OffeneUrteileSuche

R 149/46

ag, Entscheidung vom

10Zitate

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 01. Dezember 1987 IV a ZR 149/46 BGB § 2325 Abs. 3 Beginn der 10-Jahres-Frist beim Pflichtteilsergänzungsanspruch Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau nicht aber for den Tausch oder die Schenkung von Grundstocken oder for die Bestellung eines Erbbaurechts oder 一 wie hier 一 for die ぬrauBerung von Wohnurigseigeritum ( 24 Abs. 2, §25 Abs. 2 BauGB ; vgl・Cho/ewョ/David/Dyong/ von 如rHeide, Das neue Baugesetzbuch, 1987,§28 Anm. 2). Auch aus Sachgrorideri Ist es nicht geboten, daB die Gemeinde in ausschlieBlicher ZustaridigkeitaIIein den einschlagigen ぬrauBerurigsvertrag rechtlich daraufo berproft, ob es sich um einen Gruridstockskaufvertrag handelt. Sie soll allein darober entscheiden, ob sie aus AnlaB eines besllmmten Vorkaufsfalles von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen will. Nichts spricht aber dafoち daB sie sachgerech・ ter als das unabhangige Grundbuchamt die ねt・und Rechts・ frage beurteilen karin, ob ein privatrechtlicher ぬrtrag einen Kaufvertrag o ber ein Grundstock darstellt (vgl. BGHZ 73, 12 = NJW 1979, 875 = DNotZ 1979, 214 = Rpfleger 1979, 97 zu §24 Abs. 5 5. 2 und 3 BBauG I. d. F. vom 1&8.1976). Das Grundbuchamt Ist daher verpflichtet, in eigener Zustandig・ keit zu profen, ob der ihm vorgelegte ぬra u Beru ngsve rt rag Oberhaupt einen Vorkaufsfall ausl6st Bei dieser Sach・und Rechtslage bedaげ es im vorliegenden Fal I nicht der Vorlage des sog. Negativattests der Gemeinde. Dem vorgelegten notariellen ぬrtrag vom 8.7.1987 kann das Grundbuchamt zweifelsfrei entnehmen, daB es sich um die ぬrau6erung eines Wohnungseigentumsrechts handelt. In diesem Fall steht der zustandigen Gemeinde ein Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch nicht zu(§24 Abs. 2,§25 Abs. 2 BauGB). Dann aber k6nnen die Vorentscheidungen keinen Bestand haben. 4. WEG§15 Abs. 1 (Son加rnutzungsrech旭 am Teileigentum) Sondernutzungsrechte an R谷umen eines Geb谷udes, an denen Teileigentum begrUndet werden soll, k6nnen als Vereinbarung U ber das Ve巾谷Itnis der WohnungseigentUmer untereinander zum Inhalt des Sondereigentums gemacht und in das Grundbuch eingetragen werden. (Leitsatz nicht amt/ich) LG Monchen II, BeschluB vom 20.1.1988 一6 T 1647/87 一 m itgeteilt von Notar Dr. F,ゾedrich 焔stenbauer, Starnberg Thtbestand: Mit Schreiben vom 26,5.1987 beantragte der Notar Dr. K. den Vollzug der notariellen Urkunde vom 29.4.1987. Damit wurde die Eintragung der ぬreinigung mehrerer Grundstocke, der Teilung des (vereinigten) Grundstucks gemaB Abschnitt II, der Bestimmungen nach Abschnitt II, Ill und IV sowie der Sondernutzungsrechte als Inhalt des Sondereigentums beantragt. Die ぬrbindung von Miteigentumsanteil und Sondereigentum ist i ri Abschnitt II Ziffer 5 wie folgt bezeichnet: ,,5. Miteigentumsanteil von 2/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im KellergeschoB befindlichen 陥Ilerraum Nr. 2 (Teileigentum), wobei das Sondernutzungsrecht an dem n6rdlichen Teil des Kellers, der in dem gesondert beigefugten Plan rot schraffiert eingezeichnet ist, dem jeweiligen Eigentomer des Wohnungseigentums Nr. 2 und das Sondernutzungsrecht an dem sodlichen Teil des Kel lers 一 blau eingezeichnet 一, dem jeweiligen Eigentomer des Wohnungseigentums N r. 3 zusteht." Mit Zwischenverfogung des Rechtspflegers vom 15.6.1987 setzte