V ZR 200/88
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. Februar 1990 V ZR 200/88 BGB §§ 399, 1191; AGBG § 9 Zur formularmäßigen Abtretung des Grundschuldrückgewähranspruchs Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 98, 256, 258 [= MittBayNot 1987, 23 = DNotZ 1987, 210 ]), folgt der Senat nicht. Fraglich ist, ob Nr. 9 der Zweckerklärung überhaupt herangezogen werden kann. Diese Klausel enthält einleitend die Bestimmung, daß „hiermit" die Rückgewähransprüche, „soweit nicht bereits geschehen", abgetreten werden. Die Klägerin aber hatte diese Ansprüche schon in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 30.9.1981 der Beklagten abgetreten. Ob dennoch auch für diese Zession die in Nr. 9 Abs. 2 getroffene Zweckerklärung gilt, kann indessen dahingestellt bleiben, weil die Klausel jedenfalls nicht mit ausreichender Klarheit den ihr vom Berufungsgericht beigemessenen Sinn ergibt. Die Formulierung, die vorrangigen Grundschulden seien eine „weitere" Sicherheit, steht nicht der Auslegung entgegen, daß diese Sicherheit nur zur Verstärkung der nachrangigen Grundschuld dient. Dieser Zweck wird nicht nur dadurch erreicht, daß der Gläubiger der nachrangigen Grundschuld die Löschung der vorgehenden Rechte herbeiführt und damit- den Rang des eigenen Rechts verbessert. Der Gläubiger hat auch die Möglichkeit, aus der rangbesseren statt aus seiner nachrangigen _Grundschuld bis zu deren Höhe vorzugehen, was im Hinblick auf eingetragene Zwischenrechte und auf die Gefahr eines Wertverfalls des Grundstücks vorteilhaft sein kann. Er erhält auch damit eine „weitere" Sicherheit für die sonst nur durch die nachrangige Grundschuld abgedeckte persönliche Forderung. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Kreditpraxis mit dieser Klausel den Zweck einer Erhöhung des Sicherungsumfanges verfolgt. Maßgebend ist der Sinn, der sich einem durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Sicherungsgeber aus dem objektiven Inhalt der Formularregelung erschließt (vgl. BGHZ 79, 117 , 1181119; 98, 256, 260). Ein solcher Sicherungsgeber aber muß die Klausel nicht dahin verstehen, daß er — nach Fälligkeit des abgetretenen Rückgewähranspruchs — mit seinem Grundstück über Betrag und Zinsen der bestellten Grundschuld hinaus haften soll (ebenso BGH Urt. v. 3.12.1987, III ZR 261/86, NJW 1988, 707 , 708 [= MittBayNot 1988, 74 = DNotZ 1988, 4871 für den ähnlichen Fall der dieselbe Forderung wie die Grundschuld sichernden persönlichen Haftungsübernahme durch den Eigentümer; anders wohl BGHZ 99, 274 , 280 [= MittBayNot 1987, 81]). Ihm kommt bei dem mehrdeutigen Wortlaut nach der Unklarheitenregel des § 5 AGBG die ihm günstigere Auslegungsmöglichkeit zugute, also die einer bloßen Verstärkung der Grundschuldsicherheit. Klarheit läßt sich auch nicht aus dem in der Revisionserwiderung hervorgehobenen Umstand gewinnen, daß die Abtretung vor einem Notar erklärt worden ist. In der notariellen Urkunde ist der Sicherungszweck nicht angegeben. Anhaltspunkte dafür, daß der Notar schon im Vorgriff auf die spätere Zweckerklärung die Klägerin über den möglichen Sinn der fraglichen Klausel belehrt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, daß in der notariellen Urkunde die Abtretung nicht auf den Löschungsanspruch beschränkt worden ist, besagt nichts, da auch der Zweck einer bloßen Verstärkung der nachrangigen.Grundschuld in dem hier aufgezeigten Sinn die