V ZR 67/85
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 06. Juni 1986 V ZR 67/85 BGB §§ 242, 459 ff. Wirksamkeit von Gewährleistungsausschlüssen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Reithmann/Brych/Manhardt, Rdnr. 559 f.; Winkler, DNotZ 1979, 410/411 f.) und die Frage eines Verzichts auf die Verlesung, die Anlaß zu besonders eingehender Belehrung gibt, nicht erörtert wird. bb) Zwar ist dem Grundbuchrichter darin Recht zu geben, daß eine schlichte Bezugnahme auf eine frühere notarielle Urkunde ohne förmliche Verweisung nach §9 oder §13a BeurkG genügt, wenn an beiden Urkunden die gleichen Personen beteiligt sind (Brambring, DNotZ 1980, 281 /287). Voraussetzung ist allerdings, daß auf eine bereits beurkundete Erklärung Bezug genommen werden kann. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Urkunde Ober das Angebot zum Abschluß des Treuhandvertrages enthielt eben noch nicht die rechtsgeschäftliche Erklärung der Bevollmächtigung — nicht einmal das Angebot, hierüber einen Vertrag zu schließen —; die Bevollmächtigung sollte vielmehr erst mit der Annahme des Angebots erfolgen. 3. Eine Heilung des Formmangels hat — wie das LG zutreffend ausgeführt hat — jedenfalls deshalb auszuscheiden, weil die Wohnungsgrundbecher noch nicht angelegt worden sind (vgl. § 4 Abs. 3 WEG i.V. mit § 313 BGB und dazu MünchKomm/Rö/l, 1. Aufl. 1981, § 4 WEG Rdnr. 5). 5. BGB §§ 242, 459 ff. (Wirksamkeit von Gewährleistungsausschlüssen) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Wirksamkeit von Gewährleistungsausschlüssen in Veräußerungsverträgen über neu errichtete, im Bau befindliche oder noch zu errichtende Häuser oder Eigentumswohnungen (BGHZ 62, 251; 65, 359; 74, 204 [= DNotZ 1979, 741 ]; 258, 270 [= MittBayNot 1979,1531; Urteile vom 6. Mai 1982, VII ZR 74181, NJW 1982, 2243 [= MittBayNot 1982, 117 = DNotZ 1982, 626 ]; 5. April 1984, VII ZR 21183, NJW 1984, 2094 [= MittBayNot 1984, 123 = DNotZ 1984, 760 ], und 20. Februar 1986, VII ZR 318184, WM 1986, 799 [= MittBayNot 1986, 120 = DNotZ 1986, 610]) kann auf die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses in Verträgen über die Veräußerung von Grundstücken mit Altbauten ohne Herstellungsverpflichtung des Veräußerers nicht übertragen werden. BGH, Urteil vom 6.6.1986 — V ZR 67/85 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Vater der Klägerin war Eigentümer des Grundstücks Flur 9 Flurstück 3/1 und zugleich Pächter der Jagd, in deren Bezirk das Grundstück liegt. Im Jahre 1952 errichtete er auf dem Grundstück ein aus zwei Schlafzimmern, einem Vorraum, einer Küche und einem großen Aufenthaltsraum bestehendes Haus, das in dieser Form als „Jagd= haus" genehmigt worden war. Ohne Genehmigung fügte er noch eine weitere kleinere „Jagdhütte", die als Gästehaus diente, hinzu und baute außerdem an das Haupthaus einen Raum mit einer Ölzentralheizungsanlage sowie eine Schwimmhalle an. Nach dem Tod des Vaters der Klägerin erwarb die E.-GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Ehemann der Klägerin war, das Grundstück. Es wurde seitdem zu Jagdzwecken nicht mehr genutzt, sondern diente ausschließlich als Wochenendgrundstück. Im Jahre 1974 verlangte der zuständige Landkreis den Abriß der „Jagdhütte" und der Schwimmhalle sowie die Verfüllung des Schwimmbeckens. Das gegen die Abrißverfügung eingeleitete Verwaltungsstreitverfahren wurde mit einem am 9. April 1975 geschlossenen Vergleich beendet, in dem sich die Grundstückseigentümerin verpflichtete, Schwimmhalle und „Jagdhütte" innerhalb bestimmter Fristen abzubrechen und das'Schwimmbecken nicht mehr zu benutzen. Im Jahre 1976 erwarb die Klägerin das Grundstück von der E.