IV ZB 32/76
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 01. April 1987 IV a ZR 26/86 VVG § 166; BGB § 2077 Keine Anwendung des § 2077 BGB auf Lebensversicherungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau hindern, daB ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen der Familie diejenige wirtschafltiche Grundlage entzieht, die sie bisher imぬrm6gen des Ehegatten besaB. Daneben bezweckt sie, den anderen Ehegatten vor einer Gefahrdung seiner Anwartschaft auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Goterstandeszu schotzen(vgl. BGH Beschl. vom 16. 5. 1975a. a. 0.; Beschl. vom 8. 3. 1978一IV ZB 32/76一 DNotZ 1978, 428 ; Senatsurteil BGHZ 77, 293 , 296, je m. w. N.). Hiernach geht der Normzweck des§1365Abs.1 BGB oberdieSicherung der臼- milie vor wirtschaftlichen Notlagen hinaus. DaB Ansproche der Ehegatten auf laufendes Arbeitsentgelt for das Auskommen der Familie von erheblicher Bedeutung sind und deren wirtschaftliche Grundlage 一 oft entscheidend 一 mitbestimmen, reicht nicht aus, uni die Erwartung kUnftigen Arbeitseinkom-mens dem Verm6gen i. S. d. Bestimmung zuzurechnen. Siche-rung d日rbisherigen ぬmi6gensgrundlage stellt ab auf gegen畦rtiges Verm6gen, wozu kロriftige Lohnansproche nicht geh-ren. Andernfalls konnte§1365 Abs.1 BGB auch entgegenste-hen, wenn ein Ehegatte seine konftigen Lohnansproche an einen Dritten abtritt. Das wird jedoch nicht erwogen. In diesem Fall bedarf es auch des Schutzes der Familie durch§1365 Abs.1 BOG nicht, weil hier Besch甫nkungen aus§400 BGB i. V. m.§§850ff. ZPO zum Zuge kommen (vgl. RGRK/Finke, a.a.O.). Soweit§1365Abs.1 BGB denぬrm6gensbestand zur Sicherung des kon仕igen Zugewinnausgleichs erhalten will, ist es fUr den Schutzzweck der Vorschrift weitgehend ohne Belang, ob der verfogende Ehegatte o ber laufendes Arbeitseinkommen verfUgtodernicht. DennAnsprUche auf Arbeitsentgelt stellen (auch) bei der Zugewinnausgleichsberechnung keinen gegen崎tilgen Verm6genswert dar und finden 畑der bei der Berechnung des Anfangs- noch der des E ndverm6gens Berロc鵬ichtigung (vgl. Sen融surteil vom 14. 1. 1981一IVbZR525/ 80一臼mRZ 1981, 239, 240; BGHZ 82, 149 , 150). Sie sind daher auch nicht geeignet, den Auswirkungen einer Verm6gensverfUgung auf den Zugewinn des verfogenden Ehegatten entgegenzuwirken und den anderen Ehegatten vor einer Beeintrachtigung seines konftigen Ausgleichsanspruchs zu schロtzen. Die Einbeziehung kUnftigen Arbeitseinkommens in den Wertve円leich nach §1365 Abs. 1 BGB h白11日 schlieBlich auch zur Folge, das in F且Ilen, in denen nurein Ehegatte erwerbst証ig ist, der Schutz des anderen, nicht erwerbst誹igen Eheg甜en weitgehend ausgeschalt耐 wUrde, weil for den Erwerbst凱igen die Einschr白nkung der Verfロgungsma加t durch§1365 Abs.1 BGB zumeist schon wegen seines laufenden Erwerbseinkommens entfiele. Hiernach ist der h. A. beizutreten, daB raufendes Arbeitsentgelt kein ぬmi6gen i. S. v.§1365 Abs.1 BGB dar引eilt. Das Berufungsgericht hat deshalb den ErwerbseinkUnften des KI. zu Recht keine Bedeutung beigemessen. 4. Erbrecht/Schuldrecht 一晦Inc Anwendung des§ 2077 BGB auf Lebensversicherungen (BGH, Urteil vom 1. 4. 