V ZR 249/88
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 18. Januar 1990 V ZR 249/88 AGBG § 5; BGB §§ 398, 1191 Zur Auslegung der Zweckerklärung in Bezug auf die Abtretung von Grundschuldrückgewähransprüchen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau bares Verhalten ist bei dem — auf bedingten Vorsatz reduzierten — Tatbestandsmerkmal der „Arglist" im Sinne des § 463 Satz 2 BGB schon allgemein nicht erforderlich (vgl. MünchKomm/H. P. Westermann, 2. Aufl. § 463 Rdnr. 8; MünchKomm/Kramer, 2. Aufl. § 123 Rdnr. 6). Erst recht verflüchtigt sich ein etwa verbleibender Vorwurf gegenüber einer juristischen Person (Gemeinde) in dem Maße, in dem ihr — wie hier — Einzelwissen verschiedener natürlicher Personen (Organvertreter) kumulativ, gleichsam mosaikartig, zugerechnet wird. Dabei geht es nicht um eine Sanktion für moralisch vorwerfbares Verhalten, sondern um eine angemessene Risikoverteilung zwischen Bürger und Gemeinde. 4. Das Berufungsgericht hat danach zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 463 Satz 2 BGB verneint und das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Da die Sache zur Entscheidung reif ist, kann der Senat die beantragte Feststellung selbst aussprechen ( § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ). 3. AGBG § 5; BGB §§ 398, 1191 (ZurAus/egung derZweckerklärung in Bezug auf die Abtretung von Grundschuldrückgewähransprüchen) Bei Bestellung einer Grundschuld und.gleichzeitiger Abtretung der Ansprüche auf Rückgewähr vorrangiger Grundschulden ist die formularmäßige Zweckerklärung, die vorrangigen Rechte sollten als weitere Sicherheit dienen, dahin auszulegen, daß der Gläubiger nur den Vorrang ausnutzen darf, nicht aber über die Höhe seiner nachrangigen Grund• schuld hinaus Befriedigung verlangen kann. BGH, Urteil vom 19.1.1990 — V ZR 2.49/88 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klägerin bestellte in notarieller Urkunde vom 30.9.1981 der Beklagten eine Briefgrundschuld von 60.000 DM nebst 18% Zinsen und unterwarf sich deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Die Grundschuld wurde in Abt. III des Grundbuches unter Nr. 7 im Rang nach sechs anderen Grundpfandrechten eingetragen. Die Urkunde enthält u. a. folgenden vorgedruckten Text: „Zusätzlich tritt der Besteller seine Ansprüche auf Rückübertragung vor- und gleichrangiger Grundschulden und Grundschuldteile nebst Zinsen sowie seine Ansprüche auf Erteilung einer Löschungsbewilligung, einer Verzichtserklärung, einer Nichtvalutierungserklärung sowie seine Ansprüche auf Auszahlung des Übererlöses im Verwertungsfalle, soweit ihm diese Ansprüche gegenwärtig oder künftig zustehen, an die Bank ab....." Am 22.10.1981 unterzeichnete die Klägerin ein ihr von der Beklagten vorgelegtes Formular einer „Zweckbestimmungserklärung zur Grundschuld". Nach Nr. 1 diente die Grundschuld zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen gegen die Klägerin und gegen die Firma A. sowie gegen die Eheleute H. und S., die Tochter der Klägerin. Anlaß der Grundschuldbestellung war die Gewährung eines Ratenkredits von 40.000 DM und eines Kontokorrentkredits von 20.000 DM für die Zwecke der von dem Schwiegersohn betriebenen Firma A. Nr. 9 der Zweckerklärung bestimmt: „Falls der Grundschuld gegenwärtig und künftig andere Grundschulden im Range vorgehen oder gleichstehen, werden Ihnen — soweit nicht bereits geschehen — hiermit abgetreten: a) die Ansprüche auf Rückübertragung vor- und gleichrangiger Grundschulden und Grundschuldteile nebst Zinsen sowie die Ansprüche auf Erteilung einer Löschungsbewilligung, einer