Urteil
10 U 5/17
OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0210.10U5.17.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird die Sache unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9.12.2016 - 2-12 O 499/13 - und des Verfahrens zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird die Sache unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9.12.2016 - 2-12 O 499/13 - und des Verfahrens zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wesentlichen die Auszahlung eines Betrages in Höhe von USD 16.002.664,00, welcher sich ursprünglich auf einem bei der Beklagten geführten Konto der Klägerin befand. Die Beklagte zahlte aufgrund eines vom Streithelfer zu 1. erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom ... als Drittschuldnerin vom Konto der Klägerin insgesamt USD 15.978.445,86 an den Streithelfer zu 1. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass ihr Auszahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht durch Überweisung ihres Kontoguthabens an den Streithelfer zu 1. erloschen sei. Sie habe weder in die Überweisung eingewilligt noch habe eine anderweitige Berechtigung der Beklagten zur Zahlung an den Streithelfer zu 1. bestanden. In der Klageschrift vom 25.11.2013 hat die Klägerin, prozessvertreten durch die Rechtsanwälte A, angegeben, dass sie vertreten werde durch ihren Managing Director Samarah (Name geändert - die Red.). Auf die Rüge der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung seitens der Beklagten hat die Klägerin zunächst eine unter dem 22.5.2014 von Samarah unterzeichnete Prozessvollmacht vorgelegt (Bl. 75a d.A.). Mit Schriftsatz vom 16.6.2015 hat die Klägerin mitteilen lassen, dass Herr C zu ihrem Generaldirektor bestellt worden sei, und eine von diesem unter dem 16.1.2015 unterzeichnete Prozessvollmacht (Bl. Anlage K23, Bl. 263 f.d.A.) zu den Akten gereicht. Mit Schriftsatz vom 15.11.2016 haben zudem die Rechtsanwälte D die Vertretung der Klägerin, gesetzlich vertreten durch Herrn B, angezeigt und eine auf sie lautende Vollmacht des Herrn Samara (Name geändert - die Red.) (vgl. Vollmacht vom 8.11.2016, Anlagenband zum Schriftsatz vom 15.11.2016) angezeigt. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien im Einzelnen einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung (dort S. 3-3-15, Bl. 682-694 d. A.) verwiesen. Das Landgericht hat die Klage der Klägerin, vertreten durch den Generaldirektor C, F Building, Straße1, Tripolis, P.O. Box ..., LBY Libyen, als unzulässig abgewiesen, da weder die Identität noch die Prozessfähigkeit der Klägerin feststehe. Mit den zur Verfügung stehenden Mitteln lasse sich weder feststellen, dass es sich bei der Klägerin tatsächlich um den X (künftig: X) handele, noch, ob dieser ordnungsgemäß vertreten sei. Dieser Mangel sei derzeit nicht zu beheben. Es bestehe zwar kein Zweifel, dass eine juristische Person namens X existiere und nach libyschem Recht wirksam gegründet worden sei. Ungewiss sei es jedoch, ob dieser X mit der hier auftretenden Klägerin identisch sei und ob er durch Herrn C wirksam vertreten sei. Die zur Akte gelangten Schriftstücke würden belegen, dass es nach dem Sturz des Diktators Gaddafi und dem anschließenden Bürgerkrieg in Libyen dazu gekommen sei, dass sich zwei verselbständigte Gruppierungen gebildet hätten, die für sich in Anspruch nehmen würden, der X zu sein. Dies werde durch diverse Indizien belegt. So würden zwei verschiedene Internetauftritte für - nach der Behauptung der Klägerin - ein und dieselbe juristische Person existieren. Nach den Internetauftritten und den zur Akte gelangten Handelsregisterauszügen seien die Vertretungsorgane mit völlig unterschiedlichen Personen besetzt, was bei einer juristischen Person denklogisch nicht der Fall sein könne. Dass es sich um zwei unabhängige Einheiten handele, werde dadurch bestätigt, dass ein und dieselbe juristische Person in den verschiedenen Verfahren keine eindeutigen Angaben dazu machen könne, wo ihr Hauptsitz sei und wer ihre vertretungsberechtigten Organe seien. Die Einheiten der juristischen Person würden die jeweilige Kompetenz der anderen bestreiten und den Rechtsverkehr vor dem unrechtmäßigen Auftreten der anderen warnen. Auch der Streit zwischen den jeweiligen Prozessbevollmächtigten des angeblich einzigen X belege nachdrücklich, dass offensichtlich auch sie die Frage der Identität der berechtigterweise handelnden Organe nicht zuverlässig und einheitlich beantworten könnten, obwohl dies durch einfache Nachfrage beim Mandanten möglich sein sollte. Weitere erhebliche Zweifel würden dadurch begründet, dass die Klägerin ihren eigenen Vortrag in dem Strafverfahren betreffend vertretungsberechtigte Organe und den aktuellen Geschäftssitz im hiesigen Verfahren bestreite und sich mittlerweile in dem hiesigen Verfahren nicht einmal mehr auf einen Prozessvertreter einigen könne. Es sei nicht ansatzweise nachzuvollziehen, weshalb die Klägerin in zwei unterschiedlichen Verfahren unterschiedliche Handelsregisterauszüge vorlege und zwei voneinander abweichende Geschäftssitze angebe und weswegen sie insoweit in dem hiesigen Verfahren ihren eigenen Vortrag aus dem Strafverfahren in Zweifel ziehe. Formaljuristisch treffe es zwar zu, dass es nur einen X gebe. Allerdings behaupte die formaljuristisch eine Person im Strafverfahren, dass allein Samarah seit 2011 vertretungsberechtigt und zuletzt 2015 im Amt bestätigt worden sei, während im hiesigen Verfahren mitgeteilt worden sei, dass mit Beschluss des Verwaltungsrats vom 04.12.2014 Herr C zum Generaldirektor ernannt worden sei. Der Umstand, dass englische Gerichte in einem bei ihnen anhängigen Verfahren sich veranlasst gesehen hätten, einen Treuhänder als „receiver“ zu bestellen, erkläre sich nur daraus, dass auch sie sich offensichtlich nicht in der Lage gesehen hätten, zu klären, welche der Einheiten mit dem libyschen Staatsfonds identisch sei, und man durch die Bestellung eines Treuhänders habe verhindern wollen, dass die nicht berechtigte Einheit den Anspruch einziehe. Die politische Lage in Libyen sei nach wie vor instabil. Die Prüfung und Entscheidung, ob der X durch Herrn C oder Herrn Samarah wirksam vertreten und die zugrundeliegende Bestellung als Organ wirksam sei, setze letztlich die Prüfung voraus, welche der verschiedenen politischen Gruppierungen in Libyen der nunmehr legitime Nachfolger des gestürzten Regimes sei. Dafür müsste die Kammer ausländisches öffentliches Recht auf seine Wirksamkeit hin überprüfen, was ihr aufgrund der Irreversibilität ausländischen Rechts nicht möglich sei. Eine Klärung der wirksamen Berufung staatlicher Organe sei inländischen Gerichten vorbehalten. Die Frage der Identität und der Prozess- und Postulationsfähigkeit