II ZR 113/61
LG, Entscheidung vom
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 27. Januar 1988 IV b ZR 82/86 BGB § 242 Ausgleich unbenannter, ehebedingter Zuwendungen bei Gütertrennung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau kunde, bei der Auslegung der gegenober dem Grundbuchamt abgegebenen Erklarungen, also der Erforschung des tatsachlichen Willens des Erklarenden, heranzuziehen, wenn sich im Erklarungstext hierfor Anhaltspunkte ergeben. Dies ist vorliegend der Fall, da der Beteiligte zu 1) erklart hat, dieZustimmung zur いschung erfolge, soweit 山stenfreistel-lung erforderlich Ist. Er wollte also offensichtlich gegenober dem Grundbuchamt alle Erklarungen abgeben, die erforderlich sind, damit er seiner gegenober der Beteiligten zu 2) bestehenden Verpflichtung zur lastenfrelen Ubertragung nachkommen kann. Dies kann aber nur geschehen, wenn er nicht nur der ゆschung von vor der Abgabe der Erklarung im Grundbuch stehender, sondernauch nachtraglich eingetragener Belastungen zustimmt. Deshalb ist seine gegenober dem Grundbuchamt aabgegebene Erklarung dahin zu verstehen, daB er auch der ゆ琴hung der letztgenannten Rechte zustimmen wollte; jedes Recht 一 auch ein erst spater eingetragenes 一 soll gel0scht werden, damit die Lastenfreiheit als Voraussetzung der Eigentumsobertragung gewahrleistet Ist. Dabei spielt es keine Rolle, daB der Beteiligte zu 1) bei Abgabe der Erklarung an das spater eingetragene Grundpfandrecht unter Umstanden noch gar nicht gedacht hat. Seine Erklarung ist dennoch ausreichend bestimmt, da er, wie die obige Auslegung seiner Willenserklarung ergeben hat, der ゆsch u ii g 釧旦 eingetragenen Rechte zustimmen wollte, soweit diese Zustimmung grundbuchrechtlich erforderlich Ist. Die Kammer stellt sich mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des BayObLG vom 259.1980 ( Rpfleger 1981, 23 「= MittBayNot 1980, 208 ]), da das Gericht dort nur ausfohrt, daB im Rahmen der von ihm allein vorzunehmenden Rechtsprofung es aus Rechtsgronden nicht zu beanstanden sei, wenn das 山ndgericht im dortigen Fall im Rahmen der Auslegung zu dem Ergebnis ge・ kommen ist, daB zukonftig eingetragene Grundpfandrechte von der Zustimmung zur いschung nicht umfaBt sein sollten. Das BayObLG hat dabei darauf hingewiesen, daB die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung die maBgeblichen Umstande berocksichtigt hat und das gewonnene Ergebnis moglich und daher rechtlich nicht zu beanstanden sei, aber nicht zwingend 5ein mosse. Es hat damit deutlich gemacht, daB auch ein anderes Ergebnis durchaus m6glich ist. Dabei kommt hinzu, daB das Landgericht im dortigen Fall die Auslegungsmbglichkeit, wonach von der Zustimmung auch konftige Belastungen umfaBt sein sollten, gerade mangels ausreichender Anhaltspunkte in der Urkunde for dieses Auslegungsergebnis verneint hat. Im vorliegenden Fall sind aber 一 wie oben ausgefohrt 一 in der Urkunde ausreichende Anhaltspunkte for ein solches Ergebnis gegeben. Der erforderliche ゆschungsantrag Ist gestellt, nachdem die Beteiligten in§8der Kaufvertragsurkunde den Notar bevollmachtigt haben, alle zum Vollzug des ぬrtrags erforder・ lichen Antrage an das Grundbuchamt zu stellen und der Notar dies in seinem Schreiben vom 18.4.1988 in ぬrbindung mit der erganzenden Erklarung im Schriftsatz vom 17.5.1988 auch bezoglich des いschungsantrages getan hat. Nach alledem Ist die Zwischenverfogung der Rechtspflegerin, soweit sie Zustimmung und Antrag des Eigentomers zur いschung der Zwangssicherungshypothek verlangt, zu Unrecht ergangen und i st daher aufzuheben. 