V ZR 56/53
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 08. Oktober 1987 BReg. 2 Z 114/87 GBO § 49; BGB § 1105; GBO § 23 Keine Löschungserleichterung bei Reallast zur Sicherung der Verpflichtung, für Beerdigung und Grabpflege zu sorgen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau rung ratenweiser Zahlung gestundet Ist und der Verkäufer den Besitz des Kaufgrundstückes dem Käufer durch Vereinbarung eines Wohnrechtes als Besitzmittlungsverhältnis übergeben hat. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Durch notariellen Vertrag vorn 29.12.1973 verkaufte die Mutter der KI. ihren Grundbesitz an den Bekl. Der Kaufpreis von 20.000,— DM war zahlbar in Raten von je 1.000,— DM zum 1.1. eines jeden Jahres; für ihn wurde eine — später genehmigte —• Wertsicherungsklausel vereinbart. Der Bekl. räumte der Verkäuferin und ihrem Ehemann ein lebenslängliches Wohnrecht an dem Hausgrundstück ein und verpflichtete sich u. a., sie in alten und kranken Tagen zu hegen und zu pflegen. Weiter heißt es in § 3 des Kaufvertrages: „Der Grundbesitz soll dem Käufer am heutigen Tage mit dem Abschluß des Vertrages zum Besitz übergeben werden." Die Verkäuferin starb wenige Tage nach der Vertragsbeurkundung und wurde von ihrem Ehemann, dem Vater der KI., allein beerbt. Der Vater starb und wurde von der Kl. allein beerbt.1984 forderte die Kl. vom Bekl. u. a. Nachzahlung erhöhter Raten ab 1976 aufgrund der Wertsicherungsklausel. In der Folgezeit setzte sie dem Bekl. mehrmals weitere Frist. Im Februar 1985 forderte sie den Bekl. auf, bis 11.3.1985 einen Betrag von 4.557,31 DM zu zahlen und erklärte, daß sie die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnen werde. Am 24. 5.1985 teilte die KI_ mit, daß noch immer ein Betrag von 3.557,31 DM offenstehe. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Aus dem vorstehenden Grunde erklären wir hiermit den Rücktritt vom Kaufvertrag." Die Parteien streiten darum, ob die KI. nach Ablauf der mit Ablehnungsandrohung gesetzten Frist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen sei. Aus den Gründen: Dem Rücktritt steht § 454 BGB entgegen, wonach dem Verkäufer, wenn er den Kaufvertrag erfüllt und den Kaufpreis gestundet hat, das in den §§ 325 Abs. 2 und 326 BGB bestimmte Rücktrittsrecht nicht zusteht. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß hier ein Kaufvertrag geschlossen worden ist und die Kaufpreisschuld in Raten getilgt werden soll. Die Kaufpreisgeldschuld ist also gestundet. Unschädlich für die Anwendung des § 454 BGB ist, daß der Bekl. neben der Kaufpreisgeldzahlung weitere Käuferpflichten übernommen hatte. § 454 BGB schließt zwar ein Rücktrittsrecht nicht aus, wenn der Käufer mit anderen Leistungen als der gestundeten Kaufpreisgeldschuld in Verzug geraten ist (Senatsurt. v.13.11.1953, V ZR 56/53, LM BGB §454 Nr.1; BGH, Urt. v. 22.6.1959, III ZR 52/58, MDR 1959, 733 = LM § 454 BGB Nr. 3; vgl. dazu auch RG WarnRspr.1915 Nr. 259 insbes. S. 398). Weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Vorschrift läßt sich aber entnehmen, daß § 454 BGB keine Anwendung finden solle, wenn neben einer, gestundeten, Kaufpreisgeldschuld noch andere Gegenleistungen vom Käufer zu erfüllen sind. 2. Die Verkäuferin hat den Kaufvertrag erfüllt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der verkaufte Grundbesitz übereignet