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VIII R 317/82

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 09. Dezember 1986 VIII R 317/82 EStG § 15; GewStDV § 1 Zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensnutzung und gewerblichem Grundstückshandel Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau davon auszugehen ist, daß die Ergänzung die stillschweigende Zustimmung der Beschwerdeführerin gefunden hat, wenn sie nicht sogar in Absprache mit ihr vom Notar vorgenommen worden ist (vgl. Winkler, a.a.O., S. 226). 9. Steuerrecht/Einkommensteuer — Zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensnutzung und gewerblichem Grundstückshandel (BFH, Urteil vom 9.12. 1986 — VIII R 317/82) EStG §15 GewStDV §1 Abs.1 Wird ein Grundstück erworben, mit vier Eigentumswohnungen bebaut und werden drei dieser Eigentumswohnungen veräußert, liegt noch kein gewerblicher Grundstückshandel vor. Zum Sachverhalt: Der KI. und Revisionsbekl. (Kl.) ist verheiratet Er war bis September 1971 als angestellter Architekt im Ruhrgebiet tätig. Ab September 1971 war er in S. als Projektleiter eines Architekturbüros beschäftigt. In 1975 erlitt er zunächst eine erhebliche Einkommensminderung, weil sein Arbeitgeber Kurzarbeit anordnete. Ab 1.11. 1975 war er arbeitslos. Er bezog bis zum 31.5. 1976 Arbeitslosengeld. Ab 1.6. 1976 gründete er zusammen mit seiner Ehefrau die X.-KG. 1967 bebaute der KI. das von ihm allein erworbene Grundstück W.-Straße in 0. mit einem Acht-Familien-Haus. Die Herstellungskosten betrugen 320.000,— DM. Am 4.9. 1971 veräußerte er das Gebäude für 323.000,— DM. Am 9. 4. 1974 erwarben der Kl. und seine Ehefrau das 994 qm große unbebaute Grundstück B.-Weg in L. Auf ihm wurden zwei Doppelhäuser errichtet. Im November 1975 vergaben die Eheleute die Erd-, Maurer-, Beton-, Putz- und Estricharbeiten für dieses Bauvorhaben. Mit den Erdund Bauarbeiten wurde noch 1975 begonnen. Die vier Wohnungen waren im September 1976 bezugsfertig. ihre Herstellungskosten betrugen 469.500,— DM. Die Finanzierung des Bauvorhabens erfolgte mit einem Zwischenkredit über 450.000,— DM. Am 21.5. 1976, 22. 6. 1976 und 12.7. 1976 verkauften die Eheleute drei dieser Wohnungen für insgesamt 500.000,— DM, nachdem sie der Landesbausparkasse einen Verkaufsauftrag erteilt und auch selbst in Zeitungen inseriert hatten. Die vierte Wohnung B.-Weg nutzen die Eheleute seit dem 1.10. 1976 durch Vermietung. Der Bekl. und Revisionskl. (das FA) ging davon aus, daß im Streitjahr (1976) zwischen den Eheleuten eine GbR, die KI. und Revisionsbekl. (KI.), bestand. Er vertrat die Ansicht, daß die Veräußerungen der Wohnungen B.-Weg gewerblichen Charakter hätten und erließ demzufolge den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid, In dem die Erträge aus den verkauften drei Wohnungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt wurden. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt. Es hat den angefochtenen Feststellungsbescheid und die Einspruchsentscheidung aufgehoben, weil es das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels verneinte. Außerdem sah das FG die KI. nicht als GbR an, sondern als Grundstücksgemeinschaft. Das FA rügt mit der Revision die Verletzung des § 15 EStG . Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den Gewinn aus Gewerbebetrieb auf 63.693,— DM festzustellen und im übrigen die Klage abzuweisen. Die KI. beantragen sinngemäß, die Revision zurückzuweisen. Aus den Gründen: 1. Die Revision ist insoweit begründet, als sie die Klage des KI. betrifft; denn der KI. ist weder klagebefugt noch hat er fristgerecht Klage erhoben. Ein Gesellschafter oder Gemeinschafter ist in Angelegenheiten, die einen einheitlichen Feststellungsbescheid über Einkünfte aus Gewerbebetrieb betreffen, nur in den in § 48 Abs. 1 Nrn.1 und 2 FGO genannten Fällen klagebefugt. