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V ZR 206/86

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 04. Dezember 1987 V ZR 206/86 BGB § 454; BGB § 325; BGB § 326 Ausschluß des gesetzlichen Rücktrittsrechts nach § 454 BGB Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau materiell-rechtlich von jeweils gesonderten Ansprüchen ausgegangen werden müsse, zwischen denen keine Identität bestehe. Er folgert hieraus, daß der Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt nicht ohne weiteres auch den Verzicht auf den Unterhalt gern. § 1586a BGB umfasse. Da es im Fall des BGB nur um die Frage der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Prozeßvergleich ging, die der BGH verneinte, weil der titulierte Anspruch durch die Wiederverheiratung gern. § 1586 BGB erloschen war, äußert sich der BGH nur obiter zur Rechtslage. Er läßt offen, ob die Ehefrau den früheren Ehegatten in Anspruch nehmen kann, wenn sie gegenüber dem zweiten Ehegatten vertraglich auf Unterhalt verzichtet hat und dadurch möglicherweise ihre Bedürftigkeit i. S. v. § 1579 Nr. 3 BGB mutwillig herbeigeführt hat. Die Entscheidung zeigt, daß auch der anscheinend so klare Verzicht auf den nachehelichen Unterhaft immer wieder in Frage gestellt wird und in der Praxis nicht sorgfältig genug formuliert werden kann. Rechtsprechung 1. Allgemelnes/Konkursrecht — Grenzen der Vollmachtserteilung durch Konkursverwalter (LG Wuppertal, Beschluß vom 3. 3.1988 — 6 T 195/88 — mitgeteilt von Rpfl. Dieter Rudloff, Velbert) BGB §§ 164 ff. KO §6 Ein Konkursverwalter kann eine Angestellte des Notars nicht bevollmächtigen, ihn in seiner Elgenschaft als Konkursverwalter hinsichtlich sämtlicher bei einem bestimmten AG geführten Grundbesitzungen des Gemeinschuldners zu vertreten. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Mit notarieller Urkunde vom 1.10.1986 hat die Bet. zu 1), eine Grundstücksgesellschaft i. K., Grundbesitz an die Bet. zu 3) verkauft und aufgelassen. Für den Bet. zu 2), den Konkursverwalter über das Vermögen der Bet. zu 1) hat eine Notargehilfin als Bevollmächtigte aufgrund der Vollmacht vom 111 2.1987 alle Erklärungen der Bet. zu 1) in der vorerwähnten Kaufvertragsurkunde genehmigt und die Löschung des in Abt. II. laufenden Nr. 3 des Grundbuchs eingetragenen Konkursvermerks bewilligt und beantragt. In der Vollmachtsurkunde vom 16.2.1987 heißt es u. a., daß der Bet. zu 2) u. a. die vorerwähnte Bevollmächtigte bevollmächtigt, ihn in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Bet. zu 1) hinsichtlich sämtlicher beim AG X. geführten Grundbesitzungen der Bet. zu 1) zu vertreten, insbesondere gegenüber dem AG Bewilligungen und Erklärungen abzugeben und entgegen zu nehmen, soweit dies gesetzlich zulässig ist, wobei als Wirksamkeit dieser Vollmacht die Beglaubigung oder Beurkundung dieser Geschäfte durch den amtierenden Notar, dessen Vertreter im Amt oder Amtsnachfolger und die Einreichung der Anträge an das Gericht durch ihn vorausgesetzt ist. Der Notar hat u. a. die Eintragung des Eigentumswechsels und die Löschung des Konkursvermerks in Abt. II laufende Nr. 3 des Grundbuchs beantragt. Durch die angefochtene Zwischenverfügung, auf die verwiesen wird, hat der Rpfl. des AG u. a. beanstandet, daß die vom Konkursverwalter erteilte Vollmacht unwirksam sei, weil die Tätigkeit des Konkursverwalters wegen der besonderen Verantwortung nicht übertragbar sei und hat die Genehmigung der Erklärungen in der Kaufvertragsurkunde sowie die Löschungsbewilligung hinsichtlich des Konkursvermerks durch den Konkursverwalter gefordert. Aus den Gründen: Den in der angefochtenen Zwischenverfügung aufgeführten Bedenken ist beizutreten. Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens kann der Gemeinschuldner Rechtsgeschäfte nicht mehr wirksam selbst vornehmen. Das Recht, das zur Konkursmasse gehörige Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, wird durch einen Konkursverwalter ausgeübt ( § 6 KO ). Die ihm danach übertragenen Verpflichtungen und Befugnisse kann der Konkursverwalter zulässigerweise jedenfalls nicht dergestalt auf einen Dritten zu dessen eigener Verantwoftung übertragen, daß dieser die anfallenden Entscheidungen und Maßnahmen aus eigenem Entschluß und unter eigener Verantwortung trägt. Zwar fehlt es der KO an ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen zu der Frage, ob und inwieweit der Verwalter seine Aufgaben auf einen Dritten übertragen, also auch sich von einem Dritten zulässigerweise vertreten lassen kann. Allerdings ergibt sich für den Testamentsvollstrecker aus § 2218 Abs.1 BGB I. V. m. § 664 BGB , daß im Zweifel die Übertragung von Geschäften auf dritte Personen verboten ist. Da der Testamentsvollstrecker wie der Konkursverwalter gerichtlich bestellter Vermögensverwalter ist, liegt es nahe, bei entsprechender Anwendung dieser Vorschriften die Unzulässigkeit der Übertragung von Geschäften auf Dritte auch bei dem Konkursverwalter anzunehmen. Das bedeutet zwar nicht, daß diejenigen, die Kraft gerichtlicher Bestellung fremdes Vermögen im Interesse Dritter verwalten — wie hier der Konkursverwalter — nicht grundsätzlich zur Bevollmächtigung Dritter befugt wären. Die Zulässigkeit der Stellvertretung hängt jedoch im Einzelfall ab von Art und Umfang des jeweils vorzunehmenden Geschäfts und davon, ob die Stellvertretung mit den mit der Vermögensverwaltung verfolgten Zwecken vereinbar ist (vgl. zu allem Vorstehenden: Eickmann, KTS 1986, 197 ff.). Dies vorausgesetzt bestehen berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit der von dem Bet. zu 2) als Konkursverwalter erteilten Vollmacht, die die Beanstandungen in der angefochtenen Zwischenverfügung als berechtigt erscheinen lassen. Diese Zweifel ergeben sich insbesondere aus dem Umstand, daß die Vollmacht nicht einzelfallbezogen erteilt worden ist, vielmehr der Bet. zu 2) die Notargehilfin bevollmächtigt hat, ihn in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Bet. zu 1) hinsichtlich sämtlicher bei dem AG X. geführten Grundbesitzungen zu vertreten. Wie aus den vorliegenden Akten erhellt, ist die Bet. zu 1) in einer Vielzahl von Grundbüchern als Eigentümerin eingetragen. Bereits hieraus ergibt sich, daß die in Rede stehende Vollmacht letztlich eine teilweise Übertragung des Amtes des Bet. zu 2) als Konkursverwalter auf einen anderen darstellt, was den mit seiner Betrauung als Vermögensverwalter verfolgten Zwecken zuwider läuft. Die Zweifel an der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht ergeben sich schließlich aber auch daraus, daß hier einerseits, soweit es die Vollziehung des in Rede stehenden Kaufvertrages angeht, die Ausübung des Wahlrechts nach § 17 KO ansteht, andererseits die Löschung des Konkursvermerkes in Abt. II laufenden Nr. 3 des Grundbuches bewilligt und beantragt ist, mithin Rechtshandlungen vorliegen, bei deren Vornahme der Konkursverwalter nicht anstelle des Gemeinschuldners, sondern kraft eigenen Rechts handelt, was die Annahme nahe legt, daß insoweit die Befugnis des Konkursverwalters zur Einschaltung eines Vertreters eingeschränkt ist. Da schließlich die bestehenden Zweifel an der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht nicht dadurch ausgeräumt werden, daß nach dem Inhalt der Vollmachtsurkunde der Bevollmächtigte gehalten ist, die Beglaubigung oder Beurkundung der in Rede stehenden Geschäfte „durch den amtierenden Notar" vornehmen zu lassen, erweist sich die angefochtene Zwischenverfügung als zutreffend. 2. Schuldrecht — Ausschluß des gesetzlichen Rücktrittsrechts nach § 454 BGB (BGH, Urteil vom 4.12.1987 — V ZR 206/86) BGB §§454; 325 Abs. 2; 326 Der Verkäufer kann nicht wegen Zahlungsverzugs vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Kaufpreis durch VereinbaHeft Ni". 