-GmbH. Im März 1980 kam es zu Kaufverhandlungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Nach einer Besichtigung des Grundstückes, bei der die „Jagdhütte" im Gegensatz zu der inzwischen beseitigten Schwimmhalle noch stand, schlossen die Parteien am 2. April 1980 einen notariell beurkundeten Vertrag, demzufolge die Klägerin das Grundstück mit „aufstehenden Gebäulichkeiten" und Inventar an den Beklagten zum Gesamtkaufpreis von 60 000 DM unter Ausschluß jeder Gewährleistung verkaufte. Der Beklagte hat unstreitig im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag 55 000 DM in bar gezahlt. Nach der Behauptung der Klägerin soll die Barzahlung bereits im März 1980 vor Abschluß des Vertrages, nach der Darstellung des Beklagten am 2. April 1980 anläßlich des Vertragsschlusses erfolgt sein. Der Beklagte ist als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Im Mai 1980 wies das zuständige Bauordnungsamt den Beklagten zunächst auf den Vergleich vom 9. April 1975 und einige Tage später auch darauf hin, daß die Nutzung des Jagdhauses als Wochenendhaus nicht genehmigungsfähig sei. Mit Bescheid vom 11. Mai 1983 ordnete es den Abbruch des als Wochenendhaus genutzten Jagdhauses an. Die Anfechtungsklage des Beklagten wurde durch — rechtskräftigen — Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 25. September 1984 abgewiesen. Mit der Behauptung, die Parteien seien darüber einig gewesen, daß der Beklagte den beurkundeten Kaufpreis von 60 000 DM über den bereits bar gezahlten Betrag von 55 000 DM hinaus schulden solle, verlangt die Klägerin vom Beklagten Zahlung von 60000 DM nebst Zinsen. Der Beklagte verweigert die Zahlung. Er hat behauptet, der gezahlte Betrag von 55000 DM sei ein Teilbetrag auf den beurkundeten Kaufpreis gewesen. Im übrigen sei er zu irgendwelchen Zahlungen auch deshalb nicht verpflichtet, weil ihm die Klägerin den Vergleich vom 9. April 1975 verschwiegen und ihn außerdem nicht darüber aufgeklärt habe, daß der Anbau am Haupthaus mit der Heizungsanlage nicht und das Haupthaus selbst nur als Jagdhaus genehmigt worden seien. Deshalb und mit Rücksicht auf ein drohendes Verbot der Nutzung als Wochenendgrundstück wolle er an dem Kaufvertrag nicht festhalten. Er bestehe auf Rückgängigmachung des Vertrages sowie auf Ersatz des ihm im Zusammenhang mit dem Kauf des Grundstücks entstandenen Schadens. Mit Schriftsatz vom 14. August 1981 hat er „nochmals und ausdrücklich" die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage auf Zahlung von 60 000 DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abgewiesen. Aus den Gründen: I.... II. Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. 1.Das Berufungsgericht ist zunächst fehlerfrei davon ausgegangen, daß die Parteien mündlich einen höheren als den beurkundeten Kaufpreis vereinbart haben und der vom nichtigen Scheingeschäft verdeckte wirklich gewollte Vertrag gemäß § 313 Satz 2 BGB wirksam zustande gekommen ist. 2.Weiterhin zutreffend hat das Berufungsgericht eine wirksame Anfechtung des Kaufvertrages nach § 123. BGB schon wegen Versäumung der Anfechtungsfrist ( § 124 BGB ) verneint. 