V ZR 263/83
BGH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 19. Dezember 1985 V ZR 263/83 BGB §§ 323, 433, 434; ErbbauVO § 1; BundesbauG § 14; BayBauO Art. 92 i.d.F. v. 1. Oktober 1974 Objektive Unmöglichkeit eines Erbbaurechtsvertrages Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau tung belastet, welche sich ihrer Schwere nach erst in Zukunft realisiert ( BGHZ 67, 389 , 392). Dem Gastwirt ist daher ebenfalls jene kurz bemessene Befugnis einzuräumen, sich von der eingegangenen langfristigen Bezugsverpflichtung eines Bierlieferungsvertrages zu lösen. Diese nach Ansicht des Senats zutreffenden Erwägungen des BGH in der Entscheidung vom 15.10.1980 ( NJW 81, 231 ), mit welchen die Unterstellung des Abschlusses eines Bierlieferungsvertrages unter das Abzahlungsgesetz begründet wurde, gelten gleichermaßen für die Übernahme der Bezugsverpflichtung durch Vertragseintritt eines anderen Gastwirts. Der Gegenargumentation der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Es kommt nicht darauf an, daß der am 6.6.1983 mit dem ehemaligen Pächter geschlossene Bierlieferungsvertrag durch Beachtung des Abzahlungsgesetzes wirksam zustande kam. Unberührt bleibt auch der allgemeine Grundsatz, daß die Übernahme von Rechten und Pflichten durch Abtretung und Schuldübernahme in der Person des Übernehmenden nicht mehr Rechte begründen kann als in der Person des übergebenden Vertragspartners (noch) bestanden haben. Es geht hier weder um die Wirksamkeit des Altvertrages noch um dessen übernommenen Rechtsinhalt, sondern vielmehr um den Geltungsbereich einer Vertragsabschlußnorm, welche den einseitigen Schutz des Partners bestimmter Geschäfte bezweckt. Eine solche in der Formvorschrift des § 1 b Abs. 2 AbzG gegebene Norm beansprucht ihre Anwendung nicht nur bei dem ursprünglichen, gestaltenden Vertragsabschluß, sondern auch im Falle des Vertragseintritts einer anderen Person auf der Seite der zu schützenden Vertragspartei (vgl. BGHZ 72, 394 , 396 für die Formvorschrift des § 566 BGB beim Eintritt in ein langfristiges Mietverhältnis). Ob die rechtliche Würdigung nur unter dem Blickwinkel der Schuldübernahme nicht auch schon zu demselben Ergebnis führen würde, d. h. ob auch hierbei der Schutznorm des Abzahlungsgesetzes letztlich Geltung zu verschaffen wäre (vgl. zur Formvorschrift des § 313 BGB bei Übernahme der Ver äußerungspflicht im Grundstückskaufvertrag RGZ 103, 156 , Jauernig/Voiikommer BGB 3. Aufl. § 313 Anm. 2 b dd), kann hier offen bleiben. Dem Beklagten ist die Berufung auf die Nichteinhaltung von § 1 b Abs. 2 AbzG nicht verwehrt. Diese Vorschrift ist zwingender-Natur und die aus ihr folgenden Rechte des benachteiligten Widerrufsberechtigten sind unverzichtbar (§ 1 b Abs. 6 AbzG; Patandt/Putzo BGB 44. Aufl. Anm. 1 c zu § 1 b AbzG). Der Beklagte ging deshalb nicht der durch den Wirksamkeitsmangel seines Vertragseintritts begründeten Rechts der Leistungsverweigerung dadurch verlustig, daß er nachfolgend mündlich einem Kontrollbeauftragten der Klägerin erklärte, sich an die Bezugsverpflichtung halten zu wollen, zumal hierbei nicht etwa die streitgegenständliche Rechtsfrage angesprochen wurde. Ohne Bedeutung muß bleiben, ob und inwieweit der Beklagte meint, die Vorteile des Vertrags gleichwohl in Anspruch nehmen zu dürfen; letzteres ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. In solchem behaupteten Verhalten des Beklagten insgesamt ist auch nicht schon ein Sachverhalt zu sehen, welcher es nach den zu § 242 BGB entwickelten Grundsätzen unzulässiger Rechtsausübung rechtfertigen kann, dem Beklagten den