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IX R 114/83

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 12. Februar 1985 IX R 114/83 EStG 1975 § 9; § 21 Umfassender Renovierungsaufwand im Zusammenhang mit Grundstückserwerb Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 8. Steuerrecht/Einkommensteuer — Umfassender Renovierungsaufwand im Zusammenhang mit Grundstückserwerb (BFH, Urteil vom 12. 2. 1985 — IX R 114/83 — BB 1985, 1587 ) EStG 1975 §9 Abs.1 S.1; § 21 Abs. 2 Wird ein rund zwanzig Jahre altes Wohngebäude vom Käufer vor dem Bezug mit einem umfassenden Renovierungsaufwand von2/5 des Kaufpreises nutzbar gemacht, so sind diese Aufwendungen keine sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern entweder Anschaffungskosten oder anschaffungsnaher Herstellungsaufwand. Anm. d. Schriftf.: Vom Abdruck der Gründe wurde abgesehen. 9. Steuerrecht/Einkommensteuer — Abzugsfähigkeit von Leibrentenzahlungen (FG Köln, Urteil vom 20.12. 1984 — VIII 120/79 E — VIII 19/81 E) EStG 1975 §§ 10; 12 Nr. 2 Eine durch Vermächtnis dem Erben auferlegte Rentenzahlung ist nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abzugsfähig, wenn entsprechende Aufwendungen auch beim Erblasser unter § 12 Nr. 2 EStG gefallen wären. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Leibrentenzahlungen als dauernde Lasten und Sonderausgaben gemäß § 10 EStG . Der KI. wurde in den Streitjahren zur Einkommensteuer mit seiner Ehefrau A. zusammenveranlagt. Frau A. ist die Tochter des im Apri11967 verstorbenen Dr. B. Dieser hatte sich aufgrund „Vermögensregelungsvertrag" vom 20.8. 147 verpflichtet, an seine geschiedene Ehefrau, die Mutter der Frau A., eine wertgesicherte Unterhaltsrente zu leisten. Dr. B. war von seiner Ehefrau ohne Schuldausspruch geschieden worden, nachdem sie Klage nach § 48 EheG erhoben hatte. Mit Nachträgen zu seinem Testament vom 8. 6. 1960 und 10. 5. 1963 hatte Dr. B. seiner Lebensgefährtin, Frau C., im Wege des Vermächtnisses eine vom Besoldungsindex abhängige monatliche Unterhaltsrente zugedacht. In seinem Testament vom 9. 3. 1958 hatte Dr. B. seine vier Kinder aus erster Ehe als Erben eingesetzt, seiner Tochter aus zweiter Ehe, der Ehefrau des KI., zugleich ein Vermächtnis in Höhe von 75% ihres gesetzlichen Erbteils zugewendet und bestimmt, daß die Erfüllung dieses Vermächtnisses ebenso wie die Auseinandersetzung des Nachlasses auf die Dauer von 20 Jahren ausgeschlossen sein sollte; für dieselbe Zeitdauer war Testamentsvollstreckung angeordnet. Nach dem Tode vonDr. B. zahlten seine Erben als Rechtsnachfolger die aus dem Vertrage vom 20.8. 1947 geschuldeten Leistungen an die geschiedene Ehefrau sowie ab Mai 1967 aufgrund des Testaments und seiner Nachträge die wertgesicherten Zuwendungen an die Lebensgefährtin Fräulein C. Im Januar 1969 vereinbarten die als Erben eingesetzten vier Kinder aus erster Ehe mit der als Vermächtnisnehmerin eingesetzten Ehefrau des KI., den letzten Willen des Vaters in der Weise zu erfüllen, daß Frau A. entsprechend der im ausgesetzten Vermächtnis angegebenen Quote mit 15% am Nachlaß einschließlich der Nachlaßverbindlichkeiten beteiligt sein sollte. Entsprechend dieser Vereinbarung ist hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses ab 1969 und auch im Rahmen der im Jahre 1982 erfolgten Erbauseinandersetzung verfahren worden; auf die Darstellung des Testamentsvollstreckers im Schreiben vom 5. 