VII ZR 31/85
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. Oktober 1985 VII ZR 31/85 BGB §§ 633, 398, 413 Zur Abtretbarkeit des Nachbesserungsanspruchs beim Bauträgervertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau einem solchen Falle nicht mehr schutzwürdig. Dann ist vielmehr das Interesse des vertragstreuen Erwerbers vorrangig, der seinen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks-behalten darf, und zwar auch, weil er andernfalls die Sicherheit verlieren würde, die ihm die Vormerkung für die bisher geleisteten Ratenzahlungen bietet. Die Vormerkung soll den Erwerber so stellen, als ob das Bauwerk auf einem ihm bereits gehörenden Grundstück errichtet würde. Was auf dem Grundstück gebaut wird, soll wirtschaftlich — weil von ihm bereits bezahlt — dem Erwerber zuwachsen. Dieser Zweck würde vereitelt werden, wenn die Kündigung der Bauleistung aus wichtigem Grunde ausgeschlossen und nur ein Rücktritt vom ganzen Vertrag zulässig wäre. Denn mit dem Wegfall des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs auf Auflassung entfiele die Wirkung der Vormerkung und damit deren Sicherungsfunktion hinsichtlich der schon gezahlten Raten'. Gegenüber dem Grundbuchberichtigungsanspruch des Bauträgers bliebe dem Erwerber zwar noch ein Zurückbehaltungsrecht; gegenüber Dritten, deren Rechte durch die gegenstandslos gewordene Vormerkung beeinträchtigt werden, könnte er sich aber nicht einmöglicherweise unsicheren — schuldrechtlichen Rückzahlungsanspruch angewiesen (vgl. auchSchmidt, MittBayNot 1977, 155, 162). 2.Wann der Erwerber die Bauleistung aus wichtigem Grund kündigen kann und seinen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks gleichwohl behält, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist überwiegend vom Tatrichter zu entscheiden. Steht — wie hier — die Errichtung eines Reihen-Eckhauses in Rede und können die Bauarbeiten auf den anderen Grundstücken offenbar ohne nennenswerte Beeinträchtigung fortgeführt werden, sind an die Voraussetzungen, unter denen die Kündigung aus wichtigem Grund zulässig ist, geringere Anforderungen zu stellen als etwa in Fällen, in denen die Kündigung zur Stillegung des gesamten Bauvorhabens führen könnte und in denen deshalb möglicherweise nur die Kündigung durch die Mehrheit der Erwerber in Betracht kommt. 3. Ob die Kläger zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt waren, hat das Berufungsgericht bisher nicht geprüft. Da sie „fristlos" gekündigt haben, wird diese Prüfung nachzuholen sein. B. BGB §§ 633 Abs. 2, 398, 413 (Zur Abtretbarkeit des Nachbesserungsanspruchs beim Bauträgervertrag) Zur Abtretbarkeit des dem Besteller eines Werkvertrags wegen eines Werkmangels zustehenden Anspruchs auf Nachbesserung. BGH, Urteil vom 24.10.1985 — VII ZR 31/85 — Aus dem Tatbestand: Mit „Grundstückskaufvertrag" vom 16. September 1980 veräußerte die Klägerin an die Eheleute S. (Sohn und Schwiegertochter des Beklagten) ein Grundstück mit einem darauf zu errichtenden Zweifamilien-Wohnhaus. In § 4 des Vertrags, den die Klägerin auch bei der Veräußerung anderer Grundstücke verwendete, wurde u. a. vereinbart, daß dem „Käufer" Gewährleistungsansprüche gegenüber der „Verkäuferin" nur gemäß § 13 VOB/B zustehen sollen. Nach Fertigstellung des Hauses — im Sommer 1982 — einigte sich die Klägerin mit den Eheleuten S. dahin, daß ihr noch eine Restforderung in Höhe von 50.000 DM