3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch den Kaufpreisanspruch der Klägerin wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage versagt. a) Die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist mit Rücksicht auf die Sonderregelung der §§ 459 ff BGB ausgeschlossen, soweit es sich um Fehler oder Eigenschaften des Kaufobjektes handelt (vgl. BGHZ 60, 319, 321; Senatsurt. v. 15. Oktober 1976, V ZR 245/74, LM BGB § 242 — Bb — Nr. 83 [= MittBayNot 1977, 10 ]; Staudinger/ Honsell, BGB 12. Aufl. Vorbem. zu § 459 Rdnr. 28, jeweils m.w.N.). Liegt ein Fehler vor, so besteht kein sachliches Bedürfnis, die §§ 459 ff BGB nur deshalb nicht anzuwenden, 246 MittBayNot 1986 Heft 5/6 um über einen Wegfall der Geschäftsgrundlage zu einem Ausgleich zu kommen. Die Sachmängelvorschriften gewährleisten den sachgerechten Ausgleich der sich gegenüberstehenden Interessen der Parteien eines Kaufvertrages; sie bestimmen und-begrenzen deshalb auch die Haftung des Verkäufers für Fehler der Sache. Das gilt auch, wenn — wie hier — ein Gewährleistungsausschluß vereinbart worden ist (vgl. Senatsurt. v. 14. Oktober 1966, V ZR 188/63, WM 1966, 1183 , 1185). War das dem Beklagten verkaufte Grundstück mit einem Fehler im Sinne des § 459 BGB behaftet, so ist eine Berufung darauf, das Nichtvorhandensein dieses Fehlers sei Geschäftsgrundlage gewesen, ausgeschlossen. b) Nach § 459 Abs. 1 BGB hat der Verkäufer dafür einzustehen, daß die verkaufte Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Dabei kommt eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit nicht in Betracht. Ein Fehler liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Sache von dem Zustand abweicht, den die Vertragsparteien bei Abschluß des Kaufvertrages gemeinsam vorausgesetzt haben, und wenn dadurch der Wert der Kaufsache oder ihre Eignung zum vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch gemindert oder beseitigt wird. Der Fehler kann in einer körperlichen Eigenschaft der Sache oder in solchen tatsächlichen, wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Beziehungen des Kaufgegenstandes zu seiner Umwelt liegen, die für die Brauchbarkeit und den Wert bedeutsam sind. Diese Beziehungen müssen aber in der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes selbst ihren Grund haben; sie dürfen sich nicht erst durch Heranziehung von außerhalb des Kaufgegenstandes liegenden Verhältnissen oder Umständen ergeben ( BGHZ 70, 47 , 49). Zu derartigen Beziehungen des Kaufgegenstandes zu seiner Umwelt gehören öffentlich-rechtliche. Bau- oder Nutzungsbeschränkungen eines Grundstücks (vgl. Senatsurt. v. 15. Oktober 1976, V ZR 245/74, LM BGB § 242 — Bb — Nr. 83 [= MittBayNot 1977, 10] und v. 7. Dezember 1984, V ZR 141/83, WM 1985, 230 [= DNotZ 1985, 303 ]; BGHZ 67, 134 , 136). Im vorliegenden Fall sind die Parteien nach dem eigenen Vortrag der Klägerin bei Vertragsschluß davon ausgegangen, der Beklagte werde das als Jagdhaus genehmigte Gebäude als Wochenendhaus benutzen können. Diese nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzungsmöglichkeit stimmte aber im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Baurecht nicht überein. Das verkaufte Grundstück ist mithin mit einem Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB behaftet. Die Annahme des Berufungsgerichts, die gemeinsame Erwartung der Parteien, die Baubehörde werde die bauordnungswidrige Nutzung in Zukunft dulden, schließe das Vorliegen eines Fehlers aus, findet im Gewährleistungsrecht keine Grundlage. Entscheidend ist allein, daß im Zeitpunkt des Gefahrüberganges eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzung mit dem Baurecht unvereinbar ist und daher untersagt werden kann. -Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Gewährleistungsvorschriften