V ZR 74/72
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 12. April 1999 9 U 112/98 BGB § 138 Gesamtbeurteilung für Wertverhältnis bei wucherähnlichem Geschäft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 912 letzte Aktualisierung: 24.März 2000 912 OLG Düsseldorf 9 U 112/98 12.04.1999 BGB § 138 1. Als Maßstab zur Bestimmung der Sittenwidrigkeit eines Grundstückkaufes gem. § 138 BGB genügt eine rein mathematische, an der Verhältnisrechnung orientierte Betrachtung nicht. Geboten ist eine den wirtschaftlichen Gehalt des Geschäftes berücksichtigende, wertende Gesamtbeurteilung. Dabei kann es im Regelfall nicht darauf ankommen, ob der zugunsten des Verkäufers vereinbarte Nießbrauch rechtlich als Gegenleistung oder Minderung des Wertes der Leistung anzusehen ist. 2. Der bei einem objektiv groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung regelmäßig im Sinne einer tatsächlichen Vermutung zulässige Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten kann nur dann gezogen werden, wenn dem Begünstigten bewußt ist, daß er ein außergewöhnliches Zugeständnis erfährt. Dafür genügt, wenn der begünstigte grob fahrlässig handelt und sich entsprechender Einsicht verschließt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) ist das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. i I . Der Kläger ist für die geltend gemachten Ansprüche entweder sach- zumindest aber prozeßführungsbefugt. Die Ansprüche auf Herausgabe der Grundstücke, § 985 BGB , und auf Grundbuchberichtigung, § 894 BGB, kann der Kläger nicht als sachbefugter Gläubiger geltend machen. Weder der Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe noch der Grundbuchberichtigungsanspruch ist selbständig abtretbar (Palandt/Bassenge" BGB, 5B. Aufl., § 894, 5 und § 985, 2). Durch die Auflassung der Zeugin ... konnte der Kläger deren angebliche Eigentümerstellung nicht erwerben. Hierzu wäre gemäß 873 Abs. 1 BGB neben der Auflassung die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch erforderlich gewesen. Der Kläger kann die genannten Ansprüche jedoch in gewillkürter Prozeßstandschaft geltend machen. Die gewillkürte Prozeßstandschaft ist zulässig, wenn der Prozeßführende vom Rechtsinhaber zu dieser Art der Prozeßführung ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat (BGH NJW 1998, 1148 , 1149; BGH NJW-RR 1988, 126 , 127). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. In der Abtretung der nicht abtretbaren Eigentumsherausgabe und Grundbuchberichtigungsansprüche ist im allgemeinen eine Ermächtigung zu deren Geltendmachung zu sehen (BGH DTZ 1995, 360, 365 "Umdeutung"; BGH NJW-RR 1988, 126 , 127). Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) besteht im Hinblick auf die Stellung des Klägers als künftigem Erben der Zeugin KIBM und wegen der Auflassung der Grundstücke auch ein eigenes Interesse des Klägers, diese Ansprüche geltend zu machen. Sein Interesse ist auch schutzwürdig. Durch die gewählte Art der Prozeßführung werden die Beklagten nicht unbillig benachteiligt. Eine solche Benachteiligung liegt selbst dann nicht vor, wenn man unterstellt, daß die Abtretung/Ermächtigung bezweckt, die Zeugin ...aus einer ungünstigen Beweislage zu befreien und ihre Zeugenvernehmung zu ermöglichen. Das Bestreben, eine bestimmte Person als Zeugen zur Verfügung zu haben,' bestimmt auch sonst häufig die Art und Weise der Prozeßführung und das Handeln der interessierten Personen, ohne daß dies allein deswegen als mißbräuchlich oder als für die Gegenpartei unzumutbar zu beanstanden wäre. Anlaß zur Prüfung dieser Frage boten hauptsächlich Fälle der Abtretung eines Anspruchs, um dem Zedenten im Prozeß um diesen Anspruch die Stellung als Zeugen zu verschaffen. Für die gewillkürte Prozeßstandschaft kann indes nichts anderes gelten. Das auf der Hand liegende eigene Interesse des ermächtigenden Rechtsinhabers am Ausgang des Rechtsstreits kann im Rahmen der Beweiswürdigung angemessen berücksichtigt werden (BGH NJW-RR 1998, 126 , 127; NJW 1985, 1585 , 1587; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl.., Anm. 44 vor 50). Für die weiter geltend gemachten Ansprüche - (Nutzungsentschädigungs-) Ansprüche aus dem Eigentümerbesitzerverhältnis, bereicherungsrechtliche oder schadensersatzrechtliche Ansprüche ist der Kläger aktivlegitimiert. Solche Ansprüche sind - einschließlich der Nebenansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O.', 1 vor 5 987) uneingeschränkt abtretbar. Die Ansprüche stand dem Kläger am 14. November 1989 wirksam abgetreten worden. Die Abtretung war insbesondere nicht beurkundungsbedürftig gemäß 313 BGB. Die Abtretung ist eine Verfügung und enthält lediglich die Vollziehung der wirksam formfrei begründeten Abtretungsverpflichtung (vgl. BGH NJW 1984, 973 , 974; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 398, 7 und § 313, 6). Der Zweck, durch die Abtretung für den Prozeß einen Zeugen zu gewinnen, steht ihrer Wirksamkeit grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BG H' NJW-RR 1988, 126 , 127). II. Die Klage ist aber in der Sache ohne Erfolg. Das Klagebegehren einschließlich der hilfsweise gestellten Klageanträge ist sowohl hinsichtlich des Grundstückes ...straße als auch soweit die Grundstücke G...Weg betroffen sind, unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche - sei es, daß der Kläger sie aus abgetretenem Recht, sei es, daß er sie in gewillkürter Prozeßstandschaft verfolgt - sind nicht gerechtfertigt. Die Verträge zwischen der Zeugin ... und dem Beklagten zu 1) bzw. den Beklagten zu 1) und zu 2) sind weder als sittenwidrig wucherische Rechtsgeschäfte im Sinne von 138 Abs. 2 BGB (mit der Folge der Nichtigkeit des Kaufvertrages und der