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Auch aus § 48 Abs.1 Nr. 3 FGO läßt sich eine Klagebefugnis des KI. nicht herleiten; denn diese Vorschrift ist nach der st. Rspr. des BFH (vgl. u. a. Urt. v. 4. 5. 1972 — IV 251/ 64, BFHE 105 = 449, BStBl. 11 1972, 672) dahin zu verstehen, daß ein von den zur Geschäftsführung berufenen Gesellschaftern oder Gemeinschaftern eingelegtes Rechtsmittel kein Rechtsmittel der Gesellschafter oder Gemeinschafter, sondern ein Rechtsmittel der Gesellschaft oder Gemeinschaft ist. 2. Soweit die Klage von der KI. erhoben wurde, ist die Revision des FA unbegründet; denn das FG hat im Ergebnis zutreffend den Verkauf der drei Wohnungen B.-Weg in L. nicht als Gewerbebetrieb angesehen. Nach § 1 Abs.1 GewStDV (vgl. auch § 15 Abs. 2 EStG 1985) ist ein Gewerbebetrieb gegeben, wenn eine selbständige nachhaltige Betätigung die mit Gewinnabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Die Betätigung darf weder als Ausübung von Landund Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen sein. Sie darf sich auch nicht als bloße Vermögensverwaltung darstellen (BFH-Beschl. vom 25.6. 1984 — GrS 4/82 C1113 b aa [1], BFHE 141, 405 — BStBl. 11 1984, 751 = DNotZ 1984, 251 ). a) Die Eheleute S. haben eine selbständige Tätigkeit ausgeübt; denn sie haben auf eigene Rechnung und Verantwortung das Grundstück B.-Weg gekauft, bebaut und drei der errichteten Wohnungen verkauft (BFH-Urt. vom 8. 8. 1979 — f R 186/ 78, BFHE 129, 177 = BStBl. 11 1980, 106). b) Das Merkmal der Nachhaltigkeit ist zu bejahen bei einer Mehrzahl von Handlungen im Gegensatz zu einer einmaligen Handlung ( BFHE 129, 177 = BStBl. 1980, 106 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Im Streitfall sind die Wohnungen an verschiedene Erwerber durch drei selbständige Handlungen (Kaufverträge) veräußert worden. Das ist eine nachhaltige Betätigung. c) Der Gewinnabsicht steht nicht entgegen, daß — wie der KI. vorgetragen hat — er zum Verkauf der Wohnungen gezwungen worden sei, weil er bei Baubeginn arbeitslos geworden sei und demzufolge die Zins- und Tilgungsleistungen habe nicht mehr aufbringen können (vgl. BFHE 129, 177 = BStBl. II 1980, 106). d) Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr die Ehegatten S. über eine Bausparkasse und durch eigene Zeitungsanzeigen an den Grundstücksmarkt gewandt haben. e) Gleichwohl ist eine gewerbliche Tätigkeit zu verneinen, weil sich der Verkauf der Wohnungen im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung gehalten hat (vgl. BFH-Beschl. vom 8.11. 1971 — GrS 2/71, BFHE 103, 440 =BStB1.111972, 63; BFHUrt. v. 2.11. 1971 — VIII R 1/71, BFHE 104, 321 = BStBl. 111972, 360; v. 17.1. 1973 — I R 191/72, BFHE 108, 190 = BStBl. 111973, 260, und in BFHE 129, 177 = BStBl. 11 1980, 106). Eine private Vermögensverwaltung ist zu bejahen, solange sich die zu beurteilende Tätigkeit noch als Nutzung von Grundbesitz durch Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz darstellt und die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte nicht entscheidend in den Vordergrund tritt ( BFHE 108, 190 = BStBl. El 1973, 260, und BFHE 129, 177 = BStBl. 