umfassende Abtretung der Rückgewähransprüche erforderte. Somit ist die Beklagte nicht berechtigt, aus den vier Grundschulden über Betrag und Zinsen des ihr am 30. September 1981 bestellten Grundpfandrechts hinaus zu vollstrecken. Auf die fragwürdige Ansicht des Berufungsgerichts, die MittBayNot 1990 Heft 3 Zweckerklärung verstoße bei dem hier gegebenen Anlaß der Sicherung eines in bestimmter Höhe einem Dritten gewährten Kredits nicht gegen das Verbot überraschender Klauseln nach § 3 AGBG (krit. Clemente, EWiR 1988, 989 ;Erman/Räfle, BGB B. Aufl., § 1191 Rdnr. 30), kommt es demnach nicht an. 4. BGB §§ 399, 1191; AGBG § 9 (Zur formularmäßigen Abtretung des Grundschuldrückgewähranspruchs) Der die Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs betreffende formularmäßige Zustimmungsvorbehalt der Bank ist jedenfalls dann wirksam, wenn die Grundschuld• sicherheit nicht von dem Grundstückseigentümer gegeben wurde. BGH, Urteil vom, 9.2.1990 - V ZR 200/88 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Beklagte gewährte ihrem Kunden L. und seiner Ehefrau ein Darlehen über 430.000 DM. Als (zusätzliche) Sicherheit trat L. eine ihm von seiner Mutter bestellte Grundschuld über 200.000 DM ab. Ziffer VIII Nr.3 der vereinbarten Allgemeinen Darlehensbedingungen bestimmt, daß der Rückgewähranspruch nur mit Zustimmung der Beklagten abgetreten werden kann. L. trat seinen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld an K. zur Sicherung einer ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeit ab. Eine Abschrift der Erklärung erhielt die Beklagte zur Kenntnis. K. verkaufte seine Forderung gegen L. an den Kläger und trat diesem auch den Rückgewähranspruch ab. Nachdem die Forderung der Beklagten getilgt war, bewilligte diese die Löschung der Grundschuld. Anschließend verkaufte die Eigentümerin das Grundstück für 24.000 DM. Der Kläger konnte seine Forderung gegen L. in Höhe von 128.400 DM nicht realisieren. Er verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 24.000 DM und vertritt die Auffassung, daß die Beklagte die Löschung der Grundschuld nicht habe bewilligen dürfen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Die zugelassene Revision hatte Erfolg. Aus .den Gründen: I. Das Berufungsgericht hält die Beklagte zum Schadensersatz für verpflichtet, weil sie die Erfüllung des dem Kläger abgetretenen Grundschuldrückgewähranspruchs durch die Bewilligung der Grundschuldlöschung unmöglich gemacht habe. Der in den Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene Zustimmungsvorbehalt für Abtretungen des Grundschuldrückgewähranspruchs sei gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam. Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. II.Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schon deswegen nicht zu, weil der Sicherungsgeber L. den Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld gemäß Ziffer VIII Nr. 3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen ohne die Zustimmung, der Beklagten nicht abtreten konnte ( § 399 BGB ). 1. Die Beklagte hat der Abtretungserklärung nicht zugestimmt. (Wird ausgeführt). 