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II ZR 165/59

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 02. Dezember 1986 15 W 416/85 BNotO § 15; BNotO § 23 Behandlung eines Notaranderkontos, wenn beide Vertragsparteien den Vertrag nicht mehr erfüllen wollen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ganz allgemein die Zulassigkeit der sogenannten gemischten Gesamtvertretung betont (BGI-IZ a.a.O., 170), um schrier3lich nur noch auf die Besonderheit einer sogenannten,, halbseitigen" Gesamtvertretung (Bindung des Prokuristen an den alleinvertretungsberechtigten Gesch飢sfUhrer) einzugehen. For den Bereich einer OHG oder KG hat der BGH bereits frロherbeト lautig ausgesprochen, ein Prokurist k6nne an die Mitwirkung eines Geseilschafters gebunden werden, wenn eine Gesarntvertretung mehrererpers6nhich haftender Geseilschaftervorgesehen ist (BGH Urt. v. 23. 2. 1961, II ZR 165/59, BB 1961, 383 ). Zu Recht haben schon das ROHG und das RG auf die gesetzliche Anerkennung der Gesamtprokura (nun § 48 Abs. 2 HGB ) verwiesen. Dao dabei die Abh且ngig肥it eines Prokuristeri von einem gesamtvertretungsberechtigten Gesch謝tsfohrer unstatthaft sein soll, l白Bt sich nicht begrUnden. Auch im unrnittelbareri Anwendungsbereich der im vorliegenden Zusammenhang rechtsanalog heranzuziehenden Vorschriften der§78 Abs.3 AktG, §25 Abs. 2 GenG (Regelung der gesetzlichen Vertretungsniacht) ergibt sich klar aus dem Gesetz, dal3 gesamtvertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder zusammen mit einem Prokuristen die Gesellschaft oder Genossenschaft wirksam vertreten k6nnen. Die genannten Bestimmungen gehen namlich vom Grundsatz der Gesarntvertretung aus(§78 AktG;§ 25Abs.1 i.V. rn. §24 Abs. 2 GenG ). Entgegen der Auffassung des OLG Hamm l自Bt sich auch aus dem Wortlaut von §125 Abs. 3 S.1 HGB nichts Gegenteiliges herleiten. Es heiBt dort zwar, geselisch飢svertraglich k6nne bestimmt we川en, ,,daB die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handein, nur in Gemeinsch可t mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermachtigt sein solIen'". Die Hinzuziehung eines Prokuristen kommt aber nur dann in Betracht, wenn eine Gesamtvertretung mehrerer pers6nlich haftenderGeselisch討- tervorgesehen ist(BGHZ26, 330, 332f.). Gestattetniithin das Gesellschaftsrecht bei allen Gesellschaftsformen die organschaftliche Vertretung durch ein gesamtvertretungsberechtigteS Organmitglied zusammen mit einem Prokuristen, so叫re es unhaltbar und widersprochlich, umgekehrt im Bereich der rechtsgesch飢lichenぬrtretung die an ein gesamtvertretungsberechtigtes Organmitglied gebundene Prokura nicht zuzulassen (vgl. auch Vieh6verfEser, BB 1984, 1326 , 1328). Mit der gesetzlich U bergeordneten Stellung der Geschaftsfohrer (Vorstandsmitglieder, vertretungsberechtigte Geselischafteりware dies nicht vereinbar. Mit ROcksicht hierauf wurde und wird die Zul加sigkeit der hier vorliegenden Prokuraerteilung in Rechtsprechung und Literatur kaum in Zweifel gezogen (vgl. etwa OLG Monchen, JFG 19, 234; 22, 19; OLG C司le OLGZ 27, 315 ; 0山 Frankfurt BB 1976, 569 ; Schlege輸叩er/Sch聞er, 5. Aufl.,§48 HGB, Rd.-Nr.18; Bandasch/Nickel, 3. Aufl.,§48 HGB, Rd.-Nr.14; Scholz/Schneider, 6. Aufl.,§35 GmbHG, Rd.Nr. 110; Rowedder/Koppensteiner,§35 GmbHG, Rd.-Nr. 47; K6lner Komm/Mertens,§78 AktG, Rd.-Nr. 31;MUller,§25 GenG, Rd.-Nr. 10; Lang/WeidmUller, 31. Aufl.,§42 GenG, Rd.Nr. 4). Entgegen der Auffassung des OLG Hamm wird im vorliegenden Fall die Prokura auch nicht unzulassig in ihrem Umfang beschrankt (§ 50 Abs. 1 11GB), sondern h白ngt lediglich in ihrer personellen AusUbung von der Zustimmung eines Gesch討tsfohrers ab. Das aber l白l3t das Gesetz selbst zu ( BGHZ 62, 166 , 170; RGZ4O, 17, 18). Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein Prokurist etwa an die Zustimmung eines Handlungsbevollmachtigten (vgl. KG HRR 1940 Nr. 614; BGH Urt. v. 23. 2. 