X R 14/85
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 21. September 1989 3 Z 111/89 KapErhG § 20, KostO §§ 27, 44 Abs. 1, § 47 Zur Anwendung von § 44 KostO auf Gesellschafterbeschlüsse Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau langende Beteiligte wissen oder zumindest damit rechnen muß, daß für die Entwurfsaushändigung auch dann von ihm Gebühren verlangt werden können, wenn es nicht zur Beurkundung kommt (OLG Stuttgart JurBüro 1986, 5951596 ; Korintenberg § 145 Rdnr. 55). Ob dem Verhalten des Beteiligten ein derartiger Erklärungswert beigemessen werden kann, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles durch Auslegung zu ermitteln. Es kommt dabei maßgebend darauf an, ob das Verhalten des Beteiligten dem Notar als Empfänger der Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den Schluß zuläßt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Köstenfolge erteilt (BayObLGZ 1979, 93/96; OLG Köln JurBüro 1978, 418 .f.;; OLG Schleswig JurBüro 1984, 171411715 ; OLG Stuttgart JurBüro 1986, 595 / 596; Göttlich/Mümmler KostG 9. Aufl. S. 401 f.). Eine aus den Umständen sich ergebende Auftragserteilung bedarf konkreter Anhaltspunkte (BayObLG MittBayNot 1983, 196 / 198). Die bloße Bitte um Aushändigung des Entwurfs, der vom Geschäftsgegner in Auftrag gegeben worden ist, muß nicht für eine Auftragserteilung sprechen (BayObLG a. a. 0.; KG DNotZ 1974, 305 ; OLG Köln JurBüro 1978, 418 /419). Für die Annahme einer Auftragerteilung reicht es auch allein nicht aus, daß der als Kostenschuldner in Anspruch genommene Beteiligte an den Verhandlungen beim Notar beteiligt war (OLG Hamm Rpfleger 1974, 332 ; OLG Köln JurBüro 1978, 418/419). Dies gilt selbst dann, wenn er einen intensiven Einfluß auf den Inhalt des geplanten Geschäfts genommen hat (OLG Köln a. a. 0.). Auch ein allein festgestelltes Interesse, den Entwurf kennenzulernen, rechtfertigt die Annahme einer stillschweigenden Auftragserteilung nicht (OLG Köln a. a. 0.). Die Erklärung des Geschäftsgegners, der den Beurkundungsauftrag nicht erteilt hat, an den Notar, er lege Wert darauf, daß er den Entwurf in der Hand habe, kann eine stillschweigende Auftragserteilung belegen (KG DNotZ 1974, 305/307). Dies muß jedoch nicht immer der Fall sein. Bei der geplanten Auslegung ist zu bedenken: Das Gesetz geht von der Identität des Auftraggebers der Beurkundung und desjenigen aus, der die Aushändigung des Entwurfs erfordert. Das ergibt sich insbesondere daraus, daß nach § 145 Abs. 3 Satz 2 KostG „daneben" die in § 57 und in § 130 Abs. 2 KostG bestimmten Gebühren nicht erhoben werden; Schuldner dieser Gebühren ist aber stets der Auftraggeber der Beurkundung ( BayObLGZ 1979, 93 /95). Das vom Landgericht angeführte eigene Interesse der Beteiligten zu 1 an der Vertragsgestaltung ist kein. Anhaltspunkt für eine schlüssige Auftragserteilung. Es ist naturgemäß, daß jeder Interessent eines Vertrages an dessen Gestaltung mitwirkt; es ist — wenn der Vertrag zustande kommt — schließlich auch „sein" Vertrag. Das Landgericht hat auch nicht rechtsfehlerfrei den Umstand gewürdigt, daß vor dem Notar erklärt worden ist, der Beteiligten zu 1 dürften durch die Einschaltung des Notars keine Kosten entstehen. Auf die Ausführungen 4 b (3) wird Bezug genommen. 5. Nach alledem war die landgerichtliche Entscheidung aufzuheben. 