8 • MittRhNotK • Junl 1988 115 rung ratenweiser Zahlung gestundet Ist und der Verkäufer den Besitz des Kaufgrundstückes dem Käufer durch Vereinbarung eines Wohnrechtes als Besitzmittlungsverhältnis übergeben hat. (Leitsatz nicht amtlich) Wohnrechts ein Herausgabeanspruch zusteht. Danach handelt es sich bei dem Wohnrecht um ein ähnliches Verhältnis i. S. d. § 868 BGB . 3. Die Kl. konnte daher nicht vom Vertrage zurücktreten; ihr Rückübertragungs- und Rückauflassungsbegehren ist unbegründet. Zum Sachverhalt: Durch notariellen Vertrag vorn 29.12.1973 verkaufte die Mutter der KI. ihren Grundbesitz an den Bekl. Der Kaufpreis von 20.000,— DM war zahlbar in Raten von je 1.000,— DM zum 1.1. eines jeden Jahres; für ihn wurde eine — später genehmigte —• Wertsicherungsklausel vereinbart. Der Bekl. räumte der Verkäuferin und ihrem Ehemann ein lebenslängliches Wohnrecht an dem Hausgrundstück ein und verpflichtete sich u. a., sie in alten und kranken Tagen zu hegen und zu pflegen. Weiter heißt es in § 3 des Kaufvertrages: „Der Grundbesitz soll dem Käufer am heutigen Tage mit dem Abschluß des Vertrages zum Besitz übergeben werden." Die Verkäuferin starb wenige Tage nach der Vertragsbeurkundung und wurde von ihrem Ehemann, dem Vater der KI., allein beerbt. Der Vater starb und wurde von der Kl. allein beerbt.1984 forderte die Kl. vom Bekl. u. a. Nachzahlung erhöhter Raten ab 1976 aufgrund der Wertsicherungsklausel. In der Folgezeit setzte sie dem Bekl. mehrmals weitere Frist. Im Februar 1985 forderte sie den Bekl. auf, bis 11.3.1985 einen Betrag von 4.557,31 DM zu zahlen und erklärte, daß sie die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnen werde. Am 24. 5.1985 teilte die KI_ mit, daß noch immer ein Betrag von 3.557,31 DM offenstehe. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Aus dem vorstehenden Grunde erklären wir hiermit den Rücktritt vom Kaufvertrag." Die Parteien streiten darum, ob die KI. nach Ablauf der mit Ablehnungsandrohung gesetzten Frist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen sei. Aus den Gründen: Dem Rücktritt steht § 454 BGB entgegen, wonach dem Verkäufer, wenn er den Kaufvertrag erfüllt und den Kaufpreis gestundet hat, das in den §§ 325 Abs. 2 und 326 BGB bestimmte Rücktrittsrecht nicht zusteht. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß hier ein Kaufvertrag geschlossen worden ist und die Kaufpreisschuld in Raten getilgt werden soll. Die Kaufpreisgeldschuld ist also gestundet. Unschädlich für die Anwendung des § 454 BGB ist, daß der Bekl. neben der Kaufpreisgeldzahlung weitere Käuferpflichten übernommen hatte. § 454 BGB schließt zwar ein Rücktrittsrecht nicht aus, wenn der Käufer mit anderen Leistungen als der gestundeten Kaufpreisgeldschuld in Verzug geraten ist (Senatsurt. v.13.11.1953, V ZR 56/53, LM BGB §454 Nr.1; BGH, Urt. v. 22.6.1959, III ZR 52/58, MDR 1959, 733 = LM § 454 BGB Nr. 3; vgl. dazu auch RG WarnRspr.1915 Nr. 259 insbes. S. 398). Weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Vorschrift läßt sich aber entnehmen, daß § 454 BGB keine Anwendung finden solle, wenn neben einer, gestundeten, Kaufpreisgeldschuld noch andere Gegenleistungen vom Käufer zu erfüllen sind. 2. Die Verkäuferin hat den Kaufvertrag erfüllt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der verkaufte Grundbesitz übereignet worden. Aus dem Vertrag ergibt sich, daß auch die Übergabe erfolgt ist. Nach dem in der notariellen Verhandlung vom 29.12.1973 Beurkundeten sollte der Grundbesitz dem Käufer an demselben Tage „zum Besitz übergeben werden''. Darin liegt die Einigung über eine Besitzübergabe nach § 854 Abs. 2 BGB , soweit es sich um das verkaufte Ackergelände handelt; denn insoweit ist der Erwerber regelmäßig in der Lage, die tatsächliche Gewalt über den Grundbesitz ohne weiteres auszuüben. Was das mitverkaufte Wohngrundstück angeht, ist ein Besitzmittlungsverhältnis ( § 868 BGB ) in Gestalt eines Wohnrechts vereinbart worden. Denn neben der „Übergabevereinbarung" im Vertrag haben die Bet. weiter beurkunden