1961, II ZR 165/59, BB 1961, 383 ), eines nicht vertretungsberechtigten Gesellschafters oder Kommanditisten (vgl. Walchshfeち Rpf leger 1975, 381, 383)odereinesgesamtvertretungsberechtigten Geschaftsfohrers der Komplementar-GmbH fUr die KG (nur diesen Sonderfall betreffen die Entscheidungen des B町ObLG Rpfleger 1970, 92 und des OLG Hamburg GmbHR 1961, 128 ) gebunden werden kann. Der gesarntvertretungsberechtigte Geschaftsfohrer der GmbH ist hier iedenfalls nicht,, Dritter'' i. 8. d. angefohrten Belegstellen, sondern Organmitglied der Gesellschaft. Das OLG Hamm meint, der von der Alleinvertretung ausgeHettNr. 3」MittRhNolK ・M自ロ1987 schlossene Gesch討tsfohrererhielteim Umfang der Prokura eine Vertretungsmacht ohne Bindung an einen weiteren Gesch凱sfUhrer, obwohl er doch satzungsgemaB in bezug auf alle Rechtshandlungen an die Mitwirkung eines weiteren Gesch討tsfUhrers gebunden sei; diese gesetzlicheぬrtretung der Gesellschaft k6nne nicht durch eine rechtsgesch討tliche Ertei-lung einer Gesamtprokura, sondern allenfalls durch A nderung des Gesellschaftsvertrages (Einzelvertretungebereciltigung des Gesch且ftsfohrers) umgestaltet werden. Auch dieseしberlegung geht fehl. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht uni die gesetzliche, sondern um die rech恰gesch訳licheぬrtretung der GmbH. Beide Falle sind voneinander zu unterscheiden, weil schon der Umfang der Vertretungsmacht unterschiedlich ist (vgl. auch Ziegler, Rpfleger 1984, 5 f.). Aus diesem Grund ist die Zulassigkeit der hier zu beurteilenden Prokura auch nicht davon abhangig, daB die GmbH satzungs-gemaB durch einen Gesch謝tsfしhrer und einen Prokuristen ge-setzlich vertreten werden kann (Brautigam, BB 1983, 1629 h白lt jedenfalls bei einem solchen Sachverhalt eine Prokureerteilung mit Bindung an einen gesamtvertretungsberechtigten Ge-sch討tsfUhrer fUr zul加sig). Ist ein Prokurist zusammen mit einem Gesch首ftsfUhrer zur gesetzlichen Vertretung der GmbH berufen, so richtet sich der Umfang seiner Vertreturigsmacht nach der des Gesch飢sfUhrers (vgl. BGHZ 13, 61 , 64 m. w. N.). Hier vertreten aber Prokurist und GeschaftsfUhrer die GmbH im Umfang des§49 HGB. Diese ぬrtretungsmacht ist sachlich weder eingeschrankt noch erweitert. Lediglich ihre AusUbung ist an die Mitwirkung eines Organs gebunden. Das aber ist unabhangig von einer entsprechenden S試zungsbestimmung aufgrund der Prokuraerteilung m6glich (vgl. auch LG Frankenthal Rpfleger 1975, 137 ). 7. Notarrecht一Behandlung eines Notaranderkontos, wenn beideぬrtragsparteien den恥rtrag nicht mehr eげollenwol・ len (OLG Hamm, BeschluB vorn 2. 12. 1986一15 W 41 6/85一mitgeteilt von Vors. Richter am OLG Dr. Joachim Kuntze) BNOLO§§15,23 1. Ist ein Grundstoc晦ぬufpreis abredegem貢Bauf das Anderkonto des Urkundsnotars gezahlt worden, so beurteilt sich die dem Notar verliehene Rechtsmacht nach den im konkreten Falle 9吐『offenen Bestimmungen. 2. Wollen beide恥rtragsteile nicht mehr die EけOllung eines GrundstU叱skaufvertrages, sondern dessen Rocぬbwi叱lung, so sind beim白hlen nhherer Anweisungen fUr diesen Fall allein die Weisungen des K白ufers, der die Lei・ stung auf das Anderkonto bewirkt hat, verbindlich (An・ 5比luB an KG OLCZ 1984, 410 und OLG Hamm DNotZ 1903, 702). Zum Sachverhalt: DerNo:arDr. S. in B. hatam29.5. l984einen GrundstUckskauf四rtrag beurkundet, durch den die Firma N. GmbH&Co. KG Wohnungsbauunternehmen mehrere Grundstucke und Miteigentumsanteile an GrundStロcken an die Beteiligten zu 1)und 2)四rkau伽und zu je 名Anteil auflieB.B Der Kaufpreis betrug gemaB § 4 des riotariellen Vertrages 285.000,一 DM und war auf ein Anderkonta des Urkundsnotars zu zahlen. Der Notar war angewiesen, aus dem hinterlegten Kaufpreis zunachst die Summen zu zahlen, die nach Auskunft der Glaubiger der in Abteilung III der Grundbocher eingetragenen Grundpfandrochte zur Abldsung dieser Gruridpfandrechte einschlieBlich etwaiger Kosten erfor-derlich waren. Die Auszahlung durfte jedoch erst erfolgen, wenn eine von derVerkauferin bewilligte und beantragte Auflassungsvormerkung zugunsten der 噸ufer mit en恰prechenden Rangbestimmungen eingetragen war, tormgerechte Lbschungsbewilligungen bzw. Pfandfreigabeerklarungen der GI自ubigerdereingetragenen Grundpfandrechte vorlagen, die Stadt B. auf ein ihretwa zustehendes Vorkaufsrechtvoロichtet hatte und alle son試igen Voraussetzungen fUr die vertragsgem且BeUmschreibung des Eigentums mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung des FA vorlagen Aufdasvon dem NotarerrichteteAnderkontozahlten die Beteiligten zu 1) und 2) am 21.6. 