22. KapErhG § 20; KostO §§ 27, 44 Abs. 1, § 47 (Zur Anwendung von § 44 KostO auf Gesellschafterbeschlüsse) Beurkundet ein Notar die Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafter der an einer Verschmelzung beteiligten Gesellschaften in einer Urkunde, so sind die Beschlüsse gegenstandsgleich. Der Notar darf die Gebühr des § 47 KostG nur einmal in Ansatz bringen. mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand. 1. Der beteiligte Notar beurkundete einen Verschmelzungsvertrag. Die Firma A-GmbH übertrug ihr Vermögen unter Ausschluß der Abwicklung nach §19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapErhG auf die Beteiligte, die damals die Firma B-GmbH führte. Alleinige Gesellschafterin der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften war die Firma C-GmbH. In der Nummer IV der Niederschrift beurkundete der Notar eine Gesellschafterversammlung der Beteiligten. Der Geschäftsführer der Alleingesellschafterin stimmte dem Verschmelzungsvertrag zu. Weiter wurde eine Satzungsänderung beschlossen, wonach die Firma der Gesellschaft nunmehr D-GmbH lautet und der Sitz der Gesellschaft X ist. In der Nummer V beurkundete der Notar eine Gesellschafterversammlung der Firma A-GmbH. Der Geschäftsführer der Alleingesellschafterin stimmte dem Verschmelzungsvertrag und der Verwendung von Bestandteilen der Firma A-GmbH in der neu gebildeten Firma der aufnehmenden Gesellschaft zu. Nach der Nummer VI trägt die Kosten der Beurkundung und ihres Vollzugs die Beteiligte. 2. Der Notar erteilte der Beteiligten am 18.6.1986 folgende Kostenberechnung Wert: 3.586.788,02 DM Verschmelzungsvertrag § 36 Abs. 2 KostG DM 10.920,— Zustimmungsbeschluß der D-GmbH § 47 KostG DM 10.000,Zustimmungsbeschluß der B-GmbH § 47 KostG DM 10.000,— Vertretungsfeststellungen (3 mal) § 150 DM 30,— Schreibauslagen §§ 136,152 DM 34,— Sonstige Auslagen §§ 137,152 Summe 14% Umsatzsteuer Gesamtsumme 3. Die Prüfungsabteilung der Notarkasse machte Bedenken gegen den zweimaligen Ansatz der Höchstgebühr nach § 47 KostG geltend. Es sei zwar kostenrechtlicher Grundsatz, daß bei Zusammenbeurkundung von Beschlüssen verschiedener Gesellschaften in einer Urkunde getrennte Gebühren nach § 47 KostG zu erheben seien. Dieser Grundsatz erfahre aber eine Ausnahme dann, wenn es sich um Beschlüsse zu einem einheitlichen Rechtsvorgang handle, so z. B. bei Genehmigung von Verschmelzungen durch die beteiligten Gesellschaften. Hier sei die Zusammenbeurkundung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen zu rechtfertigen mit der Folge, daß § 44 KostG anwendbar sei. Der Notar konnte sich dieser Auffassung nicht anschließen. § 44 KostG erfasse nur den Fall, daß Erklärungen nach den §§ 36 bis 38, 42 und 43 KostO beurkundet worden seien. Die Beurkundung von Gesellschafterbeschlüssen sei nach § 47 KostG zu bewerten. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund hier vom allgemein anerkannten Anwendungsbereich des § 44 KostG abgegangen werden solle. DM 8,— DM 30.992,— DM 4.338,88 DM 35.330,88 MittBayNot 1990 Heft 1 61 Der Präsident des Landgerichts wies den Notar an, die Entscheidung des Landgerichts zur Klärung der zwischen der Notarkasse und dem Notar bestehenden unterschiedlichen kostenrechtlichen Auffassungen herbeizuführen. 4. Der Notar beantragte aufgrund dieser Weisung die Entscheidung des Landgerichts. Das Landgericht entschied, der Notar hätte nur einmal den Höchstsatz von 10.000 DM nach § 47 KostO ansetzen dürfen; es ließ die weitere Beschwerde zu. Aus den Gründen: 1. Die aufgrund Anweisung der vorgesetzen Dienstbehörde vom Notar eingelegte weitere Beschwerde (§ 156 Abs. 5 Satz 1 KostO) ist statthaft, weil sie das Landgericht zugelassen hat ( § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO ). Das Rechtsmittel ist frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 156 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 KostO). Es ist somit zulässig. 