hinsichtlich der Prozessbevollmächtigung könne ebenso wenig dahinstehen wie die Frage der Aktivlegitimation. Der Umstand, dass beide Vertretungseinheiten unabhängig voneinander agieren und etwaige Einnahmen wohl auch wirtschaftlich unabhängig voneinander einziehen würden, führe dazu, dass nicht sichergestellt sei, dass unabhängig von dem handelnden Organ ein etwaiger Anspruch nur dem eigentlichen Berechtigten - dem X - zufließe. Für die Beklagte bestehe daher auf Ebene der Vollstreckung die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme, da sich grundsätzlich beide Einheiten an sie wenden könnten und mit Verweis auf ein klagestattgebendes Urteil Zahlung an sich verlangen könnten. Die Kammer halte es mit dem Gebot rechtlichen Gehörs und effektiven Rechtsschutzes für unvereinbar, dieses sich jetzt und mit hoher Wahrscheinlichkeit im Vollstreckungsverfahren stellende Problem der Prüfung der Identität der Klägerin und ihrer Prozessfähigkeit auf der Ebene des Erkenntnisverfahrens offen zu lassen und auf die Ebene der Vollstreckung zu verlagern. Das Verfahren sei im Hinblick auf die fehlende feststehende Identität und Prozessfähigkeit auch nicht - wie von der Klägerin hilfsweise beantragt - nach § 148 ZPO auszusetzen. Das Vorliegen eines Aussetzungstatbestandes nach den §§ 148 ff. ZPO sei weder ersichtlich noch vorgetragen. Gegen das der Klägerin, vertreten durch den Generaldirektor C, am 15.12.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin, zum einen vertreten durch den Geschäftsführer Samarah, Straße2, F Building, P.O. Box ..., Tripolis, Libyen, vertreten durch die D, am 04.01.2017, zum anderen vertreten durch den Generaldirektor C, F Building, Straße1, Tripolis, P.O. Box ..., LBY Libyen, vertreten durch die Rechtsanwälte A, am 16.01.2017 Berufung eingelegt. Innerhalb verlängerter Frist haben lediglich die Rechtsanwälte D ihr Rechtsmittel für die Klägerin am 15.03.2017 begründet. Mit Schriftsatz vom 22.03.2017 haben die Rechtsanwälte A dem Gericht angezeigt, die Klägerin aufgrund Mandatsbeendigung nicht mehr zu vertreten. Die Rechtsanwälte D begründen die Berufung für die Klägerin wie folgt: Aus dem aktuellen Handelsregisterauszug aus Tripolis vom 14.03.2017 (BK7, Anlagenband zum Ss. vom 15.03.2017) ergebe sich ausdrücklich, dass Herr Samara Mitglied ihres (Klägerin) Vorstandes und ihr Geschäftsführer sei. Angesichts dieses offiziellen Dokuments und den bereits erstinstanzlich vorgelegten Gesellschafterbeschlüssen könnten keine Zweifel mehr an ihrer (Klägerin) Identität und der Position des Herrn Samara bestehen. Auch in Ermangelung eines solchen aktuellen Handelsregisterauszuges habe sie erstinstanzlich eine Reihe von Beweismitteln vorgelegt und Zeugen- und Sachverständigenbeweis für die Position des Herrn Samara als ihrem Geschäftsführer angeboten. Diese habe das Landgericht weder hinreichend gewürdigt, noch habe es hierzu Beweis erhoben. Angesichts der vorgelegten Beweismittel sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Feststellung ihrer (Klägerin) Identität Schwierigkeiten bereiten sollte. Ausweislich der Handelsregisterauszüge und ihres Gründungsbeschlusses existiere nur ein X mit Sitz der Gesellschaft in Tripolis. Es treffe nicht zu, dass sie (Klägerin) durch die auftretenden Rechtsanwälte unterschiedliche bzw. mehrdeutige Angaben zum Ort ihres Geschäftssitzes gemacht habe. Es sei allein vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, dass ihre Geschäftsführung aufgrund der Sicherheitslage in Libyen derzeit aus Malta operiere. Das ändere aber nichts daran, dass als Klägerin der X mit registriertem Sitz in Tripolis aufgetreten sei und sich hieran seitdem nichts mehr geändert habe. Das Erstgericht habe verkannt, dass keine Zweifel an ihrer (Klägerin) Identität bestünden, sondern höchstens im Hinblick auf die Frage, wer sie rechtmäßig vertrete und für sie Rechtshandlungen vornehmen dürfe. Soweit verschiedene Personen als ihre (vermeintlichen) Organe auftreten würden, behaupte keines dieser Organe oder eine dahinterstehende Gruppierung, „der X zu sein“. Die Frage, ob hier die Klägerin mit eingetragenem Sitz in Tripolis klage und durch ihren Geschäftsführer, Herrn Samarah, wirksam vertreten werde, dürfte sich spätestens nach Vorliegen des Handelsregisterauszuges vom 14.03.2017 erledigt haben. Die Klägerin beanstandet weiter, ihr Vortrag zur Frage der Vertretung nach dem einschlägigen libyschen Recht sei vom Landgericht erkennbar überhaupt nicht berücksichtigt worden. Vor allem habe das Landgericht verkannt, dass die politische Lage in Libyen nur bedingt Einfluss auf die Frage habe, wer ihr Geschäftsführer und somit ihr rechtlicher Vertreter sei. Hier sei es gerade nicht erforderlich, die Wirksamkeit ausländischen Rechts zu prüfen. Vielmehr habe auch ein deutsches Gericht im Falle einer streitigen Rechtsfrage nach ausländischem Recht unter Erschöpfung vorhandener Erkenntnisquellen zu prüfen, wie das ausländische Recht angewendet werde. Wer ihr (Klägerin) Geschäftsführer sei, bemesse sich nach libyschem Recht. Die eindeutige Sach- und Rechtslage nach libyschem Recht habe sie im Schriftsatz vom 15.11.2016 ausführlich dargestellt, insbesondere die maßgeblichen Ernennungsbeschlüsse vorgelegt und (Sachverständigen-)Beweis angeboten. Der als Anlage BK7 vorgelegte aktuelle Handelsregisterauszug weise Herrn Samara ausdrücklich als ihren Geschäftsführer aus. Als solcher sei er von ihrem Vorstand im Einklang mit libyschem Gesellschaftsrecht ermächtigt, sie rechtlich zu vertreten. Herr Samara sei nach Maßgabe des geltenden libyschen Rechts 2011 zum Geschäftsführer ernannt und seitdem nicht gekündigt oder von seinem Amt entbunden worden. Zusätzlich sei Herr Samara mehrfach von ihrer Gesellschafterin als Geschäftsführer bestätigt worden. Dass Herr Samara ihr (Klägerin) rechtmäßig bestellter Geschäftsführer sei, werde auch durch den faktischen Umstand belegt, dass er ihre Geschäfte und die seiner Tochterunternehmen seit 2011 durchgehend auch rein faktisch leite. Dies werde sowohl von den Geschäftsführern ihrer (Klägerin) Tochterunternehmen als auch sämtlichen Ressortleitern bestätigt. Dagegen sei Herr C nach libyschem Recht nicht wirksam ernannt und daher nicht ihr (Klägerin) Vertreter. Der Beschluss des (angeblichen) „Übergangsausschusses“ der Klägerin vom 04.12.2014 (Anlage K34) verstoße gegen geltendes libysches Gesellschaftsrecht und sei unwirksam. Nach libyschem Recht sei die Entscheidung über die Besetzung ihrer (Klägerin) Organe der Libyen Investment Authority (künftig: LIA) vorbehalten. Auf den als Anlage K40 vorgelegten Handelsregisterauszug könne sich Herr C ebenfalls nicht stützen. Da dieser eine offensichtlich rechtswidrige Ernennung eines Organs deklariere, habe er nach libyschem