9. 1984 (BI. 86 bis 88 der Akten) wird verwiesen. In den Streitjahren leistete Frau A. entsprechend ihrer danach bestehenden Beteiligungsquote am Nachlaß 15% der Zahlungen an die geschiedene Frau des Erblassers, ihre Mutter, und an Fräulein C. Im Jahre 1976 wurden an die Mutter 1.440,— DM und an Fräulein C. 3.189,69 DM, insgesamt 4630,— DM gezahlt, im Jahre 1977 an die Mutter 1.440,— DM und an Fräulein C. 3.550,— DM, insgesamt 4.990,— DM. Diese Zahlungen machten Frau A. und der KI. als Sonderausgaben in ihren gemeinsamen Einkommensteuererklärungen geltend. Das FA lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen wie schon im Rahmen der bestandskräftigen Veranlagung 1975 unter Hinweis auf die Änderung des § 12 Ziff. 2 EStG in der ab 1975 geltenden Fassung mit der Begründung ab, es handele sich um Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht. Die hiergegen erhobenen Einsprüche blieben erfolglos, nachdem trotz entsprechenden Hinweises des FA auch die Voraussetzungen für eine zumindest teilsweise Anerkennung der Zahlungen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a EStG nicht dargelegt worden waren. Mit den hiergegen erhobenen Klagen, die der Senat gemäß § 73 FGO zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, trägt der KI. vor, das FA habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß es sich bei den Zahlungen im wesentlichen nicht um solche an die Mutter seiner Ehefrau, sondern um die Erfüllung eines Vermächtnisses gegenüber Frau C. handele. Außerdem sehe das FA Frau A. zu Unrecht als Miterbin und Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Vaters an, sie sei vielmehr nur als Vermächtnisnehmerin am Nachlaß beteiligt, wie sich aus § 3 des Testamentes ihres Vaters ergebe. Der in den Anlagen zu den Einkommensteuererklärungen wiedergegebene Abrechnungs- und Verteilungsmodus sei eine von dem Testamentsvollstrecker gewählte Sonderform der Erfüllung des Vermächtnisses. Die Beteiligung von Frau A. an den Rentenzahlungen sei in der Weise erfolgt, daß der Testamentsvollstrecker von den ihr aus der Beteiligung am Nachlaß zustehenden Einkünften die auf sie entfallenden Anteile für die Zahlungen gleich abgezogen habe. Der KI. beantragt, die Einkommensteuer 1976 unter Berücksichtigung weiterer 4.630,— DM Sonderausgaben, die Einkommensteuer 1977 unter Berücksichtigung weiterer 4.990,— DM Sonderausgaben herabzusetzen. Der Bekl. beantragt Klageabweisung. Er verweist auf seine Einspruchsentscheidungen und meint, insbesondere unter Hinweis auf die Darstellung des Testamentsvollstreckers, Frau A. habe jedenfalls für die Streitjahre die Stellung einer Miterbin ihres verstorbenen Vaters innegehabt. Da dieser aufgrund der Gesetzesänderung ab 1975 die in Rede stehenden Aufwendungen zu seinen Lebzeiten nicht steuermindernd hätte abziehen können, könne für sie als Rechtsnachfolgerin nichts anderes gelten. Frau A., die in einem früheren Stadium der Verfahren ebenfalls als KI. aufgetreten ist, hat der Darstellung der Verhältnisse durch den Testamentsvollstrecker in dessen Schreiben vom 5. 9. 