zustehen, ein Betrag von 20.000 DM sofort bezahlt und für den nach Mängelbeseitigung zu zahlenden Restbetrag von 30.000 DM eine Bankbürgschaft gestellt werden sollte. Da die Eheleute S. die Bürgschaft nicht beibringen konnten, unterzeichnete der Beklagte am 28. Juli 1982 eine als „Schuldversprechen" überschriebene Urkunde, in der er erklärte, der Klägerin einen Betrag von 30.000 DM zu schulden. Mit Schreiben vom 19. August 1982 forderte der Sohn des Beklagten die Klägerin unter Setzung einer „letzten" Frist bis 23. August 1982 zur Mängelbeseitigung auf und erteilte der Klägerin nach Ablauf der Frist „Haus- und Grundstücksverbot". Am 20. April 1983 traten die Eheleute S. ihre „Forderung auf Zahlung, des Nachbesserungsaufwandes" und ihre „Forderungen auf Schadensersatz" gegen die Klägerin an den Beklagten ab. In einer als „Klarstellung und Neuabtretung" bezeichneten Urkunde vom 24. Oktober 1984 „erneuerten" sie diese Abtretung und erklärten, die Abtretung erstrecke sich auf „alle Ansprüche auf Erfüllung, Nachbesserung, Mängelbeseitigung, Gewährleistung oder Schadensersatz", die ihnen gegen die Klägerin zustünden. Der Beklagte zahlte an die Klägerin lediglich 20.000 DM. Mit der Klage fordert die Klägerin daher Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat den Beklagten, der mit ihm von den Eheleuten S. abgetretenen Ansprüchen auf Ersatz des Nachbesserungsaufwands und Schadensersatz aufgerechnet hat, zur Zahlung von 3.400 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Revision des Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: II. 1.,Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, daß etwaige Gewährleistungsansprüche der Eheleute S. gegen die Klägerin nicht verjährt sind. Die in § 4 des zwischen den Eheleuten S. und der Klägerin abgeschlossenen „Grundstückkaufvertrags" enthaltene Verweisung lediglich auf § 13 VOB/B stellt eine unzulässige Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfristen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Eine solche Klausel ist gemäß § 11 Nr. 10 f) AGBG unwirksam (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1985 — VII ZR 325/84 [= MittBayNot 1985, 250 ], zum Abdruck in BGHZ bestimmt). 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte durch die von den Eheleuten S. am 20. April 1983 erklärte Abtretung Nachbesserungsansprüche gegen die Klägerin erworben. a) Das Schrifttum hält den Nachbesserungsanspruch des Bestellers eines Werkvertrags allgemein für abtretbar (vgl. Brych NJW 1973, 1583 , 1588; Daub/Piel/Soergel/Steffani, Kom. zur VOB/B, ErIZB 13.378; Deckert, Baumängel am Gemeinschaftseigentum der - Eigentumswohnung, 2. Aufl., S. 227; Derleder in AK BGB, vor §§ 633 ff. Rdnr. 4; Fritz, Haftungsfreizeichnung im Bauträger- und Architektenvertrag nach dem AGBG, S. 80; Glanzmann in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 633 Rdnr. 24; Gross NJW 1971, 648 ; ders. BauR 1972, 325, 328; ders. BauR 1975, 12 ; Heiermann/Ried// Schwaab, VOB, 3. Aufl., Einführung zu B § 13 Rdnr. 10; Ingenstau/Korbion, VOB, 10. Aufl., B § 13 Rdnr. 24; Korbion/Hochstein, Der VOB-Vertrag, 3. Aufl., Rdnr. 188; Locher, Das private Baurecht, 3. Aufl., Rdnr. 46; Locher/Koeble, Baubetreuungs- und Bauträgerrecht, 4. Aufl., Rdnr. 313; Ohmen MittRhNot 1973, 401, 418; ders. DNotZ 1975, 344 , 347; Reithmann/ Brych/Manhart, Kauf vom Bauträger und Bauherrenmodelle, 5. Aufl. Rdnrn. 