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V ZR 252/87

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 07. April 1989 V ZR 252/87 BGB §§ 530, 531, 818 Abs. 2 Zur Behandlung der Übernahme von dinglichen Belastungen und der Einräumung eines Altenteils im Schenkungsrecht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau (4) Den Verkauf von Ferienwohnrechten hat das Landgericht zu Recht als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. von § 21 BGB gewertet. Er erfüllt alle oben dargelegten Merkmale dieses Begriffs. Der Verein betätigt sich am Markt planmäßig als Anbieter, indem er Ferienwohnrechte für beliebige Dritte bereithält und die Vereinsmitgliedschaft lediglich an den Erwerb eines solchen Rechts knüpft. In dem Verkauf kann auch keineswegs nur eine — interne — Verwaltung des Vereinsvermögens gesehen werden, weil er nicht zum Zweck der Erreichung (besonders Finanzierung) ideeller Vereinsziele vorgenommen wird, sondern Selbstzweck ist. b) Aus dem gleichen Grund kann die unternehmerische Betätigung des Vereins auch nicht als Nebentätigkeit beurteilt und toleriert werden (sog. Nebentätigkeitsprivileg, vgl. BGHZ 85, 84 /93; 15, 315/319). Eine unternehmerische Betätigung des Vereins wird nur dann nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne von § 21 BGB beurteilt, wenn sie im Vergleich zu seiner ideellen Betätigung nur eine untergeordnete Rolle spielt ( BayObLGZ 1985, 2831285 ). Im vorliegenden Fall kann die umfängliche unternehmerische Betätigung des Vereins nicht als Nebentätigkeit angesehen werden, weil sie Selbstzweck ist. Aus diesem Grund treffen auch die von den Beschwerdeführern vorgenommenen Vergleiche mit Sportvereinen etc. nicht zu. Die wirtschaftliche Betätigung derartiger Vereine dient der Verwirklichung der ideellen Zielsetzung, dem Sport- und Spielbetrieb. Hier dagegen ist nach der Satzung die Vergabe von Ferienwohnrechten der eigentliche Zweck des Vereins, während die Förderung der Urlaubsgestaltung nur die Verwirklichung dieses Zwecks unterstützt. 3. BGB §§ 530, 531, 818 Abs. 2 (Zur Behandlung der Übernahme von dinglichen Belastungen und der Einräumung eines Altenteils im Schenkungsrecht) a) Die Übernahme dinglicher Belastungen bei Schenkung eines Grundstücks stellt in der Regel keine Gegenleistung des Beschenkten dar, sondern mindert lediglich den Wert des Geschenks. b) Die in einem Übergabevertrag dem Übernehmer auferlegte Versorgung des Übergebers ist in der Regel nicht Gegenleistung, sondern Auflage (Bestätigung von BGHZ 3, 206, 211). c) Kann beim Widerruf einer gemischten Schenkung wegen groben Undanks der Schenker den geschenkten Gegenstand zurückfordern, weil der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt ( BGHZ 30, 120 , 122 f.), ist dieser Anspruch in dem Sinne eingeschränkt, daß er — auch ohne Erhebung einer Einrede — nur Zug um Zug gegen Wertausgleich des entgeltlichen Teils der gemischten Schenkung geltend gemacht werden kann (Fortführung von BGH Urt. v. 2.10.1987, V ZR 85186, WM 1987, 1533 , 1534 [= DNotZ 1988, 3641). BGH, Urteil vom 7.4.1989 — V ZR 252/87 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 6.1.1983 übertrug die Klägerin „im Wege vorweggenommener Erbfolge" dem Beklagten, ihrem Sohn, den im Grundbuch von W. ... sowie den im Grundbuch von R. ... verzeichneten Grundbesitz Flur 3 Flurstücke 107 und 108. Der Beklagte nahm die Übertragungen „hiermit dankend an". Unter § 2 heißt es: . Mitübernommen werden die Belastungen Abt. II Nr 9 sowie die Abt. III Nr. 48, 49 und 60 (Grundbuch von W....)" Dabei handelt es sich um ein Wohnungsrecht für die Schwester der Klägerin und um Grundpfandrechte zum Gesamtbetrage von 277.058,73 DM. Der Beklagte räumte der Klägerin weiter ein lebenslängliches und unentgeltliches Altenteil ein, bestehend aus Wohnungsrecht unter Ausschluß des Eigentümers, Verpflegung, einer monatlichen Rente sowie Zahlung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Alterskasse. Das Altenteil wurde entsprechend der Bewilligung auf Flur 20 Flurstück 7 des Grundbesitzes von W., bebaut mit einer Gaststätte nebst Wohnräumen, eingetragen. Den in R. gelegenen Grundbesitz verkaufte der Beklagte zum Preise von 280.000 DM, mit dem die übernommenen dinglichen Belastungen abgelöst wurden. Mit Schreiben vom 18.7.1983 forderte die Klägerin Rückgabe der „übertragenen Grundbesitzung