Recht keinen Beweiswert. Zudem werde er durch den als Anlage BK7 vorgelegten Handelsregisterauszug überholt. Davon unabhängig sei die angebliche Ernennung des Herrn C auch aus völkerrechtlicher Sicht unwirksam. Sie gehe auf eine selbsternannte, nicht gewählte und vor allem nicht anerkannte Regierung zurück, die auf Betreiben islamistischer Milizen mit Gewalt und ohne jegliche völkerrechtliche Legitimationsgrundlage errichtet worden sei. Sämtliche hieran anschließenden Entscheidungen seien damit wirkungslos und ungültig. Gleiches gelte für die von dieser Parallelregierung ausgestellten Dokumente, wie beispielsweise Handelsregisterauszüge. Auf Basis des Vortrags der Parteien und der vorhandenen Beweismittel hätte das Landgericht eine Entscheidung darüber treffen müssen, wer ihr Geschäftsführer sei. Soweit sich diese Frage nach libyschem Recht beurteile, müsse im Zweifel ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Der Streit um ihre (Klägerin) Vertretung durch Herrn Samara habe sich inzwischen überholt, da dieser am ...2017 verstorben sei. Seit dem 5.7.2018 habe sie einen neuen Vorstandsvorsitzenden, Herrn H, gehabt, der in dieser Funktion zu ihrer (Klägerin) Vertretung berechtigt gewesen sei. Herr H sei durch Beschluss Nr. 16/2018 des Vorstandes der LIA zum Vorsitzenden ihres (Klägerin) Vorstandes bestellt worden (Anlage BK47, Bl. 1211 f. d. A.). Dies ergebe sich auch aus dem Beschluss Nr. 19/2018 des Vorstandes der LIA vom gleichen Tage, in dem die Neubesetzung ihres Vorstandes beschlossen worden sei (Anlage BK48, Bl. 1213f. d. A.). Entsprechend dem Beschluss des Vorstandes der LIA sei Herr H im als Anlage BK44 vorgelegten Handelsregisterauszug (Bl. 1188-1191 d. A.; BK58, Bl. 1166-1170 d. A.) als ihr (Klägerin) Vorstandsvorsitzender („Chairman oft he board“) und rechtlicher Vertreter eingetragen worden. Eine auf die Rechtsanwälte D lautende Vollmacht ihres (Klägerin) neuen Vorstandsvorsitzenden, Herrn H, werde als Anlage BK44 (Bl. 1186 d. A.) vorgelegt. Die Vollmacht gelte höchstvorsorglich als Genehmigung der Prozessführung für sie (Klägerin) in der Vergangenheit. Durch Beschluss der LIA vom 30.4.2020 sei Herr J zu ihrem (Klägerin) neuen Vorstandsvorsitzenden ernannt worden, nachdem zuvor am 27.2.2020 Herr H von seinem Amt als Vorstandsvorsitzender abberufen worden sei. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des am 9. Dezember 2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-12 O 499/13, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von USD 16.002,644,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2013 zu zahlen; 2. hilfsweise zu dem unter Ziffer 1. gestellten Antrag auf Zahlung unter Abänderung des am 9. Dezember 2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-12 O 499/13, a) festzustellen, dass zwischen den Parteien der Girovertrag über das Girokonto mit der Kontonummer … fortbesteht; b) die Beklagte zu verurteilen, die Belastungsbuchung vom 28. Dezember 2011 in Höhe von USD 16.002.644,00 auf dem Girokonto mit der Kontonummer … rückgängig zu machen, und c) die Beklagte zu verurteilen, an sie das Guthaben des Girokontos mit der Kontonummer …, unter Vorbehalt der Aufhebung von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 204/2010 des Rates vom 2. März 2011 oder alternativ der Erteilung der Genehmigung durch die Deutsche Bundesbank, dass das Guthaben von dem Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 ausgenommen ist, zu zahlen; 3. hilfsweise zu den unter Ziffer 1. und 2. gestellten Anträgen unter Abänderung des am 9. Dezember 2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-12 O 499/13, festzustellen, dass ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von USD 16.002.664,00 nebst vertraglichen Zinsen ab dem 28. Dezember 2011 zusteht; hilfsweise zu den unter Nr. 1., 2. und 3. gestellten Anträgen, das angefochtene Urteil und das Verfahren aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Streithelferin zu 4. schließt sich den Anträgen der Klägerin an, hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1. allerdings mit der Maßgabe, die Beklagte in Höhe eines Betrages von 3.142.447,00 € zuzüglich 21.940,00 USD und 1.454,00 GBP nicht zur Zahlung an die Klägerin, sondern zur Hinterlegung des genannten Betrages bei dem Amtsgericht Frankfurt zugunsten der Klägerin und zu ihren (Streithelferin zu 4.) zu verurteilen. Die Beklagte und der Streithelfer zu 1. beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die Berufung bereits für unzulässig, da sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß begründet worden sei. Wenngleich ursprünglich nur eine Klägerin mit Sitz in Libyen gegründet worden sein möge, existierten - wie der hiesige Rechtsstreit zeige - zwei rechtlich voneinander zu trennende Gruppierungen, die jeweils von sich behaupten würden, genau dieser X zu sein. Die eine Gruppierung mit Sitz in Tripolis, Libyen, vertreten durch die Kanzlei A (X A), habe als Partei I. Instanz gegen das klageabweisende Urteil zwar noch fristgerecht Berufung eingelegt, diese aber innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht begründet. Davon strikt zu unterscheiden sei die ebenfalls als X auftretende Gruppierung, die von der Kanzlei D vertreten werde und ihren tatsächlichen Sitz in Malta habe (X D). Gegen diese Partei, die sowohl eine Berufungs- als auch eine Berufungsbegründungsschrift eingereicht habe, sei kein Urteil ergangen. Überhaupt lege der X D nicht substantiiert dar, dass und wie nach libyschem Recht der X als solcher nach der Verlegung des Verwaltungssitzes nach Malta überhaupt weiterhin rechtlich existent sei und weshalb auf ihn libysches Recht Anwendung finden solle. In diesem Zusammenhang werde auch bestritten, dass es sich bei dem X D mit Sitz in Malta um den Rechtsnachfolger des seinerzeitigen X handele. Auf die vorgelegten Handelsregisterauszüge (Anlage BK42), deren Echtheit und vor allem inhaltliche Richtigkeit sie mit Nichtwissen bestreite, könne sich X D nicht berufen. Die Legalisation beziehe sich gerade nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde. Die Berufung sei aber auch deshalb unzulässig, weil die für X D handelnden Prozessbevollmächtigten nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt seien. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass ein Herr Samarah die als Anlage BK1 vorgelegte Vollmacht unterschrieben habe und er berechtigt sei, den X D sowohl im Allgemeinen als auch hinsichtlich der Erteilung der streitgegenständlichen Prozessvollmacht rechtswirksam zu vertreten. Schon deshalb, weil die (angeblichen) Prozessbevollmächtigten von X D offenbar selbst nicht genau wüssten, wer nun Geschäftsführer sei - Herr Samara oder Herr Samarah - stellten die als Anlage BK7 bzw. BK42 vorgelegten Handelsregisterauszüge keinen tauglichen Nachweis für eine Geschäftsführerstellung dar. Zudem würden sowohl die Echtheit als auch die inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Handelsregisterauszüge mit Nichtwissen bestritten. Soweit X D die angebliche Vertretungsmacht des Herrn Samarah auf (angebliche) Regelungen des libyschen Rechts stütze, bleibe weiterhin die Anwendung libyschen Rechts bestritten, zumal das libysche Recht grundsätzlich der Sitztheorie folge. Die vorgelegte (angebliche) Vollmachtsurkunde (Anlage BK1) datiere vom 08.11.2016. Zu diesem Zeitpunkt habe der X D nach eigenem Vortrag seinen Verwaltungssitz bereits in Malta gehabt. Es habe aber auch keine wirksame Ernennung des Herrn Samarah bzw. Samara nach libyschem Recht stattgefunden. Aus dem Gesetz Nr. 13/2010 könne X D nichts für sich herleiten. Angesichts der politischen Wirrungen in Libyen werde zunächst die Echtheit des als Anlage BK1.6 vorgelegten Gesetzes, aber auch dessen Inkrafttreten und Wirksamkeit bestritten. Gegenstand des Gesetzes sei nur „die Errichtung der Libyan Investment Athority“. Die Frage, wer die Organe des X seien, wie diese bestellt würden und welche Kompetenzen sie hätten, müsse von dem für das X geltenden Recht beantwortet werden. Von daher werde bestritten, dass das Gesetz Nr. 13/2010 sämtlichen zeitlich früheren und untergesetzlichen Entscheidungen und Regelungen des libyschen Staates und somit der Satzung des X vorgehe, dass die Gesellschaftssatzung des X aus dem Jahr 2006 durch das Gesetz Nr. 13/2010 ersetzt worden sei, und dass die Frage, wer Geschäftsführer des X gewesen sei bzw. sei, sich nach dem Gesetz Nr. 13/2010 richte. Aber selbst bei Geltung des Gesetzes Nr. 13/2010 sei ein Herr Samara(h) keineswegs mit Beschluss der LIA Nr. 4 vom 17.09.2011 wirksam zum Geschäftsführer ernannt worden. Gemäß Artikel (11) Nr. 14 des Gesetzes Nr. 13/2010 habe es nämlich der Gesamtkompetenz des Vorstands oblegen, „die Geschäftsführer… der Portfolios und Investitionsgesellschaften zu benennen“. Einen solchen Beschluss des gesamten Vorstandes habe es aber unstreitig nicht gegeben. Der als Anlage K1.7 vorgelegte (angebliche) Beschluss der LIA vom 17.09.2011 u.a. über die Bestellung des Herrn Samarah sei nur vom Vorsitzenden des Vorstands (angeblich ein Herr K) und dem Generaldirektor des LIA (angeblich ein Herr L) gefasst worden. Auch aus dem angeblichen Beschluss des Vorstandes der LIA vom 24.03.2015 (Anlage K1.16, Anlagenband Ss. vom 15.11.2016) könne die Klägerin nichts für sich herleiten. Jenseits der Frage der Echtheit der Urkunde erkläre sie sich nicht ansatzweise dazu, welche LIA diesen Beschluss gefasst habe und wessen Unterschrift sich unter dem angeblichen Beschluss finde. Bereits mit Schriftsatz vom 18.09.2015 habe sie (Beklagte) dargelegt, dass es im hier fraglichen Zeitraum (Frühjahr 2015) auch bei der LIA mindestens zwei Gruppierungen gegeben habe, die jeweils von sich behauptet hätten, Vertreter der LIA zu sein, und mitunter mit nicht staatlichen Mitteln um die Vertretungsbefugnisse gekämpft hätten. Bestritten werde auch, dass ein Herr M seinerzeit wirksam Vorstandsvorsitzender des LIA gewesen sei, zumal er erstinstanzlich vorgetragen habe, dass ein Berufungsgericht in Tripolis die Absetzung eines Herrn N als CEO des LIA für unwirksam erklärt habe. Mit Nichtwissen werde auch die Behauptung bestritten, dass seinerzeit der LIA nach libyschem Recht überhaupt noch die Kompetenz gehabt habe, einen Beschluss über die Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und der Geschäftsführung bei der Klägerin zu fassen. Die angebliche Bestätigung des Herrn Samara als Geschäftsführer der Klägerin durch den Vorstandsvorsitzenden des X (Anlage BK12) sei irrelevant, da es sich um eine Rechtsfrage handele. Dass ein Herr Samara oder ein Herr Samarah befugt sein solle, namens der Klägerin Gerichtsverfahren gegen Dritte zu genehmigen, werde ebenso mit Nichtwissen bestritten wie die Echtheit des als Anlage BK14 vorgelegten Beschlusses sowie der als Anlage BK15 vorgelegten Zuständigkeitsmatrix. Mit Nichtwissen bestritten werde ferner, dass die angeblich erforderliche Zustimmung des Vorstandes des X für den hiesigen Rechtsstreit vorgelegen habe, zumal der entsprechende Beschluss nicht vorgelegt werde. Auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bleibe es dabei, dass die Klägerin die fehlende Prozessvollmacht ihrer angeblichen Prozessbevollmächtigten nicht mit der behaupteten Genehmigung des Herrn H überwinden könne. Die Genehmigung sei schon deshalb unbeachtlich, weil sie die erstinstanzliche Prozessführung durch die Kanzlei A nicht umfasse. Eine Genehmigung nach § 89 Abs. 2 ZPO komme auch deshalb nicht in Betracht, weil die Klage in der Vorinstanz gerade (auch) wegen der fehlenden Vollmacht als unzulässig abgewiesen worden sei. Hinzu komme, dass die Berufungsklägerin nicht Partei des erstinstanzlichen Rechtsstreits, sondern bloß außenstehende Dritte gewesen sei. Nach wie vor habe die Klägerin nicht dargelegt, dass Herr H überhaupt wirksam zum zwischenzeitlichen Vorstandsvorsitzenden bestellt worden und als solcher berechtigt gewesen sei, die Klägerin zu vertreten und die behauptete Genehmigung zu erteilen. Überdies sei derzeit völlig unklar, ob und durch wen die Klägerin aktuell vertreten werde. Sie (Beklagte) habe substantiiert und unter Beweisantritt dargelegt, dass seit ca. 5 Monaten in widersprüchlicher Weise von zwei verschiedenen Personen (einerseits Herr O als führende Figur der Muslimbruderschaft und andererseits Herr J) in der Öffentlichkeit behauptet werde, diese seien Vorsitzende der Klägerin. Die Streithelfer zu 2. und 3. vertreten die Auffassung, dass die Identität der Klägerin bis heute schleierhaft sei, vor allem soweit es um ihre Vertretung gehe. Die Klägerin aus dem angegriffenen Urteil habe Berufung eingelegt, diese aber nicht begründet. Die Berufungseinlegung der Rechtsanwälte D sei nicht wirksam, da der angebliche Geschäftsführer Samarah nicht berechtigt sei, die Klägerin zu vertreten. Der angebliche Handelsregisterauszug vom 30.03.2017 (Anlage BK42), der zwar legalisiert sei, sei nicht mehr gültig. Die Legalisierung sei auch kein Beleg dafür, dass der Inhalt des angeblichen Handelsregisterauszugs zutreffend und wahr sei. Der Handelsregisterauszug weise im Übrigen als Datum der Bestellung des Herrn Samarah den 24.03.2015 aus, wohingegen die Klägerin ausweislich der unter dem 25.11.2013 eingereichten Klage bereits zuvor durch Herrn Samarah vertreten gewesen sein soll. Die im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits und in anderen Verfahren beigebrachten angeblichen Handelsregisterauszüge vom 25.02.2016, 27.03.2016, 14.03.2017, 30.03.2017 und 06.04.2015 (Anlagen B9-B13, Anlagenband zum Ss. vom 05.12.2017) machten deutlich, dass die Klägerin über ihre Identität zu täuschen versuche. Der Streithelfer zu 1. ist der Ansicht, dass die Klägerin mit dem Vortrag der Rechtsanwälte D in II. Instanz präkludiert sei. Die Behauptung, dass Herr C „im Geheimen“ mit den Rechtsanwälten A agiert habe, werde bezweifelt. Hätte er tatsächlich nichts mit dem X zu tun gehabt, wäre seine Kündigung gar nicht notwendig gewesen. Die Vorlage des Handelsregisterauszugs mit Schriftsatz vom 02.06.2017 gehe ins Leere, da der Handelsregisterauszug nicht einmal mit einem Erstellungsdatum versehen sei. Zumindest sei er nicht mehr gültig, da die Gültigkeit nur bis zum 30.06.2017 vorgesehen sei. Soweit die Rechtsanwälte D mit der Berufungsbegründung vorgetragen hätten, der Sitz der Klägerin sei in Tripolis, stehe dies in Widerspruch zum Vorbringen der die Klägerin in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Berlin vertretenden Rechtsanwälte P. Demzufolge befinde sich der Sitz der Klägerin auf Malta. Da sich ebenso wenig in der Auflistung der weiteren Tochtergesellschaften des X (s. 4.2.1.5.1. des Berufungsschriftsatzes) eine Gesellschaft mit Sitz in Malta finde, biete der Vortrag der Rechtsanwälte P den klaren Beweis dafür, dass es mehrere X geben müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die zwischen den Parteien und Streithelfern in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 15.6.2022 (Bl. 1722-1723 d.A.) durch Vernehmung des Zeugen H. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.11.2022 nebst Anlagen (Bl. 1849-1859 d.A.) verwiesen. Nach gerichtlichem Hinweis (s. Verfügung vom 6.1.2023, Bl.1925 d.A.) hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2023 die unter Beweis durch Vernehmung des Zeugen Q gestellten Beweisthemen zu I. 1.- 4. des Beschlusses vom 15.6.2022 sowie das Beweisthema I.2. des Beschlusses vom 3.7.2020 (Bl. 1281-1283 d.A.) aufgehoben. Eine Aufhebung des Beweisthemas zu I.1. des Beschlusses vom 3.7.2020 ist bereits durch Beschluss des Senats vom 3.11.2020 (Bl. 1416-1417 d.A.) erfolgt. II. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht am 4.1.2017 eingelegt und innerhalb verlängerter Frist am 15.3.2017 begründet worden. Als unterlegene Hauptpartei 1. Instanz ist die Klägerin durch das klageabweisende Urteil beschwert und zur Berufung berechtigt, um insbesondere den Streit über ihre gesetzliche Vertretung (§ 51 ZPO) in der Rechtsmittelinstanz auszutragen. Zwar ist ein Rechtsmittel im Fall der gesetzlichen Vertretung einer Partei grundsätzlich nicht wirksam eingelegt und als unzulässig zu verwerfen, wenn die zur Prozessführung erforderliche Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters fehlt (BGH, Urteil vom 23.10.1963 - V ZR 146/57, juris Rn. 19). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die gesetzliche Vertretung der Partei schon in der Vorinstanz in Streit stand. In diesem Fall kann von der betroffenen Partei - auch vertreten durch denjenigen, um dessen gesetzliche Befugnis dazu gestritten wird - gegen ein diesen Streit entscheidendes Urteil Rechtsmittel zu dem Zweck eingelegt werden, den Streit über die ordnungsgemäße Vertretung im Rechtsmittelverfahren zum Austrag zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 8.5.1990 - VI ZR 321/89, juris Rn. 6 f.; Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 56 Rn. 14 m.w.N.). Anderenfalls bliebe ein an dem Verfahrensverstoß leidendes Urteil der unteren Instanz aufrechterhalten, erwüchse in Rechtskraft und könnte nur mit der Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) beseitigt werden (BGH, Urteile vom 23.10.1963, a.a.O.; vom 8.5.1990, a.a.O., Rn. 8). Die so betroffene Partei kann zum Zwecke der Einlegung der Berufung auch wirksam Prozessvollmacht erteilen, da ansonsten der Streit über die ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung im Rechtsmittelverfahren wegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht zum Austrag gebracht werden könnte. So liegt der Fall hier. Herr Samarah, um dessen gesetzliche Vertretungsbefugnis gerade gestritten wurde, hat in erster Instanz zunächst die Anwälte A (vgl. Vollmacht vom 22.5.2016, Bl. 75 d.A.) und im späteren Verlauf die mit Schriftsatz vom 15.11.2016 aufgetretenen Rechtsanwälte D (vgl. Vollmacht vom 8.11.2016, Anlagenband zum Schriftsatz vom 15.11.2016) mit der Vertretung der Klägerin beauftragt. Ausweislich der im Original vorliegende Vollmachtsurkunde umfasst die den Rechtsanwälten D erteilte Vollmacht auch die Befugnis, Rechtsmittel einzulegen. 2. In der Sache hat die Berufung Erfolg. Sie führt auf Antrag der Klägerin gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und des zugrundeliegenden Verfahrens und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Landgerichts zulässig. a) Bedenken hinsichtlich der Identität der Klägerin bestehen nicht. Bei der Klägerin handelt es sich um einen libyschen Staatsfond mit satzungsmäßigem Sitz in Tripolis, der nach libyschem Recht wirksam gegründet (vgl. Beschluss des Allgemeinen Volkskomitees Nr. 197 aus dem Jahr 2006 inkl. Satzung, Anlage K1.5, Anlagenband zum Ss. vom 15.11.2016, Beschluss des Allgemeinen Volkskomitees Nr. 15 aus dem Jahr 2006, Anlage K1.5, Anlagenband zum Ss. vom 15.11.2016) und unter der Handelsregisternummer ... in das Handelsregister eingetragen worden ist. Die Identität der Klägerin als solche wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass zwei natürliche Personen bzw. Gruppierungen für sich in Anspruch genommen haben, vertretungsberechtigtes Organ der Klägerin zu sein. Die Person des Vertretenen bleibt von der Frage der ordnungsgemäßen Vertretung unberührt. b) Daran, dass die Klägerin nach libyschem Recht wirksam errichtet worden ist und Rechtsfähigkeit erlangt hat, bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Die Klägerin hat zuletzt mit Schriftsatz vom 12.11.2019 unter Bezugnahme auf ein eingeholtes Privatgutachten der libyschen Rechtsanwaltskanzlei Y nebst beglaubigter Übersetzung (Anlage BK54, Bl. 1235-1254) substantiiert vorgetragen, dass sie gemäß Beschluss des ehemaligen Allgemeinen Volkskomitees Nr. 15/2006 im Jahr 2006 als eine im Besitz des Staates Libyen stehende Investitionsbehörde gegründet wurde. Das Allgemeine Volkskomitee fungierte 2006 unter der Herrschaft von Muammar al-Gaddafi als die libysche Regierung (…). Die Richtigkeit des Vorbringens wird auch bestätigt durch die als Anlage K1.5 vorgelegte Satzung der Klägerin, die durch Beschluss des Allgemeinen Volkskomitees Nr. 197/2006 genehmigt wurde. Dort heißt es in § 1: „Nach dem Beschluss des allgemeinen Volkskomitees Nr. 15 aus dem Jahr 1374 nach dem Tod des Propheten (2006 n. Chr.) ein selbständiges Gremium mit eigenständigem Vermögen namens X gegründet…“. Die Zweckbestimmung der Klägerin ist in § 2 der Satzung niedergelegt. Aus der Ausstattung mit einem eigenen Namen (§ 1), einem eigenen Sitz (§ 1), eigenem Vermögen (§ 3), eigenen Organen (§ 6) und Rechten und Pflichten (§§ 9ff.), u.a. zum Auftreten im Rechtsverkehr, ergibt sich die rechtliche Verselbständigung der Klägerin. Ihre Eintragung als Aktiengesellschaft ist in das libysche Handelsregister erfolgt. Als selbständig handelnde Rechtsperson tritt sie auch im Rechtsverkehr auf, was sich aus der Eröffnung des Kontos bei der Beklagten ergibt. Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit juristischer Personen hat die Klägerin anhand der Bestimmungen des anzuwendenden libyschen Rechts dargelegt. Die maßgeblichen Bestimmungen des libyschen Handelsgesetzbuchs nebst beglaubigter Übersetzung wurden mit Schriftsatz vom 5.1.2016 eingereicht (Bl. 460ff. d. A.). Demzufolge erlangt die Gesellschaft mit Eintragung in das Handelsregister ihre Rechtsfähigkeit als juristische Person (Art. 25 HGB). Das libysche Zivil- und Wirtschaftsrecht mit seinem Zivilgesetzbuch (ZGB, 1954), Handelsgesetzbuch (HGB, 1953) und Gesetz über das Verfahren in Zivil- und Handelssachen (ZPO, 1953) beruht auf Kodifikationen nach kontinentaleuropäischem Vorbild, die über Ägypten rezipiert wurden (Länderberichte Libyen). Das ägyptische Recht wiederum ist eng an Frankreich angelehnt, dessen Recht bestimmt, dass alle Handelsgesellschaften erst mit der Eintragung im Handelsregister rechtsfähig werden (Autor1, Forschungsprojekt der Fachhochschule1: Untersuchung zu Auslandsgesellschaften, Stadt2, 2008, S. 54). Danach steht fest, dass die Klägerin nach libyschem Recht mit Eintragung in das Handelsregister rechtlich existent geworden ist. Aufgrund ungeschriebenen Kollisionsrechts ist die Klägerin als rechtsfähige Gesellschaft libyschen Rechts auch als parteifähig anzusehen (Staudinger/Hausmann (2019) EGBGB Art. 7 Rn. 119; Geimer in: Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Rn. 2202ff.). Die Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin nach libyschem Recht wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie aufgrund der Sicherheitslage phasenweise den Sitz ihrer Hauptverwaltung von Tripolis nach Malta verlegt hätte. Bei der Beurteilung der Rechts- und Parteifähigkeit einer in einem „Drittstaat“ gegründeten ausländischen juristischen Person, die weder der europäischen Union angehört noch aufgrund von Verträgen hinsichtlich der Niederlassung gleichgestellt ist, ist grundsätzlich entsprechend der Sitztheorie das Recht des Staates maßgebend, in dem die juristische Person ihren Verwaltungssitz hat (BGH, Urteil vom 27.10.2008 - II ZR 158/06, juris Rz. 19; BeckOK ZPO/Hübsch, § 50 Rz. 28), wobei es nicht auf den in der Satzung genannten, sondern auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (BGH, Urteile vom 29.01.2003 - VIII ZR 155/02, DB 2003, 818, und vom 21.03.1986 - V ZR 10/85, juris Rz. 8). Maßgebend für die Bestimmung des tatsächlichen Verwaltungssitzes ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, Urteil vom 21.03.1986 - V ZR 10/85, juris Rz. 9). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass im August 2018 eine Rückverlegung des Sitzes der Hauptverwaltung der Klägerin von Malta nach Tripolis stattgefunden hat. Der Zeuge H hat glaubhaft bekundet, dass mit Beginn seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der Klägerin im Juli 2018 sich alle Administrationen bzw. Einheiten des staatlichen Investments mit insgesamt sieben Mitarbeitern, deren Vorsitzender er gewesen sei, in Tripolis befunden hätten. Lediglich aus Erzählungen Dritter sei ihm bekannt, dass es in der Zeit von 2014 bis Anfang 2018 zwei Administrationen gegeben habe, davon eine in Tripolis, in der die sieben Personen, die für die Investmentstrategien zuständig gewesen seien, gearbeitet hätten. Zwei weitere Mitarbeiter aus der Administration hätten von Malta aus gearbeitet. Seit Anfang 2018 befänden sich aber wieder alle Einheiten der Klägerin in Tripolis. Die Angaben des Zeugen sind detailreich, widerspruchsfrei und plausibel. Soweit der Zeuge die genaue Adresse des Verwaltungssitzes der Klägerin in Tripolis nicht sicher zu nennen vermochte, hat er dies nachvollziehbar damit begründet, dass es bei den Straßennamen und Hausnummern in Libyen Konfusion gebe, wohingegen die Namen der Gebäude die größte Bedeutung hätten. Er sei von einem Fahrer an seinem Wohnort in Stadt1 abgeholt und zum 22-stöckigen Bürogebäude der Klägerin namens „I Tripolis“ gebracht worden, in welchem die Klägerin zwei Etagen innehabe. Diese Angaben decken sich mit dem Vortrag der Klägerin, die ihren Sitz in Tripolis im „Tripoli I“ in den Stockwerken 12/14 benennt. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen H ergeben sich gleichermaßen nicht. Der Zeuge war um eine umfassende Schilderung der Geschehnisse und Strukturen bemüht und spontan in der Lage, ergänzende Fragen des Gerichts und der Parteien zu beantworten. Dabei räumte er auch Wissenslücken ein, etwa im Zusammenhang mit Geschehnissen vor seiner Zeit bei der Klägerin oder deren genauer Adresse. Die temporäre Sitzverlegung hat nicht zum Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin geführt. Ein Statutenwechsel aufgrund des Wegzugs nach Malta im Jahr 2014 ist erscheint nach den Bekundungen des Zeugen H, welche sich die Klägerin zu eigen gemacht hat, bereits aus rein tatsächlichen Gründen zweifelhaft. Der Zeuge hat erklärt, es sei lediglich eine Administration mit zwei Mitarbeitern in Malta tätig gewesen, wohingegen die andere für die Investmentstrategie zuständige Administration weiterhin in Tripolis gearbeitet habe. In diesem Fall aber kann nicht die Rede davon sein, dass die Geschäftsführung und die dazu berufenen Vertretungsorgane der Klägerin schwerpunktmäßig in Malta agiert hätten. Auch ein unterstellter Statutenwechsel würde nach libyschem Gesellschaftsrecht allenfalls eine Liquidation der Klägerin erfordern, ohne ihr gleichzustehen. Die Beklagte selbst trägt unter Bezugnahme auf das von ihr in Auftrag gegebene Privatgutachten der Rechtsanwälte E vom 9.10.2020 (Anlage B24, Anlagenband zum Schriftsatz der Beklagten vom 27.10.2020) vor, dass eine juristische Person libyschen Rechts mit dem Wegzug ins Ausland nicht erlösche, sondern sich in eine Gesellschaft in Liquidation umwandele, die aufzulösen und aus dem Handelsregister zu löschen sei. Die Rechtspersönlichkeit der juristischen Person ende erst mit der Löschung (Art. 36 Libysches HGB). Selbst wenn also nach libyschem Handelsrecht der Statutenwechsel einen Auflösungsgrund dargestellt hätte, wäre die Klägerin vorliegend nicht liquidiert worden, sondern hätte nach wie vor mit