V ZB 1/86
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 10. November 1986 V ZB 1/86 WEG §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Vertretungsklausel in einer Teilungserklärung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau solche. Die Ziviiprozesordnung gestattet die ZwangsvoH・ streckung aus Urteilen(§704 Abs. -1 ZPO) und aus volistreckbaren notarielten Urkunden( §794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ) gleichermasen. Sie stellt damit die freiwillige Unterwerfung der Schuldner unter die Zwangsvotistreckung der nach gerichtticher Profung des Anspruchs ergangenen gerichtlichen Entscheidung grundsatzlich gleich. Den Schutz des Schuldners gewahrleistet sie bei den votlstreckbaren Urkunden durch das Erfordernis notarieller Beurkundung und die damit verbundenen notariellen Belehrungspflichten sowie durch die gegenuber Urteilen erweiterten ぬrteidigungsmog・ lichkeiten des Schuldners (vgl. §797 Abs. 4 ZPO ) in ausgewogener Weise. Der gesetzlichen Regelung kann danach nicht entnommen werden, der,, Vollstreckung nach Erkenntnisverfahren'' komme gesetzliche 山itbildfunktion in dem Sinne zu, das eine formularmasige Votistreckungsunterwerfung schon an §9 Abs. 2 AGBG scheitern m08te (vgl.レ伽If/ HornIL加dacher, AGB-Gesetz,§9 Rdnr. G 67;功we/Graf von レたstphaleがTririkner, AGBG, 2. Aufl. Bd. III, Grundschutddarlehen" Rdnr. 11; 0厄fle加, JZ 1977, 637 , 638; Hess, BWN0tZ 1978, 1 f.; Kmpel, WM 1978, 746 , 747). Darober hinaus benachteiligt die Unterwertungsklausel jedenfalls bei dem hier zu beurteilenden Sachverhatt die Schuldner nicht unbillig; ihre Verwendung ist durch schutzwo川ige Inter・ essen der Kt含gerin gerechtfertigt. Die Grundschulden und die pers6nlichen ぬrpflichtungserklarungen der Schuldner dienen ganz o berwiegend der Sicherung gemeinschaftlicher Kreditverpflichtungen der Schuldner aus der bankmasigen Geschaftsverbindung mit der Klagerin. Soweit ぬrbindlichkeiten allein des ぬters der Beklagten gesichert we川en, handelt es sich nach dem Parteivortrag jedenfalls um Kredite, die for die gemeinsamen geschaftlichen Zwecke der Schuldner aufgenommen wurden; die Schuldner betrieben namlich gemeinsam die Errichtung und den ぬrkauf von Hausern und Eigentumswohnungen. For eigene ぬrbindlichkelten haftet der Schuldner nach dem Gesetz grundsatzlich mit seinem ganzen 兆rm6gen. Von daher ist es nicht zu be-anstanden, das der Klagerin durch die zu ihrer Sicherheit er・ richteten notariellen Urkunden der Vollstreckungszugriff auf das gesamte ぬrmogen der Schuldner erm6glicht wird. Der mit der pers6nlichen Vollstreckungsunterwerfung verfolgte Zweck, die Voraussetzung fur einen raschen Glaubigerzugriff auf das Schutdnerverm6gen zu schaffen, wird o berdies durch das Interesse der Klagerin gerechtfertigt, eine ausreichend sichere Vorsorge gegen das Risiko eines ぬrmogensり verfalls der Schuldner zu erreichen. Typischerweise ergeben sich namlich St6rungen bei der Abwicktung des Kreditverhaltnisses, die die Bank zur zwangsweisen Durchsetzung ihrer Forderungen veranlassen, aus einer ぬrm6gensverschlechterung beim Schuldner. Der Schutz des Schuldners gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Vollstreckungsm6glichkeit wi川 in ausreichender Weise durch die voltstreckungsrechtlichen Rechtsbefehle mit ihren vielfattigen M6gtichkeiten einer einstweitigen Einstellung der Zwangsvoltstreckung und durch die Schadensersatz・ pflicht der Bank bei misbrauchlicher Ausnutzung des Vollstreckungstitels gesichert (vgl. Ulmer/Bran吻er/Hensen, AGBG, 5. Aufl. Anh.