III ZR 267/85
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 14. Mai 1987 III ZR 267/85 KostO § 140 Zur Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs über Notarkosten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau nannt und sei es auch unter ausdrUcklicher HinzufUgung des Zusatzes:, Ehefrau", dann i駐die Benennungjedoch im Zweifel, wenn namlich keine weiteren Umstande hinzutreten, aus der Sicht desぬrsicherers dahin zu verstehen, daB die Bezugsbe-rechtigung auch bei einer etwaigen Scheidung der Ehe nicht autom試isch unwirksam wird. 2. Mit diesen Erwagungen ist die rechtliche Problematik des Falles aber noch nicht ausgesch6pft. D四von den Befじrwortern einer entsprechenden Anwendung des§2077 BGB verfolgte Anliegen ist namlich auf andere Weise zu berUcksichtigen. In der h6chstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, daB dem Erblasser als Mittel fUr die gewillkUrte Weitergabe von ぬrm6gensstocken neben den VerfUgungen von Todes wegen auch rechtliche Ge試altungsm6glich師iten auBerhalb des Erbrechts offenstehen. Dazu geh6rt auch der echte 恥rtr叩 zugunsten Dritter( §§328, 331 BGB ). Mit seiner Hilfe kann sich der Erblasser eine Leistung an den von ihm begon-stigten Dritten derart versprechen lassen (Deckungsverh白」tnis), daB dieser nach dem Tode des Erblassers unmittelbar einen Anspruch gegen denぬrsprechenden auf die Leistung erlangt (vgl. zuletzt Urt. v. 19. 10. 1983一1ぬZR 71/82一DNotZ 1984, 692). Der solchermaBen Begonstigte darf den erworbenen Anspruch gegen den ぬrsprechenden, den Gegenstand der Zuwendung (oder die zu dessen Erfollung bewirkte Lei-stung), freilich nur behalten, wenn in Seinem ぬrhaltnis zum Erblasser (Valuta-ぬrhaltnis) ein rechtlicher Grund for dieぬrm6gensverschiebung besteht; anderenfalls hat er das Erlangte den Erben als ungerech廿ertigte Bereicherung herauszugeben(§812 Abs.1 S.1 BGB; st. Rspr. z. B. BGHZ 66, 8 , 13 一 DNotZ 1976, 555 ; zuletzt DNotZ 1984, 692 ). D明istsp誹estens seit RGZ 128, 187 , 189 als geklart anzusehen (und war vorher vielfach nicht erkannt worden, vgl. auch die Entscheidung JR 1976, 463). FUr die Lebensversicherung gilt hier nichts andereS. Allerdings handelt es sich insofern um einen Sonderfall, als nicht der ぬrsicherte selbst, sondern dessen Arbeitgeber der ぬrsicherungsnehmer war. Dieser Umstand macht fロrdie hier behandelte Frage aber 肥inen Unterschied. Zwar konnte der versicherte Arbeitnehmer als auBerhalb des ぬrsicherungsverhattnisses stehender Dritter den Bezugsberechtigten nicht unmittelbar selbst bestimmen. Der im (AuBen-)Verh自ltnis zu den ぬrsicherern hierfUr allein zust白ndige Arbeitgeber war aber sowohl nach dem zugrundeliegenden Versorgungstarifvertrag als auch versicherungsrechtlich(§159WG; BGHZ32, 44, 49, 50) an die W自nsche des versicherten Arbeitnehmers gebunden. Daher hatte der ぬrsicherte trotz seiner gr6Beren Entfernung von den ぬrsicherern ausreichenden Einflus auf die Bestimmung des Begonstigten, um die BegUnstigung als seine (mittelbare) Zuwendung an diesen anzusehen. Auch im ぬrh白ltnis zwischen dem Versicherten und der begonstigten BekI.(ぬluta-Verh白ltnis zweiter Stufe) bedarf es daher eines Rechtsgrundes, damit die BekL. den erlangten Versicherungsanspruch (oder das zu seiner Erf0llung Geleistete) behalten darf (vgl. auch BGHZ 91, 288 , 290; BGH Urt. v. 14. 7. 1976一IV ZR 123/75一 WM 1976, 1130 ; Urt.v. 25. 4. 