worden. Aus dem Vertrag ergibt sich, daß auch die Übergabe erfolgt ist. Nach dem in der notariellen Verhandlung vom 29.12.1973 Beurkundeten sollte der Grundbesitz dem Käufer an demselben Tage „zum Besitz übergeben werden''. Darin liegt die Einigung über eine Besitzübergabe nach § 854 Abs. 2 BGB , soweit es sich um das verkaufte Ackergelände handelt; denn insoweit ist der Erwerber regelmäßig in der Lage, die tatsächliche Gewalt über den Grundbesitz ohne weiteres auszuüben. Was das mitverkaufte Wohngrundstück angeht, ist ein Besitzmittlungsverhältnis ( § 868 BGB ) in Gestalt eines Wohnrechts vereinbart worden. Denn neben der „Übergabevereinbarung" im Vertrag haben die Bet. weiter beurkunden lassen, daß der BAI. und ihrem Ehemann ein Wohnrecht an dem Hausgrundstück zustehen solle. Durch ein solches Wohnrecht ist der Wohnberechtigte dem Käufer und zukünftigen Eigentümer gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt, wogegen dem Käufer bei Erlöschen des Wohnrechts ein Herausgabeanspruch zusteht. Danach handelt es sich bei dem Wohnrecht um ein ähnliches Verhältnis i. S. d. § 868 BGB . 3. Die Kl. konnte daher nicht vom Vertrage zurücktreten; ihr Rückübertragungs- und Rückauflassungsbegehren ist unbegründet. 3. Liegenschaftsrecht/Grundbuchrecht — Keine Löschungserleichterung bei Reallast zur Sicherung der Verpflichtung, für Beerdigung und Grabpflege zu sorgen mitgeteilt von Richter am BayObLG Johann Demharter, München) BGB § 1105 GBO §§ 23 Abs. 2; 49 1. Im Rahmen eines Leibgedings kann eine Reallast zur Sicherung der Verpflichtung eingetragen werden, für die Beerdigung und Grabpflege zu sorgen. Dabei handelt es sich um ein nicht auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränktes Recht. 2. Die bei einem Leibgeding im Grundbuch allgemein eingetragene Löschungserlelchterung ist auf diejenige Reallast nicht anzuwenden, welche die Beerdigung und Grabpflege zum Gegenstand hat. Ein anderslautendes Gewohnheitsrecht gibt es nicht. Zum Sachverhalt: Verschiedene Grundstücke der Bet. waren im Grundbuch mit einem Leibgeding für die Eheleute H. belastet. Im Grundbuch war vermerkt, daß zur Löschung der Nachweis des Todes der Berechtigten genügt. Ferner war auf die Eintragungsbewilligung vorn 21.6.1960 Bezug genommen. Sie war im Rahmen eines Übergabevertrags erteilt worden. In diesem verpflichtetesich der beteiligte Sohn, seinen Eltern Wohnung zu gewähren, sie zu verköstigen und zu pflegen sowie ihnen ein Taschengeld zu zahlen ; außerdem verpflichtete er sich „für eine ortsübliche und standesgemäße Erdbestattung und eine würdige Grabherrichtung und Grabinstandhaltung zu sorgen". Für das Wohnungsrecht bestellte er eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und für die übrigen Leistungen eine Reallast. Er bewilligte die Eintragung „sämtlicher Rechte mit der Maßgabe, daß zu ihrer seinerzeitigen Löschung im Grundbuch der Nachweis des Ablebens der Berechtigten genügen soll". Der Bet. hat Sterbeurkunden für seine Eltern vorgelegt und beantragt, das Leibgeding zu löschen. Das GBA hat den Antrag insoweit abgelehnt, als er sich auf die Löschung der durch das Leibgeding gesicherten Beerdigungsund Grabpflegekosten bezieht; im übrigen hat es ihm entsprochen. Die Erinnerung/Beschwerde der Bet. hat das LG durch Beschluß zurückgewiesen. Aus den Gründen: Das Rechtsmittel ist unbegründet. 