1984 nicht widersprochen. Die für sie erhobenen Klagen hat der im Oktober 1984 in das Verfahren eingetretene Steuerberater X. zwischenzeitlich zurückgenommen. Aus den Gründen: Die Klagen sind nicht begründet. Die von Frau A. bzw. für ihre Rechnung erbrachten Zahlungen an die Mutter und an die Vermächtnisnehmerin Frau C. sind gemäß § 12 Nr. 2 EStG in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung steuerlich nicht abzugsfähig. Denn es handelt sich um Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht, bei den Zahlungen an die Mutter darüber hinaus um Zuwendungen an eine gegenüber Frau A. gesetzlich unterhaltsberechtigte Person. Durch das Einkommensteuerreformgesetz vom 5.8. 1974 (BStBI. 1, 530) wurden ab dem Veranlagungszeitraum 1975 sämtliche Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht zu nicht abzugsfähigen Aufwendungen. Hierdurch sollte die nach der früheren Rechtsprechung des BFH bestehende Möglichkeit beseitigt werden, beispielsweise die bei einer Konventionalscheidung vereinbarten Unterhaltsleistungen in voller Höhe als Sonderausgaben abzuziehen. Unterhaltsleistungen zwischen geschiedenen Ehegatten sind damit, auch wenn sie als Rente oder dauernde Last rechtsverbindlich zugesagt waren, ab dem Veranlagungszeitraum 1975 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen auf einer vor dem 1.1. 1975 begründeten Rechtspflicht beruhen. Darüber hinaus erfaßt die Gesetzesänderung sämtliche freiwillig begründeten Unterhaltsverpflichtungen, also auch die gegenüber fremden Personen (vgl. Schmidt/Drenseck, 3. Aufl. 1984, §12 EStG, Rd.-Nr. 9). Mit dieser Maßgabe steht § 12 Nr. 2 EStG der Abzugsfähigkeit von Renten und dauernden Lasten ab 1975 und damit auch für die Streitjahre entgegen, obwohl die nicht eindeutige Fassung der Vorschrift — „unbeschadet der Vorschrift des § 10" — in ihrem Sinn erst durch das Steueränderungsgesetz 1979 mit der Neufassung des Einleitungssatzes zu § 12 eindeutig klargestellt worden ist (vgl. Schmidt/Drenseck, a.a.O., mit Rechtsprechungsnachweisen). Für den Streitfall folgt daraus, daß anders als unter dem Gesetzeszustand bis 1974 in den Streitjahren die Zuwendungen an die Mutter unbeschadet der Tatsache nicht mehr abzugsfähig waren, daß sie auf einer besonderen Vereinbarung, nämlich dem Vertrag vom 20. 8. 1947 beruhten. Der Erblasser hatte in dieser Vereinbarung freiwillig seine Verpflichtung zur Zahlung HettNr. 11 • MittRhNotK • November 1985 8. Steuerrecht/Einkommensteuer — Umfassender Renovierungsaufwand im Zusammenhang mit Grundstückserwerb (BFH, Urteil vom 12. 2. 1985 — IX R 114/83 — BB 1985, 1587 ) EStG 1975 §9 Abs.1 S.1; § 21 Abs. 2 Wird ein rund zwanzig Jahre altes Wohngebäude vom Käufer vor dem Bezug mit einem umfassenden Renovierungsaufwand von2/5 des Kaufpreises nutzbar gemacht, so sind diese Aufwendungen keine sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern entweder Anschaffungskosten oder anschaffungsnaher Herstellungsaufwand. Anm. d. Schriftf.: Vom Abdruck der Gründe wurde abgesehen. 9. Steuerrecht/Einkommensteuer — Abzugsfähigkeit von Leibrentenzahlungen (FG Köln, Urteil vom 20.12. 1984 — VIII 120/79 E — VIII 19/81 E) EStG 1975 §§ 10; 12 Nr. 2 Eine durch Vermächtnis dem Erben auferlegte Rentenzahlung ist nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abzugsfähig, wenn entsprechende Aufwendungen auch beim Erblasser unter § 12 Nr. 2 EStG gefallen wären. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Leibrentenzahlungen als dauernde Lasten und Sonderausgaben gemäß § 10 EStG . Der KI. wurde in den Streitjahren zur Einkommensteuer mit seiner Ehefrau A. zusammenveranlagt. Frau A. ist die Tochter des im Apri11967 verstorbenen Dr. B. Dieser hatte sich aufgrund „Vermögensregelungsvertrag" vom 20.8. 147 verpflichtet, an seine geschiedene Ehefrau, die Mutter der Frau A., eine wertgesicherte Unterhaltsrente zu leisten. Dr. B. war von seiner Ehefrau ohne Schuldausspruch geschieden worden, nachdem sie Klage nach § 48 EheG erhoben hatte. Mit Nachträgen zu seinem Testament vom 8. 6. 1960 und 10. 5. 1963 hatte Dr. B. seiner Lebensgefährtin, Frau C., im Wege des Vermächtnisses eine vom Besoldungsindex abhängige monatliche Unterhaltsrente zugedacht. In seinem Testament vom 9. 3. 1958 hatte Dr. B. seine vier Kinder aus erster Ehe als Erben eingesetzt, seiner Tochter aus zweiter Ehe, der Ehefrau des KI., zugleich ein Vermächtnis in Höhe von 75% ihres gesetzlichen Erbteils zugewendet und bestimmt, daß die Erfüllung dieses Vermächtnisses ebenso wie die Auseinandersetzung des Nachlasses auf die Dauer von 20 Jahren ausgeschlossen sein sollte; für dieselbe Zeitdauer war Testamentsvollstreckung angeordnet. Nach dem Tode vonDr. B. zahlten seine Erben als Rechtsnachfolger die aus dem Vertrage vom 20.8. 1947 geschuldeten Leistungen an die geschiedene Ehefrau sowie ab Mai 1967 aufgrund des Testaments und seiner Nachträge die wertgesicherten Zuwendungen an die Lebensgefährtin Fräulein C. Im Januar 1969 vereinbarten die als Erben eingesetzten vier Kinder aus erster Ehe mit der als Vermächtnisnehmerin eingesetzten Ehefrau des KI., den letzten Willen des Vaters in der Weise zu erfüllen, daß Frau A. entsprechend der im ausgesetzten Vermächtnis angegebenen Quote mit 15% am Nachlaß einschließlich der Nachlaßverbindlichkeiten beteiligt sein sollte. Entsprechend dieser Vereinbarung ist hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses ab 1969 und auch im Rahmen der im Jahre 1982 erfolgten Erbauseinandersetzung verfahren worden; auf die Darstellung des Testamentsvollstreckers im Schreiben vom 5. 9. 1984 (BI. 86 bis 88 der Akten) wird verwiesen. In den Streitjahren leistete Frau A. entsprechend ihrer danach bestehenden Beteiligungsquote am Nachlaß 15% der Zahlungen an die geschiedene Frau des Erblassers, ihre Mutter, und an Fräulein C. Im Jahre 1976 wurden an die Mutter 1.440,— DM und an Fräulein C. 3.189,69 DM, insgesamt 4630,— DM gezahlt, im Jahre 1977 an die Mutter 1.440,— DM und an Fräulein C. 3.550,— DM, insgesamt 4.990,— DM. Diese Zahlungen machten Frau A. und der KI. als Sonderausgaben in ihren gemeinsamen Einkommensteuererklärungen geltend. Das FA lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen wie schon im Rahmen der bestandskräftigen Veranlagung 1975 unter Hinweis auf die Änderung des § 12 Ziff. 2 EStG in der ab 1975 geltenden Fassung mit der Begründung ab, es handele sich um Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht. Die hiergegen erhobenen Einsprüche blieben erfolglos, nachdem trotz entsprechenden Hinweises des FA auch die Voraussetzungen für eine zumindest teilsweise Anerkennung der Zahlungen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a EStG nicht dargelegt worden waren. Mit den