11. BGB§242 (Ausgleich unbenannter, ehe bedinpterZu wendunien bei G0tertrennuni) Stellt in einer Ehe, fUr die GUtertrennung gilt, ein Ehegatte dem anderen die Mittel fUr den Kauf eines GrundstUcks zur VerfUgung und bebaut er das GrundstUck mit einem Miet・ haus, um den anderen for das Alter sicherzustellen, so kann darin eine unbenannte (ehebedingte) Zuwendung liegen. DarUbeち ob und gegebenenfalls in welcher W引se die Ver・ m6gensdisposition im Falle des Ze巾rechens der Ehe aus・ zugleichen ist, ist dann nach den Regeln o ber den Wegfall der Gesch首ftsgrundlage zu entscheiden. BGH, Urteil vom 27.1.1988 一 IV b ZR 82/86一 mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Parteien schlossen am 9. September 1971 die Ehe; sie vereinbarten Gotertrennung. Schon vorher, am 3. November「1970, als die Partelen bereits die Heirat beabsichtigten, kaufte die Beklagte auf ぬranlassung des Klagers das Grundst0ck Aubruchsweg 9, 9 a in M. Zu jener Zeit war eine erste Ehe des Klagers geschieden; es schwebte aber noch eine Auseinandersetzunq Ober den Zuaewinnausaleich. Nacnaem aer isiager 一 allein 一 aen tsauipreis tur gas じrunastUck aufgebracht hatte, wurde es am 8. Oktober 1971, also nach der EheschlieBung derParteien, aufgelassen. Wenig spater wurde die Beklagte als Eigentomerin im Grundbuch eingetragen. Ab 1973 bebaute der Klager, der Bauingenieur Ist, das Grundstock mit einem Zweifamilienhaus und Bungalows. Bis auf ein von der Beklagten aufgし nommenes und durch eine Grundschuld gesichertes Aufbaudarlehen finanzterte allein der Klager den Bau. Er belastete dafor sein sonsti-ges Grundeigentum. Aufgrund einer Generalvollmacht der Beklagten verwaltete er das Grundstock Aubruchsweg mit den darauf errichte. ten und vermieteten Wohnungen. Am 3.凡bruar 1975 schlossen die Parteien einen notariell beurkundeten Erbvertrag, In dem sie sich unter AusschluB einer Anfechtung wegen Ubergehung von Pflichtteilsberechtigten gegenseitig zu Al leinerben einsetzten. Am selben ねg beglaubigte der Niotareine Erklarung der Beklagten, mit der sie dem Klager,, ein lebenslangliches unentgeltliches NieBbrauchsrecht an dem ihr 卯h6rigen Grundbesitz .,oder dessen Fortschreibungen, beginnend mit der Rechtskraft der Scheidung" der Eheleute, einraumte. Bis 1976 steuerlich gemeinsam veranlagt,'sahen sich die ぬrteien in den Jahren 1977/78 aufgrund einer Steuerfahndung erheblichen Steuernachforderungen ausgesetzt. Sie entschlossen sich deshalb zur VerauBerung des Grundstocks Aubruchsweg. Die Beklagte verkaufte es am 17. Juli 1978 zum Preise von 1.095.256 DM. Der K吾ufer o bernahm inAnrechnung auf den ぬufprets die ぬrbindlichkeit aus dem von der Beklagten aufgenommenen, durch eine Grundschuld ge. sicherten Darlehen in H6he von 95.256 DM. Die weiteren Belastungen, darunter der bedingte NlieBbrauch des KI谷gers, wurden gel6scht. Am 21. Dezember 1978 erhielt die Beklagte den bar gezahlten Kaufpreis von 1 Mbo DM in zwei Schecks des NI可ars o ber 600.000 DM und 400.000 DM. 400.000 DM legte sie for sich auf einem Festgeldkonto an. 600.000 DM stellte sie dem Klager zur ぬrfogung. Er leistete damit dem Finanzamt Sicherheit. Auf einen im Jahre 1981 gestellten Antrag wurde dieEhe der Parteien geschieden. Bei ErlaB des erstinstanzllchen Urteils in der vorliegenden Sache (13.