VIII R 317/82
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Göttingen 21. Oktober 1986 6 T 264/86 GBO § 29; BeurkG § 40 Nachträgliche Änderung einer notariell beglaubigten Erklärung durch den Notar Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau mögensverfalls gesichert (Westermann, a.a.O., § 114 11) oder eine Sacheinlage in eine GmbH eingebracht werden soll. Ob die Grundschuld den erforderlichen Kapitalwert besitzt und behält, obliegt zunächst der Prüfung des Registergerichts. 7. Notarrecht— Keine Zustän digkeit des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 15 Abs. 1 BNotO bei Zweifeln, wem die auf Notaranderkonto hinterlegte Geldsumme zusteht mitgeteilt von Vors. Richter am OLG Dr. Adolf Pentz, Frankfurt) BNotO § 15 Abs.1 Ein Streit zwischen Forderungsprätendenten um eine auf Notaranderkonto hinterlegte Kaufpreissumme ist nicht nach § 15 BNotO , sondern vom Zivilgericht zu entscheiden. Zum Sachverhalt: Der Notar S. verwahrt auf einem Anderkonto 490.000,— DM, die ihm als Kaufpreis für einen von ihm beurkundeten Kaufvertrag überwiesen worden sind. Der Notar sieht die in dem Vertrag festgelegten Voraussetzungen für die Auszahlung der 490.000,— DM an die Verkäuferin, die Beteiligte zu 2), als erfüllt an, meint aber, die Forderungsabtretungserklärung der Verkäuferin an die Volksbank W. und die weitere Abtretung durch diese an den die Auszahlung fordernden Beteiligten zu 1) als Konkursverwalter der Firma R.-GmbH sei nicht wirksam. Er verweigert diesem deshalb die Auszahlung. Im vorliegenden Verfahren beantragt der Beteiligte zu 1) deshalb, den Notar gemäß § 15 BNotO anzuweisen,den Betrag von 490.000,— DM an ihn auszuzahlen. Das LG hat dem Antrag entsprochen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), die diesen Betrag für sich verlangt. Aus den Gründen: Die weitere Beschwerde ist zulässig, weil die Entscheidung des LG das von der Beteiligten zu 2) behauptete Recht auf Auszahlung des Betrages beeinträchtigt; die weitere Beschwerde hat auch Erfolg. In Übereinstimmung mit der vom LG angeführten Literatur und Rechtsprechung hat der Senat § 15 BNotO über die Fälle der rein beurkundenden Tätigkeit eines Notars hinaus auch auf Fälle der betreuenden Tätigkeit angewandt. Entgegen der Ansicht des LG bezieht sich der vorliegende Streit aber nicht auf die dem Notar im Rahmen des beurkundeten Vertrages obliegende betreuende Tätigkeit; denn zwischen den Vertragsbeteiligten besteht kein Streit darüber, daß die Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen. Es geht auch nicht um den Widerruf einer Vertragsbestimmung über den Auszahlungsempfänger. Umstritten ist allein die die Käufer nicht berührende Frage, ob der Betrag noch der Verkäuferin oder infolge einer Abtretung einem Zessionar zusteht. Dieser Streit ist zwischen Zedent und Zessionar auszutragen (vgl. OLG Köln DNotZ 1980, 503 m. w. N.), er unterfällt nicht der Bestimmung des § 15 BNotO ; denn diesen Streit hat der Notar nicht zu entscheiden, er verweigert folglich keine Amtstätigkeit, die allein von Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu überprüfen ist. Ein angerufenes Zivilgericht würde nur darüber entscheiden, welcher der beiden Forderungsprätendenten der Auszahlung des Betrages an den anderen zuzustimmen hat, nicht aber den Notar zu einer Amtstätigkeit anweisen. Dementsprechend ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Notarordnungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. 8. Notarrecht/Grundbuchrecht — Nachträgliche Änderung einer notariell beglaubigten Erklärung durch den Notar (LG Göttingen, Beschluß vom 21.10. 1986 — 6 T 264/86 — mitgeteilt von Notar Dr. Hans Henrici, Köln) GBO §29 BeurkG§40 Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der über der Unterschrift stehenden öffentlich beglaubigten Erklärung durch den Notar beeinträchtigen jedenfalls dann nicht die Form der öffentlichen Beglaubigung, wenn dadurch offenbare Unrichtigkeiten oder versehentliche Auslassungen berichtigt werden und sich keine Zweifel an der abredegemäßen Ergänzung der Urkunde — beispielsweise durch stillschweigende Zustimmung — ergeben. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Unter dem 5.5. 1986 beantragte Notar Dr. H. für die Beschwerdeführerin gemäß § 15 GBO die Eintragung der Teilabtretung in Höhe von 80.000,— DM einer Grundschuld mit Brief über 215.000,— DM sowie die Herstellung eines Teilgrundschuldbriefes für die neue Gläubigerin aufgrund einer Abtretungserklärung der Beschwerdeführerin vom 29.4. 1986 zugunsten der Stadtsparkasse K. Mit Zwischenverfügung vom 23. 5. 1986 teilte der Grundbuchrechtspfleger mit, daß dem Eintragungsantrag nicht entsprochen werden könne, weil ausder Abtretungserklärung vom 29.4. 1986 nicht ersichtlich sei, ab wann Zinsen und Nebenleistungen abgetreten sein sollten. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin bat um Rücksendung des Originals der Abtretungserklärung vom 29.4. 1986 und fügte dort ein, daß seit dem 29. 4. 1986, dem Datum der Abtretungserklärung, auch Zinsen und Nebenleistungen bezüglich eines Teilbetrages von 80.000,— DM zugunsten der Stadtsparkasse K. abgetreten sein sollten. Die vervollständigte Urkunde übersandte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin unter dem 2.6. 1986 dem GBA. Der Grundbuchrechtspfleger wies mit Zwischenverfügung vom 18. 6. 1986 den Eintragungsantrag zurück, weil das Datum der Zinsabtretung nachträglich eingefügt sei und nicht durch die Unterschriftbeglaubigung gedeckt sei. Mit der Erinnerung vom 25.6. 1986 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine Entscheidung des LG Aachen, MittRhNotK 1982, 151 , die Ansicht vertreten, daß die nachträgliche Ergänzung der Abtretungserklärung bezüglich der Zinsen rechtswirksam sei. Aus den Gründen: Die gemäß § 11 Abs.1 RpfIG statthafte und nach Vorlage an die Kammer gemäß §§ 11 Abs. 2 S.5 RpfIG, 71 Abs.1 GBO als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchrechtspflegers geltende Erinnerung ist zulässig und begründet. Dem Eintragungsantrag vom 5. 5. 1986 ist stattzugeben, da eine formgerechte Abtretungserklärung vorgelegt worden ist. Der Grundbuch rechtspfleger des AG geht zu Unrecht davon aus, daß die nachträgliche Ergänzung der Abtretungserklärung vorn 29. 4. 1986 durch den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin im Hinblick auf § 29 GBO unwirksam sei. Dabei bedarf es hier keiner grundsätzlichen Auseinandersetzung mit der unterschiedlichen Rechtsprechung zu der Frage, ob ein Notar nachträglich die über der Unterschrift stehende beglaubigte Erklärung abändern darf oder nicht (vgl. LG Aachen und LG Düsseldorf MittRhNotK 1984, 107 , a.a.O. einerseits und OLG Gelle Rpfleger 1984, 230 = MittRhNotK 1984, 105 m. w. N. andererseits). Auch nach der im Beschluß des OLG Gelle vorn 18.1. 1984 vertretenen Auffassung, daß bei einer nachträglichen Änderung einer beglaubigten Urkunde der Nachweis der Vollmacht oder der Ermächtigung für die Änderung gemäß § 29 Abs.1 S.1 GBO durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt werden müsse, ist die hier vorgenommene Ergänzung der Abtretungserklärung bezüglich der Zinsen und Nebenkosten formwirksam erfolgt, weil sie eine offensichtlich versehentlich erfolgte Auslassung betrifft (vgl. hierzu OLG Celle, a.a.O., BayOLG DNotZ 1985, 220 ff.) und sich keine Zweifel an der abredegemäßen Ausfüllung dieser Auslassung ergeben (vgl. Winkler, DNotZ 1985, 226 ). In der ursprünglichen unvollständigen Urkunde war bereits die grundsätzliche Pflicht zur Tragung von Zinsen und Nebenleistungen vorgesehen und lediglich das Datum für den Beginn dieser Verpflichtung offensichtlich versehentlich nicht eingesetzt worden. Es sind in diesem speziellen Fall keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die nachträgliche Eintragung des Datumswillkürlich erfolgt ist. Das Datum deckt sich mit dem der Abtretung des Grundschuldteilbetrages in Höhe von 80.000,— DM, so daß 82 Heft Nr.4. MittR hNotK • April 1987 mogensverfalls gesichert (Westermann, a・a・0.,§11411)oder eine Sacheinlage in eine GmbH eingebracht werden soll. Ob die Grundschuld den erforderlichen Kapitaiwert besitzt und behalt, obliegt zun白clist der Profung des RegiSte円erichte. 