1984 15.000.一 DM und die H.-Hypothekenbank, Fー 喝 ,一 DM ein die den Kauf finanzieren sollte, am 10. 9. 1984 270.000 In der tolgenden Zeit verweigerten die Beteiligten zu 1 ) und 2) jedoch die Erfollung des GrundstUckskaufvertrages mit der Begrロndung, die Verkauferin sei nicht bereit und in der Lage, die juristischen und tatsachIi一 chen M6glichkeiten fordie Erstellung einer nach dem Kaufverlrag vorgesehenen Einhiegerwohnung zu scha伽n. Die ぬr随uferin vertrat die Auffassung, zur Scha什ung dieserVorausselzungen nicht verpflicht引zu sein, und erhob gegen die Beteiligten zu 1 } und 2) AnsprUche auf Schadensersatz wegen Nichterfollung. ,一 DM, Daraufhin wurden auf entsprechende Anweisung die 270.000 die die H.-Hypothekenbarik gezahlt hatte, von dem Anderkonte an die Absenderin zurockoberwiesen. Dem Verlangen der Beteiligten zu 1) und 2) an den Notar, die von ihnen geleisteten 15.000 DM an sie zu,一 rUckzuUberweisen, wide招prach die Verk自uferin durch Schreiben ihrer f田heran Bevolimachtiglen vom 15. 4. 1985. Daraufhin lehnte der Notar Dr. M,dermitdem NotarDrS. in einerAnwaltssoziet且t verbunden ist, durch Schreiben vorn 23. 4. 1985 gegenober den Beteiligten zu 1 ) und 2) die Auszahlung der 15.000 .一 DM ab Am 31. 5. 1985 wurde ロber das晦rmdgefl der Verkauferin durch das AG H. der Anschlul3konkurs er断fnet; zum Konkursverwalter wurde der Dipl.-Sozialwirt K. bestellt. Im vorliegenden Verfahren haben die Beteilig柏n zu 1) und 2) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollm加htigten vom 29. 5. 1985 zun且chst Be-schwerde gegen dieAmtsverweigerung des Notars erhoben und zur Be-grUndung ve叩etragerr: Der Notar sei nicht berechtigt, das Geld zurockzuhalten, weil er damit gegen das Gebotder Unpa血ilichkeit verstol3e. Er gebe den Beschwer-degegnern Gelegenheit, wirtschaftlichen Druck auf sie, die Beschwer-cl耐Uhrer auszuoben, um sie zu veranlassen, auf einen Teil des hinterlegten Betrages zu verzichten, obgleich ein ProzeB四rfahren gar nicht anhangig sei. Der Konkursverwalter der Firma N. hat sich durch seine ぬrfahrensbevolim加htigten am vorliegenden 恥r?ahren beteiligt und i駐 der Besch鵬rde derBe加iligten zu 1)und 2) entgegengetreten. Er hat geltend gemacht. die Beteiligten zu 1)und 2) hatten sich zu Unrecht geweigert, den Kaufvertrag zu erfUllen. Bereits mit Schreiben vom 27. 2. 1985 sei eine Schadensersatzforderung der Gemeinschuldrierin in H6he von 16.752,54 DM berechnet wo川en. Hinzu komme eine Nutzungsentschadigung von mon融lich 1500 ,一 DM fUr die Zeit von 7 Monaten. Der Notar Dr. S. hat im vorliegenden 晦rfahren vorgetragen; Die Parteien des Kau加rirages h飢en sich ausdrUcklich mit dessen RUckabwicklurig einverstanden erklart. Der Notar Dr. M. habe dementsprechend bereits tor die Neucintragung der ursprロnglich eingetragerien Grundschulden Grundschuldbestellungsurkunden g討ertigt; es fehle jedoch noch an der Genehmigungserklarung des Konkursverwalters. Sobald diese G nehmigung vorliege, knnten die urspronglich ein・ 日 getragenen Grundschulden wieder eingetragen und dann die zugunsten der Beteiligten zu 1)und 2) eingetragene Auflassungsvormerkung sowie die zugunsten der H.-Hypothelcenbank eingetragene Grundschuld gel6scht werden. Durch BeschluB vom 22.10. 1965 h肌 das LG die Beschwerde zurUckgewiesen und den Beteiligten zu 1 ) und 2) aufgegeben, die dem Beteiligten zu 3) en胤andenen auBergerichtlichen Kosten nach einem Beschwerdewert von 15.000- DM zu erstatten. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 1 ) und 2) mit ihrer durch Anwaltsschriftsatz vom 13. 11. 