2. Die Entscheidung des Landgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung ( § 156 Abs. 2 Satz 4 KostO , § 550 ZPO ) stand, soweit die Auffassung vertreten worden ist, der Notar könne für die Beurkundung der beiden Zustimmungsbeschlüsse zum Verschmelzungsvertrag nur einmal die Höchstgebühr nach §§ 141, 47 KostO in Ansatz bringen. Das Landgericht hätte aber selbst eine berichtigte Kostenberechnung erstellen müssen. a) Obwohl der Notar den von zwei Gesellschaften abgeschlossenen Verschmelzungsvertrag beurkundet hat, ist vom Landgericht zutreffend nur die aufnehmende Gesellschaft, die jetzige Firma D-GmbH, am Verfahren beteiligt worden. Eine Beteiligung der Alleingesellschafterin der beiden an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften kam nicht in Betracht. Entscheidungen im Notarkostenbeschwerdeverfahren nach § 156 KostO wirken — ebenso wie solche nach § 14 KostO — nach herrschender Ansicht ihrer Natur nach für und gegen alle Kostenschuldner ( BayObLGZ 1989, 256 /263). Zum Zeitpunkt der Beurkundung waren Kostenschuldner die vertragsschließenden Gesellschaften, nämlich die Beteiligte und die Firma A-GmbH. Mit der inzwischen vorgenommenen Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft ist das Vermögen dieser Gesellschaft einschließlich der Verbindlichkeiten auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen (§ 25 Abs. 2 Satz 1 KapErhG). Schuldnerin der Notarkosten ist somit nur noch die Beteiligte als aufnehmende Gesellschaft. Die Alleingesellschafterin der beiden an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist nicht Kostenschuldnerin geworden, obwohl der Notar deren Zustimmungsbeschlüsse beurkundet hat. Sie hat hierbei jeweils das Organ Gesellschafterversammlung der sich verschmelzenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung gebildet (vgl. §48 Abs. 1 und 3 GmbHG). Diese sind als juristische Personen (§ 13 Abs. 1 GmbHG) handlungsunfähig; für sie handeln als Organe die Geschäftsführer ( § 35 Abs. 1 GmbHG ) und die Gesellschafterversammlung. Entstehen durch ein Organhandeln Verbindlichkeiten, so treffen diese grundsätzlich die Gesellschaft selbst. Nimmt z. B. der Geschäftsführer eine Anmeldung zum Handelsregister vor, so verpflichtet er sich kostenrechtlich nicht selbst, sondern nach § 2 Nr. 1 KostG die Gesellschaft (vgl. BayObLG Beschluß vom 4.12.1986 — BReg. 3 Z 121/86, in BayObLGZ 1986, 496 insoweit nicht abgedruckt; KGJ 34 B 9; OLG Düsseldorf GmbHR 1955, 61 ; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostG 11. Aufl. — nachfolgend: Korintenberg — § 2 Rdnr. 27). Die Kosten für die Beurkundung der Zustimmungsbeschlüsse schuldete somit nicht die Alleingesellschafterin. Es hafteten vielmehr im Zeitpunkt der Beurkundung die an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften und es haftet nunmehr die Beteiligte allein. b) Im Regelfall wird das Notarkostenbeschwerdeverfahren aufgrund einer Beanstandung der Kostenberechnung durch den Kostenschuldner eingeleitet. Die Beanstandung bildet dann den Gegenstand der Entscheidung im Verfahren nach § 156 KostO ( BayObLGZ 1987, 341 f. [= MittBayNot 1987, 274]). Wird — wie hier — Weisungsbeschwerde eingelegt, so ist allein die Beanstandung der Kostenberechnung, die zur Weisung geführt hat, die gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, der Gegenstand, welcher die Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt, aber auch eingrenzt ( BayObLGZ 1986, 229 /234 [= MittBayNot 1986, 212 ]). Was nicht beanstandet worden ist, darf nicht nachgeprüft werden (BayObLG JurBüro 1989, 227 ). Dies gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren. . Das Anweisungsschreiben des Präsidenten des Landgerichts nimmt auf den