Übereignung und möglichen Ansprüchen aus §§ 985 und 894 BGB), noch als wucherähnliche Rechtsgeschäfte gemäß 5 138 Abs. 1 BGB (wovon das abstrakte Verfügungsgeschäft in der Regel nicht erfaßt würde, so daß lediglich bereicherungsrechtliche Ansprüche in Betracht kämen), noch wegen Anfechtung nach arglistiger Täuschung, §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB (auch dies würde bereicherungsrechtliche Ansprüche begründen), nichtig, noch liegen die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche des Klägers aus abgetretenem Recht (denkbar als Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages oder wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB ) vor. 1. Der Zeugin ... steht kein Anspruch auf Herausgabe des Grundstückes, § 985 BGB , und kein Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 Abs. 1 BGB zu, den der Kläger in gewillkürter Prozeßstandschaft geltend machen könnte. Der Beklagte zu 1) ist nach entsprechender Auflassung in das Grundbuch eingetragen und damit Eigentümer des Grundstückes geworden 873 Abs. 1 BGB~. Die Voraussetzungen eines sittenwidrigen wucherische Rechtsgeschäftes, § 138 Abs. 2 BGB, die zur Nichtigkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften führen würden, lassen sich bei der gebotenen Berücksichtigung aller für den Vertragsschluß wesentlichen äußeren Umstände und der inneren Einstellung der Parteien (BGH NJW 1995, 2635 , 2636) nicht feststellen. Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes gemäß § 138 Abs. 2 BGB setzt objektiv ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und weiter eine Schwächesituation des Benachteiligten voraus. Weitere subjektive Voraussetzung ist deren Ausbeutung durch den Wucherer, die keine besondere Ausbeutungsabsicht erfordert, sondern für die es ausreicht, wenn der Wucherer Kenntnis von dem auffälligen Mißverhältnis und der Ausbeutungssituation hat und sich diese Situation vorsätzlich und in verwerflicher Weise zunutze macht wobei hier - anders als bei einem wucherähnlichen Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB - grobe Fahrlässigkeit nicht genügt (BGH NJW 1985, 3006 , 3007). Grundsätzlich spricht auch keine tatsächliche Vermutung für die subjektive Voraussetzung der Ausbeutung, es sei denn, es läge ein besonders grobes Mißverhältnis vor (BGH NJW-RR 1990,-1199). Ein objektiv auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aus dem Kaufvertrag vom 25. März 1977 läßt sich nicht feststellen. Zu bewerten und ins Verhältnis zu setzen sind - neben dem Barkaufpreis von 100.000 DM - die Werte des Grundstückes, des Nießbrauches sowie der den Erwerber vertragsgemäß treffenden Verpflichtung, die normalerweise gesetzlich ( § 1041 BGB ) den Nießbraucher treffenden gewöhnlichen Kosten und Lasten zu tragen. Hinsichtlich dieser Verpflichtung, die den Beklagten zu 1) als Erwerber traf, kommt es entgegen der Auffassung des -Klägers nicht darauf an, ob die Vertragspartner - später die vertragliche Vereinbarung - aufgrund geschickter Vertragsauslegung des Beklagten zu 1) - anders praktiziert haben. Die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages hängt nicht von dessen späterer Handhabung, sondern von der Ausgewogenheit des. vereinbarten Vertragsinhaltes ab. Betrachtet man zunächst nur die sich aus diesen Werten ergebende Relation zwischen Leistung und Gegenleistung, legt hierbei zugunsten des Klägers das ihm günstige und von ihm im wesentlichen unbeanstandete Gutachten des Sachverständigen ... zugrunde und ordnet man weiter den Nießbrauch (weil die Zeugin ?2q3M ihn sich vorbehalten hatte - wie das Landgericht es getan hat und wie es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in "Schenkungsfällen" entspricht: BGH NJW-RR -1996, 754, 755; BGH NJW 1993J1 1157 unter Bezugnahme auf BGH NJW 1989, 2122 zu der Übernahme bestehender dinglicher Lasten und weiterem Hinweis auf das Urteil vom 9. November 1973 V ZR 74/72 -; die Entscheidung BGH NJW-RR 1993, 198 , 199 betrifft demgegenüber eine Entscheidung zu einem entgeltlichen Vertrag, in dem ein Wohnrecht später bestellt werden sollte) - nicht als Gegenleistung ein, sondern mindert den Wert der Leistung um den Wert des Nießbrauches, so errechnet. sich eine Wertrelation von 46,19 %, nämlich: (822.000 DM -481.309,96 14 DM) : (57.377,04 DM + .100.000 DM). Danach läge ein grobes, besonders krasses Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, wofür es genügt, daß der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (ständige Rechtsprechung vgl. VIII. Zivilsenat des BGH WM 1998, 932 , 934 m.N. zur Rechtsprechung des V. Zivilsenates). Gegenleistung ansieht. Dann liegt eine Wertrelation von 77,7 % vor, nämlich: 822.000 DM (481.309,96 DM + 57.377,04 DM + 100.000 DM).-Diese Relation würde nicht einmal ein auffälliges Mißverhältnis darstellen. Die vorstehende Kontrollberechnung verdeutlicht, daß die Beurteilung der Sittenwidrigkeit sich nicht auf eine mathematische Berechnung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung, die lediglich ein Anzeichen für die Sittenwidrigkeit sein kann, verkürzen läßt und daß die Sittenwidrigkeit nicht von der Einordnung des Nießbrauches auf der einen oder anderen Seite der Gleichung abhängen kann, je nachdem, ob der Verkäufer sich den Nießbrauch vorbehalten hat oder ob der Käufer sich lediglich schuldrechtlich verpflichtet hat, den Nießbrauch später zu bestellen. In beiden Fällen hat der Nießbrauch für die Vertragspartner wirtschaftlich die gleiche Bedeutung. Rechtlich aber würde die für den Verkäufer ungünstigere Vertragsgestaltung - nämlich die, bei der er lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung des Nießbrauches und keine dinglich gesicherte