1985 eingelegten weite旧nBeschwerde. Sie machen geltend: Der festgestellte unstreitige Sachverhalt rech廿ertige die getroffene Beschwerdeentscheidung nicht. Die Beschwerdekammer habe unbe山cksiohtigt g 日lassen, daB beide晦rtragsparleien den urspr0nglichen Kaufvertrag nicht mehr 日rfollen wollten. Entsprechende Erkl貞rungen seien noch vor der Konkurser酬nung wirksam abgegeben worden. Dies bedeute, daB der Konkursverwalter keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises habe und daB andererseits die Beteiligten zu 1 ) und 2) auch nicht die Auflassung des Grundstocks verlangen k6nnten. Sie 一 diese Beteiligten 一 hatten in gehariger Form die L6schung derzu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung bewilligt. Sie h首Iten damit alles getan, was zur R0ckabwicklung des Kaufvertrages erforderlich sei Mit der Belastung des GrundstUcks zugun試an der ur叩roriglich eingetragen gewesenen Grundpfandgl貞ubiger hatten sie nichts zu tun DerNotarDr. S. k6nneohne ぬrletzung des Gebots der Unparteilichkeit beurteilen, da ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ganz oder 日 teilweise nichtbestehe. Es obliege ihm dagegen nichtzu beurteilen, ob eine der ぬrtragsparteien gegen die andere einen Anspruch auf Schadensersatz habe oder nicht Der Betrag von 15.000 ,一 DM stamme aus dem Verm6gen der Beteiligten zu 1 ) und 2) und sei deshalb an sie zurockzuerstatten, weil teststehe, daB der Kaufvertrag nicht durchgef」 hrtwerde Der Beteiligte zu 3 ) ist der weiteren Beschwerde entgegengetreten. Er macht geltend: Richtig sei, daB beide Vertragsparteien den 晦rtrag nicht mehr erfUllen wollten; der ぬrtrag sei rUcぬbzuwickeln. Gleichwohl dorfe der Notar den auf seinem Anderkonto hinterlegten Betrag nicht an die Beschwer-defロhrer auszahlen, weil der ぬrkAuferin Schadensersatzansproche gegenUber den Beschwerdefohrern zustUnden, die sich aus der notarielien Urkunde selbst ergaben. und zwar eine Schadensersatzpauschale nach§ 6 des ぬrtrages. Die frロheren Bevollmachtigten der Beachwerdefohrer hatten in einem Schreiben vom 18. 10. 1984 diese Schadensersatzpauschale im ぬrgleichswege selbst angeboten. Daneben stehe der Verkauferin fUr die Zeit vom 3. 9. 1984 bis zum 31. 3. 1985 eine Nutzu ngsentsch且digung zu, die dem Grunde nach von den Beschwerdefロhrern sogar anerkannt werde. Darober hinaus habe die Verkauferin einen erheblichen Zinsschaden durch die Vorenthaltung des 陥ufpreises erlitten Aus den Gronden: Die weitere Beschwerde ist formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulassig; die Befugnis der Beteiligten zu 1)und 2) zur Einlegung dieses Rechtsmittels ergibt sich bereits aus der ZurUckweisung ihrer ersten Beschwe川e (Keidel/Kuntze/ Winkleち一 kUnftig KKW 一. 11. Aufl.,§27 FGG, Rd.-Nr.i0 rn. w. N.). Das Rechtsrri加1 hat auch in der Sache Erfolg, weil die Entscheidung des LG auf einer ぬrletzung des Gesetzes §15 Abs.1 S. 3 BNotO i. V. rn.§27 FGG). beruht( 1. Das LG war, wie der angefochtene BeschluB richtig ausfUhrt, mit einer zulassigen ersten Beschwerde befaBt. Es ist insbe-sondere mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum zutreffend davon ausgegangen, daB der Beschwerdeweg nach §15 Abs. 1 BNotO auch gegen die Weigerung eines Notars gegeben ist, in bestimmter Weise U ber Geld zu verfo gen, das auf einem von ihm gefUhrten Anderkonto hinterlegt ist (BGH NJW 1980, 1106 一 DNoに 1980, 496; Senat in JMBI. NW 1985, 116 一 DNotZ 1985, 56 一 MittRhNotK 1984, 170 ; Rinsche, Die H酬ring des Rechtsanwalts und des Notars, 2. Aufl., Rd. Nr. II 218, Fn.12 m. w. NL). 2. In der Sache selbst sind die Erwagungen des LG im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Danach wird. wenn die Par-teien eines GrundstUckskaufvertrages 一 wie hier 一 vereinba-ren, daB der Kaufpreis von dem Kaufer aufein Anderkonto des Urkundsnotars zu zahlen ist, damit ein doppelseitiges 丑euhandverhaltnis zu dem Notar begrUndet. Der Notar verwahrt dann den auf sein Anderkonto gezahlten Kaufpreis als Fremdgeld aufgrund eines zweiseitigen Hinterlegungsersuchens der .一 ぬrtragsteile (vgl. dazu etwa KG OLGZ 1984, 410 ff DNotZ 1985, 51;Senat a.a.O. und in OLGZ 1984, 387 ff.). Der angefochtene BeschluB eめrtert sodann den Meinungsstand 亡 ber die umstrittene Rechtsfrage, ob ein doppelseitiges Treuhandverh自Itrtise加seitigwiderrufen werden k6nne und last die Frage offen, da beide Auffassungen im vorliegenden Falle zum gleichen Ergebnis fbhren wUrden: Sei der einseitige Widerruf des Treuhandverhaltnisses durch die Beteiligten zu 1) und 2) unbeachtlich, so hindere dies den Notar, den Betrag von 15.000 一 DM von dem Anderkonto an diese Beteiligten auszu, kehren. Wenn der Widerruf dagegen wirksam sei. so sei der Notar lediglich gehindert, den