Verzichtserklärung, einer Nichtvalutierungserklärung sowie die Ansprüche auf Auszahlung des Übererlöses im Verwertungsfalle; b)... c) ... Vor- und gleichrangige Grundschulden nebst Zinsen, die Ihnen abgetreten werden, sowie Übererlöse dienen als weitere Sicherheit für die in Nr. 1 bezeichneten Ansprüche mit der Maßgabe, daß für diese weitere Sicherheit die Bestimmungen dieser Erklärung sinngemäß gelten:' Die unter Nrn. 4 bis 6 voreingetragenen Grundschulden von insgesamt 26.500 DM wurden von deren Gläubigerin nach Tilgung der gesicherten Forderungen an die Beklagte abgetreten. Die Beklagte betreibt aus der Grundschuld Nr. 7 die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Sie ist der Ansicht, das Grundstück hafte auch aus den ihr abgetretenen, vollstreckbaren Grundschulden Nrn. 4 bis 6. Die Klägerin hat die Feststellung beantragt, daß die Beklagte aus der Grundschuld Nr. 7 sowie aus den ihr in der Bestellungsurkunde abgetretenen „Sicherungsrechten", betreffend die Grundschulden Nrn. 4 bis 6, die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Betrages von 60.000 DM nebst 18% Zinsen seit dem 30.9.1981 betreiben dürfe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen (Urteilsabdruck in WM 1988, 1049 = ZIP 1988, 1109). Die zugelassene Revision der Klägerin hatte Erfolg. Aus den Gründen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte sei berechtigt, sowohl aus der Grundschuld Nr. 7 von 60.000 DM als auch aus den ihr abgetretenen Grundschulden Nrn. 4 bis 6 von insgesamt 26.500 DM die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die Einrede mangelnder Valutierung sei unbegründet, weil die Grundschulden Nrn. 4 bis 6 nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Sicherungsvertrag als weitere Sicherheit für alle Forderungen der Beklagten gegen den Schwiegersohn der Klägerin und dessen Unternehmen gedient hätten. Das ergebe sich aus Nr. 9 der formularmäßigen Zweckerklärung vom 22.10.1981. Diese Bestimmung verstoße nicht gegen das AGB-Gesetz. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. 1. Von der Zulässigkeit der Klage geht das Berufungsgericht zu Recht aus. (Wird ausgeführt.) 2. In der Sache prüft das Berufungsgericht die Feststellungsklage unter dem Gesichtspunkt einer Einrede nach §§ 1192 Abs. 1, 1157 BGB . Richtig ist, daß der Klägerin eine solche Einrede nicht zusteht, denn sie hat die einredebegründenden Rückgewähransprüche aus der Sicherungsabrede mit der ursprünglichen Gläubigerin der Grundschulden Nrn. 4 bis 6 wirksam an die Beklagte abgetreten. Die Wirksamkeit dieser Abtretung unterliegt auch keinen Bedenken nach dem AGB-Gesetz. Auf die irrige Ansicht des Berufungsgerichts, die in der Bestellungsurkunde — einem von der Beklagten stammenden Formular — enthaltene Abtretungsklausel sei keine Allgemeine Geschäftsbedingung, weil die Beklagte an der Beurkundung nicht beteiligt gewesen sei, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Davon zu unterscheiden ist jedoch, was das Berufungsgericht im Ansatz nicht auseinanderhält, das der Abtretung der Rückgewähransprüche zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und eine sich daraus ergebende Einrede gegen die Verwertung der Grundschulden Nrn. 4 bis 6. Darum geht es hier. Die Abtretung der Rückgewähransprüche an den Gläubiger der nachrangigen Grundschuld kann entweder zur Verstärkung dieser Sicherheit oder zur Erhöhung des Sicherungsumfanges im Interesse der Ausweitung des Kreditrahmens dienen ( BGHZ 104, 26 , 29 f. [= DNotZ 1988, 778 ]). Ob das eine oder das andere gewollt ist, beurteilt sich nach dem Inhalt