1975一IV ZA 63/74 一 NJW 1975, 1360 ). Das hat das Berufungsgericht nicht gesehen. 3. Das Berufungsgericht hat nicht geproft, ob der ursprロngliche Rechtsgrund for die (mittelbare) Zuwendung derwiderruflichen Bezugsberechtigung durch den晦rsicherten an die BekI. aLs (zu Lebzeiten des Erblassers noch formnichtige) Schenkung, als Pflichtschenkung (vgl. BOH lJrt. v. 11. 11. 1981 一1ぬ ZR 235/80一 WM 1982, 100 ), als Unterhalt ( BGHZ 74, 38 , 46) oder als sogenannte,, unbenannte Zuwendung" (vgl. z. B. BGHZ 84, 361 , 364) einzuordnen ist. Unabhangig von dem Ergebnis einer derartigen Profung ist in Fallen der vorliegenden Art stets zu berocksichtigen, daB im Scheitern der Ehe ein Wegfall der Geschaftsgrundlage des Kausalgesch歌8 liegen ぬnn und nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 84, 361 , 368) regelmaBig liegt. Dementsprechend stotzt die BekI. das stungen behalten zu dorfen, nicht auf einen Rechtsgrund, der ihrer Begonstigung ursprUnglich zugrunde gelegen habe. Zu ihrer Rechtfertigung beruft sie sich 一 unter Beweisantritt 一 vielmehr lediglich darauf, im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung bei der Scheidung sei vereinbart worden, zum Ausgleich gewisser andererVorteile des Verstorbenen solle es bei ihrer Bezugsberechtigung bleiben. Dieser Behauptung wird das Berufungsgericht bei der erneuten ぬrhandlung nachzugehen haben. Dabei wird auch darauf zu achten sein, ob es sich um eine ぬreinbarung ロber den AusgLeich des Zugewinns i. S. v. §1378 Abs. 3 S. 2 BGB handelt, die mangels Einhaltung dervorgeschriebenen Form nichtig ist (vgl. z. B. BGHZ 86, 143 ). Aber auch dann, wenn die von der BekI. behaupteteVereinbarung nichtig sein sollte, kbnnte diese im Rahmen der Profung des Wegfalls der Gesch討tsgrundlage insbesondere unter dem Gesichtspunkt Bedeutung erlangen, ob die Aufrechterhaltung des bestehendenぬrm6gensstandes for den NachlaB unzumutbar ist. 4. For den Fall, daB die Klage sich als dem Grunde nach gerech廿ertigt erweisen sollte, gibt der Sen肌noch folgenden Hinweis: Nach h6chstrichterlicher Rechtsprechung werden im Rahmen der Pflichtteilserganzung gemaB§ 2325 BOB bei einer Lebensversicherung des Erblassers zugunsten eines Dritten nicht die gesamten Leistungen des Versicherers, sondern nur die gezahlten Pr白mien als Gegenstand der Schenkung behandelt (vgl. BGH Urt. v. 4.2.1976一IVZR 156/73= FamRZ 1976, 616 f. m. abl. Anm. v. Harder; BGHZ 7, 134 , 142, 143; RGZ 128, 187 , 190). Diese Rechtsprechung kann indessen auf Falle der vorliegenden Art nicht unbesehen U bertragen werden. Die Begrenzung aufdiegezahlten P直mien betrifft in erster Linie F自lle, in denen das Pflichtteilsrecht durch eine Schenkung beeintrachtigt wird, ergibt aber hier im Rahmen des Bereicherungsausgleichs beim Fehlen jedes Rechtsgrundes肥inen Sinn (vgl・ auch BGHZ 91, 288 , 292). 5.而stenrecht 一 Zur Wirksam柵it eines ProzeBvergleichs Uber Notarkosten (BGH, Urteil vom 14. 5. 1987 一 III ZR 267/85) KostO§140 §140S.2 肋st steht einem im GebohrenprozeB geschl舶・ senen gerichtlIchen Ve円leich nicht entgegen, wenn der Pro・ zeBverglei山auf der Grundlage einer vom Genl山t vorge・ nommenen rechtli山en PrUfung zustande kommt und die H6he der in ihm geregelten No加rkosten na山vollziehbar fe計steht. Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten U ber die Wir鵬amkeit eines ProzeBvergleichs Der KI. war for die BekI. von 1972 bis 1SBS in einer Grundstロcksangelegenheit als Rechtsanwalt und auch als Notart獣ig. Die Parteien hatten fUr die anwaltliche T撒igkeit des KI. ein Pauschalhonorar von 50.000,一 DM vereinbart. Ob die NotargebUhren des KI. daneben gesondert zu zahlen waren oder mit abgegolten 舶in sollten, ist zwischen don Parteien streitig. Als die BekI. einen Teil des Grundbesitzes verkauften, rechnete der Kl seine Anwaltst白tigkeit auf der Grundlage der getroffenen Honorarvereinbarung mit noch of肥nen 28.540,92 DM ab, erstellte Ne伯rkostenberechnungenロber insgesamt 50・986,86 DM und behielt den Gesarntbetrag von 79.527,78 DM von dem auf seinem Notaranderkonto eingezahlten Grundstockskaufpreis ein. Die Beki. nahmen dies zum AnlaB. di日Honorar四reinbarung anzufechten. Mit der KI叩e hat der KI. die Feststellung begehrt, daB die AnwaltsgebUhrenvereinbarung der Parteien o ber 50.000,一 DM rechtswi由sam sei Di日B日kI. sind dem entgegengetreten. Sie haben auch die Anwaltsgebohrenrechnung des Kl. und die meist日n seiner Notarkostenberechnun・ gen beanstandet. Insgesamt, so haben sie geltend gemacht, mロase ihnenderKl. noch re訓iche 79.623,25 DM aus demぬrkaufserl6a auskehren. In H6he dieses B日trages nebst Zins日n haben sie den KI. im Wege derWiderklagsaufZahlung in Anspruch genommen. H日ft Nr.10・MittRhNatK ・Oktober 1987 , Im landgerichtlichen元rminvom5. 3. l984haben sich die Parteien nach E苗rterung der Sa山-und Rechtslage auf Vorschlag des Gerichts dahin ve叩lichen, daB der KI. an die Beki. 20.000 一 DM zahlt und damit samtli-, che gegenseitigen AnsprUche erledigt sind. Der KI. h貞lt den ぬrgleich wegen ぬrstoBes gegen §140 S. 2 KostO fDr unwirksam. Er hat die 印 ststellung beantragt, daB der ぬrgleich nichtig sei. Das L.G hat den Antrag abgewiesen. Das OLG hat fe計gestellt, daB der Vergleich unwir鵬am sei. Dagegen richtet sich die Revision derBe川.,mitderdiese die Wiederher-stellung deslandgerichtlichen Urteilserstreben Aus den GrUnden: Die Revision hat Erfolg. 1. Uber die Frage, ob der von den Parteien am 5. 3. 1984 geschlossene gerichtliche Vergleich wirksam ist und den Prozes beendet hat oder nicht, ist in Fortfohrung des bisherigen Rechtsstreits zu entscheiden (vgl. BGHZ86, 184, 187; 87, 227, 230). Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (dessen Urt. in DNo1Z 1985, 779 m. Anm. Lappe ver6ffentlicht ist; zust. Baunibach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 45. Aufl., Anh.§ 307 zPo Anm. 3 A) ist der von den Parteien am 5. 3. 1984 gesch lossene gerichtliche Vergleich wirksam und hat den Proze6 beendet. Der Vergleich, der als Prozel3vergleich eine Doppelnatur hat und sowohl ProzeBhandlung als auch materielles Rechtsgesch批1駐( BGHZ79, 71, 74), istweder aus prozeBrechtlichen noch aus rnateriellrechtlichen GrUnden unwirksam. a) Prozessuale Mangel stehen derWirksamkeit desぬrgleichs nicht entgegen. Der KI. hat in dieser Hinsicht Bedenken nicht geauBert. Durchgreifende prozessuale Mangel (vgl. BGHZ 16, 388, 390; 35, 309, 310 if. ; BGH Urt. v. 5. 2. 1986一V川 zR 72/85 一 NJW 1986, 1348 f. ; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, Anh.§307 ZPO, Anm. 4) sind auch nicht ersichtlich. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die BekI. mit ihren in, Wege der Widerklage verfolgten Einwendungen und AnSprUchen auf das besondere gerichtliche PrUfungsverfahren gem白0 §§156, 157 KostO verwiesen waren und ihnen deshalb der Weg der Klage nach der Zivilprozer3ordnung nicht offenstand, kann dahinstehen (vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 13. 