IX ZR 89/84
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 11. Mai 1988 BReg. 3 Z 26/88 KostO § 2 Nr. 1, § 149 Kostenschuldner bei Einzahlung auf ein bestehendes Notaranderkonto Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ) ・ ・ 1 ョ 田 ョ 理 割 劃 雪 尋 Aus den Cルnden: Nach der zwischen dem Ehemann der Klagerin als Verkaufer und den Kaufern in§4 des Kaufvertrages getroffenen ぬreinbarung hatten diese den Kaufpreis aufdas Anderkonto des Beklagten einzuzahlen, der von den ぬrtragschlieBenden beauftragt wurde, ihn zur ゆschung der dinglichen Belastungen des Kaufgrundstocks zu verwenden, den Restbetrag nach gesicherter Umschreibung des Grundbuches an den Verkaufer auszuzahlen. Haben die ぬrteien eines Kaufvertrages vereinbart, daB derkaufer den Kaufpreis auf das Anderkonto eines Notars zu zahlen habe, hat diese Zahlung nur dann Erf0llungswirkung, wenn sie dies ausnahmsweise vereinbart hatten ( BGHZ 87, 156 , 162 「= DNotZ 1985, 549 mit Anm. Zimmermann]). Im vorliegen den 白II fehlt eine solche ぬreinbarung. Deshalb standen dem Ehemann der Klagerin im Zeitpunkt der Zustellung des Pfandungs- und Uberweisungsbeschlusses an den Bekiag-・ ten zwei Ansproche zu, der gegen die Kaufer auf den Kaufpreis, der gegen den Beklagten auf Auszahlung. Nur den letztgenannten Anspruch bezeichnet der von der Klagerin erwirkte und nur dem Beklagten als Drittschuldner zugestellte Pfandungs- und o berweisungsbeschluB als gepfandet und ihr zur Einziehung u berwiesen. Ob der Anspruch gegen den Notar auf Auskehrung auf sein Anderkonto eingezahlten Geldes pfandbar Ist und, falls ja, ob es sich dabei um die Pfandung einer Geldforderung nach§829 ZPO oder um die Zwangsvollstreckung in ein anderes ぬrm6gensrecht nach§857 ZPO handelt, wird unterschiedlich beurteilt (vgl. OLG Celle, DN0tZ 1984, 256 mit abl. Anm. von Cdbel; OLG Hamm, DN0tZ 1983, 61; Rupp/Fleischmann, Pf勘dbare Ansproche bei notarieller Kaufpreishinterlegung, NJW 1983, 2368). Der Senat brauchte die Frage in seinen Urteilen v. 13. Dezember 1984 一 IX ZR 89/84, NJW 1985, 1155 und v. 31. Januar 1985 一 IXZR 48/84, DNotZ 1985, 633 =WM 1985, 832 nicht zu beantworten. For den vorliegend zu beurteilen-den Sachverhalt entscheidet er sie dahin, daB die Zustellung eines auf den Anspruch des Verkaufers gegen den Notar als Drittschuldner auf Auszahlung des auf dessen Anderkonto eingezahlten Kaufpreises beschrankten Pfandungs- und oberweisungsbeschlusses die Pfandung nicht bewirkt, wenn die Forderung des ぬrkaufers gegen deり Kaufer auf den Kaufpreis noch besteht und deren Pfandung nicht ebenfalls angeordnet wird. Andernfalls worden trotz der Pfandung des gegen den Notar gerichteten Auskehrungsanspruchs des ぬrkaufers die 田rteien des Kaufvertrages ober dessen Kaufpreisanspruch weiterhin frei verfogen und worde der Kaufer mit befreienderWirkung an den Verkaufer leisten, dieser seine Kaufpreisforderung an Dritte abtreten k6nnen. Ein solches Ergebnis ware mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar.Sie gebietet deshalb, der Pfandung des Auskehrungsanspruchs des ぬrkaufers gegen den Notar als Drittschuldner die Beschlagnahmewirkung zu versagen, wenn der Klager davon absieht, auch die Forderung des Schuidners gegen den Kaufer auf den Kaufpreis zu pfanden. MittBayNot 1988 Heft 5/6 D. Kosten recht 16. KostO§2 Nr. 1,§149 (Kostenschul吻er bei Einzahルng auf e加 bes旭hendes No加旧nde承on回 