Leitsatz
VI ZR 239/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:160124UVIZR239
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:160124UVIZR239.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 239/22 Verkündet am: 16. Januar 2024 Pasternak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Ca, Cb, Ga, Gb, § 398, § 399 Alt. 1 a) Auch bei unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen und in dessen Grenzen Zahlung von Re- paraturkosten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner diesbezüglichen Ansprü- che gegen die Werkstatt an den Schädiger, verlangen, allerdings nicht an sich selbst, sondern an die Werkstatt (wie Senatsurteil vom heutigen Tag - VI ZR 253/22, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). b) Tritt der Geschädigte bei unbezahlter Werkstattrechnung seine Forderung gegen den Schädiger ab, trägt der Zessionar das Werkstattrisiko. BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 239/22 - LG Stuttgart AG Stuttgart - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2022 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetrete- nem Recht auf Ersatz restlicher Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei dem der Pkw der Geschädigten durch einen Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt wurde und für den die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach außer Streit steht. Die Geschädigte holte zur Ermittlung des Schadens an ihrem Fahrzeug ein Sachverständigengutachten ein und beauftragte auf der Grundlage dieses Gutachtens die Klägerin, ein Kfz-Reparaturunternehmen, mit der Reparatur. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 stellte die Klägerin der Geschädigten für durch- geführte Reparaturmaßnahmen 5.067,15 € in Rechnung. Am 3. Dezember 2021 trat die Geschädigte ihre Forderung auf Erstattung der Reparaturkosten aus dem Unfallereignis gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer an die Klä- 1 2 - 3 - gerin ab. Die Beklagte erstattete die Kosten der Reparatur bis auf die Rechnungs- position "Arbeitsplatzwechsel" in Höhe von 227,31 € brutto, die Klagforderung. Sie macht geltend, dass ein Arbeitsplatzwechsel bei der Reparatur des Fahr- zeugs tatsächlich nicht durchgeführt worden sei. Die Klägerin verfüge über eine Lackiererei auf dem eigenen Betriebsgelände, weshalb keine Verbringungskos- ten angefallen seien. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die vom Amtsgericht zu- gelassene Berufung der Beklagten hat das Landgericht diese Entscheidung ab- geändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Re- vision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts (Berufungsurteil veröffentlicht in r+s 2022, 533) hat die Klägerin aus abgetretenem Recht keinen Anspruch auf Ersatz restlicher Reparaturkosten. Bei Geltendmachung des an sie abgetretenen Ersatzanspruchs könne sich die klagende Werkstatt nicht auf die Grundsätze des Werkstattrisikos berufen, um die Ersatzfähigkeit ihrer Reparaturkosten zu be- gründen. Zwar ändere die Abtretung eines Anspruchs weder dessen Rechtsnatur noch den Inhalt des abgetretenen Anspruchs. Die Grundsätze des Werkstattrisi- kos seien jedoch im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung aus- schließlich zum Schutz des Geschädigten entwickelt worden. Der Geschädigte ohne eigene Fachkenntnis habe mit der Begutachtung des Schadens durch ei- 3 4 5 - 4 - nen Sachverständigen und der Beauftragung der Reparatur durch eine Fach- werkstatt im Rahmen seiner Erkenntnismöglichkeiten alles Erforderliche veran- lasst. Entstünden in der Folge Kosten, die objektiv nicht erforderlich waren, seien diese Kosten bei wertender Betrachtungsweise unter dem Gesichtspunkt der subjektbezogenen Schadensbetrachtung allein zum Schutz des Geschädigten erstattungsfähig. Dieses Schutzes bedürfe es nicht, wenn die Werkstatt die von ihr selbst als Fachfirma in Rechnung gestellten Reparaturkosten aus abgetrete- nem Recht geltend mache. Beauftrage ein Geschädigter auf der Grundlage eines Sachverständigen- gutachtens die Durchführung der Reparatur in einer Werkstatt, werde in dem Werkvertrag zwischen Geschädigtem und der Werkstatt regelmäßig keine feste