3. 1986一川 ZR 1 14/84 - NJW 1986, 2576 ). Von einer etwaigen 一 ganz oderteilweise bestehenden 一 Unzulassigkeit der Widerklage wロrde die Rechtswirksam畑lt des ProzeBvergleichs nicht berohrt (vgl. Baumbacli/Lauterbach/Albers/ Hartmann, Anh.§307 ZPO, Anm. 4 Da a. E.). b) Der Vergleich ist auch nicht aus materiellrechtlichen Gronden unwirksam. Insbesondere i討 er nicht, wie der KI. geltend gemacht und das Berufungsgericht angenommen hai, wegen VerstoBes gegen§140 S.2 KostO unwirksam. aa) §140 S. 2 KostO bestimmt for die Kosten der Notare, daB Vereinbarungen U ber deren H6he unwirksam sind. Nach§13 der von der Bundesnotarkammer aufgestellten Allgemeinen Richtlinien fQr die Berufsausobung der Notare (abgedruckt DNotZ 1963, 130 und bei Weing白rtnerfSch6ttler, DONot, 3. Aufl., S. 315) ist der Notar grundstzlich verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen GebUhren zu erheben. Es ist allgemein anerkannt, daB dem Notarjedwede Gestaltungsni6glich畑lt in bezug auf seine nach der KostO angefallenen GebUhren genommen ist und die ぬreinbarung h6herer oder geringerer Gebohren deshalb一abgesehen von den gesetzlichen GebUhrenbefrelungen und ErmaBigungsregelungen (vgl. u. a.§ 144 KostO und dazu BVerfGE 47, 285 一 NJW 1978, 1475 )一 schlechthin verboten und nichtig ist (vgl. Senatsurteil vom 13.3. 1986一川 ZR 114/84= NJW 1986, 2576 , 2577 m. w. N.). Dies gilt auch fUr solche ぬreinbarungen des Notars mit seinem Auftraggeber, die nicht unmiltelbar die GebUhrenh6he, sondern den ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Geschftswert betreffen (vgl. OLG Schleswig JurBUro 1965, 822; G6ttlich/ Fielt Nr.10・ MittRhNotK . Oktober 1987 Momrnler, KostO, 8. Aufl., zum Stichwort Gebロhrenvereinbarung S. 500; Lappe/Bengel/Reimann, 10. AutL,§140 KostO, Sd.-Nr.2;Rohs八Wedewer, 1980,§140 KostO, Anm. III b, S. 782 d). bb) DiefUrdieKosten derNotaregetroffenegesetzliche Regelung dient dem 6 ffentlichen Interesse wie dem Schutz der Mandanten. Die ぬrpflichtung des Notars, grunds 白tzlich stets die nach der KostO ang耐allenen GebUhren zu erheben, soll einen fUrdie ArntsausUbung des Notars unerwUnschten Wettbewerb verhindern und die Unabhangigkeit und Unbefangenheit des Notars sichern. Dieser soll im Interesse einer geordneten Amtstatigkeit nicht mit gebUhrenni貞oigen Vorteilen und Zusagen fUr sich werben dorfen, sondern als Arntsperson unabh白ngig davon in Anspruch genommen werden, welche Gebohren er for seine T誹igkeit erhebt (vgl. Arndt, BNotO, 2. Aufl.,§17 II 3, S. 220; OLG Frankfurt DN0tZ 1970, 442, 443, 444). cc §140 S. 2 KostO steht indes mit dieser Zielsetzung der ver) gleichsweisen Beendigung eines zwischen Notar und Mandant anh且ngigen Rechtsstreits ロber die Hbhe der dem Notar zuste-henden GebUhren nicht stets und von vornherein entgegen. Ein Vergleich ist zwar wie jeder andere ぬrtrag grundsatzlich unwirksam, wenn zwingende Rechtssatze, zu denen auch §140 S. 2 KostO geh6rt, entgegenstehen. Wenn das Gesetz Vereinbarungen o ber die H6he der Notarkosten fUr unwirksam erklart, so gilt dies grundsatzlich auch fロr solche ぬreinbarungen, die vergleichsweise getroffen werden (vgl. auch BGHZ 65, 147, 150). Die Anwendung des §140 S. 2 KostO ist demgem自B irnStrei廿all nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Parteien am 5. 3. 