lassen, daß der BAI. und ihrem Ehemann ein Wohnrecht an dem Hausgrundstück zustehen solle. Durch ein solches Wohnrecht ist der Wohnberechtigte dem Käufer und zukünftigen Eigentümer gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt, wogegen dem Käufer bei Erlöschen des 3. Liegenschaftsrecht/Grundbuchrecht — Keine Löschungserleichterung bei Reallast zur Sicherung der Verpflichtung, für Beerdigung und Grabpflege zu sorgen (BayObLG, Beschluß vom 8.10.1987 — BReg. 2 Z 114/87 mitgeteilt von Richter am BayObLG Johann Demharter, München) BGB § 1105 GBO §§ 23 Abs. 2; 49 1. Im Rahmen eines Leibgedings kann eine Reallast zur Sicherung der Verpflichtung eingetragen werden, für die Beerdigung und Grabpflege zu sorgen. Dabei handelt es sich um ein nicht auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränktes Recht. 2. Die bei einem Leibgeding im Grundbuch allgemein eingetragene Löschungserlelchterung ist auf diejenige Reallast nicht anzuwenden, welche die Beerdigung und Grabpflege zum Gegenstand hat. Ein anderslautendes Gewohnheitsrecht gibt es nicht. Zum Sachverhalt: Verschiedene Grundstücke der Bet. waren im Grundbuch mit einem Leibgeding für die Eheleute H. belastet. Im Grundbuch war vermerkt, daß zur Löschung der Nachweis des Todes der Berechtigten genügt. Ferner war auf die Eintragungsbewilligung vorn 21.6.1960 Bezug genommen. Sie war im Rahmen eines Übergabevertrags erteilt worden. In diesem verpflichtetesich der beteiligte Sohn, seinen Eltern Wohnung zu gewähren, sie zu verköstigen und zu pflegen sowie ihnen ein Taschengeld zu zahlen ; außerdem verpflichtete er sich „für eine ortsübliche und standesgemäße Erdbestattung und eine würdige Grabherrichtung und Grabinstandhaltung zu sorgen". Für das Wohnungsrecht bestellte er eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und für die übrigen Leistungen eine Reallast. Er bewilligte die Eintragung „sämtlicher Rechte mit der Maßgabe, daß zu ihrer seinerzeitigen Löschung im Grundbuch der Nachweis des Ablebens der Berechtigten genügen soll". Der Bet. hat Sterbeurkunden für seine Eltern vorgelegt und beantragt, das Leibgeding zu löschen. Das GBA hat den Antrag insoweit abgelehnt, als er sich auf die Löschung der durch das Leibgeding gesicherten Beerdigungsund Grabpflegekosten bezieht; im übrigen hat es ihm entsprochen. Die Erinnerung/Beschwerde der Bet. hat das LG durch Beschluß zurückgewiesen. Aus den Gründen: Das Rechtsmittel ist unbegründet. 1. Das LG hat ausgeführt: Das BayObLG habe am 5. 5.1983 ( DNotZ 1985, 41 ) entschieden, daß die bei einem Leibgeding im Grundbuch eingetragene Löschungserleichterung gern. §23 Abs. 2 GBO nicht auch für eine zur Sicherung der Beerdigungsund Grabpflegekosten bestellte Reallast gelte, weil insoweit kein auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränktes Recht vorliege. Von einem abweichenden Gewohnheitsrecht aufgrund jahrelanger Praxis in Bayern könne nicht ausgegangen werden. Dies scheitere schon daran, daß sich auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts nur Bundesgewohnheitsrecht bilden könne. Besondere Anhaltspunkte dafür, daß die Verpflichtung, für die Beerdigung und Grabpflege zu sorgen, nur schuldrechtlich und nicht dinglich vereinbart worden sei, oder daß die Bestellung eines dinglichen Rechts auflösend bedingt durch den Tod der Berechtigten gewollt gewesen sei, ließen sich der Bestellungsurkunde und insbesondere dem Eintragungsvermerk über die Löschungserleichterung nicht entnehmen. Das Leibgeding sei auch nicht bezüglich der Verpflichtung, die Beerdigungs- und Grabpflegekosten zu tragen wegen inhaltlicher Unzulässigkeit zu löschen. Der Vermerk über die Löschungserleichterung führe beim Todesnachweis zu einer Löschung der Heft Nr. 6 • MittRhNotK • Juni 1988 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 04.12.1987 Aktenzeichen: V ZR 206/86 Erschienen in: MittRhNotK 1988, 115 Normen in Titel: BGB § 454; BGB § 325; BGB § 326