Vergütung für die durchzuführenden Arbeiten vereinbart. Geschuldet werde vom Geschädigten gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung. Es wäre wider- sinnig, wenn sich die Werkstatt bei Geltendmachung des Schadensersatzan- spruchs aus abgetretenem Recht auf das allein zum Schutz des Geschädigten entwickelte Werkstattrisiko berufen könne, da einem solchen Anspruch jedenfalls der dolo-agit-Einwand entgegenstünde. Denn die Werkstatt müsste das Erlangte sofort wieder herausgeben. Soweit der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auch den Ersatz von Kosten umfasse, die objektiv zur Wiederherstellung nicht erforderlich gewe- sen, aber zum Schutz des Geschädigten nach den Grundsätzen über das Werk- stattrisiko erstattungsfähig seien, sei dieser Teil des Schadensersatzanspruchs nicht von der erfüllungshalber erklärten Abtretung an die Werkstatt umfasst. Die Abtretung sei insoweit ins Leere gegangen. Sollte die Werkstatt den Geschädig- ten auf Zahlung dieser restlichen Reparaturkosten in Anspruch nehmen, könne der Geschädigte weiterhin gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherer Erstattung bzw. Freistellung verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner 6 7 - 5 - Schadensersatzansprüche aus dem mit der Werkstatt geschlossenen Werkver- trag. Die Klägerin habe die Erforderlichkeit der bestrittenen Rechnungsposition "Arbeitsplatzwechsel" für die Verbringung des Fahrzeugs in die Lackiererei nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt und nachgewiesen. Die Beklagte habe bestritten, dass diese Kosten tatsächlich angefallen seien, da die Klägerin über eine eigene Lackiererei verfüge. Die Klägerin habe in der Berufungsverhandlung erklärt, den hierzu zunächst angetretenen Zeugenbeweis nicht aufrechtzuerhal- ten. Somit habe die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis nicht erbracht. II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Er- gebnis stand. Der Klägerin steht der aus abgetretenem Recht geltend gemachte Anspruch auf Ersatz weiterer Reparaturkosten nicht zu. Als Werkstattunterneh- men kann sich die Klägerin nicht selbst auf die Grundsätze des sogenannten Werkstattrisikos berufen. 1. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (sog. "Ersetzungsbefugnis"). Im Aus- gangspunkt ist sein Anspruch auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags gerichtet (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12 mwN). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseiti- gung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den 8 9 10 - 6 - Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21, NJW 2023, 1057 Rn. 10). 2. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und not- wendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rah- men des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstel- lungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Ge- schädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21, NJW 2023, 1057 Rn. 11 mwN). 3. Darüber hinaus gilt für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Scha- densfall nicht "verdienen" (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 11 mwN). Die dem Geschädigten zur Verfü- gung zu stellenden Mittel müssen so bemessen sein, dass er, sofern er nur wirt- schaftlich vernünftig verfährt, durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB beseitigt (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12 mwN). 11 12 - 7 - 4. Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerk- statt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Repa- raturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirt- schaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind; in einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs de- ren Abtretung verlangen kann. Das Werkstattrisiko verbleibt in diesem Fall - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Ver- hältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom heutigen Tag - VI ZR 253/22 unter II.2.b; vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12 mwN; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 9 ff.). Dies gilt für alle Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung, deren Ent- stehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. Senat, Urteil vom 29. Ok- tober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 10). Ersatzfähig sind danach nicht nur solche Rechnungspositionen, die ohne Schuld des Geschädig- ten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen un- sachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen, mithin nicht zur Herstellung erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind (vgl. Senat, aaO, juris Rn. 12). Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schä- diger sind vielmehr auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf - für den 13 14 - 8 - Geschädigten nicht erkennbar - tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Repara- turschritte und -maßnahmen beziehen (vgl. Senat, Urteil vom heutigen Tag - VI ZR 253/22 unter II.2.c). 5. Die Anwendung der genannten Grundsätze zum Werkstattrisiko setzt nicht voraus, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat. Soweit der Geschädigte die Reparaturrechnung nicht beglichen hat, kann er - will er das Werkstattrisiko nicht selbst tragen - die Zahlung der Reparaturkosten al- lerdings nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen (hierzu und zum Folgenden Senat, Urteil vom heutigen Tag - VI ZR 253/22 unter II.2.e). a) Hat der Geschädigte die Rechnung der Werkstatt nicht (vollständig) be- glichen, so ist zu berücksichtigen, dass ein Vorteilsausgleich durch Abtretung et- waiger Gegenansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt an den Schädi- ger aus Rechtsgründen nicht gelingen kann, wenn der Geschädigte auch nach Erhalt der Schadensersatzleistung vom Schädiger von der (Rest-)Zahlung an die Werkstatt absieht: Soweit ein Anspruch der Werkstatt auf die von ihr abgerech- nete Vergütung gar nicht erst entstanden ist, würde ein Vorgehen des Schädigers gegen die Werkstatt aus einem abgetretenen Bereicherungsanspruch des Ge- schädigten daran scheitern, dass die Werkstatt mangels Zahlung des Geschä- digten nichts im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB "erlangt" hat. Besteht an sich ein Vergütungsanspruch in Höhe des von der Werkstatt abgerechneten Be- trags, kann dem Geschädigten zwar ein Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf teilweise Freistellung von dem Vergütungsanspruch zustehen (wenn etwa die Werkstatt die abgerechneten Stunden tatsächlich zur Instandsetzung erbracht hat, dies aber auf unwirtschaftlicher Betriebsführung beruht, vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - VII ZR 74/06, NJW 2009, 3426 Rn. 18). Ein solcher Freistellungs- anspruch gegen die Werkstatt ist insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, 15 16 - 9 - dass der Geschädigte die Reparaturkosten nach den Grundsätzen der subjekt- bezogenen Schadensbetrachtung (Werkstattrisiko) vom Schädiger ersetzt erhal- ten hat, weil diese Ersatzleistung allein den Geschädigten und nicht die Werkstatt entlasten soll (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 95/16, BGHZ 215, 306 Rn. 30-32). Der Freistellungsanspruch des Geschädigten gegen die Werkstatt ist aber gemäß § 399 Alt. 1 BGB nicht an den Schädiger oder dessen Haftpflichtver- sicherer abtretbar, weil die Leistung der Werkstatt an einen anderen als den ur- sprünglichen Gläubiger (den Geschädigten) nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen könnte (vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146, 148 f., juris Rn. 16 f.; vom 25. September 1972 - VIII ZR 102/71, NJW 1972, 2036, juris Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - VII ZB 9/15, NZA 2018, 126 Rn. 13 f. zur Abtretbarkeit eines Befreiungsan- spruchs aus § 257 Satz 1 BGB). Zugleich wäre der Geschädigte durch den Schadensersatz bereichert, wenn er vom Schädiger den vollen von der Werkstatt in Rechnung gestellten Be- trag erhielte, gegenüber der Werkstatt aber die Zahlung eines Teilbetrages unter Berufung auf den insoweit fehlenden Vergütungsanspruch oder auf einen auf Freistellung gerichteten Gegenanspruch verweigerte. Demgegenüber wäre der Schädiger schlechter gestellt, als wenn er die Reparatur der beschädigten