IX R 48/82
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 22. Oktober 1985 IX R 48/82 EStG § 7b, § 21 Abs. 2 Einkommensteuerliche Behandlung eines Dauerwohnrechts Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 194/78, BFHE 132, 522 , BStBI 11 1981, 510). Nach dem Urteil in BFHE 132, 522 , BStBI I,1 1981, 510 sind Schuldzinsen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sofern die Schuldaufnahme der Finanzierung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten, Erhaltungsaufwendungen oder Werbungskosten jeder Art dient. Diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend. Für die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten kommt es allein darauf an, ob sie mit angestrebten oder zufließenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47 , BStBI 11 1983, 373). Maßgeblich für die Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhängs i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG ist der Zweck der Schuldaufnahme. Besteht dieser Zweck allein oder ganz überwiegend darin, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, und werden die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet, so sind die Kreditkosten Werbungskosten (vgl. auch B'FH-Urteil vom 21. Juli 1981 Vill R 154/76, BFHE 134, 113 , BStBI 11 1982, 37). Zwar konnten die Eltern des Klägers die Zinsen für das Darlehen der R-Bank nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen; denn, sie verwendeten die Darlehensvaluta für Zwecke, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung standen. Die dingliche Sicherung des Darlehens am Grundstück begründete nur einen für die Abziehbarkeit der Zinsen als Werbungskosten unerheblichen rechtlichen Zusammenhang zwischen dem Darlehen und dem Grundstück:(vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 1980 VIII R 70/78, BFHE 130, 147 , BStBI 11 1980, 348). Durch die Übernahme des Darlehens im Rahmen der Übertragung des Grundstücks ist aber nunmehr ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Darlehenszinsen und den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung des übertragenen Grundstücks hergestellt worden.-Denn für den Kläger war die Schuldübernahme zur Erfüllung der Auflage zwingendes Erfordernis für die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Wenn auch insoweit kein entgeltliches Anschaffungsgeschäft zu bejahen ist, so besteht gleichwohl ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den geleisteten Schuldzinsen, weil sie ersichtlich und unmittelbar deshalb erbracht werden, dem Kläger die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu ermöglichen (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Mai 1983 IV R 138/79, BFHE 138,248, BStBI 11 1983, 380). Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von dem Urteil des VIII. Senats vom 9. August 1983 VIII R 35/80 (BFHE 139, 253, BStBI II 1984, 27) ab, wonach Schuldzinsen für einen Kredit zur Finanzierung der Schenkungsteuer nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar sind. Die Erwägung des VIII. Senats unter 5., für den Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten müsse bürgerlich-rechtlich ein entgeltlicher Erwerb gegeben sein, war für die Entscheidung nicht tragend. Davon abgesehen sind die Aufwendungen für. die Schenkungsteuer mit den Aufwendungen für die Erfüllung einer Auflage im Rahmen der Schenkung nicht vergleichbar. Die Erfüllung einer Auflage stellt zwar keine Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks dar. Sie ist jedoch eine Leistung, auf die der Schenker einen Rechtsanspruch hat ( § 525 Abs. 1 BGB ) und die, obgleich sie erst nach Vollzug der Schenkung zu erfüllen ist, die Vermietung und Verpachtung des geschenkten Grundstücks ermöglicht; denn unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkten verlangen ( § 527 Abs. 1 BGB ). 3. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden. Aus dem Übergabevertrag ergibt sich, daß das übertragene gemischtgenutzte Grundstück zum Teil gewerblichen Zwecken dient, daß der Kläger außerdem eine Holzung erhalten hat und daß er seinen Eltern ein dinglich gesichertes lebenslängliches' Wohn- und Mitbenutzungsrecht eingeräumt hat. Der Vorentscheidung läßt sich nicht entnehmen, ob und ggf. in welchem Umfang die geltend gemachten Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Teil des Grundstücks stehen, der zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet wird. Die Schuldzinsen können aber nur in dem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, in dem sie wirtschaftlich mit den Einnahmen dieser Einkunftsart zusammenhängen. Die gleichen Überlegungen gelten auch für die übertragene Holzung. Auch hier ist Voraussetzung für den Abzug der Schuldzinsen, die mit der Übertragung der Holzung zusammenhängen, daß der Kläger insoweit den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfüllt. Dient die Holzung nicht der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, so ist durch Gegenüberstellung der Werte des gemischtgenutzten Grundstücks und der Holzung im Verhältnis zum im Vertrag angenommenen Gesamtwert der nicht der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienende Anteil zu ermitteln. Die abziehbaren Schuldzinsen sind dementsprechend zu kürzen. Schließlich wird das FG im Hinblick auf das den Eltern des Klägers eingeräumte dinglich gesicherte Wohn- und Mitbenutzungsrecht festzustellen haben, in welchem Umfang der Kläger hinsichtlich des privat genutzten Teils des gemischtgenutzten Grundstücks den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht. Da die Eltern unentgeltlich aufgrund einer gesicherten Rechtsposition nutzen, haben sie nach § 21 Abs. 2 2. Alternative EStG den Nutzungswert zu versteuern (BFH-Urteile vom 29. November 1983 VIII R 215/79, BFHE 140, 199 , BStBI 111984, 366 [= MittBayNot 1984, 153 ], und ,vom 16. Oktober 1984 IX R 81/82, BFHE 143, 310 , BStBI 11 1985, 390). Entgegen der noch im BFH-Urteil vom 29. November 1983 VIII R 184/83 (BFHE 140, 203, BStBI 111984, 371 [= MittBayNot 1984, 155 ]) vertretenen Auffassung kann der Überlassende Aufwendungen, die mit der unentgeltlich überlassenen Wohnung zusammenhängen, nicht als Werbungskosten abziehen, da er insoweit nicht den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfüllt (vgl. Urteil des BFH vom 30. Juli 1985 VIII R 71/81, BFHE 144, 376 [= MittBayNot 1986, 42]). Dies gilt auch für die Schuldzinsen. Die Streitsache wird zur Nachholung der entsprechenden Feststellungen an das FG zurückverwiesen. 25. EStG § 7 b, § 21 Abs. 2 (Einkommensteuerliche Behandlung eines Dauerwohnrechts) 1. Wird ein eigentumsähnlich gestaltetes Dauerwohnrecht 1.S. von § 31 WEG entgeltlich bestellt, so hat der Dauerwohnberechtigte wie ein wirtschaftlicher Eigentümer den Nutzungswert der Wohnung gemäß § 21.Abs. 2 Alternative 1 bzw. § 21 a EStG zu versteuern. 2. Dem entgeltlichen Erwerber eines solchen Dauerwohnrechts stehen die erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG wie dem Erwerber einer Eigentumswohnung zu. 3. Zur Bemessungsgrundlage der erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG zählen auch Reparatur- oder Modernisie104 MittBayNot 1986 Heft 2 rungsaufwendungen, die den Anschaffungskosten oder anschaffungsnahem Herstellungsaufwand zuzurechnen sind (vgl. Urteil des Senats vom 12. Februar 1985 IX R 114183, BFHE 143, 431 , BStBI 11 1985, 690). BFH, Urteil vom 22.10.1985 - IX R 48182 - BStBI 111986, 258 Aus dem Tatbestand: Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Vater der Klägerin Ist Eigentümer eines gemischtgenutzten Grundstücks. Durch notariellen Vertrag vom B. Dezember 1978 erhielt die Klägerin - wie auch ihr Bruder - von Ihrem Vater an einer der beiden In dem Gebäude befindlichen 90 qm großen Wohnungen ein zeitlich unbegrenztes, Im Grundbuch eingetragenes Dauerwohnrecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Als Gegenleistung wurde vereinbart, daß ein von der Klägerin gewährtes Darlehen in Höhe von 50 000 DM als getilgt gelten sollte. Gemäß § 2 des Vertrages sollten die Dauerwohnberechtigten wirtschaftlichen Wohnungseigentümern