Rechtsposition erhält - wegen der Einordnung des Nießbrauches als Gegenleistung und der dadurch zugunsten des Käufers verschobenen Wertrelation nicht die Annahme der Sittenwidrigkeit des Vertrages rechtfertigen. Hingegen wäre der Vertrag, der dem Verkäufer (bei gleichem wirtschaftlichen Ergebnis) eine dinglich gesicherte Rechtsposition einräumt - Vorbehaltsnießbrauch und ihn auf diese Weise besser stellt, angesichts der Einordnung des Vorbehaltsnießbrauches als Minderung des Wertes der Leistung und der sich daraus ergebenden oben dargestellten Wertrelation wegen eines besonders groben Mißverhältnisses dem Verdikt der Sittenwidrigkeit ausgesetzt. Hieraus folgt, daß eine rein mathematische Betrachtung nicht der entscheidende Maßstab zur Bestimmung der guten Sitten auf der Grundlage des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden sein kann. Geboten ist vielmehr eine nicht nur in der Verhältnisrechnung orientierte und den wirtschaftlichen Gehalt des Geschäftes berücksichtigende, wertende Gesamtbeurteilung des Vertragsverhältnisses. Sie führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß die objektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit hinsichtlich des Kaufvertrages vom 25. März 1977 nicht festgestellt werden können. Im Verhältnis zwischen der Zeugin ... als Verkäuferin und dem Beklagten zu 1), als Käufer stellt sich der Kaufvertrag als ein für die Zeugin ... durchaus vorteilhaftes und für den Beklagten zu 1) kaum lukratives Geschäft dar. Der Zeugin ... blieben nach dem Verkauf des Objektes ...straße wirtschaftlich alle hieraus fließenden Vorteile, die ihr auch als Eigentümerin zugute gekommen wären. Hingegen brauchte sie - wie von ihr angestrebt die mit der Eigentümerposition. verbundenen wirtschaftlichen Nachteile künftig nicht mehr zu tragen. Sie konnte sich der Mieteinnahmen aus dem Grundstück auf Lebenszeit uneingeschränkt sicher sein. Erhaltungsoder Unterhaltungskosten, die grundsätzlich und regelmäßig jeden Eigentümer/Vermieter treffen und seinen Ertrag schmälern, brauchte sie nicht mehr zu fürchten. Zudem stand ihr der vom Beklagten zu 1) gezahlte Barkaufpreis von 100.000 DM zur freien Verfügung. Dem Beklagten zu 1) als Erwerber hingegen blieben auf Lebenszeit der Zeugin ... lediglich wirtschaftliche Nachteile. Erträge flossen ihm nicht zu. Dennoch war er belastet mit den Kosten des von ihm zu zahlenden Kaufpreises (entweder Finanzierungskosten oder entgangener Anlagezins) sowie den nicht unerheblichen Erhaltungs- und-Unterhaltungs kosten für das Hausgrundstück selbst. Diese Investitionen des Beklagten zu 1) mögen von dessen Hoffnung getragen gewesen sein, daß sich das zunächst nur auf dem Papier stehende Vermögen vorzeitig realisieren könne. Sie waren aber auch mit dem Risiko belastet, daß der Beklagte zu 1) für lange Zeit nur würde zuzahlen müssen. Angesichts dieses wirtschaftlichen Hintergrundes ist es nicht als verwerflich anzusehen, daß der Beklagte zu 1) nach dem- Kaufvertrag die zu seinen Gunsten rechnerisch verbleibende Differenz der Werte von Leistung und Gegenleistung (nach den vom Sachverständigen ... ermittelten Zahlen 183.313 DM) nicht an die Zeugin K~ zu zahlen hatte. Hierdurch wurde der Vorteil der Zeugin NIMM aus dem Kaufvertrag nicht entscheidend geschmälert. Ein etwa hierin liegender Nachteil verwirklichte sich vielmehr wirtschaftlich erst nach dem Tode der Zeugin KUM und zwar im Wertes des Hausgrundstückes gelangen konnte, weil nämlich die Zeugin ...ihn zuvor ausgeschöpft hatte. Dieser Umstand aber ist für die Frage der Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Für die Anwendung von § 138 Abs.. 2 BGB fehlt es darüber hinaus an einer Schwächesituation der Zeugin ... Sie befand sich nicht in einer Zwangslage. Eine Zwangslage ist gegeben, wenn durch wirtschaftliche Bedrängnis oder Umstände anderer Art ein zwingendes Bedürfnis nach einer Geldoder Sachleistung entsteht (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 138,70).-Die Zeugin ... war nach ihrer Scheidung und der Vermögensauseinandersetzung Alleineigentümerin der Grundstücke F straße ... und zur Hälfte Miteigentümer in der umfangreichen Grundbesitzung G...-Weg ... und bis .... Sie hatte außerdem aus dem Vergleich Anspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann auf Zahlung von 200.000 DM aus der Auseinandersetzung des beweglichen Vermögens, wovon ein Teilbetrag von 100.000 DM sofort fällig war. Der Kläger hat weder behauptet noch dargetan, daß diesem Vermögen erhebliche Verbindlichkeiten gegenüberstanden, die zu einer wirtschaftlichen Zwangslage für die Zeugin ... hätten führen können. Die Zeugin ... war auch nicht unerfahren. Unerfahrenheit im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB bedeutet einen Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung (Palandt/Heinrichs, a.a.O., 138, 71), wobei hier nur ein Mangel an Geschäftserfahrung in Betracht kommen dürfte. Dafür kann sprechen, daß die Zeugin ... bis zu ihrer Scheidung nicht gehalten war, selbst im Immobiliengeschäft tätig zu werden. Dagegen spricht, daß sie nach dem Vortrag des Klägers - es verstanden hat, den Kaufpreis für das Grundstück ... straße von 75.000 DM um 25.000 DM anzuheben mit der doch eine gewisse Erfahrung voraussetzenden Begründung, es bestehe die Möglichkeit, den Garagenplatz dieses Grundstückes mit einem Wohn- und Geschäftshaus zu bebauen. Gegen mangelnde Geschäftserfahrung spricht weiter, daß die Zeugin ... nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten zu 1) - geschäftserfahren genug war, den Vergleichsbetrag aus der ehelichen Vermögensauseinandersetzung in Höhe von 200.000 DM eigenständig anzulegen. Schließlich läßt sich auch nicht feststellen, daß