Zur Zahlung der Hebegebohr nach§149 KostO Ist derjenige verpflichtet, der die notarielle T首tigkeit veranlaBt(§2 Nr. 1 KostO), d. h・den ぬrwahrungsvertrag mit dem Notar abge・ schlossen hat. Die Einzahlung auf ein bereits bestehendes Notaranderkonto allein begrondet eine 陥stenschuld nicht. B町ObLG, BeschluB vom 11.5.1988 一 BReg. 3 Z 26/88 一 mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem 后tbestand: 1. Der beteiligte Notar beurkundete am 5.11.1985 einen Kaufvertrag ober eine Eigentumswohnung, bei dem die BeteiIigten zu 2) und 3) als ぬrkaufer, der Beteiligte zu 1) als Kaufer auftraten. In Nr. VI des Kaufvertrages heiBt es, daB der gesamte Kaufpreis von 150 000 DM bis spatestens 30.12.1985 zur Zahlung fallig sei, vorausgesetzt, daB die for den Erwerber beantragte Auflassungsvormerkung vertragsgemaB im Grundbuch eingetragen oder die Eintragung sichergestellt, die Lastenfreistellung des ぬrtragsobjektes gewahrleistet und ein vorangegangener Kaufvertrag rechtswirksam sei. In Nr. XIV wurde vereinbart, daB die Kosten der Urkunde und ihres Vollzuges, der behord. lichen und rechtsgeschaftlichen Genehmigung bzw. Erteilung von Negativzeugnissen und die Grunderwerbsteuer der Erwerber trage, wahrend die Kosten der Lastenfreistellung zu 山sten der ぬrauBerer gingen. Als die ぬrkaufer die Falligkeitsvoraussetzungen nicht rechtzeitig herbeifohren konnten, veranlaBten sie den Notar, ein Notaranderkonto zu eroffnen. Der Notar teilte dem Beteiligten zu 1) deshalb mit Schreiben vom 16.12.1985 mit: ,,Die Kaufpreisfalligkeitsvoraussetzungen zu Ziffer VI. der Kaufvertragsurkunde liegen derzeit noch nicht vor. Laut Mitteilung des ぬrauBerers soll jedoch der Kaufpreis nunmehr auf Notaranderkonto hinterlegt werden, um Ihnen unter anderem die steuerlichen Vorteile for das Kalenderjahr 1985 zu erm6glichen. Hierzu habe ich bei der B. Bank AG unter Konto-Nr. 2030 175 827 ein Notaranderkonto errichtet Der gesamte ぬufpreis kann auf dieses Notaranderkonto hinterlegt werden. Von diesem hinterlegten Kaufpreis werde ich erst nach Vorliegen der Kaufpreisfalligkeitsvoraussetzungen zu Ziffer VI. der ぬuf・ vertragsurkunde und entsprechend Ihren Weisungen Gebrauch machen Bei Rockfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfogung." Der Beteiligte zu 1) zahlte auf das Notaranderkonto den Betrag von 120 000 DM,, zu treuen H白nden" ein. Den Restbetrag von 30 000 DM Uberwies die A. Bausparkasse AG fur den Beteiligten zu 1), wobei sie an den Notar unter dem 18.12.1985 folgendes Schreiben richtete: ,Wir haben einen Betrag von DM 30 000 aufdasvon Ihnen eingerich-tete Notaranderkonto gezahlt. Von diesem Betrag darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn zu unseren Gunsten eine Grundschuld eingetragen wird, gemaB der UR-Nr. 5095/85. Vorlasten Abt. II: keine wertmindernden Rechte Vorlasten Abt. Ill: DM 75 000 zug. BV gleichstehen dorfen: keine Rechte ゆsten werden nicht Cibernommen Der Treuhandauftrag ist befristet bis zum 18.2.86」' Der Notar zahlte in der Folgezeit den eingegangenen Betrag von 150 000 DM zuzロglich aulgelaufener Zinsen von 1 143,05 DM an die Beteiligter zu 2) und 3). 