1. Das LG hat ausgeführt: Das BayObLG habe am 5. 5.1983 ( DNotZ 1985, 41 ) entschieden, daß die bei einem Leibgeding im Grundbuch eingetragene Löschungserleichterung gern. §23 Abs. 2 GBO nicht auch für eine zur Sicherung der Beerdigungsund Grabpflegekosten bestellte Reallast gelte, weil insoweit kein auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränktes Recht vorliege. Von einem abweichenden Gewohnheitsrecht aufgrund jahrelanger Praxis in Bayern könne nicht ausgegangen werden. Dies scheitere schon daran, daß sich auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts nur Bundesgewohnheitsrecht bilden könne. Besondere Anhaltspunkte dafür, daß die Verpflichtung, für die Beerdigung und Grabpflege zu sorgen, nur schuldrechtlich und nicht dinglich vereinbart worden sei, oder daß die Bestellung eines dinglichen Rechts auflösend bedingt durch den Tod der Berechtigten gewollt gewesen sei, ließen sich der Bestellungsurkunde und insbesondere dem Eintragungsvermerk über die Löschungserleichterung nicht entnehmen. Das Leibgeding sei auch nicht bezüglich der Verpflichtung, die Beerdigungs- und Grabpflegekosten zu tragen wegen inhaltlicher Unzulässigkeit zu löschen. Der Vermerk über die Löschungserleichterung führe beim Todesnachweis zu einer Löschung der 116 Heft Nr. 6 • MittRhNotK • Juni 1988 auf die Lebenszeit beschränkten Leistungen; im übrigen sei für die Löschung die Bewilligung der Erben der Berechtigten erforderlich. 2. Das trifft zu. a) Im Grundbuch ist ein Leibgeding eingetragen. Darunter ist die Verknüpfung mehrerer dinglicher Rechte zu verstehen. Im wesentlichen kommen — wie auch im vorliegenden Fall — beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (z. B. ein Wohnungsrecht) sowie Reallasten (z. B. Leistungen von Lebensmitteln und Geld) in Betracht (Horber/Demharter, 17. Aufl., Anm. 2a; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann — KEHE —, 3. Aufl., Rd.Nr. 2, je zu § 49 GBO ). Dabei ist es unschädlich, wenn — wie auch hier — einzelne Leistungen nur einmal zu erbringen sind, also in Wirklichkeit keine Reallast sind; dies trifft auf die Verpflichtung zu, für die Beerdigungskosten aufzukommen ( BayObLGZ 1970, 100 , 103; Horber/Demharter, § 49 GBO , Anm. 2c). Zur Bezeichnung der einzelnen Rechte und nicht nur ihres näheren Inhalts (vgl. § 874 BGB ) kann ausnahmsweise auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden ( § 49 GBO ). Auch hiervon ist im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht worden. Die zu einem Leibgeding zusammengefaßten Rechte können, abgesehen von dem Fall der Bewilligung gern. § 19 GBO , nur nach Maßgabe des § 22 GBO , der durch § 23 GBO ergänzt wird, gelöscht werden. Durch §23 Abs. 2 GBO wird die Löschbarkeit für den Fall des Todes des Berechtigten forrnellrechtlich erleichtert ( BGHZ 66, 341 , 347 f.; BayObLG DNotZ 1985, 41 , 43; Horber/Demharter, Anm. 6a; KEHE, Rd.Nr. 34, je zu § 23 GBO ). Voraussetzung ist eine Eintragung im Grundbuch, daß zur Löschung des Rechts der Todesnachweis genügen soll. Ein solcher Vermerk ist hier eingetragen. Er ist aber nur bei Rechten zulässig, die auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt sind und bei denen Rückstände von Leistungen ausgeschlossen sind (KG HRR 1933 Nr.1353; BayObLGZ 1983, 113 , 117; Horber/Demharter, § 23 GBO , Anm. 6b). Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, welche Bedeutung dem Vermerk zukommt, wenn in einem Leibgeding sowohl auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkte als auch darüber hinausgehende, vererbliche Rechte zusammengefaßt sind. Dies ist hier der Fall. Die Verpflichtung, für die Beerdigung und Grabpflege zu sorgen ist anders, als zum Beispiel die Verpflichtung, die Berechtigten zu verköstigen, nicht auf deren Lebenszeit beschränkt, vielmehr erst nach ihrem Ableben zu erfüllen. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 5.5.1983 hierzu ausgeführt, daß in einem solchen Fall der für das Leibgeding allgemein eingetragene Vermerk gern. § 23 Abs. 2 GBO nicht auf die Löschung derjenigen Reallast angewendet werden kann, die nicht auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkte Leistungen betrifft (BayObLG DNotZ 1985, 41 , 43). Gegenstand einer solchen Reallast ist die Verpflichtung, für die Beerdigung und Grabpflege zu sorgen. Insoweit kommt eine Löschung aufgrund des bloßen Todesnachweises nicht in Betracht. Voraussetzung ist vielmehr eine Bewilligung des Berechtigten ( § 19 GBO ). b) Hieran ist festzuhalten trotz der Einwendungen der Bet. gegen die in dem Beschluß des Senats vom 5.5.1983 vertretene Rechtsansicht. (1) Die Bet. meinen, aufgrund jahrzehntelanger Praxis habe sich ein Gewohnheitsrecht des Inhalts gebildet, daß die im Rahmen eines Leibgedings eingetragenen Rechte auch insoweit aufgrund einer eingetragenen Löschungserleichterung gern. § 23 Abs. 2 GBO auf den bloßen Todesnachweis hin zu löschen seien, als sie die Beerdigung und Grabpflege zum Gegenstand hätten. Hierzu hat das LG zutreffend darauf hingewiesen, daß ein auf Bayern beschränktes Gewohnheitsrecht dieses Inhalts ebensowenig wie geschriebenes Landesrecht geeignet sein könnte, die bundesrechtliche Regelung außer Kraft zu setzen (vgl. Art. 31 GG ). Nicht vertieft zu werden braucht die Frage, ob etwas anderes gälte, wenn es sich um Gewohnheitsrecht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des GG handeln sollte oder um Gewohnheitsrecht auf Gebieten, die dem Landesrecht vorbehalten sind (vgl. Palandt, 46. Aufl., Ein!. V 1e vor § 1 BGB ). Denn das in Anspruch genommene Gewohnheitsrecht kann Heft Nr. 6 MittRhNotK • Juni 1988 nicht festgestellt werden. Weder in der Rechtsprechung noch in den Erläuterungsbüchern zur GBO finden sich Hinweise auf ein solches Gewohnheitsrecht. Lediglich bei KEHE, § 23 GBO , Rd.-Nr. 33 ist ausgeführt, die in dem Beschluß des Senats vom 5. 5.1983 vertretene Rechtsansicht widerspreche einer jahrzehntelangen Rechtsprechung und Praxis sowie dem Zweck des Löschungserleichterungsvermerks. Allerdings wird keine einschlägige Rechtsprechung in einer der Nachprüfung zugänglichen Weise mitgeteilt. Hierzu ist zu bemerken, daß das KG am 9.2.1933 entschieden hat (HRR 1933 Nr.1353), die Verpflichtung, nach dem Tod des Altenteilsberechtigten dessen Grab für einen bestimmten Zeitraum in gutem Zustand zu erhalten, könne zwar Inhalt einer Reallast sein; da es sich dabei um ein vererbliches Recht handle, könne die Reallast aber nicht mit der Löschungserleichterung des § 23 Abs. 2 GBO eingetragen werden. Auf diese Entscheidung wird in Erläuterungsbüchern zur GBO bis zum heutigen Tag Bezug genommen (vgl. Thieme, 4. Aufl. [1955], § 23 GBO , Anm. 5; Horber/Demharter, § 23 GBO, Anm. 6b). Dies spricht gegen das behauptete