gleichgestellt werden. Die Kläger sind in diese Wohnung Mitte Dezember 1978 eingezogen. Mit ihrem Antrag beim Finanzamt auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung für 1978 machten sie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Werbungskostenüberschuß in Höhe von-21856 DM geltend, der Im wesentlichen auf von ihnen vorgenommenem Erhaltungs- oder Modernisierungsaufwand beruht. Das FA lehnte den Antrag mit der Begründung ab, daß die Voraussetzungen für eine Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes 1977 nicht gegeben seien, weil Aufwendungen für ein dingliches Dauerwohnrecht keine Werbungskosten bildeten, sondern der privaten Sphäre zuzuordnen seien. Die von den Klägern nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wurde vom Finanzgericht als unbegründet abgewiesen. Das FG trat dem FA Im Ergebnis bei. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Alternative 1 EStG seien nicht erfüllt, weil dafür nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 27. Juni 1978 VIII R 54/75, BFHE 125, 535 , BStBI 11 1979 332 [= MittBayNot 1979, 133 ]) die Nutzung einer Wohnung Im eigenen Haus erforderlich sei, die Kläger aber nicht wirtschaftliche Eigentümer der Wohnung geworden seien. Die von dem Dauerwohnrecht der Klägerin betroffene Wohnung könne nämlich nicht getrennt von dem übrigen Gebäude als selbständiges Wirtschaftsgut behandelt werden, da sie nicht in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Funktionszusammenhang stehe (Hinweis auf BFH-Beschluß vom 26. November 1973 GrS 5171, BFHE 111, 242 , BStBI 11 1974, 132). Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die Revision führte zur Aufhebung des FG-Urtells und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2). Aus den Gründen: Der Senat geht mit dem FG und den Beteiligten davon aus, daß die von den Klägern begehrte Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 46 Abs. 2 Ni-. 8 Buchst. b EStG einen Verlust, d. h. Werbungskostenüberschuß bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung voraussetzt. Daß hier ein solcher Werbungskostenüberschuß gegeben ist, läßt sich entgegen der Ansicht des FG nicht ausschließen. Nach § 21 Abs. 2 EStG gehört zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus. Die Besteuerung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus gemäß § 21 Abs. 2 Alternative 1 EStG setzt voraus, daß der-Steuerpflichtige bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Hauses oder, was gleichzuachten ist, einer Eigentumswohnung ist (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1982 VIII R 166180, BFHE 139, 23, BStBI 111983, 660, Nr. 2 der Gründe). Der BFH hat im Urteil in BFHE 125, 535 , BStBI 11 1979, 332, dem der erkennende Senat beigetreten ist, den Nießbraucher oder dinglichen Wohnberechtigten i. S. des § 1093, der sein dingliches Recht durch entgeltliches Rechtsgeschäft erlangt hat, MittBayNot 1986 Heft 2 einem Mieter gleichgestellt. Nach Ansicht des Senats enthält das letztere Urteil keine Aussage dazu, ob in einem solchen Fall der Dauerwohnberechtigte bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach dem WEG als Wohnungseigentümer anzusehen ist; denn in dem damals entschiedenen Fall stellte sich diese Frage nicht. Es ist anerkannt, daß ein Dauerwohnrecht aufgrund Vereinbarung der Beteiligten wie Wohnungseigentum i. S. des WEG gestaltet sein kann. Das Dauerwohnrecht gemäß §§ 31 f. WEG ist zwar an sich ein beschränkt dingliches Recht, nämlich eine Art Dienstbarkeit an einem Grundstück mit dem Inhalt, unter Ausschluß des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem Gebäude auf dem Grundstück zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen (§§ 31, 42 WEG). Es weist Verwandtschaft sowohl zum dinglichen Wohnrecht i. S. des §-1093 BGB als auch zum Erbbaurecht auf (P6!! in Münchener Kommentar, 1981, § 31 WEG Rdnr. 4). Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf das Entgelt beruht jedoch auf einem Kaufvertrag (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1969 V ZR 190/67, BGHZ 52, 243 , 248 m. w. N. [= DNotZ 1969, 752 ]). Eine dem Wohnungseigentum ähnliche Gestaltung des Dauerwohnrechts kommt, wie bereits der BGH ( BGHZ 52, 243 , 248) ausgeführt hat, in Betracht, wenn es zeitlich unbeschränkt oder auf besonders lange Zeit bestellt wird und der Dauerwohnberechtigte sowohl die Finanzierung von Grundstückserwerb und Gebäudeerrichtung als auch die Verzinsung und Tilgung des Fremdkapitals sowie die laufenden Bewirtschaftungskosten übernimmt (Hinweis auf §§ 15 und 18 des Mustervertrags des Bundesministers für Wohnungsbau vom Oktober 1956, BBauBI 1956, 615; Bärmann/Seuss, Praxis des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Teil B XI 5, 849; ebenso Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz, 11. Aufl., § 41 WEG Anm. 1). Auch im Rahmen der Einheitsbewertung ist anerkannt, daß die Bestellung eines Dauerwohnrechts ausnahmsweise wie die Einräumung von Wohnungseigentum beurteilt werden kann (vgl. Gürsching/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, B. Aufl., § 93 BewG Anm. 21 ff.; Rössler/Tro!!/Langner, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 13. Aufl., § 93 BewG Anm. 25 bis 28, und Steinhardt, Bewertungsgesetz-Vermögensteuergesetz, Kommentar, § 93 BewG Anm. 8 mit dem Hinweis, daß weder das Bewertungsgesetz 1965 noch die amtliche Begründung hierzu etwas besagen). Der Dauerwohnberechtigte ist sonach wie der Inhaber einer Eigentumswohnung zu besteuern, wenn das Dauerwohnrecht rechtlich und wirtschaftlich dem Wohnungseigentum weitgehend angenähert ist (Troll in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 21 Anm. 95). Das FG hat das Vorliegen des § 21 Abs. 2 Alternative 1 EStG mit der unzutreffenden Begründung verneint, eine Wohnung könne als Gebäudebestandteil kein selbständiges Wirtschaftsgut im Verhältnis zur Gebäudeeinheit bilden. Dies wird indessen allein schon durch § 7 Abs. 5 a EStG widerlegt. Die Sache ist insoweit nicht spruchreif, weil das FG keine ausreichenden Feststellungen zur Entscheidung der Frage getroffen hat, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines eigentumsähnlich ausgestalteten Dauerwohnrechts vorliegen. Zwar hat das FG den bei Bestellung des Dauerwohnrechts geschlossenen Vertrag in Bezug genommen, so daß dessen Wortlaut Bestandteil des Tatbestands der Vorentscheidung geworden ist. Indessen hat das FG noch nicht die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 1981 1 R 13/77, BFHE 133, 3, BStBi 11 1981, 475) und sich mit dem Vorbringen von Kläger und FA hierzu auseinandergesetzt. Dies muß das FG noch nachholen. Sollte das Dauerwohnrecht der Begründung von Wohnungseigentum gleichzustellen sein, wofür insbesondere § 14 i.V.m. § 19 des notariellen Vertrages vom B. Dezember 1978 spricht, kommt auch der von den Klägern begehrte Abzug erhöhter Absetzungen nach § 7 b EStG in Betracht. Zwar begünstigt § 7 b EStG in der seit 1965 geltenden Fassung im Gegensatz zum vorherigen Recht nicht mehr ausdrücklich den Erwerb eines Dauerwohnrechts, das wirtschaftlich Wohnungseigentum gleichsteht, sondern nur noch den Erwerb einer „Eigentumswohnung`. Es 'ist jedoch davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die Regelung des Sachverhalts, daß bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Dauerwohnrecht Wohnungseigentum gleichkommt, für entbehrlich gehalten hat (Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 14. Aufl., § 7 b'EStG Rdnr. 70). Daß in solchen Fällen § 7 b EStG nach wie vor anwendbar ist, ist im übrigen einhellige Auffassung in Schrifttum (vgl. Frotscher, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 7- b Anm. 58 ff.; Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, a. a. 0., § 7 b Anm. 33; Herrmann/Heuer/Raupack, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 7 b EStG Anm. 400 „Dauerwohnrecht"; Klein/Flockermann/Kühr, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 3. Aufl., § 7 b Anm. 55, und. Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 7 b Anm. 39 angezogenen BFH-Urteilen vom 6. Mai 1960 VI 223/59 U ( BFHE 71, 108 , BStBI III 1960, 289) und vom 11. September 1964 VI 56/63 U ( BFHE 81, 21 , BStBI III 1965, 8), die zu § 7 b EStG i. d. F. vor 1965 ergangen sind und deren Anwendung für die Rechtslage ab 1965 zweifelhaft erscheint. Sollte das FG hiernach die Voraussetzungen des § 7 b EStG bejahen, so bemerkt der Senat zur Bemessungsgrundlage für die erhöhten Absetzungen, daß außer dem Entgelt von 50 000 DM auch die Reparatur- und Modernisierungsaufwendungen den Anschaffungskosten oder anschaffungsnahem Herstellungsaufwand zuzurechnen sein können (vgl. das Urteil des Senats vom 12. Februar_1985 IX R 114/83, BFHE 143, 431, BStBI 11 1985, 690). Gelangt das FG aber zum Ergebnis, daß eine Wohnungseigentum hinreichend angenäherte Gestaltung nicht vorliegt, wird auch zu prüfen sein, ob die Wohnung verbilligt überlassen wurde. Bei einer ganz oder teilweise unentgeltlichen Überlassung ist der Nutzungswert der Wohnung gemäß § 21 Abs. 2 Alternative 2 EStG dem Nutzenden zuzurechnen, wenn ihm eine gesicherte Rechtsposition eingeräumt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1983 VIII R 215/79, BFHE 140, 199 , BStBI 11 1984, 366 [= MittBayNot 1984, 153]). Der unentgeltlich Nutzende kann vom Rohmietwert auch Werbungskosten abziehen und auf selbstgetragenen Modernisierungsaufwand erhöhte Absetzungen gemäß § 82 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vornehmen, wie der Senat im Urteil vom 23. Oktober 1984 IX R 48/80 ( BFHE 143, 313 , BStBI 11 1985, 453) entschieden hat. Entsprechende Rechtsgrundsätze kommen bei teilweise unentgeltlicher Überlassung zur Nutzung in Betracht. Wäre etwa das Dauerwohnrecht für eine. Gegenleistung eingeräumt, die nur die Hälfte seines Werts ausmachte, könnten bis 41) und Verwaltungspraxis (Abschn. 56 der Einkommensteuer-Richtlinien 1984, sowie Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 19. Februar 1985 S 2198 — 51 — StO 223/S 2198 - 159 — StH 223, Der Betrieb 1985, 682). Werbungskosten und erhöhte Absetzungen ebenfalls nur zur Zu diesem Ergebnis gelangt der erkennende Senat unabhängig von den zur Begründung der herrschenden Meinung herr Im übrigen wird das FG prüfen, ob und inwieweit § 21 a EStG zum Zuge kommt. Hälfte, nämlich insoweit berücksichtigt werden, als die Überlassung unentgeltlich erfolgt ist. IV. Hinweise für die Praxis 1. Einkommensteuer; hier: Billigkeitsregelung zur Anwendung des Nießbrauchserlasses vom 15.11.1984 ( MittBayNot 1984, 278 ) Schreiben der OFD München vom 17.3.1986 — Az.: S 2252 — 33/23 St 21 Nach einem Beschluß der Einkommensteuer-Referenten des Bundes und der Länder kann im Einzelfall beim Grundstückseigentümer ein Werbungskostenabzug auch für Aufwendungen, die (anteilig) auf mit unentgeltlich eingeräumten Nutzungsrechten belastete Gebäudeteile entfallen, in Betracht kommen, wenn diese im Vertrauen auf die bei Tz54b des Nießbraucherlasses angeführten BFH-Urteile vom 29.11.1983 (BStBI 1984 li S. 366 [= MittBayNot 1984, 153 ] und 371 [= MittBayNot 1984, 155 ]) getätigt worden sind. Diese gleichermaßen für dingliche und obligatorische Nutzungsrechte geltende Billigkeitsregelung setzt voraus, daß die Aufwendungen auf den Zeitraum zwischen den Veröffentlichungszeitpunkten der o.a. BFH-Urteile (nämlich 25.6.1984) und des Nießbrauchserlasses (nämlich 22.11.1984) entfallen und es sich nicht um laufende Aufwendungen handelt, die schon vor Bekanntwerden der Urteile veranlaßt wurden (z.B. AfA, Schuldzinsen, Grundsteuer u.ä.). Diese Voraussetzungen werden regelmäßig nur bei (ggf. anteiligen) Aufwendungen für im oben bezeichneten Zeitraum ausgeführte Reparaturen erfüllt sein (Abschnitt 164c Abs. 9 Satz 1 EStR gilt analog). Die vorstehenden Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden; soweit die Steuerfestsetzungen bereits bestandskräftig geworden sind, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. MittBayNot 1986 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 22.10.1985 Aktenzeichen: IX R 48/82 Erschienen in: MittBayNot 1986, 104-106 Normen in Titel: EStG § 7b, § 21 Abs. 2