111980, 106). Dabei versteht der Senat unter Ausnutzung substantieller Vermögenswerte eine Vermögensumschichtung, die in erster Linie erfolgt, um vorhandenes Vermögen durch Ausnutzung von Substanzwertsteigerungen zu vermehren. Hingegen liegt bei einer Vermögensumschichtung, die lediglich erfolgt, um den Wert des vorhandenen Vermögens besser zu nutzen, also höhere Erträge zu erzielen, Vermögensverwaltung vor, weil in diesem Fall die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten im Vordergrund steht. Vermögensumschichtung in diesem Sinn kann sowohl innerhalb von Grundvermögen als auch innerhalb von Kapitalvermögen als auch zwischen Grundvermögen und Kapitalvermögen erfolgen. Im Streitfall ist die Grenze einer privaten Vermögensnutzung nicht überschritten. Bei der Beurteilung dieser Frage kann, wie der Senat bereits in dem Urteil in BFHE 104, 321 = BStBl. II 1972, 360, betont hat, nicht außer Betracht bleiben, in welchem Umfang Anschaffungen und Veräußerungen vorgenommen werden. Je geringer dieser Umfang ist, desto weniger ist Heft Nr. 4 • MittR hNo/K April 1987 83 davon auszugehen ist, daB die Erganzung die stillschweigende Zustimmung der BeschwerdefUhrerin getunden hat, wenn sie nicht sogar in Absprache mit ihrvom Notar vorgenommen worden ist (vgl. Winkler, a.a.O., S. 226). 9.謝euerre山tJEinkommensteuer 一 Zur Abgrenzung zwi・ schen privater ぬrm加ensnutzung und gewerblichem Grundst0ckshandel (BFH, Urteil vom 9.12. 1986 一 V川 R 317/82) EStG§15 GeWSIDV§1 Abs.1 Wi川ein Grundstロcken配orben, mitvier Eigentumswohnun・ gen bebaut und we川en drei dieser Eigentumswohnungen ver曲ul3ert, liegt noch kein gewerblicher Grundst0c柵handel vor. Zum Sachverhalt: Der KI. und Revisicnsbekl. (KI.) ist verheiratet Er war bis September 1971 als angest日liter Architekt im Ruhrgebiet t且tig. Ab September 1971 warerinS. ais Proje風leiter eines Architekturboros besch謝tigt. In 1q75 erlitt er zunachst eineerhebliche Einkommensminderung, weil sein Arbeilgeber Kurzarbeit anordnete. Ab 1.11. 1975 war er arbeitslos. Er bezog bis zum 31. 5. 1976 Arbeitslosengeld. Ab 1.6. 1976 grUndete er zusammen mit seiner Ehefrau die X.-KG 1967 bebaute der KI. das von ihm allein erworbene Grundstock W.-StraBe in 0. mit einem Acht-Familien-Haus. Die Her吋ellungskosten betrugen 320.000,一 DM. Am 4. 9. 1971 veraul3erte er das Geb貞udo for 323.000,一DM. Am 9. 4. 1974 erwarben der 1(1. und seine Ehefrau das 994 qm groBe unbebaute Grundstock B.-Weg i n L. Auf ihm wurden zwei Doppelhauser errichtet. Im November 1975 vergaben die Eheleute die Eid-, Maurer-, Beton-, Putz- und Estricharbeiten fUr dieses Bauvorhaben. Mit den E川- und Bauarbeiten wurde noch 1975 begonnen. Die vier Wohnungen Waren im September 1976 bezugsfertig. ihre Herstellungskosten betrugen 妬9.500:一 DM. Die FinanzierungdesBauvorhabens erfolgte mit einem Zwischenkredit U ber 450.000,一 DM. Am 21. 5. 1976, 22. 6. 1976 und 12. 7. 1976 verkauften die Eheleute drei dieser Wohnungen fUr insgesamt 500.000,一 DM, nachdem sie derLandesbausparkasseeinen Verkaufsauftrag erteilt und auch selbst in Zeitungen inseriert hatten. Die vierte Wohnung B.-Wog nutzen die Eheleute seit dem 1. 10. 1976 durch Vermietung. Der BekI. und Revisionskl. (das FA) ging davon aus, daB im Streitjahr (1976) zwischen den Eheleuten eine GbR, die KI. und Revisionsbekl. (KI.), bestand. Ervertratdie Ansicht, daB die Ver白uBerungen der Woh・ nungen B.-Weg gewerblichen Charakter hatten und erlieB demzufolge den angefochtenen Gewinrifest引ellungsbescheid, in dem die Ertr且ge aus den verぬuften drei Wohnungen als Einkonfte aus Gewerbebetrieb behandelt wurden Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der KI四e statt. Es hat den angefochtenen 印ststellungsbescheid und die Einspruchsentscheidung aufgehoben, weil es das Vorliegen eines gewerblichen Grundstockshandels verneinte. AuBerdem sah das FG die KI. nicht als GbR an, sondemn als Grund試Ucksgemeinschaft. Das FA rogt mit der Revision dieぬrletzung des § 15 EStG . Es beaniragt, das Urteil