7. Notarrecht一晦ineZus歯ndigkeitdeS Gerichts der freiwil・ ligen Gerichtsbarkeit nach §15 Abs. 1 BNotO bei Zweifeln, wem die auf Notaranderkonto hinterlegte Geldsumme zu・ steht (OLG Frankfurt, Beschlus vom 28.11. 1986一 20 W 263/86 一 mitgeteilt von Vors. Richter am OLG Dr. Adolf 叱ntz, Frankfurt) BNOtO§15 Abs.1 Ein Streit zwischen Forderungspr批endenten um eine auf Notaranderkonto hinterlegte向ufpreissumme ist nicht nach §15 BNOtO, sondern vom Zivilgericht zu entscheiden. Zum Sachverhalt: Der Notar S. verwahrt auf einem Anderkonto 490.000,一 DM, die ihm als Kaufpreis fUr einen von ihm beurkundeten Kaufvertrag U berwiesen worden sind. DerNotar siehtdie in demぬrtrag festgelegten Voraussetzu ngen fUr die Auszahlung der 490.000,一 DM an dieぬrk白uferin, die Beteiligte zu 2), alse rf01lt an, meint aber, die Forderungsabtretungserklarung der Verkauferin an die Volksbank W. und die weitere Abtretung durch diese an den die Auszahlung fo川emnden Beteiligten zu 1)als Konkursverwalter der Firma FL-Gmbl-1 sei nicht wirksam. Er verweigert diesem deshalb die Auszahlung. Im vorliegenden Verfahren beantragt der Beteiligte zu 1 ) deshalb, den Notar gemaB § 15 BNotO anzuweisen,den Betrag von 490.000.一 DM an ihn auszuzahlen. Das LG hat dem Antrag ontsprochen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwe川e der Beteiligten zu 2), diediosen BetragfUrsich verlangt. Aus den GrUnden: Die weitere Beschwerde ist zulassig, weil die Entscheidung des LG das von der Beteiligten zu 2) behauptete Recht auf Auszahlung des Betrages beeintrachtigt; die weitere Beschwerde hat auch Erfolg. In o bereinstimmung mit der vom LG angefuhrten Literatur und Rechtspr旦chung hat der Senat§15 BNotOじber die Falle der rein beurkundenden T討igkeit eines Notars hinaus auch auf Falle der betreuenden T撒igkeitangewandt. Entgegen derAnsicht des LG bezieht sich der vorliegende Streit aber nicht auf die dem Notar im Rahmen des beurkundeten Vertrages obliegende beireuende Tatigkeit; denn zwischen den晦rtragsbeteiligten besteht kein Streit darUber, daB die Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen. Es geht auch nicht um den Widerruf einer ぬrtragsbestirnmung U ber den Auszahlungsenipf白nger. Umstritten ist allein die die Kaufer nicht berohrende Frage, ob der Betrag noch derぬrk白uferin oderinfolge einerAbtretung einem Zessionar zusteht. Dieser St旧it ist zwischen Zedent und Zessionar auszutragen (vgl. OLG K6ln DNotZ 1980, 503 m. w. N.), er untertallt nicht der Bestimmung des§15 BNotO; denn diesen Streit hat der Notar nicht zu entscheiden:er verweigert folglich keine Amtstatigkeit, die allein von Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu o berprofen ist. Ein angerufenes Zivilgericht wUrde nur darUber entscheiden, welcher der beiden Forderungspr撒endenten derAuszahlung des Betrages an den anderen zuzustimmen hat, nicht aber den Notar zu einer Amtst誹igkeit anweisen. Dementsprechend ist der angefochtene BeschluB aufzuheben und die Notarordnungsbeschwerde als unzulassig zu verwerfen. 8. Notarrecht/Grundbuchrecht一 Nacht由gliche Anderung einer notariell beglaubigten Erkl首rung durch den Notar (LG G6ttingen, BeschluB vom 21. 10. 1986一6T264/86一 mitgeteilt von Notar Dr. Hans Henrici, K6ln) GBO§29 BeurkG§4O Nachtr如liche A nderungen oder E円航nzuflgefl der o ber der Unterschrift stehenden 6 ffentlich beglaubigten Erkl邑rung durch den Notar beeintr白chtigen jedenfalls dann nicht die Form der研entlichen B叩laubigung, wenn d加urch offenbare Unrichtigkeiten oder versehentliche Auslassungen berichtigt we川en und sich晦ine Zweifel an der abredegemaBen Erg自nzung der Urkunde一 beispielsweise durch St川- schweigende Zustimmung一 ergeben. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Unter dem 5. 5. 1986 beantragte Notar Dr. H. for die Beschwerdefロhrerin gemaB § 15 GBO die Eintragung derTeilabtrotung in H6he von 80.000.一 DM einer Grundschuld mit Brief o ber 215.000,一 DM sowie die Herstellung eines Teilgrundschuldbriefes for die neue 131自ubigerin aufgrund einer Abtretungserklarung der Beschwerdef自hrerin vom 29. 4. 1988 zugunsten der Stadtsparkasse K. Mit Zwischenverf自gung vom 23. 5. 1985 teilte der Grundbuchrechtspfleger mit, daB dem Eintragungsantrag nicht entsprochen werden k6nne, weil aus der Abtretungserkl甘rung vom 29. 4. 1986 nicht ersichtlich sei, ab wann Zinsen und Nebenleistungen abgetreten sein sollten. Derぬrfahrensbevollm且chtigte der Beschwer-defohrerin bat um RUcksendung des Originals der Abtretungserklarung vom 29. 4. 1986 und fUgte dort ein, daB seit dem 29. 4. 1986, dem Datum der Abtretungserkl且rung, auch Zinsen und Neben 19」吐ungen bez0glich eines Teilbetrages von 80.000,一 DM zugunsten der Stadtsparkasse K abgetreten sein sollten. Die vervollst自ndigte Urkunde o bersandte der ぬrfahrensbevollmachtigte der BeschwerdofUhrerin unter dem 2.6. 1986 dem GBA. Der Grundbuchrechtspfls er wies mit ZwischenverfU gung vom 18. 6. l98Sden Eintragungsantrl 1 zurQck, weil das Datum der Zinsabtretung nacht直glich eingefogt sei und nicht durch die Unterschriftbeglaubigung gedeckt sei. Mit der Erinnerung vom 25. 6. 1986 hat der也rfahrensbevol Im且chtigte der Beschwerdefohrerin unter Hinweis auf eine Entscheidung des LO Aachen, MittRhNotK 1982, 151 , die Ansicht vertreten, daB die nachtragli-che Erg且nzung der Abtretungserklarung bezUglich der Zinsen rechtswirksam sei Aus den Gronden: Die gemao§ii Abs.1 RpflG statthafte und nach Vorlage an die Kammer gemaB §§11 Abs. 2 S. 5 RpflG , 71 Abs.1 GBO als Be-schwerde gegen die ZwischenverfUgung des Grundbuchrechtsptlegers geltende Erinnerung ist zul加sig und begrUndet・ Dem Eintragungsantrag vom 5. 5. 1986 ist stattzugeben, da eine formgerechte Abtretungserklarung vorgelegt worden ist. Der Grundbuchrechtspfleger des AG geht zu Unrecht davon aus, daB die nachtragliche Erganzung derAbtretungserklarung vorn29. 4. 1986 durch denぬrfahrensbevollmachtigten der Beschwerdefロhrerin im Hinblick auf§29 GBO unwirksam sei. Dabei bedarf es hier keiner grunds撒zllchen Auseinandersetzung mit der unterschiedlichen Rechtsprechung zu der Frage, ob ein Notar nachtraglich die U ber der Unterschrift stehende beglaubigte Erklarung abandern darf oder nicht (vgl. LG Aachen und LG DUsseldorf MittRhNotK 1984, 107 , a.a.O. einerseits und OLG Celle Rpfleger 1984, 230 =MittRhNotK 1984, 105 m. w. N. andererseits). Auch nach derim BeschluB des OLG Celle vom 18.1. 1984 vertretenen Auffassung, daB bei einer nachtraglichen A nderung einer beglaubigten Urkunde der Nachweis der Vollmacht oder der Ermachtigung fUr die Anderung gemaB § 29 Abs. 1 S. 1 GBO durch eine b ffentliche oder討- fentlich beglaubigte Urkunde gefUhrt werden mUsse, istdie hier vorgenommene Erganzung derAbtretungserklarung bezoglich derZinsen und Nebenkostenformwirksam erfolgt, weil sie eine offensichtlich versehentlich erfolgte Auslassung betrifft (vgl. hierzu OLG Celle, a.a.O., BayOLG DNotZ 1985, 220 ff)und sich keine Zweifel an der abredegemal3en Ausfollung dieser Auslassung ergeben (vgl. Winkler, DNotZ 1985, 226 ). In der ur-sprUnglichen unvollstandigen Urkunde war bereits die grund5靴zliche Pflicht zur Tragung von Zinsen und Nebenleistungen vorgesehen und lediglich das Datum for den Beginn dieserぬrpflichtung offensichtlich versehentlich nicht eingesetztworden. Es sind in diesem speziellen Fall keine Anhaltspunkte dafUr ersichtlich, das die nachtr白gliche Eintragung des Datums willkorlich erfolgtist. Das Datum decktsich mitdern derAbtretung des Grundschuldteilbetrages in H6he von 80.000,一 UM, so daB HefINr.4・MittRhNotK . April1987 davon auszugehen ist, daB die