die Zeugin sich bei Vertragsschluß in einem seelischen Ausnahmezustand befunden hat, der ihr Urteilsvermögen oder ihre Willensstärke ganz erheblich beeinträchtigt hat. Für einen solchen seelischen Ausnahmezustand der Zeugin ... geben die Schilderungen der allgemeinen Krankheitsgeschichte durch den Kläger, die er durch Atteste und die schriftlichen Bestätigungen von Freunden und Bekannten, die deren subjektive Eindrücke wiedergeben, belegen will, nichts Entscheidendes her, zumal die vorgelegten Unterlagen offenbar dem Zwecke gedient haben, Kuren oder Renten der Zeugin ... zu befürworten. Nichts anderes -gilt für das Attest .... des Hausarztes Dr. vom 28. August 1990, wonach die Zeugin ... während ihrer Scheidung auffällig psychisch verändert gewesen sein soll, an Konzentrationsschwäche, tiefgreifenden Depressionen und Zukunftsängsten sowie Merkstörungen gelitten und den Rat fremder Personen gesucht und ihn leichtfertig befolgt haben soll. Der Zeuge zieht bloße allgemeine Schlußfolgerungen. Auf welche Tatsachen sie sich stützen, bleibt offen. Das Attest ist im übrigen 1990, also erst lange nach Abschluß des Kaufvertrages erstellt worden. Es soll sich auf den Zeitraum 1977 bis 1980 "während der Scheidung" der Zeugin KIRM beziehen. Allerdings war die Scheidung der Zeugin ... im genannten Zeitraum bereits erledigt. Der Scheidungsverglei.ch über die Vermögensauseinandersetzung ist bereits am 3. Dezember 1976 geschlossen worden. Dem Attest kann man schließlich keine Tatsachen dazu entnehmen, wie sich das angeblich mangelnde Urteilsvermögen und die angebliche Willensschwäche geäußert haben sollen. Auch die Aussage der Zeugin KIM selbst bietet keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein mangelndes Urteilsvermögen oder für Willensschwäche. Die Zeugin hat lediglich angegeben, sie sei seelisch und körperlich völlig fertig gewesen, Sie habe es einfach Nach der Aussage des Notars läßt sich allenfalls eine etwas angegriffene Gesundheit der Zeugin feststellen. Dieser angegriffene Gesundheitszustand hat jedoch dem Zeugen .... keinen Anhalt für eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung gegeben; die Zeugin ... sei dem Beurkundungstermin aufmerksam gefolgt. Schließlich können auch die subjektiven Elemente des Wuchers nicht festgestellt werden. Hierfür genügt es nicht,. wenn sich der Wucherer besserer Erkenntnis verschließt. Vielmehr muß er das objektiv auffällige Mißverhältnis und die objektive Ausbeutungssituation kennen und sich diese Situation vorsätzlich zunutze machen, wobei durchaus das Angebot zum Vertragsschluß vom Bewucherten ausgehen kann (BGH- NJW 1985, 3006 , 300-7-; BGH NJW-RR 1990, 1199 ; BGH NJW 1982, 2767 , 2768). Grobe Fahrlässigkeit des Wucherers genügt nicht. Kenntnis des Beklagten zu 1) von einem - unterstellt auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung scheidet aus, wenn - wie der Kläger selbst behauptet - der Sachverständige dem Beklagten zu 1)- das Ergebnis seines Gutachtens vor Abschluß des Kaufvertrages mitgeteilt und den von ihm ermittelten Verkehrswert von 586.703 DM genannt hat, bei dem sich die Wertrelation im Vergleich zu den vom Sachverständigen ... festgestellten Werten ganz erheblich zugunsten des Beklagten zu 1) verschieben würde. Dies gilt auch dann, wenn man den Wert des Nießbrauches nicht nach der Berechnung des Sachverständigen ... ermittelt, sondern hierfür die im übrigen vom Sachverständigen ... angesetzten Zahlen zugrunde legt (danach wäre der Nießbrauch mit etwa.323.000 DM zu bewerten: Rohmiete 28.792 DM abzüglich Belastung Grundpfandrecht 630 DM 28.162 DM x 11,48 Kapitalisierungsfaktor); Letztlich kann man vom Beklagten zu die Einschätzung des Wertverhältnisses angeht, keine höheren Anforderungen stellen und keine besseren Erkenntnisse erwarten, als von einem Sachverständigen. Im vorliegenden Fall haben aber sowohl der Schiedsgutachter ... als auch der Sachverständige ...objektive Werte ermittelt, die nicht in einem relevanten Mißverhältnis standen. 2. Der Kläger kann auch nicht wegen sittenwidrigem wucherähnlichem Rechtsgeschäft, 138 Abs, 1 BGB - das in aller Regel nicht das abstrakte Verfügungsgeschäft erfaßt, das nur dann nichtig ist, wenn die Sittenwidrigkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt, also mit dem dinglichen Rechtsvorgang sittenwidrige Zwecke verfolgt werden oder in ihm selbst die Sittenwidrigkeit begründet wäre (zuletzt BGH WM 1997, 1155 , 1156).aus abgetretenem bereicherungsrechtlichem Anspruch, §§ 812 Abs. 1 Satz 1. 1.-Äfternative, 398 Abs. 1 BGB von dem Beklagten zu 1) Herausgabe des Grundstückes und dessen Rückübereignung verlangen, wobei der Anspruch bei Sittenwidrigkeit des verwendeten Kaufvertrages auch als Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß denkbar wäre (in Form der schuldhaften Verwendung eines nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Benachteiligung des anderen Teiles sittenwidrigen Vertrages! BGH- NJW 1987, 639 , 640). Denn auch die Voraussetzungen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäftes sind nicht festzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung sind Rechtsgeschäfte, die durch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der Höhe der versprochenen Vergütung und dem Wert der dafür zu erbringenden Leistung gekennzeichnet sind, dann nach 5 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung oder die Ausnutzung der schwierigen Lage oder auch Unerfahrenheit des Partners für das eigene unangemessene Gewinnstreben. Liegt darüber hinaus ein grobes, besonders krasses Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, so rechtfertigt allein dieser Umstand den Schluß auf eine Charakter des Rechtsgeschäftes (BGH WM 1998, 932 , 933 f m.N.). Es liegt jedoch weder ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung noch ein sonstiges wucherähnliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB vor. Auch hier greifen - bezogen auf das objektive Wertverhältnis - die bereits zu § 138 Abs. 2 BGB angestellten Überlegungen. Ein relevantes Mißverhältnis kann auch im Rahmen des 138 Abs. 1 BGB nicht festgestellt werden. Weiter fehlt es auch wenn man ein relevantes Mißverhältnis unterstellt - jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB . Auch im Rahmen dieser Vorschrift ist es erforderlich, daß der Begünstigte sich der objektiven Werte bewußt ist. Bei einem objektiv groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist in der Regel im Sinne einer tatsächlichen Vermutung (BGH VIZ 1997, 105 , 106) der Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zulässig (BGH WM 1997, 1155 , 1157), weil nach der Lebenserfahrung außergewöhnliche Zugeständnisse nicht ohne besondere, den Benachteiligten in seiner Entschließungsfreiheit hemmende Umstände gemacht werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt (BGH NJW-RR 1991, 589 ; BGH WM.1985, 948). Ein solcher Schluß von einem groben Mißverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung kann aber nur dann zulässigerweise gezogen werden, wenn dem Begünstigten bewußt ist, daß er ein außergewöhnliches Zugeständnis erfährt. Dieses Erfordernis klingt - mehr-oder weniger ausdrücklich -in verschiedenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes an (BGH NJW 1996, 1204 , wo zum subjektiven Tatbestand ausgeführt wird, der Beklagte sei Makler gewesen und habe den Kaufgegenstand gekannt; BGH NJW-RR 1993, 1198 , 200011 in der es heißt, die Parteien seien von einem bestimmten Wert des veräußerten Grundstückes unstreitig übereinstimmend ausgegangen und der Beklagte habe - im Gegensatz zur Klägerin auch den Wert der Gegenleistung überblicken können; BGH NJW 1992, 899 , 900, wo es heißt, wenn sich bei Vorliegen eines objektiven Mißverhältnisses eine Kenntnis des Beklagten persönlich hiervon oder von den sonstigen die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen nicht feststellen lasse, werde es weiterer Sachaufklärung zur Kenntnis der Hilfspersonen bedürfen). Dem steht nicht entgegen, wenn es an anderer Stelle heißt-, es seien die objektiven Werte maßgebend und das Rechtsgeschäft könne nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn das Mißverhältnis so krass sei, daß alleine daraus schon auf die verwerfliche Gesinnung zu schließen sei (BGH NJW 1996, 1204 ). Denn der Begriff des "objektiven Wertes" wird insoweit lediglich als Abgrenzung zum Affektionsinteresse einer Partei verstanden (BGH NJW-RR 1993, 198 , 199). Die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beschreibt das über das Bewußtsein des Wertverhältnisses hinausgehende und das Sittenwidrigkeitsurteil im eigentlichen rechtfertigende zusätzliche subjektive Element. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an dem Bewußtsein des Beklagten zu 1) von dem maßgebenden Wertverhältnis. Erforderlich aber auch ausreichend ist, daß der Begünstigte grob fahrlässig handelt und sich der Einsicht verschließt, daß der andere sich auf einen ungünstigen Vertrag nur wegen einer Schwächesituation einläßt (BGH NJW-RR 1993, 198 , 199). Aus den zuvor zu 138 Abs. 2 BGB dargelegten Gründen (kein relevantes Mißverhältnis nach den Ermittlungen der Sachverständigen .. und ... ist dem Beklagten zu 1) nicht vorzuwerfen, er habe sich der Einsicht verschlossen., daß die Zeugin... sich auf einen für sie ungünstigen Vertrag eingelassen habe. 3. Auch eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 25. März 1977 wegen Anfechtung durch die Zeugin ... Januar 1990 kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB sind nicht dargetan. Der Kläger sieht eine arglistige Täuschung darin begründet, daß der Beklagte zu 1) die obwohl er ihn gekannt habe bzw. habe kennen müssen. .Richtig ist zwar, daß bei einem Informationsgefälle eine Aufklärungspflicht des besser Unterrichteten denkbar ist (Palandt/Heinrichs, a.a.O § 123, 5). Es läßt sich aber ein solches Informationsgefälle zu Lasten der Zeugin IANM gerade nicht feststellen. 4. Der Beklagten zu 1) haftet schließlich nicht aus positiver Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages. Ein Anwaltsvertrag läßt sich allenfalls für die Vertretung der Zeugin ... im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung, nicht aber für den Grundstücksverkauf feststellen, bei dem der Beklagte zu 1) im eigenen Interesse gehandelt hat. 5. Auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB sind nach den vorstehenden Ausführungen nicht gegeben. 1. Der Kläger hat in der Formulierung der auf die Grundstücke G... Weg bezogenen Klageanträge (Nutzungsherausgabe für die Zeit vom 1. Juli 1979 bis zum 31..Dezember 1988, Herausgabe des Erlöses aus der Weiterveräußerung G...Weg Nr. UM und AM Herausgabe/Grundbuchberichtigung hilfsweise Auflassung G...Weg ....) nicht berücksichtigt, daß nach dem von ihm für nichtig gehaltenen Kaufvertrag vom 29. Juli 1978 in der Folgezeit weitere Rechtsgeschäfte vorgenommen worden sind, die die heutigen Rechtspositionen der Parteien bestimmen. So haben die Beklagten zu 1) und zu 2) - nachdem sie zu gleichen Teilen den hälftigen Miteigentumsanteil der Zeugin ...an den Grundstücken ... Weg bis to und IBW bis ...erworben hatten also zu je 1/4 Miteigentümer dieser Grundstücke geworden waren aufgrund des Auseinandersetzungsvertrages vom 1. Juni 1979 einerseits ihren (je 1/4) Miteigentumsanteil an ... Weg .. und .. sowie .. Weg bis dem Kläger übertragen und im Gegenzug zu ihrem (je 