das Amtsgericht 一 Grundbuchamt 一 zur Beseitigung des in Ziffer 1 be・ zeichneten Vollzugshindernisses eine Frist zum 1.8.1987. Dieses Vollzugshindernis ist wie folgt bezeichnet: ,1. zu Ziff. II 5. Ihrer Urkunde: Durch die Bestellung von Sondernutzungsrechten wird der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums geregelt. Die Einraumung von Sondernutzungsrechten an einem Teileigentum ist nach hiesiger Ansicht nicht m6glich, da eine gesetzliche Grundlage nicht ersichtlich ist:' Gegen diese Zwischenverfogung legte der Notar mit Schreiben vom 12.8.1987, bei Gericht eingegangen am 17.8.1987, Erinnerung ein, der vom Rechtspfleger und vom Amtsrichter nicht abgeholfen wurde. Aus den Grnden: Die gemaB§71 Abs. 1,§11 Abs. 1, 2 RpIIG als Beschwerde geltende Erinnerung Ist zulassig. Sie hat in der Sache Erfolg. Die Zwischenverfogung des Amtsgerichts 一 Grundbuchamt 一 vom 15,6.1987 war in Ziffer 1 aufzuheben, weil das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis (§18 GBO) nicht besteht. Sondernutzungsrechte an Raumen eines Gebaudes, an denen 肥ileigentum( §1 Abs. 3 WEG ) begrondet werden soll, k6nnen als ぬreinbarung o ber das ぬrhaltnis der Wohnungs・ eigentomer untereinander zum Inhalt des Sonder&gentums gemacht werden( §5 Abs. 4 WEG ) und ins Grundbuch eingetragen werden( §10 Abs. 2 WEG ). Es handelt sich um eine Gebrauchsregelung des Sondereigentums gemaB §15 Abs. 1 WEG (B白rmann/PルA刀4er/e 6. Aufl.,§15 WEG Rdnr. 3, Ert/ Rpfleger 1979, 81 ). Ein Eintragungshindernis laBt sich auch nicht daraus herleiten, daB der 肥ileigentumer des Kellerraumes keine oder nur eine geringe Nutzungsm6glichkeit habe und das Sondernutzungsrecht auf Erwerber der Woh n u ngeげ Nr. 2 und 3 o berginge. Dies sind Folgen, nicht Voraussetzungen for die Eintragung im Grundbuch. Die Eintragung kann auch nicht mit dem Hinweis auf eine durch diese Folgen nicht auszuschlieBende St6rung der Wohnungseigentomergemeinschaft abgelehnt werden, wie das Amtsgericht meint. 5. BGB §2325 Abs. 3 (Beginn 加r 10りahres-Frist beim Pf/ichttei/serg言nzungsanspruch) Voraussetzung fUr den Beginn der Frist des§2325 Abs. 3 BGB bei der Grundstocksschenkung ist die Umschreibung im Grundbuch. BGH, Urteil vom 2.12.1987 一 IVaZR 149/46 一 mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die 由rteien sind Geschwister. Ihre Mutter verstarb am 7. Mai 1981; der Vater ist im Jahre 1954 vorverstorben und allein von der Mutter beerbt worden. Erbender Mutter sind deren drei Tchter, namlich die Klagerin, die Beklagte und deren nicht am 肥rfahren beteiligte Schwester I. zu je einem Drittel. Die Klagerin schloB ihre Schulausbildung mit der mittleren Reife ab und wurde dann weiter als KinderAus 78 MittBayNot 1988 Heft 2 ド ーー ーー l rr -1 -F -rl l gartnerin ausgebildet. Der Beklagten finanzierten die Eltern eine h6here Schulbildung bis zum Abitur und ein anschlieBendes Medizinstudium; sie ist Arztin mit einer eigenen Praxis. Die KI百germn behauptet, die Mutter habe keinen nennenswerten NachlaB hinterlassen. Sie nimmt die Beklagte mit der K'age, soweit sie for das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, auf,, Pflicht teilserganzung und Erbausgleichung" in H6he von 90.000 DM in Anspruch. Dabei stotzt sie sich auf den notariellen Uberlassungsvertrag vom 17. September 1969, durch den die Mutter der Beklagten ein Anwesen in A. schenkte, das unter Berocksichtigung des Kaufkraftschwundes