2. Der in den Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene Zustimmungsvorbehalt ist wirksam. Eine Vereinbarung, welche die Abtretbarkeit einer Forderung von der Zustimmung des Schuldners abhängig macht, ist ebenso wie ein Ausschluß der Abtretbarkeit nach § 399 BGB zu beurteilen ( BGHZ 40, 156 , 161). Eine solche Vereinbarung r fügt der Forderung nicht ein ihrem Wesen fremdes Veräußerungsverbot hinzu, sondern läßt die Forderung von vornherein als ein unveräußerliches Recht entstehen mit der Folge, daß die Forderung nur mit Zustimmung des Gläubigers abgetreten werden kann. Eine ohne Zustimmung erfolgte Abtretung ist nicht nur dem Schuldner, sondern jedem Dritten gegenüber unwirksam (st. Rspr. vgl. BGHZ 40, 156 , 160, 102, 293, 300). a) Eine Vereinbarung, wonach die Abtretung einer Forderung von der Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht wird, ist grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ( BGHZ 77, 274 , 275; 102, 293, 300; BGH Urt. v. 11.5.1989, VII ZR 150/88, BGHR BGB § 399 - Abtretungsausschluß 1; Urt. v. 29.6.1989, VII ZR 211/88, BGHR BGB § 399 nach § 9 AGBG unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Zustimmungsvorbehalt nicht besteht oder die berechtigten Belange des Kunden an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (BGHZ 65, 364, 366; 82, 162, 171; BGH Urt. v. 15.6.1989, VII ZR 205/88, NJW 1989, 2750 ). b) Soweit das Schrifttum Zustimmungsvorbehalte nicht grundsätzlich für unzulässig hält (so aber Wolf, AGB-Gesetz 2. Aufl. § 9 Rdnr. 726; vgl. auch Brandner, AGB-Gesetz 6. Aufl. Anh. §§ 9-11 Rdnr. 2; Hadding/van Look, Vertraglicher Abtretungsausschluß, WM Sonderbeilage Nr. 7/1988 S. 11), werden Bedenken speziell für den Grundschuldrückgewähranspruch - soweit ersichtlich - bisher nicht geltend gemacht (vgl. Scho/z/Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung, 6. Aufl. 1986, Rdnr. 234, 751, 756;'Clemente, Die Sicherungsgrundschuld in der Bankpraxis, 1985, Rdnr. 170; Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden, 4. Aufl. 1984, S. 133 Nr, 10.34; S. 143 Nr. 11.13; Zeller/Stöber, ZVG 13. Aufl. 1989, § 114 Anm. 7.8 a; Erman/Räfle, BGB B. Aufl. § 1191 Rdnr. 29). Ob dies im Hinblick darauf, daß der Rückgewähranspruch in der Kreditsicherungspraxis vor allem als zusätzliche Sicherheit eines nachrangigen Grundpfandgläubigers (vgl. BGHZ 104, 26, 29 [=. DNotZ 1988, 778 ]; Senatsurt. v. 19.1.1990, V ZR 249/88 - für BGHZ vorgesehen [= MittBayNot 1990, 162 , in diesem Heft]; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Band II § 28 IV 2, S. 440; Staudinger/Scherübi, BGB 12. Aufl. § 1191 Rdnr. 62) mittelbar auch für den Sicherungsgeber besondere Bedeutung erlangt hat, für alle denkbaren Vertrags- oder Fallgruppen gerechtfertigt ist, bedarf keiner Entscheidung. Im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz sind bei der gebotenen generalisierenden und typisierenden Betrachtungsweise Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen (BGH Beschl. v. 8.1.1986, VIII ARZ 4/85, NJW 1986, 2102 , 2103; Beschl. v. 1.7.1987, VIII ARZ 9/86, NJW 1987, 2575 , 2576) und es ist zu prüfen, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts (vgl. § 17 Nr. 2 AGB-Gesetz) generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt ( BGHZ 98, 303 , 308). Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen für verschiedene Arten von Geschäften oder gegenüber verschiedenen Verkehrskreisen verwendet, deren Interessen, Verhältnisse und Schutzbedürfnisse generell unterschiedlich gelagert sind, so ist die Abwägung in den durch die am Sachgegenstand orientierte typische Interessenlage gebildeten Vertrags- oder Fallgruppen vorzunehmen und kann zu grup164 pentypisch unterschiedlichen Ergebnissen führen (BGH Urt. v. 31.10.1984, VIII ZR 226/83, WM 1985, 24 , 31; Beschl. v. 8.1.1986 a. a. 0. und v. 1.7.1987 a. a. 0.; Brandner in Ulmer/ Brandner/Hennen, AGB-Gesetz 6. Aufl. § 9 Rdnr. 77). Darin liegt keine - unzulässige - „geltungserhaltende Reduktion". Das Verbot gilt nur für die Wirksamkeitsprüfung innerhalb einer Fäligruppe. Bei dem Grundschuldrückgewähranspruch bestimmt sich die Interessenlage nach dem jeweiligen Sicherungsvertrag. Ist Sicherungsgeber nicht der Grundstückseigentümer, sondern ein Dritter, so erschöpft sich sein Interesse im wesentlichen an der Ausschöpfung des Grundpfandrechts als Kreditunterlage. Die Möglichkeit, den Rückgewähranspruch als zusätzliche Sicherheit nachrangiger Grundpfandgläubiger zur Verstärkung der bestehenden Sicherheit oder zur Erhöhung des Sicherungsumfangs im Interesse der Ausweitung des von diesen eingeräumten Kreditrahmens zu nutzen, ist ihm - anders als dem Grundstückseigentümer - in der Regel nicht eröffnet. Daher muß bei der Inhaltskontrolle jedenfalls danach unterschieden werden, wer die Sicherheit gegeben hat. Wird die Grundschuld - wie hier - nicht vom Grundstückseigentümer, sondern von einem Dritten als Sicherheit gegeben, so benachteiligt der für die Abtretung des Grundschuldrückgewähranspruchs von der Bank ausbedungene Zustimmungsvorbehalt den Sicherungsgeber nicht unangemessen. Eine solche Klausel schützt das Interesse der Bank, die Verwaltung der Sicherheiten zu vereinfachen und der bei freier Abtretbarkeit aus etwaigen Mehrfach- und Teilabtretungen folgenden Unübersichtlichkeit der Verhältnisse zu begegnen. Dieses Interesse an klarer und übersichtlicher Vertragsabwicklung hat der Bundesgerichtshof schon früher bei Kaufhäusern als Verwendern anerkannt, die vielfältige Geschäftsbeziehungen und zahlreiche Filialen unterhalten ( BGHZ 77, 274 ,. 275). Für eine im Filialsystem organisierte Hypothekenbank mit Großgruppengeschäften und komplexen Kreditabwicklungen kann insoweit nichts anderes gelten. Der Zustimmungsvorbehalt verfolgt außerdem den Zweck, den angesichts der modernen Arbeitsteilung und des Einsatzes der elektronischen Datenverarbeitung durch die Bestimmungen der §§ 407, 408 BGB nur unzureichend gewährleisteten Schuldnerschutz zu stärken. Da dieser Schutz bei Kenntnis von der Abtretung versagt, laufen große Kreditinstitute bei freier Abtretbarkeit von Grundschuldrückgewähransprüchen Gefahr, daß ihnen die Kenntnis eines mit der Sache sonst nicht befaßten Angestellten über eine Abtretung zugerechnet wird (vgl. BGH Urt. v. 1.3.1984, IX ZR 34/83, NJW 1984, 1953 ; Urt. v. 1.6.1989, III ZR 277/87, WM 1989, 1368) und sie deswegen doppelt in Anspruch genommen werden. Auch dieses organisations- und geschäftstypische Risiko durch einen Zustimmungsvorbehalt aufzufangen, ist als ein legitimes Interesse der Beklagten zu berücksichtigen (vgl. Canaris, Bankvertragsrecht 2. Bearb. 1981, Rdnr. 1704; Hadding/van Look, Vertraglicher Abtretungsausschluß, WM Sonderbeilage 7/1988 S. 9). Demgegenüber wiegt das Interesse des Sicherungsgebers, den Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld als Kreditunterlage wirtschaftlich zu nutzen, weniger schwer. Vor Tilgung der gesicherten Forderung kommt der Abtretung an einen Kreditgeber, der nicht durch ein nachrangiges Grundpfandrecht gesichert ist, nur ein geringer Sicherungswert MittBayNot 1990 Heft 3 überhaupt ins Leere fiele, wenn auf