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V ZR 67/85

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 02. Juni 1986 2 Wx 11/86 BGB § 30 Eintragung des besonderen Vertreters gemäß § 30 BGB in das Vereinsregister Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Rechtsprechung 1.Allgemeines)ぬreinsrecht一Eintragung des besonderen Vert回ers gemaB § 30 BGB in das Vereinsregister (OLG K6ln, BeschluBvom2. 6. 1986一2 Wx 11/86一mitgeteilt von Notar Dr. Hans Klaus Weber, K6ln) BGB§ 30 Der besondere ぬrtreter eines Vereins nimmt gemaB§ 30 BGB ebenso wie der Vorstand organschaftliche Funktionen wahr und ist deshalb in das Vereinsregister einzutragen. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Der Rechtspfleger des AG hat mit BeschluB vom 6.1. 1986 den Antrag auf Eintragung eines besonderenぬrtreters gemaB § 30 BGB in dasぬreinsregister zurockgewiesen. Die hiergegen gerichtete, na巾 Nichtabhilfe als Beschwerde geltende Erinnerung desぬreins ist vom LG ebenfalls zurockgewiesen worden. In den GrUnden ihres Beschlusses vom 3. 2. 1986 hat die Zivilkammer den Standpunkt des Rechtspflegers bestatigt, die Bestellung eines besonderen ぬrtreters des Vereins sei nicht eintr四ungsfahig. Sie zahle nicht zu den im Gesetzabschliel3end aufgezahlten Umst白nden, deren Eintra-gung zulassig sei. Der Verein vertritt demgegenUber mit der weiteren Bes巾werde erneut die Ansicht, die Organstellung des besonderenぬrtreters mUsse im Register verlautbart werden. Aus den Gronden: in der Sache hat die weitere Beschwerde Erfolg. Der angefochtene BeschluB des LG beruht auf einer Gesetzesverletzung i.S.d.§§27 FGG, 550 ZPO. Entgegen der Meinung derVorinstanzen ist die satzungsgem-Be Bestellung eines besonderen Vertreters gemaB§30 BGB in dasぬreinsregister einzutragen. Die Ausgangser舶gung des LG, Eintragungen in gerichtliche Register mUBten auf die dafUr im Gesetz vorgesehenen Tatsa-chen beschranktbleiben, istzutreffend. Nach der insoweit einheitlichen ver可fentlichten Rechtsprechung ist jedoch durch §64 BGB U ber dessen bloBen Wortlaut hinaus auch die Eintragung des besonderen ぬrtreters einesぬreins vorgeschrieben (KG JFG 2, 280; OLG Hamm OLGZ 1978, 26 =DNotZ 1978, 295; BayObLGZ 1981, 71 if.). Der Senat tritt dieser Auffassung bei und macht sich die ausfUhrliche Begrondung der angege-benen Entscheidung des BayObLG zu eigen. Die demgegenober vom LG angefUhrten Gesichtspunkte verm6gen nicht zu oberzeugen: Die den besonderen ぬrtreter einbeziehende Auslegung des §64 BGBstehtnichtim Gegensatzzum Sinn der Bestimmung. Sie tragt diesem Sinn vielmehr gerade Rechnung, indem sie die ausdrocklich vorgesehene Eintragu ng der Vorstandsmitglieder in einer notwendigen Richtung erganzt. Kennzeichnend fUr den besonderen Vertreter gemaB§30 3GB ist ein Geschaftskrels, ,,der eine dem Vorstand a hnliche Selbstandigkeit bzw.ぬrantwortlichkeit verlangt" (BGH NJW 1977, 2260 ). Daferner der besondere Vertreter ebenso wie der Vorstand Organ des Vereins ist, ware es nichtfolgerichtig, die beiden Formen organschaftlicherぬrtretu ng bei derぬrlautbarung im Vereinsregister unterschiedlich zu behandeln. Die Eintragung beider Formen entspricht zudem dem Sinn des§30 3GB. Auch diese Vorschrift soll namlich dem ぬrkehrsschutz dienen (BGH a.a.O.). 2. Schuldrecht 一 Gew白hrleistungstreizeichnung bei Ver-ぬuf eines Grundstocks mit Altbau ohne Herstellungsver・ pflichtung (BGH, Urteil vom 6. 6. 1986 一 V ZR 67/85) BGB§§242; 459ff. Die Rechtsprechung des BGH zur Wirksam肥lt von Gewahr・ Heft Nr.11 ・MittRhNotK・November1906 leistungsausschl0ssen in VerauBerungsvertragen o ber neu errichtete, im Bau befindliche oder noch zu errichtende Hau-・ ser oder Eigentumswohnungen ( BGHZ 62, 251 ;65, 359; 74, 加4; 258, 270; Urteile vom 6. 5. 1982, VII ZR 74/81, NJW 1982, 2243; 5. 