mit einem Wert von 380.000 DM anzusetzen sei. Da das Eigentum erst am 28. Juli 1971 im Grundbuch auf die Beklagte umgeschrieben wurde, halt sie die Frist des §2325 Abs. 3 BGB noch nicht for abgelaufen. Wann der Antrag auf die -Grundbuchumschreibung beim Grundbuchamt gestellt worden ist, hat das Berufungsgericht nicht testgestellt. Eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die o bereignung ist im Grundbuch nicht eingetragen worden. bald weithin abgelehnt. Auch der frohere IV. Zivilsenat hat sich von i hr bereits durch Urteil vom 16. Oktober 1974(IV ZR 【= MittBayNot 1975, 29 =DNotZ 85173= NJW 1974, 2319 1975, 414]) abgesetzt. Der erkennende Senat hat die Auffassung des III. Zivilsenats 一 nach ErlaB des Berufungsurteils 【= M itt BayNot 一 ausdrocklich aufgegeben ( BGHZ 98, 226 1987, 40 = DNotZ 1987, 315 mit Anm. Nie加r]; ebenso Senatsurteil vom 1.7.1987 一 Iv a ZR 85186). Die frQhere Unie lieB sich nicht aufrechterhalten, weil sie das Recht der pflichtteilsberechtigten nahen Angeh6rigen des Erbiassers auf angemessene Beteiligung an dessen ぬrm6gen nicht in ausreichendem MaBe gewahrいistete. Wann die Frist des §2325 Abs. 3 BGB bei der GrundstQcksschenkung zu laufen beginnt, ist in der Rechtsprechung des Aus dieser Schenkung errechnet die Klagerin eine PfllchtteilserganBundesgerichtshofs bisher nicht v0llig gekiart. Entschieden zung von einem Sechstelin H6he von 63.333 DM. Sie Ist der Auffashat der frohere IV. Zivilsenat durch Urteil vom 16. Oktober sung, aber mehr beanspruchen zu k6nnen, weil eine Erbausglel1974 (IV ZR 85173= NJW 1974, 2319 , 2320), daB die Frist §§2316, 2050-2057 a BGB). Hierzu beruft sie chung vorzunehmen sei( jedenfalls nicht vor der Auflassung beginnt, und zwar selbst sich auf weitere Zuwendungen der Mutter an die Beklagte, und zwar auf eine Waldschenkung im Jahre 1962 (Wert 215.000 DM) und auf dann nicht, wenn der Beschenkte durch eine Auflassungs-das der Beklagten erm6glichte Studium der Medizin (Wert 40.000 vormerkung gesichert und auBerdem 一 unter Befreiung von DM) 肥rner habe sie besondere 山istungen Im Sinne von§2057 a . der Vorschrift des§181 BGB 一 unwiderruflich bevoltmach・ BGB erけacht, durch die das ぬrm6gen der Mutter erhalten und vertigt ist, nach dem-Tode des Erbiassers for diesen die Auflas-mehrt worden sei und die daher ebenfalls ausgeglichen werden muBten. Dabei handele es sich um die Nutzung des Anwesens der Klage sung zu erklaren und auch sonst alles for die Umschreibung rin in M. seit dem Jahre 1934 (Wohnrecht 80.000 DM), um Arbeitsi m Grundbuch Erforderliche zu veranlassen. Entschieden leistungen der Klagerin im elterlichen Haushalt in den Jahren hat der Senat ferner am 6. Mai 1987 (Urteil vom 6.5i987 一 1930-1935 (Wert 57.000 DM) sowie um hausliche Dienste und die IV a ZR 41186 一 WM 1987, 1080 , 1346【= MittBayNot 1987, Pflege der Mutter durch die KI台germn in den Jahren 1966-1975 (Wert 54.000 DM). 207]), daB der Beginn der Frist mehr voraussetzt als die AufLandgericht und Oberlandesgericht halten das Begehren der Klagelassung und die vertraglich geschuldete BesitzQberlassung; rin for unbegrondet. Ihre Revision, soweit sie zur Entscheidung angedabei Ist ausdrocklich offen geblieben, ob dafor Eintragung nommen ist, fohrte zur Aufhebung und Zurockverweisung an das im Grundbuch oder nur der Eingang des entsprechenden Oberlandesgericht. Eintragungsantrages des Erwerbers beim Grundbuchamt notig Ist. Auch diese Frage ist umstritten. Wahrend Staudin-Aus den Cルnden: genfセ万di ieslar (BGB 12. Aufl.