des FG aufzuheben und den Gewinn aus Gewerbebetrieb auf 63.693,一 DM festzustellen und im U brigen die KI四e abzuweisen Die KI. beantragen sinngem且B, die Revision zuruckzuweisen. Aus den GrUnden: 1. Die Revision ist insoweit begrondet, als sie die Klage des KI. betrifft; denn der KI. ist weder klagebefugt noch hat er fristgerecht Klage erhoben. Ein Geselisch飢er oder Gemeinschafter ist in Angelegenhel-ten, die einen einheitlichen Feststellungsbescheid o ber Einkしn仕e aus Gewerbebetrieb betreffen, nur in den in§48 Abs.1 Nrn.1 und 2 FGO genannten F台llen klagebefugt. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Auch aus§48Abs.1 Nr. 3FGO l白l3tsich eine Klagebefugnis des KI. nicht herleiten; denn diese Vorschrift ist nach der st. Rspr. des BFH (vgl. u. a. Un. v. 4. 5. 1972一IV 251/ 64, BFHE 105一 449, BSLBI. II 1972, 672) dahin zu verstehen, dao ein von den zur Gesch討tsfUhrung berufenen Gesell-schaftern oder Gemeinschaftern eingelegtes Rechtsmittel kein Rechtsmittel der Gesellschafter oder Gemeinschafter, sondern ein Rech加mittel der Gesellschaft oder Gemeinschaft i討; 2. Soweit die Klage von der Kl. erhoben wurde, ist die Revision des FA unbegrUndet; denn das FG hat im Ergebnis zutreffend denぬrkauf der drei Wohnungen B.-Weg in L. nicht als Gewerbebetrieb angesehen. Nach§1 Abs.1 GewStDV(vgl. auch §15 Abs. 2 EStG 1985) ist ein Gewerbebetrieb gegeben, wenn eine selbst白ndige nachhaltige Bet白tigung die mit Gewinnabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen ぬrkehr darstellt. Die Betatigung darf weder als Ausobung von Landund Forstwirtschaft noch als Ausobung eines freien Berufs noch als eine andere selbstandige Arbeit anzusehen sein. Sie darf sich auch nicht als bloBeぬrm6gensverwaltung darstellen (BFH-Beschl. vom 25. 6. 1984一GrS 4/82 C Ill 3 b aa [1】,BFHE 1引,405一 BStBI. Ii 1984, 751一 DN0tZ 1984, 251). a) Die Eheleute S. haben eine selbstandige T白tigkeit ausgeUbt; denn sie haben auf eigene Rechnung und ぬrantwortung das Grund引Uck B.-Weg gekauft, bebaut und drei der errichteten Wohnungen verkauft (BFH-Urt. vom 8. 8. 1979一 r R 186/ 78, BFHE 129, 177 =BStBI. II 1980, 106). b) Das Merkmal der Nachhaltigkeit ist zu bejahen bei einer Mehrzahl von Handlungen im Gegensatz zu einer einmaligen Handlung ( BFHE 129, 177 =BStBI. 1980, 106 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Im Streitfall sind die Wohnungen an verschiedene Erwerber durch drei selbstandige Handlungen (Kaufvertrage) verauB ert worden. Das ist eine nachhaltige Bet自tigung. c) Der Gewinnabsicht steht nicht entgegen, dao一wie der KI. vorgeiragen hat一er zumぬrkauf der Wohnungen gezwungen worden sei, weil er bei Baubeginn arbeitslos geworden sei und demzufolge die Zins- und Tilgungsleistungen habe nicht mehr aufbringen k6nnen (vgl. BFHE 129, 177 一 BStBI. II 1980, 106). d) Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Ist zu bejahen, weil sich一woraufdas FAzutreffend hinweist一 die Eheg叫en S. U ber eine Bausparkasse und durch eigene Zeitungsanzeigen an den Grundstocksmarkt gewandt haben. e) Gleichwohl ist eine gewerbliche Tatigkeit zu verneinen, weil sich der ぬrkauf der Wohnungen im Rahmen einer priv試en ぬrm6gensverwaltung gehalten hat (vgl. BFH-Beschl. vom 8.11.1971一GrS 2/71, BFHE 103, 440 = BStBI. II 1972, 63; BFH-Urt.v.2.11. 1971一VIII R 1/71, BFHE 104, 321 =BStBI. II 1972, 360; v. 17.1. 