Einwand der Unwirksamkeit seines Vertragseintritts als treuwidrig zu untersagen. Insbesondere hat er die Klägerin nicht längere Zeit bewogen oder aber durch Duldung mitveranlaßt, im Vertrauen auf die Wirksamkeit seines Vertragseintritts erhebliche und nun fruchtlose Leistungen zu erbringen. Im Verhältnis der streitenden Parteien untereinander war es darüberhinaus in erster Linie Sache der Klägerin, die ihr gesetzlich vorgeschriebene Belehrung gemäß dem Abzahlungsgesetz sicherzustellen. War ihr dies den Umständen nach nicht ebenso möglich wie im Falle des vorangegangenen Vertragseintritts des Gastwirts, so kann dies nach Sachlage gleichwohl nicht dem Beklagten als treuwidrige Vereitelung oder Erschwerung ihrer Rechte zugerechnet werden. Hierauf näher einzugehen sowie darauf, welche Rechtsbeziehungen nun zwischen den Parteien aufgrund der Unwirksamkeit des Vertragseintritts des Beklagten bestehen, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht veranlaßt. . Anmerkung der Schriftleitung: . Vgl. zu diesem Urteil den Beitrag von'Krebs, Grundstückskauf, und Bierlieferungsvertrag, MittBayNot 1983, 210 /211. Krebs behandelt dort die Gestaltung eines Grundstückskaufs mit Eintritt in einen Bierlieferungsvertrag unter Berücksichtigung des Abzahlungsgesetzes. 4. BGB §§ 323, 433, 434; ErbbauVO § 1; BundesbauG § 14; BayBauO Art. 92 i.d.F. v. 1. Oktober 1974, GVBI S. 513 (Objektive Unmöglichkeit eines Erbbaurechtsvertrages) a)Die Erfüllung eines Kaufvertrages über ein noch zu bestellendes Erbbaurecht ist objektiv unmöglich, wenn im Zeitpunkt der Bestellung das Erbbaugrundstück infolge eines Bebauungsplans nicht mehr bebaut werden darf. b) Eine Veränderungssperre, die im Zeitpunkt der kaufvertraglich geschuldeten Erbbaurechtsbestellung die Bebauung des Erbbaugrundstücks verbietet, ist ein Rechtsmangel im Sinne. des § 434 BGB . c) Ein Bauvorbescheid nach der Bayerischen Bauordnung (hier: Art. 92 i.d.F. v. 1. Oktober 1974 — GVBI S. 513) kann sich gegen eine Veränderungssperre durchsetzen. BGH, Urteil vom 20.12.1985 — V ZR 263/83 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand. Durch notariellen Vertrag vom 15. November 1979 verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger ein Erbbaurecht zur Errichtung eines „Verkaufsgebäudes" zu bestellen. Der vereinbarungsgemäß ab 1. November 1979 als zunächst schuldrechtliche Verpflichtung zu zahlende Erbbauzins betrug monatlich 575,03 DM. Wegen dieses Anspruchs unterwarf sich der Kläger in der Vertragsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung. Zur Bestellung des Erbbaurechts kam es nicht. Die beabsichtigte Bebauung des Grundstücks scheiterte. Nachdem das Landratsamt am 9. Oktober 1979 dem Kläger einen auf die Dauer eines Jahres befristeten Vorbescheid für den Bau eines Lager- und Verkaufsgebäudes erteilt hatte, beantragte er am 29. Oktober 1979 - abweichend von dem Vorbescheid — eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Supermarkts mit Diskothek. Diesen Antrag lehnte das Landratsamt am 17. Januar 1980 ab. Widerspruch und verwaltungsgerichtliche Klage blieben erfolglos. Am 30. Januar1980 hatte die Gemeinde eine Veränderungssperre beschlossen, die am 23. Februar 1980 bekanntgemacht wurde. Der am 19. April 1982 in Kraft getretene Bebauungsplan sieht auf dem Erbbaugrundstück Grünflächen und Parkplätze vor. Der Kläger hält sich für die Zeit ab Inkrafttreten der Veränderungssperre zur Zahlung des Erbbauzinses nicht mehr für verpflichtet. Er hat deswegen Vollstreckungsgegenklage erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte überwiegend Erfolg. Aus den Gründen: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts wurde der Erbbaurechtsvertrag vom 15. November 1979 von dem später erlassenen Bebauungsverbot nicht berührt. Die Veränderungssperre habe keine Unmöglichkeit im Sinne des § 323 BGB herbeigeführt, weil dadurch lediglich tatsächliche Einwirkungen auf das Grundstück, nicht aber rechtsgeschäftliche Verfügungen darüber verboten worden seien. Mängel der Bebaubarkeit eines Grundstücks seien als Sachmängel im Sinne der §§ 459, 493 BGB anzusehen, für die jedoch nach dem Gefahrübergang auf den Kläger eine Haftung der Beklagten nicht bestehe. Diese gesetzliche Risikoverteilung verbiete es auch, die Grundsätze über einen Wegfall der Geschäftsgrundlage heranzuziehen. II. Die Revision hat Erfolg, soweit die Vollstreckungsgegenklage den Erbbauzinsanspruch für die Zeit ab 10. Oktober 1980 betrifft. 1. Bei dem vorliegenden Verpflichtungsvertrag zur Bestellung eines Erbbaurechts gegen Zahlung von Erbbauzinsen handelt es sich gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB um den Kauf eines — künftigen — Rechts, das zum Besitz einer Sache (des Erbbaugrundstücks) berechtigt. Ob ein solcher Vertrag, sofern allein auf die vereinbarte Belastungspflicht abgestellt wird, auch als kaufähnlicher Vertrag im Sinne der §§ 445, 493 BGB verstanden werden kann (Senatsurt. v. 18. Dezember 1964, V ZR 68/63, NJW 1965, 532 , 533; OLG Düsseldorf NJW 1971, 436 , 437; MünchKomm/H. P. Westermann § 493 Rdnr. 3), ist unerheblich; denn die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften, auf welche die §§ 445, 493 BGB verweisen, gelten auch für den zum Sachbesitz berechtigenden Rechtskauf, und zwar bei Rechtsmängeln unmittelbar ( §§ 434, 437 BGB ) und bei Sachmängeln nach allgemeiner Auffassung analog (EnnecceruslLehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Aufl. § 108 IV 3; BGB-RGRKIMezger 12. Aufl. § 459 Rdnr. 2; Palandt/Putzo, BGB 45. Aufl. Vorbem. 3 c vor § 459 und Am. 1 zu § 451). Daher ist der Standpunkt des Berufungsgerichts, daß auf Verträge zur entgeltlichen Verschaffung eines Erbbaurechts die Gewährleistungsregelung der §§ 459 ff. BGB entsprechend anwendbar ist, im Grundsatz richtig. Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß beim Kauf eines Grundstücks öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, die auf bauordnungs- oder planungsrechtlichen Bestimmungen beruhen, als Sachmängel anzusehen sind und daß mithin dafür der Verkäufer lediglich unter den Voraussetzungen der §§ 459 ff. BGB haftet ( BGHZ 67, 134 , 136 [= MittBayNot 1976, 169 ]; Senatsurt. v. 4. Juni 1982, V ZR 81/81, WM 1982, 901 = NJW 1983, 275 [= DNotZ 1983, 36 ] und v. 7. Dezember 1984 V R 141183, WM 1985, 230 m.w.N. [= DNotZ 1985, 303 ]). Das gilt jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht für den Kauf eines Erbbaurechts an einem Grundstück, welches im Zeitpunkt der Bestellung des Erbbaurechts aus rechtlichen Gründen als Folge eines Bebauungsplans nicht mehr bebauungsfähig ist. In einem solchen Falle ist die vom Verkäufer geschuldete Verschaffung des Rechts unmöglich ( §§ 275, 323 ff. BGB ). inhaltlich unzulässig wäre. Die gleiche Folgerung hat der. Senat für eine Dienstbarkeit gezogen, deren Ausübung schon bei der Bestellung objektiv und dauernd unmöglich ist (Urt. v. 7. Dezember 1984, V ZR 189/83, NJW 1985, 1025 — insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 93, 142 ). Für ein Erbbau`recht kann in dieser Hinsicht nichts anderes gelten (vgl. auch schon LG Lübeck SchIHA 1959, 151; 1962, 247). Beim Sachkauf ist — worauf