§§9 b is 11 Rdnr. 285 a; Ldwe/Graf von レたstphalen/Trin肋er aaO Rdn r. 12; WoIf/Horn/Lin山cheraaO; Ciemenfe aaO Rdnrn. 124, 125;畑mpel, WM 1978, 774 ff). Die pers6nliche Volistreckungsunterwerfung der Schuldner stellt entgegen Storner ( JZ 1977, 638 , 639) keine nach§11 Nr. 15 AGBG unzulassige Beweislastanderung dar. DaB die Klagerin unabhangig vom Bestand und der Faltigkeit der ge-sicherten Kreditansproche jederzeit eine vottstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunden erwirken kann, beruht nach dem Inhalt derhierzu beurteilenden Klauseln nicht auf der Voltstreckungsunterwerfung ats solcher, sondern ist die gesetztiche Folge der Vereinbarung eines auf eine jederzeit fattige Zahlung gerichteten abstrakten Schuldversprechens oder Schutdanerkenntnisses. Die Vereinbarung einer abstrakten Zahlungsverpflichtung des Schuldners ats Sicherheit fUr eine Kreditverbindlichkeit fallt nicht unter§-1-1 Nr. 15 AGBG, auch wenn for sie eine dem Schuldner ungonstigere Beweislastverteilung gilt als for das zugrundetiegende Kreditverhattnis (vgl. Ulmer/B ran吻erチjensen,§11 Nr.15AGBG Rdnr. 10; WoIf/Horn/L/r,山cher, §11 Nr. 15 AGBG Rdnr. 12; Lwe/Graf von Westpha厄niTrin肋eraaO Rdnr. 7;S加udir,ger/ Schlosser, BGB, 12. Aufl. §11 Nr. 15 AGBG Rdnr. 12; MonchKom mlH0ffer,§780 BGB Rdnrn. 22, 30;日manカ?afIe, BGB, 7. Aufl. vor§1113 Rdnr. 23; Pa/andtlHeinrichs, BGB, 45. Aufl §-11 AGBG Anm. 15 b; Hess, BWNotZ 1978, 1 , 2; im Ergebnis ebenso Ciemente aaO Rdnr. 109; anderer Ansicht Soergel/ Baut, BGB, 11. Aufl. vor§1113 Rdnr. 21). Sie wird hier auch nicht durch§9 AGBG ausgeschlossen, weil sie durch die bereits erwahnten schutzwo川igen Interessen der Ktagerin gerechtfertigt wi川(vgl. Ulmer/Bran吻er/Hensen, Anh.§9 bis 11 AGBG Rdnr. 285;レ伽If/Horn/Lin山cher,§-Ii Nr. 15 AGBG Rdnr. 12; L6we/Graf von レVestphaleが万りnkner aaO Rdnr. 8). Besondere Umstande, die eine andere Beurteilung rechtfertigen k6nnten, sind nicht ersichtlich. Die Frage, ob die formularmasige o bernahme einer pers6nlichen Haf-tung for den Grundschutdbetrag verbunden mit der VotIstreckungsunterwerfung in das gesamte ぬrm6gen dann be・ denktich ist, wenn Sicherungsgeber ein am Kreditverhaltnis unbeteiligter Dritter ist, ist hier nicht zu entscheiden. b) Das Berufungsgericht stettt zu§2 AnfG weiter fest, das die Zwangsvollstreckung in das ぬrm6gen der Schuldner zu einer votlstandigen Befriedigung der Klagerin nicht fohren wird und die Klagerin durch die ぬrauserung des Grund・ stUcks an die Beklagte objektiv benachteiligt ist. Ob die dagegen gerichteten Revisionsangriffe begrUndet sind, kann offen bteiben. Die Aufhebung des Berufungsurteils ist namIich aus anderen Gronden geboten; auch wenn die Angriffe der Revision gegen die zu§2 AnfG getroffenen Feststeltungen des Berufungsgerichts begrondet waren, k6nnte das Revisionsgericht keine eigenen abweichenden Feststellungen treffen, die eine abschtiesende Entscheidung in der Sache erm6glichen worden. 3. Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Grundstocksobertragung auf die Beklagte sei n ach§3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AnfG anfechtbar. Beide Vorschriften setzen voraus, das die angefochtene Rechtshandlung in dem tetzten Jahr vor der Anfechtung vorgenommen wu川e. Diese Frist ist nicht gewahrt.川万層 au阿efhrt. 