1973一I R 191 /72, BFHE 108, 190 一BStBI. II 1973, 260, und in BFHE 129, 177 一BStBI. II 1980, 106). Eine private ぬrm6gensverwaltung ist zu bejahen, solange sich die zu beurteilende Tatigkeit noch als Nutzung von Grundbesitz durch Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz darstellt und die Ausnutzung substantieller ぬrm6genswerte nicht entschei-dend in den Vordergrund tritt( BFHE 108, 190 一 BS1B!. II 1973, 260, und BFHE 129, 177 一 BStBI. II 1980, 106). Dabei versteht der Sen飢 unter Ausnutzung substantieller 也rm6genswerte eine ぬrm6gensumschichtung, die in erster Linie erfolgt, um vorhandenesぬrm6gen durchAusnutzung von Substanzwert-steigerungen zu vermehren. Hingegen liegt bei einer 粕rm-gensumschichtung, die lediglich erfolgt, um den Wert des vorhandenen ぬrm6gens besser zu nutzen, also h6here Ertrage zu erzielen, Verm6gensverwaltung vor, weil in diesem Fall die 恥rm6gensnutzung durch Fruchiziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten im Vordergrund steht.ぬrm6gensunischichtung in diesem Sinn kann sowohl innerhalb von Grundverm-gen als auch innerhalb von Kapitalverm6gen als auch zwischen Grundverni6gen und Kapitalverm6gen erfolgen. Im Strei廿all ist die Grenze einer privaten ぬrm6gensnutzung nicht U berschritten. Bei der Beurteilung dieser Frage kann, wie der Senat bereits in dem Urteil in BFHE 104, 321 一 BStBI. II 1972, 360, betont hat, nicht auBer Betracht bleiben, in welchem Umfang Anschaffungen und ぬraul3erungen vorgenommen werden. Je geringer dieser Umfang ist, desto weniger Ist Heft Nr.4・M1ttRhNOtK・April1987 83 ー喝 anzunehmen, daB der Zweck der ぬrrnbgensmehrung durch anzunehmen, daß der Zweck der Vermögensmehrung durch Umschichtung im Vordergrund steht. Der 1. Senat hat in einem Umschichtung im Vo川ergrund steht. Der I. Senat hat in einem Fall, in dem drei Wohneinheiten verauoert wurden, das VorlieFall, in dem drei Wohneinheiten veräußert wurden, das Vorllegen eines gewerblichen GrundstUckshandels verneint (Urteil gen eines gewerblichen Grundstückshandels verneint (Urteil vom2. 6. 1976一1I R 57/74, nicht ver6ftentlicht). Der erkennenvom 2. 6. 1976 — R 57/74, nicht veröffentlicht). Der erkennende Senat schlieBt sich dieser Auffassung an. Er h飢 bei seide Senat schließt sich dieser Auffassung an. Er hat bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt, daß eine zahlenmaBige ner Entscheidung auch berUcksichtigt, daB eine zahlenmäßige Begrenzung der gebotenen ぬreirifachung Rechnung trägt. 巨gt. Begrenzung der gebotenen Vereinfachung Rechnung 1 Soweit sich aus den nicht zur ぬr6ffentlichung bestimmten Soweit sich aus den nicht zur Veröffentlichung bestimmten Urteilen des Senats vom 1. 8. 1978 一 V川 IR 187/73, und vom Urteilen des Senats vom 1. 8. 1978 — VIII IR 187/73, und vom 27.7. 1982 一 VIII R 12/80, etwas anderes ergeben sollte, wird 27.7. 1982 — VIII R 12/80, etwas anderes ergeben sollte, wird daran nicht mehr festgehalten. daran nicht mehr festgehalten. Mitteilungen 1. Steuerrecht/Grundet,岬erbsteuer 一Mehrausweisungen Steuerrecht/Grunderwerbsteuer - Mehrausweisungen im L ndtauschv rfahren nach dem FlurbG 自 自 im Landtauschverfahren nach dem FlurbG (FinMin. Nds., ErlaBvom 10.12. 1986 — S 4500 — 133 — 32 3) (FinMin. Nds., Erlaß vom 10.12. 1986 一 5 4500 一 133 一 323) Nach §1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a GrEStG sind von den RechtsvorNach § 1 Abs.1 Nr. 3 Buchst. a GrEStG sind von den Rechtsvorgangen im Landtauschverfahren nur die von der GrESt ausgegängen im Landtauschverfahren nur die von der GrESt ausgenommen, die dem Übergang des Eigentums durch die Abfinnommen, die dem o bergang des Eigentums durch die Abf indung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land for gedung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gerneinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren entmeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren entsprechen. Im Flurbereirilgungsverfahrenfallen aber nurdie unsprechen. Im Flurbereinigungsverfahren fallen