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V ZR 10/85

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 20. März 1986 V ZR 10/85 ZPO § 50 Abs. 2; EGBGB Art. 10; GmbHG § 1 Rechts- und Parteifähigkeit einer ausländischen Unternehmung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau B. Handelsrecht einschließlich Registerrecht 19. ZPO § 50 Abs. 2; EGBGB Art. 10; GmbHG § 1 (Rechts- und Parteifähigkeit einer ausländischen Unternehmung) a) Eine in der Bundesrepublik Deutschland nicht rechtsfähige ausländische Unternehmung, die hier im Grundbuch als Grundstückseigentümer eingetragen ist, ist für die gegen sie gerichtete Klage des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung zur Eintragung einer Sicherungshypothek und auf Duldung der Zwangsvollstreckung parteifähig. b)Eine privatrechtliche Einzelpersonenanstalt liechtensteinischen Rechts ist bei Verlegung des Verwaltungssitzes in die Bundesrepublik Deutschland hier nur unter der Voraussetzung einer den Vorschriften des GmbH-Gesetzes entsprechenden Neugründung rechtsfähig. BGH, Urteil vom 21.3.1986 — V ZR 10185 — Aus dem Tatbestand: Für die R.-AG wurde am 13. März 1975 in die das Haus B.-Str. betreffenden Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher eine Vormerkung auf Eigentumsübertragung eingetragen. Es ist streitig, ob die Beklagte identisch ist mit der R:AG. Am 10. Dezember 1976 wurde die Beklagte als Wohnungs- und Teileigentümerin eingetragen. Zwischenzeitlich, am 25. August 1975, erwirkte der Kläger durch eine einstweilige Verfügung gegen den Voreigentümer H. die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerker-Sicherungshypothek in Höhe von 76 784,08 DM nebst 8,5% Zinsen seit dem 1. Februar 1975. Zur Zahlung eines Werklohns in dieser Höhe (mit Zinsen von 10% wurde H. rechtskräftig verurteilt. Entsprechend dem Klageantrag hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, die Umschreibung der Vormerkung in eine Sicherungshypothek zu bewilligen und die Zwangsvollstreckung aus der einzutragenden Hypothek „in die Wohnungsgrundbücher" zu dulden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision will die Beklagte Abweisung der Klage erreichen. Aus den Gründen: I. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte als parteifähig angesehen. Ihre passive Parteifähigkeit ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 50 Abs. 2 ZPO schon deshalb, weil die Beklagte in den Grundbüchern als Berechtigte desjenigen Wohnungs- und Teileigentums eingetragen ist, an dem zugunsten des Klägers die Vormerkung auf Einräumung einer Sicherungshypothek besteht. Denn nur von der Beklagten als der eingetragenen Eigentümerin kann er gemäß § 888 Abs. 1 BGB die zur Eintragung des vorgemerkten Rechts nach § 19 GBO notwendige Zustimmung erlangen; ebenso gilt bei der Verfolgung des Rechts -aus der Hypothek zugunsten des Klägers die unwiderlegliche Vermutung, daß die eingetragene Beklagte tatsächlich Eigentümerin ist ( § 1148 BGB ). Gegenüber diesen Ansprüchen muß sie daher in Anbetracht der Grundbuchlage als parteifähig behandelt werden. II. Die Klageansprüche auf Einwilligung in die Eintragung der vorgemerkten Sicherungshypothek und sodann auf Duldung der Zwangsvollstreckung hält das Berufungsgericht für begründet. Nach seiner Auffassung ist die Beklagte nicht rechtsfähig. Der Schwerpunkt ihrer Verwaltung liege nicht in Liechtenstein, sondern in der Bundesrepublik Deutschland. Dem somit maßgebenden deutschen Recht aber sei die Rechtsform einer Einzelpersonenanstalt, unter der die Beklagte im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragen sei, fremd. Mangels Rechtsfähigkeit und bei dem daraus folgenden Mangel der Einigung habe die Beklagte weder einen Anspruch aus der für die R,,AG" eingetragenen Auflassungsvormerkung noch aus der späteren Eigentumsumschreibung erlangen können. Diese Ausführungen beanstandet die Revision zu Recht. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, beurteilt sich die Frage, ob die Beklagte rechtsfähig ist, nach demjenigen Recht, das am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes gilt ( BGHZ 51, 27 , 28; 53, 181, 183; 78, 318, 334; ebenso die herrschende Ansicht im Schrifttum, vgl. Kegel, Internationales Privatrecht 4. Aufl. § 17 111; MünchKommlEbenroth, EGBGB Nach Art. 10 Rdnr. 153 ff; Staudinger/Großfeld, BGB 12. Aufl. Internationales Gesellschaftsrecht Rdnr. 61 ff). Dieses Personalstatut ist entgegen dem Standpunkt der Revision auch dann maßgebend, wenn die Beklagte zwar bei ihrer Gründung den Sitz in Liechtenstein hatte, ihn später aber in die Bundesrepublik Deutschland verlegt haben sollte. Wäre das der Fall, so hätte sich die in Liechtenstein erworbene Rechtsfähigkeit nicht einfach in der Bundesrepublik fortgesetzt ( BGHZ 25, 134 , 144). Es käme dann vielmehr darauf an, ob die