Ergänzung die stillschweigende davon auszugehen ist, daß die Erganzung die stillschweigende Zustimmung der Beschwerdeführerin getunden hat, wenn sie Zustimmung der BeschwerdefUhrerin gefunden hat, wenn sie nicht sogar in Absprache mit ihrvom Notar vorgenommen wornicht sogar in Absprache mit ihr vom Notar vorgenommen worden ist (vgl. Winkler, a.a.O., S. 226). den ist (vgl. Winkler, a.a.O., S. 226). schaftern oder Gemeinschaftern eingelegtes Rechtsmittel kein schaftern oder Gemeinschaftern eingelegtes Rechtsmittel kein Rechtsmittel der Gesellschafter oder Gemeinschafter, sondern Rechtsmittel der Gesellschafter oder Gemeinschafter, sondern ein Rechtsmittel der Gesellschaft oder Gemeinschaft i討; ein Rech加mittel der Gesellschaft oder Gemeinschaft ist. 2. Soweit die Klage von der KI. erhoben wurde, ist die Revision 2. Soweit die Klage von der Kl. erhoben wurde, ist die Revision des FA unbegrUndet; denn das FG hat im Ergebnis zutreffend des FA unbegründet; denn das FG hat im Ergebnis zutreffend 9 Steuerrecht/Einkommensteuer 一 Zur Abgrenzung zwi・ den ぬrkauf der drei Wohnungen B.-Weg in L. nicht als Gewer.謝 den Verkauf der drei Wohnungen B.-Weg in L. nicht als Gewer9. euerre山tJEinkommensteuer — Zur Abgrenzung zwibebetrieb angesehen. schen privater Vermögensnutzung und gewerblichem bebetrieb angesehen. schen privater ぬrm加ensnutzung und gewerblichem Grundst0ckshandel Grundstückshandel Nach§1 Abs.1 GewStDV (vgl. auch § 15 Abs. 2 EStG 1985) ist Nach § 1Abs.1 GewStDV(vgl. auch §15 Abs. 2 EStG 1985) ist (BFH, Urteil vom 9.12. 1986 — V川 R 317/82) (BFH, Urteil vom 9.12. 1986 一 VIII R 317/82) ein Gewerbebetrieb gegeben, wenn eine selbst ndige nach白 ein Gewerbebetrieb gegeben, wenn eine selbständige nach白 haltige Betätigung die mit Gewinnabsicht unternommen wird, haltige Bet tigung die mit Gewinnabsicht unternommen wird, EStG§15 EStG §15 sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen ぬrkehr GeWSIDV§1 Abs.1 GewStDV §1 Abs.1 darstellt. Die Betatigung darf weder als Ausübung von Landdarstellt. Die Betätigung darf weder als Ausobung von Landund Forstwirtschaft noch als Ausobung eines freien Berufs Wi川 ein Grundstück erworben, mit vier EigentumswohnunWird ein Grundstロcken配orben, mitvier Eigentumswohnun・ und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen sein. Sie noch als eine andere selbstandige Arbeit anzusehen sein. Sie gen bebaut und werden drei dieser Eigentumswohnungen gen bebaut und we川en drei dieser Eigentumswohnungen darf sich auch nicht als bloBe ぬrm6gensverwaltung darstellen darf sich auch nicht als bloße Vermögensverwaltung darstellen ver曲ul3ert, liegt noch kein gewerblicher Grundst0c柵handel veräußert, liegt noch kein gewerblicher Grundstückshandel (BFH-Beschl. vom 25. 6. 1984 一 GrS 4/82 C Ill 3 b aa [1], BFHE (BFH-Beschl. vom 25.6. 1984 — GrS 4/82 C1113 b aa [1】, BFHE vor. vor. 1 405 一 BStBI. Ii 1984, 751 一 DN0tZ 1984, 251). 引, 141, 405 — BStBl. 11 1984, 751 = DNotZ 1984, 251 ). Zum Sachverhalt: Zum Sachverhalt: a) Die Eheleute S. haben eine selbstandige T tigkeit ausgea) Die Eheleute S. haben eine selbständige Tätigkeit ausge白 Ubt; denn sie haben auf eigene Rechnung und ぬrantwortung übt; denn sie haben auf eigene Rechnung und Verantwortung Der KI. und Revisicnsbekl. (KI.) ist verheiratet Er war bis September Der KI. und Revisionsbekl. (Kl.) ist verheiratet Er war bis September das Grund引Uck B.-Weg gekauft, bebaut und drei der errichtedas Grundstück B.-Weg gekauft, bebaut und drei der errichte1971 als angest日liter Architekt im Ruhrgebiet t且tig. Ab September 1971 1971 als angestellter Architekt im Ruhrgebiet tätig. Ab September 1971 warerinS. ais Proje風leiter eines Architekturboros beschäftigt. In 1975 war er in S. als Projektleiter eines Architekturbüros besch謝tigt. In 1q75 ten Wohnungen verkauft (BFH-Urt. vom 8. 8. 1979 — f R 186/ ten Wohnungen verkauft (BFH-Urt. vom 8. 8. 