dann nicht anwendbar sind, wenn im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Bebaubarkeit des Grundstücks nach Kenntnis der Vertragsparteien nicht vorliegt, sondern erst für die Zukunft erwartet wird (vgl. Senatsurt. v. 15. Oktober 1976, V ZR 245/74, LM BGB MittBayNot 1986 Heft 5/6 § 242 — Bb — Nr. 83 [= MittBayNot 1977, 10 ]), ist — entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts — auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die enttäuschte Erwartung der Vertragspartner, daß ein im Zeitpunkt des Gefahrüberganges nichtbebaubares Grundstück später baureif oder bebaubar werden wird, vermag einen Fehler des Kaufgrundstückes nicht zu begründen, weil die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgehen, daß das verkaufte Grundstück auch im Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht bebaubar sein wird. Im vorliegenden Fall haben dagegen die Parteien schon . bei Vertragsschluß eine bestimmte Nutzungsmöglichkeit vorausgesetzt, die aber zur Zeit des Vertragsschlusses und des Gefahrüberganges nach dem Baurecht nicht bestand. Das auf der fehlerhaften Nichtanwendung der §§ 459 ff BGB beruhende Berufungsurteil ist mithin aufzuheben. lll. Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht kommt nicht in Betracht, da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist ( § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ): Angesichts des im notariellen Vertrag vom 2. April 1980 enthaltenen Gewährleistungsausschlusses für „Fehler und Mängel jedweder Art" können dem Beklagten auf Mängelansprüchen beruhende Einwendungen gegen die Klageforderung nur zustehen, wenn die Vereinbarung über den Gewährleistungsausschluß den hier vorliegenden Fehler nicht erfaßt oder nichtig ist. Soweit der Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob sich der Gewährleistungsausschluß nach dem Willen der Parteien auch auf den Fehler, um den es hier geht, habe erstrecken sollen, ist diese Rüge unbegründet. Der Beklagte hat nämlich keinen Tatsachenvortrag aufgezeigt, aus dem sich ergeben könnte,. die Vertragspartner hätten übereinstimmend den vorliegenden Fehler von dem seinem Wortlaut nach umfassenden Gewährleistungsausschluß ausnehmen wollen. Die Voraussetzungen des § 476 BGB sind nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat ein arglistiges Verschweigen des Fehlers durch die Klägerin als nicht bewiesen angesehen. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge bleibt erfolglos. Der Senat sieht von einer Begründung dieser Entscheidung ab ( § 565 a ZPO ). Auch die sonstigen vom Beklagten gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung über den Gewährleistungsausschluß erhobenen Bedenken sind unbegründet. 1. Der notarielle Vertrag der Parteien unterliegt nicht der Kontrolle nach dem AGB-Gesetz. Den Feststellungen des Berufungsgerichts sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß die beurkundete Vereinbarung Bestimmungen enthält, die für eine Vielzahl von derartigen Verträgen vorformuliert sind ( § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG ). Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Notar bei der Beurkundung ein von ihm stammendes Formblatt verwendet hat. Ob ein Formblatt des Notars der Kontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegen würde (vgl. OLG München, NJW 1981, 2472 ), kann daher unentschieden bleiben. 