IX ZR 35/81
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 20. Mai 1987 IVb ZR 62/86 BGB §§ 1373, 1374 Keine Hinzurechnung zum Anfangsvermögen bei Ehegattenschenkungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau kennbar. Die rechtliche Einordnung ist demgegenüber zweitrangig. Jansen verneint in einem solchen Fall deswegen schon den guten Glauben ( DNotZ 1954, 210 ). Für den Eigentümer des dienenden Grundstücks ist die Hinnahme der Dienstbarkeit in der Regel viel weniger lästig, als der Nachteil, den der Berechtigte durch den Rechtsverlust erleiden würde. Er verliert Nutzungsrechte, die für ihn meist zwingend notwendig sind. Der beste Amtshaftungsanspruch kann ihm diese tatsächliche Nutzung nicht beschaffen. Wenn die Anlage nicht mehr benötigt und benützt wird, erlischt die nichteingetragene altrechtliche Dienstbarkeit nach 10 Jahren, während die Löschung der eingetragenen nach allgemeinen Grundsätzen bei dauerndem Wegfall des Vorteils für das herrschende Grundstück verlangt werden kann (dazu Palandt § 1018 Anm. 11). Notar Friedrich Schmidt,,Bayreuth 13. BGB §§ 1373, 1374 Abs. 2(Keine Hinzurechnung zum Anfangsvermögen bei Ehegattenschenkungen) a) Schenkungen unter Ehegatten sind nicht dem Anfangsvermögen des Beschenkten hinzuzurechnen. § 1374 Abs. 2 BGB gilt nur für Schenkungen von dritter Seite. b) Sind Vermögensgegenstände gern. § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen, ist bei der Berechnung des Vermögenszuwachses der Kaufkraftschwund des Geldes seit dem Zeitpunkt ihres Erwerbes zu berücksichtigen (Ergänzung zu BGHZ 61, 385 , 393). BGH, Urteil vom 20.5.1987 — IVb ZR 62/86 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: • Die Parteien heirateten am 6. Dezember 1968 und lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ihre Ehe ist inzwischen geschieden, und zwar aufgrund eines am 11. März 1982 zugestellten Scheidungsantrags. Durch notariellen Vertrag vom 13. Januar 1973 schenkten die Eltern der Beklagten dieser einen 611 qm großen Bauplatz im Werte von 6.000 DM. Im gleichen Vertrag wurde beurkundet, daß die Beklagte eine ideelle Hälfte des von ihr erworbenen Grundstücks dem Kläger schenkt. Entsprechend gestaltete Verträge wurden am 20. März 1976 über ein Wiesengrundstück im Werte von 1.000 DM und am 1. Juni 1979 über Ackerland im Werte von 21.308 DM abgeschlossen. Auch hier erhielt die Beklagte die Grundstücke von ihren Eltern unentgeltlich zugewendet — im letzten Fall im Wege der vorweggenommenen Erbfolge — und schenkte jeweils eine ideelle Miteigentumshälfte an den Kläger weiter. Auf dem im Jahr 1973 erworbenen Bauplatz errichteten die Parteien nach Zuerwerb eines angrenzenden Grundstücks ein Haus, das sie gemeinsam bewohnten. Nach Zustellung des Scheidungsantrags verkaufte der Kläger seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück an die Beklagte, die den Kaufpreis bis auf einen Restbetrag von 40.000 DM entrichtete. Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien um den Zugewinnausgleich. Der Kläger hat von der Beklagten 750 DM gefordert. Die Beklagte hat ihrerseits eine Ausgleichsforderung von 46.860,67 DM gegen den Kläger errechnet und mit dieser gegen die Kaufpreisforde- _ rung von 40.000 DM aufgerechnet. Den Restbetrag von 6.860,67 DM hat sie im Wege der Widerklage geltend gemacht. Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Die Beklagte hat gegen die Abweisung ihrer Widerklage Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 3.034,63 DM nebst Zinsen zu zahlen. Mit der — zugelassenen — Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung über die Widerklage. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: 1. Das Oberlandesgericht führt aus, die Beklagte habe die in den Jahren 1973, 1976 und 1979 von ihren Eltern übertragenen Grundstücke teils durch Schenkung, teils mit Rücksicht auf ihr künftiges Erbrecht erworben, so daß deren voller Wert nach § 1374 Abs. 2 BGB ihrem Anfangsvermögen hinzuzurechnen sei. Die zugrundeliegenden Verträge könnten unbeschadet der gleichzeitigen Schenkung jeweils des hälftigen Miteigentumsanteils durch die Beklagte an den Kläger nicht in der Weise ausgelegt werden, daß die Eltern der Beklagten beiden Parteien unmittelbar die Grundstücke je zur Hälfte zugewendet hätten. Die Verträge seien ausdrücklich so gestaltet, daß jeweils zwei Übertragungsakte stattgefunden hätten, nämlich zunächst von den Eltern auf die Beklagte und sodann — hinsichtlich des hälftigen Miteigentums — von der Beklagten auf den Kläger. Wenn diese Gestaltung aus steuerlichen Gründen gewählt worden sei, betreffe das nur die Motive der Beteiligten und berühre nicht den Inhalt der ihrem Wortlaut nach eindeutigen Verträge. Wenn steuerliche Gründe für die Wahl zweier getrennter Übertragungsakte ausschlaggebend gewesen seien, so seien diese von den Beteiligten auch gewollt gewesen, um die gewünschten steuerlichen Folgen zu erzielen. Diese Ausführungen bekämpft die Revision vergeblich als zu formal und nicht einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise entsprechend. Daß es sämtlichen Beteiligten darum gegangen sei, die Grundstücke in das gleichmäßige Eigentum beider Ehegatten zu überführen, hat das Oberlandesgericht gerade nicht festgestellt. Insgesamt handelt es sich im Kern um eine rechtlich mögliche Vertragsauslegung durch den Tatrichter, die das Revisionsgericht bindet; daß Eltern in derartigen Fällen in erster Linie ihr leibliches Kind bedenken, entspricht im, übrigen der Lebenserfahrung. Hinsichtlich der steuerlichen Gründe konnte das Oberlandesgericht berücksichtigen, daß die verfolgten Ziele (wenn überhaupt) nur mit Hilfe von ernstlich gewollten und bürgerlich-rechtlich wirksamen Rechtsgeschäften erreicht werden können (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. April 1986 — IVb ZR 14/86 — FamRZ 1986, 565, 566). Bei der nach BGHZ 61, 385 gebotenen Umrechnung des Anfangsvermögens im Hinblick auf die fortschreitende Geldentwertung (Formel: Wert des Anfangsvermögens bei Beginn des Güterstandes x Lebenshaltungsindex bei Beendigung des Güterstandes : Lebenshaltungsindex bei Beginn des Güterstandes; aaO S. 393) hat das Oberlandesgericht in Rechnung gestellt, daß die drei geschenkten Grundstücke bei Beginn des Güterstandes tatsächlich noch nicht dem Anfangsvermögen der Beklagten angehörten, sondern diesem nur fiktiv aufgrund des § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen sind. Es hat deshalb bei Anwendung-der genannten Formel Wert und Index bei Beginn des Güterstandes durch Wert und Index im Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke ersetzt. Diese Berechnungsmethode entspricht einer verbreiteten Auffassung im Schrifttum (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1983, 395, 396; Soergel/Lange BGB 11. Aufl. § 1374 Rdnr. 9; Schwab FamRZ 1984, 429 , 435; Gernhuber FamRZ 1984, 1053 , 1061) und wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen. Sie