1979 一 r R 186/ erlitt er zunachst eineerhebliche Einkommensminderung, weil sein Arerlitt er zunächst eine erhebliche Einkommensminderung, weil sein Ar78, BFHE 129, 177 = BStBl. 111980, 106). 78, BFHE 129, 177 =BStBI. II 1980, 106). beilgeber Kurzarbeit anordnete. Ab 1.11. 1975 war er arbeitslos. Er bebeitgeber Kurzarbeit anordnete. Ab 1.11. 1975 war er arbeitslos. Er bezog bis zum 31.5. 1976 Arbeitslosengeld. Ab 1.6. 1976 gründete er zuzog bis zum 31. 5. 1976 Arbeitslosengeld. Ab 1.6. 1976 grUndete er zusammen mit seiner Ehefrau die X.-KG sammen mit seiner Ehefrau die X.-KG. 1967 bebaute der KI. das von ihm allein erworbene Grundstock W.-Stra1967 bebaute der KI. das von ihm allein erworbene Grundstück W.-StraBe in 0. mit einem Acht-Familien-Haus. Die Herstellungskosten betruße in 0. mit einem Acht-Familien-Haus. Die Her吋ellungskosten betrugen 320.000,一 DM. Am 4. 9. 1971 veräußerte er das Gebäude for gen 320.000,— DM. Am 4.9. 1971 veraul3erte er das Geb貞udo für 323.000,一 DM. 323.000,— DM. Am 9. 4. 1974 erwarben der Kl. und seine Ehefrau das 994 qm groBe unAm 9. 4. 1974 erwarben der 1(1.und seine Ehefrau das 994 qm große unbebaute Grundstock B.-Weg iin L. Auf ihm wurden zwei Doppelhäuser bebaute Grundstück B.-Weg n L. Auf ihm wurden zwei Doppelhauser errichtet. Im November 1975 vergaben die Eheleute die Eid-, Maurer-, errichtet. Im November 1975 vergaben die Eheleute die Erd-, Maurer-, Beton-, Putz- und Estricharbeiten fUr dieses Bauvorhaben. Mit den E川- Beton-, Putz- und Estricharbeiten für dieses Bauvorhaben. Mit den Erdund Bauarbeiten wurde noch 1975 begonnen. Die vier Wohnungen waund Bauarbeiten wurde noch 1975 begonnen. Die vier Wohnungen Waren im September 1976 bezugsfertig. ihre Herstellungskosten betrugen ren im September 1976 bezugsfertig. ihre Herstellungskosten betrugen 妬9.500 DM. Die Finanzierung des Bauvorhabens erfolgte mit einem :一 469.500,— DM. Die FinanzierungdesBauvorhabens erfolgte mit einem Zwischenkredit über 450.000 ,一 DM. Am 21.5. 1976, 22. 6. 1976 und Zwischenkredit U ber 450.000,— DM. Am 21. 5. 1976, 22. 6. 1976 und 12. 7. 1976 verkauften die Eheleute drei dieser Wohnungen fUr insge12.7. 1976 verkauften die Eheleute drei dieser Wohnungen für insgesamt 500.000 DM, nachdem sie derLandesbausparkasseeinen Ver,一 samt 500.000,— DM, nachdem sie der Landesbausparkasse einen Verkaufsauftrag erteilt und auch selbst in Zeitungen inseriert hatten. Die kaufsauftrag erteilt und auch selbst in Zeitungen inseriert hatten. Die vierte Wohnung B.-Wog nutzen die Eheleute seit dem 1. 10. 1976 durch vierte Wohnung B.-Weg nutzen die Eheleute seit dem 1.10. 1976 durch Vermietung. Vermietung. Der BekI. und Revisionskl. (das FA) ging davon aus, daß im Streitjahr Der Bekl. und Revisionskl. (das FA) ging davon aus, daB im Streitjahr (1976) zwischen den Eheleuten eine GbR, die KI. und Revisionsbekl. (1976) zwischen den Eheleuten eine GbR, die KI. und Revisionsbekl. (KI.), bestand. Ervertratdie Ansicht, daß die Veräußerungen der Woh(KI.), bestand. Er vertrat dieAnsicht, daB die Ver白uBerungen der Woh・ nungen B.-Weg gewerblichen Charakter hätten und erließ demzufolge nungen B.-Weg gewerblichen Charakter hatten und erlieB demzufolge den angefochtenen Gewinrifest引ellungsbescheid, in dem die Ertr且ge den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid, In dem die Erträge aus den verkauften drei Wohnungen als Einkonfte aus Gewerbebetrieb aus den verぬuften drei Wohnungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt wurden. behandelt wurden Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der KI四e statt. Es hat den anNach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt. Es hat den angefochtenen 印ststellungsbescheid und die Einspruchsentscheidung gefochtenen Feststellungsbescheid und die Einspruchsentscheidung aufgehoben, weil es das Vorliegen eines gewerblichen Grundstocksaufgehoben, weil es das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels verneinte. Außerdem sah das FG die KI. nicht als GbR