§2325 Rdnr. 28) und Behmen り (RPfI 1986, 422, 423) die Frist mit der Antragstellung beginI. Das Berufungsgericht verneint den eingeklagteri Pflichtnen lassen, w川 Speckmann ( NJW 1978, 358 ) dafor auBerdem teilserganzurigsanspruch, weil die Zehn-Jahres-Frist des auch noch darauf abstellen, ob der Schenker sich des betref §2325 Abs. 3 Satz 1 BGB beim Erbfall am 7. Mai 1981 bereits fenden Gegenstandes wirtschaftlich endgoltig entauBert abgelaufen gewesen sei. Die Frist beginne nicht erst mit hat. Demgegenober verlangen RGRK-Johannsen (BGB dem Eintritt des 山istungserfolges, sondern schon dann zu 12. Aufl.§2325 Rdnr. 24), SoergellDieckmann (BGB 11. Aufl. laufen, wenn der Schenker alles getan habe, was von seiner -月ank (BGB§2325 Rdnr. 24) ルulus , §2325 Rdnr.20), MK Seite aus for den Erwerb durch den Beschenkten erforder(RPfI 1986, 206, 208 und 423) und wohl auch Hec肥Imann (Ab・ Iich sei (so BGH Urteil vom 25.5.1970 一川 ZR 141168 - NJW findungsklauseln in Gesellschaftsvertragen S. 253 ff., 258) 1970, 1638). Dies sei hier bereits mit dem 17. September 1969 Eintragung im Grundbuch (ebenso OLG Hamm NJW 1969, der Fall gewesen. Der ぬrtrag entha!te sowohl die Auflas・ 2148). Dieser Auffassung schlieBt sich der Senat an. sung als auch die Umschreibungsbewilligung und die Eintragungsantrage; die Beklagte habe den EigentumsoberDie gesetzlichen Vorschrifteno ber die Pflichtteilserganzung gang sofort nach dem ぬrtragsabschluB in die Wege leiten sind darauf angelegt, the Pflichtteiisberechtigten davor zu k6nnen. Damit habe sich die Erblasserin des Grundst0cks schQtzen, daB der Erblasser -Teile seines ぬrmogens weg・ bereits prakflsch entauBert. DaB es zum Elgentumsuberschenkt und das Recht seiner nachsten Angeh6rigen auf angang auch noch der Vorlage der Urkunde beim Grundbuchgemessene Beteiligung an seinem NachlaB auf diese Weise amt und der Umschreibung im ・Grundbuch bedurfte, ste嘩 beeintrachtigt. Von diesem Schutz nimmt §2325 Abs. 3 BGB dem nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht entgegen. nur solche ぬrfogungen des Erblassers aus, durch die der Hinzu komme, daB die Beklagte spatestens seit 1954 BesitErblasser mehr als 10 Jahre vor seinem Tode Gegenstande zerin des Anwesens sei. aus seinem ぬrm6gen weggeschenkt hat. Damit ist nicht Diese Auffassung stimmt mit der Rechtsprechung des Senats zu §2325 Abs. 3 BGB nicht o berein. Es Ist allerdings richtig, daB der Ill. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der vom Berufungsgericht angefohrten Entscheidung die Auffassung zugrunde gelegt hat, for den Beginn der Frist des § 2325 Abs. 3 BGB komme es nicht auf den Eintritt des 巨istungserfolges, sondern auf die Zeit der 山Istungshandlungen an (vgl. auch BGH Urteil vom 14.7.1971 一 Ill ZR 91/70 一 WM 1971, 1338 , 1339). Diese Rechtsprechung Ist aber inzwischen Uberholt. Im Schrifttum wurde sie alsMittBayNot 1988 Heft 2 E、 der schuidrechtliche Schenkungsvertrag (ぬrsprechens・ schenkung) gemeint, sOndern die ぬrfugung o ber den verschenkten Gegenstand. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, von welchem Zeitpunkt an der Beschenkte sicher sein kann, beispielsweise das versprochene, Grundstock demnachst zu Eigentum zu erlangen, sondern darauf, wann der Schenker es auch wirklich an den Beschenkten vollstandig verliert; erst dann kann the Zeit der Eingew6hnung an die Folgen der Schenkung zu laufen beginnen, um die es dem Gesetz mit der Frist des §2325 Abs. 3 BGB geht. Spatestens in diesem Zeitpunkt war das Geschenk der Erblasserin hier aus ihrem ぬrm6gen auch wirtschafitich ausgegliedert ( BGHZ 98, 226 , 232 f.). MaBgebend i st daher die Zeit der Umschreibung im Grundbuch( §873Abs. 1 BGB). Bei der Schen-・ kung von beweglichen Sachen kommt for den Beginn der Frist des §2325 Abs. 3 BGB 一 mangels &nes anderen ge・ eigneten Anknopfungsmoments 一 ohnehin nur die Voll・ endung des EigentumsQbergangs in Betracht. Diese klare いsung hat zudem den Vorzug, daB damit auf denselben Stichtag abgestellt wird, der for die Bewertung gem 谷 B §2325 Abs. 2 BGB maBgebend ( BGHZ 65, 75 , 76 「= MittBay-Not 1975, 230= DNotZ 1975, 721 ]) und auf den nach der standigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch im Anfechtungsrecht abzustellen ist (Urteile vom 9.2.1955 一 IV ZR 173/54 一 LM AnfG§3 Nr. 3; 28.6.1966 一 VI ZR 253/64 一 NJW 1966, 1749 ; zuletzt BeschluB vom 9.10.1966 一 IX ZR 196/85; vgl. auch zum H6ferecht: BGH Urteil vom 24.4. 1986 一 BLw 9/85 一 LM H6feO§12 Nr. 15 BI. 1 JR oben). Wert des(fiktiven) Erbteils der Klagerin zu ermitteln, der sich dann ergibt, wenn das Hofanwesen dem NachlaB hinzugerechnet wird. Sollte es dabei bleiben (dazu vgl. unten 5.), daB derWert des Nachlasses mit Null anzusetzen ist, und betr-ge der Wert des Hofanwesens an dem maBgebenden Stichtag unter Berocksichtigung des Kaufkraftschwundes 一 wie behauptet 一 380.000 DM, dann ware dieser Betrag, wenn keine Ausglelchung stattzufinden hatte, rechnerisch auf die drei Kinder der Erblasserin aufzuteilen; der Pflichtteil betroge davon die Halfte. Bei der Berechnung der Pflichtteilserganzung f ロ r die Klagerin ist davon auszugehen, daB gemaB §2316 BGB i n ぬrbindung mit §§2050, 2055 BGB Vorempfan・ ge der Beklagten gegebenenfalls der Ausgleichung unterliegen und demgemaB 一 wie die Schenkung des Hofanwe・ sens 一 dem NachlaB hinzuzurechnen sind. Waren bei der Ausgleichung die Waldschenkung mit 215.000 DM und das Studium mit 40.000 DM anzusetzen, was das Berufungsgericht zu profen haben wird, dann waren diese Betrage zum Es mag sein, daB die Bearbeitung von Eintragungsantragen fiktiven NachlaB (380.000 DM) hinzuzurechnen und die Sumbei den Grundbuchamtern gelegentlich sehr unterschiedlich ma durch drei zu teilen. Das Ergebnis (211.667 DM) ware kIellange Zeit in Anspruch nimmt (vgl. Behmer, aaO). Dieser Umner als die Vorempfange der Beklagten (255.000 DM), so daB stand rechtfertigt es aber nicht, die Frist des§2325 Abs. 3 §2056 BGB eingriffe. Das hatte zur Folge, daB der Wert des BGB bereits mit dem Eingang des Eintragungsantrags beim Hofanwesens (angenommen 380.000 DM) allein an die KlaGrundbuchamt und also schon beginnen zu lassen b町or gerin und an die nicht am ぬrfahren beteiligte Schwester 1. das GrundstUck wirklich weggeschenkt ist (vgl. auch§ 2329 zu verteilen ware. Auch dabei ware gegebenenfalls eine Abs. 3 BGB). Der besondere Schutz der Interessen der rechnerische Ausgielchung n6tig. Soweit die VoraussetzunPflichtteilsberechtigten, dem der Senat unter Berocksichtigen des §2057 a BGB vorliegen, ware der Wert des fiktiven gung der auch verfassungsrechtlichen Bedeutung dieses Gesichtspunktes ( BGHZ 98, 226 , 233) stets besondere Be-・ Nachlasses um die etwa begrQndeten Posten (beansprucht