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V ZR 244/88

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. März 1990 V ZR 244/88 BGB §§ 108, 111, 139; ZPO §§ 286, 448 Genehmigung einer von einem Minderjährigen erteilten Vollmacht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 1rl. Rechtsprechung A. Bürgerliches Recht 1. BGB §§ 108, 111, 139; ZPO §§ 286,448(Genehmigung einer von einem Minderjährigen erteilten Vollmacht) Bildet die von einem Minderjährigen erteilte Vollmacht mit einem Vertrag eine rechtliche Einheit, nimmt die Bevollmächtigung an der Genehmigungsfähigkeit des Vertrages teil. BGH, Urteil vom 9.3.1990 — V ZR 244/88 — mitgeteilt von D.Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Kläger, der als Einzelkaufmann einen Schrotthandel betrieb, überließ dem Beklagten, seinem Sohn, am 17.12.1973 mehrere Betriebsgrundstücke durch notariellen Vertrag „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" Dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau, der Mutter des Beklagten, wurde auf Lebenszeit ein Nießbrauchsrecht an dem Grundbesitz eingeräumt. Der Verkauf und die Belastung der Grundstücke wurden auf 29 Jahre ausgeschlossen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Kläger ein „Rückkaufsrecht" eingeräumt. In einer weiteren notariellen Urkunde vom gleichen Tage bevollmächtigte der Beklagte den Kläger unwiderruflich unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB , ihn in allen den übertragenen Grundbesitz betreffenden Angelegenheiten zu vertreten. Der Kläger wurde insbesondere ermächtigt, die Grundstücke zu belasten, an Dritte zu verkaufen oder auf sich selbst zu übertragen. Bei Abschluß der Geschäfte war der Beklagte 19 Jahre alt und nach damaligem Recht minderjährig. Beim Grundstücksüberlassungsvertrag war er durch einen Pfleger vertreten. Die Bevollmächtigung nahm er persönlich vor. Durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 22.3.1974 wurde der Beklagte für volljährig erklärt. Am 9.4.1974 ließ er eine, mit der vorangegangenen inhaltsgleiche, Vollmacht beurkunden. Mit einer dem Kläger am 11.3.1986 zugegangenen Erklärung widerrief der Beklagte die Vollmachten. Am gleichen Tage, aber nach Zugang der Widerrufserklärung, übertrug der Kläger, zugleich im Namen des Beklagten handelnd, den überlassenen Grundbesitz unentgeltlich auf sich zurück. Das Grundbuchamt hat die Eintragung der Eigentumsübertragung von der Zustimmung des Beklagten abhängig gemacht. Der Kläger hat den Beklagten auf Zustimmung zur Auflassung der Grundstücke und deren Vollzug, hilfsweise auf Feststellung in Anspruch genommen, daß die Vollmacht vom 9.4.1974 wirksam sei. Dieses Begehren hat er darauf gestützt, daß der Grundbesitz dem Beklagten lediglich treuhänderisch überlassen und das Treuhandgeschäft in seinem alleinigen Interesse abgeschlossen worden sei. Der Beklagte hat demgegenüber behauptet, das Geschäft habe sich in einer vorweggenommenen Erbfolge, der steuerliche Erwägungen zugrunde gelegen hätten, erschöpft; jedenfalls hätten für den Widerruf der Vollmacht wichtige Gründe vorgelegen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Vor dem Berufungsgericht-hat der Kläger in erster Linie das Feststellungsbegehren geltend gemacht und den Antrag dahin erweitert, daß die Vollmacht auch nicht wirksam widerrufen worden sei. An dem weiteren Antrag hat er hilfsweise festgehalten. In letzter Linie hat er Verurteilung des Beklagten zur Auflassung beantragt. Die Hilfsanträge hat er auf Schenkungswiderruf wegen groben Undanks gestützt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Anträge aus der Berufungsinstanz weiter. Der Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Aus den Gründen: Das Berufungsgericht hat die Abweisung des Feststellungsantrags weiter damit begründet, im Falle der gültigen Erteilung der Vollmacht vom 9.4.1976 sei diese doch wirksam widerrufen worden. Die Vollmacht sei ohne eine entsprechende Innenbeziehung erteilt worden. Daran ändere der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Grundstücksüberlassungsvertrag vom 17.12.1973 nichts, denn dieser räume dem Kläger kein Recht ein, über die Grundstücke zu verfügen. Ein anderweites, jedenfalls der Formvorschrift des § 313 BGB entsprechendes Grundgeschäft sei nicht erkennbar. Die isolierte Vollmacht sei aber frei widerruflich. Dies hält der Sachrüge nicht stand. 1. Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß eine Vollmacht, der keine Kausalvereinbarung zugrunde liegt, auch entgegen ihrem Wortlaut frei widerruflich ist (BGH Urt. v. 26.2.1988, V ZR 231/86, BGHR BGB § 168 Satz 2 — Widerruf 1 = NJW 1988, 2603 [= MittBayNot 1988, 167 = DNotZ 1989, 84 ]). Der Kläger hat aber eine Kausalvereinbarung unter Beweisantritt vorgetragen: Die Übertragung der Grundstücke auf den Beklagten habe dem Zweck gedient, Betriebsvermögen der Risikosphäre des einzelkaufmännischen Unternehmens zu entziehen. Er, der Kläger, habe wirtschaftlicher Eigentümer des Grundbesitzes bleiben und die Möglichkeit behalten sollen, diesen zum Zwecke des Unternehmenskredits einzusetzen und auch auf seine eigene Person zurückzuübertragen. Da die Pflegschaft ein solches Geschäft aber nicht erfaßt habe, seien die Parteien und der Pfleger am 17.12.1973 auf Vorschlag des Notars übereingekommen, es beim Wortlaut des von diesem entworfenen Vertrages zu belassen, zusätzlich aber den Beklagten die gleichzeitig beurkundete Vollmacht erteilen zu lassen, sodann dessen Volljährigkeitserklärung zu betreiben und die Beurkundung der Vollmacht nach deren Eintritt zu wiederholen. Trifft dieser Vortrag zu, wovon für die Revisionsentscheidung auszugehen ist, haben die Parteien durch schlüssiges Verhalten einen Treuhandvertrag abgeschlossen, der allein oder überwiegend den Interessen des Klägers diente und dem 234 MittBayNot 1990 Heft 4 persönlich handelnden Beklagten die Rolle eines fremdnützigen Treuhänders zuwies (BGH Urt. v. 25.11.1964, V ZR 144/62, WM 1965, 173 , 174; Urt. v. 9.2.1990, V ZR 149/88, zur Veröffentlichung in BGHR bestimmt). Der beurkundete Grundstücksüberlassungsvertrag stellte sich dann als ein nach § 117 Abs. 1 BGB nichtiges Scheingeschäft dar. Der gemäß § 117 Abs.2 BGB maßgebliche Treuhandvertrag konnte Grundlage der unwiderruflich erteilten Vollmacht sein (BGH Urt. v. 8.2.1985, V ZR 32/84, WM 1985, 646 ; Urt. v. 26.2.1988, V ZR 231/86, WM 1988, 714 ). Die beiden Mängel dieses Vertrages, die fehlende Beurkundungsform (§§ 313 Satz 1, 125 BGB) und seine schwebende Unwirksamkeit wegen der Minderjährigkeit des Beklagten beim Abschluß des Geschäfts (§§ 106, 108, 1625 Abs.2, 1795 Abs.2, 181 BGB), sind behoben. a) Der Beurkundungsmangel wurde durch die wirksam erklärte Auflassung, bei der der Beklagte durch den Pfleger vertreten wurde, und deren Vollzug im Grundbuch geheilt ( § 313 Satz 2 BGB ). Die Auflassung lag innerhalb des unstreitig einen'Grundstücksüberlassungsvertrag in vorweggenommener Erbfolge erfassenden Aufgabenbereichs des Pflegers und wurde somit von dessen Vertretungsmacht für den Beklagten erfaßt ( §§ 1909, 1915, 1793 BGB ,). Von der Nichtigkeit des nur zum Schein abgeschlossenen Grundgeschäftes blieb die Auflassung unberührt, da davon auszugehen ist, daß die Beteiligten den Eigentumswechsel zur Erfüllung des wirklich gewollten Geschäfts, der Treuhandabrede, vollzogen (BGH Urt. v. 18.10.1951, IV ZR 63/50, MDR 1952, 33 ; Urt. v. 14.5.1958, V ZR 260/56, MDR 1958, 593 ; BGB-RGRK-Ba//haus, 12.Aufl., §313 Rdn.113). b) Die schwebende Unwirksamkeit des Treuhandvertrages wurde mit Rückwirkung auf den Tag seines Abschlusses durch Genehmigung des Beklagten beseitigt (§§ 108 Abs.3, 182, 184 Abs. 1 BGB). Die erneute Erteilung der Vollmacht am 9.4.1974 stellte zum einen eine Bestätigung der früheren Vollmacht ( § 141 BGB ), zum andern aber auch eine Genehmigung des vom Beklagten noch als Minderjährigem abgeschlossenen Treuhandgeschäftes mit dem Kläger dar. Sie diente der Beseitigung des den Parteien bekannten Mangels des früheren Geschäfts. Der am 9.4.1974 bestätigten und mit diesem Zeitpunkt wirksamen Vollmacht lag damit ein Treuhandverhältnis zugrunde, welches die Unwiderruflichkeit der Ermächtigung rechtfertigte. 