ist für den Anwendungsbereich des § 1374 Abs. 2 BGB auch zu billigen, weil in dem Wert eines Gegenstandes im Zeitpunkt des späteren Erwerbs ein Kaufkraftschwund des Geldes seit dem Beginn des Güterstandes bereits ausgedrückt ist. MittBayNot 1987 Heft 415 205 Mithin ist das Oberlandesgericht zu Recht von folgendem Anfangsvermögen der Beklagten ausgegangen: Wert des Bauplatzes (6.000 x 129,2 : 84,6) 9.163,12 DM; Wert des Wiesengrundstücks (1.000 x 129,2 : 100) 1.292,- DM; Wert des Ackerlands (21.308 x 129,2 : 110,2) 24.981,79 DM; sonstiges Vermögen 79.618,46 DM 115.055,37 DM 2. Die Übertragung des hälftigen Miteigentums an den Grundstücken durch die Beklagte an den Kläger hat das Oberlandesgericht jeweils als echte Schenkung beurteilt. In den notariellen Verträgen seien die Zuwendungen ausdrücklich so bezeichnet worden. Die vom Kläger erworbenen Vermögenswerte seien aus dem Vermögen der Beklagten gekommen und beide Teile seien sich darüber einig gewesen, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolge. Damit sei die Unentgeltlichkeit der Übertragungen vereinbart worden. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung 145, 146 f. [= DNotZ 1983, 590 ]) und werden von der Revision auch nicht angegriffen. Gleichwohl hat es das Oberlandesgericht abgelehnt, den Wert dieser Schenkungen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des Klägers hinzuzurechnen, weil diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck auf Schenkungen unter Ehegatten nicht anwendbar sei. Dem ist entgegen der Auffassung der Revision zuzustimmen. a) Für die verwandten Fälle der ehebedingten Zuwendungen unter Ehegatten (sogenannte unbenannte Zuwendungen) hat der IX. Zivilsenat in BGHZ 82, 227 , 234 f. unter Abkehr von beiläufigen Ausführungen des IV. Zivilsenats in BGHZ 65, 320, 324 bereits entscheiden, daß § 1374 Abs. 2 BGB nicht anwendbar ist. Dies ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen (vgl. Soergel/Lange aaO Nachtrag zur 11. Aufl. § 1374 Rdnr. 14; Kühne JR 1982, 237 , 239), hat aber überwiegend Zustimmung gefunden (vgl. Reinecke/Tiedtke WM 1982, 946 , 950; Holzhauer JUS 1983, 830, 835; Langenfeld, Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen - 1984 Rdnr. 305 sowie derselbe in Sonderheft DNotZ 1985, 167 , 177; Schwab FamRZ 1984, 525 , 526 ff.; Tiedtke JZ 1984, 1078 , 1079; Joost JZ 1985, 10 , 14; Palandt/Diederichsen BGB 46. Aufl. § 1374 Anm. 3 c; Göppinger, Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung 5. Aufl. Rdnr. 502 a). Die letztgenannten Autoren befassen sich auch mit der in BGHZ 82, 227 , 234 sowie in dem späteren Urteil vom 22. April 1982 (IX ZR 35/81 FamRZ 1982, 778 , 779 [= DNotZ 1983, 177 ]) ausdrücklich offen gelassenen, hier zu entscheidenden Frage, ob § 1374 Abs. 2 BGB echte Schenkungen unter Ehegatten erfaßt. Sie vertreten die Ansicht, daß die Frage zu verneinen sei; der Anwendungsbereich der Vorschrift sei auf Schenkungen von dritter Seite an einen Ehegatten zu beschränken (anders die früher herrschende Meinung; vgl. insbesondere Kommentare zu § 1374 BGB Von Staudinger/Thiele 12. Aufl. Rdnr. 28, Soergel/Lange 11. Aufl. Rdnr. 14, RGRKIFinke 12. Aufl. Rdnr. 18, MünchKommeemhuber Rdnr. 22, Erman/Heckelmann 7. Aufl. Rdnr. 7; ferner Olshausen FamRZ 1978, 755 , 756 ff.; Johannsen WM 1978, 654 , 657; OLG Hamburg NJW 1964, 1076, 1077). b) Dem schließt sich der erkennende Senat an. Die in § 1374 Abs. 2 BGB angeordnete Hinzurechnung zum Anfangsvermögen eines Ehegatten bewirkt, daß der andere Ehegatte im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht an den hiervon erfaßten Werten beteiligt wird. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme von dem typisierenden gesetzlichen Prinzip, daß es für die Einbeziehung von Vermögenswerten in den Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht darauf ankommen soll, ob und in welcher Weise der den Ausgleich fordernde Ehegatte zum Erwerb dieser Werte beigetragen hat. Wesentlicher Grund für die Ausnahmeregelung ist, daß ein Vermögenserwerb betroffen wird, der auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem Zuwendenden oder auf ähnlichen besonderen Umständen beruht. Der Gesetzgeber empfand einen Vermögenszuwachs dieser Art nicht als einen Erwerb, an dem der andere Ehegatte im Rahmen des Ausgleichs beteiligt werden soll (vgl. BGHZ 68, 43 , 45 f.; 70, 291, 293; 80, 384, 388; 82, 149, 151). Dieses Motiv des Gesetzgebers paßt auf die in § 1374 Abs. 2 BGB bezeichneten Fälle des Vermögenserwerbs von Todes wegen oder mitRücksicht auf ein künftiges Erbrecht sowie auf die Ausstattung. Was die weiter in der Vorschrift genannte Schenkung angeht, so trifft es jedoch nur insoweit zu, als die. Schenkung von einem Dritten stammt. Soweit hingegen Grundlage einer Schenkung die persönliche Beziehung des Beschenkten zu dem eigenen Partner ist und das Zugewendete aus dessen Vermögen stammt, sprechen diese Umstände nicht gegen, sondern für die Einbeziehung des Zugewendeten in den iugewinnausgleich. Die Vorschrift ist daher einschränkend in dem Sinne auszulegen, daß nur Schenkungen von dritter Seite, nicht auch solche des Ehepartners zur Hinzurechnung zum Anfangsvermögen führen. Soweit nach § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB unentgeltliche Zuwendungen eines Ehegatten zur Hinzurechnung des Wertes zu seinem Endvermögen führen, bleiben ebenfalls - wie schon aus § 1375 Abs. 3 folgt (allgemeine Meinung) - Schenkungen an den anderen Ehegatten außer Betracht. § 1374 Abs. 2 BGB ist somit auf Schenkungen zwischen Ehegatten ebensowenig anzuwenden wie auf unbenannte Zuwendungen. c) Die Revision macht geltend, der Regelung des § 1380 BGB sei zu entnehmen, daß der Gesetzgeber von der Anwendbarkeit des § 1374 Abs. 2 BGB auf die Schenkung unter Ehegatten ausgegangen sei: § 1380 BGB enthalte genaue Berechnungsanweisungen für denFall der anrechnungsbedürftigen Schenkung. Diese Anweisungen höben sich vollständig gegeneinander auf, wenn - entsprechend dem Verständnis des § 1380 BGB in der Entscheidung BGHZ 82,227, 235, das zur Nachprüfung gestellt werde - das Endvermögen des Zuwendenden um die Zuwendung erhöht, das Endvermögen des Zuwendungsempfängers aber um die Zuwendung verkürzt werde. Es könne nicht richtig sein, daß eine Vorschrift durch ihre Auslegung letztlich überflüssig werde. Indessen behalten die in § 1380 BGB angeordneten Rechenschritte auch dann ihren Sinn, wenn § 1374 Abs. 2 BGB auf unbenannte Zuwendungen und Schenkungen unter Ehegatten nicht angewendet wird. Das gilt insbesondere dann, wenn der Empfänger die Zuwendung ersatzlos ausgegeben oder wenn er Schulden hat. Hat er deswegen etwa ein mit Null anzusetzendes Endvermögen, kann er nicht gemäß § 1378 Abs. 1 BGB die Hälfte des Zugewinns des anderen Ehegatten fordern; vielmehr führen die Rechenschritte des § 1380 BGB im Ergebnis dazu, daß sich seine Forderung um die Hälfte des Zugewendeten verkürzt (vgl. dazu im einzelMittBayNot 