die Revision zu Recht hinweist — die Lage eine andere. Denn dort erhält der Käufer auch dann, wenn er die Sache für den vorgesehenen ,.Verwendungszweck nicht nutzen darf, doch die Sache selbst und das Eigentum daran. Dies rechtfertigt es, auch bei völliger Unzulässigkeit der Bebauung eines Kaufgrundstücks lediglich einen Sachmangel und nicht Unmöglichkeit der Vertragserfüllung anzunehmen. Demgegenüber ist für die Bestellung eines Erbbaurechts die Befugnis, das Erbbaugrundstück als Baugrund zu nutzen, unabdingbares gesetzliches Inhaltserfordernis. Ein Erbbaurecht, das diesen Inhalt nicht haben kann, ist kein Erbbaurecht. Kann aber ein Erbbaurecht infolge eines dauernden öffentlich-rechtlichen Bauverbots nicht wirksam -entstehen, so ist die dem Grundstückseigentümer nach dem Erbbaurechtsvertrag obliegende Leistung unmöglich. Die Vertragserfüllung ist hier nachträglich unmöglich geworden, weil die Verpflichtung zur Verschaffung des Erbbaurechts bei Abschluß des Vertrages erfüllbar war und erst der später aufgestellte Bebauungsplan mit dem sich daraus ergebenden Bauverbot zur Unmöglichkeit der Leistung geführt hat. Somit kommen über § 440 Abs. 1 BGB die allgemeinen Vorschriften der §§ 323 ff. BGB zum Zuge (vgl. Senatsurt. v. 7. Februar 1969, V ZR 112/65, NJW 1969, 837 ; RGZ 143, 20 , 22; EnnecceruslLehmann aaO § 107 III; BGB-RGRK/Mezger aaO § 437 Rdnr. 8; MünchKomm /H. P Westermann §§ 440, 441 Rdnr. 3 und 5). Der Umstand, daß schon vor Erlaß des Bauverbots der Besitz an dem Erbbaugrundstück und damit die Gefahreines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Kläger als Käufer übergegangen war (§§ 451, 446 Abs.-1' Satz 1 BGB), ist nur bei einem Sachmangel, nicht aber bei Unmöglichkeit der Rechtsverschaffung von Bedeutung (Senatsurt. v. 7. Februar 1969 aaO; Erman/Weitnauer, BGB 7. Aufl. § 446 Rdnr. 1). 3. Was die dem Erlaß des Bebauungsplans vorausgegangene Veränderungssperre anlangt, so ist zu unterscheiden zwischen dem Zeitraum, für den dem Kläger ein Bauvorbescheid erteilt worden war, und dem Zeitraum nach Fristablauf dieses Bescheids: a) Durch den Vorbescheid vom 9. Oktober 1979 hatte das Landratsamt der vom Kläger geplanten Bebauung mit einem Lager- und Verkaufsgebäude unter bestimmten Bedingungen und Auflagen zugestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 69, 1 = NVwZ 1985, 183 ) hat entschieden, daß sich ein Vorbescheid, wenn er nach Landesrecht ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung ist, gegenüber einer Veränderungssperre (§ 14 BBauG) durchsetzt. Diese Entscheidung ist zu § 88 (nicht zu § 80, wie im Urteilsabdruck 2. Nach § 1 Abs. 1 ErbbauVO ist ein Erbbaurecht das Recht, angegeben) der Landesbauordnung für Schleswig-Holstein auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk - i.d.F. v. 20. Juni 1975 (GVBI 141) ergangen. Mit dieser Vorschrift stimmt Art. 92 der Bayerischen Bauordnung i.d.F. v. zu haben. In der Nutzung des Grundstücks als Baugrund liegt deshalb das Wesentliche des Erbbaurechts (Motive III 1. Oktober 1974 (GVBI 513), auf dem der Vorbescheid beruhte, inhaltlich überein. Auch im Schrifttum wird für die 469 f.; RGZ 61, 1 , 2). Ist diese Nutzungsmöglichkeit bei Bestellung des Erbbaurechts aus Rechtsgründen dauernd ausBayerische Bauordnung der Vorbescheid als vorweggenomgeschlossen, so kann es nicht wirksam entstehen, weil es mener Teil der Baugenehmigung angesehen (Mang/Simon,_ MittBayNot 1986 Heft 2 BayBauO 7. Aufl. Art. 92 Rdnr. 1, 4; für die Neufassung v. 2. Juli 1982 — GVBI 419: Simon, BayBauO B. Aufl. Art. 75 Rdnr. 2, 5; ebenso für die Neufassung: Koch/Molodovsky/ Rahm, BayBauO 9. Aufl. Art. 75 Rdnr. 2, 5). Anhaltspunkte dafür, daß dieser Vorbescheid nach Landesrecht etwa nur die Wirkung einer unter dem Vorbehalt gleichbleibender Baurechtslage stehenden Bauzusage hatte (vgl. dazu BVerwG Urt. v. 20. August 1965 = BBauBI 1966, 321 = BRS 16 Nr. 45, BVerwGE 69, 1 , 3; BGHZ 73, 161 , 168), sind nicht ersichtlich. Rechtsänderungen können nach Art. 92 Abs. 2 i V.m. Art. 96 Abs. 1 Nr 3 BayBauO (i.d.F. v. 18. Oktober 1974) nur die Zurücknahme eines noch nichtausgenutzten Vorbescheids rechtfertigen; eine Zurücknahme ist hier jedoch nicht erfolgt. Demgemäß konnte sich der Vorbescheid vom 9. Oktober 1979 für die Dauer seiner bis zum 9. Oktober 1980 befristeten Gültigkeit gegenüber der am 30. Januar 1980 beschlossenen Veränderungssperre durchsetzen (so auch Koch/Molodovsky/Rahm aaO Art. 75 Rdnr. 5; a. A. Mang/Simon aaO Art. 92 Rdnr.4 und Simon aaO Art. 75 Rdnr. 4, jeweils aber nur unter Hinweis auf das vorgenannte, einen landesrechtlich andersartigen Vorbescheid betreffende Urt. d. BVerwG v. 20. August 1965). Infolgedessen war in der Zeit bis zum 9. Oktober 1980 die Bestellung und Ausübung des Erbbaurechts uneingeschränkt möglich. Bis dahin hat die Beklagte somit Anspruch auf Zahlung des schuldrechtlich vereinbarten Erbbauzinses. b) Anders verhält es sich für den nachfolgenden Zeitraum der Veränderungssperre. Sie führte, zwar noch nicht zur Unmöglichkeit der Vertragserfüllung; denn maßgebend dafür sind die Verhältnisse in dem Zeitpunkt, in welchem das Leistungshindernis eingetreten ist ( BGHZ 83, 197 , 200 m.w.N.). Auch wenn sich die von der Gemeinde nach § 14 BBauG beschlossene Veränderungssperre rückblickend als ,Vorwirkung" des späteren Bebauungsplans darstellt (so für den Fall der EnteignungsentSchädigung: BGHZ 37, 269 , 273; 78, 152, 164), handelte es sich doch aus der damaligen Sicht nur um ein vorläufiges, befristetes Bauverbot zur Sicherung einer etwaigen künftigen Bauleitplanung. Gleichwohl bedeutete die Bausperre, daß für deren Geltungsdauer ein Erbbaurecht mit dem gesetzlichen Inhaltserfordernis, auf dem Grundstück ein Bauwerk zu haben, zwar bestellt, aber nicht ausgeübt werden konnte. Darin lag ein Rechtsmangel im Sinne des § 434 BGB . Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich ein Rechtsmangel nicht nur aus privaten Rechten Dritter an dem Kaufgegenstand, sondern auch aus dessen Bindung oder Beschränkung kraft öffentlichen Rechts ergeben (BGHZ 67, 134; Urteile v. 4. Juni 1982, V ZR 81/81, NJW 1983, 275 und v. 28. Oktober 1983, V ZR 235/82, WM 1984, 214 [= DNotZ 1984, 689]). Das ist bei dem hier durch die Veränderungssperre bewirkten baurechtlichen Verbot, das Erbbaugrundstück als Baugrund zu nutzen, der Fall, weil diese Beschränkung nicht nur das Grundstück betraf, zu dessen Besitz das Erbbaurecht berechtigte, sondern die Ausübung des Erbbaurechts selbst ausschloß, solange die Sperre bestand. Der vom Berufungsgericht (und vom OLG Düsseldorf NJW 1971, 436 , 438) verkannte Unterschied zum Kauf eines Grundstücks, welches von einer Veränderungssperre betroffen ist, ist hier also der, daß der Grundstückskäufer dann sein Eigentum nur nicht für den beabsichtigten, aber doch für einen anderen Sachzweck nutzen kann, während der Käufer eines Erbbaurechts dieses Recht zum „Haben" eines Bauwerks für die Dauer der Bausperre überhaupt nicht ausüben darf. Deshalb besteht in diesem Falle ein Rechtsmangel und kein Sachmangel. 