der Sicherungsabrede. Das Berufungsgericht entnimmt aus Nr. 9 der Grundschuldzweckerklärung vom 22.10.1981, die Abtretung habe eine Erhöhung des Sicherungsumfanges bezweckt. Dieser Auslegung, die in Anbetracht der überregionalen Verwendung der Formularurkunde uneingeschränkter revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt (BGHZ 162 MittBayNot 1990 Heft 3 r 98, 256, 258 [= MittBayNot 1987, 23 = DNotZ 1987, 210 ]), folgt der Senat nicht. Fraglich ist, ob Nr. 9 der Zweckerklärung überhaupt herangezogen werden kann. Diese Klausel enthält einleitend die Bestimmung, daß „hiermit" die Rückgewähransprüche, „soweit nicht bereits geschehen", abgetreten werden. Die Klägerin aber hatte diese Ansprüche schon in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 30.9.1981 der Beklagten abgetreten. Ob dennoch auch für diese Zession die in Nr. 9 Abs. 2 getroffene Zweckerklärung gilt, kann indessen dahingestellt bleiben, weil die Klausel jedenfalls nicht mit ausreichender Klarheit den ihr vom Berufungsgericht beigemessenen Sinn ergibt. Die Formulierung, die vorrangigen Grundschulden seien eine „weitere" Sicherheit, steht nicht der Auslegung entgegen, daß diese Sicherheit nur zur Verstärkung der nachrangigen Grundschuld dient. Dieser Zweck wird nicht nur dadurch erreicht, daß der Gläubiger der nachrangigen Grundschuld die Löschung der vorgehenden Rechte herbeiführt und damit - den Rang des eigenen Rechts verbessert. Der Gläubiger hat auch die Möglichkeit, aus der rangbesseren statt aus seiner nachrangigen _Grundschuld bis zu deren Höhe vorzugehen, was im Hinblick auf eingetragene Zwischenrechte und auf die Gefahr eines Wertverfalls des Grundstücks vorteilhaft sein kann. Er erhält auch damit eine „weitere" Sicherheit für die sonst nur durch die nachrangige Grundschuld abgedeckte persönliche Forderung. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Kreditpraxis mit dieser Klausel den Zweck einer Erhöhung des Sicherungsumfanges verfolgt. Maßgebend ist der Sinn, der sich einem durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Sicherungsgeber aus dem objektiven Inhalt der Formularregelung erschließt (vgl. BGHZ 79, 117 , 1181119; 98, 256, 260). Ein solcher Sicherungsgeber aber muß die Klausel nicht dahin verstehen, daß er — nach Fälligkeit des abgetretenen Rückgewähranspruchs — mit seinem Grundstück über Betrag und Zinsen der bestellten Grundschuld hinaus haften soll (ebenso BGH Urt. v. 3.12.1987, III ZR 261/86, NJW 1988, 707 , 708 [= MittBayNot 1988, 74 = DNotZ 1988, 4871 für den ähnlichen Fall der dieselbe Forderung wie die Grundschuld sichernden persönlichen Haftungsübernahme durch den Eigentümer; anders wohl BGHZ 99, 274 , 280 [= MittBayNot 1987, 81]). Ihm kommt bei dem mehrdeutigen Wortlaut nach der Unklarheitenregel des § 5 AGBG die ihm günstigere Auslegungsmöglichkeit zugute, also die einer bloßen Verstärkung der Grundschuldsicherheit. Zweckerklärung verstoße bei dem hier gegebenen Anlaß der Sicherung eines in bestimmter Höhe einem Dritten gewährten Kredits nicht gegen das Verbot überraschender Klauseln nach § 3 AGBG (krit. Clemente, EWiR 1988, 989 ; Erman/Räfle, BGB B. Aufl., § 1191 Rdnr. 30), kommt es demnach nicht an. 4. BGB §§ 399, 1191; AGBG § 9 (Zur formularmäßigen Abtretung des Grundschuldrückgewähranspruchs) Der die Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs betreffende formularmäßige Zustimmungsvorbehalt der Bank ist jedenfalls dann wirksam, wenn die Grundschuld• sicherheit nicht von dem Grundstückseigentümer gegeben wurde. BGH, Urteil vom, 9.2.1990 - V ZR 200/88 