X R 14/85
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 04. April 1989 X R 14/85 EStG 1977 § 10 Abs. 1 Nr. 1 Grabpflegeaufwendungen als dauernde Last Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau macht des Geschäftsführers (Scholz/Priester GmbHG 7. Aufl. Anh. Umw. § 20 KapErhG Rdnr. 1). Die Zustimmungsbeschlüsse bewirken, daß der zunächst schwebend unwirksame Verschmelzungsvertrag voll wirksam wird. Willenserklärungen sind gegenstandsgleich, wenn sie der Begründung oder Erfüllung ein und desselben Rechtsverhältnisses dienen ( BayObLGZ 1986, 235 /238 [= MittBayNot 1986, 209 = DNotZ 1987, 170 ]). Deshalb sind Genehmigungen oder Zustimmungen zu Rechtsgeschäften mit diesen gegenstandsgleich (vgl. z. B. Hartmann Kostengesetze 22. Aufl. § 44 KostG Anm. 2 B a). Gleiches gilt aber _auch für Organbeschlüsse, wenn diese die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts herbeiführen. Es ist deshalb der herrschenden Auffassung in der Kostenrechtsliteratur zuzustimmen, daß Zustimmungsbeschlüsse zu Verschmelzungsverträgen denselben Gegenstand entsprechend § 44 Abs. 1 KostG haben (Göttlich/Mümmler § 218 f.; Korintenberg § 47 Rdnr. 62). Die Gebühr des § 47 KostG darf deshalb nur einmal in Ansatz gebracht werden. 3.Die weitere Beschwerde des Notars hat somit in der Sache keinen Erfolg. Sie war als unbegründet zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Nummer 1 der landgerichtlichen Entscheidung wendet. 4. Das Landgericht hätte aber nach der Aufhebung der Kostenberechnung des Notars die Kosten selbst berechnen' müssen. Mit der Anrufung des Ländgerichts tritt dieses bei der Kostenberechnung an die Stelle des Notars. Es hat dann dessen Befugnisse und muß eine berichtigte Kostenberechnung grundsätzlich selbst erstellen ( BayObLGZ 1961, 54 ; Korintenberg § 156 Rdnr. 65). Ein Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich. Die vom Landgericht unterlassene Kostenberechnung hat der. Senat nachzuholen, wobei zu berücksichtigen war, daß Schreibauslagen und sonstige Auslagen außer Streit stehen. Es ergibt sich folgende Kostenberechnung Wert: 3.586.788,02 DM Gebühr für die Beurkundung des Verschmelzungsvertrages § 36 Abs. 2 KostG DM 10.920,Gebühr für die Beurkundung der Zustimmungsbeschlüsse der Alleingesellschafterin der Firma D-GmbH und der Firma B-GmbH § 27 Abs. 2 Satz 1, §§ 44, 47 KostG DM 10.000,Vertretungsfeststellungen (3 mal) § 150 KostG DM 30,Schreibauslagen §§ 136, 152 KostG DM 34,Sonstige Auslagen §§ 137, 152 KostG DM 8,Summe DM 20.992,14% Umsatzsteuer DM 2.938,88 Gesamtsumme DM 23.930,88 E. Steuerrecht 22. EStG 1977 § 10 Abs. 1 Nr. 1 (Grabpflegeaufwendungen als dauernde Last) Vom Erben aufgrund testamentarischer Anordnung erbrachte Grabpflegeaufwendungnen können jedenfalls solange nicht als dauernde Last abgezogen werden, als sie den Wert des Nachlasses nicht übersteigen (Fortführung des BFHUrteils vom 23.11.1967 IV R 143167, BFHE 91, 149 , BStBl II 1968, 259) BFH, Urteil vom 4.4.1989 - X R 14/85 - BStBl 11 1989, 779 Aus dem Tatbestand: Die Kläger wurden für das Streitjahr 1977 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erklärten u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus zwei Einfamilienhäusern, die die Klägerin 1972 von ihrer Mutter geerbt hatte. Gleichzeitig begehrten sie den Abzug von Grabpflegeaufwendungen als Sonderausgaben. Die Verpflichtung zur Grabpflege für die Dauer der Grabnutzung beruhte auf einer Auflage im Testament der Mutter der Klägerin. Das Finanzamt (FA) ließ die geltend gemachten Grabpflegeaufwendungen nicht zum Abzug zu, weil eine dauernde Last nach dem Urteil des BFH vom 23.11.1967 IV R 143/67 ( BFHE 91, 149 , BStBl 111968,259) einen Berechtigten voraussetze. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Das FA beantragte in der Revision das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. Zu Unrecht hat das FG die Grabpflegeaufwendungen als Sonderausgaben angesehen. 1. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind als Sonderausgaben abziehbar auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Der IV. Senat des BFH hat in dem Urteil in BFHE 91, 149 , BStBl 111968,259 den Abzug der Grabpflegeaufwendungen abgelehnt, weil eine dauernde Last ebenso wie die Rente einen Berechtigten voraussetze, dem die Leistungen zufließen. Diese Begriffsbestimmung der dauernden Last stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des BFH überein, der dauernde Lasten definiert als wiederkehrende Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung für längere Zeit einem anderen gegenüber in Geld- oder Sachleistungen zu erbringen hat und die nicht mit bestimmten Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechts zusammenhängen (z.B. Urteile in BFHE 75, 96 , BStBl III 1962, 304; vom 30.10.1984 IX R 2/84, BFHE 143, 317 , BStBl 11 1985, 610 [= MittBayNot 1985, 2] und vom 28.1.1986 IX R 12/80, BFHE 146, 68 , BStBl 11 1986, 348 [= MittBayNot 1986, 148 ]). Die Auffassung, eine dauernde Last setze einen Berechtigten voraus, ist im Schrifttum und in der Rechtsprechung der FG auf Widerspruch gestoßen (z.B. FG Berlin, Urteil vom 15.7.1971 V 176/71, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 1972, 16; Söhn in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 10 Anm. D 91, 92; Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 10 EStG Anm. 42; Fichte/mann in Frotscher, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 10 Anm. 27; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 10 Anm. 12, Stichwort: 'Grabpflegekosten"; Jansen/Wrede, Renten, Raten, dauernde Lasten, 9. Aufl., Anm. 86; Blencke, Finanz64 MittBayNot 1990 Heft 1 Finanz-Rundschau [1972], 217; Bruschke, FR 1983, 166 ). Auch der Senat hat hinsichtlich des Merkmals „Berechtigter" Zweifel an der bisherigen Definition der dauernden Last durch die Rechtsprechung. 1980, 1, 8; Fischer in Kirchhof/Söhn, a. a. 0., § 22 Anm. A 36, 38. und B 750; Stephan in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., ' § 22 EStG Anm. 18; Söhn, StuW 1985, 395 , 406; Weiter, a. a. 0., S. 221 f.). a) Aus der Entstehungsgeschichte ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß dauernde Lasten wie die Renten einem Berechtigten zufließen müssen. c) Im Streitfall kann jedoch dahinstehen, ob eine dauernde Last einen Berechtigten voraussetzt, weil die Grabpflegeaufwendungen aus anderen Gründen nicht als dauernde Last zu beurteilen sind. Die „dauernde Last" ist erstmals in § 9 Abs. 1 des Preußischen EStG 1891 neben Renten unter den abziehbaren Aufwendungen aufgeführt. In der Begründung des Gesetzesentwurfs wird dazu lediglich erläutert, daß „die Natur der Einkommensteuer als eine nach der allgemeinen steuerlichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen bemessene Steuer, . . die Beschränkung der Besteuerung auf das reine Einkommen" bedinge (Begründung zu § 9 des Preußischen EStG 1891, Anlagen zu den stenographischen Berichten über die Verhandlungen des. Hauses der Abgeordneten, Bd. 1 S. 201 ff., 213). Diesen Katalog der abziehbaren persönlichen Aufwendungen haben § 8 Abs. 2 des Preußischen EStG 1906 (PrGS 1906, 241), § 13 EStG vom 29.3.1920 (RGBI 1920,..359) und § 15 Abs. 1 EStG vom 10.8.1925 (RGBI 1925, 189), soweit Renten und dauernde Lasten betroffen sind, unverändert übernommen. Nach der amtlichen Begründung zum EStG 1925 sollten sie „wie im bisherigen Recht abgezogen werden" (RTDrucks Nr. 293, 37; vgl. hierzu auch Strutz, Kommentar zum Einkommensteuergesetz vom 10.8.1925, 1927, § 15 Anm. 2). § 10 EStG 1934 (RGBI 1 1934, 1005) bezeichnet die Gruppe von abziehbaren Ausgaben, zu denen Renten und dauernde Lasten gehören, erstmals als Sonderausgaben, ohne daß sich aus der Begründung Anhaltspunkte für eine andere Rechtfertigung der Abziehbarkeit erkennen lassen. Aus späteren Änderungen ergibt sich jedenfalls für die dauernden Lasten nichts anderes. b) Auch aus einem sog. Korrespondenzprinzip ergibt sich das Erfordernis eines Berechtigten nicht. Ein allgemeiner Grundsatz, daß beim Geber Aufwendungen nur abgezogen werden dürfen, wenn sie beim Empfänger besteuert werden können, ist im EStG nicht verankert (für viele Kirchhof in Kirchhof/Söhn, a. a. 0., § 2 Anm. A 189; Söhn, Steuer und Wirtschaft [StuW] 1985, 395, 406; Lang, Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, S. 80 bis 86; Tipke, Steuerrecht, 11. Aufl. 1987, 163,; derselbe in StuW 1980, 1 , 8; Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. 