2. Die Freizeichnung der Klägerin von ihren Gewährleistungspflichten ist auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242-BGB) unwirksam. Die Gewährleistungsvorschriften sind dispositiv und lassen deshalb auch — wie § 476 BGB voraussetzt — einen Ausschluß der Sachmängelhaftung zu. Dieser muß selbstverGrundsätzen von Treu und Glauben ( § 242 BGB ) vereinbar sein. Eine Unwirksamkeit käme danach in Betracht, wenn im Einzelfall die gesetzlich zulässige Freizeichnung unangemessen wäre und zu einem mit Treu und Glauben nicht mehr in Einklang stehenden Ergebnis führen würde. Im vorliegenden Fall sind dem festgestellten Parteivortrag keine. Tatsachen zu entnehmen, die gegen die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB sprechen könnten. Der Beklagte zeigt auch keinen vom Berufungsgericht übergangenen und für die Würdigung bedeutsamen Sachvortrag auf. In den Vorinstanzen ist vielmehr über die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses - abgesehen von der Anwendung des § 476 BGB - nicht gestritten worden. Der Beklagte beruft sich zur Rechtfertigung seiner Bedenken nur auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Wirksamkeit eines formularmäßigen oder formelhaften Gewährleistungsausschlusses in Veräußerungsverträgen über neu errichtete, im Bau befindliche oder erst zu errichtende Häuser und Eigentumswohnungen. b) Bei dem in Fotokopie in den Gerichtsakten befindlichen notariellen Vertrag vom 2. April 1980 handelt es sich offensichtlich nicht um einen einseitig vorgefertigten Vertragstext, der als formularmäßig oder formelhaft angesehen werden könnte. Daß für die Freizeichnungsklausel im Interesse der Klarheit vom Notar eine häufig in notariellen Urkunden verwendete Formulierung benutzt worden ist, macht sie auch nicht zu einer formularmäßigen oder formelhaften Abrede. Diese Frage kann aber letztlich unbeantwortet bleiben, da der Beklagte in den Tatsacheninstanzen nichts zur Art und Weise des Zustandekommens des Gewährleistungsausschlusses vorgetragen hat. Soweit der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 5. April 1984, aaO, dem Veräußerer die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen einer Individualabsprache über den Gewährleistungsausschluß auferlegt haben sollte, vermag sich der erkennende Senat dem jedenfalls für einen Vertrag über die Veräußerung von Grundstücken mit Gebäuden ohne Herstellungsverpflichtung des Veräußerers nicht anzuschließen. Wer sich zur Begründung eigener Gewährleistungsansprüche auf die Unwirksamkeit, eines Gewährleistungsausschlusses beruft, muß die dazu erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vortragen und erforderlichenfalls auch beweisen (vgl. hierzu auch Bunte in ZIP 1984, 1313 , 1314 zu 1.3.). Dies ist von seiten des Beklagten jedoch nicht geschehen. Soweit er in diesem Zusammenhang eine Verfahrensrüge nach § 139 ZPO erhoben hat, ist diese unbegründet (§ 565 a ZPO). Im Urteil vom 29. März 1974, V ZR 22/73, BGHZ 62, 251 , 254 f hat der erkennende Senat ausgeführt, bei Verträgen der vorbezeichneten Art wäre, anders als bei Altbauten, eine formularmäßige völlige Freizeichnung des Veräußerers von Gewährleistungspflichten unangemessen und damit unwirksam (vgl. auch BGHZ.67, 101 ff). Der Vil. Zivilsenat des Bundesgenchtshofes hat sich dieser Auffassung im Urteil vom 4. Dezember 1975, VII ZR 269/73, BGHZ 65, 359 , 363 [= Mitt- Steht damit der Gewährleistungsausschluß den vom Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die KlagefordeBayNot 1976, 21].ausdrücklich angeschlossen. Im Urteil vom 5. April 1979, VII ZR 308/77, BGHZ 74, 204 , 209 ff [= DNotZ rung entgegen, so muß