Kaufpreis entsprechend den ihm von beiden Vertragsparteien erteilten Weisungen an die Verkauferin auszukehren. Er sei dagegen nicht berechtigt, ihn an die Kaufer (die Beteiligten zu 1}und 2) zurUckzuzahlen. Andernfalls m00te er namlich den Streit der Vertragsparteien U ber die Wirksamkeit des von den Kaufern erklarten ROcktritts von dem GrundstUckskaufvertrag entscheiden, und eine derartige Entscheidung sei nicht die Aufgabe eines Notars. Dieser habe vielmehr abzuwarten, bis eine neue,U bereinstimmende Weisung der Parteien vorliege oder die Zustimmung der Partei, welche derAuszahlung widerspreche, durch Urteil ersetzt warden sei. Diese rechtliche Beurteilung wird nach Auffassung des Senats dem feststehenden Sachverhalt nicht gerecht, wie die weitere Beschwerde zutre加nd geltend macht. HeftNr.3 .MittRhNotK .M自r71987 Der vorliegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet das beidり晦rtragsteile den Kaufvertrag vom 29. 5. 1984 nicht mehr durchfohren (erfollen) wollen. Die Verkauferin hat mit Schreiberi vom 27. 2. 1985 一 also lange vor der Konkurserffnung vom 31. 5. 1985 一 die Erfollung des ぬrtrags ausdrocklich verweigert und Schadensersatz wegen Nichterfollung verlangt. Die K自ufer ihre陰eits hatten bereits mit Anwaltsschreiben vom 28. 11. 1984 den Rロcktritt unter Fristsetzung angedroht. Ob sie danach ausdrロcklich den RUcktritt erkl百rt haben, ist zwar nicht aktenkundig; auoer Streit steht aber, daB sie in der Folgezeit die ぬrtragserfUllung abgelehnt haben. In einem solchen Falle ist ein e加scitiper Widerruf des Treuhandverh台ltnisses durch den Kaufer als zulassig zu erachten. Diesen Rechtsstandpunkt vertritt auch das KG. Es hat (a.a.O., S. 416)mitRechthervorgehoben, daBclie Hinterlegungsvereinbarung der Beteiligten und das daraufhin an den Notar gerichtete Ansuchen der Abwicklung des Vertrages in Richtung auf se加e Erlりllungdienen solle und weiter ausg耐ohrt: Dabei ptlege der Notar als unparteiische, vertrauenswordige Stelle eingeschaltet zu werden, weil anders bei Grundstocksgesch討ten die ぬrtragsdurchfロ hrung ohne risikobehaftete Vorleistung der einen oder anderen ぬrtei nicht m6glich ware (BGH DNoに 1960, 265, 267). Diese 加eckbestimmung entfalle jedoch, wenn es nicht mehr beiden 晦rtragspartnern um die Er(Ullung des ぬrtrages gehe, sondern beide (oderauch nur eine Partei) den ぬrtrag nicht mehr gelten lassen, sondern ihn rUckabwik-kein wolle. D加urch werde die Anweisung hinfallig oder 一 an ders formuliert 一 dersp訊ere einseitige Widerruf eines Betelligten beachtlich. Ein derartiger einseitiger Widerruf fohrt zwar in der Regel nur dazu, daB das Geld auf dem Anderkonto zu verbleiben hat und nicht entsprechend den ursprUnglichen beiderseitigen Weisungen zu verwenden ist. Nach Au什assung des Senats ist aber in derartigen F合llen eine Differenzierung danach erforderlich, ob die Erfollung des ぬrtrages lediglich von einer Partei oder von beiden Parteien nicht mehr gewollt ist. Im letztgenannten Fall sind namlich nicht nurdie ursprfinglichen zweiseitigen WeiSungen, sondern ist die ganze,, Hinterlegung" auf dem Anderkonto h加農lug, weil sie ihren Zweck nicht mehr erfollen kann. Diese Auffassung entnimmt der Senat auch einer Entscheidung des 28.Zivilsenats des hiesigen OLG vom 5.5. 1983 ( DNotZ 1983, 702 , 703). Darin ist ausgesprochen, daB mit der im entschiedenen Fallefe試stehenden Undurchf日hrbarkeit des Kaufvertrages ebenfalls festgestanden habe, daB das ぬrwahru ngsgesch 組 fUr den Na楓r undurchfUhrbar und daB eれwaige Anweisungen der 均rku加rin bezUglich der Hinterlegung hinf自llig geworden seien. MaBgebend waren demnach fortan nur die Weisungen des K白ufers, de昭en Gelder auf das Anderkonto geflossen waren. Die hier vertretene Beurteilung ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die ぬrtragsteile keine entgegenstehenden ぬreinbarungen getroffen und dem Notar 肥ine weitergehende Rechtsmacht verliehen haben. DaB es gerade darauf ankommt, welche Rechtsrnacht die Beteiligten dem Notar im Einzelfalle haben verleihen wollen, hat der BGH in seiner bereits angefUhrten Entscheidung (a.a.O., S. 270) mit Recht ausgefohrt. Der hier beschlieBende Senat teilt nicht die im Schrifttum verschiedentlich vertretene Auffassung (vgl. z. B. Zimmermann, Weisungen der Beteiligten bei ぬrwahrungsgeschaften nach § 23 BNotO , DNotZ 1980, 451 if., 466; Haug, 升euhandtatigkeit nach § 23 BNotO , Risiken 一 Haftpflichturteile 一 Grundsatze (3. 