die Grundschuld geleistet wird und so eine Eigentümergrundschuld entsteht, bleibt auch sonst unsicher, ob der Zessionar den Anspruch realisieren kann. Dies hängt zum einen von der Zahlungsfähigkeit des Sicherungsgebers, zum anderen davon ab, ob und inwieweit die Grundschuld zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers revalutiert werden kann. Solange dies möglich ist, hat der Rückgewähranspruch nur begrenzten Wert (Erman/Räfle, BGB B. Aufl. § 1191 Rdnr. 26; Serick a. a. O. § 28 IV 2, S. 439; Clemente, Die Sicherungsgrundschuld in der Bankpraxis 1985 Rdnr. 177; Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden 4. Aufl. S. 147 Nr. 11.31; Staudinger/Scherübl, BGB 12. Aufl. § 1191 Rdnr. 60). Erst nach Erledigung des Sicherungszwecks kann der Anspruch zur Sicherung eines neuen Kredits herangezogen werden. Da der neue Gläubiger den Kredit aber in der Regel nur nach Abtretung der Grundschuld gewähren wird, ist in Wahrheit die Grundschuld das Sicherungsmittel und nicht der Rückgewähranspruch. Der abgetretene Rückgewähranspruch vereinfacht und beschleunigt allerdings die Übertragung der Grundschuld (Serick a. a. O. S. 440; Staudinger/Scherübl a. a. 0.). Dies gilt auch für den Fall der Teilerledigung des Sicherungszwecks, sofern eine endgültige Übersicherung eingetreten ist und der Sicherungsgeber die Rückgewähr eines entsprechenden Teils der Grundschuld verlangen kann (Senatsurt. v. 10.6.1983, V ZR 252/80, NJW 1984, 169, 171 [= DNotZ 1984, 332 ] und v. 8.12.1989, V ZR 53/88 — zur Veröffentl. bestimmt). Das Interesse, die Übertragung der Grundschuld zu beschleunigen und zu vereinfachen, wiegt aber nicht schwerer als das Interesse der Beklagten. Ist Rückgewährreife eingetreten, ist der Sicherungsgeber durch die Vorschriften über den Verzug vor einer verzögerlichen Abwicklung ausreichend geschützt. 5. BGB § 506; ZPO § 286 (Zur Umgehung der Wirkungen des § 506 BGB ) 1. Eine Umgehung von § 506 BGB kann darin liegen, daß die Parteien des Erstkaufes mit einem für den Vorkaufsbe• rechtigten handelnden vollmachtlosen Vertreter einen Erlaßvertrag über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts abschließen, um damit für den Fall der Nichtgenehmigung des Erlaßvertrages auch eine Unwirksamkeit des damit in Rechtseinheit stehenden Kaufvertrages (§ 139 BGB) zu erreichen. Erwarten die Parteien des Erstkaufs aber auf bestimmter Tatsachengrundlage, der Vorkaufsberechtigte werde seine Genehmigung erteilen, liegt ein Umgehungstat• bestand nicht vor. 2. Die Beweislast 'für die Tatsache einer Umgehung des § 506 BGB trägt der Vorkaufsberechtigte. BGH, Urteil vom 9.2.1990 _— V ZR 274188 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Beklagte ist Miteigentümer zu je 1/2 an zwei im Grundbuch von F. Band 48 Blatt 2041 eingetragenen Grundstücken, beschrieben als Ackerland" (If. Nr. 2 8.980 qm) und „Landwirtschaftsfläche" (lfd. Nr. 8 13.902 qm). Zu Lasten dieser. Miteigentumsanteile sind im Grundbuch Vorkaufsrechte in Abteilung II unter Nr. 7 zugunsten des Klägers, der ebenfalls Miteigentümer zu 1/2 der genannten Grundstücke ist, und unter Nr. 9 zugunsten von Bernd T. eingetragen. MittBayNot 1990 Heft 3 Mit notariellem Vertrag vom 30.4.1986 verkaufte der Beklagte seine Miteigentumsanteile an Gerda B. für 50.000 DM. In derselben Urkunde bewilligte Bernd T. die Löschung des zu seinen Gunsten eingetragenen Vorkaufsrechts. Außerdem erklärte die