4. WEG§§8 Abs. 1, 10 Abs. 1(ゆrlretungsklausel in einer TeiIur,gserklarur,g) Die in einer Teilungserkl谷rung enthaltene Klausel, nach der Wohnungseigentomer sich i n der EigentUmerversammlung nur durch Ehegatten, einen Wohnungs- oder TeileigentUmer und den Verwalter derselben Wohnanlage vertreten lassen k6nnen, ist grunds狙lich wirksam. Ob im Einzelfall Ausnah・ men wegen Unzumutbarkeit nach Treu und Glauben geboten sein k6nnen, bleibt offen. BGH, Beschlus vom 11.11.1986 一 VZB 1/86 一 mitgeteilt von 0. Bundschuh, Richter am BGH 84 MittBayNot 1987 Heft 2 r I tー Aus den GrQnden: 1. Der Antragstellerin geh6rt eine Wohnung in einer aus 156 Vぬhnungen und Garagen bestehenden Wohnanlage. §16 Abs. 4 der Teilungserklarung lautet wie folgt: ,,Jeder Wohnungs. oder Teileigentomer kann sich in der Eigentomerversammlung durch seinen Ehegatten, einen Wohnungs. oder Teileigentomer und den ぬrwalter der gleichen Wohnanlage vertreten lassen. Der Vertreter hat eine schriftliche Vol'macht vorzulegen. Der Ehegatte gilt auch ohne schriftliche Vollmacht zur ぬrtretung des anderen Ehegatten als ermachtigt, selbst wenn er nicht Eigentomer ist, es sei denn, daB die ぬrtretung durch Mitteilung an den ぬrwalter ausgeschlossen ist. Besucher haben keinen Zutritt:' Wohnungseigentomer dorfe nicht unzumutbar erschwert werden. Die M6glichkeit, einen anderen Wohnungseigentomer oder den ぬrwalter zu bevollmachtigen, reiche nicht aus. Andere Wohnungseigentomer und deren 一 unter Umstanden entgegengesetzte 一 Interessenlage seien dem Vollmachtgeberoft nicht bekannt; der ぬrwalter k6nne eben・ falls wegen Interessenkollision von der Abstimmung ausge-・ schlossen sein. Insbesondere unverheiratete Wohnungseigentomer worden durch die Einschrankung der Vertre-・ tungsm6glichkeit benachteiligt. b) Demgegenober ist neben den bereits genannten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Auf Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht unter ZuOberlandesgerichts Karlsruhe auch das Oberlandesgericht rockweisung weiterer Antrage festgestellt, daB WohnungsFrankfurt ( OLGZ 1979, 134 , 135) der Auffassung, daB in der eigentomer, die in Wohnungseigentomerversammlungen anTeilungserklarung die Befugnis des Wohnungseigentomers, wesend sind, dritte 叱rsonen mit mondlichen Ausfohrungen einen Vertreter seiner Wahl zu bestimmen, beschrankt werin den ぬrsammlungen betrauen dorfen und sich von ihnen den k6nne. Alle drei Entscheidungen heben hervor, daB die beraten lassen めnnen. Gegen diesen BeschuB haben die Wohnungseigentomergemeinschaft ein berechtigtes InterAntragstellerin und die 也rwalterin sofortige Beschwerde esse daran habe, fremde Einflosse von der Gemeinschaft eingeIegt. Das い ndgericht hat die sofortige Beschwerde m6glichst fernzuhalten. Auch im Fachschrifttum wird es der Antragstellerin zurockgewiesen und auf das Rechtsnach dem Grundsatz der ぬrtragsfreiheit o berwiegend for mittel der Gegenseite den BeschluB des Amtsgerichts im zulassig gehalten, die Befugnis zur Bestellung eines 也rtre・ obrigen aufgehoben. ters einzuschranken (BGB-RGRKfAugustin, 12. Aufl.§25 WEG Rdnr. 20; Erman/Ganten, BGB 7. Aufl.§25 WEG Dagegen hat die Antragstellerin sofortige weitere BeschwerRdnr.4; B言rmanル'PicルMerle, WEG 5. Aufl.,§25 Rdnr. 18; de eingelegt. Soweit sie damit den Antrag verfolgt,§16 ;用landtlBas-Abs. 4 Satz 1 der Teilungserklarung for nichtig zu erklaren, Soerge//Baur, BGB 11. Aufl.§25 WEG Rdnr. 3 senge, BGB 45. Aufl.§25 WEG Anm. 2 a; wohl auch Korff, hat das Kammergericht die Sache dem Bundesgerichtshof DW0Wi 1981, 145, 146; Wohnungseigentumer 1975, 117; 1981, zur Entscheidung vorgelegt. Insoweit halt es die sofortige 38, 39; 1985, 36; a.A. Weitnauer, WEG 6. Aufl.