Vermögen als Gesellschaft in Liquidation fortbestanden. Mit ihrer Rückkehr nach Libyen wäre der Statutenwechsel als Auflösungsgrund sodann nachfolgend wieder entfallen. Die Erklärungen des Zeugen H rechtfertigen auch nicht den Schluss auf eine Vollbeendigung der Klägerin nach Löschung im Handelsregister. Die Aussage des Zeugen, er habe sich am 5.7.2018 um die Eintragung der Klägerin bei der Handelskammer in Tripolis gekümmert, bezieht sich in der Gesamtschau seiner Bekundungen auf die Veranlassung der Eintragung seiner Person als neuer Vorstandsvorsitzender, nicht aber auf eine gesellschaftsrechtlich relevante Erklärung zu einer Neugründung nach Liquidation. Denn Umstände, die für eine solche sprechen könnten, hat der Zeuge gerade nicht bestätigt. Nach seinen Schilderungen ist er vielmehr in eine bestehende - und weiterhin operativ tätige - Gesellschaft eingetreten. Der Ansicht der Beklagten, die Klägerin sei mangels Nachweises der ordnungsgemäßen Eintragung im libyschen Handelsregister nicht rechtsfähig, ist nicht beizutreten. Die Eintragung der juristischen Person im libyschen Handelsregister ist für deren Entstehung und Fortbestand zwar konstitutiv (Art. 25 des libyschen Handelsrechts). Daran, dass die Klägerin im libyschen Handelsregister eingetragen war und ist, bestehen aber keine Zweifel, da sämtliche von den Parteien vorgelegten Handelsregisterauszüge diesen Umstand bestätigen. Soweit die Echtheit einzelner Handelsregisterauszüge aus Zeiten der Bürgerkriegskämpfe in Tripolis anzuzweifeln ist, wirkt sich dies lediglich auf den Beweiswert der maßgeblichen Urkunden aus. c) Die Klage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin in dem Rechtsstreit nicht prozessordnungsgemäß vertreten war und ist (§ 51 ZPO). Ob der von der Klägerin bei Klageeinreichung mit Schriftsatz vom 25.11.2013 als ihr Vertreter aufgeführte und zwischenzeitlich verstorbene Herr Samarah zur Vertretung im vorliegenden Rechtsstreit befugt gewesen war, kann dahinstehen. Denn ein etwaiger Vertretungsmangel kann in jeder Lage des Verfahrens geheilt werden (BGH, Urteil vom 21.6.1999 - II ZR 27/98, juris Rn. 8). Dies wäre hier jedenfalls in der Berufungsinstanz dadurch geschehen, dass der in der Zeit vom 5.7.2018 bis 27.2.2020 als Vorstandsvorsitzender der Klägerin berufene Zeuge H die Vertretung der Klägerin übernommen hat. Der Zeuge H hat glaubhaft bekundet, die als Anlage BK43 (Bl. 1186 d.A.) vorgelegte Vollmachtsurkunde inklusive der Genehmigung der gesamten Prozessführung durch die klägerischen Bevollmächtigten D unterzeichnet zu haben. Die Genehmigung der Prozessführung erstreckt sich auch auf eine mögliche vollmachtlose Vertretung des Herrn Samarah, der seinerseits in erster Instanz zunächst die Anwälte A (vgl. Vollmacht vom 22.5.2016, Bl. 75 d.A.) und im weiteren Verlauf die mit Schriftsatz vom 15.11.2016 aufgetretenen Rechtsanwälte D (vgl. Vollmacht vom 8.11.2016, Anlagenband zum Schriftsatz vom 15.11.2016) mit der Vertretung der Klägerin beauftragt hat. Da das Landgericht die Klage nicht feststehender Identität und Prozessfähigkeit der Klägerin abgewiesen hat, ist die Klägerin auch nicht im Berufungsrechtszug gehindert, die Prozessführung insgesamt zu genehmigen. Der Einwand der Beklagten, es liege eine - unzulässige - Genehmigung durch einen Dritten vor, geht fehl, da die Klägerin ungeachtet der Frage ihrer Vertretungsverhältnisse Partei des erstinstanzlichen Verfahrens war. Der Senat ist nach Würdigung des Vortrags der Parteien und unter Einbeziehung der Bekundungen des Zeugen H auch davon überzeugt, dass Herr H in der Zeit vom 5.7.2018 bis 27.2.2020 vertretungsberechtigter Vorstandsvorsitzender der Klägerin war und als solcher die Genehmigung zur bisherigen Prozessführung wirksam erteilen konnte. Die organschaftliche Vertretung der Klägerin richtet sich nach libyschem Recht. Denn nach dem für die Vertretungsmacht der Organe juristischer Personen anzuwendenden Personalstatut ist das Recht maßgeblich, in dessen Geltungsbereich die Hauptverwaltung der Klägerin ihren Sitz hat (BGH, Urteil vom 17.10.2000 - XI ZR 312/99, juris Rz. 8). Satzungsgemäß wird die Klägerin gegenüber Dritten vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden (vgl. § 14 l) der Satzung, Anlage K1.5, Anlagenband zum Ss. vom 15.11.2016). In Übereinstimmung damit weist etwa auch der legalisierte HRA vom 30.3.2017 (Anlage BK42, Bl. 999-1003 d.A.) als rechtlichen Vertreter den Vorstandsvorsitzenden aus. Die Klägerin hat zudem mit Schriftsatz vom 5.1.2016 (Bl. 461ff. d. A.) Gesetzespassagen aus dem libyschen Handelsregister nebst beglaubigter Übersetzung vorgelegt. Nach dem dort zitierten § 180 ist gesetzlicher Vertreter der Aktiengesellschaft der Vorsitzende des Vorstands. Die Vertretung einer Aktiengesellschaft libyschen Rechts durch den Vorstandsvorsitzenden entspricht dem kontinentaleuropäischen Vorbild, das als Vertretungsorgan ebenfalls den Vorstand vorsieht (etwa französiche Aktiengesellschaft „Société Anonyme“ - „SA“, die durch den Vorstand „Directoire“ oder Geschäftsführer „Directeur Général“ vertreten wird, Quelle: Ernst & Young, Unternehmerische Betätigung in Frankreich 2012-2013, S.29; Autor1, a.a.O., S. 56; deutsche Aktiengesellschaft, § 78 AktG). Bedenken hinsichtlich der Existenz und Richtigkeit der einschlägigen libyschen Regelung bestehen von daher nicht. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12.11.2019 vortragen lassen, dass durch Beschluss des Vorstands der LIA Nr. 16/2018 vom 5.7.2018 ihr (Klägerin) neuer Vorstandsvorsitzender, nämlich Herr H, bestellt worden sei. Anlässlich seiner Vernehmung hat der zwischenzeitlich als Vorstandsvorsitzender abberufe Zeuge H bestätigt, in der Zeit vom 5.7.2018 bis zum 27.2.2020 der Vorsitzende und juristische Vertreter der Klägerin gewesen zu sein. In dieser Funktion habe er sich um die Eintragung der Klägerin bei der „Handelskammer“ in Tripolis gekümmert. Zum Vorsitzenden habe ihn die LIA gemacht. Die Bekundungen des Zeugen im Zusammenhang mit seiner Ernennung und seinen Aufgaben sind detailreich, widerspruchsfrei und überzeugend. Der als Anlage BK44 (Bl. 1188-1191 d.A.) vorgelegte Auszug aus dem Handelsregister in Tripolis vom 17.3.2019, demzufolge Herr H „Chairman of Board“ der Klägerin ist, deckt sich mit dessen Aussage. Obgleich der Handelsregisterauszug nicht im Sinne des § 438 Abs. 2 ZPO legalisiert ist, hat der Senat keine durchgreifenden Zweifel an der Echtheit der Urkunde. Solche ergaben sich hinsichtlich der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Handelsregisterauszüge zwar daraus, dass zum damaligen Zeitpunkt verschiedene Bürgerkriegsparteien auch in der Hauptstadt Tripolis um die Herrschaft gerungen haben und aufgrund dieser Wirrungen unterschiedliche