V ZR 227/83
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 06. August 1985 BReg. 2 Z 116/84 BGB § 21 Zur Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem und nicht wirtschaftlichem Verein Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau IV. Rechtsprechung A. Bürgerliches Recht 1. BGB § 21 (ZurAbgrenzung zwischen wirtschaftlichem und nicht wirtschaftlichem Verein) Ein Verein mit dem Zweck, als Treuhänder einer Wohnungseigentümergemeinschaft ihm gehörende Eigentumswohnungen und Tiefgaragenplätze an Dritte zu vermieten, ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, auch wenn er satzungsgemäß keinen Gewinn erstrebt. BayObLG, Beschluß vom 6.8.1985 — BReg. 2 Z 116/84 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand. Am 25.1.1984 wurde der „Verein zur Instandhaltung der Wohnanlage L" gegründet. Nach § 2 Nr. 1 der Satzung ist der Zweck des Vereins der Erwerb, das Halten und Verwalten von drei Eigentumswohnungen und 16 Tiefgaragenabstellplätzen in der Wohnanlage L. als Treuhänder der Wohnungseigentümer. Nach § 2 Nr. 2 der Satzung verfolgt der Verein keine eigenwirtschaftlichen Interessen; er wird zu Selbstkosten tätig. Die Anmeldung zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister hat der Rechtspfleger mit Beschluß vom 17.7.1984 zurückgewiesen. Die sofortige Erinnerung/Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht. mit Beschluß vom 10.9.1984 zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde der Beteiligten hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: 1. Das Landgericht hat ausgeführt: Nach § 21 BGB dürfe nur ein Verein in das Vereinsregister eingetragen werden, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei. Unter wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb sei das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten am Markt mit unternehmerischer Funktion durch Einschalten in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßigen entgeltlichen Tätigkeit zu verstehen. Das unternehmerische Moment sei in einer planmäßigen Betätigung als Anbieter von Wirtschaftsgütern im weitesten Sinne zu sehen. Die nach dem Vereinszweck vorgesehene Vermietung der Wohnungen und Tiefgaragenabstellplätze stelle eine solche Betätigung dar. Hierbei könne dahinstehen, ob tatsächlich die Vermietung der Wohnungen ausschließlich an die in den Wohnanlagen tätigen Hausmeister vorgesehen sei. Denn diese Beschränkung sei in der Satzung nicht niedergelegt. Darüberhinaus sei für die Vermietung der 16 Garagen-abstellplätze von vorneherein keinerlei Beschränkung beabsichtigt. Deren Vermietung sei deshalb in jedem Fall eine wirtschaftliche Betätigung. Als Nebenzweck könne die Vermietung der Garagenplätze im Hinblick auf ihre Anzahl nicht beurteilt werden. Ohne Bedeutung sei die Feststellung der Satzung, der Verein verfolge keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Denn die vom Verein zu verwaltenden Einheiten sollten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermietet und nicht unentgeltlich an Dritte überlassen werden. Daß die erzielten Gewinne nicht dem Verein selbst, sondern den dahinterstehenden Wohnungseigentümern zuflössen, ändere an der Beurteilung nichts. Ohne Bedeutung sei der Anlaß, der zur Gründung des Vereins geführt habe. Auch wenn lediglich eine privatrechtliche Form zur Durchführung eines mit dem Bauträger geschlossenen Vergleichs angestrebt werde, bleibe doch die Tatsache, daß der Verein wirtschaftliche Zwecke verfolge. 2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß der Verein nicht in das Vereinsregister eingetragen werden kann, weil sein Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist ( § 21 BGB ). a) Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. von § 21 BGB ist — wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat — das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten des Vereins am Markt in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit zu verstehen (BayObLGZ 1974, 242/246; 1978, 87, 91 [= MittBayNot 1978, 100 ]; Sauter/ Schweyer Der eingetragene Verein 12. Aufl. Rdnr. 43). Das unternehmerische Moment, das die Betätigung des Vereins zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stempelt, ist in seiner planmäßigen Betätigung als Anbieter von Wirtschaftsgütern im weitesten Sinn gegen Entgelt zu sehen ( BayObLGZ 1978, 87 /91 f. [= MittBayNot 1978,100]; Sauter/ Der angemeldete Verein erfüllt diese Merkmale: Das Landgericht hat festgestellt, daß nach dem Vereinszweck die Vermietung der Wohnungen und der Garagenabstellplätze vorgesehen ist. Diese Feststellung beruht auf dem Vortrag der Beteiligten in dem Schriftsatz vom 9.4.1984. Sie ist ohne Verfahrensfehler zustande gekommen und bindet deshalb das Rechtsbeschwerdegericht ( § 27 Satz 1 FGG , § 561 Abs. 2 ZPO ). Die vorgesehene Vermietung der Wohnungen und der Garagenabstellplätze ist (auch) Zweck des Vereins, obwohl dieser Zweck in der Vereinssatzung nicht genannt ist. Denn für die Bestimmung des Vereinszwecks kommt es auf den tatsächlichen Zweck an, sofern dieser von der satzungsmäßigen Zwecksefzung abweicht (BayObLGZ 1953. 