hiergegen erhobenen Klagen, die der Senat gemäß § 73 FGO zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, trägt der KI. vor, das FA habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß es sich bei den Zahlungen im wesentlichen nicht um solche an die Mutter seiner Ehefrau, sondern um die Erfüllung eines Vermächtnisses gegenüber Frau C. handele. Außerdem sehe das FA Frau A. zu Unrecht als Miterbin und Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Vaters an, sie sei vielmehr nur als Vermächtnisnehmerin am Nachlaß beteiligt, wie sich aus § 3 des Testamentes ihres Vaters ergebe. Der in den Anlagen zu den Einkommensteuererklärungen wiedergegebene Abrechnungs- und Verteilungsmodus sei eine von dem Testamentsvollstrecker gewählte Sonderform der Erfüllung des Vermächtnisses. Die Beteiligung von Frau A. an den Rentenzahlungen sei in der Weise erfolgt, daß der Testamentsvollstrecker von den ihr aus der Beteiligung am Nachlaß zustehenden Einkünften die auf sie entfallenden Anteile für die Zahlungen gleich abgezogen habe. Der KI. beantragt, die Einkommensteuer 1976 unter Berücksichtigung weiterer 4.630,— DM Sonderausgaben, die Einkommensteuer 1977 unter Berücksichtigung weiterer 4.990,— DM Sonderausgaben herabzusetzen. Der Bekl. beantragt Klageabweisung. Er verweist auf seine Einspruchsentscheidungen und meint, insbesondere unter Hinweis auf die Darstellung des Testamentsvollstreckers, Frau A. habe jedenfalls für die Streitjahre die Stellung einer Miterbin ihres verstorbenen Vaters innegehabt. Da dieser aufgrund der Gesetzesänderung ab 1975 die in Rede stehenden Aufwendungen zu seinen Lebzeiten nicht steuermindernd hätte abziehen können, könne für sie als Rechtsnachfolgerin nichts anderes gelten. Frau A., die in einem früheren Stadium der Verfahren ebenfalls als KI. aufgetreten ist, hat der Darstellung der Verhältnisse durch den Testamentsvollstrecker in dessen Schreiben vom 5. 9. 1984 nicht widersprochen. Die für sie erhobenen Klagen hat der im Oktober 1984 in das Verfahren eingetretene Steuerberater X. zwischenzeitlich zurückgenommen. Aus den Gründen: Die Klagen sind nicht begründet. Die von Frau A. bzw. für ihre Rechnung erbrachten Zahlungen an die Mutter und an die Vermächtnisnehmerin Frau C. sind gemäß § 12 Nr. 2 EStG in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung steuerlich nicht abzugsfähig. Denn es handelt sich um Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht, bei den Zahlungen an die Mutter darüber hinaus um Zuwendungen an eine gegenüber Frau A. gesetzlich unterhaltsberechtigte Person. Durch das Einkommensteuerreformgesetz vom 5.8. 1974 (BStBI. 1, 530) wurden ab dem Veranlagungszeitraum 1975 sämtliche Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht zu nicht abzugsfähigen Aufwendungen. Hierdurch sollte die nach der früheren Rechtsprechung des BFH bestehende Möglichkeit beseitigt werden, beispielsweise die bei einer Konventionalscheidung vereinbarten Unterhaltsleistungen in voller Höhe als Sonderausgaben abzuziehen. Unterhaltsleistungen zwischen geschiedenen Ehegatten sind damit, auch wenn sie als Rente oder dauernde Last rechtsverbindlich zugesagt waren, ab dem Veranlagungszeitraum 1975 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen auf einer vor dem 1.1. 