叱il), DNotZ 1982, 592 ff., 594), daB eine vertragliche Abrede b ber die Zahlung des Kaufpreises auf ein Notaranderkonto ohne weite旧ss加加 dem Notar eine besondere Rechtsmachtzur晦rtr叩sabwicklung verleihen solle, die einen einseitigen Widerruf ausschlieBe. Die schlichte Vereinbarung derAbwicklung der Kaufpreiszahlung o ber ein Notaranderkonto dient im Normalfalle allein dazu, das Interesse beider ぬrteien an einer gleichzeitigen und wechselseitigen ぬrtragserfUllung zu sichern und beiden ぬrtragsparteien das Risiko der Vorleistung abzunehmen (vgl. BGH NJW 1983, 1605 , 1606=DNotZ 1983, 549). Mit der hier abgelehnten Auflassung wird einer solchen MiItRhNotK ・首 rz 1987 M Heft Nr.3・ Hinterlegungsvereinbarung eine Bedeutung beigemessen, die Uber diesen beiderseitigen Sicherungszweck weit hinausgeht und ihn unter Umstanden sogar in sein Gegenteil verkehren kann Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, ob die dem Notar von den ぬrtragsteilen erteilten Weisungen als, unwiderruflich" gekennzeichnet sind. So hat das KG (a.a.O., 5. 415) eine Bindung der ぬrtragsteile an die dem Notar erteilten, ausdrUcklich als unwiderruflich bezeichneten Weisungen bejaht und es dahingestellt gelassen, ob eine Bindung auch ohne derartige Erklarungen anzunehmen sei. .肥加e:, unwiderrufliIm vorliegenden Falle sind dem Notar Dr. S chen" Weisungen erteilt worden und enth白」t der ぬrtrag auch keine naheren Bestimmungen o berdie Befugnisse des Notars fUrden Fall, daB beide 恥 rtragsteile den ぬrtrag nicht mehr erfUllen wollen. Daher kann angenommen werden, daB die Vertragspartner 一 wie im Regelfalle 一 mit Hilfe des 升euhandverhaltnisses lediglich dem Risiko der Vorleisturigeines Vertragsteiles vorbeugen wollten. FUr die Annahme, beide 恥 rtragsteile oderjedenfalls die Kauferh 観en den Bestand des Anderkontos auBerdem noch als Sicherheit fUr etwaige Ansproche der ぬrk白uferin im Falle beiderseitiger Aufgabe der VertragserfUllung dienen lassen wollen, ist ein Anhaltspunkt weder aus dem 恥 rtrage ersichtlich noch sonst dargetan. Ob sich unmittelbar aus dem 恥 rtragsinhalt 一 wie der Beteiligte zu 3) geltend macht 一 auch fUr den tatsachlich eingetretenen Fall AnsprUche der 恥 rkauferin gegen die Kaufer auf Schadensersatz, Nutzungsentschadigung oder dergleichen entnehmen lassen, ist fUr die hier zu treffende Entscheidung unerheblich; denn zur Sicherung derartiger Ansproche haben jedenfalls die K且 uferdie Hinterlegung auf dem Anderkonto nicht bestimmt. Der Notar wじ川e daher gerade seine Verpflichtung zur Unparteilich肥it verletzen, wenn er einseitig dem Sicherungsinteresse der ぬrkauferin (jeセt des Beteiligten zu 3)) Rechnung tragen worde, obwohl die Zweckbestimmung der Hinterlegung in Richtung auf die VertragserfUllung nach U bereinstimmender Auffassung beider ぬrtragsteile weggefallen ist. Den Notar trifft nach alledem die ぬrpflichtung, die auf seinem Anderkonto noch befindlichen 15.000 DM an die Beteiligten ,一 zu 1)und 2) auszukehren. Die gleiche ぬrpflichtung besteht auch hinsichtlich der angesammelten Zinsen, die sich auf dem Anderkonta befinden, insbesondere Festgeldzinsen von 3126,47 DM nach dem Schreiben des Notars Dr. S. vom 9. 4. 1985 an die ぬrfahrensbevol!m白chtigten der Beteiligten zu 1) und 2). BezUglich dieser Zinsen fehlt es ohnehin an zweiseitigen Weisungen der Vertragsteile, weil der ぬrtrag vom 29. 5. 