2. For die Hinterlegung des Geldes forderte der Notar von dem Betei-ligten zu 1) mit berichtigter Kostenberechnung vom 22.9.1987, ausge hend von einem Geschaftswert von 151 143,05 DM, Kosten in HOhe von 519,73 DM, die sich aus einer Verwahrungsgebohr nach§149 Abs. 1 KostO, Auslagen und Mehrwertsteuer zusammensetzten. Hiergegen legte der Beteiligte zu 1) Beschwerde ein, die er damit begrondete, daB er nicht Kostenschuldner sei 3. Das Landgericht hob auf die Beschwerde die Kostenberechnung des Notars vom 22.9.1987 auf und lieB die weitere Beschwerde zu. 4. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Notar mit der weiteren Beschwerde Aus den Grnden: 2. Die w&tere Beschwerde ist sachlich nicht begrondet. Die landgerichtliche Entscheidung halt der rechtlichen Nachprofung( §156 Abs. 2 Satz 4 KostO , §550 ZPO ) stand. a) Die A. Bausparkasse AG muBte am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt werden. Zwar wirken Entscheidungen im Notarkostenbeschwerdeverfahren nach§156 KostO ebenso wie solche im Erinnerungs. und Beschwerdeverfahren o ber den Kostenansatz gemaB§14 KostO nach h. M. ihrer Natur nach for und gegen alle Kostenschuldner und gebieten deshalb aus Gronden des rechtlichen Geh6rs deren BeteiUgung (vgl. hierzu BayObLG MDR 1980, 858 =JurB0ro 1980, 1378; Rohs/Iルb加wer KostO 3. Aufl.§156 Rdnr. 35). Doch handelte die Bausparkasse bei der O berw&sung des Kaufpreisteilbetrages von 30 000 DM nur namens des Beteiligten zu 1) (vgl. OLG Dosseldorf JurB0ro 1987, 1062) und ging, soweit sie eigene Auflagen anmeldete, nicht o ber die Weisungen der den Notar beauftragenden BeteiIigten zu 2) und 3) hinaus, wie sie sich aus dem Schreiben des Notars vom 16.12.1985 ergeben (vgl. KG JFG Erg. 22, 69/70= DNotZ 1941, 465 /466). Eine Kostenschuldnerschaft der Bausparkasse kam damit nicht i n Betracht b) Durch die Uberweisung des 陥ufpreises auf das bereits bestehende Notaranderkonto wurde der Beteiligte zu 1) nicht Gebohrenschuldner. (1) Werden an den Notar Zahlungen geleistet, so erhalt er for die Auszahlung oder Rockzahlung eine prozentuale Gebohr ( §149 Abs. 1 KostO ). Die Frage, wer Kostenschuldner dieser Gebohr ist, bestimmt.sich nach den allgemeinen Grundsatzen der KostO. Zur Zahlung der Kosten ist mithin derjenige verpflichtet, der die notarielle 聴tigkeit veranlaBt hat ( §2 Nr. 1,§141 KostO), d. h. mit dem Notar einen ぬrwahrungsvertrag abgeschlossen hat. Wer in diesem Sinn als Auftraggeber des Notar anzusehen ist, muB durch Auslegung der dem Notar gegenober abgegebenen Erklarungen und des ぬrhaltens der Beteiligten ihm gegenober ermittelt werden (KG aaO). Eine Einzahlung auf das Notaranderkonto allein vermag hierfor entgegen der Auffassung des OLG Celle (JurBoro 1978, 1235; so auch Korintenberg/Lappe/Ber,gel/Reimann KostO 11. Aufl.§149 Rdnr. 33; widersprochlich Rohs/ Wedewer§ 149 Rdnr. 19 bei FuBn. 44 einerseits, b& FuBn. 49 andererseits) nicht auszureichen. Die GebUhr kann nur dann die Kostenhaftung ausl6sen, wenn Umstande vorliegen, welche die Annahme eines konkludenten ぬrwahrungsauf-trags rechtfertigen (Lappe Anm. zu OLG Celle KostRsp§149 KostO Nr. 7). Solche Umstande liegen bei dem Beteiligten zu 1) nicht vor. Nach den tatsachlichen Feststellungen des Landgerichts, an die das Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist (Jansen FGG 2. Aufl.