§25 Rdnr. 13 weitere Beschwerde for begrondet. Es sieht sich aber an einersolchen Entscheidung durch den BeschluB des Bayeri・ und§23 Rdnr. 3 b; Weimar, BIGBW 1977, 11, 12; 1981, 88; Wohnungseigentomer 1976, 43; AG Emmendingen Woh-・ schen Obersten Landesgerichts vom 11. Mai 1981 (Bay. nungseigentomer 1972, 47 f.; for Unzulassigkeit einer ぬrtre・ ObLGZ 1981, 161, 163 f.) gehindert. tungsbeschrankung aufgrund Mehrheitsbeschlusses ferner II. Die Vorlage ist statthaft( §43Abs. 1 Nr. 1 WEG i.V.m.§28 ・ LG Hamburg Rpfleger 1979, 65 ). Abs. 2 FGG). 2. Der Senat halt die Regelung for wirksam. Zur Vorlage gemaB §28 Abs. 2 FGG zwingt jedenfalls der Bea) GemaB §10 Abs. 1 Satz 1 WEG bestimmt sichdas VerhaltschluB des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. April 1976 nis der Wohnungseigentomer untereinander nach den Vor( OLGZ 1976, 273 ff.), der zur Beurteilung der Vorlagepflicht schriften dieses Gesetzes und erganzend nach den§§741 ff. heranzuziehen ist (vgl. BGHZ 96, 198 , 201「= MittBayNot BGB. Weder das Wohnungseigentumsgesetz( §§23 bis 25) 1986, 93]). Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe hat eine noch die §§741 ff. BGB enthalten Bestimmungen darober, §16 Abs. 4 Satz 1 der Teilungserklarung entsprechende Beob und inwieweit sich Wohnungseigentomer (Teilhaber einer schrankung in der Wahl der ぬrtreter for wirksam erachtet Bruchteilsgemeinschaft) bei Abstimmungen vertreten lasund hatte vom entgegengesetzten Rechtsstandpunkt aus sen めnnen. Anders als im ぬrel ns recht( §38 Satz 2 BGB ) ist die Sache anders entscheiden mossen; seine Entscheidung Stellvertretung im Sinne der §§164 ff. BGB daher grundsatzberuht mithin auf der von ihm vertretenen Rechtsansicht. lich m6glich ( BayObLGZ 1981, 161 , 164; 220, 224; OLG Celle III. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulassig ( §§43 NJW 1958, 307 , 308; Weitnauer, WEG 6. Aufl.§25 Rdnr. 11 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG,§§27, 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 m.w.N.). FGG), aber nicht begrondet. Im Rahmen der Vertragsfreiheit sind die Wohnungseigen-1. a) Das vorlegende Kammergericht meint, daB die Intertomer aber nicht gehindert, ihre Rechtsverhaltnisse durch essen der Wohnungseigentomer nicht durch einschrankenぬreinbarung anders zu regeln, soweit nicht zwingendes de Auslegung der streitigen Klausel im Einzelfall gewahrt Recht entgegensteht( §10 Abs. 1 Satz 2 WEG ). Diese Gestal-werden k6nnten. Vielmehr sei aus Gronden der Rechtssitungsfreiheit soll nicht mehr als notwendig beschrankt wercherheit eine generalisierende Auslegung der 也rtreterregeden ( BGHZ 95, 137 , 140 「= DN0tZ 1986, 83]). Sie gilt grundlung geboten. Die Abwagung der Interessen aller Wohnungssatzlich auch for den 一 hier vorliegenden 一 Fall, daB beeigentomer ergebe die Unwirksamkeit der Klausel. Zwar reits der Grundstuckseigentumer gemaB§8 Abs. 2,§5 habe die Wohnungseigentomergemeinschaft ein berechtigAbs. 4 WEG in der Teilungserklarung die Gemeinschaftsordtes Interesse daran, fremden EinfluB von der Gemeinschaft nung aufstellt (vgl. BayObLGZ 1974, 172 , 176; 1978, 377, m6glichst fernzuhalten, denn innerhalb der Gemeinschaft 380/381 【= MittBayNot 1979, 174 ]; OLG Hamm Rpf leger 1975, bestonden besondere Schutz- und Treuepflichten. Es sei 401, 402 【= DNotZ 1976, 165 ]; Weitnauer, WEG§10 Rdnr. 9 aber auch zu berocksichtigen, daB das Wohnungseigentum sowie§8 Rdnr. 2 e; BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl.§10 WEG schon nach den Motiven des Gesetzgebers auch der KapitalRdnr. 