Bewertungsfall Nr. 25 des Prüfungsberichts der Notarkasse vom 5.3.1987 Bezug. Darin wird ausgeführt, daß Bedenken gegen den zweimaligen Ansatz der Höchstgebühr nach § 47 KostO von je 10.000"DM bestünden, weil es sich bei der Beurkundung der Genehmigung von Verschmelzungen durch die beteiligten Gesellschaften um einen einheitlichen Vorgang im Sinne des § 44 KostO handle. Gegenstand des Notarkostenbeschwerdeverfahrens, ist somit allein die Frage, ob der Notar zwei Höchstgebühren nach § 47 KostO in Ansatz bringen durfte oder nur eine. c) § 27 Abs.`2 Satz 1 KostO bestimmt: „Werden in einer Verhandlung mehrere Beschlüsse beurkundet, so gilt § 44 KostG entsprechend" Der Notar versteht diese Vorschrift dahin, daß die mehreren in einer Verhandlung beurkundeten Beschlüsse solche sein müßten, die von ein und derselben Gesellschafterversammlung gefaßt worden seien. Handle es sich aber um Beschlüsse von verschiedenen Gesellschafterversammlungen, so sei die angeführte Vorschrift und damit auch § 44 KostG nicht anwendbar. Der Auffassung des Notars kann nicht gefolgt werden. (1) Die Kostenvorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 1 KostG ist in Anlehnung an Vorläuferregelungen in preußischen Gerichtskostengesetzen und in der Reichskostenordnung geschaffen worden. Die früheren Vorschriften sind somit zum Verständnis des § 27 Abs. 2 Satz 1 KostG vergleichend heranzuziehen. § 48 Abs. 3 Satz 1 PrGKG vom 25.7.1910 (PrGS S. 184/200) und § 46 Abs. 3 Satz 1 PrGKG vom 28.10.1922 (PrGS S. 363/377) enthielten die folgende übereinstimmende Regelung: „Werden gleichzeitig mehrere Beschlüsse beurkundet, für deren Gegenstände ein bestimmter Geldbetrag nicht erhellt, so ist für alle Beschlüsse zusammen nur ein Wertbetrag nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen in Ansatz zu bringen" In der Begründung zu § 48 Abs. 3 PrGKG 1910 ist ausgeführt worden, gegenüber dem bisherigen Rechtszustand habe die Vorschrift eine erweiterte Fassung dahin erhalten, daß sie „in allen Fällen, in denen mehrere Beschlüsse in einer Urkunde vereinigt seien, nur einen einmaligen Gebührensatz zulasse" (vgl. KG KGJ 42 B 302/ MittBayNot 1990 Heft den Grundsatz abgeleitet, daß jede Urkunde gebührenrechtlich als einheitliche Leistung zu behandeln sei, möge sie auch Erklärungen Ober verschiedene Gegenstände oder solche verschiedener Personen in sich zusammenfassen. Bei der Zusammenbeurkundung von Beschlüssen gelte der Satz „eine Urkunde = eine Gebühr." Die Gebühr des § 48 Abs. 3 Satz 1 PrGKG sei z. B. auch dann nur einmal zu erheben, wenn die mehreren gleichzeitig beurkundeten Beschlüsse von verschiedenen Organen einer juristischen Person gefaßt worden seien (KG Recht 1911, 268; KG KGJ 42 B 302; vgl. auch KG JurRdsch 1927 Nr. 538). Die am 1.4.1936 in Kraft getretene Reichskostenordnung bestimmte in § 41 Abs. 2 Satz 2 RKostO: „Werden in derselben Verhandlung mehrere Beschlüsse dieser Art beurkundet, so werden sie für die Gebührenberechnung als eine Einheit angesehen." Diese Vorschrift ist in Anlehnung an die angeführten Vorschriften der preußischen Gerichtskostengesetze geschaffen worden .