1987 一IV a ZR 26/86) BGB§即77 WG§166 §2077 BGB試im Bereich der Le加nsversicherung nicht ent・ sprechend anzuwenden. Jedoch bedaげ der bezugsberα由・ tlgte Ehegatte im Verh自ltnis zu dem ぬrsl山e巾n 耐nec 恥cm叩rundes, um dieぬrslcherungssumme behalten zu do巾n. Mildem S山0什ern der Ehe伯III die Gesch首ftsgrund1叩0 im ぬlutaverh吾IlnIs regeim曲Big weg(FortfUhrung der bisherigen Rechtsprechung)・ Zum So山四rhalt: Der am 25. 12. 1993 versto巾ene Ehemann der KI. war in froherer Ehe mit der BekI. verheiratet; diese Ehe wu川e im Jahre 1980 geschi叱en. Der Verstorbene ist von der KI. und d田i Abkmmlingen bee巾t wo川an. Der Erblasser war als Kraftfahrer in Berlin beschftigt. Aufgrund eines Versorgungstarifvertrages hatte der Arbeitgeber im Rahmen von zwei Gruppenversicherungen das Leben des Verstorbenen mit dessen EinHeft Nr.10・MlttRhNotK . Oktober 1987 verstandnis versichert. Als Bezugsberechtigte war in beiden Versicherungsvertr如endieBeki. alsdiedamalige Ehefrau desVe陰icherten namenllich (mit dem Zusatz,, Ehefrau" bzw.,, Wife") benannt. Die Versicherar zahlten die vereinbartenぬrsicherungsleistungen in H6he von insgesamt 59.144,92 DM an die BekI. aus. Die KI. verlangt Herausgabe der Versicherungsleistungen an die ungeteilte Erbengemeinsch血 nach ihrem verato巾enen Ehemann. Diese Leistungen stonden der Beki. schon deshalb niめt zu, weil sie der Hinterbliebenenversorgung dienen sollten. AuBerdem habe sie die Bezugsberechtigung der Beki. widerrufen lassen. Die Bekl. beruft sich darauf, daB der Verstorbene und sie im Zusammenhang mit der Sめeidung vereinbart h草助n, hinsichtlich der genannten Lebensversicherungen solle es bei ih伯r Bezugsberechtigung bleiben; dadurch habe ein Ausgleich dafor gesch酬an werden sollen, daB dem Versiche巾n andere Leistungen zugeflossen seien. Das LG hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht h試sie曲ge-wiesen. Mit ihrsr Revision erstrebt die KI. die Zurロckweisung der Berufung. Aus den Gronden: Die Revision fUhrt zur Aufhebung des ang耐ochtenen Urteils und zur Zu巾ckverweisung der Sache an das Beru拍ngsgeri山t. Das Berufungsgericht h白lt die Klage f」r unbegrUndet, weil die BekI. dieぬrsicherungsieistungen zu Recht empfangen habe. Der Arbeitgeber habe die Beki. als die damalige Ehefrau des ぬrsicherten auf des叩n Vorschlag als Begonstigte benannt An dieser Bezugsberechtigung habe sich bis zum Eintritt des ぬrsicherungsfalles nichts ge白ndert. Auch nach§13 des masgebenden Versorgungstarifvertrages seien die Leistungen in erster Linie an diejenige Person zu zahlen, die der versicherte Arbeitnehmer begロnstigt habe. Daran habe der von der Kl. erki巨rte Widerruf nichts自ndern k6nnen. Mit dieser BegrUndungぬnn das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. 1. Ohne RechtsverstoB ist das Berufungsgericht allerdings zu derAuffassung gelangt, daB die Bekl. in den Versicherungsvert直gen wirksam als Bezugsberechtigte bezeichnet worden ist und daB sie deshalb das Recht auf die Versicherungsleistungen mit dem Tode des 恥rsiche巾n unmittelbar gegen die 粕rsicherer erworben hat(§330 S.1 BGB). Die Bezugsberechtigung der Beki. war insbesondere durch die Scheidung ihrer Ehe mit dem Versi山erten nicht auBer Kraft getreten. Die Ben日nnung der Ehefrau des 恥rsiche巾n als der Bezugsberechtigten ist nach der Rechtsprechung des BGH 一auch ohne Angabe des Namens一nicht ohne weiteres aufl6send bedingt durch die Scheidung der Ehe (8GHZ 79, 295, 298; Beschl.v. 17. 