1/4) Miteigentumsanteil an ... Weg .. und .. und .. weg bis ... zu je 1/2 das hälftige Miteigentum des Klägers an diesen Objekten (also weiter je 1/4 Miteigentumsanteil) hinzuerworben. Bei, der Veräußerung C,188M Weg ... &* am 17. September 1995 haben die Beklagten zu 1) und zu 2) somit Eigentum übertragen, das lediglich zu je 1/4 Miteigentumsanteil aus dem ursprünglichen Kaufvertrag mit der Zeugin ... herrührte. Ein weiterer Miteigentumsanteil von je 1/4 stammte aus der Verwertung ihrer 1/4 Miteigentumsanteile an ... Weg ... und ... und ... Weg ... bis .... Je nachdem, ob die vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeit lediglich das Verpflichtungsgeschäft oder auch das Verfügungsgeschäft erfaßt, kämen insoweit Wertersatzansprüche des Klägers aus abgetretenem Recht gemäß §§ 816, 818 Abs. 2 BGB oder lediglich aus § 818 Abs. 2 BGB in Betracht, für die es auf den Zeitpunkt des Bestehens des Bereicherungsahspruches und nicht der Veräußerung vom 17. September 1995 ankäme. Eine weitere Veränderung ist eingetreten, als der Beklagte zu 1) am 12. Februar 1987 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an ... Weg ... bis ... (bestehend zu 1/4 aus dem ursprünglichen Kaufvertrag mit der Zeugin ... und zu ¼ aus der Realteilung) an den Beklagten zu 2) veräußert hat. Die Behauptung des Klägers, der Kaufvertrag vom 29. Juli 1978 sei sittenwidrig und nichtig, betrifft hinsichtlich des Berufungsantrages 1/3 daher unmittelbar nur 1/4 Miteigentumsanteil. des Beklagten zu 2) an ... Weg ... OB. Unzutreffend ist seine Auffassung, da ....Weg ... und ... zusammen mit ... Weg ... bis. Im dem bis dahin von den Beklagten gehaltenen 1/2 Miteigentumsanteil am Gesamtkomplex ... Weg als wertgleich anzusehen sei, perpetuiere sich die wucherisch erlangte Miteigentumshälfte in dem Volleigentum der zum Ausgleich übertragenen Objekte. Ein solcher Rechtsgrundsatz der "Perpetuation" existiert nicht. In Erfüllung der Miteigentumsanteil an ...-Weg ... bis ... vom Kläger erworben. Wenn nun der Kaufvertrag vom 29. Juli 1978 gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig wäre, dann wäre der Beklagte zu 2) in Wahrheit Nichtberechtigter der bei der Teilung weggegebenen Miteigentumsanteile gewesen, hätte aber wirksam zugunsten des Klägers verfügt und wäre daher gemäß § 816 BGB zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten (weiteren 1/4 Miteigentumsanteiles) verpflichtet (vgl. BGH NLTW 1997, 190, 191, wonach das Erlangte im Sinne von § 816 BGB der Gegenwert ist, der dem Nichtberechtigten zugeflossen ist). Wenn aber der Kaufvertrag vom 29. Juli 1978 lediglich gemäß §138 Abs. 1 oder § 123 BGB nichtig wäre, hätte der Beklagte zu 2) bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln und müßte - da die Herausgabe seiner 1/4-Beteiligung an ... Weg ... bis ... und ... bis ... wegen der Auseinandersetzung nicht mehr möglich ist - insoweit Wertersatz gemäß § 818 Abs.-2 BGB zu leisten, nicht aber das durch die Auseinandersetzung erhaltene Surrogat herausgeben. Gemäß § 818 Abs. 1 Satz,2 BGB ist als Surrogat nur herauszugeben, was in bestimmungsmäßiger Ausübung des Rechtes erlangt ist, nicht aber bloße rechtsgeschäftliche Surrogate (Palandt/Thomas, a.a.O., § 818, 14; BGEZ 24, 106, 110). Maßgebend für den Wertersatzanspruch wäre auch hier der Zeitpunkt des Entstehens des bereicherungsrechtlichen Anspruches, also der 29. Juli 1978 (vgl. Palandt/Thomas, a.a.O., § 818, 26 und 3). Hinsichtlich des von dem Beklagten zu 1) am 12. Februar 1987 veräußerten hälftigen Miteigentumsanteils an ... Weg ... bis ... dürften lediglich Wertersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1) in Betracht kommen. Die vorstehenden Bedenken gelten sinngemäß für das Begehren des Klägers auf Nutzungsherausgabe. Soweit im übrigen bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) in Frage stehen, würden die Beklagten zu 1) und zu 2) nicht als Gesamtschuldner haften. Mehrere an einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung Beteiligte haben als Bereicherungsschuldner nicht für die ganze Entreicherung des Gläubigers, sondern nur für das einzustehen, was sie selbst auf Kosten des Entreicherten erlangt haben (Palandt/Thomas, a.a.O., Anm. 29 vor §.812; BGH WM 1993, 251 , 257; BGH NJW 1979, 2205 , 2206 f). Auf die Bedenken hinsichtlich der Fassung seiner Anträge ist der Kläger im Senatstermin hingewiesen worden. Ihm brauchte keine Gelegenheit gegeben zu werden, seine Anträge anzupassen, weil seine Klage auch bei zutreffenden Anträgen in der Sache keinen Erfolg haben kann. 2. Der Kaufvertrag vom 29. Juli 1978 ist kein wucherisches und damit gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtiges Rechtsgeschäft. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift (objektiv auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, Schwächesituation des Benachteiligten und subjektive Ausbeutung durch den Begünstigten) lassen sich nicht feststellen. Ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht nicht. Nach den überzeugenden und von den Parteien im Berufungsrechtszug nicht mehr beanstandeten und im Ergebnis übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen ... und ... war die Leistung der Zeugin ...(die Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils an ... Weg ... bis ... und bis ...) 1.725.000 DM wert (... Weg ... bis ... = 950. 