1987 Heft 4/5 sonst vermag der Senat nicht zu erkennen, daß § 1380 BGB die Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB auf Schenkungen unter Ehegatten voraussetzt. Es wäre eher widersprüchlich, einen Vermögenserwerb einerseits nach § 1374 Abs. 2 BGB zu privilegieren, ihn andererseits aber der Anrechnungsbestimmung des § 1380 BGB zu unterwerfen. Im vorliegenden Fall greift §1380 BGB im übrigen deshalb nicht ein, weil wie noch auszuführen sein wird — nicht der beschenkte Kläger, sondern die schenkende Beklagte ausgleichsberechtigt im Sinne des § 1379 Abs. 1 BGB ist. Deswegen kann sich die Frage einer Anrechnung des Geschenkten auf die Ausgleichsforderung nicht stellen. d) Wie etwa die Fallbeispiele von Reinecke/Tiedtke (aa0 S. 952) zeigen, kann die Berechnung der Ausgleichsforderung ohne Heranziehung des § 1374 Abs. 2 BGB in den Fällen, in denen der schenkende Ehegatte ausgleichsberechtigt ist, dazu führen, daß der Wert der Schenkung über die Ausgleichsforderung ganz oder teilweise wieder an den Schenker zurückfließt, je nach dem, wieweit das Zugewendete sich noch im Endvermögen des Beschenkten befindet und in welcher Höhe sonstiger Zugewinn vorhanden ist. Hat der beschenkte Ehegatte hingegen kein Endvermögen, weil er das Zugewendete ersatzlos ausgegeben und sonstiges Vermögen'nicht erworben hat, oder ist sein Anfangs- und Endvermögen gleich hoch, fließt über § 1379 Abs. 1 BGB nichts an den Schenker zurück. Daraus kann aber nichts für oder gegen die Anwendbarkeit des . § 1374 Abs. 2 BGB hergeleitet werden. Wenn der Schenker über die Ausgleichsforderung den Wert der Zuwendung ganz oder teilweise zurückerhält, kann dies nicht als unbillig angesehen werden; der ausgleichspflichtige Beschenkte steht in keinem Falle schlechter, als er ohne die Schenkung stehen würde. Wenn der Schenker ausgleichsberechtigt wird, weist dies im übrigen darauf hin, daß er sich voreilig freigebig gezeigt hat. Wenn er nichts zurückerhält, wird nicht das Prinzip der Zugewinngemeinschaft durchbrochen, daß eine Ausgleichsforderung — vorbehaltlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 BGB — abhängig ist von dem beim Ende des Güterstandes tatsächlich vorhandenen Zugewinn. e) Nach allem hat das Oberlandesgericht zu Recht die von der Beklagten geschenkten Miteigentumsanteile im Anfangsvermögen des Klägers nicht berücksichtigt. Die sonstigen Werte stehen mit 6.052,08 DM außer Streit. 3. Das Endvermögen der Parteien unter Einschluß jeweils eines hälftigen Miteigentumsanteils an den drei Grundstücken hat das Oberlandesgericht von der Revision unbeanstandet mit 92.121,34 DM für den Kläger und mit 106.705 DM für die Beklagte festgestellt. Danach hat die Beklagte keinen Zugewinn erzielt, weil ihr Endvermögen niedriger ist als ihr Anfangsvermögen (siehe oben 1.). Der Zugewinn des Klägers beträgt 86.069,26 DM. Der Beklagten steht als Zugewinnausgleich die Hälfte davon zu, mithin 43.034,63 DM. Davon sind 40.000 DM durch Aufrechnung verbraucht. Auf ihre Widerklage hin sind ihr zu Recht die restlichen 3.034,63 DM nebst Zinsen zugesprochen worden. MittBayNot 1987 Heft 4/5 14. BGB § 2325 (Beginn der Zehn-Jahres-Frist beim Pflichtteilsergänzungsanspruch) a) Bei mehreren Zuwendungen aufgrund einheitlichen Schenkungsvertrages ist für jeden einzelnen verschenkten Gegenstand die Zeit seiner Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB gesondert festzustellen. b) Die Zehn-Jahres-Frist beginnt bei einer Grundstücksschenkung