9. 1975一IVZA 8/75一 JR 1976, 463 , 464 m. Anm. v. Gitter 一 FamRZ 1975, 689 一ぬrsR 1975, 1020; a. M. z. B. OG DDR 13, 128, 131;vgl. auch RGZ 170, 72 , 78 und RG BeIze IV Nr. 782). Hiervon abzugehen, hat derSenat keinen AnlaB. Aber auch§2077 8GB ist entgegen verbreiteter Meinung nicht entsprechend anzuwenden. Das h威 der BGH durch den genannten Beschl. v. 17. 9. 1975 entschieden. Diese Auffassung wi田zwar nach wie vor mit beachtlichen GrUnden kritisiert (z. B. Liebi-Wachsmuth:ぬrsR 1983, 1004). An ihrmuB dennoch aus Gronden der Rechtssicherheit, aber auch deshalb festgehalten werden, weil diefordie letztwiliigeぬrfogung gebotene Prロfung des einseitigen hypothetischen Erblasserwill日ns gem白8 §2077 Abs. 3 BGB bei der Auslegung einer Bezugsrechtsbenennung bedenklich ware; vielmehr muB bei einemぬrtrag im Interesse des Vertragspartners(§157 BGB)一 hier des Versicherers一 weitgehend auf den Wortlaut und darauf abgestellt 岬rden, wie die Erklarung aus se加erSicht zu verstehen ist (vgl. z. B. Schulz, DB 1967, 1307 ). WUrden die Versicherer in die Ausiegungsfragen hineingezogen werden, die sich bei einer entsprechenden Anwendung des§2077 BGB stellen 而rden, dann stロnde das einer schnellen und reibungslosen Abwicklung der in ihrer Mehrzahl unprobiematischen F白lle im Wege. Die Bezugsrechtsbenennung durch denぬrsicherungsnehmer istfreiiich一wie jede W川ense水larung一derAuslegung gemaB §§133, 157 BGB zugまnglich. Ist die Ehefrau desぬrsicherten, wie imvorliegenden Fall, als Bezugsberechtigte namentlich be , nannt und sei es auch unter ausdrUcklicher HinzufUgung des Zusatzes:, Ehefrau", dann i駐 die Benennungjedoch im Zweifel, wenn namlich keine weiteren Umstande hinzutreten, aus der Sicht des ぬrsicherers dahin zu verstehen, daB die Bezugsbe-rechtigung auch bei einer etwaigen Scheidung der Ehe nicht autom試isch unwirksam wird. 2. Mit diesen Erwagungen ist die rechtliche Problematik des Falles aber noch nicht ausgesch6pft. D四 von den Befじ rwortern einer entsprechenden Anwendung des§2077 BGB verfolgte Anliegen ist namlich auf andere Weise zu berUcksichtigen. In der h6chstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, daB dem Erblasser als Mittel fUr die gewillkUrte Weitergabe von ぬrm6gensstocken neben den VerfUgungen von Todes wegen auch rechtliche Ge試altungsm6glich師iten auBerhalb des Erbrechts offenstehen. Dazu geh6rt auch der echte §§328, 331 BGB ). Mit seiner Hilfe 恥rtr叩 zugunsten Dritter( kann sich der Erblasser eine Leistung an den von ihm begon-stigten Dritten derart versprechen lassen (Deckungsverh白」tnis), daB dieser nach dem Tode des Erblassers unmittelbar einen Anspruch gegen den ぬrsprechenden auf die Leistung erlangt (vgl. zuletzt Urt. v. 19. 10. 