15). Schranken for den Inhalt der Gemeinschaftsordanlage diene und infolgedessen Vぬhnungseigentomer oft nung ergeben sich aus den Grenzen der 也rtragsfreiheit weit entfernt von der Anlage lebten. Die ぬrtretung solcher nach §§134, 138 BGB . Die vom teilenden Eigentomer einMittBayNot 1987 Heft 2 der Inhaltskontrolle nach §242 BGB (BayObLG NJW 1973, 151, 152; 14句itnauer, WEG§10 Rdnr. 14 g i.V.m.§7 Rdnr. 10 g; B言rmannh/万ck/Mer/e, WEG§8 Rdnr. 16); ob das Gesetz zur Regelung des Rechts der Ailgemeinen Geschaftsbedingungen (AGB-Gesetz) hierauf Anwendung findet, ist umstritten (vgl. zum Streitstand Ulmer, Festgabe for Hermann Weitnaueち 1980, S. 205 ff. :日ガ, DNotZ 1981, 149 ff.), kann hier aber dahingestellt bielben (vgL dazu unten 2 c). b)§16 Abs. 4 Nr. 1 der Teiiungserklarung ist nicht gemaB §134 BGB nichtig. aa) Die Befugnis, sich durch einen Bevolimachtigten vertreten zu lassen, ist durch Rechtsgeschaft abdingbar (Reichel, H6chstpers6nliche Rechtsgeschafte, 1931, S. 76 ff.; MU//er斤e厄nfe/s, Die ぬrtretung beim FRechtsgeschaft, 1955, S. 235 f.; Flume, Das Rechtsgeschaft 3. Aufl.§43, 7, 5. 762; MonchKomm/Thiele, 2. Aufl.§164 Rdnr. 70 ;斤 man/Brox, BGB 7. Aufl. Rdnr. 30 vor§164; a.A. 14句itnauer, WEG§25 Rdnr. 13). bb) Die Einschrankung der ぬrtretung halt sich auch im Rahmen der von den Wohnungseigentomern gebildeten besonders gearteten Gemeinschaft (vgl. dazu OLG Hamm Rpfleger 1975, 401, 402). Die Gestaltungsfreiheit for Gemeinschaftsordnungen endet allerdings dort, wo die personenrechtliche Gemeinschaftsstel!ung der Wohnungseigentomer (vgl BGHZ 73, 146 , 150 「= MittBayNot 1978, 206 =DN0tZ 1979 168] 助rmann//みとk/Merle, WEG Einleitung Rdnr. 654) ausge; h6hlt wi川. Dieses mitgliedschaftsrechtliche Element des Wohnungseigentums verbietet einen allgemeinen AusschluB des Wohnungseigentomers vom Stimmrecht als einem Mitverwaltungsrecht im Sinne des §20 Abs. 1 WEG ( BayObLGZ 1965, 34 , 42; OLG Hamm Rpfleger 1975, 401 , 402 「= DNotZ 1976, 165 ]). Frankfurt OLGZ 1979, 134 , 135 f.). Jedem Wohnungseigen-tUmer bleibt es aber unbenommen, sich o ber die 一 gemal3 §23 Abs. 2 WEG vor der Einberufung der ぬrsammiung zu bezeichnenden 一 Tagesordnungspunkte vor deren Behand・ iung beraten zu lassen. Da13 die Besch庖nkung der ぬrtre・ tungsm6giich 肥it den Interessen der Wohnungseigentomer, die ihre Wohnung selbst nutzen, mehr entgegenkommt als denen der auswarts wohnenden, bedeutet noch keine unangemessene oder gegen Treu und Glauben verstoBende Regelung. Wegen des satzungsahnlichen Charakters der Gemeinschaftsordnung (vgl. BGHZ88, 302, 305 「= DNotZ 1984, 556 ]; 49, 250, 257/258; BayObLG DNotZ 1979, 174 , 175「= DNotZ 1979, 174」; BGB-RGFRKlAugustin, 12. Aufl.§10 WEG Rdnr. 14) muB die Verbindlichkeit ihrer einzelnen Bestimmungen grundsatzlich gegenober allen Wohnungseigentomern einheitlich beurteilt werden. Ob im Einzelfall Ausnahmen wegen Unzumutbarkeit nach 看eu und Glauben geboten sein k6nnen (vgl. OLG Karlsruhe OLGZ 1976, 273 , 275; Weitnauer, WEG§7 Rdnr. 10 g), braucht hier nicht entschieden zu werden; denn es Ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum die Beschrankung der ぬrtretungsm6glichkeit ge・ rade for die Antragstellerin unzumutbar sein sollte. d) Selbst wenn man das AGB-Gesetz auf Gemeinschaftsordnungen in Teilungserklarungen 一 mindestens sinngemaB (vgl. dazu etwa I飽1切auer, WEG§7 Rdnr. 10 f. m.w.N. 