1975 begründeten Rechtspflicht beruhen. Darüber hinaus erfaßt die Gesetzesänderung sämtliche freiwillig begründeten Unterhaltsverpflichtungen, also auch die gegenüber fremden Personen (vgl. Schmidt/Drenseck, 3. Aufl. 1984, §12 EStG, Rd.-Nr. 9). Mit dieser Maßgabe steht § 12 Nr. 2 EStG der Abzugsfähigkeit von Renten und dauernden Lasten ab 1975 und damit auch für die Streitjahre entgegen, obwohl die nicht eindeutige Fassung der Vorschrift — „unbeschadet der Vorschrift des § 10" — in ihrem Sinn erst durch das Steueränderungsgesetz 1979 mit der Neufassung des Einleitungssatzes zu § 12 eindeutig klargestellt worden ist (vgl. Schmidt/Drenseck, a.a.O., mit Rechtsprechungsnachweisen). Für den Streitfall folgt daraus, daß anders als unter dem Gesetzeszustand bis 1974 in den Streitjahren die Zuwendungen an die Mutter unbeschadet der Tatsache nicht mehr abzugsfähig waren, daß sie auf einer besonderen Vereinbarung, nämlich dem Vertrag vom 20. 8. 1947 beruhten. Der Erblasser hatte in dieser Vereinbarung freiwillig seine Verpflichtung zur Zahlung HettNr. 11 • MittRhNotK • November 1985 8. Steuerrecht/Einkommensteuer一Umfassender Renovierungsauf岬and im Zusammenhang mit GrundstUcksen州erb (BFH, Urteil vom 12. 2. 1985 一IX R 114/83一 BB 1985, 1587 ) EStG1975§9Abs.1 S.1;§21 Abs.2 Wird ein rund zwanzig Jahre altes Wohnge頃udevom K自ufer vor dem Bezug mit einem umfassenden Renovierungsaufwand von乞des Kaufpreises nuセ加r gemacht, so sind diese Aufwendungen keine sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkonften aus Vermietung und Verpachtung, sondemn enセ岬eder Anschaffungskosten oder anschaffungsna・ her Herstellungsaufwand. Anm. d. Sめr洲.:Vom Abdruck der GrUnde wurde abgesehen. 9. Steuerrecht/Einkommensteuer 一 Abzugsf白higkeit von Leibrentenzahlungen (FG K6ln, Urteil vom 20.12. 1984一VIII 120/79 E一VIII 19/81 E) EStG 1975§§10; 12 Nr.2 Eine durch ぬrmachtnis dem Erben auferlegte Rentenzah・ lung Ist na山 §12 Nr. 2 EStG nicht abzugsf自hig, wenn ent・ sprechende Aufwendungen auch beim Erblasser unter§12 Nr. 2 EStG gefallen w自ren・ (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Beteiligten streiten0 ber die Abzugsfahigkeit von Leibrentenzahlungen als dauernde Lasten und Sonderausgaben gem白B§10 EStG. Der KI. wu吋e in den Streitjahren zur Einkommensteuer mit seiner Ehefrau A. zusammenveranlagt. Frau A. ist die Tochterdes im April 1967 ver-storbenen Dr. B. Dieser hatte sich aufgrund,, Verm6gensregelungsver-trag" vom 20. 8. 1947 verpflichtet, an seine geschiedene Ehefrau, die Mutter der Frau A., eine wertgesicherte Unterhaltsrente zu leisten. Dr. B. war von seiner Ehefrau ohne Schuldausspruch geschieden worden, nachdem sie Klage nach § 48 EheG erhoben hatte. Mit Nacht直gen zu seinem Testament vom 8. 6. 1960 und 10. 5. 1963 hatte Dr. B. seiner Lebensgefhrtin, Frau C., im Wege desぬrm加htnisses eine vom Besoldungsindex abhangige monatliche Unterhaltsrente zugedacht. In seinem肥stamentvom 9. 3. 1958 hatte Dr. B. seine vier Kinderaus erster Ehe als Erben eingesetzt, seiner Tochter aus zweiter Ehe, der Ehefrau des KI., zugleich ein ぬrm加htnis in H6he von 75% ihres gesetzlichen Erbteils zugewendet und bestimmt, daB die Erfollung dieses ぬrmachtnisses ebenso wie die Auseinandersetzung des Nachlasses auf die Dauer von 20 Jahren ausgeschlossen sein sollte; for dieselbe Zeitdauer war TestamentsvollstreCkung angeo川net. Nach dem Tode von Dr. B. zahlten seine Erben als Rechtsnachfolgerdie aus demぬrtrage vom 20. 