臼bruar 1984) war das Scheidungsurteil noch nicht rechtskraftig. Ob es inzwischen Rechtskraft erlangt hat, ist nicht vorgetragen. Der Klager hat die Beklagte auf Zahlung der restlichen 400.000 DM in Anspruch genommen und Auskunft o ber die Zinsertr吾ge auf dem 凡stgeldkonto sowie deren Auszahlung verlangt. Er hat vorgetragen, die Beklagte habe das Grundstock nur treuhanderisch erworben. Es sei im Jahre 1970 nur deshalb auf ihren Namen gekauft worden, weil er selbst wegen der damals noch schwebenden Zugewinnauseinandersetzung mit seiner ersten Ehefrau nicht nach auBen habe in Erscheinung treten wollen. Zwischen den Parteien habe stets Einig肥it darober bestanden, daB er wirtschaftlich der eigentliche Eigentomer sei. Im Oktober 1978 habe sich die Beklagte auch zur volIstandigen Abfohrung des ぬrkaufserl6ses an ihn bereit erklart, soweit sie endgultig vor Steuernachforderungen gesichert sei. Dieser Darstellung ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der Klager habe ihr das Objekt geschenkt. Er habe sie damit sicherstellen und MittBayNot 1988 Heft 4 181 「 ― der Einsatz von Kapital zur Alterssicherung in Betracht kommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau, der die Anlage der Mittel des Ehemannes zur Alterssicherung (auch) zugute kommt, wegen vereinbarter Gotertrennung bei Aufl6sung der Ehe keinen Anspruch auf Beteiligung an dem Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht vom Ehemann erworbenen Zugewinn erlangt. Bei Art und hat sie insgesamt abgewiesen. MaB der Alterssicherung kann for beide Ehegatten die VorDie Revision fohrte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur stellung grundlegend sein, die Ehe werde Bestand haben Zurockverweisung der Sache an das Berufungsgericht und die Ehefrau weiterhin den ehelichen Haushalt fohren. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine solche ぬrm6gens. Aus den Grnden: disposition zur Alterssicherung auch bei einer Scheidung der Ehe Bestand hat, laBt sich, sofern nicht die Ehegatten for diesen Fall eine Vereinbarung getroffen haben, im allgeII. Im Mittelpunkt des Streites der 円 rteien stand in den Vor・ meinen nur durch die Anwendung der Regeln o ber den WegInstanzen die Frage, ob die Beklagte das Grundstock im fall der Geschaftsgrundlage in angemessener, den UmstanRahmen eines dahingehenden Auftrages treuhanderisch for den des Einzelfalls gerecht we川ender Weise entscheiden den Klager erworben, gehalten sowie schlieBlich wieder ver・ (vgl. BGH Urteil vom 7. Januar 1972 aaO). kauft hat und ihm deshalb gemaB§667 BGB zur Herausgabe des Er巨ngten verpflichtet ist. Schriftlich ist ein TreuDas Berufungsgericht ist dem Vorbringen der Beklagten, handvertrag nicht abgeschlossen worden. Das BerufungsZweck der Zuwendung des Hausgrundstucks mit den Miet. gericht hat sich auch nicht davon zu o berzeugen vermocht, wohnungen sei 一 auch 一 ihre Alterssicherung gewesen, daB ein Treuhandverhaltnis mondlich vereinbart worden sei. nicht weiter nachgegangen, weil es den rechtlichen Unter zutreffender, auch von der Revision gebilligter Sicht Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschaftsgrundlage fUr der Beweislast (vgl. BGH Urteil vom 24. September 1962 一 eine unbenannte (ehebedingte) Zuwendung nicht ins Auge II ZR 113/61 一 WM 1962, 1372 ) hat es deshalb einen An・ gefaBt, vielmehr allein die Alternative 手euhand oder spruch auf Herausgabe dessen, was die Beklagte als TreuSchenkung gesehen hat. Wird in die Erwagung einbezogen, handerin erlangt habe, verneint. (Wi厄 ausgefhrt). daB es sich bei der Verm6gensdisposition auch um eine unzugleich ausschlieBen wollen, daB das Grundeigentum in seinen NachlaB falle und damit seine Tochter aus erster Ehe Im Wege der Erbschaft da旧 teilhabe. Den Anteil von 600.000 DM aus dem ぬrn kaufserlos habe sie dem Klager als Ersatz for das gel6schte NieBbrauchsrecht und zur Abwendung des Steuerarrestes o berlassen. III. Die Ausfohrungen des Berufungsgerichts dazu, daB dem Klager der Klageanspruch nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, werden von der Revision nicht angegriffen. Sie sind auch rechtlich unbeden klich. IV. Indessen bedarf noch tatrichterlicher Profung, ob der mit der Klage verfolgte Anspruch seine Grundlage in den Regeln ober den Wegfall der Geschaftsgrundlage ( §242 BGB ) finden kann. Das kommt in Betracht, wenn in der Eigentumsverschaffung und Bebauung des Grundstocks eine unbe-・ nannte(ehebedingte) Zuwendung zu sehen und die Beibehaltung der dadurch geschaffenen ぬrmogensverhaltn isse dem Klager nicht zuzumuten ist (vgl. BGHZ 84, 361 , 364 f. 