aber nur die urivermeidbaren Mehrausweisungen unter den Begriff der Abfinvermeidbaren Mehrausweisungen unter den Begriff der Abfindung in Land (s. dazu Nr. 4.1.1.1 der GrESt-Erlasse zur Flurbedung in Land (s. dazu Nr. 4.1.1.1 der GrESt-Erlasse zur Flurbereinigung). Diesen entsprechen somit nurdie unvermeidbaren reinigung). Diesen entsprechen somit nur die unvermeidbaren Mehrausweisungen im Landtauschverfahren. Es wird deshalb Mehrausweisungen im Landtauschverfahren. Es wird desharb die Auffassung vertreten, daB an der Regelung unter Nr. 4.1.2.4 die Auffassung vertreten, daß an der Regelung unter Nr. 4.1.2.4 der GrESt-Erlasse zur Flurbereinigung festgehalten werden der GrESt-Erlasse zur Flurbereinigung festgehalten werden muB. muß. Im übrigen stellt sich die Frage, ob sich eine Einschränkung hinIm o brigen stellt sich die Frage, ob sich eine Einschぬnkung hinsichtlich der Mehrausweisungen nicht auch schon aus den Besichtlich der Mehrausweisungen nichtauch schon aus den Begriffen,, Freiwilliger Landtausch" bzw. „Landtauschverfahren" griffen „Freiwilliger Landtausch富 bzw.,, Landtauschverfahren"' ergibt. Dies mU0te dann allerdings auch für die Umlegung gelergibt. Dies müßte dann allerdings auch for die Umlegung gelten, weil es sich bei dieser um ein,,„förmliches Grundstücksten, weil es sich bei dieser um ein f6rmliches Grundstacks私uschverfahren" handelt (s. dazu BMF-Schreiben vom 22.11. Tauschverfahren" handelt (s. dazu BMF-Schreiben vom 22.11. 1984 一 IV A 2 一 S 7100 一 80/84). 1984 — IV A 2 — S 7100 — 80/84). 2. Steuerre山 2. Steuerrecht/Erbschaftsteuer —Anwendung des § 7 tlErbschattsteuer 一 Anwendung des §7 Abs. 7 ErbStG 加i o bertragung eines 仏ils einer Beteiligung Abs. 7 ErbStG bei Übertragung eines Teils einer Beteiligung (FinMin. Saarl., Erlaß vom 27.1. 1987 — B/V — 775/87 一 (FinMin. SaarL, ErlaB vom 27.1. 1987 一 B/V 一 775/87 — S 3806 A) 3806 A) Nach§7Abs. 7 ErbStG gilt es als Schenkung, wenn ein GesellNach § 7 Abs. 7 ErbSIGgiltes als Schenkung, wenn ein Gesellschaftsanteil beim Ausscheiden eines Gesellschafters auf die schaftsanteil beim Ausscheiden eines Gesellschafters auf die verbleibenden Gesellschafter oder auf die Gesellschaft o berverbleibenden Gesellschafter oder auf die Gesellschaft übergeht und der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gegeht und der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Geselischafters hinter dem Steuerwert seines Anteils zurUcksellschafters hinter dem Steuerwert seines Anteils zurückbleibt. bleibt. Zu der Frage, ob §7 Abs. 7 ErbStG auch in den Fällen anwendZu der Frage, ob § 7Abs. 7 ErbStG auch in den Fallen anwendbar ist, in denen ein Gesellschaftsanteil, ohne daB der Gesellbar ist, in denen ein Gesellschaftsanteil, ohne daß der Gesellschafter die Gesellschaft verlaBt, zugunsten der anderen Geschafter die Gesellschaft verläßt, zugunsten der anderen Gesellsch飢er oder der Gesellschaft gegen ムhlung einer Abfinsellschafter oder der Gesellschaft gegen Zahlung einer Abfindung vermindert wird, vertrete ich folgende Auffassung: dung verm加山rtwird, vertrete ich folgende Auffassung: 1.§77 Abs.77ErbStG ist auch in diesen Fallen anwendbar, so1.