一 for ) anwendbar halten wollte, was hier offengelassen wird, ergabe sich daraus ebenfalls nicht die Unwirksamkeit der Klausel. aa) For einen GeltungsausschluB nach der Einbeziehungsklausel des §3 AGBG (oberraschende Klausel) ist von vornherein kein Raum, weil die Gemeinschaftsordnung den Inhalt des Sondereigentums und damit des WohnungseigenDiesen Anforderungen genUgt die hier interessierende Klautums ausgestaltet (vgl. auch 14句itnauer, WEG§7 Rdnr. 10 e). sei. Sie beschrankt nicht das Recht der Miteigentomer, ihr Stimmrecht personlich auszuoben. Auch for den ぬrhinde・ Anders als bei der Frage des Umfangs der Willenseinigung beim AbschluB eines schuldrechtlichen Vertrages bezieht rungsfall belaBt sie jedem Miteigentomer ausreichende sich die dingliche Einigung beim Erwerb des WohnungseiM6glichkeiten, sein Stimmrecht auszuoben. Aus der Sicht gentums deshalb denknotwendig auf das dingliche Recht in von Kapitalanlegern, die ihre Eigentumswohnungen vermieseiner konkreten Ausgestaltung. Eine Abschlul3kontrolle im ten und selbst an einem entfernten Wort wohnen, mag eine Sinne des §3 AGBG kommt insoweit nicht in Betracht. unbeschrankte Vertretungsm6glichkeit allerdings wOnSchon im Ansatz verbote sich eine unterschiedliche Verbindschenswert sein. Wenn sie 一 wofor es verstandliche Gronde lichkeit,,o berraschender'' Teilregelungen einer Gemeingeben kann 一 nicht den ぬrwalter bevollmachtigen wollen, schaftsordnung gegenuber den einzelnen Wohnungseigenmag es ihnen im Einzelfall Mohe machen, die M6glichkeit tomern je nach dem, ob sie bei ぬrtragsabschluB von der der Beauftragung anderer Miteigentomer zu erkunden. einzelnen Klausel in sinnerfassender Weise Kenntnis geGrundsatzlich aber bedeutet dies weder rechtlich noch tatnommen haben (dann Verbindlichkeit der Regelung, vgl. sachlich einen AusschluB von der Ausobung des Stimm-etwa Woif/Horn/Lindacher, AG B-Ge setz§3 Rdnrn. 25, 26) rechts. oder nicht (dann Geltungsausschlul3). c) Die Beschrankung der ぬrtretungsmogl ich 肥it verst6Bt auch weder gegen die guten Sitten( §138 BGB ) noch gegen bb) Ahnliche Bedenken bestehen grundsatzlich auch gegen 看eu und Glauben( §242 BGB ). Sie rechtferugt sich als Er・ Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz. Aber selbst bei ihrer gebnis einer vertretbaren Interessenabwagung. Das WohZurockstellung hielte die Beschranku ng der Vertretungsnungseigentum besteht nicht nur in dem Sondereigentum m6glichkeit einer solchen Kontrolle stand. an einer Wohnung, sondern ist durch den MiteigentumsanDie §§10, 11 AGBG (Klauseln mit oder ohne Wertungsm6gtell an dem gemeinsch早 ftlichen Eigentum, zu dem es gehort lichkeit) sind schon nach den dort geregelten 私tbestanden ( Abs. 2 WEG), in ein Gemeinschaftsverhaltnis eingebun. §1 nicht einschlagig. den. Das rechtfertigt es, in der Gemeinschaftsordnung die widerstreitenden Interessen durch einen KompromiB auszuAuch die Generalklausel des§9 AGBG k6nnte nicht zur Ungleichen. Alle Wohnungseigentomer k6nnen ein Interesse wirksamkeit der Regelung fohren. Wie bereits ausgefohrt daran haben, die Eigentりmerversammlung auf den eigenen (vgl. oben c), benachteiligt die Bestimmung die WohnungsKreis, also o berwiegend auf die ihnen bekannten Miteigeneigentomer oder eine Gruppe von ihnen nicht entgegen den tomer, zu beschranken und damit gemeinschaftsfremde EinGeboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise wirkungen aus der ぬrsammlung der Wohnungseigentomer (vgl. §9 Abs. 1 AGBG ). Sie Ist weder mit einem wesentlichen fernzuhalten (vgl. OLG Karlsruhe OLGZ 1976, 273 , 275; OLG Grundgedanken der gesetzflchen Regelung unvereinbar( §9 MittBayNot 1987 Heft 2 der ぬrfogungsbefugnis sind in gleicher Weise for Auflassung und Eintragungsbewilligung zu beantworten. Die Elni-・ gungserklarung muB der