§27 Rdnr. 43), veranlaBten die ぬrkaufeち somit die Beteiligterzu 2) und 3), als sie die Falligkeitsvoraussetzungen nicht wie vorgesehen herbeifohren konnten, den Notar, ein Notaranderkonto zu er6ffnen. Sie gestalteten auch den ぬrwahrungsvertrag aus, indem sie dem Notar die aus dessen Schreiben vom 16.12.1985 ersichtlichen Weisungen erteilten, namlich den hinterlegten Kaufpreis erst nach Vorliegen der Faliigkeitsvoraussetzungen auszuzahlen und entsprechend eventuellen Weisungen des Beteiligten zu 1) zu verfahren. Die Beteiligten zu 2) und 3) waren somit die Auftraggeber des Notars. Das bloBe Einverstandnis des Beteiligten 子u 1) mit dem Vorschlag der Beteiligten zu 2) und 3) und die Uberweisung des Geldes auf das bereits errichtete Anderkonto machten dagegen den Beteiligten zu 1) noch nicht zum (Mit-)Auftraggeber (KG aaO; vgl. auch KG MDR 1985, 154). Der Notar hatte for den Bet&ligten zu 1) vielmehr im wesentlichen die Funkflon einer Zahlstelle. Wenn der Beteiligte zu 1) das Geld laut o berweisungstrager,, zu treuen Handen" auf das Notaranderkonto o berwies, so erteilte er dem Notar auch keine Weisungen, die o ber die diesem schon von denBeteiligten zu 2) und 3) erteilten Weisungen hinausgingen oder zu diesen in Widerspruch standen. Ein konkludenter VertragsabschluB des Beteiligten zu 1) kann auch hieraus nicht abgeleitet werden. Diesem Ergebnis steht eine etwaige Haftung des Notars gegenober dem BeteiHgten zu 1) bei vorzeiflger Weitergabe des verwahrten Betrages nicht entgegen. Sie hatte ihre Rechtsgrundlage in dem zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) und dem Notar geschlossenen ぬrtrag, der zugunsten des Beteiligten zu 1) Schutzwirkung entfaltete. (2) Die Kostenregelung in Nr. XIV des Kaufvertrages erfaBt das Verwahrungsgeschaft nicht. Die o berweisung des Kaufpreises auf ein im Vertrag nicht vorgesehenes Notaranderkonto betrifft insbesondere nicht den, Vollzug der Urkunde‘二 2. Die weitere Beschwerde des Notars erwies sich somit als unbegrondet. Anmerkung: 1. Der BeschluB des BayObLG vom 11.5.1988 betrifft eine besonders gelagerte,, H interlegungssituation‘二 Dem Entscheid des Gerichtes lag eine Fallgestaltung zugrunde, bei der die Hinterlegung, da die 山stenfreistellung nicht z0gig genug zu erreichen war, nachtraglich aufgrund eines Vorschlags des ぬrkaufers durchgefohrt wurde, noch dazu ohne f6rmlichen Nachtrag zum Kaufvertrag, sondern lediglich aufgrund eines Schreibens, durch welches der Notar dem Kaufer von dem Vorschlag des ぬrkaufers Kenntnis gab. Dem BeschuB kann man im Ergebnis zustimmen, die Begrondung k6nnte jedoch, vor allem wenn man sie im Zusammenhang mit dem BGH-Urteil vom 14.5.1987, NJW 1988, 65 (Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs o ber Notarkosten) sieht, zu einer Fehlentwicklung im Kostenrecht und im allgemeinen Notarrecht fohren. 2. Es ist zwar allgemeine Meinung, daB objektive Voraussetzung for das Entstehen einer Gebohr nach§149 KostO der AbschluB eines 兆rwahrungsvertrages ist (KG DNotZ 1941, 465; OLG Bremen Rpfleger 1957, 270 ; Gdttlich/Mommler, KostO,,, Hebegebohr" Anm. 6.2; KorintenbergiLappe/Bengeu Reimann, KostO,§149 Rdnr. 3). Eine andere Frage ist, wer, sofern o berhaupt eine Gebohr anfallt, deren Schuldner ist. Beide Fragen sind getrennt zu beurteilen. Das B町ObLG differenziert insoweit nicht. Zudem werden die Besonderheiten des ぬrwahrungsvertra・ ges kaum beachtet. Bei dem ぬrwahrungsvertrag handelt es sich namlich um einen Vertrag 6 ffentlich-rechtlicher Art; entscheidend fUr die Abgrenzung zum privatrechtlichen ぬrtrag ist,,, ob sich die ぬreinbarung auf von der gesetzlichen MittBayNot 1988 Heft 5/6 des