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Beklagte gewährte ihrem Kunden L. und seiner Ehefrau ein Darlehen über 430.000 DM. Als (zusätzliche) Sicherheit trat L. eine ihm von seiner Mutter bestellte Grundschuld über 200.000 DM ab. Ziffer VIII Nr.3 der vereinbarten Allgemeinen Darlehensbedingungen bestimmt, daß der Rückgewähranspruch nur mit Zustimmung der Beklagten abgetreten werden kann. L. trat seinen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld an K. zur Sicherung einer ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeit ab. Eine Abschrift der Erklärung erhielt die Beklagte zur Kenntnis. K. verkaufte seine Forderung gegen L. an den Kläger und trat diesem auch den Rückgewähranspruch ab. Nachdem die Forderung der Beklagten getilgt war, bewilligte diese die Löschung der Grundschuld. Anschließend verkaufte die Eigentümerin das Grundstück für 24.000 DM. Der Kläger konnte seine Forderung gegen L. in Höhe von 128.400 DM nicht realisieren. Er verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 24.000 DM und vertritt die Auffassung, daß die Beklagte die Löschung der Grundschuld nicht habe bewilligen dürfen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Die zugelassene Revision hatte Erfolg. Aus .den Gründen: I. Das Berufungsgericht hält die Beklagte zum Schadensersatz für verpflichtet, weil sie die Erfüllung des dem Kläger abgetretenen Grundschuldrückgewähranspruchs durch die Bewilligung der Grundschuldlöschung unmöglich gemacht habe. Der in den Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene Zustimmungsvorbehalt für Abtretungen des Grundschuldrückgewähranspruchs sei gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam. Klarheit läßt sich auch nicht aus dem in der Revisionserwiderung hervorgehobenen Umstand gewinnen, daß die Abtretung vor einem Notar erklärt worden ist. In der notariellen Urkunde ist der Sicherungszweck nicht angegeben. Anhaltspunkte dafür, daß der Notar schon im Vorgriff auf die spätere Zweckerklärung die Klägerin über den möglichen Sinn der fraglichen Klausel belehrt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, daß in der notariellen Urkunde die Abtretung nicht auf den Löschungsanspruch beschränkt worden ist, besagt nichts, da auch der Zweck einer bloßen Verstärkung der nachrangigen.Grundschuld in dem hier aufgezeigten Sinn die umfassende Abtretung der Rückgewähransprüche erforderte. Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Somit ist die Beklagte nicht berechtigt, aus den vier Grundschulden über Betrag und Zinsen des ihr am 30. September 1981 bestellten Grundpfandrechts hinaus zu vollstrecken. Auf die fragwürdige Ansicht des Berufungsgerichts, die Eine Vereinbarung, welche die Abtretbarkeit einer Forderung von der Zustimmung des Schuldners abhängig macht, ist ebenso wie ein Ausschluß der Abtretbarkeit nach § 399 BGB zu beurteilen ( BGHZ 40, 156 , 161). Eine solche Vereinbarung MittBayNot 1990 Heft 3 II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schon deswegen nicht zu, weil der Sicherungsgeber L. den Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld gemäß Ziffer VIII Nr. 3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen ohne die Zustimmung, der Beklagten nicht abtreten konnte ( § 399 BGB ). 1. Die Beklagte hat der Abtretungserklärung nicht zugestimmt. (Wird ausgeführt). 2. Der in den Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene Zustimmungsvorbehalt ist wirksam. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 18.01.1990 Aktenzeichen: V ZR 249/88 Erschienen in: MittBayNot 1990, 162-163 Normen in Titel: AGBG § 5; BGB §§ 398, 1191