「= DNotZ 1983, 180 ] m. w. N.). benannte (ehebedingte) Zuwendung gehandelt haben kann, bei der 一 sofern es insoweit an einer Vereinbarung fehlt 一 die Regeln o ber deげ Wegfal 1 der Geschaftsgrundlage darober entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie im Falle des Zerbrechens der Ehe auszugleichen ist, so ergibt sich daraus die Notwendigkeit, den Vortrag der Be・ klagten naherzu prUfen, Zweck der Zuwendung sei 一 auch 一 ihre Alterssicherung gewesen. Durch die ZurUckverweisung der Sache erhalten die Parteien, die ebenfalls bisher den rechtlichen Gesichtspunkt der unbenannten Zuwendung nicht hinreichend berocksichtigt haben, Gelegenheit, insoweit sowie zu den for eine Abwagung nach den Regeln o ber den Wegfall der Geschaftsgrundlage maBgebenden Umstanden weiter vorzutragen. Dabei wird, wenn das Berufungsgericht zur Annahme einer In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerunbenannten (ehebedingten) Zuwendung gelangt, zu profen kannt, daB Zuwendungen unter Ehegatten, die der ehelichen sein, ob bereits die im Jahre 1975 erfolgte Einraumung des Lebensgemeinschaft dienen, im Regelfall nicht als SchenNieBbrauchs am Grundbesitz der Beklagten und dessen kungen zu qualifizieren sind. Eine Schenkung 一 mit den for ,,Fortschreibungen" for den Fall der Scheidung eine 一 m6gdieses Rechtsinstitut besonders geregelten Widerrufslicherweise im Wege der erganzenden richterlichen ぬrm6g 1 ich keiten( §530 BGB )一 setzt Einigkeit der Partner dar・ tragsauslegung zu gewinnende 一いsung ergibt. Wenn das ober voraus, daB die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Daran nicht der 臼 ist, wird es insbesondere auf den wirtschaftII fehlt es regelmaBig, wenn die Zuwendung der ぬrwirklichen Zuschnitt der Ehe, AusmaB und Dauer der erwarteten lichung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu dienen beund tatsachlichen 硲tigkeit der Beklagten im ehelichen stimmt ist. Eine solche ehebedingte sog. unbenannte ZuHaushalt, die beiderseitigen Einkommens- und ぬrm6geriswendung ist insbesondere in dem Fall angenommen worverhaltnisse zur Zeit des Erwerbs und der Bebauung des den, daB ein Ehegatte dem anderen im Zusammenhang mit Grundstocks und zur Zeit der Scheidung sowie darauf ander Schaffung eines Familienheimes Miteigentum an einem kommen, ob der RockfluB der bereits gezahlten 600.000 DM Grundstock verschafft (5. nur BGHZ 82, 227 , 231 und BGH an den Klager endg0ltig und er damit bereits mehr als halfUrteil vom 22. April 1982 一 Ix ZR 35/81 一 FamRZ 1982, 778 tig am Erl6s aus dem Grundstocksverkauf beteiligt ist, auf 「= DN0tZ 1983, 177]). Zuwendungen dieser Art sind dadurch wen die Steuerschulden entfielen und ob sie vollstandig gepragt, daB sie ausschlieBlich oder doch hauptsachlich um beglichen sind. der Ehe willen getatigt werden; mit ihnen wird ein Beitrag zur ぬrwirklichung der ehelichen 山bensgemeinschaft erbracht. Der Beitrag muB jedoch nicht notwendig dem Wohnen im eigenen, gemeinsamen Heim dienen. Vielmehr geht schon das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 1972 一 IV ZR 231/69 一 NJW 1972, 580 davon aus, daB insoweit auch MittBayNot 1988 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 27.01.1988 Aktenzeichen: IV b ZR 82/86 Erschienen in: MittBayNot 1988, 181-182 Normen in Titel: BGB § 242