8. 1947 geschuldeten Leistungen an die geschiedene Ehefrau sowie ab Mai 1967 aufgrund des Testaments und seiner Nachtrage die wertgesicherten Zuwendungen an die Lebensgefahrtin Fraulein C. Im Januar 1969 vereinbarten die als Erben eingesetzten vier Kinder aus erster Ehe mit der als ぬrm加htnisnehmerin eingesetzten Ehefrau des KI., den letzten Willen des V包ters in derWeise zu erfUllen, daB Frau A. entsprechend der im ausgesetztenぬrmachtnis angegebenen Quote mit 15% am NachlaB einschlieBlich der NachlaBverbindlichkeiten beteiligtsein sollte. Entsprechend dieserぬreinbarung ist hinsichtlich der ぬrwaltung des Nachlasses ab 1969 und auch im Rahmen der im Jahre 1982 erfolgten Erbauseinandersetzung verfahren worden; auf die Darstellung des 肥stamentsvollstreckers im Schreiben vom 5. 9. 1984 (BI. 86 bis 88 der Akten) wird verwiesen. In den Streitjahren leistete Frau A. entsprechend ihrerdanach bestehenden Beteiligungsquote am NachlaB 15% derZahlungen an die geschiedene Frau des Erblassers, ihre Mutter, und an Fはulein C. Im Jahre 1976 wurden an die Mutter 1.440,一 DM und an Fraulein C. 3.189,69 DM, insgesamt 4630,一 DM gezahlt, im Jahre 1977 an die Mutter 1.440,一 DM und an Fraulein C. 3.550,一 DM, insgesamt 4.990,一 DM. Diese Zahiungen machten Frau A. und der KI. als Sonderausgaben in ihren gemeinsamen Einkommensteuererklarungen geltend. Das FA lehnte die Ber0cksichtiauna der Aufwendungen wie schon im Rahmen der bestandskr飢igen ぬranlagung 19,b unter hinweis am aie Anaerung aes§12 Ziff. 2 EStG in der ab 1975 geltenden Fassung mit der BegrUndung ab, es handele sich um Zuwendungen aufgrund einerfreiwillig begr0ndeten Rechtspflicht. Die hiergegen erhobenen EinsprUche blieben erfolglos, nachdem trotz entsprechenden Hinweises des FA auch die Voraussetzungen for eine zumindest teilsweise Anerkennung der Zahlungen als auBergew6hnliche Belastung gemaB § 33a EStG nicht dargelegt wordenwa旧n. Mit den hiergegen erhobenen Klagen, die der Senat gemaB § 73 FGO zu gemeinsamerぬrhandlung und Entscheidung verbunden hat, tragt der KI. vor, das FA habe zu Unrecht nicht berocksichtigt, daB es sich bei den Zahlungen im wesentlichen nicht um solche an die Mutter seiner Ehefrau, sondern um die ErfUllung einesぬrm台chtnisses gegenUber Frau C. handele. AuBe川em sehe das FA Frau A. zu Unrecht als Miterbin und Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen ぬters an. sie sei vielmehr nur als Verm加htnisnehmerin am NachlaB beteiligt, wie sich aus§ 3 des Testamentes ihres Vaters ergebe. Der in den Anlagen zu den Einkommensteuererklarungen wiedergegebene Abrechnungs- undぬrteilungsmodus sei eine von dem Testamentsvollstrecker gewahlte Sonderform der Erfollung desぬrmachtnisses. Die Beteiligung von Frau A. an den Rentenzahlungen sei in der Weise erfolgt, daB der Testamentsvollstrec肥r von den ihr aus der Beteiligung am NachlaB zustehenden Eink0nften die auf sie entfallenden Anteile for die Zahlungen gleich abgezogen habe. Der KI. beantragt, die Einkommensteuer 1976 unter Berocksichtigung weiterer 4.630,一 OM Sonderausgaben, die Einkommensteuer 1977 unter Berocksichtigung weiterer 4.990,一 DM Sonderausgaben herabzusetzen. Der BekI. beantragt KI四eabweisung. Er verweist auf seine