräußerung haftenbleiben, sondern hätte unter Beachtung von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ( §157 BGB ) den wirklichen Willen der Parteien erforschen müssen (§133 BGB). Der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck ( BGHZ 2, 379 , 385; 20, 109, 110) und die Interessenlage zwischen den Vertragsparteien ( BGHZ 21, 319 , 328) gewinnen dabei besondere Bedeutung. Damit hat sich das Berufungsgericht indes nicht befaßt. Der Beklagte erhielt von seinem Vater ein 12,8 ha großes landwirtschaftliches Anwesen. Damit der Hof ungeteilt vom Beklagten zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen übernommen und fortgeführt werden konnte, mußte sich die Klägerin im Vergleich zur allgemeinen Erbrechtslage mit einer relativ gerin184 MittBayNot 1985 Heft 4/5 gen Abfindung zufriedengeben. Ziffer VI Nr. 14 des Übergabevertrages lehnt sich in ihrer Fassung mit gewissen Modifikationen an den Wortlaut von § 13 der Höfeordnung in der bis zum 30. Juni-1976 geltenden Fassung an. Da in Bayern die. Höfeordnung nicht gilt, liegt es nahe, daß diese Klausel diejenige Funktion hat, die im Geltungsbereich der norddeutschen Höfeordnung dem gesetzlichen Ergänzungsanspruch nach § 13 HöfeO zukommt (vgl. auch Eckhardt, AgrarR 1975, 136 , 138; Liesenborghs, AgrarR 1977 Beilage 1 S. 23, 29). Ein dem weichenden Miterben im Interesse der Fortführung des ungeteilten Betriebes zugemutetes Opfer verliert seinen Sinn, wenn der Hoferbe das Anwesen veräußert; die ursprüngliche Benachteiligung des Miterben soll dann ausgeglichen werden (zum Gesetzeszweck von § 13 HöfeO vgl. Lange!Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO B. Aufl. § 13 Rdnr. 1; Wöhrmann/Stöcken, Landwirtschaftserbrecht 4. Aufl. § 13 Rdnr. 4-6). In der Rechtsprechung zu § 13 HöfeO ist anerkannt, daß bei einer Umgehung der Vorschrift durch wirtschaftlich einer Veräußerung gleichkommende Rechtsgeschäfte Ausgleichsansprüche der weichenden Miterben entstehen können (vgl. BGHZ 73, 282 , 287; 91, 154, 171 m.w.N.). Das Berufungsgericht hätte daher Anlaß gehabt, insbesondere Überlegungen zum Zweck der Hinauszahlungsklausel anzustellen und zu prüfen, ob unter Veräußerung im Sinne dieser Klausel auch Rechtsgeschäfte fallen, die wirtschaftlich auf eine Veräußerung des Hofes unter Vermeidung der Hinauszahlungspflicht gerichtet sind. Dies ist nachzuholen. Bejahendenfalls wird sich das Berufungsgericht bei - der dann notwendigen Prüfung, ob der Vertrag des Beklagten mit den Eheleuten H. veräußerungsgleich ist, nicht damit begnügen dürfen, die einzelnen Elemente (Erbeinsetzung, Pacht, Verfügungsverbot, bedingter Auflassungsanspruch) für sich zu prüfen, sondern es wird die Abreden in ihrer Gesamtheit dahin würdigen müssen, ob sie wirtschaftlich einer Veräußerung gleichkommen. 3. AGBG §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 9; BGB § 652 (Zur Wirksamkeit einer erfolgsunabhängigen Vergütungsvereinbarung in einem Finanzierungsvermittlungsvertrag) 1. Eine Wohnungsbauträgergesellschaft, die sich von einem Wirtschaftsprüfer ein Vertragswerk für ein Bauherrenmodell ausarbeiten läßt, ist Verwenderin der darin enthaltenen AGB, auch wenn der Wirtschaftsprüfer später als Treuhänder der Bauherren die Verträge in deren Namen mit der Gesellschaft abschließt. 2. Das Versprechen eines erfolgsunabhängigen Entgelts für den Nachweis oder die Vermittlung einer Finanzierung in AGB ist unwirksam, auch wenn der Makler eine Verpflichtung zur Tätigkeit und eine gewisse Garantie übernommen hatte. BGH, Urteil vom 20.3.1985 — IV a ZR 223/83 — brachte zu einer Besprechung mit den Geschäftsführern der Beklagten ein Bündel von schon früher von ihm erarbeiteten Vertragsmustern mit und legte der Beklagten unter anderem das schon früher verwendete Vertragsmuster eines Finanzierungsvermittlungsvertrages vor, das auf seinen Vorschlag hin noch um die Bestimmung ergänzt wurde, daß das Entgelt für den Nachweis oder die Vermittlung der Zwischen- und Endfinanzierung auch dann zu zahlen ist, wenn der Bauherr die Finanzierung nicht bzw. nicht in voller Höhe in Anspruch nimmt. Der Wirtschaftsprüfer S. erklärte sich schließlich nach weiteren