Kreditinstitutes nicht in Betracht kommt. Die Situation ist, auch nach Auffassung des BayObLG, dann anders zu beurteilen, wenn die BankdieAuszahlung an besondere, von den Weisungen der ぬrtragsteile abweichende Bedingungen knopft. Sie erteilt dann einen eigenen Verwahrungsauftrag, der zu einer eigenen Kostenschuldnerschaft nach§2 Nr. 1, §141 KostO fohrt. Sollte also vom Kreditinsti加t ein eigener Auftrag erteilt werden, ware die vielfach anzutreffende negative Kostenklausel (,,Kosteno bernehmen wir nicht'') gemaB §140 KostO nichtig (Lappe EWiR 1988, 816 ). Aus dieser Zusatzliche Besonderheit ist, daB der Notar prinzipiell nur Erkenntnis hat das BayObLG im BeschluB vom 11.5.1988 wie ,,auf Ansuchen" tatig wird (S町boId川ornig, BNotO, Rdnr. 9 schon in dem unver6ffentlichten BeschluB vom 15.5.1986 一 vor§§20 bis 25). Dieser\ Antrag hat notwendigerweise BReg.3 Z 157/85 一 nicht die richtige Nutzanwendung ge・ andere Folgen als ein zivilrechtlicher Auftrag, da sich die zogen: Im entschiedenen 臼II hatte namlich die BausparAmtspflichten des Notars nach 6 ffentlichem Recht beurteikasse dem Notar auferlegt, von dem o berwiesenen Betrag len und den Weisungen der Vertragsteile damit Grenzen erst Gebrauch zu machen, wenn zu ihren Gunsten eine gesetzt sind. Grundschuld eingetragen sei. Damit ging sie o ber die Die Aussage des BayObLG, im vorliegenden Fall sei ein ぬr・ Weisungen der Vertragsteile hinaus. In dem vom BayObLG wahrungsvertrag mit,, Schutzwirkung" zugunsten Dritteち am 11.5.1988 entschiedenen Fall hatte das Kreditinstitut also des anderen ぬrtragsteils, der den H interlegungsauf一 abweichend von den ぬreinbarungen im Kaufvertrag 一 trag nicht erteilt habe, zustandegekommen, knnte also in verlangt, der ぬrkaufer mosse vor Auszahlung als Voreigendie falsche Richtung fohren (Lappe, EWiR 1988, 805 ). Man tomer im Grundbuch eingetragen sein; auch diese -Auflage wird sich auch die Frage stellen mossen, ob das 一 etwas wurde vom BayObLG noch als von der Vollmacht des unreflektierte 一 Behaupten eines ぬrwahrungsvertrages als Kaufers gedeckt angesehen. Bei der Rechtsprechung bleibt Voraussetzung for das Entstehen einer Gebohr nach§149 die Frage offen, wann u berhaupt noch ein eigenstandiger KostO aufrechterhalten werden kann. Soweit der Notar auf Auftrag eines Kreditinstituts vorliegen kann. Ordnung 6 ffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich geregelte Sachverhalte bezieht" ( BGHZ 32, 214 , 216). Da Kostenrecht 6ffentliches Recht ist, ist die Qualifizierung insoweit nicht problematisch. Die rechtliche Beurteilung 6 ffentlich-rechtlicherVertrage unterliegt zum Teil dem Privtrecht(vgl. etwa §62 5. 2,§57 VwVfG), teils dem 6 ffentlichen Recht, insbesondere beim ぬrtragsinhalt, welcher der Disposition der Parteien weitgehend entzogen sein kann (vgl. MonchKommKramer Rdnr. 4 vor§145). Antrag beurkundend tatig wird, wird das dadurch ent-stehende Rechtsverhaltnis zwischen Notar und,, Auftraggeber" auch nicht als,, Beurkundungsvertrag" umschrieben. Es dorfte daher sinnvoll sein, den Begriff des ぬrwah ru n gsvertrages aufzugeben und fortan von einem Verwahrungsverhaltnis zu sprechen, das zwischen den Parteien und 、 dem Notar besteht. 5. 