96, 99, 108; Riad/er Betrieb 1976, 853, 855; F Schmidt MittBayNot 1977, 155 , 167; Soergel in MünchKomm, BGB, § 633 Rdnr. 90; Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl., § 633 Rdnr. 28; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 4. Aufl., Rdnr. 1548; vgl. auch Schwenzer AcP 182, 214 , 221; Seetzen AcP 169, 352 , 370/371). Der Bundesgerichtshof geht ebenfalls davon aus, daß der Nachbesserungsanspruch gemäß § 633 Abs. 2 BGB abgetreMittBayNot 1986, Heft 1 17 ten werden kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 55, 354 , 357/358; 70, 389, 391; NJW 1982, 169 , 170 [= MittBayNot 1981, 235 ]; 1982, 1808, 1809; Senatsurteile vom 17. April 1969 — VII ZR 31/67 = Schäfer/Finnern, Rspr. Bau Z 4.10, BI. 16; vom 18. Mai 1978 — VII ZR 138/77 = BauR 1978, 398 , 399; vom B. Dezember 1983 — VII ZR 152182 = ZfBR 1984, 69 = BauR 1984, 172 ; vgl. a. Urteil vom 11. Juli 1985 — VII ZR 52183 = ZIP 1985, 1141, 1142, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Allerdings hat er bisher nicht ausdrücklich entschieden, ob dieser Anspruch auch an einen Dritten abgetreten werden kann, der das erstellte Werk nicht erworben hat. b) Der Senat ist der Auffassung, daß der Besteller eines Werks den ihm zustehenden Nachbesserungsanspruch auch dann wirksam an einen neuen Gläubiger abtreten kann, wenn er das von dem Unternehmer zu erstellende-oder bereits erstellte Werk nicht zugleich an den neuen Gläubiger veräußert. aa) Nach § 399 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erbracht werden kann. Eine solche Inhaltsänderung ist stets dann anzunehmen, wenn — anders als bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen — ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist (Roth in MünchKomm, BGB, 2. Aufl., § 399 Rdnr. 7; vgl. auch Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, AT, 13. Aufl., § 34 II 2). Der Inhalt des Schuldverhältnisses wird deshalb immer dann verändert, wenn durch die Abtretung die Leistungshandlung des Schuldners geändert wird, der Schuldner aufgrund der Abtretung also etwas anderes als ursprünglich geschuldet zu leisten hat (vgl. BGH NJW 1972, 2036 )._Ebenso bedeutet es eine Inhaltsänderung, wenn die Leistungshandlung als solche im Hinblick auf den Empfänger einen besonderen Charakter annimmt, obwohl die geforderte Handlung des Schuldners sich nicht verändert (Nörr/Scheyhing, Sukzessionen, § 3 11 1). Der Bundesgerichtshof hat daher einen Freistellungsanspruch, aufgrund dessen nur der Freizustellende eine Leistung — nämlich Freistellung von einer Verbindlichkeit — verlangen kann, außer an den Gläubiger der Forderung, von der zu befreien ist, nicht für abtretbar gehalten, weil eine Abtretung den Inhalt dieses mit der Person des Freizustellenden verbundenen Anspruchs verändern würde (Urteil vom 14. Januar 1975 — VI ZR 139/73 = LM BGB § 399 Nr. 14 = WM 1975, 305, 306 = Betrieb 1975, 445). Andererseits hat er die Abtretung eines Belegungsrechts aus einem Werkförderungsvertrag für zulässig erachtet, weil dadurch die Leistungshandlung des Schuldners nicht verändert, insbesondere nicht zu seinen Lasten erschwert wird ( NJW 1972, 2036 ). bb) Mit der Abtretung eines Nachbesserungsanspruchs ist — entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts — eine Veränderung des Anspruchsinhalts nicht verbunden. Zwar hat der Gläubiger als Erwerber des Werks ein besonderes Interesse an der mangelfreien