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V ZR 263/83

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 01. Oktober 1985 25 U 3981/85 AbzG §§ 1b Abs. 1, 1c Nr. 3 Geltung des Abzahlungsgesetzes bei Eintritt in Bierlieferungsvertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau tracht kommen, in denen eine Interessenkollision nach der Natur des Rechtsgeschäfts ausgeschlossen ist (ManchKomm a. a. 0.) Im vorliegenden Fall kann dies jedoch nicht angenommen werden. Der Umstand, daß der Vertreter für die Beteiligte zu 2 ohne Vollmacht gehandelt hat und deshalb die Wirksamkeit des Vertrags (auch) von deren Genehmigung abhing, schloß lediglich die Gefahr aus, daß die Beteiligte zu 2 — ohne ihr Wissen - benachteiligt werden konnte. Die Gefahr jedoch, daß der Vertreter die Interessen der Beteiligten zu 1 nicht wahrte, war dadurch nicht ausgeschlossen. Es besteht demnach kein Grund, § 181 BGB im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. 3. AbzG §§ 1 b Abs. 1, 1 c Nr. 3 (Geltung des Abzahlungsgesetzes bei Eintritt in Bierlleferungsvertrag) Nicht nur der Erstabschluß eines Bierlieferungsvertrages, sondern auch die Vertragsübernahme durch einen neuen Gaststättenpächter, welcher nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, fällt unter § 1 c Nr. 3 AbzG (im Anschluß an BGH, NJW 1981, 231 ) OLG München, Urteil vom 1.10.1985 - 25 U 3981/85 — Aus dem Tatbestand: 1. Der Beklagte ist Pächter einer Gaststätte. Zwischen dem ehemaligen Pächter und der Klägerin kam es am 6.6.1983 zu einem Vertrag dahingehend, daß die Klägerin dem Pächter ein Darlehen im Betrag von DM 12.000,— zur Verfügung stellte. Mit je DM 30;pro bezogenem und bezahltem Hektoliter sollte das Darlehen getilgt werden, wobei die Vertragsparteien von einem Jahresumsatz von 40 Hektolitern und einer Vertragslaufzeit von 10 Jahren ausgingen. Gleichzeitig stellte die Klägerin dem damaligen Vertragspartner Leihinventar im Anschaffungswert von DM 12.000,— zur Verfügung, welches nach restloser Erfüllung des gesamten Vertrages in das Eigentum des Kunden übergehen sollte. Vertragsgegenstand war weiter, während der Laufzeit des Vertrages bis 31.5.1993 ausschließlich Biere der Klägerin zu beziehen. Dem Vertrag angefügt war eine gesonderte Belehrung über Widerrufsrecht nach dem Abzahlungsgesetz, welche der damalige Gaststättenpächter gesondert unterzeichnet hat. Mit Vertrag vom 22.2.1984 zwischen der Klägerin einerseits, dem „Altpächter" sowie einem ,,Neupächter" andererseits übernahm Letzterer die Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 6.6.1983. Der Vertrag vom 6.6.1983 wurde in dieser Vereinbarung vom 22.2.1984 ausdrücklich als „wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages" bezeichnet. Außerdem wurde in dieser Vereinbarung auf eine 7-tägige Widerrufsfrist ab Vertragsschluß hingewiesen, sowie darauf, daß der „Vorgänger" erst dann aus der Vereinbarung vom 6.6.1983 entlassen werde, wenn die Vereinbarung vom 22.2.1984 wirksam geworden sei. Vom Widerrufsrecht wurde auch diesmal nicht Gebrauch gemacht. 2. Bereits unter dem 31.10.1984 kam es zum Abschluß eines weiteren Nachfolgevertrages, wonach der Beklagte das zwischenzeitlich umbenannte Lokal übernahm. Im entsprechenden schriftlichen Vertrag „übernahm" der Beklagte auch „unterschriftlich den Vertrag vom 6.6.1983 und das Inventar". Im Unterschied zum Vertrag vom 6.6.1983 und zum Übernahmevertrag vom 22.2.1984 wurde die Klägerin an diesem Vertrag nicht beteiligt; auch unterblieb eine Belehrung nach § 1 b Abs. 1, Abs. 2 AbzG. Das Geschäft wurde in den folgenden Tagen an den Verfügungsbeklagten übergeben. Auch der Vertrag vom 6.6.1983 ist dem Beklagten irgendwann überlassen worden. Ende November/Anfang Dezember 1984 