wegen groben Undanks': Sie hat (zunächst hilfsweise) beantragt, den Grundbesitz an sie rückaufzulassen; bei der Übertragung des Grundbesitzes habe es sich um eine gemischte Schenkung gehandelt, die sie nach § 530 BGB wirksam widerrufen habe. Der Beklagte sei nämlich seiner Zahlungspflicht aus dem Vertrag nicht nachgekommen; er habe sie zudem beleidigt, bedroht und geschlagen. Das Landgericht hat der Klage, bis auf einen Teil der Zinsen, nach dem Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen; hilfsweise hat sie den Klaganspruch auf „Rücktritt vom Vertrage bzw. Schenkungswiderruf" gestützt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision führte zur Zurückverweisung. Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht führt aus: Schuldrechtliche Ansprüche auf Rückgewähr der Besitzung ständen der Klägerin nicht zu. Zwar sei zu ihren Gunsten davon auszugehen, daß sich der Vertrag vom 6.1.1983 als eine gemischte Schenkung darstelle, auf die die §§ 530, 531 BGB anwendbar seien. Die Klägerin habe mit Rücksicht auf die behaupteten tätlichen Angriffe des Beklagten den Tatbestand des § 530 BGB auch schlüssig dargetan. Das Vorbringen der Klägerin sei aber deshalb unschlüssig, weil bei einer gemischten Schenkung der Schenker nur den geschenkten Gegenstand herausverlangen könne, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiege. Anderenfalls habe er bloß einen Anspruch auf den die Gegenleistung des Beschenkten übersteigenden Mehrwert. Daß hier der unentgeltliche „Charakter des Übertragungsvertrages" überwiege, habe die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Nach dem von ihr überreichten Privatgutachten stünden einer Leistung im Wert von 600.000 DM von ihr nicht substantiiert bestrittene Gegenleistungen des Beklagten in Höhe von ingesamt 410.258,73 DM (dingliche Lasten in Form von Grundpfandrechten, Wohnungsrecht sowie Altenteilsrechte der Klägerin) entgegen. Der Klägerin könne danach allenfalls Herauszahlung des Mehrwertes zustehen, was sie aber nicht fordere. II. Die Revision hat Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat die angebotenen Beweise für den von ihm zu Recht als schlüssig angesehenen Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe durch tätliche Angriffe auf 1' 206 MittBayNot 1989 Heft 4 sie eine schwere Verfehlung begangen und sich groben Undanks im Sinne des § 530 BGB schuldig gemacht, nicht erhoben. Vom groben Undank des Beklagten ist danach zugunsten der Klägerin auszugehen. Wert der Schenkung von 308.541,27 DM stehen aber nur noch die versprochenen Altenteilsleistungen, deren Wert das Berufungsgericht mit 118.800 DM ansetzt, gegenüber, so daß der Wert des Geschenks überwiegt. Richtig ist die Erwägung des Berufungsgerichts, dem Rückforderungsrecht des Schenkers nach Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks stehe Art. 15 § 7 Preuß. AGBGB nicht entgegen ( BGHZ 3, 206 , 213). b) Was jedoch diese vom Beklagten der Klägerin versprochenen Altenteilsleistungen angeht, hat das Berufungsgericht nicht erwogen, daß es sich auch hierbei nicht um Gegenleistungen, sondern um eine Auflage gehandelt haben könnte. 2. Im Ausgangspunkt zutreffend legt das Berufungsgericht auch dar, daß der Schenker nur dann den geschenkten Gegenstand herausverlangen kann, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt ( BGHZ 30, 120 ; Senatsurt. v. 2.10.1987, V ZR 85/86, WM 1987, 1533 [= DNotZ 1988, 364]). Allerdings hat der Schenker in einem solchen Falle mit seinem Klagebegehren dem Umstand Rechnung zu tragen, daß er nur den Schenkungsanteil zurückfordern, den Zuwendungsgegenstand also nur gegen Rückerstattung der Gegenleistung zurückerhalten kann (MünchKommlKollhosser, BGB 2. Aufl. § 516 Rdnr. 33 und 34 sowie Lieb § 818 Rdnr. 54; BGB-RGRK/Mezger 12. Aufl. § 531 Rdnr. 3; vgl. auch BGHZ 30, 120 ,122). Der Anspruch des Schenkers auf Herausgabe des Geschenks ist; wie der Senat wiederholt für Aufwendungen entschieden hat, die der Beschenkte im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Schenkung gemacht hat (Senatsurt. v. 2.10.1987, V ZR 85/86, WM 1987, 1533 , 1534 m'. zahlr. Nachw.), auch ohne Erhebung einer Einrede dahin eingeschränkt, daß er nur Zug um Zug gegen Wertausgeich des entgeltlichen Teils der gemischten Schenkung geltend gemacht werden kann. 3. Von Rechtsirrtum beeinflußt sind aber die Erwägungen des