(OLG München DNotZ 1939, 278/279). Mit dem Ausdruck „in derselben Verhandlung" ist die Beurkundung „in einer Urkunde" angesehen worden. Es ist auch im Geltungsbereich des § 41 Abs. 2 Satz 2 RKostO in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden, es könne nur eine Gebühr berechnet werden, wenn in einer Niederschrift die Beschlüsse zweier Organe einer Aktiengesellschaft beurkundet worden seien (OLG München a. a. 0.). In der Literatur ist dieser Meinung zugestimmt worden. Da der Grundsatz gelte, „eine Urkunde = eine Gebühr", sei es unerheblich, ob die mehreren Beschlüsse, die in eine Urkunde aufgenommen worden seien, von verschiedenen Organen derselben juristischen Person oder von Organen verschiedener juristischer Personen gefaßt worden seien (Jonas/Me/sheimer/Hornig/Stemmler RKostO 4. Aufl. § 41 Anm. VI 2; Beushausen Das Deutsche Notariatskostenrecht 3. Aufl. S. 658 f.; Küntzel/Kersten KostO § 41 Anm. 16; Küntzel DNotZ 1937,623/625). Handle es sich um Versammlungen verschiedener Gesellschaften, so werde die Aufnahme einer einheitlichen Niederschrift grundsätzlich abzulehnen sein; dies gelte aber dann nicht, wenn ein einheitlicher Vorgang gegeben sei, wie dies etwa bei der Genehmigung der Verschmelzung mehrerer Gesellschaften mit einer dritten der Fall sei (Jonas/Me/sheimer/Hornig/Stemm/er, Küntze// Kersten a. a. 0.; Beushausen a. a. O. S. 659). Küntzel (DNotZ 1937, 623/625) führte weiter aus, dieses Ergebnis sei unbefriedigend. Aus seiner Tätigkeit als Notarrevisor sei ihm bekannt, daß insbesondere gemeinsame Beurkundungen von Generalversammlungen von Tochtergesellschaften vorgenommen worden seien; es sei nicht auszuschließen, daß von Gesellschaften ein Druck auf die Notare ausgeübt werden könnte, durch einheitliche Protokollierung die Gebühren für voneinander unabhängige Beschlußfassungen erheblich herabzusetzen. Dem § 41 RKostO solle ein Zusatz hinzugefügt werden, wonach bei Beschlußfassungen verschiedener Organe derselben juristischen Person und bei Beschlußfassungen von Organen mehrerer juristischer Personen die Gebühren auch dann getrennt zu berechnen seien, wenn diese Beschlußfassungen in eine Verhandlung aufgenommen worden seien. (2) Die am 1.10.1957 in Kraft getretene Kostenordnung 1957 hat zu einer Trennung des Gebührensatzes (Regelung in § 47 KostG) und des Geschäftswertes (Regelung in § 27 KostG) geführt (Ackermann JurBüro 1975, 443 ). Hinsichtlich des GeMittBayNot 1990 Heft 1 schäftswertes bestimmt § 27 Abs. 2 Satz 1 KostO — wie in den Vorgängervorschriften - -, daß zum einen die Beurkundung mehrerer Beschlüsse in einer Verhandlung maßgebend ist. Nach früherer Rechtsauffassung war lediglich die Zusammenbeurkundung der mehreren Beschlüsse entscheidend; auf einen inneren Zusammenhang und damit auf einen einheitlichen Vorgang kam es nicht an (vgl. KG KGJ 42 B 302/307; Küntzel DNotZ 1937, 623 /625). Nunmehr ist in § 27 Abs. 2 Satz 1 KostO zum anderen angeordnet worden, daß bei der Beurkundung mehrerer Beschlüsse in einer Verhandlung § 44 KostO entsprechend anzuwenden ist. Dies bedeutet: Sind die mehreren Beschlüsse im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO gegenstandsgleich, so kommt nur ein Geschäftswert und eine Gebühr nach § 47 KostO in Betracht. Haben die Beschlüsse dagegen einen verschiedenen Gegenstand, so ist der Geschäftswert eines jeden Beschlusses gesondert zu ermitteln; die einzelnen Werte sind dann entsprechend § 44 Abs. 2 KostO zusammenzurechnen (Rohs/Wedewer KostO 3. Aufl. § 27 Rdnr. 40). Es kommt aber — wie nach der früheren Rechtslage — nicht mehr darauf an, ob die Beschlüsse von ein und demselben Organ einer Vereinigung oder von den Organen verschiedener Vereinigungen gefaßt und dann protokolliert worden sind (Beushausen/Küntzel/Kersten/Bühling KostO 5. Aufl. §27 Anm.7e; Göttlich/Mümmler KostO 9. Aufl. S. 218 f.; Korintenberg § 47 Rdnrn. 