000 DM; ... Weg ... bis... 2,5 Mio. DM; zusammen 3,45 Mio. DM : 2 = 1.725.000 DM). Die Gegenleistung der Beklagten setzte sich zusammen aus dem Barkaufpreis von 100.000 DM, dem abgezinsten Kapitalwert des verrenteten Kaufpreises in Höhe von monatlich 1.000 DM für zwölf Jahre, der unbestritten mit 105.516 DM angegeben wird (aus dem Grunderwerbsteuerbescheid ergibt sich zwar ein Kapitalwert von 109.106 DM, diese Gegenleistung zu berücksichtigen sind, weil die Beklagten nicht lediglich die auf dem Grundstück ruhenden dinglichen Belastungen (vgl. BGH NJW 1989, 2122 ), sondern zugleich die dinglich gesicherten schuldrechtlichen Forderungen übernommen haben. Der Wert der Gegenleistungen von insgesamt 1.043.631,50 DM entspricht 60,5 % der Leistung der Zeugin ... Mit der Ermittlung dieses Prozentsatzes kann die Bewertung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung nicht ihr Bewenden haben. Es ist anerkannt, daß weitere Umstände zu berücksichtigen sind, wie z.B. benachteiligende Vertragsbedingungen (vgl. BGH VIZ 1997, 105 , 106; BGH NJW-RR 1993, 198 , 199 und BGH NJW-RR 1991, 589 ). Entgegen der Ansicht des Klägers fällt es nicht als Vorteil der Beklagten und als Nachteil der Zeugin ... ins Gewicht, daß die Beklagten zinsgünstige Darlehen aus öffentlichen Mitteln übernommen haben. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ... und des Sachverständigen ... kann ein wirtschaftlicher Vorteil in der Übernahme der Darlehen aus den öffentlichen Mitteln nicht gesehen werden. Der öffentlich geförderte Mietwohnungsbau erfreut sich danach bei den Käufern regelmäßig keiner besonderen Beliebtheit; erfahrungsgemäß würden die öffentlichen Mittel in aller Regel beim Erwerb nicht übernommen. Einen ins Gewicht fallenden Nachteil für die Zeugin ... stellt nicht der Umstand dar, daß die Rentenzahlungspflicht der Beklagten nicht dinglich abgesichert worden ist. Der, Zahlungsanspruch der Zeugin wurde im Notarvertrag tituliert, so daß er angesichts der Vermögensverhältnisse der Beklagten jederzeit durchsetzbar und nicht ernsthaft gefährdet war. Hingegen sind zugunsten der Beklagten vom Grundstückswert Abschläge zu machen. Solche Abschläge sind vorzunehmen, wenn ein wirtschaftliches Risiko besteht (vgl. BGH VIZ 1997, 105 , 106 für die Übertragung eines Restitutionsanspruches anstelle eines Grundstückes, wobei dort das wirtschaftliche Risiko allerdings durch die Vertragsgestaltung ausgeschlossen worden war). Für die Beklagten bestanden erhebliche wirtschaftliche Risiken, die einen Abschlag vom Grundstückswert bzw. . . vom Kaufpreis rechtfertigten. Zu berücksichtigen ist zunächst das Risiko künftiger Reparaturkosten. Der Kläger selbst behauptet, der geschiedene Ehemann habe der Zeugin ... Reparaturkosten von 30.000 bis 40.000 DM angekündigt, an denen sie sich hälftig zu beteiligen habe. Noch in der Auseinandersetzungsvereinbarung etwa ein Jahr nach Abschluß des Kaufvertrages (am 1. Juni 1979) gingen die Miteigentümer davon aus, daß die Giebelwände der Häuser ...Weg.., .. und .. statischen Anforderungen möglicherweise nicht mehr genügen würden und verpflichteten sich gegenseitig für zehn Jahre, die erforderlichen Kosten zu gleichen Teilen zu tragen. Dieser Umstand -kann bei einer wirtschaftlichen Gewichtung des Wertes von Leistung und Gegenleistung nicht außer Betracht bleiben. Ein weiteres erhebliches wirtschaftliches Risiko der Beklagten rührt daher, daß sie als Erwerber des hälftigen Miteigentumsanteil der Zeugin NA~ die den Grundbesitz insgesamt treffenden Belastungen valutierend in Höhe von ca. 1.720.000 DM nebst den gesicherten Forderungen zur Entlastung der Zeugin KJM als Veräußererin gesamtschuldnerisch haftend übernommen haben (Seite 4 des Kaufvertrages vom 29. Juli 1978).-Im Innenverhältnis stand ihnen zwar gegenüber dem geschiedenen Ehemann der Zeugin ... in Höhe von dessen Miteigentumsanteil ein Anspruch auf hälftige Freistellung zu. Im Außenverhältnis den Gläubigerbanken gegenüber hafteten die Beklagten jedoch persönlich und dinglich in voller Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten für den Fall seiner Zahlungsunfähigkeit oder seiner mangelnden Zahlungsbereitschaft. Auch wenn kein konkreter Anlaß bestand, an der Solvenz des geschiedenen Ehemannes der Zeugin ... zu zweifeln und im Falle einer Inanspruchnahme auch die Möglichkeit eines dinglichen Rückgriffs gegeben Beklagten im Falle des Zahlungsverzuges des geschiedenen Ehemannes der Zeugin... mit ihrer Inanspruchnahme durch die Gläubiger rechnen. Von diesem Risiko konnte sie die angestrebte Realteilung nur dann entlasten, wenn die Gläubigerbanken bereit waren, ihre (persönlichen und dinglichen) Sicherheiten teilweise preiszugeben und anläßlich der Auseinandersetzung die Grundpfandrechte dinglich aufzuteilen und die Miteigentümer jeweils anteilig aus der persönlichen Schuld zu entlasten. Damit aber war bei Abschluß des Kaufvertrages vom 29. Juli 1978 nicht ohne weiteres zu rechnen. Unwiderlegt ist schließlich die Behauptung des Beklagten zu 2), die beabsichtigte Ersatzfinanzierung zur Ablösung der öffentlichen Mittel (zum Zwecke der langfristigen Steigerung der Rentabilität) sei nicht möglich gewesen, weil die Beklagten lediglich einen Miteigentumsanteil und nicht das alleinige Eigentum erworben hätten. Auch hierin liegt ein wirtschaftlicher Nachteil für die Beklagten. Der Umstand, daß der Beklagte zu 1) für die Zeugin ... einerseits und der geschiedene Ehemann der Zeugin ... andererseits sich wechselseitig den Kauf ihres hälftigen Miteigentumsanteiles zu einem Kaufpreis von 700.000 DM (zuzüglich Übernahme der anteiligen Schulden) angeboten haben, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar fällt auf den ersten Blick die erhebliche Differenz zwischen dem geforderten Barkaufpreis von 700.000 DM und dem von den Beklagten tatsächlich geleisteten Kaufpreis von ca. 205.000 DM ins Auge. Allerdings waren weder die Zeugin ... noch ihr geschiedener Ehemann bereit, den hälftigen Miteigentumsanteil des jeweils anderen für einen Barkaufpreis von 700.000 DM