4・1984, VII ZR 21/83, NJW 1984, 2094 und 20・2・1986, VII ZR 318184, WM 1986, 799 ) kann auf dieぬreinbarung eines Gewahrleistungsausschlusses in Vertragen o ber dieぬrau・ Berung von GrundstUcken mit Altbauten ohne Herstellungsverpflichtung desぬrauBerers nicht U bertragen werden・ Zum Sachverhalt: Der Vater der KI. war EigentUmer des in der Gemarkung M. gelegenen Grundstocks Flur 9 FlurstUck 3/1 und zugleich Pachter der Jagd, in deren Bezirk das Grundstock liegt. Im Jahre 1952 errichtete er auf dem GrundstUck ein aus zwei Schlafzimmern, einem Vorraum, einer KUche und einem groBen Aufenthaltsraum bestehendes Haus, das in dieser Form als,, Jagdhaus" genehmigt worden war. Ohne Genehmigung fUgte er noch eine weitere kleinere,, JagdhUtte", die als Gastehaus diente, hinzu und baute auBerdem an das Haupthaus einen Raum mit einero lzentralheizungsanlage sowie eine Schwimmhalle an. Nach dem Tod des Vaters der KI. erwarb die E.-GmbH, deren Gesellschafter und Gesch首ftsfohrer der Ehemann der KI. war, das GrundstUck. Es wurde seitdem zu Jagdzwecken nicht mehr genutzt, sondern diente ausschlie引ich als Wochenendgrundstock. Im Jahre 1974 verlangte der zustandige Landkreis den AbriB der ,,Jagdhotte" und der Schwimmhalle sowie dieぬrfUllung des Schwimmbeckens. Das gegen die Abril3verfUgung eingeleiteteぬrwaltungsstreitverfahren wurde mit einem am 9. 4. 1975 geschlossenen ぬrgleich beendet, in dem sich die GrundstUckseigentUmerin verpflichtete, Schwimmhalle und,, JagdhUtte" innerhalb bestimmter Fristen abzubrechen und das Schwimmbecken nicht mehr zu benutzen. lmJah旧l976erwarb die KI. dasGrundstUckvon der E.-GmbH. Im Marz 1980 kam es zu Kaufverhandlungen zwischen der KI. und dem Beki. Nach einer Besichtigung des GrundstUckes, bei der die,, JagdhUtte" im Gegensatz zu der inzwischen beseitigten Schwimmhalle noch stand, schlossen die Parteien am 2. 4. 1980 einen notariell beurkundeten Vertrag, demzufolge die KI. das GrundstUck mit,, aufstehenden Gebaulichkeiten" und Inventar an den BekI. zum Gesamtkaufpreis von 60.000,一 DM unter AusschluB jeder Gewahrleistung verkaufte. Der BekI. hat unstreitig im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag 55.000,一 DM in bar gezahlt. Nach der Behauptung der KI. soll die Barzahlung bereits im M白rz l980vorAbschluB desVertrages, nach der Darstellung des Beki. am2. 4. l98oanlaBlich desぬrtragsschlusses erfolgt sein. Der BekI. ist als EigentUmer des GrundstUcks im Grundbuch eingetra-gen. Im Mai l98Owies das zust白ndige Bauordnungsamt den Beki. zunachst auf denぬrgleich vom 9. 4. 1975 und einigeねgespaterauch daraufhin, daB die Nutzung des Jagdhauses als Wochenendhaus nicht genehmigungsfahig sei. Mit Bescheid vom 11. 5. 1983 ordnete es den Abbruch des als Wochenendhaus genutzten Jagdhauses an. Die Anfechturigsklage des BekI. wurde durch一rechtskraftigen一Gerichtsbescheid des ぬrwG abgewiesen. Mit der Behauptung, die Parteien seien darUber einig gewesen, daB der BekI. den beurkundeten Kaufpreis von 60.000,一 DM U ber den bereits bar gezahlten Betrag von 55.000,一 DM hinaus schulden solle, verlangt die KI. vom BekI. Zahlung von 60.000,一 DM nebst Zinsen. Der BekI. verweigert die Zahlung. Er hat behauptet, dergezahlte Betrag von 55.000,一 DM sei ein Teilbetrag auf den beurkundeten Kauf p旧isge-wesen. Im U brigen sei er zu irgendwelchen 及hlungen auch deshalb nicht verpflichtet, weil ihm die KI. den ぬrgleich vom 9. 4. 1975 verschwiegen und ihn auBerdem nicht darober aufgeklart habe, daB der Anbau am Haupthaus mit der Heizungsanlage nicht und das Haupthaus selbst nur als Jagdhaus genehmigt worden seien. Deshalb und mit Rocksicht aufein drohendesぬrbot der Nutzung als Wochenendgrund-stock wolle er an dem Kaufvertrag nichtfesthalten. Er bestehe auf Ilockgangigmachung desぬrtrages sowie auf Ersatz der ihm im Zusammenhang mit dem Kauf des GrundstUcks entstandenen Schadens. Aus den Gronden: Rechtsfehlerhaft h試 das Berufungsgericht den Kaufpreisanspruch der KI. wegen Wegfalls der Geschaftsgrundlage versagt. Die Anwendung der Grundsatze U ber den Wegfall der Gesch計tsgrundlage ist mit RUcksicht auf die Sonderregelung der Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 02.06.1986 Aktenzeichen: 2 Wx 11/86 Erschienen in: MittRhNotK 1986, 225 Normen in Titel: BGB § 30