Gewohnheitsrecht. Gegen dieses spricht aber auch und insbesondere, daß es keinen Sinn gäbe, eine Reallast, durch die eine erst nach dem Tod des Berechtigten zu erfüllende Verpflichtung dinglich gesichert wird, allein auf den Nachweis hin zu löschen, daß der Berechtigte gestorben ist. (2) Die Bet. meinen ferner, weil die Löschungserleichterung im Rahmen einer einzigen Reallast bei Rechten bewilligt worden sei, die zum Teil erst nach dem Tod des Berechtigten fällig würden, müsse die Auslegung ergeben, daß die dingliche Sicherung dieses Teils der Rechte nach dem Tod des Berechtigten nicht gewollt gewesen sei. Das LG hat hierzu unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 5.5.1983 zutreffend ausgeführt, daß sich aus der Urkunde vom 21.6.1960 keine Anhaltspunkte ergäben, die eine derartige Auslegung rechtfertigten. In der Urkunde ist ohne jede Einschränkung „für die wiederkehrenden Leistungen aus diesem Vertrage eine Reallast" bestellt und für „sämtliche Rechte" die Löschungserleichterung bewilligt. Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, daß auch für die Verpflichtung zur Beerdigung und Grabpflege eine Reallast bestellt wurde, die — zwar auch ohne Einschränkung bewilligte Löschungserleichterung aber hierauf nicht anzuwenden sei. Die Bet. haben auch ausgeführt, die Bestellungsurkunde seiso auszulegen, daß die dingliche Sicherung der Beerdigung und Grabpflege durch eine Reallast auflösend bedingt durch den Tod der Berechtigten sei. Auch hier gilt die Ansicht des LG, daß es an Anhaltspunkten für eine solche Auslegung in der Bestellungsurkunde fehle. Gegen sie spricht, daß es wenig Sinn gäbe, die dingliche Sicherung der Verpflichtung zur Beerdigung und Grabpflege in dem Zeitpunkt entfallen zu lassen, in dem die Verpflichtung erst fällig wird und zu erfüllen ist. (3) Die Bet. vertreten auch die Meinung, der Vemerk gern. § 23 Abs. 2 GBO müsse als inhaltlich unzulässige Eintragung gelöscht werden (vgl. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO ). Hierauf braucht nicht näher eingegangen zu werden. Die Löschung des Vermerks würde eine erleichterte Löschung, nämlich ohne Löschungsbewilligung von vornherein ausschließen. Die inhaltliche Unzulässigkeit würde jedenfalls die Eintragung der Reallast als solche, also ohne Löschungserleichterung nicht ergreifen. Gegen sie bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. KG HRR 1933 Nr.1353). Im übrigen trifft es nicht zu, daß nach der Entscheidung des Senats vom 5. 5.1983 die Löschungserleichterung nicht hätte eingetragen werden dürfen. Sie war lediglich bei der die Beerdigung und Grabpflege betreffenden Reallast unzulässig. Sie ist aber allgemein für die in dem Leibgeding zusammengefaßten Rechte eingetragen. Dies ist zulässig. Die Löschungserleichterung ist in diesem Fall lediglich auf diejenige Reallast nicht anzuwenden, welche die Beerdigung und Grabpflege zum Gegenstand hat. Dies ist in der Entscheidung vom 5.5.1983 zum Ausdruck gebracht ( BayObLGZ 1983, 113 , 117). Anm. d. Schriftleitung: Vgl. auch Böttcher, Der Löschungserleichterungsvermerk gern. §§ 23 Abs. 2, 24 GBO , MittRhNotK 1987, 219 und die nachstehend abgedruckte Entscheidung. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 08.10.1987 Aktenzeichen: BReg. 2 Z 114/87 Erschienen in: MittRhNotK 1988, 116 Normen in Titel: GBO § 49; BGB § 1105; GBO § 23