erklärte der Beklagte gegenüber einem Kontrollbeauftragten der Klägerin, daß ihm die Bierbezugsverpflichtung bekannt sei und er sich daran halten wolle. Tatsächlich aber wurde im April 1985 festgestellt, daß der Beklagte auch Biere einer anderen Brauerei verkaufte, wobei er auf Vorhalt erklärte, dies auch weiterhin tun zu wollen. Die Klägerin begehrt gegen den Beklagten den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, durch welche ihm unter Androhung von Ordnungsgeld oder -haft verboten wird, bis zum Ablauf des 31.5.1993 in der Gaststätte Biere zu verkaufen, welche nicht von ihr hergestellt sind. Das Landgericht hat den Verfügungsantrag zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Nach zutreffender Ansicht des Landgerichts fällt nicht nur der Erstabschluß eines Bierlieferungsvertrages, sondern auch die Vertragsübernahme durch einen neuen Gaststättenpächter, welcher nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, unter § 1 c Nr. 3 AbzG. Unterbleibt die durch §§ 1 c, 1 b Abs. 2 AbzG vorgeschriebene, vom Vertragsübernehmer unterzeichnete Belehrung über sein Widerrufsrecht, so wird die Wochenfrist des § 1 b Abs. 1 AbzG für den Widerruf nicht in Lauf gesetzt mit der Folge, daß es dem Übernahmevertrag an einer zwingenden Voraussetzung seiner Wirksamkeit mangelt. 1.Der ursprünglich zwischen der Klägerin und demGastwirt abgeschlossene Vertrag vom 6.6.1983 stellt die branchenübliche Verknüpfung von Darlehen und Inventarüberlassung einerseits mit einer langfristigen Bierbezugsverpflichtung andererseits dar. Aufgrund der Letzteren hat der Vertrag einen wiederkehrenden Bezug von Sachen im Sinne von § 1 c Nr. 3 AbzG zum Inhalt und unterliegt deshalb den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes über das Widerrufsrecht des Bezugsverpflichteten (BGH NJW 81, 231 f. mit ausführlicher Begründung). 2.Die hier streitige Frage, ob Gleiches auch für den späteren Vertragseintritt eines nachfolgenden Gastwirts in den Bierlieferungsvertrag (samt Bezugsverpflichtung) gilt, ist bisher nicht ersichtlich höchstrichterlich entschieden. Der Senat bejaht dies und tritt auch der überzeugenden Begründung des Ersturteils bei. Die vertragliche Ersetzung einer der beiden sich ursprünglich gegenüberstehenden Vertragspersonen in einem auf beidseits weiteren Vollzug ausgerichteten Schuldverhältnis, insbesondere in einem Dauerschuldverhältnis, läßt sich nicht als Bündelung isolierter Abtretung von Rechten und (befreiender) Übernahme von Schuldverpflichtungen begreifen; denn gewollt ist die Fortgeltung des einheitlichen Schuldverhältnisses in seiner inhaltlich verknüpften Gesamtheit von Rechten und Pflichten, unter Auswechselung lediglich der Person auf einer Vertragsseite. Ein solcher inhaltlich das ganze komplexe Vertragsverhältnis umfassender Subjektwechsel auf einer Seite stellt daher, nach heute überwiegender, zutreffender Anschauung ein eigenes einheitliches Rechtsgeschäft der Vertragsübernahme (bzw. Vertragseintritt) dar (BGH LM §§ 551 Nr. 16; BAG Betr. 73, 924; OLG Nürnberg NJW 65, 1920 ; Palandt1Heinrichs BGB 44. Aufl. Anm. 4 zu § 398; MünchKomm-Heinrichs BGB 2. Aufl. Vorbem. § 414 Rdnr. 7 f. m. w. N.). Mögen auch gewisse einzelne Folgeprobleme durch vorsichtige Kombination der Regeln in Abtretung und Schuldübernahme gelöst werden können (Erman-Westermann BGB 1981, Vorbem. § 414), so muß jedenfalls in allen Fragen, in welchen es um die Wahrung der gesetzlichen Schutzrechte auf der vom Personenwechsel betroffenen Vertragsseite geht, dem wesentlichen Merkmal eines solchen Vertragseintritts Rechnung getragen werden, daß für die in das Vertragsverhältnis neu eintretende Person eine neue, originäre rechtsgeschäftliche Begründung der dem Vertragsinhalt