1984 einen Streit oder ihre Ungewioheit o ber ein Rechtsverh白ltnis im Wege gegenseitigen Nachgebens gemaB§779 BGB beseitigt haben. §140 S. 2 KostO ist aber nach seinem Sinn und Zweck auf einen in, gerichtlichenぬrfahren o ber die H6he der dem Notar zustehenden Kosten geschlossenen ProzeBvergleich dann nicht anwendbar, wenn der ProzeBvergleich unter qualifizierter Mitwirkung des Gerichts (vgl. auch BGHZ 35, 309 , 313; BGH Urt. v. 5. 2. 1986一VIII ZR 72/85一 NJW 1986, 1348 , 1349) in einer Weise zustandekommt, wie das hier geschehen ist. Das LG hat, wie sich aus seineni Urteil ergibt, vorAbschlul3 des ぬrgleichs die streitigen GebUhrenpositionen im einzelnen mit den Parteien eめrtert. Es hat auf den Inhalt des ぬrgleichs bestimmenden EinfluB genommen und sich nicht darauf beschrankt, den VergleichsabschluB richterlich zu protokollieren. Es hat die streitigen Notarkostenberechnungen rechtlich o berproft und den Parteien das Ergebnis dieser PrUfung fUrjede einzolne Kostenposition als ぬrgleichsvorschlag unterbreitet. Die Parteien haben sich sodann, was die Notarkosten betrifft, auf den Betrag geeinigt, den das Gericht als nach der KostO entstanden ihnen vorgeschlagen hatte. Bei den Notarkostenberechnungen Nrn. 2-4und 11, bei denen die Parteien U ber den anzuseロenden Gesch獣tswert stritten, hat das LG den Wert entsprechend den Grundstzen des§ 287 ZPO gesch靴zt. Es hat seiner Schatzung dabei einerseits ein im Jahre 1972/73 im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholtes Wertgutachten, andererseits den zwischen den Parteien unStreiti gen ぬrkehrswert des GrundstUcks im Jahre 1983 zugrunde gelegt. Auf der Grundlage dieser beiden Eckwerte hat es den in der Zwischenzeit jeweils anzunehmenden Wert bestimmt und dementsprechend dann die H6he der Notarkosten berechnet. Beiden Notarkostenberechnungen Nrn. 8-10,1317, 19, 20 und 21, bei denen die BekL. einwandten, der KI. habe durch falsche Sachbehandlung unn6tige Gebohrentatbestande entstehen lassen und sich deshalb schadensersatzpflichtig gemacht, hatesdie Kostenans撒ze des KI. durch Berocksichtigung entsprechender Schadensersatzpositionen auf das nach der KostO bei richtiger Sachbehandlung jeweils vorgesehene MaB zurロc町efUhrt. Bei den Notarkostenberechnungen Nrn. 5-7, 12, 18 und 22 haben die Parteien es ohneA nderungen belassen. Soweit die Anwaltsvergotung des KI. im Streit war (Klage sowie GebUhrenrechnung Nr.1),greift §140 S. 2 KostO ohnehin nicht ein dd) Bei dieser Sachlage steht §140 S. 2 KostO der Wirksamkeit des am 5. 3. 1984 geschlossenen Proze帥ergleichs nicht entgegen. Es liegt zun自chst nicht so, was unzul加sig晒re (vgl. Senatsurt・ v- 13. 3. 1986 一川 ZR 114/84 = DNotZ 1986, 758 ), daB die AnwaltsvergUtung des KI. und seine Notarkosten untrennbar und pauschal in einer Summe zusammengefast waren. In dem 恥r,一 gleichsbetrag von 20.000 DM sind die Notarkosten vielmehr in nachvollziehbarer Weise gesondert enthalten. Ihre Hdhe steht aufgrund der Er6rterung im ぬ叩leichstermin for die Parteien hinsichtlichjeder einzelnen Kostenpositionfest. Damit ist dem Erfordernis der KostO genUgt, daB Notarkostenberechnungen im 酬entlichen Interes舶 und zum Schutze des Mandanten die H6he der Kosten im einzelnen erkennbar ausweisen mossen. Insoweit liegt es hier anders als in dem dervorgenannton Entscheidung des Senats vom 13. 3. 1986 zugrundeliegenden Fall, in dem die Hbhe der Notarkosten bei Abschluo der Vereinbarung nicht feststand. Der ProzeBvergleich vom 5. 3. 