zuzüglich Übernahme der anteiligen Schulden zu erwerben. Selbst wenn diese mangelnde Bereitschaft nicht darauf beruhte, daß der Kaufpreis als unverhältnismäßig hoch angesehen wurde, sondern möglicherweise nur damit zusammenhing, daß weder die Zeugin ... noch ihr geschiedener Ehemann den Schuldendienst für Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 2,4 Mio. DM (1,7 Mio. DM bestehender Verbindlichkeiten zuzüglich Barkaufpreis von 700.000 DM) hätten tragen können, ist dieser Umstand kein Anzeichen für eine Übervorteilung der Zeugin ... durch die Beklagten, die lediglich einen Barkaufpreis von ca. 205.000 DM entrichtet haben. Denn die zuvor aufgezeigten wirtschaftlichen Nachteile und Risiken für die Beklagten aus dem Erwerb (nur) des hälftigen Miteigentumsanteiles an den Grundstücken ...Weg und aus der daraus resultierenden Mithaft für die vollen Verbindlichkeiten dieser Objekte hätte sich nicht ausgewirkt, wenn einer der geschiedenen Ehegatten zu seinem hälftigen Miteigentumsanteil das hälftige Miteigentum des anderen Ehegatten hinzuerworben hätte. In diesem Falle nämlich hätten sich Grundstückseigentum und Darlehensverbindlichkeiten in einer Person vereinigt. Insgesamt kann daher bei der auch hier gebotenen wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung der notarielle Kaufvertrag vom 29. Juli 1979 unter Berücksichtigung des Wertverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sowie der mit dem Erwerb für die Beklagten übernommenen Risiken, die einen erheblichen Abschlag vom Kaufpreis rechtfertigten, nicht als sittenwidrig beurteilt werden. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagten - bei nachträglicher Betrachtung- ein durchaus einträgliches Geschäft gemacht haben dürften. Nicht jedes gute Geschäft ist ohne weiteres sittenwidrig. Der Geschäftserfolg beruht entscheidend darauf, daß sich die dargestellten Risiken nicht verwirklicht haben. An den Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB fehlt es jedoch nicht nur deshalb, weil - wie dargelegt - kein auffälliges Mißverhältnis bestand, sondern auch deshalb, weil sich eine Schwächesituation der Zeugin ... nicht feststellen läßt. Hier kann auf die im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag für das Objekt ...straße dargelegten Erwägungen Bezug genommen werden. Wenn die Zeugin ... sich damals - in einem kürzeren zeitlichen Abstand zur Scheidung - nicht in einer Schwächesituation befunden hat, dann spricht seelischen (Ausnahme-) Zustandes der Zeugin ...., sondern allenfalls eine Beruhigung der Situation eingetreten ist. Inzwischen hatte sie aus dem Verkauf des Objektes S-straße 100.000 DM in bar erhalten und nahm monatlich laufend die Mieten dieses Objektes ein, ohne mit weiteren Kosten rechnen zu müssen. Darüber hinaus fehlt es aber auch an den subjektiven Voraussetzungen des Wuchers. Hält man die dargelegten Risikoabschläge aus objektiven Gründen - entgegen den vorstehenden Ausführungen - für nicht gerechtfertigt, so kann man dennoch eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten nicht annehmen, wenn sie jedenfalls aus ihrer subjektiven Sicht die genannten Umstände als wirtschaftlich riskant und für sie nachteilig bewertet und deshalb Abschläge vom Kaufpreis vorgenommen haben. Dafür spricht, daß nach Aussage des Notars ... noch bei der Beurkundung ihm eher die Erwerber wegen der Risiken unsicher erschienen waren. 3. Auch die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers aus abgetretenen Bereicherungsrechten der Zeugin ... wegen wucherähnlichem Rechtsgeschäft, § 138 Abs. 1 BGB , sind nicht gegeben. Ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung läßt sich nach den vorstehenden Ausführungen nicht feststellen. Ein sonstiges wucherähnliches Rechtsgeschäft im Sinne von 138 Abs. 1 BGB würde das Hinzutreten weiterer sittenwidriger Umstände voraussetzen. Solche Umstände sind nicht ersichtlich. Die Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten einen Reparaturstau von 100.000 DM vorgegaukelt und mit hohen Realteilungskosten sowie der Grunderwerbsteuer gedroht, genügt insoweit nicht. Die Zeugin ... wußte nach dem Vortrag des Klägers von ihrem Ehemann, daß 30.000 bis 40.000 DM an Kosten zur Hälfte auf sie zukommen könnten. Selbst nach der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 1. Juni 1979 bestand nach der Annahme der Miteigentümer das greifbare Risiko möglicher Kosten für Bauschäden der Giebelwände. Das Schreiben des Beklagten zu 1) vom 1. Juni 1978), es falle möglicherweise keine Grunderwerbsteuer an, läßt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht im gegenteiligen Sinne dahin interpretieren, auf diese Weise habe der Zeugin ... eine erhebliche Grunderwerbsteuerlast suggeriert werden sollen. Zu beanstanden ist auch nicht, daß die Beklagten die Schulden erst per 1. Januar 1979 übernahmen. Darin liegt keine Benachteiligung. Denn zu diesem Zeitpunkt sollten nach dem Kaufvertrag auch Besitz, Nutzen und Lasten übergehen. 4. Dem Kläger steht auch unter Berücksichtigung der Anfechtung der Zeugin ... vom 5. Januar 1990 kein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten zu 2) zu. Die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung sind nicht dargetan. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Ebensowenig sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB dargelegt. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 18. März 1999 gibt zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlaß. Die Kostenentscheidung beruht auf 5 91 Abs. 1 ZPO. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 12.04.1999 Aktenzeichen: 9 U 112/98 Erschienen in: DNotI-Report 2000, 70-71 Normen in Titel: BGB § 138