309/311; 1983, 45/48 m. Nachw.). Die Vermietung der Wohnungen und der Garagenabstellplätze hat das Landgericht zu Recht als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. von § 21 BGB gewertet. Sie erfüllt — im Gegensatz zur Meinung der Rechtsbeschwerde — alle oben dargelegten Merkmale dieses Begriffs. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Vermietung von unbeweglichem Vereinsvermögen stelle nur einen Akt der Vermögensverwaltung, nicht jedoch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, kann nicht beigetreten werden. Für die Beantwortung der Frage, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzunehmen ist, kommt es ausschließlich auf die oben im einzelnen dargelegten Merkmale an. Nicht entscheidend ist dagegen, wie sich die Tätigkeit aus der Sicht des Vereins darstellt. Die von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang angeführte Kommentarstelle (ReichenYDannecker/Kühr Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 2. Aufl. Rdnr. 72) besagt denn auch, daß der Begriff MittBayNot 1985 Heft 4/5 183 Vermögensverwaltung für das private Vereinsrecht nur beschränkt verwendbar sei. b) Die unternehmerische Betätigung des Vereins kann auch nicht als Nebentätigkeit beurteilt und toleriert werden (sog. Nebentät ig keitsprivi leg). . Eine unternehmerische Betätigung des Vereins wird nur dann nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. von § 21 BGB beurteilt, wenn sie im Vergleich zu seiner ideellen Betätigung nur eine untergeordnete Rolle spielt (Reichert/ Dannecker/Kühr3. Aufl. Rdnr. 51; SauterlSchweyer Rdnr. 47). In vorliegendem Fall kann die unternehmerische Betätigung des Vereins schon um deswillen nicht als Nebentätigkeit angesehen werden, weil der Verein überhaupt keine ideellen Zwecke verfolgt (vgl. Reiche rt/Dannecker/Kühr 3. Aufl. Rdnr. 52). Der Erwerb, das Halten und das Verwalten von Eigentumswohnungen und Garagenstellplätzen sind keine ideellen Zwecke. Wirkung vom 1. September 1980. Der Hof des Beklagten blieb an die Ehegatten H. ohne gesonderte Gegenleistung verpachtet, und zwar ohne Lösungsmöglichkeit für den Beklagten, solange der „Erbvertrag Gültigkeit hat`: Die landwirtschaftlichen Maschinen der Hofstelle wurden auf die Eheleute H. übertragen. Dem Beklagten ist ein Rücktrittsrecht eingeräumt, falls die Eheleute H. ihre Verpflichtungen nicht, nicht gehörig oder nicht rechtzeitig erfüllen und für den Fall, daß er heirate oder Abkömmlinge bekomme. Der Beklagte verpflichtöte sich, „ab sofort in keiner Weise ohne Zustimmung" der Eheleute H. über seinen Hof zu verfügen, andernfalls diese berechtigt sein sollten, „die sofortige Übertragung der Grundstücke an sich zu verlangen". Zur Sicherung dieses bedingten Übereignungsanspruchs bewilligte der Beklagte an seinen Grundstücken eine Vormerkung. Die Klägerin ist der Auffassung, in der vertraglichen Übereinkunft des Beklagten mit den Eheleuten H. liege eine verschleierte Veräußerung. Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 353 677,66 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Daneben hat sie Auskunft über sämtliche seit dem 15. September 1980 von ihm oder Dritten entrichteten Beiträge zu Krankenkassen, Altersversorgungen und Berufgenossenschaften sowie die Höhe der auf dem Grundbesitz des Beklagten ruhenden öffentlichen Lasten und Zahlung eines nach dem Ergebnis der Auskünfte zu ermittelnden Betrages begehrt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. 2. BGB § 133 (Auslegung einer Hinauszahlungsklausel) Zur Auslegung einer in einem Hofübergabevertrag enthaltenen Klausel, wonach der Übernehmer bei teilweiser oder ganzer Veräußerung des Übergabeanwesens verpflichtet sein soll, ein Drittel des Reinerlöses an den Übergeber (oder dessen Tochter) zu zahlen. BGH, Urteil vom 1. 3. 