61 f.). (3) Aus der urkundsrechtlichen Behandlung des Verschmelzungsvertrages und der Zustimmungsbeschlüsse können hier — entgegen der Auffassung des Notars — keine Folgerungen hergeleitet werden. Es ist richtig, daß der Notar beim Verschmelzungsvertrag Willenserklärungen im Sinne der §§ 6 ff. BeurkG und bei Beschlüssen die Tatsache der Beschlußfassung nach den §§ 36 ff. BeurkG beurkundet (vgl. BayObLGZ 1982, 467 /471 f. [= MittBayNot 1983, 29 = DNotZ 1983, 252 ]; KG DNotZ 1943, 192 /193). Es kommt hier aber nicht darauf an, ob die Willenserklärungen und die Zustimmungsbeschlüsse gegenstandsgleich im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO sind (was allgemein verneint wird, vgl. z. B. BayObLGZ 1980, 317 /321 [= MittBayNot 1981, 44 = DNotZ 1981, 317]; Rohs/Wedewer § 27 KostO Rdnr. 44), sondern darauf, ob die mehreren Beschlüsse, die beurkundet worden sind, denselben Gegenstand betreffen. Durch § 27 Abs. 2 Satz 1 KostO ist nur für die mehreren Beschlüsse, die gleichzeitig gefaßt und beurkundet worden sind, §44 KostO für entsprechend anwendbar erklärt worden (Beushausen/ Küntzel/Kersten/Bühling § 27 Anm. 7). c) Die in der Nummer IV und V der Niederschrift vom 18.6.1986 beurkundeten Beschlüsse haben denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO . , Der Verschmelzungsvertrag ( § 21 KapErhG ) wird zwar von den Geschäftsführern der beteiligten Gesellschaften abgeschlossen. Voraussetzung für seine Wirksamkeit ist aber, daß die Gesellschafter jeder der beteiligten Gesellschaften dem Verschmelzungsvertrag zustimmen (§ 20 Abs. 1 KapErhG). Die nach § 35 Abs. 1 GmbHG statuierte Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer,GmbH ist nach § 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG weder durch die Satzung noch durch den Gesellschaftsvertrag noch durch den Anstellungsvertrag oder auf sonstige Weise beschränkbar (Baumbach/ Hueck/Zö//ner GmbHG 15. Aufl. § 37 Rdnr. 20). Die Regelung in § 20 Abs. 1 KapErhG ist eine gesetzlich angeordnete Beschränkung der an sich unbeschränkbaren Vertretungs7. Aufl. Anh. Umw. § 20 KapErhG Rdnr. 1). Die Zustimmungsbeschlüsse bewirken, daß der zunächst schwebend unwirksame Verschmelzungsvertrag voll wirksam wird. Willenserklärungen sind gegenstandsgleich, wenn sie der Begründung oder Erfüllung ein und desselben Rechtsverhältnisses dienen ( BayObLGZ 1986, 235 /238 [= MittBayNot 1986, 209 = DNotZ 1987, 170 ]). Deshalb sind Genehmigungen oder Zustimmungen zu Rechtsgeschäften mit diesen gegenstandsgleich (vgl. z. B. Hartmann Kostengesetze 22. Aufl. § 44 KostG Anm. 2 B a). Gleiches gilt aber _auch für Organbeschlüsse, wenn diese die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts herbeiführen. Es ist deshalb der herrschenden Auffassung in der Kostenrechtsliteratur zuzustimmen, daß Zustimmungsbeschlüsse zu Verschmelzungsverträgen denselben Gegenstand entsprechend § 44 Abs. 1 KostG haben (Göttlich/Mümmler § 218 f.; Korintenberg § 47 Rdnr. 62). Die Gebühr des § 47 KostG darf deshalb nur einmal in Ansatz gebracht werden. 3. Die weitere Beschwerde des Notars hat somit in der Sache keinen Erfolg. Sie war als unbegründet zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Nummer 1 der landgerichtlichen Entscheidung wendet. 4. Das Landgericht hätte aber nach der Aufhebung der Kostenberechnung des Notars die Kosten selbst berechnen' müssen. Mit der Anrufung des Ländgerichts tritt dieses bei der Kostenberechnung an die Stelle des Notars. Es hat dann dessen Befugnisse und muß eine berichtigte Kostenberechnung grundsätzlich selbst erstellen ( BayObLGZ 1961, 54 ; Korintenberg § 156 Rdnr. 65). Ein Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich. Die vom Landgericht unterlassene Kostenberechnung hat der. Senat nachzuholen, wobei zu berücksichtigen war, daß Schreibauslagen und sonstige Auslagen außer Streit stehen. Es ergibt sich folgende Kostenberechnung Wert: 3.586.788,02 DM Gebühr für die Beurkundung des Verschmelzungsvertrages § 36 Abs. 2 KostG