0., § 2 EStG Anm. 29 a; Stuhrmann in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 13. Aufl., § 22 EStG Anm. 47; Weiter, Wiederkehrende Leistungen im Zivil- und Steuerrecht, 1984, 221 f.; Charlier, SteuerberaterJahrbuch [StbJb] 1966/1967, 279, 288; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.9.1973 VIII: R 71/69, BFHE 111, 33 , BStBI 11 1974, 101; vom 13.12.1973 1 R 136/72, BFHE 111, 108 , BStBI 11 1974, 210). Auch beschränkt auf wiederkehrende Leistungen läßt sich ein solches Korrespondenzprinzip nicht aus der Ausnahmeregelung des § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG herleiten. Danach hat zwar .der Empfänger wiederkehrende Bezüge nicht zu versteuern, wenn sie freiwillig oder aufgrund einer freiwilligen begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden. Insoweit korrespondiert § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG mit § 12 Nr. 2 EStG , wonach der Geber die entsprechenden Leistungen nicht von seiner Bemessungsgrundlage abziehen darf. Dieser Ausnahmetatbestand, der unentgeltliche und von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer erfaßte Zuwendungen betrifft, läßt sich nicht verallgemeinern (Tipke, a. a. 0., S. 163; derselbe in StuW MittBayNot 1990 Heft 1 2. Die Grabpflegeaufwendungen sind nicht als dauernde Last abziehbar, weil die Klägerin durch sie wirtschaftlich nicht belastet,ist. a) § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG setzt für den Abzug von Sonderausgaben Aufwendungen voraus. Aus der Verwendung des Wortes „Aufwendungen" und aus dem Zweck der Regelung des § 10 EStG , bestimmte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom generellen Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, hat die Rechtsprechung des BFH gefolgert, daß Voraussetzung für den Abzug von Sonderausgaben stets eine wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile vom 16.9.1965 IV 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706; vom 20.2.1976 VI R 131/74, BFHE 118, 331, m. w. N.; vom 13.8.1985 IX R 10/80, BFHE 144, 423 , BStBl 11 1985, 709 [= MittBayNot 1986, 46 ]; vom 24.9.1985 IX R 2/80, BFHE 145, 507 , BStBI 11 1986; 284 [= MittBayNot 1986, 41] vgl. auch Söhn in Kirchhof/Söhn, a. a. 0., § 10 Anm. A 17 f., B 12; Herrmann/Heuer/Raupacht a. a. 0., § 10 EStG Anm. 33; SchmidtlHeinicke, a. a. 0., § 10 Anm. 3 b). Das gilt vor allem für dauernde Lasten, die im Preußischen EStG 1891 neben wiederkehrenden Leistungen als persönliche Abzugsbeträge zum Abzug zugelassen worden sind, weil sie die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern (Begründung zu §.9 des Preußischen EStG 1891, a. a. 0., S. 221). Eine wirtschaftliche Belastung liegt nicht vor, solange die Aufwendungen aus einer hierfür empfangenen Gegenleistung erbracht werden können. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 18.2.1988 1 BvR 930/86 (Steuerrechtsprechung in Karteiform [StRK], Einkommensteuergesetz 1975, § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, Rechtsspruch 10 a) ausdrücklich bestätigt, daß die Wertverrechnung dem - aus dem Prinzip der Steuergerechtigkeit zu entnehmenden - Gebot entspricht, die Besteuerung grundsätzlich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten. b) Die Rechtsprechung hat allerdings eine Ausnahme vom Grundsatz der Verrechnung von Leistungen mit damit zusammenhängenden Gegenleistugnen gemacht bei Betriebsund Vermögensübertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge wie etwa bei Altenteilslasten und ihnen gleichstehenden Versorgungsleistungen, die im Zusammenhang mit Betriebs- und Vermögensübertragungen vorbehalten wurden. In dem grundlegenden Urteil in BFHE 83, 568 , BStBl III 1965, 706 ist die Einschränkung damit begründet worden, daß nach der Entstehungsgeschichte des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG in der Fassung des:-Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16.12.1954 solche Lasten in der Regel grundsätzlich abgezogen werden sollten. Nach den parlamentarischen Beratungen war besonders bei Altenteilslasten umstritten, ob sie als Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben zu berücksichtigen seien. Der Regierungsentwurf hatte, um eine Gleichstellung mit den bei der Übergabe von Gewerbebetrieben vereinbarten Versorgungslasten zu erreichen, im ganzen einen Abzug nur als Sonderausgaben vorgesehen (vgl. Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, S. 88). Dieser Vorschlag wurde zwar nicht Gesetz, da bei den Beratungen offenbar davon ausgegangen wurde, Altenteilsleistungen seien weiterhin als Betriebsausgaben abzuziehen (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 12.9.1934 VI A 360/34, RStBI 1935, 157). Der Entstehungsgeschichte ist jedoch zu entnehmen, daß Altenteilslasten und sonstige bei Betriebsübergaben jeder Art vereinbarte Versorgungslasten in der Regel abziehbar sein sollten (vgl. BFHE 83, 568 , BStBI I 11965, ,706). Mit Ausnahme von Fällen der Vermögensübertragungen in vorweggenommener Erbfolge, bei denen der Übernehmer zu Altenteils- oder anderen Versorgungsleistungen verpflichtet ist, hat die Rechtsprechung aber daran festgehalten, daß eine Wertverrechnung bei Kauf- und Darlehensverträgen und darüber hinaus in allen Fällen geboten ist, in denen wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung erbracht werden ( BFHE 83, 568 , BStBl III 1965, 706; BFHE 111, 33, BStBl 11 1974, 101; BFHE 144, 423 , BStBl 11 1985, 709 [= MittBayNot 1986, 46 ], sowie Urteil vom 3.6.1986 IX R 2/79, BFHE 146, 442 , BStBl 11 1986, 674 [= MittBayNot 1986, 282 ]. c) Eine Wertverrechnung ist nicht nur geboten, wenn wiederkehrende Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrags im Austausch mit einer Gegenleistung erbracht werden, sondern auch dann, wenn sie aufgrund einer testamentarisch angeordneten Auflage geleistet werden. Denn solange die Aufwendungen den Wert des Nachlasses nicht übersteigen, ist der Steuerpflichtige wirtschaftlich nicht belastet. Ein Abzug dieser Aufwendungen als dauernde Last würde dem vom Gesetz verfolgten Zweck widersprechen, nur unvermeidbare, die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben steuerlich zu berücksichtigen. d) Bestätigt wird dieses Ergebnis durch einen Vergleich mit der Behandlung von Grabpflegeaufwendungen in § 33 EStG . Besteht mangels testamentarischer Auflage keine rechtliche, sondern nur eine sittliche Verpflichtung zur Grabpflege, so kommt lediglich ein Abzug nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Als außergewöhnliche Belastung sind Grabpflegekosten nach der Rechtsprechung jedoch nicht abziehbar, weil sie „keine Belastung des Einkommens" darstellen. Es handle sich „insoweit um Aufwendungen, die in der Vermögenssphäre liegen" (BFHE 91, 149, BStBl 11 1968, 259). Der Senat läßt dahingestellt, ob er dieser Begründung folgen könnte. Er hält das Ergebnis für zutreffend aufgrund der Erwägung, daß es überhaupt an einer Belastung des Steuerpflichtigen fehlt, soweit die Aufwendungen aus dem Nachlaß geleistet werden können (vgl. hierzu Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. 0., § 33 EStG Anm. 44 f., 144). Ein Abzug kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Zahlungen nicht aus dem Nachlaß geleistet werden können (Schmidt/Drenseck, a. a. 0., § 33 Anm. 8, Stichwort: Nachlaßverbindlichkeiten, m. w. N.; Oepen in Blümich, a. a. 0., § 33 EStG Anm. 150, Stichwort: Todesfall; Borggreve in Littmann/Bitz/Meincke, a. a. 0., § 33 EStG Anm. 104; vgl. auch BFH-Urteil vom 24.7.1987 III R 208/82, BFHE 150, 351 , BStBl 11 1987, 715). Es erscheint nicht gerechtfertigt, Aufwendungen, die der Steuerpflichtige aus dem Nachlaß erbringen kann, unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob er sie aufgrund sittlicher Verpflichtungen oder aufgrund einer testamentarisch angeordneten Auflage leistet. 3. Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Das FG hat zwar keine Feststellungen über den Wert des Nachlasses getroffen. Es ist jedoch offensichtlich, daß die in den Jahren 1972 bis 1977 erbrachten Grabpflegeaufwendungen unter dem Wert des aus zwei Einfamilienhäusern bestehenden Nachlasses gelegen haben. Daher kommt ein Abzug als dauernde Last im Streitjahr nicht in Betracht. Die Klage war abzuweisen. 23. GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42 (Zur Grunderwerbsteuerpflicht bei der Übertragung von GbRAnteiten) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer GbR, zu deren Gesamthandseigentum mehrere Wohnungs- bzw. Teilerb. baurechte gehören, jeder der Gesellschaftsanteile untrennbar verknüpft mit je einem Wohnungs- und Teilerbbaurecht, unterliegt die Übertragung eines derart ausgestalteten Geselischaftsanteils der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 i. V. m. § 42 AO 1977 BFH, Urteil vom 10.5.1989 - II R 86/86. Aus dem Tatbestand: Die Eheleute B hatten im Jahre 1965 ein Erbbaurecht erworben und anschließend ein „Dreifachhaus" darauf errichtet. Die Wohnungen hatten sie vermietet. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15.7. 1982 gründeten die Eheleute B eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur Vermietung und Verwaltung des Erbbaurechts. Das Erbbaurecht wurde Gesamthandsvermögen. Am gleichen Tage war (zeitlich vorhergehend) das Erbbaurecht in Wohnungs- und Teilerbbaurechte aufgeteilt worden. § 3 des Gesellschaftsvertrages hat folgenden Inhalt: „1. Die Gesellschafter haben ihre Beteiligungen in einzelne Anteile gestückelt. Einem jeden so gebildeten Anteil haben sie mit Rücksicht auf die Bestimmungen dieses Vertrages über die Auseinandersetzung im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters und der Liquidation der Gesellschaft das Wohnungserbbaurecht an einer bestimmten zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wohnung oder Garage zugeordnet. Die Stückelung der Beteiligungen und die Zuordnung der Wohnungen oder Garagen ergeben sich aus dem als Anlage zu dieser Urkunde genommenen Verzeichnis. 2. Das Verhältnis der Werte der gebildeten Gesellschaftsanteile untereinander entspricht dem Verhältnis der Werte der den einzelnen Anteilen zugeordneten Wohnungen" Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages können Darlehen, die Gesellschafter zur Finanzierung ihrer Beteiligungen in Anspruch nehmen, auf demjenigen Wohnungserbbaurecht dinglich abgesichert werden, welches der Beteiligung des jeweiligen Gesellschafters zugeordnet ist. Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung an einen beliebigen Dritten abtreten, wobei Teilabtretungen mit der Maßgabe zulässig sind, daß der abgetretene Teil der Beteiligung dem Wert einer oder mehrerer der Beteiligung zugeordneten Wohnungen entsprechen muß (§ 10 des Gesellschaftsvertrages). Die Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter zum Ende eines Geschäfts-(= Kalender-)jahres gekündigt werden (§ 4 des Vertrages), mit der Folge, daß der kündigende Gesellschafter ausscheidet (§ 13 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages). Für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters ist die Gesellschaft verpflichtet, dem ausscheidenden Gesellschafter mit Wirkung vom Tage seines Ausscheidens dasjenige Wohnungs- oder Teilerbbaurecht als Alleinberechtigtem - mehreren Berechtigten an einer Wohnung oder einer Garage zu gleichen Teilen - zu übertragen, welches seiner Gesellschaftsbeteiligung zugeordnet ist, wobei der Ausscheidende diejenigen Grundpfandrechte zu übernehmen hat, welche der Absicherung seiner persönlichen Darlehen dienen, Der jeweilige Geschäftsführer der Gesellschaft ist bevollmächtigt, die Übertragung vorzunehmen und alle hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, insbesondere auch die Einigung über den Rechtsübergang zu erklären und alle Grundbucheintragungen zu bewilligen (§ 13 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages). Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für den Fall der Auflösung MittBayNot 1990 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 04.04.1989 Aktenzeichen: X R 14/85 Erschienen in: MittBayNot 1990, 64-66 Normen in Titel: EStG 1977 § 10 Abs. 1 Nr. 1