nicht schon mit der Auflassung; ob dazu Eintragung im Grundbuch erforderlich ist oder Eingang des entsprechenden Eintragungsantrages des Erwerbers beim Grundbuchamt ausreicht, bleibt offen. BGH, Urteil vom 6.5.1987 — IVa ZR 41/86 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die beiden Kläger sind Geschwister. Ihr Vater ist am 13. August 1983 verstorben und von seiner Ehefrau, der Mutter der Kläger, allein beerbt worden. Die Kläger verlangen von ihrer Mutter, der Beklagten, Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB , weil der Vater seinen — bebauten — Grundbesitz in M. dem am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Bruder H. der Kläger aufgrund notariellen Vertrages vom 1. August 1973 schenkweise zu Alleineigentum übertragen habe. Der Erblasser und sein Sohn H. hatten auf diesem Gelände ein Steinmetzunternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben, an-der sie zuletzt je zur Hälfte beteiligt waren. Dürch den genannten Vertrag vom 1. August 1973 schied der Erblasser aus der Gesellschaft aus und überließ das Unternehmen ganz seinem Sohn H. Im Zusammenhang damit übertrug der Erblasser auch den Grundbesitz auf H. Dieser versprach verschiedene Gegenleistungen für das Ausscheiden, insbesondere eine monatliche Rente an den Erblasser und — nach dessen Ableben — an die Beklagte; ferner räumte er seinen Eltern ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an bestimmten Teilen des Hauses ein, das sich auf dem übereigneten Grundstück befindet. Die Beklagte bestreitet, daß es sich um eine (gemischte) Schenkung an H. handele. Zudem liege der Vorgang mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall und könne schon deshalb keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen. Die Kläger berufen sich demgegenüber darauf, daß die Eigentumsumschreibung erst am 6. September 1973 stattgefunden hat; der Umschreibungsantrag war am 24. August 1973 bei dem Grundbuchamt eingegangen. Sie verlangen deshalb Zahlung von Teilbeträgen, in Höhe von je 5.000 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision der Kläger führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den Gründen: Das Oberlandesgericht läßt offen, ob in dem Vertrag vom 1. August 1983 teilweise eine Schenkung liegt. Eine etwaige Schenkung sei hier jedenfalls im Hinblick auf § 2325 Abs. 3 BGB nicht mehr zu berücksichtigen. Dabei geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB bei der Schenkung eines Grundstücks nicht vor der (hier am 1. August 1973 erklärten) Auflassung beginnt (BGH, Urteil vom 16.10.1974 — IV ZR 85/73 — NJW 1974, 2319 ). Die Frage, ob und was zu der Auflassung noch hinzukommen muß, um die Zehn-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB in Lauf zu setzen, läßt das Berufungsgericht dagegen offen. Darauf komme es nicht an; denn nach den Besonderheiten des Falles habe die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB schon mit dem Abschluß des Vertrages vom 1. August 1973 begonnen. Diese besonderen Umstände erblickt das Berufungsgericht darin, daß es sich um eine Grundstücksübereignung im Rahmen einer Gesamtauseinandersetzung zwischen Gesellschaftern handele. Der Erblasser und sein Sohn H. hätten das Grundstück und das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit an Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 20.05.1987 Aktenzeichen: IVb ZR 62/86 Erschienen in: MittBayNot 1987, 205-207 Normen in Titel: BGB §§ 1373, 1374