die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden. 1979, 741] hat der VII. Zivilsenat dann zur Abgrenzung von formularmäßiger Freizeichnung gegenüber einer Individualvereinbarung Stellung genommen, bei der eine völlige Freizeichnung wirksam sein könne. Er hat ausgeführt, bei einem vorgefertigten Vertragstext genüge das bloße Verlesen des 6. AGBG §§ 7, 9, 11 Nr. 2; BGB §§ 242, 607 (Unwirksame FälTextes und eine sich daran anschließende etwaige Beleh- ligkeitsregelung beim Fertighausvertrag) rung durch den Notar nicht zur Annahme einer Individualver- Die AGB-Bestimmung in einem finanzierten Fertighausvereinbarung. Eine Vertragsbestimmung über den Ausschluß trag, daß 14 Tage nach der (Roh-)Montage des Hauses 90% jeglicher Sachmängelhaftung des Veräußerers eines neu er- des Werklohns zur Zahlung fällig sind, ohne daß es auf den richteten oder noch fertigzustellenden Wohnhauses bedürfe Wert der tatsächlich erbrachten Bauleistungen ankommt, ist der eingehenden vorherigen Erörterung zwischen den Ver- nach § 9 AGBG unwirksam. tragsparteien und der sich daran anschließenden eindeutiDer Besteller kann dies bei Vorliegen der Voraussetzungen gen Niederlegung im Vertrag, wenn sie als Individualabrede des Einwendungsdurchgriffs auch der Bank entgegenhalgelten solle (vgl. auch Urt. v. 6. Mai 1982, VII ZR 74/81, NJW ten. 1982, 2243 [= MittBayNot 1982, 117 = DNotZ 1982, 626 ]). Im Urteil vom 5. April 1984, VII ZR 21/83, NJW 1984, 2094 [= Mitt- BGH, Urteil vom 10.7.1986 - III ZR 19/85 - mitgeteilt von BayNot 1984, 123 = DNotZ -1984, 760] hat der VII. Zivilsenat D. Bundschuh, Richter am BGH weiterhin ausgeführt, aus dem fehlenden Vortrag des Käufers zum Zustandekommen der Freizeichnungsklausel Aus dem Tatbestand: könne nicht gefolgert werden, der Notar habe die Beteiligten Die Klägerin war die Hausbank der Firma L. Die beklagten Eheleute ausführlich belehrt und die -Klausel mit ihren einschneiden- bestellten bei dieser Firma im Mai 1980 ein schlüsselfertig zu errichden Rechtsfolgen eingehend mit dem Erwerber erörtert (vgl. tendes Fertighaus zum Preis von zuletzt 233.808,79 DM. In den Vertragsbedingungen war festgelegt, daß 60% des Preises 2 Tage nach hierzuauch: BGH Urt. v. 20. Februar 1986, VII ZR 318/84, WM Montage des Hauses, 30% 14 Tage nach Montage des Hauses und 1986, 799 [= MittBayNot 1986, 120 = DNotZ 1986, 610 ]). 10% nach Übergabe zur Zahlung fällig wurden. Danach heißt es Diese Rechtsprechung fuhrt nicht zur Unwirksamkeit des im Vertrag vom 2. April 1980 vereinbarten Gewährleistungsausschlusses: a) Im vorliegenden Fall ist die Freizeichnung nicht in einem Veräußerungsvertrag über neu errichtete oder noch zu errichtende Häuser oder Eigentumswohnungen enthalten. Der Beklagte hat vielmehr von der Klägerin im April 1980 ein Grundstück mit Aufbauten gekauft, die vor mehr als 20 Jahren errichtet worden waren. `"eitert Der Besteller hat durch eine Finanzierungsbestätigung seiner Bank die Zahlung ... sicherzustellen. Er hat weiterhin die Bank des Herstellers unwiderruflich und ohne Vorbehalt zur Auszahlung der fälligen Beträge zu beauftragen. Finanzierungsformulare stellen wir ... zur Verfügung . Demnach unterschrieben die Beklagten das ihnen von der Firma L. übergebene Formular für die Eröffnung eines Treuhandkontos bei der Klägerin. Darin heißt es: MittBayNot 1986 Heft 5/6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 06.06.1986 Aktenzeichen: V ZR 67/85 Erschienen in: MittBayNot 1986, 246-248 MittRhNotK 1986, 225-227 Normen in Titel: BGB §§ 242, 459 ff.