ぬrfogungsbefugte abgeben ( BayObLGZ 1973, 140 ; HorberのemharterGBO 17. Aufl. Anm. 12 a ョ aa, Kuntze/Ert liiイerr,刀ann/i ckmann 一KEHE 一 Grundbuch・ recht 3. Aufl. Rdnr. 48, je zu§20). In der Regel Ist dies der Inhaber des Rechts, also bei der Auflassung der Eigentomer. Die Eintragungsbewilhgung muB der Bewilligungsbefugte abgeben. Dies Ist derjenige, der materiell verfogungsbefugt )・ 5. BGB§2033 Abs. 1,§2040 Abs. 1; GBO§20 (Auflassung I st (Horber/Demhaだer Anm. 13, KEHE Rdnr. 71, je zu§19 Das Grundbuchamt hat die ぬrfugungsbefugnis, aus der durch eine Erbengemeinschaft) sich zugleich die Bewilligungsbefugnis ableitet, von Amts Hat eine Erbengemeinschait die Auflassung eines NachlaBwegen zu profen (BayObLG Rpfleger 1983, 17 ; Horber/Dem-grundstocks erkl谷ii, so bedarf es zur Grundbuchumschrei・ harter§19 Anm. 13 a). Sie muB noch im Z&tpunkt der mit bung nicht der Zustimmung eines danach im Grundbuch dem Antrag erstrebten Grundbucheintragung vorliegen (Bay. eingetragenen Erbteilserwerbers. ObLG Rpfleger 1984, 145 [= MittBayNot 1984, 27 =D N otZ 12.1 BayObLG, BeschluB vom 4・ 986 一 BReg. 2Z 120/86 一mit・ 1985, 372]; Horberli emha加r Anm. 13 b, KEHE Rdnr. 75, je フ ×geteUt von E. 焔rmasin, Richter am B町Ob四 zu§20). Abs. 2 Nr. 1 AGBG), noch schrankt sie wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Wohnungseigentums ergeben, so ein, daB die Erreichung des, Vertragszwecks" gefahrdet Ist. Vielmehr erlaubt der mit der Klausel verbundene KompromiB auch den auswarts wohnenden Wohnungseigeritomern typi-scherweise noch eine hinreichende Wahrnehmung ihrer Rechte (vgl. dazu ebenfalls oben 2 c). Aus dem Tatbestand: 1. Als Elg6ntUmer der Grundstocke Fist. 123 und 124 war im Grundbuch Frau F. eingetragen. Diese ist von E. und den Bet&Iigten zu 2 mit 4 beerbt worden; die Erbengemeinschaft Ist am 24.10.1984 in das Grundbuch eingetragen worden. E. ist-sodann von dem Beteiligten zu 1 allein beerbt worden; insoweit ist das Grundbuch am 31.5.1985 berichtigt worden. Am Vormittag des 13.8.1985 verkauften the Beteiligten zu 1 mit 4 eine Tellflache von ca. 1540 m2 aus dem Grundstock FIst.123 an den Beteiligten zu 5 (URNr. 1337) und die Restflache dieses Grundst0cks sowie das Grundstock F!st.124 und einen Miteigentumsanteil an einem weiteren Grundstock an die Beteiligten zu 6 (URNr. 1338); in diesen Urkunden erkIarten die Vertragsparteien die Auflassung und bewilligten die Eintragung der Rechtsanderung im Grundbuch. Zu notarieller Urkunde o berlie6en sodann am Nachmittag des 13.8.1985 der Betelligtezu 1 seinen Erbanteil am Nachla6 den Beteiligten zu 7 mit 9 und die Beteiligte zu 2 ihren Erbanteil am selben Nachla6 den Beteiligten zu 10 und 11. Im Grundbuch for die Grundst0cke FIst. 123 und 124 wurden am 19.9.1985 Auflassungsvormerkungen for die Beteiligten zu 5 und 6 eingetragen. Die Erbanteilsubertragungen vom 13.8.1985 wurden am 27.11.1985 im Wege der Grundbuchberichtigung eingetragen. 2. Den Antrag der Beteiligten zu 1 mit 6 auf Eintragung der Auf lassungen vom 13.8.1985 hat das Grundbuchamt durch Zwischenverfugung vom 16.7.1986 beanstandet und die Genehmigung der BeteHigten zu 7 mit 11 sowie des Vormundschaftsgerichts hinsichtlich der minderjahrigen Beteiligten zu 11 verlangt. Die hiergegen eingelegte Erinnendgericht mit rung/Beschwerde der Beteiligten zu 1 mit 6 hat das 山 Beschlu6 vom 10.10.1986 zurockgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 mit 6 . 一 Aus den Grnden: Das Rechtsmittel ist begrondet. Zu der beantragten Eigentumsumschreibung istwederdie Bewilligung der Erbanteilserwerber noch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. 