entsprechenden Rechte und Pflichten-gegeben ist. Eine solche Schutzvorschrift aber stellt die Gesamtregelung der §§ 1 a, 1 b AbzG über das befristete Widerrufsrecht des Abzahlungskäufers dar, hier gemäß § 1 c Nr. 3 AbzG entsprechend anzuwenden auf den Bierlieferungsvertrag. Sinn und Zweck der Regelung ist es, der Gefahr zu begegnen, daß der Betroffene sich schnell und unüberlegt mit einer VerpflichMittBayNot 1986 Heft 2 69 tung belastet, welche sich ihrer Schwere nach erst in Zukunft realisiert ( BGHZ 67, 389 , 392). Dem Gastwirt ist daher ebenfalls jene kurz bemessene Befugnis einzuräumen, sich von der eingegangenen langfristigen Bezugsverpflichtung eines Bierlieferungsvertrages zu lösen. Diese nach Ansicht des Senats zutreffenden Erwägungen des BGH in der Entscheidung vom 15.10.1980 ( NJW 81, 231 ), mit welchen die Unterstellung des Abschlusses eines Bierlieferungsvertrages unter das Abzahlungsgesetz begründet wurde, gelten gleichermaßen für die Übernahme der Bezugsverpflichtung durch Vertragseintritt eines anderen Gastwirts. Der Gegenargumentation der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Es kommt nicht darauf an, daß der am 6.6.1983 mit dem ehemaligen Pächter geschlossene Bierlieferungsvertrag durch Beachtung des Abzahlungsgesetzes wirksam zustande kam. Unberührt bleibt auch der allgemeine Grundsatz, daß die Übernahme von Rechten und Pflichten durch Abtretung und Schuldübernahme in der Person des Übernehmenden nicht mehr Rechte begründen kann als in der Person des übergebenden Vertragspartners (noch) bestanden haben. Es geht hier weder um die Wirksamkeit des Altvertrages noch um dessen übernommenen Rechtsinhalt, sondern vielmehr um den Geltungsbereich einer Vertragsabschlußnorm, welche den einseitigen Schutz des Partners bestimmter Geschäfte bezweckt. Eine solche in der Formvorschrift des § 1 b Abs. 2 AbzG gegebene Norm beansprucht ihre Anwendung nicht nur bei dem ursprünglichen, gestaltenden Vertragsabschluß, sondern auch im Falle des Vertragseintritts einer anderen Person auf der Seite der zu schützenden Vertragspartei (vgl. BGHZ 72, 394 , 396 für die Formvorschrift des § 566 BGB beim Eintritt in ein langfristiges Mietverhältnis). Ob die rechtliche Würdigung nur unter dem Blickwinkel der Schuldübernahme nicht auch schon zu demselben Ergebnis führen würde, d. h. ob auch hierbei der Schutznorm des Abzahlungsgesetzes letztlich Geltung zu verschaffen wäre (vgl. zur Formvorschrift des § 313 BGB bei Übernahme der Ver äußerungspflicht im Grundstückskaufvertrag RGZ 103, 156 , Jauernig/Voiikommer BGB 3. Aufl. § 313 Anm. 2 b dd), kann hier offen bleiben. Dem Beklagten ist die Berufung auf die Nichteinhaltung von § 1 b Abs. 2 AbzG nicht verwehrt. Diese Vorschrift ist zwingender-Natur und die aus ihr folgenden Rechte des benachteiligten Widerrufsberechtigten sind unverzichtbar (§ 1 b Abs. 6 AbzG; Patandt/Putzo BGB 44. Aufl. Anm. 1 c zu § 1 b AbzG). Der Beklagte ging deshalb nicht der durch den Wirksamkeitsmangel seines Vertragseintritts begründeten Rechts der Leistungsverweigerung dadurch verlustig, daß er nachfolgend mündlich einem Kontrollbeauftragten der Klägerin erklärte, sich an die Bezugsverpflichtung halten zu wollen, zumal hierbei nicht etwa die streitgegenständliche Rechtsfrage angesprochen wurde. Ohne Bedeutung muß bleiben, ob und inwieweit der Beklagte meint, die Vorteile des Vertrags gleichwohl in Anspruch nehmen zu dürfen; letzteres ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. In solchem behaupteten Verhalten des Beklagten insgesamt ist auch nicht schon ein Sachverhalt zu sehen, welcher es nach den zu § 242 BGB entwickelten Grundsätzen unzulässiger Rechtsausübung rechtfertigen kann, dem Beklagten den Einwand der Unwirksamkeit seines