1985 — V ZR 227/83 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Parteien sind Geschwister. Aufgrund notariellen Übergabevertrags vom 15. September 1975 erwarb der Beklagte ein 12,8 ha großes landwirtschaftliches Anwesen (im folgenden auch: Hof) von seinem Vater. Der Vertrag regelt u. a. eine Abfindung für die Klägerin (Zahlung einer Summe von 10 000 DM; Recht auf einmalige Abholzung von 6 cbm Rundholz, Ziff. VI Nrn. 12 und 13 des Vertrages). In Ziff. VI Nr. 14 des Vertrages ist bestimmt: „Der heutige Übernehmer verpflichtet sich hiermit dem Übergeber gegenüber, ohne dessen Zustimmung keinerlei Grundbesitz zu veräußern auf die Dauer von 15 Jahren von heute an gerechnet. Sollte der Übernehmer innerhalb von 15 Jahren, wie vorgenannt, oder dessen Rechtsnachfolger das Übergabeanwesen ganz oder teilweise veräußern, so sind sie verpflichtet 1/3 des Reinerlöses hinauszubezahlen an den heutigen Übergeber, falls dieser nicht mehr am Leben sein sollte an Frau B., und zwar umgehend. Unter Reinerlös versteht sich der Betrag, der nach Abzug aller von dem Übernehmer in der heutigen Übergabe übernommenen und eingegangenen Verbindlichkeiten, aller Nebenkosten und aller von ihm nachweisbaren Kosten für Verbesserungen am Übergabebesitz von dem erzielten Kaufpreisbetrag verbleibt. Die vorstehende Hinauszahlungsverpflichtung gilt nicht, wenn a) das Übergabeanwesen an einen Ehegatten oder an einen Abkömmling des Übernehmers veräußert wird, b) das Übergabeanwesen gegen ein gleich- oder höherwertiges Anwesen vertauscht wird, c) das Übergabeanwesen verkauft und innerhalb von einem Jahr nach dem Verkauf ein gleich- oder höherwertiges Anwesen erworben wird" Der Vater der Parteien starb am 26. April 1977. Der Beklagte schloß mit seinem Cousin H. und dessen Ehefrau am 15. September 1980 einen notariellen „Erbvertrag mit bedingter Übertragung" in dem er sie vertragsmäßig zu alleinigen Erben einsetzte. Dafür verpflichteten sich die Ehegatten H., eine monatliche lebenslängliche Rente von 700 DM und sämtliche Beiträge zu Krankenkassen, Altersversicherungen sowie Berufsgenossenschaften für den Beklagten zu bezahlen, falls nötig, Wart- und Pflegeleistungen zu erbringen und mit Wirkung ab 1. Oktober 1980 alle öffentlichen Lasten und Abgaben für den Grundbesitz des Beklagten zu tragen. Sie übernahmen auch Bankverbindlichkeiten des Beklagten in Höhe von ca. 40 500 DM mit Aus den Gründen: a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein Zahlungs- und Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zu, weil der notarielle Vertrag vom 15. September 1980 nicht als Veräußerung im Sinne der Ziffer VI Nr. 14 des Übergabevertrages vom 15. September 1975 angesehen werden könne. Darunter sei nur die Übertragung des Eigentums zu verstehen. Die Erbeinsetzung der Eheleute H. sei ungeachtet der von ihnen vertraglich übernommenen Gegenleistungen nur eine bindende letztwillige Verfügung, die aber weder eine dingliche Rechtsänderung herbeigeführt noch das Recht des Beklagten beschränkt habe, über sein Vermögen unter Lebenden zu verfügen. Im Zuge der Verpachtung hätten die Eheleute H. nur den unmittelbaren Besitz, nicht aber das Eigentum an den Grundstücken des Beklagten erlangt. Ziffer IX des Erbvertrages gewähre den Eheleuten H. lediglich einen aufschiebend bedingten Auflassungsanspruch, enthalte aber noch nicht die Auflassung selbst. b) Diese Auslegung des Berufungsgerichts ist nicht rechtsbedenkenfrei. Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß unter Veräußerung eines Grundstücks in der Regel die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums durch Auflassung und Eintragung des Erwerbers im Grundbuch zu verstehen ist (vgl. BGHZ 29, 252 , 254; 73, 282, 287 jeweils zu § 13 HöfeO ; BGH Urt. v. 28. Juni 1961, VIII ZR 46/60, LM BGB § 571 Nr. 4 zu § 571) und die Eheleute H. bisher nicht Eigentum am Hof erworben haben. Das Berufungsgericht durfte bei seiner Auslegung aber nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks Veräußerung haftenbleiben, sondern hätte unter Beachtung von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ( § 157 BGB ) den wirklichen Willen der Parteien erforschen müssen ( § 133 BGB ). Der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck ( BGHZ 2, 379 , 385; 20, 109, 110) und die Interessenlage zwischen den Vertragsparteien ( BGHZ 21, 319 , 328) gewinnen dabei besondere Bedeutung. Damit hat sich das Berufungsgericht indes nicht befaßt. Der Beklagte erhielt von seinem Vater ein 12,8 ha großes landwirtschaftliches Anwesen. Damit der Hof ungeteilt vom Beklagten zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen übernommen und fortgeführt werden konnte, mußte sich die Klägerin im Vergleich zur allgemeinen Erbrechtslage mit einer relativ gerinMittBayNot 1985 Heft 4/5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 06.08.1985 Aktenzeichen: BReg. 2 Z 116/84 Erschienen in: MittBayNot 1985, 183-184 Normen in Titel: BGB § 21