2. Eine Genehmigung hätte allerdings ausscheiden müssen, wenn der Treuhandvertrag nicht lediglich schwebend, sondern voll unwirksam gewesen wäre. Dies käme in Betracht, wenn die Vollmacht vom 17.12.1973 mit dem zugleich formlos abgeschlossenen Treuhandvertrag eine rechtliche Einheit im Sinne des § 139 BGB gebildet hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann im Verhältnis der Vollmachtserteilung zu dem zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft eine Verknüpfung bestehen, die den Mangel des Grundgeschäfts auf die Vollmacht durchschlagen läßt (BGH Urt.v. 15.10.1987, III ZR 235/86, ZIP 1987, 1454 , 1455 m.w.N. [= MittBayNot 1988, 29 = DNotZ 1988, 550 ]). Das gleiche ist in umgekehrter Richtung möglich. Dies könnte zu dem Schluß führen, der an sich genehmigungsfähige Treuhandvertrag sei bei Geschäftseinheit mit der Vollmacht von deren nach § 111 Satz 1 BGB bestehender Unwirksamkeit erfaßt. Die Vollmachtsbestätigung vom 9.4.1974 bliebe isoliert und damit frei widerruflich. Dies trifft indessen nicht zu. MittBayffot 1990 Heft 4 Die gesetzliche Ausgestaltung des Schutzes des Minderjährigen bei Rechtsgeschäften, aus denen er nicht lediglich rechtlichen Vorteil zieht, verbietet es nach ihrer Zielsetzung, der Unwirksamkeit des einseitigen Geschäfts über § 139 BGB den Vorrang vor der Genehmigungsfähigkeit des mit ihm verbundenen Vertrags zukommen zu lassen. Der dem Minderjährigen günstige Schwebezustand des ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossenen Geschäfts, der beim Vertrag lediglich eine Einschränkung im Widerrufsrecht des im Sinne des § 109 Abs.2 BGB gutgläubigen Geschäftsgegners findet, ist beim einseitigen Rechtsgeschäft allerdings aufgegeben. Der Gegner soll der Ungewißheit über das Wirksamwerden eines Geschäfts, auf dessen Entstehen er keinen Einfluß hatte, nicht ausgesetzt sein. Es ist ihm nach der Wertung des Gesetzgebers nicht zuzumuten, eine Auflösung der Ungewißheit durch eine ins Belieben der anderen Seite gestellte Entscheidung über die Genehmigung der Willenserklärung des Minderjährigen hinzunehmen (vgl. Enneccerus/Nipperdey, Allg. Teil des bürgerlichen Rechts, 1960, Bd.11 S.938; MünchKomm/Gitter, BGB, 2.Aufl., § 108 Rdn.1). Anders liegen die Dinge aber, wenn sich der Gegner darauf einläßt, das einseitige Rechtsgeschäft mit einem Vertrag als Geschäftseinheit ( § 139 BGB ) zu verbinden. Die Ungewißheit über das Wirksamwerden der ihn angehenden einseitigen Erklärung des Minderjährigen, im vorliegenden Falle der Bevolimächtigung, trifft den Erklärungsgegner dann nicht mit unbilliger Härte. Andererseits ginge der Minderjährige wegen der Wirkungen des § 139 BGB der ihm eingeräumten Möglichkeit, den Gegner an dem als Vertrag ausgestalteten Teil des einheitlichen Geschäftes festzuhalten, verlustig, könnte nicht auch der Vollmacht durch Genehmigung Wirksamkeit verliehen werden. Die Interessenlage gleicht derjenigen, daß der Geschäftsgegner mit dem Minderjährigen übereingekommen ist, die Wirksamkeit des einseitigen Geschäfts, abweichend von § 111 BGB , von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (oder des Minderjährigen nach Eintritt der vollen Geschäftsfähigkeit) abhängig zu machen. In diesem Falle ist nach herrschender Meinung § 108 BGB auf das einseitige Rechtsgeschäft des Minderjährigen entsprechend anzuwenden ( RGZ 76, 89 , 91; Soergel/Hefermehl, BGB 12.Aufl.,§ 111 Rdn.1; Staudinger/Dilcher, BGB 12.Aufl., § 111 Rdn.9; MünchKomm/Gitter, a.a.O., § 111 Rdn.7; BGBRGRK/Krüger-Nieland, BGB 12.Aufl., § 111 Rdn.1, Flume, Allg. Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Bd.11 § 13, 7 c, cc). Die Erstreckung der Genehmigungsfähigkeit des Vertrags auf das mit ihm zur rechtlichen Einheit verbundene einseitige Geschäft gilt allerdings auch dann, wenn der Geschäftsgegner die Minderjährigkeit nicht kannte. Dem trägt indessen die gesetzliche Ausgestaltung der schwebenden Unwirksamkeit Rechnung, die dem Gegner mit dem Widerrufsrecht des § 109 BGB die Möglichkeit gibt, seinerseits den Schwebezustand zu beenden. Ist daher die von dem Minderjährigen erteilte Vollmacht Bestandteil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts, dessen weitere Regelungen als Vertrag schwebend unwirksam sind, so nimmt sie selbst an der Genehmigungsfähigkeit des Vertrags teil (weitergehend Müller-Freienfels, Die Vertretung beim Rechtsgeschäft, 1955, S.246 und ihm folgend Larenz, Allg. Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts, 7.Aufl., S.621, die die Vollmacht zum Abschluß eines Vertrags schlechthin der Regel des § 108 BGB unterstellen). Da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, ist die Sache an das Berufungsgericht zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Senat hat hierbei von der Möglichkeit des § 565 Abs.1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Sollte das Berufungsgericht zu der Feststellung kommen; daß ein Treuhandvertrag mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt vorlag, so muß es der Frage nachgehen, ob ein die Widerrufsmöglichkeit gleichwohl eröffnender wichtiger Grund bestand (BGH Urt. v. 8.2.1985, V ZR 32/84, WM 1985, 646 , 647). Darüber hinaus wird es zu prüfen haben, ob der Beklagte, was naheliegt, mit dem Widerruf schlüssig auch das Treuhandverhältnis gelöst hat. Ein fremdnützigerTreuhänder, der den Treugeber umfassend zur Verwaltung und Verfügung bevollmächtigt hat, kann die Vollmacht nämlich nicht ohne Kündigung des Treuhandverhältnisses wirksam widerrufen (BGH Urt. v. 20.3.1972, II ZR 52/71, WM 1972, 588 ; Urt. v. 26.2.1988, V ZR 231/86, NJW 1988, 2603 , 2604 = WM 1988, 714). Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß zwischen den Parteien ein Treuhandvertrag bestand, der Feststellurlgsantrag aber gleichwohl unbegründet ist, wird es sich mit den hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen auch unter dem Gesichtspunkt des § 667 BGB auseinandersetzen müssen. 2. BGB §§ 133, 157, 433 (Zur Auslegung einer Wertsicherungsklausel in einem Kaufvertrag) Wird ein bestimmter Kaufpreis und dessen Tilgung in Raten vereinbart, so ist eine Wertsicherungsklausel, wonach sich bei Eintritt ihrer Voraussetzung die Raten erhöhen sollen, dahin auszulegen, daß sich in entsprechendem Umfang auch der Kaufpreis erhöht. BGH, Urteil vom 9.3.1990 — V ZR 197/88 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Der Klage mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären, hat das Landgericht stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerinnen hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der vereinbarte Kaufpreis noch nicht getilgt und daher die Vollstreckungsabwehrklage unbegründet. Es legt § 6 des notariellen Vertrages dahin aus, die Klägerinnen schuldeten für die Dauer von 15 Jahren eine Kaufpreisrente im Umfang der festgelegten und sodann aufgrund der Wertsicherungsklausel mehrfach erhöhten monatlichen Beträge. 1. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Auslegung auf fehlerhaften Erwägungen beruht. Das Berufungsgericht sieht einen Widerspruch darin, daß in §6 zum einen von einem gestundeten Kaufpreis von 150.000 DM, zum anderen aber von einer Zahlung von 2 x 687,50 DM die Rede sei, weil .diese monatlichen Zahlungen bei der vereinbarten Dauer von 15 Jahren schon ohne die Wertsicherungsklausel weit mehr als 150.000 DM, nämlich .247.500 DM ergäben. Dabei verkennt das Berufungsgericht jedoch, daß der Kaufpreis jährlich mit 7% zu verzinsen und mit 4% zu tilgen war, wobei sich der