an, sonhandels verneinte. AuBerdem sah das FG die KI. nicht als GbR an, sondemnals Grundstücksgemeinschaft. dern als Grund試Ucksgemeinschaft. Das FA rogt mit der Revision die Verletzung des § 15 EStG . Es beantragt, Das FA rügt mit der Revision die ぬrletzung des § 15 EStG . Es beaniragt, das Urteil des FG aufzuheben und den Gewinn aus Gewerbebetrieb auf das Urteil des FG aufzuheben und den Gewinn aus Gewerbebetrieb auf 63.693 DM festzustellen und im übrigen die Klage abzuweisen. ,一 63.693,— DM festzustellen und im U brigen die KI四e abzuweisen Die KI. beantragen sinngem且B, die Revision zuruckzuweisen. Die KI. beantragen sinngemäß, die Revision zurückzuweisen. Aus den Gründen: Aus den GrUnden: 1. Die Revision ist insoweit begrondet, als sie die Klage des KI. 1. Die Revision ist insoweit begründet, als sie die Klage des KI. betrifft; denn der KI. ist weder klagebefugt noch hat er fristgebetrifft; denn der KI. ist weder klagebefugt noch hat er fristgerecht Klage erhoben. recht Klage erhoben. Ein Geselisch飢er oder Gemeinschafter ist in Angelegenhel-Ein Gesellschafter oder Gemeinschafter ist in Angelegenheiten, die einen einheitlichen Feststellungsbescheid o ber Einten, die einen einheitlichen Feststellungsbescheid über Eink n仕e aus Gewerbebetrieb betreffen, nur in den inin§48 Abs. 1 し künfte aus Gewerbebetrieb betreffen, nur in den § 48 Abs.1 Nrn.1 und 2 FGO genannten Fällen klagebefugt. Ein solcher Nrn.1 und 2 FGO genannten F台llen klagebefugt. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Auch aus§48Abs.1 Nr. 3FGO läßt sich eine Fall liegt nicht vor. Auch aus § 48 Abs.1 Nr. 3 FGO l白l3tsich eine Klagebefugnis des KI. nicht herleiten; denn diese Vorschrift ist Klagebefugnis des KI. nicht herleiten; denn diese Vorschrift ist nach der st. Rspr. des BFH (vgl. u. a. Urt. v. 4. 5. 1972 一 IV 251/ nach der st. Rspr. des BFH (vgl. u. a. Un. v. 4. 5. 1972 — IV 251/ 64, BFHE 105 一449, BStBl. 11 1972, 672) dahin zu verstehen, 64, BFHE 105 = 449, BSLBI. II 1972, 672) dahin zu verstehen, dao ein von den zur Geschäftsführung berufenen Gesell-daß ein von den zur Gesch討tsfUhrung berufenen GesellHeft Nr.4 •M1ttRhNOtK ・ 1987 April1987 Heft Nr. 4・ MittR hNo/K April b) Das Merkmal der Nachhaltigkeit ist zu bejahen bei einer b) Das Merkmal der Nachhaltigkeit ist zu bejahen bei einer Mehrzahl von Handlungen im Gegensatz zu einer einmaligen Mehrzahl von Handlungen im Gegensatz zu einer einmaligen Handlung ( BFHE 129, 177 =BStBI. 1980, 106 mit weiteren Handlung ( BFHE 129, 177 = BStBl. 1980, 106 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Im Streitfall sind die Wohnungen Rechtsprechungshinweisen). Im Streitfall sind die Wohnungen an verschiedene Erwerber durch drei selbstandige Handlunan verschiedene Erwerber durch drei selbständige Handlungen (Kaufvertrage) verauB ert worden. Das ist eine nachhaltige gen (Kaufverträge) veräußert worden. Das ist eine nachhaltige Bet tigung. 自 Betätigung. c) Der Gewinnabsicht steht nicht entgegen, daß — wie der KI. c) Der Gewinnabsicht steht nicht entgegen, dao 一 wie der KI. vorgeiragen hat 一 er zum ぬrkauf der Wohnungen gezwungen vorgetragen hat — er zum Verkauf der Wohnungen gezwungen worden sei, weil er bei Baubeginn arbeitslos geworden sei und worden sei, weil er bei Baubeginn arbeitslos geworden sei und demzufolge die Zins- und Tilgungsleistungen habe nicht mehr demzufolge die Zins- und Tilgungsleistungen habe nicht mehr aufbringen können (vgl. BFHE 129, 177 = BStBI. II 1980, 106). aufbringen k6nnen (vgl. BFHE 129, 177 一BStBl. II 1980, 106). d) Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr d) Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Ist zu bejahen, weil sich 一 woraufdas FAzutreffend hinweist 一 ist zu bejahen, weil sich — worauf das FA zutreffend hinweist die Eheg叫en S. U bereine Bausparkasse und durch eigene die Ehegatten S. über eine Bausparkasse und durch eigene Zeitungsanzeigen an den Grundstücksmarkt gewandt haben. Zeitungsanzeigen an den Grundstocksmarkt gewandt haben. e) Gleichwohl ist eine gewerbliche Tatigkeit zu verneinen, weil e) Gleichwohl ist eine gewerbliche Tätigkeit zu verneinen, weil sich der Verkauf der Wohnungen im Rahmen einer privaten sich der ぬrkauf der Wohnungen im Rahmen einer priv試 en ぬrm6gensverwaltung gehalten hat (vgl. BFH-Beschl. vom Vermögensverwaltung gehalten hat (vgl. BFH-Beschl. vom 8.11.1971 一 GrS 2/71, BFHE 103, 440 ==BStB1.111972,63; BFH-8.11. 