werden 80.000 DM for das Wohnrecht der Eltern, 57.000 DM achtung zukommen l自Bt, steht dem entgegen. fur Haushaltsfohrung und 54.000 DM for Pflege), d. h. um Unter diesen Umstanden muB das angefochtene Urteil auf(angenommen) 191.000 DM zu kUrzen auf 189.000 DM gehoben werden. ( §2057 a Abs. 4 Satz 2 BGB ). Davon die Halfte (94.500 DM) entsprache dem Erbteil von 1.; dazu kamen gemaB§2057 a II. Bei der erneuten ぬrhandlung und Entscheidung wird das Abs. 4 Satz 1 BGB for die Klagerin 191.000 DM wieder hinzu, Berufungsgericht zu beachten haben: so daB sich fur diese ein (fiktiver) Erbteil von 285.500 DM oder eine Pflichtteilserganzung von 142ア50 DM ergabe. Eine 1. Ausglelchung gemaB§§2050-2057 a BGB, wie das OberAufteilung des jetzt noch eingeklagten einheitlichen Anlandesgericht sie hier er6rtert, kann nicht in Betracht komspruchs gemaB §2329 BGB auf Zahlung von 90.000 DM auf men, wenn kein NachlaB vorhanden war. Diese Vorschriften verschiedene Posten ist nicht angebracht. geben, wie §2056 Satz 1 BGB zeigt, keinen selbstandigen Anspruch auf Herausgabe der Vorempfange, sie regeln vielmehr nur die Frage, wie ein vorhandener NachlaB unter die Miterben zu verteilen ist ( §2042 BGB; vgl. BGHZ 96, 174 「= DNotZ 1986, 509 ]). 5. Sollte der NachlaB allerdings, wie die Beklagte behauptet, aktiv gewesen sein, dann muB sich das im Hinblick auf §2326 BGB zugunsten der Beklagten auswirken, weil der Klagerin insoweit mehrals die Halfte ihres gesetzlichen Erb2. Da die Klagerin nicht von der Erbfolge nach ihrer Mutter teils hinterlassen ware. Diesen Gesichtspunkt und auch die ausgeschlossen ist, steht ihr auch kein Pflichtteilsanspruch Besonderheiten bei der Antragstellung in den Fallen des ( §2303 BGB ) zu. Deshalb ist kein Raum fUr eine Ausglei・ §2329 BGB ( BGHZ 85, 274 , 282) wird das Berufungsgericht タhung gemaB §2316 Abs. 1 BGB . Desgleichen kommt ein mit den Parteien zu er6rtern haben. Pflichtteilsanspruch gemaB §2316 Abs. 2 BGB ohne NachlaB nicht in Betracht. 3. Pflichtteilserganzung wegen der Waldschenkung an die Beklagte gemaB §2329 BGB kann die Klagerin nicht verlangen. Dem steht §2325 Abs. 3 BGB entgegen; der Fristablauf steht hier, wie das Berufunggericht zutreffend sagt, auBer Frage. 4. Zu berocksichtigen sind die von der Klagerin geltend gemachten Posten jedoch im Rahmen der Pflichtteilsergari二 zung wegen der Schenkung aufgrund des Vertrages vom 1_ . September 1969; dabei wird auch auf die o bergangenen Kosten fQr das Studium der Beklagten einzugehen sein. Bei der Berechnung des Pflichtteilserganzungsanspruchs sind die in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15. Marz 1965 (III ZR 108163=LM BGB§2325 Nr. 5) entwickelten Grundsatze zugrunde zu legen. DemgemaB ist zunachst der B. Handelsrecht einschlieBlich Registerrecht 6. HGB§§242, 264 (Keine zwingen加 Aufs旭//ung 加r Han・ 加/sbi/anz nach steuerlichen Vo胆chriften) Der Gesellschaftsvertrag (die Satzung) einer GmbH kann den GeschaftsfUhrer nicht verpflichten, die anl 谷 Blich des Jahresabschlusses 1987 und spater erforderliche Bilanz ausschlieBlich nach steuerlichen Vorschriften aufzustellen. BayObLG, BeschluB vom 5.11.1987 一 BReg. 3 Z 41/87 一 mitgeteilt von Johann Demhaだer, Richter am BayObLG MlttBayNot 1988 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 01.12.1987 Aktenzeichen: IV a ZR 149/46 Erschienen in: MittBayNot 1988, 78-80 Normen in Titel: BGB § 2325 Abs. 3