Vertragseintritts als treuwidrig zu untersagen. Insbesondere hat er die Klägerin nicht längere Zeit bewogen oder aber durch Duldung mitveranlaßt, im Vertrauen auf die Wirksamkeit seines Vertragseintritts erhebliche und nun fruchtlose Leistungen zu erbringen. Im Verhältnis der streitenden Parteien untereinander war es darüberhinaus in erster Linie Sache der Klägerin, die ihr gesetzlich vorgeschriebene Belehrung gemäß dem Abzahlungsgesetz sicherzustellen. War ihr dies den Umständen nach nicht ebenso möglich wie im Falle des vorangegangenen Vertragseintritts des Gastwirts, so kann dies nach Sachlage gleichwohl nicht dem Beklagten als treuwidrige Vereitelung oder Erschwerung ihrer Rechte zugerechnet werden. Hierauf näher einzugehen sowie darauf, welche Rechtsbeziehungen nun zwischen den Parteien aufgrund der Unwirksamkeit des Vertragseintritts des Beklagten bestehen, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht veranlaßt. . Anmerkung der Schriftleitung: . Vgl. zu diesem Urteil den Beitrag von'Krebs, Grundstückskauf, und Bierlieferungsvertrag, MittBayNot 1983, 210 /211. Krebs behandelt dort die Gestaltung eines Grundstückskaufs mit Eintritt in einen Bierlieferungsvertrag unter Berücksichtigung des Abzahlungsgesetzes. 4. BGB §§ 323, 433, 434; ErbbauVO § 1; BundesbauG § 14; BayBauO Art. 92 i.d.F. v. 1. Oktober 1974, GVBI S. 513 (Objektive Unmöglichkeit eines Erbbaurechtsvertrages) a)Die Erfüllung eines Kaufvertrages über ein noch zu bestellendes Erbbaurecht ist objektiv unmöglich, wenn im Zeitpunkt der Bestellung das Erbbaugrundstück infolge eines Bebauungsplans nicht mehr bebaut werden darf. b) Eine Veränderungssperre, die im Zeitpunkt der kaufvertraglich geschuldeten Erbbaurechtsbestellung die Bebauung des Erbbaugrundstücks verbietet, ist ein Rechtsmangel im Sinne. des § 434 BGB . c) Ein Bauvorbescheid nach der Bayerischen Bauordnung (hier: Art. 92 i.d.F. v. 1. Oktober 1974 — GVBI S. 513) kann sich gegen eine Veränderungssperre durchsetzen. BGH, Urteil vom 20.12.1985 — V ZR 263/83 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand. Durch notariellen Vertrag vom 15. November 1979 verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger ein Erbbaurecht zur Errichtung eines „Verkaufsgebäudes" zu bestellen. Der vereinbarungsgemäß ab 1. November 1979 als zunächst schuldrechtliche Verpflichtung zu zahlende Erbbauzins betrug monatlich 575,03 DM. Wegen dieses Anspruchs unterwarf sich der Kläger in der Vertragsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung. Zur Bestellung des Erbbaurechts kam es nicht. Die beabsichtigte Bebauung des Grundstücks scheiterte. Nachdem das Landratsamt am 9. Oktober 1979 dem Kläger einen auf die Dauer eines Jahres befristeten Vorbescheid für den Bau eines Lager- und Verkaufsgebäudes erteilt hatte, beantragte er am 29. Oktober 1979 - abweichend von dem Vorbescheid — eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Supermarkts mit Diskothek. Diesen Antrag lehnte das Landratsamt am 17. Januar 1980 ab. Widerspruch und verwaltungsgerichtliche Klage blieben erfolglos. Am 30. Januar 1980 hatte die Gemeinde eine Veränderungssperre beschlossen, die am 23. Februar 1980 bekanntgemacht wurde. Der am 19. April 1982 in Kraft getretene Bebauungsplan sieht auf dem Erbbaugrundstück Grünflächen und Parkplätze vor. Der Kläger hält sich für die Zeit ab Inkrafttreten der Veränderungssperre zur Zahlung des Erbbauzinses nicht mehr für verpflichtet. Er hat deswegen Vollstreckungsgegenklage erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte überwiegend Erfolg. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 01.10.1985 Aktenzeichen: 25 U 3981/85 Erschienen in: MittBayNot 1986, 69-70 Normen in Titel: AbzG §§ 1b Abs. 1, 1c Nr. 3