§ Abs. ErbStG ist auch in diesen Fällen anwendbar, sofern der Teil, um den die Beteiligung gemindert wird, den verfern der Teil, um den die Beteiligung gemindert wird, den verbleibenden Gesellschaftern oder der Gesellschaft zuwachst. bleibenden Gesellschaftern oder der Gesellschaft zuwächst. Durch diese — dem Sinn der Vorschrift entsprechende — AusDurch diese 一 dem Sinn der Vorschrift entsprechende 一 Auslegung wird vermieden, daß die Steuerpflicht nach § 7 Abs. 7 legung wird vermieden, daB die Steuerpflicht nach§7 Abs. 7 ErbStG durch sukzessive Herabsetzung einer Beteiligung umErbStG durch sukzessive Herabsetzung einer Beteiligung umgangen wird. gangen wird. 2. Nicht unter § 7 Abs. 7 ErbStG fällt dieAntellsreduzierung zu2. Nicht unter § 7 Abs. 7 ErbStG fallt die Antellsreduzierung zugunsten eines bestimmten anderen Gesellschafters oder eines gunsten eines bestimmten anderen Gesellschafters oder eines neu eintretenden Gesellsch討ters. Ob hier eine Schenkung neu eintretenden Gesellschafters. Ob hier eine Schenkung oder, wenn der betreffende Gesellschafter eine Gegenleistung oder, wenn der betreffende Gesellschafter eine Gegenleistung zu erbringen hat, eine gemischte Schenkung vorliegt, bestimmt zu erbringen hat, eine gemischte Schenkung vorliegt, bestimmt sich dann nach der Vorschrift des §7 Abs.1 Nr.1 ErbStG. sich dann nach der Vorschrift des§7Abs.1 Nr.1 ErbStG. 3. Der Umfang der Bereicherung ergibt sich nach dem Wortlaut 3. Der Umfang der Bereicherung ergibt sich nach dem Wortlaut des §77 Abs. 7 ErbStG ausder Differenz zwischen dem Abf indes § Abs. 7 ErbStG aus der Differenz zwischen dem Abfindungsanspruch des Geselisch血ers und dem Steuerwert des dungsanspruch des Gesellschafters und dem Steuerwert des anteiligen Geseilschaftsanteils. Die Rechtsprechung des BFH anteiligen Gesellschaftsanteils. Die Rechtsprechung des BFH zur gemischten Schenkung ist hier nichi anwendbar, weil§7 zur gemischten Schenkung ist hier nicht anwendbar, weil §7 Abs. 7 ErbStG als Spezialregelung anzusehen ist. Dieser Erlaß Abs. 7 ErbStG als Spezialregelung anzusehen ist. Dieser ErlaB ergeht im Einvernehmen mitdem Bundesniinisterder Finanzen ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehbrden der Lander. und den obersten Finanzbehörden der Länder. 3 Steuerrecht/Körperschaftsteuer — Verdecktes Nenn.鰍 3. euerrecht/K6rperschaftsteuer 一 Verdeckt叫 Nennkapital ぬpl加1 (BMF, Schreiben vom 16. 3. 1987 — IV B 7 — 5 2742 — 3/87) (BMF, Schreiben vom 16. 3. 1987 一 IV B 7 一 S 2742 一 3/87 ,,Von den Gesellschaftern der Kapitalegselischaft zur 晦rfロ- „Von den Gesellsch討tern der Kapitalegsellschaft zur Verfügung gestelltes Fremdkapital ist als verdecktes Nennkapital zu gung gestelltes Fremdぬpital ist als verdecktes Nennkapital zu beurteilen, wenn aus rechtlichen oder wirtschaftlichen GrUnbeurteilen, wenn aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen die Zufohrung in Form von Gesellschaftsぬpital 却ingend den die Zuführung in Form von Gesellschaftskapital zwingend gewesen wäre oder wenn die Vertragsgestaltung als Gestalgewesen 畦re oder wenn die Vertragsgestaltung als Gestaltungsmisbrauch i. 5. v. § 42AO angesehen werden muB (vgl. tungsmißbrauch i. S. v.§42 AO angesehen werden muß (vgl. BFH-Urt. v. 10.12. 1975, BStBl. II 1976 S.226). 1. BFH-Urt. v. 10.12. 1975, BS旧 II 1976 S. 226). Die Zufohrung in Form von Gesellschaftskapital kann dann Die Zuführung in Form von Gesellschaftskapital kann dann zwingend sein, wenn die Gesellsch討t zwar Darlehen gewähzwingend sein, wenn die Gesellschaft zwar Darlehen ge峠hren, zugleich aber durch BUrgschaften das mangelnde Eigenren, zugleich aber durch Bürgschaften das mangelnde Eigenkapital zu ersetzen versuchen und damit mittelbar den Darlekapital zu ersetzen versuchen und damit mittelbar den Darlehen wirtsch吐lich den obligatorischen Charakter nehmen (vgl. hen wirtschaftlich den obligatorischen Charakter nehmen (vgl. BFH-LJrt. v. 13.1. 1959, BStBl. III 5.197 und v. 2.10.1984, BStBI.11 .川 BFH-Urt. v. 13.1. 1959, BSLBI S.l97undv.2.10. 1984, BStBI.11 1985, S. 320). 1985, 5. 