陥ine Aussage trifft das BayObLG zu der Frage, ob die allgemeine Kostentragungsregelung in einem Kaufvertrag auch for die Hinterlegungskosten gilt, wenn sich aus dem Vertrag und den Umstanden nichts anderes ergibt. Das BayObLG hat bei dem BeschluB vom 11.5.1988 lediglich festgestellt, die o berweisung des Kaufpreises auf ein im Vertrag nicht vorgesehenes Notaranderkonto betreffe nicht den 3. For die Frage, wer, sofern ein ぬrwahrungsverhaltnis ,Vollzug der Urkunde'1 Ist die Hinterlegung bereits in der zustandegekommen ist, Kostenschuldner der Gebohr nach Kaufurkunde vorgesehen, wird, sofern nichts anderes gere§149 KostO ist, ist gemaB§2 Nr. 1,§141 KostO entscheigelt oder aus den Umstanden erkennbar ist, die allgemeine dend, wer die notarielle Ttigkeit veranlaBt hat. Das BayKostentragungsregelung auch for die Gebohr nach§149 ObLG vermengt diese Uberlegung mit der Frage, ob ein ぬr・ KostO zu gelten haben. wahrungsvertrag abgeschlossen worden sei. Das B町ObLG stellt 一 abweichend von den bisher o berwiegend vertretenen Ansichten (OLG Celle JurB0ro 1978, 1235 mit zust. Anm. MUmm厄r; Korin旭nberg/Lappe/Bengel/ Reimann, KostO,§149 Rdnr. 33) undo bereinstimmend mit )一 fest, daB die Lappe, (KostRsp., KostO, Anm. 7 zu§149 bloBe Einzahlung auLNotaranderkonto allein im Regelfall nicht ausreicht, um eine Kostenschuldnerschaft annehmen zu k6nnen. Die Einzahlung auf ein Notaranderkonto ist also hiernach zwar Indiz for ein Verwahrungsverhaltnis, jedoch allein noch nicht zureichend, um ein solches annehmen zu k6nnen. Im entschiedenen Fall ging die Initiative zur Hinterlegung vom ぬrkaufer aus, das bloBe Einverstandnis des 随ufers konnte nicht als weitere Bedingung die Einzahlung zu einem konkludenten Auftrag an den Notar machen. 1ら 曇甘 貫 ョ 者 Trotz dieser Aussagen des BayObLG bleibt es dabei, daB for die Kostenschuldnerschaft das ぬranlassungsprinzip maB・ gebend ist. Nicht maBgebend ist auch nach dem BeschluB des BayOb四 vom 11.5.1988, in wessen Interesse der Notar tatig wird. 4. Die Rolle des Kreditinstitutes, das den Kaufpreis for den Kaufer auf das Notaranderkonto o berweist, wird vom B習- ObLG verdeutlicht: Das Kreditinstitut handelt im Regelfall bei der U berweisung des Kaufpreises,, nur namens" des 随ufers, so daB im Regelfall eine Kostenschuldnerschaft MittB町Not 1988 HefL5/6 Notar Dr. Wolfgang Reimann ,ぬssau 17. KostO§16 Abs. 1,§156 (Keine grundsdtzliche Belehrung o ber die なhlungspflicht bei noなrieller Betreuungs埴 t勺keit) Bei einer Betreuungst苔 tigkeit besteht fUr den Notar nur aus・ nahmsweise eine Hinweis- undBelehrungspflicht o ber die Zahlungspflicht des Kostenschuldners und die H6he der Gebohren. BayObLG, BeschluB vom 28.6.1988 一 BReg. 3 Z 67/88 一 mitgeteilt von Johann Demhar旭r, Richter am B習ObLG Aus dem 冶tbesなnd: Der beteiligte Notar fertigte in einem mehrstondigen Besprechungs-termin in Anwesenheit des ぬrtreters der BeteiIigten zu 1) und des Be-teiligten zu 2) einen 16 Seiten umfassenden Entwurf einer Urkunde uber die Begrondung eines Dauernutzungsrechts nach§31 WEG, das die Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) oder einer von diesem vertretenen Gesellschaft an den im ErdgeschoB des Anwesens Z.Gasse 9 befindlichen 山denraumflachen samt Nebenraumflachen einraumen sollte. Laut Nr. IV des Entwurfs werden die Kosten der Urkunde und ihres Vollzugs im Grundbuch von dem Dauernutzungs-berechtigten getragen Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 11.05.1988 Aktenzeichen: BReg. 3 Z 26/88 Erschienen in: MittBayNot 1988, 245-247 Normen in Titel: KostO § 2 Nr. 1, § 149