Beklagte nach liechtensteinischem Recht trotz der Sitzverlegung fortbesteht und ob sie auch nach deutschem Recht rechtsfähig ist; denn mit einer solchen Änderung löst sich die Gesellschaft aus dem Rechtskreis, von dem sie ihre Rechtsfähigkeit ableitet, so daß nunmehr deutsches Recht darüber entscheidet, ob sie im Inland die Fähigkeit zu rechtsgeschäftlichem Handeln hat (Kegel aaO § 17 II 2; MünchKommlEbenroth aaO Rdnr. 171 ff; Staudinger/Großfeld aaO Rdnr. 371-373; Wiedemann, Gesellschaftsrecht, 1980, Bd. 1 S. 870 f; Scholz/Winter, GmbHG 6. Aufl. Einl. Rdnr. 153 ff; OLG Frankfurt NJW 1964, 2355 ). Daraus ergäbe sich folgerichtig, daß die Beklagte selbst dann, wenn sie als Einzelpersonenanstalt liechtensteinischen Rechts mit einer deutschen (Einmann-)GmbH vergleichbar wäre, nur durch eine den Vorschriften des GmbH-Gesetzes entsprechende Neugründung als GmbH und durch Eintragung in das Handelsregister an dem deutschen Sitz der Gesellschaft (§ 11 Abs. 1 GmbHG) Rechtsfähigkeit hätte erlangen können (herrsch. Auff., vgl. Karl, AcP 159, 293 , 307 f; MünchKomml Ebenroth aaO Rdnr. 176; Staudinger/Großfeld aaO Rdnr. 372, 373; Scholz/Winter aaO Rdnr. 157; Kaligin, Betrieb 1985, 1449, 1455 a.E.; vgl. auch OLG Nürnberg RIW-AWD 1985, 494). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Ausschlaggebend ist somit, ob die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich zutrifft, daß die Beklagte ihren Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Maßgebend dafür ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (Sandrock in Festschrift für Beitzke 1979, S. 669, 683; Staudinger/Großfeld aaO Rdnr. 167). Dazu stellt das Berufungsgericht fest, die Beklagte existiere in Liechtenstein nur als „Briefkastenfirma" und werde tatsächlich von der Bundesrepublik aus verwaltet, und zwar durch die „Hausverwaltung H." in D., der die Vermietung und Verwaltung der Eigentumswohnungen B.-Str. übertragen worden sei. Diese Feststellung stützt das Berufungsgericht im wesentlichen auf die Aussage des die Beklagte satzungs; mäßig vertretenden Verwaltungsrats in einem früheren Prozeß. Insoweit rügt die Revision zu Recht, daß der Tatrichter jene Aussage nur bruchstückhaft berücksichtigt und nicht ihren ganzen Inhalt gewürdigt hat. (Wird ausgeführt). MittBayNot 1986 Heft 516 269 Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Da die Frage, ob die Beklagte ihren effektiven Verwaltungssitz in der Bundesrepublik hat, weiterer Sachaufklärung bedarf, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß der Kläger für die behauptete Rechtsunfähigkeit der Beklagten beweispflichtig ist. Sollte sich ein Verwaltungssitz in der Bundesrepublik nicht feststellen lassen, so wäre bei Zugrundelegung dieses Sitzes in Liechtenstein von der dort anerkannten Rechtsfähigkeit der Beklagten auszugehen ( RGZ 83, 367 ; BGHZ 25, 134 , 144; BGH Urt. v. 28. Februar 1980, III ZR 165/78, NJW 1980, 1567 — insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 76, 375 ). 20. BGB § 139; GmbHG §§ 2, 15 Abs. 4 (Zum Umfang der Beurkundungsbedürftigkeit bei der Abtretung eines GmbHGeschäftsanteils) a) Auch wenn der Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteils unter bestimmten Voraussetzungen , vorsieht und diese Voraussetzungen eintreten, bedarf es der notariellen Form, wenn die Abtretung des Geschäftsanteils zu anderen als den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Bedingungen vereinbart wird. b) Im Falle des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG führt ein Formmangel nicht zur Nichtigkeit von solchen Teilen der Vereinbarung, die für sich allein nicht formbedürftig gewesen wären und von denen anzunehmen ist, daß sie auch ohne die Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteils abgeschlossen worden wären. BGH, Urteil vom 14.4.1986 — II ZR 155185 — Aus dem Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten, daß diese ihr Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft B.-Maschinenbau GmbH & Co. zur Eintragung in das Handelsregister anmelde. Die Klägerin ist seit der Gründung der Gesellschaften Kommanditistin der Kommanditgesellschaft und Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH. Außerdem beteiligte sich an der Kommanditgesellschaft bei deren Gründung im Jahre 1980 der Kaufmann W. als Kornmanditist mit einer Kommanditeinlage von 250.000 DM. W. handelte dabei als Treuhänder der Beklagten. Im Januar 1982 kündigte die Beklagte das Treuhandverhältnis, übertrug den Kommanditanteil aufgrund einer im Treuhandvertrag enthaltenen Vollmacht auf sich und meldete die Übertragung des Anteils zum Handelsregister an. An der Komplementär-GmbH ist die Beklagte ebenfalls — mit einem Geschäftsanteil von 9.900 DM — beteiligt. Am 11. März 1982 fand eine außerordentliche Gesellschafterversammlung statt, in der