1984 keinerlei Ab旧den U ber diese Zinsen enth台 lt. Soweit die Beteiligten zu 1)und 2) zuletzt beantragt haben, dem Notar die Auszahlung der Betrage an sie,, zur gesamten Hand" aufzugeben, legt der Sen 融 das dahin aus, das die Lei-Stung an sie gemeinschat坊oh als Gesamtberechtigte i. S. v. §432 BGB erfolgen soll. Eine Leistung an sie,, zur gesamten Hand'‘随nie nur in Betracht, wenn eine Gesamthandsgemein-schaftzwischenden Beteiligten zul)und2) dargetan w白re.E ト ne derartige Gemeinschaft kann nicht beliebig vertraglich begrUndet werden; sie besteht vielmehr nur in bestimmten, ge-setzlich geregelten Fallen (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, 45. Aufl.,§432 3GB, Anm.lb, m. w. N.). Eine hiernach m6gli-che Gesamthandsgemeinschaft, etwa Geselisch 歌 bUrgerli-chen Rechts ( §§718ff. BOB) oder Erbengemeinsch 血 ( §§2032 ff. BGB ), ist im vorliegenden Falle nicht dargetan. Dem Begehren der Beteiligten zu 1 ) und 2) wi 川」 edoch durch eine Leistung i. S. d. § 432 BGB hinreichend Rechnung getragen; nach dieser Bestimmung kann der Schuldner nur an alle ge-meinschaftlich leisten und jeder Glaubiger nur die Leistung an alle fordern Der Anwendung des § 432 BGB steht auch nicht entgegen, daB eine Geldleistung an sich im natUrlichen Sinne teilbar ist; vielmehr kann durch den gemeinschaftlichen Verwendungszweck eine rechtliche Unteilbarkeit i. S. d. Vorschrift begrondet werden (Palandt/Heinrichs,§432BGB,Anm.lam. w. N.). Da die angefochtene Beschwerdeenischeidung auf einer vom Senat nicht gebilligten Rechtsauffassung beruht, muBte sbe aufgehoben und der Noねr Dr. S. in B. angewiesen werden, den aufseineni bezeichneten Notaranderkonto befindlichen Betrag von 15.000 DM nebst Zinsen an die Beteiligten zu 1)und 2) ,一 gemeinschaftlich auszuzahl en. 8. Kostenrecht 一 Auf 毛chnung mit 向 stenforderungen (OLG K6ln, BeschluBvon, 16.12. 1986 一 15 U 109/86 一 mitgeteilt von Notar Dr. Herz, K6ln) DONot§12 Abs. 3 S. 5 Aufrechnungsbefugnis und Entnahmerecht des Notars aus Anderkonten bes山由nken sich nicht auf die B耐riedigung solcher Gebohrenforderungen, die aus dem 升euhandgeach批selbstentstanden sind, sondern erstrecken sich auch auf Kostenforderungen, die aus anderen Notariatsgesch討- ten herrohren. (Leitsatz nicht amtlich) verhalt: Zum Sa山 Am 19.1. 1984 schlossen die W.-Gesellschaft und the StadtW. als Vetk甘ufer mii der X.-GmbH一 Kostenschuldnerin und Kまuferin 一 einen notariellen GrundstUckskauf- und Ansiedlungsvertrag. Auf die notarielle Urkunde des Notars N .一 Ko皿engIaubiger 一 wird Bezug genommen Nach dem Kaufvertrag wurde fDr die in dem anliegonden Lageplan nicht farblich markierten Grund引Ocksfl加hen ein Kaufpreis von 42 DM pro .一 Quadratmeter und furdie in dem anliegenden Lageplan,, rot'' bzw. .. gron'' seh田ff1 日rten Grundstocksfl且chen ein Kaufpreis von 30 ,一 DM pro Quadratmeter vereinbart Der Ill. Abschn. des noねrieten ぬrtrags enthalt folgende Bestimmungen: 1. DerK吾ufer verpflichtet sich gegenober den ぬrk自ufern, auf dem Kaufobjekt Gebaulichkeiten fUr seinen gewerblichen Betrieb zu orrichten. In verschiedenen Phasen sollen Boro-, Lager- und Produktionsr且urne entstehen. 2. Nach der Planung des Kaufers Wi川die Betriebssta期in der Endausbaustufe eine GrdBe von ca. 9000 qm umbauten Raumes unifassen. Die geplante lnvestitionssumme wire voraussichtlich 10 Mbo. DM betragen. Es werden mindestens dreiBig Arbeitspl白tze geschaffen. For die erste Baustufe ist eine Betriebssl飢te in Gthl3e von ca. l500qm umbaulen Raumes mit einer Investilionssumme von ca. 3 Mbo. OM vorgesehen. o Aus den Gronden: 3. Die Gebaulichkeiten dorfen nicht ausschlieBlich als Lagerhallen genutオ werden. Der notarielle Kaufvertrag ist noch kein ぬrtrag zugunsten des KI.( §328 BGB); ein eigenes Forderungsreclit des Kb. (Firma M. ) gegenUber dem BekI. (Notar) sollte durch den AbschluB des Kaufvertrages noch nicht begrUndet werden. Hierauf allein kommt es aber auch nicht entscheidend an: Die K台uferin K. hat den Kaufpreis auf das Notaran山 p加ntodes Beki. o berwiesen. Der Notar Ist aber in jedem FalLe berechtigt, seine eigenen Forderungen aus dem Notariatsgeschaft aus dem Anderkonto zu ,,befriedigen'". Dies wird im U brigen durch die Neufassung des §12 Abs. 3 S. 5 DONot nochmals ausdrUcklich klargestellt. 