DM 10.920,Gebühr für die Beurkundung der Zustimmungsbeschlüsse der Alleingesellschafterin der Firma D-GmbH und der Firma B-GmbH § 27 Abs. 2 Satz 1, §§ 44, 47 KostG DM 10.000,Vertretungsfeststellungen (3 mal) § 150 KostG DM 30,Schreibauslagen §§ 136, 152 KostG DM 34,Sonstige Auslagen §§ 137, 152 KostG DM 8,Summe 14% Umsatzsteuer DM 20.992,DM 2.938,88 Gesamtsumme DM 23.930,88 E. Steuerrecht 22. EStG 1977 § 10 Abs. 1 Nr. 1 (Grabpflegeaufwendungen als dauernde Last) Vom Erben aufgrund testamentarischer Anordnung erbrachte Grabpflegeaufwendungnen können jedenfalls solange nicht als dauernde Last abgezogen werden, als sie den Wert des Nachlasses nicht übersteigen (Fortführung des BFHUrteils vom 23.11.1967 IV R 143167, BFHE 91, 149 , BStBl II 1968, 259) BFH, Urteil vom 4.4.1989 - X R 14/85 - BStBl 11 1989, 779 Aus dem Tatbestand: Die Kläger wurden für das Streitjahr 1977 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erklärten u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus zwei Einfamilienhäusern, die die Klägerin 1972 von ihrer Mutter geerbt hatte. Gleichzeitig begehrten sie den Abzug von Grabpflegeaufwendungen als Sonderausgaben. Die Verpflichtung zur Grabpflege für die Dauer der Grabnutzung beruhte auf einer Auflage im Testament der Mutter der Klägerin. Das Finanzamt (FA) ließ die geltend gemachten Grabpflegeaufwendungen nicht zum Abzug zu, weil eine dauernde Last nach dem Urteil des BFH vom 23.11.1967 IV R 143/67 ( BFHE 91, 149 , BStBl 111968,259) einen Berechtigten voraussetze. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Das FA beantragte in der Revision das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. Zu Unrecht hat das FG die Grabpflegeaufwendungen als Sonderausgaben angesehen. 1. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind als Sonderausgaben abziehbar auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Der IV. Senat des BFH hat in dem Urteil in BFHE 91, 149 , BStBl 111968,259 den Abzug der Grabpflegeaufwendungen abgelehnt, weil eine dauernde Last ebenso wie die Rente einen Berechtigten voraussetze, dem die Leistungen zufließen. Diese Begriffsbestimmung der dauernden Last stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des BFH überein, der dauernde Lasten definiert als wiederkehrende Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung für längere Zeit einem anderen gegenüber in Geld- oder Sachleistungen zu erbringen hat und die nicht mit bestimmten Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechts zusammenhängen (z.B. Urteile in BFHE 75, 96 , BStBl III 1962, 304; vom 30.10.1984 IX R 2/84, BFHE 143, 317 , BStBl 11 1985, 610 [= MittBayNot 1985, 2] und vom 28.1.1986 IX R 12/80, BFHE 146, 68 , BStBl 11 1986, 348 [= MittBayNot 1986, 148 ]). Die Auffassung, eine dauernde Last setze einen Berechtigten voraus, ist im Schrifttum und in der Rechtsprechung der FG auf Widerspruch gestoßen (z.B. FG Berlin, Urteil vom 15.7.1971 V 176/71, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 1972, 16; Söhn in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 10 Anm. D 91, 92; Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 10 EStG Anm. 42; Fichte/mann in Frotscher, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 10 Anm. 27; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 10 Anm. 12, Stichwort: 'Grabpflegekosten"; Jansen/Wrede, Renten, Raten, dauernde Lasten, 9. Aufl., Anm. 86; Blencke, FinanzMittBayNot 1990 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 21.09.1989 Aktenzeichen: 3 Z 111/89 Erschienen in: MittBayNot 1990, 61-63 MittBayNot 1990, 61-64 Normen in Titel: KapErhG § 20, KostO §§ 27, 44 Abs. 1, § 47