Notariatsangestellte Sch. als vollmachtlose Vertreterin des Klägers, sie stimme dem vorstehenden Kaufvertrag in allen Teilen zu und beantrage die „Wahrung" im Grundbuch; der Berechtigte verzichte hiermit für diesen Vertrag auf die Ausübung seines Vorkaufsrechtes. Der Kläger erklärte durch seine Bevollmächtigten in Schreiben vom 12.5.1986 an den Beklagten und Gerda B., daß er sein Vorkaufsrecht ausübe. Der Beklagte lehnt eine Auflassung an den Kläger ab. Er behauptet, der Kläger habe schon nach Unterrichtung über den Inhalt des zu beurkundenden Vertrages gegenüber Bernd T. erklärt, er wolle von seinem Vorkaufsrecht für diesen Vorkaufsfall keinen Gebrauch machen. Bernd T. habe dies im Einverständnis des Klägers ihm (dem Beklagten) und Gerda B. mitgeteilt. Nur deshalb sei der Vertrag beurkundet worden. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Auflassung der 1/2 Miteigentumsanteile an den beiden Grundstücken sowie zur Bewilligung der Eigentumsumschreibung an ihn zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils; der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Aus den Gründen: Die Revision ist im Ergebnis unbegründet. I. Das Berufungsgericht verneint einen Auffassungsanspruch des Klägers nach § 1098 Abs. 1, § 505 Abs. 2, § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der in der Kaufurkunde durch eine vollmachtlose Vertreterin erklärte „Verzicht" des Klägers (den das Berufungsgericht als Erlaßvertrag zwischen den Parteien ansieht) sei nach dessen Verweigerung der Genehmigung endgültig unwirksam. Diese Nichtigkeit des Erlaßvertrages habe nach § 139 BGB auch die Unwirksamkeit des Kaufvertrages zur Folge, weil beide Verträge nach dem Willen der Beteiligten eine Einheit bildeten. Die Voraussetzungen des § 506 BGB lägen nicht vor. Im vorliegenden Fall handele es sich auch nicht um eine unzulässige Umgehung dieser Vorschrift, weil ein Vertragsschluß durch Vertreter ohne Vertretungsmacht grundsätzlich zulässig sei. Der Beklagte verstoße mit seiner Berufung auf die Gesamtnichtigkeit auch nicht gegen Treu und Glauben. Die Erklärung eines Verzichts durch einen vollmachtlosen Vertreter sei rechtlich und wirtschaftlich (Kostenlast) nur sinnvoll, wenn begründeter Anlaß bestehe, der Vertretene werde sie genehmigen. In der vorliegenden Fallgestaltung werde das Vorkaufsrecht des Berechtigten weder vereitelt noch umgangen, weil die Miteigentumsanteile aufgrund der Gesamtnichtigkeit des Vertrages beim Beklagten verblieben. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß der Beklagte ohne begründeten Anlaß den Erlaßvertrag mit einem vollmachtlosen Vertreter abgeschlossen habe. Diesen Einwand müsse der Kläger darlegen und beweisen. Nach der Aussage des Bernd T. habe der Beklagte annehmen dürfen, der Kläger habe auf sein Vorkaufsrecht verzichtet bzw. werde hierauf verzichten. II. 1. a) Obwohl in der notariellen Urkunde nur eine Verzichtserklärung des Klägers beurkundet ist, geht das Berufungsgericht fehlerfrei von einem auf den vorliegenden Verkaufsfall beschränkten Erlaßvertrag (vgl. dazu Senatsurteil vom 14.11.1956, V ZR 178/54, DNotZ 1957, 306 ) aus, weil der Beklagte zumindest stillschweigend das Angebot des Klägers auf einen entsprechenden Vertrag ( § 397 BGB ) angenommen Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.02.1990 Aktenzeichen: V ZR 200/88 Erschienen in: MittBayNot 1990, 163-165 Normen in Titel: BGB §§ 399, 1191; AGBG § 9