gesetzliche Vertreter der Klägerin ausweisende Handelsregisterauszüge vorgelegt wurden. Der als Anlage BK44 vorgelegte Handelsregisterauszug stammt jedoch aus einer Zeit, in der die international anerkannte Regierung unter Ministerpräsident al-Sarraj in der Hauptstadt Tripolis regierte. Soweit die Klägerin in dem Handelsregisterauszug erstmals unter der Registernummer ... und nicht - wie in der Vergangenheit - unter der Nummer ... geführt wird, hat sie diese Abweichung plausibel mit einer Neugliederung des libyschen Handelsregisters gemäß Beschluss des Präsidialrates der libyschen Regierung aus dem Jahr 2018 und einer damit einhergehenden Vergabe neuer Eintragungsnummern begründet. Die Bekundungen des Zeugen H stimmen überdies mit dem als Anlage BK47 (Bl. 1211f. d.A.) vorgelegten Beschluss Nr. 16/2018 der LIA überein, der eine Bestellung des Herrn H am 5.7.2018 zum Vorsitzenden der Klägerin dokumentiert. In der Gesamtschau dieser Umstände ist der Senat davon überzeugt, dass Herr H der gesetzliche Vertreter der Klägerin war. Eine weitere Prüfung ist nicht angezeigt, da sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es gleichwohl an der ordnungsgemäßen Vertretung der Klägerin als Prozessvoraussetzung fehlt. Anders als im Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung nahmen im Berufungsverfahren im maßgeblichen Bestellungszeitraum des Herrn H weder unterschiedliche Splittergruppierungen bzw. Personen für sich in Anspruch, der gesetzliche Vertreter der Klägerin zu sein, noch gibt es unterschiedliche Internetseiten und -tritte der Klägerin unter Nennung personenverschiedener „Chairmen of the Board“. Der Umstand, dass nach dem Vortrag der Klägerin der Beschluss des Vorstands der LIA Nr. 16/2018 vom 5.7.2018 über die Bestellung des Herrn H nur von fünf Mitgliedern gefasst wurde, der Vorstand aber gemäß Art. 10 des Gesetzes Nr. 13/2010 aus sieben Mitgliedern besteht, rechtfertigt nicht den Schluss auf Mängel in der Bestellung und damit in der Vertretungsmacht. Denn das Gesetz 13/2010 sieht in Art. 11 Nr. 14 zwar vor, dass die Befugnis zur Ernennung der Organe der Klägerin dem Verwaltungsrat/Vorstand der LIA obliegt, nicht aber, dass der Vorstand der LIA nur beschlussfähig wäre, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erachtet der Senat eine weitere Beweisaufnahme zur Frage der prozessordnungsgemäßen Vertretung der Klägerin in dem Rechtsstreit für entbehrlich und hebt die unter Beweis durch Vernehmung des Zeugen Q gestellten Beweisthemen zu I. 1.-4. des Beschlusses vom 15.6.2022 sowie das Beweisthema I.2. des Beschlusses vom 3.7.2020 (Bl. 1281-1283 d.A.) auf. Zur Überzeugung des Senats steht zuletzt fest, dass die Klägerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wirksam durch Herrn J als Vorstandsvorsitzenden vertreten wurde. Der Zeuge H hat glaubhaft bekundet, nur bis zum 27.2.2020 Vorstandsvorsitzender der Klägerin gewesen zu sein. Seine Aussage steht in Einklang mit dem Klägervortrag auf Grundlage des Beschlusses der LIA vom 27.7.2020 (Anlage BK61, Anlageband), demzufolge er von seinem Amt bei der Klägerin am 27.2.2020 entbunden wurde. Die Ernennung des Herrn J zum Vorstandsvorsitzenden der Klägerin ergibt sich aus dem Beschluss der LIA vom vom 30.4.2020 (Anlage BK62, Anlagenband). In diesem Sinne weist auch der von der Beklagten selbst mit Schriftsatz vom 15.12.2022 vorgelegte Internetauftritt der Klägerin (Anlage B32, Bl. 1919 d.A.) Herrn J als Vorstandsvorsitzenden aus. Soweit dort der Name „Mr. J“ den Zusatz “S“ trägt, besteht keine Zweifel an der Personenidentität. Die Klägerin hat plausibel dargelegt, dass im arabischen Raum - anders als im europäischen Westen - der Familienname eine untergeordnete Rolle spielt und daher vielfach nicht genannte wird. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren existiert auch kein weiterer Internetauftritt der Klägerin, der Anhaltspunkte für eine anderweitige Vertretung geben könnte. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird die derzeitige Vertretung der Klägerin durch Herrn J (S) auch nicht durch die als Anlagen B29-B31 (Bl. 1902-1918 d.A.) vorgelegten Presseartikel ernstlich in Frage gestellt. Soweit darin über die angebliche Bestellung eines Herrn O zum Vorstandsvorsitzenden der Klägerin im August 2022 durch einen Herrn R informiert wird, ist die Information ohne Erkenntnisse zu Verfasser und Quelle substanzlos. Insbesondere aber steht der Wirksamkeit der vermeintlichen „Ernennung“ des Herrn O zum Vorstandsvorsitzenden der Klägerin Art. 11 Nr. 14 des Gesetzes Nr. 13/2010 entgegen, demzufolge die Ernennung der Organe der Klägerin dem Verwaltungsrat/Vorstand der LIA obliegt. Der Inhalt des mit Twitter-Meldung „(…)“ vom 22.8.2022 abgedruckten Handelsregisterauszugs lässt sich überdies ohne Übersetzung aus dem Arabischen nicht prüfen. 3. Im Ergebnis hält der Senat es für geboten, gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO das Urteil und das Verfahren des Landgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, weil die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen worden ist und sämtliche Zulässigkeitsrügen im Berufungsrechtszug erledigt werden konnten (§ 538 Abs. 2 S. 2 ZPO). Den Antrag auf Zurückverweisung hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2022 gestellt. Zwar hat das Berufungsgericht gem. § 538 Abs. 1 ZPO grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Bei einer eigenen Sachentscheidung ginge den Parteien aber eine Tatsacheninstanz verloren, weil im Rahmen der Entscheidung des Landgerichts noch keine Feststellungen zu den maßgeblichen tatsächlichen und materiell-rechtlichen Fragen zu sämtlichen Klageanträgen getroffen worden sind. Es entspricht daher dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 538 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ZPO, eine Entscheidung der sachlichen Streitpunkte durch das erstinstanzliche Gericht immer dann nachholen zu lassen, wenn dieses sich aus prozessualen Gründen zu Unrecht an einer solchen Sachentscheidung gehindert geglaubt hat (BGH, Urteil vom 11.3.1983 - V ZR 287/81, juris Rn. 33). Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht, wenngleich das Urteil selbst keinen vollstreckungsfähigen Inhalt im eigentlichen Sinn hat, auf dem Umstand, dass gemäß §§ 775 Nr. 1 und 776 ZPO das Vollstreckungsorgan die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil erst einstellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln erst aufheben darf, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt wird (Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 538 Rn. 59). Die Revision ist nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen, weil die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.