1984 ver試6Btauch nicht deshalb gegen §140 S. 2 KostO , weil die Parteien der Kosten berechnung auf Vorschlag des Gerichts einen bestimmten Gesch討ts-wert zugrunde leg拍n. Eine unzul白ssige GebUhrenvereinba-rung liegt darin nicht. Die Parteien haben den Gesch酬swart nicht losgel6st von der gesetzlichen Regelung frei vereinbart. Sie haben ihn vielmehr innerhalb des Rahmens der in der KostO for die Wertbestimmung getroffenen Regelung nach rechtlicher Prロfung durch das Gericht und aufgrund eines anhand bestimmter tats航chlicher Anhaltspunkte gemachten gerichtilchen Vorschl四5 festgelegt. Diese Wertbestinimung ist keine sigerweise einseitig hatte treffen andere, als sie der KI. zulあ 姉nnen oder als sie im gerichtlichen Prfungsverfahren htte getroffen werden k6nnen, worauf das LG zutreffend hingewie-sen hat. Soweit die Parteien von den streitigen Notarkostenberechnungen unter dem Gesichtspun風 des Schadensersatzes Abzoge gemacht haben, steht §140 5. 2 KostO nicht entgegen. lnso-weit haben die Parteien nicht in unzul如siger Weise die H6he der dem P(I. zustehenden Notarkosten anders als d郎 Gesetz geregelt. o ber Grund und H6he eines Schadensersatzanspruchs der BekI. gegen den Kl., sei es unter dem Gesichtspunkt der Anwaltsh飢ung, sei es unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung als Notar, konnten die Parteien in dem ぬrgleich eine einve吋andliche Regelung treffen, und zwar unabhangig davon, ob ein solcher Schadensersatzanspruch eine GebUh-renfo川erung von vornherein ganz oder teilweise nicht entste-h日ni百Bt oder ihr im Wege eines Gegenanspruchs gegenロbersteht. Die H6he der dem Notar fUr seine Am胤靴igkeit gesetzlich zustehenden Gebohren wird dadurch nicht berohrt. ee) DasBerufungsgerichthatfロ rdie FragederWirksamkeitei-nes im Gebohrenprozer3 geschlossenen gerichtlichen ぬrgleichs darauf abgestellt, ob der beteiligte Notar zur Zeit des Vergleichsabschlusses subjektiv von der Unrichtigkeit der von ihm ursp田nglich vo円enommenen Kostenberechnung o berzeugt sei. Dem ぬnn nicht gefolgt werden. Auf die subjektive Einstellung des Notars und seine individuelle rechtliche Beurteilung kommt es insoweit nicht an. Das Berufungsgericht hat auf die Unprakti-kabilit献 einer solchen Abgrenzung auch schon seib肘 hingewiesen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Vergleich die H6he der in ihm geregelten Notarkosten in nachvollziehbarer Weise er肥nnen 1 白Bt und ob die g肌roffene Regelung objektivdem gesetzlich bestimmten Kostenanspruch des Notars entspricht. Liegen diese Voraussetzungen vor, so steht§140 S.2 Ko航0 einem im GebUhrenprozeB geschlossenen gerichtlichen Vergleich nicht entgegen. Kommt dieser, wie im vorliegenden Fall, auf Vorschlag des Gerichts auf der Grundlage einer von diesem unter Berロcksichtigung der Rechtsstandpunkte der Parteien getroffenen rechtlichen Profung zustande, so besteht keine Gefahr, daB die Amtst撒ig畑it des Notars durch unberechtigte GebUhrennachl加se beeintrachtigt wird. Der Normzweck des §140 5. 2 KostO fordert in einem solchen Fall nichtdie Unwirksamkeit des ぬrgleichs. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Kosten der Notare 6 ffentlich-rechtlichen Cha旧kter haben. Dem 6 ffentlichen Recht sind Vergleiche nicht fremd (vgl. etwa §1O6VwGO, auch§b5VwVfG). Soweitesum die Gesetzesanwendung innerhalb eines Beurteilungsspielraums geht oder darum, daB eine tats加h!iche oder rechtliche UngewiBheit beseitigt wird, ist auch im 6 ffentlichen Recht der Abschluo eines ぬrgleichs zul加sig (s. auch Lappe, DNotZ 1985, 782 , 783). Nicht anders liegt es hier. Die Parteien haben durch den Prokosten zeBvergleich nicht gesetzlich vorgeschriebene Notari山 abbedungen. Sie haben vielmehr nur die nach der KostO angefallenen Notarkosten des KI. auf der Grundlage einer vom Gericht vorgenommenen rechtlichen Profung innerhalb eines gegebenen Beurteilungsspielraums bzw zur Beseitigung bestehender UngewiBheit festgelegt. Einer solchen im GebUhrenprozeB unter Mitwirkung des Gerichts getroffenen Regelung steht §140 S. 2 KostO nicht entgegen. 3. Das angefochtene Urteil ist nach allem aufzuheben. Da weitere 仏tsachenfeststellungen nicht zu treffen sind, i試 zugleich in der Sache selbst zu entscheiden und die Berufung des KI. gegen das landgerichtliche Urteil zurUckzuweisen. .肋吐enrecht 一 ZurH雌ung einesfinanzierenden GI自ubl・ gers fUr die Hinterl叫ungsgebUhren (OLG Dosseldorf, BeschluB vom 2. 4. 1987 一 10 W 28/87) Kα計0 弱140S.2; 149 BGB 弱 l5OAbs.2; 164; 179 Ein den 血ufpreis fInanzierender GI白ubigeち der bei der Hin・ terlegung erkl自rt, der Notar erha 比 edas Geld Im 加ftrag und for Re山nung das Kufers, Kosten wUrden nicht o bernom・ m帥,haftet nicht for die HinterlegungsgebUhren, wenn der tigt waち den K自ufer zu vertreten且 Glaubiger bere山 tamtli山) (一ltsatznl山 Aus den Gronden: sige weitere Beschwerde ist begrUndet. Der angeDie zulお fochtene BeschluB beruht auf einer ぬrletzung des Gesetzes・ Die Gebohr aus§149 KostO schuldet derjenige, der dem Notar LS.d. §§149 Abs. 1 S. 3 KostO , 19 Abs. 1 S. 2 BNotO aufgetra-genh試,Geld zu verwahren und auszuzahlen (KG DNotZ 1941, 465, OLG Bremen Rpfleger 1957, 270 unterV; OLG Schleswig JurBUro 1968, 239 ; LG K6ln MittRhNotK 1981, 1 13 f.). Der Senat vermag dem LG nicht darin zu folgen, die BeschwerdefUhrerin habe dem Beschwe川egegner am 7. 2. und 28. 3. 1984 im eigenen Namen aufgetragen, die Betはge von 142.656,43 DM und 7.500,一 DM zu verwahren und auszuzahlen. Diese Schreiben der Beschwerdefohrerin sind zwar nicht durchgehend eindeutig. Am 28. 3. 1984a u0erte sie sich zu,. unserem'‘升euhandauf-trag, was fロr Erklarungen in eigenem Namen sprechen k6nnte・ Indes schrieb sie dem Beschwerdegegner 一 was der Senat fUr entscheidend halt 一am 7. 2. 1984, er erhalte das Geld,, im Auftrage und for Rechnung ihres Kunden H."; auch U bernehme sie keine Kosten. Nun ぬnn aber nichtwirksam vereinbart werden, das der Notar ohne Entgelt t誹ig we川e(vgl. §140 5. 2 KostO ). H且tte sich die Beschwerdefohrerin im eigenen Namen erklart, so h吾tte sie dem Beschwe田egegner angesonnen, daB er ihr gegenUber amtlich (vgl. BGH DNotZ 1960, 265 ) dem Gesetze zuwider unentgeltlich tatig werden sollte. Das kann nicht ange-nommen werden. Mangels konkreter Anhaltspunkte vermag der Senat auch nicht zu erkennen, daB die in Grundstロcksge-sch断ten erfahrene BeschwerdefUhrerin dem Beschwerdegeg-ner solches abverlangen wollte. Da ferner ein Antrag nicht teilweise, sondern lediglich so, wie er erklart worden ist, wirkt oder insgesamt wirkungslos bleibt (vgl. §150 Abs. 2 BGB ), konnte folglich ein Auftrag zwischen der Beschwerdefohrerin selbst und dem Beschwerdegegner nicht zustandekommen, was Heft Nr.10 ・ MittflhNotK ・ Oktobe 1987 「 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 14.05.1987 Aktenzeichen: III ZR 267/85 Erschienen in: MittRhNotK 1987, 230 Normen in Titel: KostO § 140