Einspruchsentscheidungen und meint, insbesondere unter Hinweis auf die Darstellung des Testamentsvollstreckers, Frau A. habe ledenfalls for die Streitjahre die Stellung einer Miterbin ihres verstorbenen V融ers innegehabt. Da dieser aufgrund der Gesetzesanderung ab 1975die in Rede stehenden Aufwendungen zu seinen Lebzeiten nicht steuermindernd h台tte abziehen k6nnen, k6nne for sie als Rechtsnachfolgerin nichts anderes gelten. Frau A., die in einem froheren Stadium der Verfahren ebenfalls als Kl. aufgetreten ist, hat der Darstellung derぬrhaltnisse durch den Testamentsvollstrecker in dessen Schreiben vom 5. 9. 1984 nicht widersprochen. Die for sie erhobenen Klagen hat der im Oktober 1984 in dasぬrfahren eingetretene Steuerberater X. zwischenzeitlich zurUckgenommen. Aus den GrUnden: Die Klagen sind nicht begrondet. Die von Frau A. bzw. fUr ihre Rechnung erbrachten Zahlungen an die Mutter und an dieぬrm加htnisnehmerin Frau C. sind gemaB § 12 Nr. 2 EStG in derfor die Streitjahre masgebenden Fassung steuerlich nicht abzugsfahig. Denn es handelt sich um Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begrUndeten Rechtspflicht, bei den Zahlungen an die Mutter darober hinaus um Zuwendungen an eine gegenUber Frau A. gesetzlich unterhaltsberechtigte Person. Durch das Einkommensteuerreformgesetz vom 5. 8. 1974 (BStBI. I, 530) wurden ab dem ぬranlagungszeitraum 1975 samtliche Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begrUndeten Rechtspflicht zu nicht abzugsfahigen Aufwendungen. Hierdurch sollte die nach der froheren Rechtsprechung des BFH bestehende M6glichkeit beseitigt werden, beispielsweise die bei einer Konventionalscheidung vereinbarten Unterhaltslei-stungen in voller H6he als Sonderausgaben abzuziehen. Unterhaltslelstungen zwischen geschiedenen Ehegatten sind damit, auch wenn sie als Rente oder dauernde Last rechtsverbindlich zugesagt waren, ab dem ぬranlagungszeitraum 1975 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfahig, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen auf einer vor dem 1. 1. 1975 begrUndeten Rechtspflicht beruhen. Darober hinaus erfaBt die Gesetzesanderung samtliche freiwillig begrondeten Unterhaltsverpflichtungen, also auch die gegenober fremden 九rsonen (vgl. SchmidtlDrenseck, 3. Aufl. 1984, § 12 EStG , Rd.-Nr. 9). Mit dieser MaBgabe steht §12 Nr. 2 EStG der Abzugsfahigkeit von Renten und dauernden Lasten ab 1975 und damit auch for die Streitjahre entgegen, obwohl die nicht eindeutige Fassung der Vorschrift一,,unbeschadet der Vorschrift des§10'‘一in ih-rem Sinn erst durch das Steueranderungsgesetz 1979 mit der Neufassung des Einleitungssatzes zu§12 eindeutig klargestellt wo川en ist (vgl. Schmidt/Drenseck, a.a.O., mit Rechtsprechungsnachweisen). FUr den Strei廿all folgt daraus, daB anders als unter dem Gesetzeszustand bis 1974 in den Streitjahren die Zuwendungen an die Mutter unbeschadet der 私tsache nicht mehr abzugsfahig waren, daB sie auf einer besonderen ぬreinbarung, namlich dem ぬrtrag vom 20. 8. 1947 beruhten. Der Erblasser hatte in dieser ぬreinbarung freiwillig seine ぬrpflichtung zur Zahlung HeftNr. 11・MittRhNotK ・November 1985 一一一一一一一」■■一■ ー 」一~一― Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 12.02.1985 Aktenzeichen: IX R 114/83 Erschienen in: MittRhNotK 1985, 220 Normen in Titel: EStG 1975 § 9; § 21