sämtliche Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und der Komplementär-GmbH vertreten waren. In dieser Versammlung wurde über das Ausscheiden der Beklagten aus den beiden Gesellschaften verhandelt. Die Klägerin hat geltend gemacht, daß dabei eine Einigung erzielt worden sei, in deren Rahmen unter anderem die Beklagte ihren Kommanditanteil im Einvernehmen aller Gesellschafter auf die Klägerin übertragen habe. Diese Übertragung sei sofort rechtswirksam geworden. Man habe zwar die Formbedürftigkeit der Übertragung des Geschäftsanteils der Beklagten an der Komplementär-GmbH, zu der sich die Beklagte ebenfalls verpflichtet habe, erkannt und deshalb eine notarielle Beurkundung der getroffenen Absprachen vorgesehen. Man sei sich aber ausdrücklich darüber einig gewesen, daß diese Beurkundung — zu der es später nicht mehr gekommen ist — mit Ausnahme der Übertragung des Geschäftsanteils nur Beweiszwecken habe dienen sollen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, daß der derzeit noch auf den Namen des Kaufmanns W. eingetragene Kommanditanteil auf die Klägerin übergegangen und die Beklagte damit aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden sei. In den Vorinstanzen ist der Klage stattgegeben worden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Aus den Gründen: Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte ihren Kommanditanteil wirksam auf die Klägerin übertragen hat. Die hierfür gegebene Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand und trägt die Entscheidung nicht. 1. Das Berufungsgericht hat dem Ergebnis der Beweisaufnahme entnommen, daß die Gesellschafter bei der Zusammenkunft am 11. März 1982 eine Gesamtvereinbarung getroffen haben, die die Übertragung des Kommanditanteils der Beklagten auf die Klägerin mitenthalten hat und die nach dem erklärten Willen der Beteiligten ungeachtet der vorgesehenen notariellen Beurkundung sogleich verbindlich sein sollte. Diese Beurteilung liegt auf tatrichterlichem Gebiet und wird von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht ist danach zutreffend davon ausgegangen, daß § 154 Abs. 2 BGB der Wirksamkeit der Übertragung des Kommanditanteils nicht entgegensteht. 2. Eine Nichtigkeit der Übertragung des Kommanditanteils wegen Formmangels hat das Berufungsgericht verneint und dazu ausgeführt: Die Wirksamkeit der Übertragung des Kommanditanteils werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Parteien zugleich die Übertragung des Geschäftsanteils der Beklagten an der Komplementär-GmbH- vorgesehen hätten. Zwar ordne § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG die notarielle Form auch für die — hier allein interessierende — Verpflichtung zur Übertragung von Geschäftsanteilen an. Diese Verpflichtung folge im vorliegenden Fall aber bereits aus dem Gesellschaftsvertrag, der dem austretenden oder kündigenden Gesellschafter unter anderem auferlege, seinen Geschäftsanteil auf Wunsch des verbleibenden Gesellschafters auf diesen zu übertragen. Dabei sei es ausreichend, daß die aufschiebend bedingte Übertragungsverpflichtung die Formvorschrift erfülle. Die Erklärungen, die die Übertragungsverpflichtung auslösten, wie Kündigung, Ausübung des Übernahmerechts und Vergütungsvereinbarung, bedürften nicht mehr der notariellen Beurkundung. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Formzwang des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG ist zwar auch dann genügt, wenn bereits der (nach § 2 GmbHG in notarieller Form geschlossene) Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung zur Übertragung des Geschäftsanteils unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht und diese Voraussetzungen eintreten. Das gilt aber nur, wenn die Übertragung des Geschäftsanteils zu den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Bedingungen erfolgen soll, denn nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG ist nicht nur die Übertragungsverpflichtung als solche, sondern die gesamte Vereinbarung, durch die die Übertragungverpflichtung begründet wird, unter Einschluß aller mit ihr verbundenen Abreden, insbesondere derjenigen über die Gegenleistung, formbedürftig (Sen.Urt. v. 30.6.1969 — II ZR 71/68, LM § 2 GmbHG Nr. 7). Im vorliegenden Fall sieht die Satzung der GmbH vor, daß ein Gesellschafter im Falle der Kündigung oder einer Austrittserklärung verpflichtet ist, nach Wahl der Gesellschaft den Geschäftsanteil an die Gesellschaft oder an andere Gesellschafter oder Dritte gegen ein Entgelt abzutreten, das sich im wesentlichen nach dem Verkehrswert des Anteils ohne Berücksichtigung des good wills des Unternehmens beMittBayNot 1986 Heft 5/6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 20.03.1986 Aktenzeichen: V ZR 10/85 Erschienen in: MittBayNot 1986, 269-270 Normen in Titel: ZPO § 50 Abs. 2; EGBGB Art. 10; GmbHG § 1