1983 一 1ぬ ZR 71/82 一 DNotZ 1984, 692). Der solchermaBen Begonstigte darf den erworbenen Anspruch gegen den ぬrsprechenden, den Gegenstand der Zuwendung (oder die zu dessen Erfollung bewirkte Lei-stung), freilich nur behalten, wenn in Seinem ぬrhaltnis zum -ぬ Erblasser (Valuta rhaltnis) ein rechtlicher Grund for die ぬrm6gensverschiebung besteht; anderenfalls hat er das Erlangte den Erben als ungerech廿ertigte Bereicherung herauszuge§812 Abs.1 S.1 BGB; st. Rspr. z. B. BGHZ 66, 8 , 13 一 ben( DNotZ 1976, 555 ; zuletzt DNotZ 1984, 692 ). D明istsp誹estens seit RGZ 128, 187 , 189 als geklart anzusehen (und war vorher vielfach nicht erkannt worden, vgl. auch die Entscheidung JR 1976, 463). FUr die Lebensversicherung gilt hier nichts andereS. Allerdings handelt es sich insofern um einen Sonderfall, als nicht der ぬrsicherte selbst, sondern dessen Arbeitgeber der ぬrsicherungsnehmer war. Dieser Umstand macht fロ rdie hier behandelte Frage aber 肥inen Unterschied. Zwar konnte der versicherte Arbeitnehmer als auBerhalb des ぬrsicherungsverhattnisses stehender Dritter den Bezugsberechtigten nicht unmittelbar selbst bestimmen. Der im (AuBen-)Verh自ltnis zu den ぬrsicherern hierfUr allein zust白ndige Arbeitgeber war aber sowohl nach dem zugrundeliegenden Versorgungstarif§159WG; BGHZ32, vertrag als auch versicherungsrechtlich( 44, 49, 50) an die W自nsche des versicherten Arbeitnehmers gebunden. Daher hatte der ぬrsicherte trotz seiner gr6Beren Entfernung von den ぬrsicherern ausreichenden Einflus auf die Bestimmung des Begonstigten, um die BegUnstigung als seine (mittelbare) Zuwendung an diesen anzusehen. Auch im ぬrh白ltnis zwischen dem Versicherten und der begonstigten BekI.(ぬluta-Verh白ltnis zweiter Stufe) bedarf es daher eines Rechtsgrundes, damit die BekL. den erlangten Versicherungsanspruch (oder das zu seiner Erf0llung Geleistete) behalten darf (vgl. auch BGHZ 91, 288 , 290; BGH Urt. v. 14. 7. 1976 一 IV ZR 123/75 一 WM 1976, 1130 ; Urt.v. 25. 4. 1975 一 IV ZA 63/74 一 NJW 1975, 1360 ). Das hat das Berufungsgericht nicht gesehen. 3. Das Berufungsgericht hat nicht geproft, ob der ursprロ ngliche Rechtsgrund for die (mittelbare) Zuwendung derwiderruflichen Bezugsberechtigung durch den 晦rsicherten an die BekI. aLs (zu Lebzeiten des Erblassers noch formnichtige) Schenkung, als Pflichtschenkung (vgl. BOH lJrt. v. 11. 11. 1981 一 1ぬ ZR 235/80 一 WM 1982, 100 ), als Unterhalt ( BGHZ 74, 38 , 46) oder als sogenannte,, unbenannte Zuwendung" (vgl. z. B. BGHZ 84, 361 , 364) einzuordnen ist. Unabhangig von dem Ergebnis einer derartigen Profung ist in Fallen der vorliegenden Art stets zu berocksichtigen, daB im Scheitern der Ehe ein Wegfall der Geschaftsgrundlage des Kausalgesch歌8 liegen ぬnn und nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 84, 361 , 368) regelmaBig liegt. Dementsprechend stotzt die BekI. das von ihr in Anspruch genommene Recht, die 晦rsi cherungslei stungen behalten zu dorfen, nicht auf einen Rechtsgrund, der ihrer Begonstigung ursprUnglich zugrunde gelegen habe. Zu ihrer Rechtfertigung beruft sie sich 一 unter Beweisantritt 一 vielmehr lediglich darauf, im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung bei der Scheidung sei vereinbart worden, zum Ausgleich gewisser andererVorteile des Verstorbenen solle es bei ihrer Bezugsberechtigung bleiben. Dieser Behauptung wird das Berufungsgericht bei der erneuten ぬrhandlung nachzugehen haben. Dabei wird auch darauf zu achten sein, ob es sich um eine ぬreinbarung ロ ber den AusgLeich des Zugewinns i. S. v. §1378 Abs. 3 S. 2 BGB handelt, die mangels Einhaltung dervorgeschriebenen Form nichtig ist (vgl. z. B. BGHZ 86, 143 ). Aber auch dann, wenn die von der