Berufungsgerichts, soweit es von Gegenleistungen des Beschenkten ausgeht. a) Die Übernahme der Belastungen Abteilung II Nr. 9 sowie Abteilung III Nr. 48, 49 und 50 des Grundbuchs von W. stellt, anders als das Berufungsgericht meint, keine Gegenleistung des Beschenkten dar. Sie mindert lediglich den Wert des Geschenks (so schon Senatsurt. v. 9.11.1973, V ZR 74/72, Umdruck S. 6). Mit der Übernahme der auf dem geschenkten Grundstück ruhenden dinglichen Belastungen hat der Beschenkte nicht mehr „geleistet', als sich ohnehin zu seinen Lasten aus dem Gesetz ergibt. Der Schenker schuldet das Geschenk, wie ein Vergleich zwischen § 523 Abs. 1 mit §§ 434, 439 Abs. 2 BGB ergibt, grundsätzlich nur so, wie er selbst es hat. Der Beschenkte kann danach in der Regel weder Beseitigung des Rechtsmangels noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (Prot. II S. 26 und 27; vgl. auch Senatsurt. v. 2.10.1981, V ZR 134/80, NJW 1982, 818, 819). Sonach hat der Beklagte die ihm geschenkten Grundstücke ohnehin nur mit den darauf ruhenden dinglichen Belastungen erhalten. Deren ausdrücklicher Übernahme im Vertrag kann bei solcher Lage im Regelfall lediglich klarstellende Wirkung beigemessen werden (vgl. auch RGZ 60, 238 , 242; RG WarnRspr. 1916 Nr. 123; MünchKomm/ Kollhosser, BGB 2. Aufl. § 525 Rdnr. 5; Staudinger/Reuss, BGB 12. Aufl. § 525 Rdnr. 8). Daß hier die ausdrückliche Übernahme der Belastungen nach dem. Vertragswillen der Parteien die Bedeutung einer Gegenleistung haben sollte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt (vgl. dazu auch RGZ 60, 238 , 243). Danach mindert sich der Wert des Geschenks, den das Berufungsgericht zu Gunsten der Klägerin mit 600.000 DM unterstellt, zwar um den Wert der Grundpfandrechte in Höhe von 277.058,73 DM und um das mit 14.400 DM bewertete Wohnungsrecht. Dem verbleibenden MittBayNot 1989 Heft ° Der Senat hat, in Übereinstimmung mit dem Schrifttum, wiederholt ausgesprochen, daß die in einem Übertragungsvertrag vereinbarten Leistungen des Übernehmers zur Versorgung des scheidenden Übergebers (Leibgedinge und Wohnrecht) bei gleichzeitigem Einrücken des Übernehmers in die Existenzgrundlage des Übergebers in der Regel nicht eine Gegenleistung im eigentlichen Sinne für die Übertragung des Grundbesitzes, sondern eine aus dem zugewendeten Vermögen zu leistende Auflage darstellt ( BGHZ 3, 206 , 211; MünchKommlKollhosser aaO Rdnr. 5). Für einen solchen Versorgungscharakter könnte hier nicht nur sprechen, daß nach dem Schenkungsvertrag das Anwesen nebst Maschinen, Geräten und Vieh übergeben wurde und daß der Beklagte alsbald seine Stellung aufgab, um sich dem Betrieb der Gastwirtschaft zu widmen, sondern auch, daß das Altenteil eine vollständige Versorgung der Klägerin vorsah und daß die Höhe der monatlichen Barleistungen an sie sich ermäßigen sollte, sobald sie eine Rente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse erhielte. Ohne Bedeutung ist demgegenüber, worauf die Revisionserwiderung abheben möchte, daß der Beklagte nicht daneben noch Zahlungen an weichende Erben leisten muß. Dies ist bei der Hof- oder Betriebsübergabe an ein Einzelkind oder, wenn die Erträgnisse des Geschenkes weitere Leistungen nicht zulassen, selbstverständlich; davon kann aber nicht abhängen, ob das zugesagte Altenteil Auflage oder Gegenleistung ist. 4. BGB § 1191; AGBG §§ 3, 6 Abs. 1 (Unwirksame Sicherungsabrede zu einer von Ehegatten bestellten Grundschuld) Wenn Ehegatten am gemeinschaftlichen Grundstück aus Anlaß der Sicherung einer bestimmten gemeinsamen Verbindlichkeit eine Grundschuld bestellen, kann die formularmäßige Sicherungsabrede, daß die Grundschuld am eigenen Anteil auch alle künftigen Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten sichert, dem Verbot überraschender Klauseln widersprechen (Fortführung von BGHZ 83, 56 [= DNotZ 1982, 5141; 102, 152 [= DNotZ 1988, 484 ]). Die Unwirksamkeit einer solchen Klausel beschränkt sich auf die Einbeziehung künftiger Verbindlichkeiten des einen Ehegatten in den Sicherungszweck der den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten belastenden Grundschuld. BGH, Urteil vom 18.11.1988 — V ZR 75/87 — abgedruckt in MittBayNot 1989, 83 ff. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 07.04.1989 Aktenzeichen: V ZR 252/87 Erschienen in: MittBayNot 1989, 206-207 Normen in Titel: BGB §§ 530, 531, 818 Abs. 2