1971 — GrS 2/71, BFHE 103, 440 BStBI. II 1972, 63; BFHUrt.v.2.11. 1971 — VIII R 1/71, BFHE 104, 321 =BStBI. II 1972, Urt. v. 2.11. 1971 一 VIII R 1/71, BFHE 104, 321 = BStBl. 111972, 360; v. 17.1. 1973 一 II R 191 /72, BFHE 108, 190 一BStBl. 111973, 360; v. 17.1. 1973 — R 191/72, BFHE 108, 190 = BStBI. II 1973, 260, und in BFHE 129, 177 一BStBl. 11 1980, 106). Eine private 260, und in BFHE 129, 177 = BStBI. II 1980, 106). Eine private ぬrm6gensverwaltung ist zu bejahen, solange sich die zu beurVermögensverwaltung ist zu bejahen, solange sich die zu beurteilende Tätigkeit noch als Nutzung von Grundbesitz durch teilende Tatigkeit noch als Nutzung von Grundbesitz durch Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz darstellt und die Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz darstellt und die Ausnutzung substantieller ぬrm6genswerte nicht entschei-Ausnutzung substantieller Vermögenswerte nicht entscheidend in den Vordergrund tritt ( BFHE 108, 190 = BStBl. El 1973, dend in den Vordergrund tritt( BFHE 108, 190 一 BS1B!. II 1973, 260, und BFHE 129, 177 = BStBI. II 1980, 106). Dabei versteht 260, und BFHE 129, 177 一BStBl. 111980, 106). Dabei versteht der Senat unter Ausnutzung substantieller Vermögenswerte der Sen飢 unter Ausnutzung substantieller 也rm6genswerte eine Vermögensumschichtung, die in erster Linie erfolgt, um eine ぬrm6gensumschichtung, die in erster Linie erfolgt, um vorhandenes ぬrm6gen durchAusnutzung von Substanzwert-vorhandenes Vermögen durch Ausnutzung von Substanzwertsteigerungen zu vermehren. Hingegen liegt bei einer 粕rm-steigerungen zu vermehren. Hingegen liegt bei einer Vermögensumschichtung, die lediglich erfolgt, um den Wert des vorgensumschichtung, die lediglich erfolgt, um den Wert des vorhandenen Vermögens besser zu nutzen, also höhere Ertrage handenen ぬrm6gens besser zu nutzen, also h6here Erträge zu erzielen, Verm6gensverwaltung vor, weil in diesem Fall die zu erzielen, Vermögensverwaltung vor, weil in diesem Fall die 恥rm6gensnutzung durch Fruchiziehung aus zu erhaltenden Vermögensnutzung durch Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten im Vordergrund steht. rm6gensunischich.ぬ Substanzwerten im Vordergrund steht Vermögensumschichtung in diesem Sinn kann sowohl innerhalb von Grundvermötung in diesem Sinn kann sowohl innerhalb von Grundverm-gen als auch innerhalb von Kapitalvermögen als auch zwischen gen als auch innerhalb von Kapitalverm6gen als auch zwischen Grundverni6gen und Kapitalverm6gen erfolgen. Grundvermögen und Kapitalvermögen erfolgen. Im Strei廿 all ist die Grenze einer privaten ぬrm6gensnutzung Im Streitfall ist die Grenze einer privaten Vermögensnutzung nicht überschritten. Bei der Beurteilung dieser Frage kann, wie nicht U berschritten.Bei der Beurteilung dieser Frage kann, wie der Senat bereits in dem Urteil in BFHE 104, 321 一 BStBl. II der Senat bereits in dem Urteil in BFHE 104, 321 = BStBI. II 1972, 360, betont hat, nicht auBer Betracht bleiben, in welchem 1972, 360, betont hat, nicht außer Betracht bleiben, in welchem Umfang Anschaffungen und ぬraul3erungen vorgenommen Umfang Anschaffungen und Veräußerungen vorgenommen werden. Je geringer dieser Umfang ist, desto weniger Ist werden. Je geringer dieser Umfang ist, desto weniger ist Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Göttingen Erscheinungsdatum: 21.10.1986 Aktenzeichen: 6 T 264/86 Erschienen in: MittRhNotK 1987, 82-83 Normen in Titel: GBO § 29; BeurkG § 40