4. Da der vereinbarte Gewährleistungsausschluß (Ziff. VI § 2 des Vertrages) nur Sachmängel und nicht auch Rechtsmängel erfaßt, konnte der Kläger bei Fälligkeit rechtsmängelfreie Verschaffung des. Erbbaurechts verlangen. Er war deshalb berechtigt, bis zur Erfüllung dieser Verpflichtungen die Zahlung des Erbbauzinses zu verweigern (§§ 434, 440 Abs. 1, 320 Abs. 1 Satz 1 BGB). Mit dem späteren Eintritt der Unmöglichkeit der Rechtsverschaffung durch den am 19. April 1982 in Kraft getretenen Bebauungsplan ist der Anspruch der Beklagten auf die Gegenleistung gemäß § 323 Abs. 1 BGB erloschen. Insoweit stellt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest, daß keine der beiden Parteien das Bebauungshindernis herbeigeführt hat. Dem Kläger ist nicht vorwerfbar, daß er einen von dem Vorbescheid abweichenden Bauantrag gestellt hatte und sich der Bescheid deshalb nach Fristablauf nicht mehr gegen das Bauverbot durchsetzen konnte; denn unstreitig hielt sich dieser Bauantrag in dem Rahmen der Zweckvereinbarung des Erbbaurechts. 5. BGB §§ 463 Satz 1, 468 Satz 2 (Zum Schadensersatz wegen Mindergröße eines Grundstücks) § 468 Satz 2 BGB gilt nicht für den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung. Diesem Anspruch kann aber nach § 242 BGB Geringfügigkeit der Mindergröße entgegenstehen. BGH, Urteil vom 22.11.1985 — V ZR 220/84 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Beklagte verkaufte den Klägern mit notariellem Vertrag vom B. Juli 1981 eine noch wegzumessende, durch Einzeichnung in einen Lageplan näher bestimmte „Teilfläche des Grundstücks FI.Nr. 72/2 Gemarkung R. zu cirka 564 qm", und zwar ohne „Gewähr für die Größe des Grundstückssund die Beschaffenheit des Grund und Bodens" (§ 5 Ziff. 3 des Vertrages). Das Entgelt für die Teilfläche, auf der die Beklagte ein Musterhaus errichtet hatte, und einen mitverkauften Miteigentumsanteil an dem Grundstück FI.Nr. 72/11 betrug 480 000 DM. Der Kaufpreis sollte in drei Raten zu 300 000, 80 000 und 100 000 DM gezahlt werden, fällig innerhalb von-4 Wochen nach Vertragsschluß, am 1. November 1981 und am 31. Dezember 1981, frühestens jedoch nach Eintragung der Auflassungsvormerkung (§ 2 Ziff. 2 des Vertrages). Die Kläger leisteten am 4. November 1981 eine einmalige Zahlung in Höhe von 80 000 DM. Im Dezember 1981 bezogen sie das Musterhaus. Am 15. Januar 1982 fand die Vermessung des Kaufgrundstücks statt. Dabei wurden die Grundstücksgrenzen so festgelegt, wie dies nach der zeichnerischen Darstellung im Lageplan vorgesehen war. Das den Klägern wenige Tage später mitgeteilte Meßergebnis belief sich auf 486 qm. Mit Schreiben vom 24. März 1982 erklärten die Kläger unter Hinweis auf den Fehlbestand von 78 qm den Rücktritt vom Vertrag. Nachdem die Kläger auf das Angebot, den Kaufpreis um 20 280 DM herabzusetzen, nicht eingegangen waren, erklärte die Beklagte ihrerseits am 17. April 1982 den Rücktritt vom Vertrag. Sie verwies dabei auf § 8 des Vertrages, wonach ihr im Falle der Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts ein „Aufwendungsersatz in Höhe von 10% des Gesamtkaufpreises" zustehe und ein ;,höherer Schadensersatz" vorbehalten bleibe. Mit Anwaltsschreiben vom 17. April 1982 verlangten die Kläger unter erneuter Berufung auf die Mindestgröße des Grundstücks Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Die Beklagte verkaufte das im Juni 1982 von den Klägern geräumte Grundstück im Dezember 1982 anderweit für 412 500 DM. MittBayNot 1986 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 19.12.1985 Aktenzeichen: V ZR 263/83 Erschienen in: MittBayNot 1986, 70-72 Normen in Titel: BGB §§ 323, 433, 434; ErbbauVO § 1; BundesbauG § 14; BayBauO Art. 92 i.d.F. v. 1. Oktober 1974