Sache selbst veranlasst hätte; denn im letzteren Fall hätte er als Vertragspartner der Werkstatt die Zahlung der zu hoch berechneten Vergütung verweigern können. Seine Rechtsstellung gegenüber der Werkstatt soll aber nicht schwächer sein als die des Geschädigten (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187, juris Rn. 13). Die Mühe und das Risiko einer Auseinander- setzung mit der Werkstatt sollen zwar bei ihm verbleiben und nicht dem Geschä- digten überbürdet werden, die Auseinandersetzung soll ihm aber rechtlich mög- lich sein. 17 - 10 - Zu einer Bereicherung des Geschädigten käme es auch, wenn mit einer in der Literatur vertretenen Meinung angenommen würde, dass der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer in den Schutzbereich des Werkvertrags zwischen dem Geschädigten und der Werkstatt einbezogen sind (wovon aus Sicht des Senats unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung für den Vertrag mit Schutz- wirkung für Dritte entwickelten Grundsätze allerdings nicht ohne Weiteres auszu- gehen ist), so dass ihnen eigene Ansprüche gegen die Werkstatt zustehen könn- ten (vgl. C. Burmann, r+s 2022, 535; Kemperdiek, r+s 2021, 372, 375 f.; Loo- schelders, JA 2022, 1038, 1040 f.; ders., zfs 2023, 364, 371; Meyer-Näser, NJW-Spezial 2018, 457, 458). Auch in diesem Fall wäre im Ergebnis der Geschä- digte, der vom Schädiger den vollen von der Werkstatt in Rechnung gestellten Betrag verlangen, gegenüber der Werkstatt aber die Zahlung eines Teilbetrages verweigern kann, in dem Maß bereichert, in dem der Schädiger die Werkstatt in Regress nehmen kann und in dem die Werkstatt letztlich mit einem Teil ihres Vergütungsanspruchs ausfällt. b) Aus diesem Grund kann der Geschädigte, der sich auf das Werkstattri- siko beruft, aber die Rechnung der Werkstatt noch nicht (vollständig) bezahlt hat, von dem Schädiger Zahlung des von der Werkstatt in Rechnung gestellten (Rest-)Honorars nur an die Werkstatt und nicht an sich selbst verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (das Werkstattrisiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1993 - V ZR 69/92, NJW 1993, 2232, 2233, juris Rn. 19). Nur so stellt er sicher, dass das Werkstattrisiko beim Schädiger bleibt und sich dieser mit der Werkstatt über un- angemessene bzw. unberechtigte Rechnungsposten auseinanderzusetzen hat. c) Wählt der Geschädigte bei unbezahlter Rechnung hingegen Zahlung an sich selbst, so trägt er und nicht der Schädiger das Werkstattrisiko. Er hat dann 18 19 20 - 11 - im Schadensersatzprozess gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversi- cherer gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Reparaturmaßnah- men tatsächlich durchgeführt wurden und dass die Reparaturkosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachge- mäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt nicht erforderlich sind. d) Schließlich stünde es dem Geschädigten im Rahmen von § 308 Abs. 1 ZPO frei, vom Schädiger statt Zahlung Befreiung von der Verbindlichkeit gegen- über der Werkstatt zu verlangen. In diesem Fall richtete sich sein Anspruch grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber der Werkstatt eingegangen ist, beschwert ist. Es wäre also die Berechtigung der For- derung, von der freizustellen ist, und damit die werkvertragliche Beziehung zwi- schen Geschädigtem und Werkstatt maßgeblich (Senatsurteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21, VersR 2023, 330 Rn. 12 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 257/03, NJW 2007, 1809 Rn. 20). Auch in diesem Fall trüge der Geschädigte das Werkstattrisiko somit selbst. 6. Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin als Zessionarin nicht auf das Werkstattrisiko berufen. a) Nach § 399 Alt. 1 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Eine solche Inhaltsänderung wird auch dann angenommen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposi- tion aber besonders schutzwürdig ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, NJW-RR 2020, 779 Rn. 76; vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09, NJW 2010, 1074 Rn. 27; vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, BGHZ 96, 21 22 23 - 12 - 146, 148 f., juris Rn. 16 f.; vgl. ferner Kieninger in MünchKomm BGB, 9. Aufl., § 399 Rn. 24; Rn. 22; Staudinger/Busche, BGB [2022], § 399 Rn. 22; jeweils mwN). Dieser Rechtsgedanke greift hier insofern Platz, als sich der Geschädigte im Verhältnis zum Schädiger auch bei unbeglichener Rechnung auf das Werk- stattrisiko berufen kann, wenn er Zahlung an die Werkstatt verlangt. Denn inso- weit hat der Schädiger ein besonders schutzwürdiges Interesse daran, dass der Geschädigte sein Gläubiger bleibt. Allein im Verhältnis zu diesem ist nämlich die Durchführung des Vorteilsausgleichs in jedem Fall möglich, weil der Schadens- ersatzanspruch gegen den Schädiger und die im Wege des Vorteilsausgleichs abzutretenden - etwaigen - Ansprüche gegen die Werkstatt in einer Hand (beim Geschädigten) liegen (vgl. oben II.5.a). Dies ist nach der Abtretung der Scha- densersatzforderung an die Werkstatt nicht mehr der Fall. Der Schädiger verlöre daher regelmäßig das Recht, seine eigene Zahlungsverpflichtung nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt zu erfüllen. Bei einer - wie hier - erfolgten Abtretung an die Werkstatt ist bei werten- der Betrachtung zudem in den Blick zu nehmen, dass die Grundsätze zum Werk- stattrisiko nach ihrer dogmatischen Herleitung nur dem Geschädigten, nicht aber der Werkstatt selbst zugutekommen sollen. b) Nach all dem lässt sich die Option des Geschädigten, sich auch bei unbeglichener Rechnung auf das Werkstattrisiko zu berufen, nicht im Wege der Abtretung auf Dritte übertragen. Im Ergebnis trägt daher bei Geltendmachung des Anspruchs aus abgetretenem Recht stets der Zessionar das Werkstattrisiko. Im Schadensersatzprozess gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversi- cherer hat folglich der Zessionar - hier die klagende Werkstatt - darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Reparaturmaßnahmen tat- sächlich durchgeführt wurden und dass die geltend gemachten Reparaturkosten 24 25 - 13 - nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt zur Herstel- lung nicht erforderlich waren. c) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die Klägerin im Streitfall zu Recht als beweisfällig angesehen. Die Beklagte hat hinsichtlich der noch offenen und streitgegenständlichen Rechnungsposition "Arbeitsplatzwech- sel" eingewandt, ein solcher Arbeitsschritt sei tatsächlich nicht durchgeführt wor- den, weil die Klägerin über eine Lackiererei auf dem eigenen Betriebsgelände verfüge. Verbringungskosten seien daher nicht angefallen. Zu diesem Einwand hat sich die Klägerin zuletzt in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr verhalten; ihren zunächst hierzu angebotenen Zeugenbeweis hat sie vielmehr im Berufungsver- fahren ausdrücklich zurückgezogen, weil es auf die Frage, weshalb die Position "Arbeitsplatzwechsel" angefallen sei, "nicht ankomme". Damit hat sie jedenfalls ihrer Beweislast nicht genügt. d) Die Klagforderung ist auch nicht unabhängig von der Frage des Werk- stattrisikos deshalb berechtigt, weil sich die Geschädigte - ohne die Grenzen des Auswahl- und Überwachungsverschuldens zu überschreiten - im Rahmen einer wirksamen Preis- oder Honorarabrede zur Vergütung der Klägerin in entspre- chender Höhe verpflichtet hätte. Zwar entspricht die streitgegenständliche Rech- nungsposition der in dem von der Geschädigten zuvor eingeholten Sachverstän- digengutachten vorgenommenen Schadensschätzung. Doch selbst wenn man - wie in der Regel nicht (vgl. Exter, VersR 2022, 729, 733 f.) - in der im Streitfall festgestellten Beauftragung der Werkstatt durch die Geschädigte auf der Grund- lage des von ihr zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens eine Preis- oder Honorarvereinbarung zwischen Geschädigter und Werkstatt sehen wollte, wäre 26 27 - 14 - die Geschädigte jedenfalls außerhalb einer hier nicht vorliegenden Pauschal- preisabrede nicht zur Vergütung von (Teil-)Leistungen verpflichtet, die tatsächlich nicht erbracht wurden. Seiters von Pentz Klein Allgayer Linder Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2022 - 43 C 4352/21 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.07.2022 - 13 S 33/22 -