1. ... 2. Die Entscheidungen der Vorinstarizeri konnen nicht aufrechterhaiten werden, weil die vom Grundbuchamt geriarinten Eintragungshindernisse nicht bestehen. a) Da die Auflassung von Grundstocken eingetragen werden soll, Ist Voraussetzung, daB die erforderliche Einigung der §873 Abs. 1, §925 BGB ) Berechtigten und des anderen 肥Its( §20 GBO). Ob auBerdem die Eintragungsnachgewiesen Ist( bewilligung nach§19 GBO erforderlich i st und, wenn ja, ob sie regelmaBig als in der Auflassungserklarung enthalten angesehen werden kann (vgL BayObLG Rpfleger 1975, 26 E= DN0tZ 1975, 6851), bedarf hier keiner Entscheidung; denn im vorliegenden Fall i st die Eintragungsbewilligung ausMittBayNot 1987 Heft 2 b) In dem danach maBgebendenたitpunkt waren verfQgungsund bewilligungsbefugt die Beteiligten zu 3 und 4 und zu 7 mit 11 in Erbengemeinschaft. Die letzteren haben namlich das gesamthanderische Eigentum an den zum NachlaB geh6renden Grundstocken mit der notariellen Beurkundung der Erbanteilsobertragungen gemaB §2033 Abs. 1 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit unmittelbarer dinglicher Wirkung erworben. Zu dem Eigentumserwerb bedurfte es nicht der Grundbucheintragung. Die Erbanteilserwerber wurden im Grundbuch vielmehr im Wege der Berichtigung am 27.11.1985 eingetragen(ル landt BGB 45. Aufl. Anm. 2 c, Staudinger BGB 12・Aufl・ Rdnr. 20, MonchKomm BGB Rdnrn. 12, 26, Erman BGB 7. Aufl. Rdnr. 5, je zu §2033; tdber Grundbuchrecht 8. Aufl. Rdnr. 962). Haege/e/Schdnei旧 Die Auflassungen und die Eintragungsbewilligungen hat am 13.8.1985 gemaB §2040 Abs. 1 BGB jedoch die aus den Beteiligten zu 1 mit 4 bestehende Erbengemeinschaft erklart, die in dieser Zusammensetzung jetzt nicht mehr verfogungs. und bewilligungsbefugt ist. In der Zeit zwischen Auflassung und Eintragung hat somit der Verfogungsbefugte gewechseIt. In diesen Fallen kann das Eigentum grundsatzlich nur umgeschrieben werden, wenn der neue ぬrfogungsbefugte die Auflassung erklart und die Eintragung bewilligt. Eine Ausnahme gilt jedoch for die Falle des Eigentumserwerbs im Wege der GesamtreOhtsnachfolge (BayObLGZ 1956, 1721177 f.; OLG Zweibr0cken MittBayNot 1975, 177 ). Hier tritt der Nachfolger in alle Rechtsbeziehungen hinsichtlich des der Gesamtrechtsnachfolge unterliegenden ぬrmogens so ein, wie sie beim Vorganger im Zeitpunkt des Rechtsobergangs bestehen. c) Ein solcher Fall liegt hier vor. In die aus den Beteiligten zu 1 mit 4 bestehende Erbengemeinschaft sind mit den Erbanteilsobertragungen vom 13.8.1985 anstefle der Beteiligten zu 1 und 2 die Beteiligten zu 7 mit 11 eingerockt. Die Erbanteilserwerber sind im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an Stelle der verfugenden「 Miterben in die Gesamthandsgemeinschaft und damit in deren vermogensrechtliche Stellung in bezug auf den NachlaB eingetreten (MonchKomm Rdnr. 12 und 26, BGB-RGRK 12. Aufl. Rdnr. 1, je zu§2033). Damit verbunden war ein Eintritt in alle durch die Erbengemeinschaft begrondeten, in einem Erbteil enthaltenen Rechtsbeziehungen der VerauBerer, auch soweit sie die einzelnen NachlaBgegenstande betreffen (OLG Zweibr0cken MittBayNot 1975, 177 /178; Staudinger§2033 Rdnr. 26). Die Erbanteile der Beteiligten zu 1 und 2 sind mit dem Inhalt auf Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 10.11.1986 Aktenzeichen: V ZB 1/86 Erschienen in: MittBayNot 1987, 84-87 Normen in Titel: WEG §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1