320). MiBbrauchliche Gestaltungen werden nach Einführung des Mißbräu chficheGestaltungen we川en nach Eintロhrung des k6rperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens insbesonkörperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens insbesondere gewahlt, um die vom Gesetzgeber gewollte einmalige Bedere gewählt, um die vom Gesetzgeber gewollte einmalige Belastung mit einer Steuer vom Einkommen zu vermeiden. Ein lastung mit einer Steuer vom Einkommen zu vermeiden. Ein MiBbrauch rechtlicher Gestaltungsm6glichkeiten kommtvoralMißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kommt vor allem in Betracht, wenn ein nichtanrechnungsberechtigter Anlem in Betracht, wenn ein nichtanrechnungsberechtigter Anteilseigner oder eine ihm nahestehende 叱rson der Kapitalgeteilseigner oder eine ihm nahestehende Person der Kapitalgesellschaft sellschaft 1. in zeitlichem Zusammenhang mit einer zum Zwecke der 1. in zeitlichem Zusammenhang mit einer zum Zwecke der Rückzahlung an die Anteilseigner vorgenommenen KapitalRUckzahlung an die Anteilseigner vorgenommenen Ka戸talherabsetzung Fremdkapital ohne hinreichenden wi巾 雄Iich herabsetzung Fremdkapital ohne hinreichenden wirtschaftlichen Grund zugefUhrt hat (RFH-Urt. v. 27. 9. 1938 und 31.10. chen Grund zugeführt hat (RFH-Urt. v. 27. 9. 1938 und 31.10. 1939, RStBI. 1939 S.173 und 1940 S. 35) oder 1939, RStBI. 1939 5.173 und 1940 S.35) oder 2. Fremdkapital zugeführt oder belassen hat, obwohl das Ei2. Fremdkapital zugefohrt oder belassen hat, obwohl das Eigenkapita! in einem auffallenden Mißverhältnis zu dem Aktivgenkapital in einem auffallenden MiBverhaltnis zu dem Aktivverm6gen der Gesellschaft steht. Ein solches Mißverhältnis ist vermögen der Gesellschaft steht, Ein solches Mi8verhaltnis ist in der Regel anzunehmen, soweit das Eigenkapital wesentlich in der Regel anzunehmen, Soweit das Eigenkapital wesentlich geringer ist als es der in dem Wirtschaftszweig 亡 buichen Eigengeringer ist als es der in dem Wirtschaftszweig üblichen Eigenkapitalausstattung entspricht. Hiervon ist grunde白tzlichau虹ukapitalausstattung entspricht. Hiervon ist grundsätzlich auszugehen, soweit das Eigenkapital 10 v.H. des Aktivverm6gens gehen, soweit das Eigenkapital lOv.H. des Aktivvermögens nicht überschreitet. Die 1O-v.H.-Grenze giltjedoch nicht in Wirtnicht U berschreitet.Die 10-v.H.-Grenze gilt jedoch nicht in Wirtsch付tszweigen, in denen eine niedrigere Kapitalausstattung schaftszweigen, in denen eine niedrigere Kapitalausst 紺ung Ublich ist (z. B. bei Banken oder Versicherungen). üblich ist (z. B. bei Banken oder Versicherungen). Eigenkapital ist das gezeichnete Kapital abzoglich der aussteEigenkapital ist das gezeichnete Kapital abzüglich der ausstehenden Einl的en, zuzUglich der Kapitalrücklage, der Gewinnhenden Einlagen, zuzüglich der KapitalrUcklage, der GewinnrUcklagen, eines Gewinnvortrags und eines Jahresüberschusrücklagen, eines Gewinnvortrags und eines JahresUberschussec bzw. abzüglich eines Verlustvortrags und eines Jahresfehlses bzw. abzoglich eines 晦rlustvortrags und eines Jahresfehlbetrags ( §§266 Abs. 3 Buchst. A, 272 HGB ); Sonderposten betrags ( §§266 Abs. 3 Buchst. A, 272 HGB ); Sonderposten mit Rücklageanteil (§ §273 HGB ) sind nicht hinzuzurechnen. mit RUcklageanteil ( 273HGB) sind nicht hinzuzurechnen. MaBgebend ist grundsatzlich die Handelsbilanz zum Schluß Maßgebend ist grundsätzlich die Handelsbilanz zum SchluB des vorangegangenen Wirtsch歌sjahres. des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Heft Nr.4 . MittRhNotK ・ Aprit 1987 Heft Nr. 4 • MittRhNotl( • April 1987 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 09.12.1986 Aktenzeichen: VIII R 317/82 Erschienen in: MittRhNotK 1987, 83-84 Normen in Titel: EStG § 15; GewStDV § 1