BekI. behaupteteVereinbarung nichtig sein sollte, kbnnte diese im Rahmen der Profung des Wegfalls der Gesch討tsgrundlage insbesondere unter dem Gesichtspunkt Bedeutung erlangen, ob die Aufrechterhaltung des bestehenden ぬrm6gensstandes for den NachlaB unzumutbar ist. 4. For den Fall, daB die Klage sich als dem Grunde nach gerech廿ertigt erweisen sollte, gibt der Sen肌 noch folgenden Hinweis: Nach h6chstrichterlicher Rechtsprechung werden im Rahmen der Pflichtteilserganzung gemaB§ 2325 BOB bei einer Lebensversicherung des Erblassers zugunsten eines Dritten nicht die gesamten Leistungen des Versicherers, sondern nur die gezahlten Pr白mien als Gegenstand der Schenkung behandelt (vgl. BGH Urt. v. 4.2.1976一 IVZR 156/73= FamRZ 1976, 616 f. m. abl. Anm. v. Harder; BGHZ 7, 134 , 142, 143; RGZ 128, 187 , 190). Diese Rechtsprechung kann indessen auf Falle der vorliegenden Art nicht unbesehen U bertragen werden. Die Begrenzung aufdiegezahlten P直mien betrifft in erster Linie F自lle, in denen das Pflichtteilsrecht durch eine Schenkung beeintrachtigt wird, ergibt aber hier im Rahmen des Bereicherungsausgleichs beim Fehlen jedes Rechtsgrundes 肥inen Sinn (vgl・ auch BGHZ 91, 288 , 292). .而stenrecht 一 Zur Wirksam柵it eines ProzeBvergleichs Uber Notarkosten (BGH, Urteil vom 14. 5. 1987 一 III ZR 267/85) KostO§140 §140S.2 肋st steht einem im GebohrenprozeB geschl舶・ leich nicht entgegen, wenn der Pro・ senen gerichtlIchen Ve円 t zeBverglei山 auf der Grundlage einer vom Genl山 vorge・ en nommenen rechtli山 PrUfung zustande kommt und die H6he der in ihm geregelten No加rkosten na山vollziehbar fe計steht. Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten U ber die Wir鵬amkeit eines ProzeBvergleichs Der KI. war for die BekI. von 1972 bis 1SBS in einer Grundstロcksangelegenheit als Rechtsanwalt und auch als Notart獣ig. Die Parteien hatten fUr ,一 die anwaltliche T撒igkeit des KI. ein Pauschalhonorar von 50.000 DM vereinbart. Ob die NotargebUhren des KI. daneben gesondert zu zahlen waren oder mit abgegolten 舶in sollten, ist zwischen don Parteien streitig. Als die BekI. einen Teil des Grundbesitzes verkauften, rechnete der Kl seine Anwaltst白tigkeit auf der Grundlage der getroffenen Honorarvereinbarung mit noch of 肥nen 28.540,92 DM ab, erstellte Ne伯rkostenbe986,86 DM und behielt den Gesarntberechnungen ロber insgesamt 50・ trag von 79.527,78 DM von dem auf seinem Notaranderkonto eingezahlten Grundstockskaufpreis ein. Die Beki. nahmen dies zum AnlaB. di日 Honorar四reinbarung anzufechten. Mit der KI叩e hat der KI. die Feststellung begehrt, daB die Anwaltsge,一 bUhrenvereinbarung der Parteien o ber 50.000 DM rechtswi由sam sei Di日 B日kI. sind dem entgegengetreten. Sie haben auch die Anwaltsgen bohrenrechnung des Kl. und die meist日 seiner Notarkostenberechnun・ gen beanstandet. Insgesamt, so haben sie geltend gemacht, mロase ihnenderKl. noch re訓iche 79.623,25 DM aus dem ぬrkaufserl6a auskehn ren. In H6he dieses B trages nebst Zins日 haben sie den KI. im Wege 日 derWiderklagsaufZahlung in Anspruch genommen. H ft Nr.10 ・ 日 MittRhNatK ・ Oktober 1987 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 01.04.1987 Aktenzeichen: IV a ZR 26/86 Erschienen in: MittRhNotK 1987, 229 Normen in Titel: VVG § 166; BGB § 2077