Tilgungsanteil um den Betrag der mit fortschreitender Kapitaltilgung eintretenden Zinsersparnis erhöhen sollte. Dieser Zins- und Tilgungsregelung entspricht die im Vertrag errechnete Zahlung von monatlich 1.375 DM für eine Dauer von 15 Jahren. Hiernach mußte sich folgerichtig eine Summe von •weit mehr als 150.000 DM ergeben. Der vermeintliche Widerspruch besteht daher nicht. Von der Unrichtigkeit des Ausgangspunkts der Auslegung sind ersichtlich auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts beeinflußt. Dies zeigt sich daran, daß es letztlich den Umstand der tatsächlich über den Betrag von 150.000 DM hinaus geleisteten Zahlungen als „entscheidend" für die Auslegung ansieht, die Parteien hätten eine wertgesicherte Rentenvereinbarung getroffen. Nicht eine Kaufpreisrente haben die Parteien vereinbart, sondern einen bestimmten Kaufpreis nebst Zinsen und eine Tilgung dieser Forderung in Raten. 2. Dennoch ist das Berufungsurteil im Ergebnis richtig Aus dem Tatbestand: Die Beklagten verkauften den Klägerinnen durch notariellen Vertrag vom 9.6.1973 ein Hausgrundstück. Die vollstreckbare Urkunde enthält unter § 6 folgende Kaufpreisvereinbarung: „Der Kaufpreis beträgt 150.000,— DM. Der Kaufpreis wird in der Weise gestundet, daß er ab 1.8. mit 7% jährlich zu verzinsen und mit 4%jährlich zuzüglich der durch, die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen ist. Die Erwerberinnen zahlen hiernach als Gesamtschuldner an die beiden Verkäufer ab 1.8.1973 gleichbleibend je 687,50 DM, und zwar für die Dauer von 15 Jahren. Die vorstehend vereinbarten Zahlungen erhöhen oder ermäßigen sich jeweils im gleichen Verhältnis und vom gleichen Zeitpunkt an, zu dem sich das Gehalt eines unverheirateten Lehrers des Landes NordrheinWestfalen mit Ortszuschlag nach Ortsklasse S in der Endstufe seiner normalen Besoldungsgruppe ändert. Sollte die obige Klausel nicht genehmigt werden, dann sollen sich die obigen Zahlungen im gleichen Umfange erhöhen oder ermäßigen, wie .der Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushaits mit mittlerem Einkommen:` Die Wertsicherungsklausel in der zweiten Alternative wurde von der Landeszentralbank genehmigt. Die Klägerinnen zahlten die aufgrund dieser KlauseF mehrmals erhöhten Monatsraten bis zum 31.12.1986 in einer Gesamthöhe von 289.730,42 DM. Sie sind der Ansicht, damit hätten sie die Kaufpreis- und Zinsforderung der Beklagten bereits überzahlt. Der Senat kann die Kaufpreisregelung selber auslegen, da hierzu weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (BGHZ 65, 107, 112; Senatsurt. v. 24.6.1988, V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879 [= DNotZ 1989, 308 ]). Die Auslegung ergibt, daß die Klägerinnen für eine Dauer von 15 Jahren die vereinbarten Tilgungs- und Zinsraten mit den durch die Wertsicherungsklausel ausgelösten Erhöhungsbeträgen zahlen müssen. Nach § 6 Abs.3 des Vertrages sollte jede der beiden Klägerinnen den Kaufpreis von 150.000 DM nebst 7% Zinsen durch monatliche Zahlungen von.687,50 DM in einem Zeitraum von 15 Jahren tilgen. Diese Raten sollten sich nach der genehmigten Wertsicherungsklausel in einem der Entwicklung der Lebenshaltungskosten eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mittleren Einkommens entsprechenden Verhältnis erhöhen oder vermindern. Daß dann unter der hier eingetretenen Erhöhungsvoraussetzung die Summe der monatlichen Zahlungen in dem Zeitraum von 15 Jahren die vereinbarte Kaufpreis- und Zinsforderung übersteigt, ist gerade Sinn der Wertsicherungsklausel. Sie hat den Zweck, einen Kaufkraftschwund des Geldes aufzufangen und dadurch das Wertgleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung zu erhalten. Die Anpassung der Raten an die EntwickMittBayNot 1990 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.03.1990 Aktenzeichen: V ZR 244/88 Erschienen in: MittBayNot 1990, 234-236 Normen in Titel: BGB §§ 108, 111, 139; ZPO §§ 286, 448