Überarbeitungen der Vertragsmuster bereit, die Treuhandschaft für die Bauherren, die sich an dem Modell beteiligen würden, zu übernehmen. Er schloß in der Folgezeit mit Interessenten Treuhand- und Geschäftsbesorgungsverträge ab, aufgrund deren er beauftragt wurde, für die Bauherren deren Rechte und wirtschaftlichen Interessen beim Erwerb des Baugrundstücks sowie beim -Bau, der Finanzierung und der späteren Vermietung umfassend wahrzunehmen und die Bauherren beim Abschluß und bei der Durchführung der erforderlichen Verträge zu vertreten. ' Als einer der Bauherren begründete auch der Kläger ein derartiges Treuhandverhältnis mit dem Wirtschaftsprüfer S. Dieser schloß sodann aufgrund der Ermächtigungen in dem Treuhandvertrag für den Kläger unter anderem den Gesellschaftsvertrag Ober die Errichtung der Bauherrengemeinschaft und mit der Beklagten den Grundstückskaufvertrag, den Finanzierungsvermittlungsvertrag, einen Bürgschafts- und Zinsgarantievertrag und einen Mietervermittlungsvertrag sowie einen Baubetreuungs- und einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit einer Bauträgergesellschaft. Der Finanzierungsvermittlungsvertrag lautet auszugsweise: „Finanzierungsvermittlungsvertrag .. . § 1 Finanzierungsvermittlung Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Bauherren für das oben genannte Bauvorhaben nachstehende Fremdfinanzierungsmittel nachzuweisen bzw. zu beschaffen:.. § 2 Vertragsdurchführung 1. Der Beauftragte übernimmt die Verpflichtung aus diesem Vertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. 2. Der Beauftragte gewährleistet die Beschaffung der erforderlichen Zwischen- und Dauerfinanzierungsmittel einschließlich ihrer rechtzeitigen Valutierung, wenn und soweit der Bauherr die banküblichen Bedingungen und Auflagen erfüllt .. § 4 Vergütung 1. Der Beauftragte erhält für den Nachweis oder die Vermittlung der Zwischenfinanzierung ein Entgelt in Höhe von 1,7% des kalkulierten Gesamtaufwandes ohne Garage. 2. Der Beauftragte erhält für den Nachweis oder die Vermittlung der Endfinanzierung ein Entgelt in Höhe von 1,7% des kalkulierten Gesamtaufwandes ohne Garage. 3. Die Vergütungen werden mit Abschluß dieses Vertrages fällig. Sie sind im Gesamtaufwand enthalten und daher nichtzusätzlich zu entrichten. 4. Das Entgelt gilt zwischen den Parteien als fest vereinbart... Das Entgelt ist auch dann zu zahlen, wenn der Bauherr die nachgewiesene bzw. vermittelte Finanzierung , nicht bzw. nicht in voller Höhe in Anspruch nimmt. Der Kläger bezahlte das vereinbarte Entgelt von 3845,— DM für die Endfinanzierung im voraus, nahm jedoch die ihm von der Beklagten angebotene Endfinanzierung nicht an, sondern besorgte sich anderweitig ein Darlehen. Er hält § 4 Nr. 4 Abs. 2 des Finanzierungsvermittlungsvertrages für unwirksam ( § 9 AGBG ) und fordert die Vermittlungsgebühr nebst Zinsen zurück. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Die zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Aus dem Tatbestand: Der Kläger verlangt die Rückzahlung einer Finanzierungsvermittlungsgebühr, die er als Bauherr bei dem Erwerb einer Eigentumswohnung nach dem Bauherrenmodell bezahlt hat. Die Bauherrengemeinschaft kam auf Initiative der Beklagten, einer Wohnungsbauträgergeseilschaft, zustande. Diese hatte bebaubare Grundstücke zur Verfügung und wandte sich an den ihr für die Entwicklung von Bauherrenmodellen bekanntgewordenen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater S., um die Möglichkeit und die wirtschaftlichen Chancen einer Bebauung nach dem Bauherrenmodell überprüfen zu lassen. Dieser MittBayNot 1985- Heft 4/5 Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht wendet auf den Finanzierungsvermittlungsvertrag das AGB-Gesetz an. Es führt dazu aus, die Klauseln seien für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden. Der,Vertrag sei von den Beklagten unverändert mit sämtlichen Bauherren des Objektes abgeschlossen worden. Damit handelt es sich um einen Formularvertrag im Sinne Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 28.02.1985 Aktenzeichen: V ZR 227/83 Erschienen in: MittBayNot 1985, 184-185 Normen in Titel: BGB § 133