Erstellung des Werks. Dieses Interesse besteht auch nach Abtretung des Nachbesserungsanspruchs fort. Der Leistungsinhalt des Nachbesserungsanspruchs wird durch die Abtretung jedoch nicht geändert; denn er wird nicht durch das Gläubigerinteresse, sondern durch die Leistungshandlung des Schuldners bestimmt. Diese Leistungshandlung erfährt durch die Abtretung aber keine Änderung, weil der Unternehmer nach wie vor-das ursprünglich Geschuldete leisten muß, nämlich Nachbesse18 rung seines Werks. Auch nimmt seine Leistungshandlung im Hinblick auf den Empfänger keinen besonderen Charakter an; sie besteht weiterhin in der Nachbesserung des ursprünglichen Werks. Daß mit der Abtretung der Inhalt des Nachbesserungsanspruchs nicht verändert wird, zeigt gerade der vorliegende Fall. Der Erfolg der von der Klägerin geschuldeten Leistung, Mängel am Haus der Eheleute S. zu beseitigen, bleibt auch dann gleich, wenn Gläubiger dieses Anspruchs nunmehr der Beklagte ist. Ebenso ist es — entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts — ohne Bedeutung, daß der Beklagte als neuer Gläubiger die Verfügungsgewalt über das nachzubessernde Werk, das Haus der Eheleute S., nicht inne hat. Auch dadurch wird der Leistungsinhalt des Nachbesserungsanspruchs nicht verändert. Es ist daher gerechtfertigt, den Nachbesserungsanspruch gemäß § 633 Abs. 2 BGB ohne Einschränkung als abtretbar anzusehen. cc) Dies ist auch sach- und interessengerecht. Die Rechtsstellung des abtretenden Bestellers wird- durch die Abtretbarkeit des Nachbesserungsanspruchs nicht beeinträchtigt. Schutzwürdige Interessen des Unternehmers stehen der Abtretbarkeit ebenfalls nicht entgegen. Insbesondere ist ihm eine Nachbesserung auf Verlangen des Gläubigers zumutbar. Ein Ausschluß der Abtretung gemäß § 399 BGB würde vor allem im Streitfall zu unsachgemäßen' und unbilligen Ergebnissen führen. Der Nachbesserungsanspruch wurde hier nicht — wie das Berufungsgericht meint — „isoliert an einen (etwa beliebigen) Dritten" abgetreten. Neuer Gläubiger wurde vielmehr der Beklagte, der bereits vorher im Hin- blick auf den von den Eheleuten S. geschuldeten Werklohn gegenüber der Klägerin ein Schuldversprechen abgegeben hat. Als neuer Schuldner der Restwerklohnforderung der Klägerin hat er daher ein besonderes Interesse an der Durchführung der Nachbesserungsarbeiten, vor allem auch deshalb, weil das mangelhafte Haus im Eigentum seines Sohnes und seiner Schwiegertochter steht. Ein etwaiges Interesse der Klägerin, sich dem Zurückbehaltungsrecht des Beklagten zu entziehen, ist demgegenüber nicht schutzwürdig. Die Klägerin könnte auf diese Weise — ohne rechtliche Nachteile befürchten zu müssen — Nachbesserungen verweigern, obwohl sie nunmehr ihren Anspruch auf Zahlung des Restwerklohns aufgrund des Schuldversprechens des Beklagten leichter durchzusetzen vermag. Anmerkung der Schriftleitung: Das Urteil des BGH vom 10.10.1985 — VII ZR 325/84 ( MittBayNot 1985, 250 ) zur Unzulässigkeit der isolierten Vereinbarung des § 13 VOB/B betraf trotz des dortigen Leitsatzes keinen Bauträgerkauf. Mit vorstehendem Urteil hat der BGH seine dort begründete Rechtsauffassung ohne weitere Begründung auf den Fall des Kaufes vom Bauträger übertragen. MittBayNot 1986 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.10.1985 Aktenzeichen: VII ZR 31/85 Erschienen in: MittBayNot 1986, 17-18 Normen in Titel: BGB §§ 633, 398, 413