4. DarK百ufer verpflichtet sich gegenUber den ぬrk豆ufern, den Gesch討tssitz seines Unternehmens nach W. zu legen Der Notar ist deshalb auch berechtigt, die Aufrechnung mit eigenen Kostenforderungen zu erkl自ren. Das entspricht herrschender Ansicht (vgl. Weing白rtner/Sch6ttleち DONot, 2. Aufl 1985, S.116 m.w. N.; Zimmermann, DNoIZ 1985, 15). Nach st Aspr. des BGH ( NJW 1978, 1807 if. ; WM 1972, 53 if 一 dort fUr . Anwalte) k6nnen Sinn und Zweck eines Auftrages dem Beauftragten (Anwalt) verbieten(§242 BGB), gegen den Anspruch auf Herausgabe des Erlangten mit Gegenforderungen aufzurechnen, die ihren Grund nicht in dem Auftrag und den damit verbundenen Aufwendungen haben. Um solche Forderungen handelt es sich hier indes nicht: Die Fo司erungen des Bekl. gegen die Kauferin K. resultieren aus notariellerTatigkeit des Beki. Die DONot l含Bt aber auch die Aufrechnung mit Kostenforderungen zu, die aus einem an山 ren Notariatsgesch観 herrUhren (Zimmermann, a.a.0、). Im Ergebnis hat der BekI. damit zu Recht die Aufrechnung erkl白rt, so daB die Berufung des KI. mit der Kostenfolge des§97 ZPo zurockzuweisen war. Nach Ziff. 6 des III. Abschn. sollte mitder Bebauung des Kaufobjektes so rechtzeilig begonnen werden, daB die geplanten Gebaude der ersten Baustufe sp枇estens in 却ei Jahren ab Beurkundung des Vertrages begonnen und bis sp自testens Jahresende 1986 fertiggestellt sind. Nach Ziff. 7 des ぬrtrages sind die 也rk且ufer gemeinsam zum RUcktritt von diesem Vertrage berechtigt 叫nn der K白ufer den unter Ziff. 1 bis 7 auf, g耐Uhrten ぬreinbarungen trolzAbmahnung mit angemessener Nachfrist nicht nachkommt. Die AusUbung des RUcktrittarechts ist ausgeschlossen, wann seit der Fertigstellung der 1. Baustufe 2Jahre verstrichen sind. Der bedingte Anspruch derぬrk且uferaufRtickUbertragungdesKaufobjektes sollte durch Eintragung einer RUckauflassungsvormerkung zugunsten der ぬrkaufer abgesichert werden Der Kostenglaubiger erstellte am 9. 2. 1984 eine Kostenrechnung und legt dabei einen Gesch且ftswert von 1.563.924 ,一 DM zugrunde. Gegen diesen Gesch且ftswert hat der Pr且sident des LG Bedenken erhoben. Er Ist der Auffassung, der Geschaftswert sei zu niedrig angeseセt worden. Der relativ niedrige 血ufpreis von 30 ,一 bzw. 42 DM pro Qua,一 dratmeter zeige, daB wirtsch吐liche Interessen, die in der Bauverpflichtung, Sitzverlegung und Beach酬ung von neuen Arbeitspl自tzen 1且gen, eine bedeutende Rolle spielen. Die Sねdt W. habe ein Interess 日an einer Erh6hung des Gewerbeaufkommens, dem dadurch Rechnung getragen worden sei, daB die K且ufer sich verpflichtet h包tten, den Gesch飢asitz nach W. zu verlegen. Als zus貞tzlicher Wert for die Bauverpflichtung seien 20% der investitionssumme angemessen. Der LG-Pr且sident hat den Notar angewiesen, eine Entscheidung des LG herbeizufUhren. Der Kostenglaubiger ist demgegenuber der Au瓶ssung, daBdic Kaufenifl sich in dem Kaufvertrag lediglich zu einem Investitionsvolumen von 3 Mbo. DM verbindlich verpflichtet habe und daB hinsichtlich der Inve引itonen von weiteren 7 Mbo. DM lediglich eine unverbindliche Planungsabsicht bestand, deren Nichteinhaltung mit 肥inerlei vertraglichen Sanktionen belegt war. .而 stenrecht 一Gesch自ftswert einer lnvestitionsverpflith・Aus den Gronden: tung Die nach §156 Abs. 5 KostO vorzunehmende PrUfung fUhrte (LG Krefeld, Beschlul3vom 13. 8. 1984一6 T66/84一 mitgeteilt zur Aufhebung der erstellten Kostenrechnung und zu einer Abvon Notar Dr. Friedrich Giepner, Willich) anderung des Geschftswerts. KostO§§20, 30 Abs.1 Nach §20 Abs. 1 KostO ist bei dem Kauf eines GrundstUcks der Kaufpreis for die Kostenberechnung maBgebend. Diesem sind Bei der mangels anderer Anhaltspunkte nach freiem Ermesdie vom K自ufero bernommenen oder ihm sonst infolge der Versen vorzunehmenden Bemessung des Gesch 自ftswerts ei・ 首uBerung obliegenden Leistungen hinzuzurechnen. Dabei ner lnvestitionsverpfllchtung (hier: lndustrieansiedlung) muB es sich um Leistungen handeln, die ebenso wie der 陶ufknnen die geplanten Baukosten als Bewertungsgrundlage preis dem Kaufer zugute kommen. Durch die in§20 KostO vormit herangezogen werden. Unter Berocksichtigung von gesehene,, Hinzurechnung" von sonstigen Lei計ungen auBerGrundstocksgr6Be und Bauvolumen 姉nnen 20% der Inve・ halb des nominellen Kaufpreises soll sichergestellt werden, StitiOnssumme angemessen Sein. das der GebUhreriberechnung der tatsachliche wirtschaftliche Wert, den die Kauferleistung for den Verk白ufer h融: zugrunde (Leit舶tze nicht amtlich) gelegt wird. He什 Nr.3 ・ MittFthNotK ・ 且 rz 1987 M Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 02.12.1986 Aktenzeichen: 15 W 416/85 Erschienen in: MittRhNotK 1987, 55 Normen in Titel: BNotO § 15; BNotO § 23